1. Psychiatrie (25 Aufgaben)

Herr M und Frau F sind in ein psychiatrisches Krankenhaus eingewiesen worden. Beide sind so schwer debil, dass sie geschäftsunfähig sind. Aber das hat sie nicht gehindert, einander näher zu kommen. Und deswegen bekommt F jetzt das Kind K. Zum Schutz von K hat der zuständige Psychiater des Krankenhauses angeordnet, dass K nach dessen Geburt getrennt von den übrigen Patienten und damit auch getrennt von F und M untergebracht wird.

Als das Jugendamt F fragt, ob sie sich eine Adoption von K durch die Familie Reich vorstellen kann, weiß F gar nicht, was das Jugendamt von ihr wissen will. Sie arbeiten in dem psychiatrischen Krankenhaus als Sozialarbeiterin und werden von der Leitung des Krankenhauses damit beauftragt, dafür zu sorgen, dass K nach seiner Geburt aus der Psychiatrie heraus kommt.

Aus welcher Vorschrift ergibt sich, dass F geschäftsunfähig ist? Das steht im BGB in §

.
Lösung: 104
Begründung: Das ergibt sich aus § 104 Nummer 2 BGB.

2. Unwirksamkeit von Willenserklärungen

Herr M und Frau F sind in ein psychiatrisches Krankenhaus eingewiesen worden. Beide sind so schwer debil, dass sie geschäftsunfähig sind. Aber das hat sie nicht gehindert, einander näher zu kommen. Und deswegen bekommt F jetzt das Kind K. Zum Schutz von K hat der zuständige Psychiater des Krankenhauses angeordnet, dass K nach dessen Geburt getrennt von den übrigen Patienten und damit auch getrennt von F und M untergebracht wird.

Als das Jugendamt F fragt, ob sie sich eine Adoption von K durch die Familie Reich vorstellen kann, weiß F gar nicht, was das Jugendamt von ihr wissen will. Sie arbeiten in dem psychiatrischen Krankenhaus als Sozialarbeiterin und werden von der Leitung des Krankenhauses damit beauftragt, dafür zu sorgen, dass K nach seiner Geburt aus der Psychiatrie heraus kommt.

Aus welcher Vorschrift ergibt sich, dass F keine wirksamen Willenserklärungen abgeben kann? Das steht im BGB in §

.
Lösung: 105
Begründung: Das ergibt sich aus § 105 Absatz 1 BGB.

3. Wer ist geschäftsunfähig?

Herr M und Frau F sind in ein psychiatrisches Krankenhaus eingewiesen worden. Beide sind so schwer debil, dass sie geschäftsunfähig sind. Aber das hat sie nicht gehindert, einander näher zu kommen. Und deswegen bekommt F jetzt das Kind K. Zum Schutz von K hat der zuständige Psychiater des Krankenhauses angeordnet, dass K nach dessen Geburt getrennt von den übrigen Patienten und damit auch getrennt von F und M untergebracht wird.

Als das Jugendamt F fragt, ob sie sich eine Adoption von K durch die Familie Reich vorstellen kann, weiß F gar nicht, was das Jugendamt von ihr wissen will. Sie arbeiten in dem psychiatrischen Krankenhaus als Sozialarbeiterin und werden von der Leitung des Krankenhauses damit beauftragt, dafür zu sorgen, dass K nach seiner Geburt aus der Psychiatrie heraus kommt.

Wer ist nach dem BGB geschäftsunfähig?


A. Herr M.
B. Frau F.
C. K.
Begründung:

Herr M ist nach § 104 Nummer 2 BGB geschäftsunfähig, weil es sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, und der Zustand seiner Natur nach nicht ein vorübergehender ist.

Für Frau F gilt dasselbe.

K ist nach § 104 Nummer 1 BGB geschäftsunfähig, weil er unter 7 Jahre alt ist.



4. Gesetzliche Vertreter von F und M?

Herr M und Frau F sind in ein psychiatrisches Krankenhaus eingewiesen worden. Beide sind so schwer debil, dass sie geschäftsunfähig sind. Aber das hat sie nicht gehindert, einander näher zu kommen. Und deswegen bekommt F jetzt das Kind K. Zum Schutz von K hat der zuständige Psychiater des Krankenhauses angeordnet, dass K nach dessen Geburt getrennt von den übrigen Patienten und damit auch getrennt von F und M untergebracht wird.

Als das Jugendamt F fragt, ob sie sich eine Adoption von K durch die Familie Reich vorstellen kann, weiß F gar nicht, was das Jugendamt von ihr wissen will. Sie arbeiten in dem psychiatrischen Krankenhaus als Sozialarbeiterin und werden von der Leitung des Krankenhauses damit beauftragt, dafür zu sorgen, dass K nach seiner Geburt aus der Psychiatrie heraus kommt.

Wer ist der gesetzliche Vertreter von F und M?


A. Die Eltern von F und M.
B. Der Träger des Krankenhauses.
C. Die Betreuer von F und M.
Begründung:

Die Eltern haben nach § 1626 BGB nur für minderjährige Kinder ein Sorgerecht und sind zu deren Vertretung berechtigt.

Kann ein Volljähriger seine Angelegenheiten ganz oder teilweise rechtlich nicht besorgen und beruht dies auf einer Krankheit oder Behinderung, so bestellt das Betreuungsgericht für ihn nach § 1814 BGB einen rechtlichen Betreuer. Dem Betreuer obliegt nach § 1823 BGB die Vertretung des Betreuten.



5. Mutter von K

Herr M und Frau F sind in ein psychiatrisches Krankenhaus eingewiesen worden. Beide sind so schwer debil, dass sie geschäftsunfähig sind. Aber das hat sie nicht gehindert, einander näher zu kommen. Und deswegen bekommt F jetzt das Kind K. Zum Schutz von K hat der zuständige Psychiater des Krankenhauses angeordnet, dass K nach dessen Geburt getrennt von den übrigen Patienten und damit auch getrennt von F und M untergebracht wird.

Als das Jugendamt F fragt, ob sie sich eine Adoption von K durch die Familie Reich vorstellen kann, weiß F gar nicht, was das Jugendamt von ihr wissen will. Sie arbeiten in dem psychiatrischen Krankenhaus als Sozialarbeiterin und werden von der Leitung des Krankenhauses damit beauftragt, dafür zu sorgen, dass K nach seiner Geburt aus der Psychiatrie heraus kommt.

Aus welcher Vorschrift ergibt sich, dass F trotz ihrer Geschäftsunfähigkeit die Mutter von K ist? Das ergibt sich aus dem BGB nach §


Lösung: 1591
Begründung: Nach § 1591 BGB ist die Mutter eines Kindes die Frau, die das Kind geboren hat.

6. Vater von K

Herr M und Frau F sind in ein psychiatrisches Krankenhaus eingewiesen worden. Beide sind so schwer debil, dass sie geschäftsunfähig sind. Aber das hat sie nicht gehindert, einander näher zu kommen. Und deswegen bekommt F jetzt das Kind K. Zum Schutz von K hat der zuständige Psychiater des Krankenhauses angeordnet, dass K nach dessen Geburt getrennt von den übrigen Patienten und damit auch getrennt von F und M untergebracht wird.

Als das Jugendamt F fragt, ob sie sich eine Adoption von K durch die Familie Reich vorstellen kann, weiß F gar nicht, was das Jugendamt von ihr wissen will. Sie arbeiten in dem psychiatrischen Krankenhaus als Sozialarbeiterin und werden von der Leitung des Krankenhauses damit beauftragt, dafür zu sorgen, dass K nach seiner Geburt aus der Psychiatrie heraus kommt.

Wer ist der Vater von K?


A. Herr M.
B. Die Eltern von M
C. Der Betreuer von M.
D. Der Betreuer von F.
E. Das Jugendamt.
F. Niemand.
Begründung:

Wer der Vater eines Kindes ist, beurteilt sich nach § 1592 BGB.

M ist danach nicht der gesetzliche Vater von K, weil er im Zeitpunkt der Geburt von K nicht mit F verheiratete war und er seine Vaterschaft auch nicht anerkannt hat und diese auch nicht gerichtlich festgestellt worden ist.

Auch der Betreuer von Herrn M erfüllt keine dieser Bedingungen. Es gibt auch keine andere Person, die eine dieser Bedingungen erfüllt. Daher ist derzeit niemand der Vater von K.



7. Vaterschaft

Herr M und Frau F sind in ein psychiatrisches Krankenhaus eingewiesen worden. Beide sind so schwer debil, dass sie geschäftsunfähig sind. Aber das hat sie nicht gehindert, einander näher zu kommen. Und deswegen bekommt F jetzt das Kind K. Zum Schutz von K hat der zuständige Psychiater des Krankenhauses angeordnet, dass K nach dessen Geburt getrennt von den übrigen Patienten und damit auch getrennt von F und M untergebracht wird.

Als das Jugendamt F fragt, ob sie sich eine Adoption von K durch die Familie Reich vorstellen kann, weiß F gar nicht, was das Jugendamt von ihr wissen will. Sie arbeiten in dem psychiatrischen Krankenhaus als Sozialarbeiterin und werden von der Leitung des Krankenhauses damit beauftragt, dafür zu sorgen, dass K nach seiner Geburt aus der Psychiatrie heraus kommt.

Aus welcher Vorschrift ergibt sich, dass M nicht der Vater von K ist? Das ergibt sich aus dem BGB nach §

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Lösung: 1592
Begründung: Das ergibt sich aus § 1592 BGB.

8. Elterliche Sorge für K

Herr M und Frau F sind in ein psychiatrisches Krankenhaus eingewiesen worden. Beide sind so schwer debil, dass sie geschäftsunfähig sind. Aber das hat sie nicht gehindert, einander näher zu kommen. Und deswegen bekommt F jetzt das Kind K. Zum Schutz von K hat der zuständige Psychiater des Krankenhauses angeordnet, dass K nach dessen Geburt getrennt von den übrigen Patienten und damit auch getrennt von F und M untergebracht wird.

Als das Jugendamt F fragt, ob sie sich eine Adoption von K durch die Familie Reich vorstellen kann, weiß F gar nicht, was das Jugendamt von ihr wissen will. Sie arbeiten in dem psychiatrischen Krankenhaus als Sozialarbeiterin und werden von der Leitung des Krankenhauses damit beauftragt, dafür zu sorgen, dass K nach seiner Geburt aus der Psychiatrie heraus kommt.

Wer hat derzeit die elterliche Sorge für K?


A. Frau F.
B. Die Eltern von F.
C. Der Betreuer von F.
D. M.
E. Der Betreuer von M.
F. Das psychiatrische Krankenhaus.
G. Das Jugendamt.
H. Das Familiengericht
I. Niemand.
Begründung:

Nach § 1626a Absatz 3 BGB hat bei unverheirateten Eltern die Mutter die elterliche Sorge, wenn die Eltern keine Sorgeerklärung abgegeben haben und das Familiengericht keine gemeinsame elterliche Sorge angeordnet hat. Mutter von K ist nach § 1591 BGB Frau F. Daran ändert auch deren Geschäftsunfähigkeit nichts.

Aber nach § 1673 Absatz 1 BGB ruht die elterliche Sorge eines geschäftsunfähigen Elternteils.

In der Regel werden geschäftsunfähige Personen durch ihren gesetzlichen Vertreter vertreten. Für Minderjährige sind das nach § 1626 Absatz 1 BGB deren Eltern. Für geschäftsunfähige Volljährige ist dies der Betreuer, sofern eine Betreuung unter Einwilligungsvorbehalt angeordnet ist.

Für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge gibt es allerdings keine Stellvertretung durch andere Personen. Deshalb steht K derzeit nicht unter elterlicher Sorge.

Dem Vormund von K steht zwar nach § 1789 Absatz 1 Satz 1 BGB die Vermögens- und Personensorge für das Mündel zu, aber das ist keine elterliche Sorge im Sinne der §§ 1626 ff. BGB. Die elterliche Sorge liegt deshalb auch nicht beim Jugendamt in seiner Eigenschaft als Amtsvormund nach § 1786 Satz 1 BGB.



9. Ruhen der Elterlichen Sorge von F

Herr M und Frau F sind in ein psychiatrisches Krankenhaus eingewiesen worden. Beide sind so schwer debil, dass sie geschäftsunfähig sind. Aber das hat sie nicht gehindert, einander näher zu kommen. Und deswegen bekommt F jetzt das Kind K. Zum Schutz von K hat der zuständige Psychiater des Krankenhauses angeordnet, dass K nach dessen Geburt getrennt von den übrigen Patienten und damit auch getrennt von F und M untergebracht wird.

Als das Jugendamt F fragt, ob sie sich eine Adoption von K durch die Familie Reich vorstellen kann, weiß F gar nicht, was das Jugendamt von ihr wissen will. Sie arbeiten in dem psychiatrischen Krankenhaus als Sozialarbeiterin und werden von der Leitung des Krankenhauses damit beauftragt, dafür zu sorgen, dass K nach seiner Geburt aus der Psychiatrie heraus kommt.

Aus welcher Vorschrift ergibt sich, dass die elterliche Sorge der F für K ruht? Das steht im BGB in §

.
Lösung: 1673
Begründung: Das ergibt sich aus § 1673 Absatz 1 BGB.



10. Vorgehensweise

Herr M und Frau F sind in ein psychiatrisches Krankenhaus eingewiesen worden. Beide sind so schwer debil, dass sie geschäftsunfähig sind. Aber das hat sie nicht gehindert, einander näher zu kommen. Und deswegen bekommt F jetzt das Kind K. Zum Schutz von K hat der zuständige Psychiater des Krankenhauses angeordnet, dass K nach dessen Geburt getrennt von den übrigen Patienten und damit auch getrennt von F und M untergebracht wird.

Als das Jugendamt F fragt, ob sie sich eine Adoption von K durch die Familie Reich vorstellen kann, weiß F gar nicht, was das Jugendamt von ihr wissen will. Sie arbeiten in dem psychiatrischen Krankenhaus als Sozialarbeiterin und werden von der Leitung des Krankenhauses damit beauftragt, dafür zu sorgen, dass K nach seiner Geburt aus der Psychiatrie heraus kommt.

Worum müssen Sie sich zuerst kümmern? Zuerst um eine Anregung an das


A. Familiengericht, K durch die Familie Reich nach den §§ 1741 ff. BGB adoptieren zu lassen.
B. Familiengericht, F die elterliche Sorge für K nach den §§ 1666 f. BGB zu entziehen.
C. Familiengericht, M die elterliche Sorge für K nach den §§ 1666 f. BGB zu entziehen.
D. Jugendamt zur Inobhutnahme von K nach nach § 42 SGB 8.
E. Jugendamt zu einer Vollzeitpflege für K als Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27 ff. SGB 8.
Begründung:

Ein Entzug der elterlichen Sorge kommt weder bei M noch bei F in Betracht. M ist nach § 1592 Absatz 3 BGB nicht der Vater und hat schon deshalb kein Sorgerecht. Und das Sorgerecht von F ruht nach § 1673 Absatz 1 Satz 1 BGB sodass es F nicht entzogen werden kann.

Die Inobhutnahme bei einer Pflegefamilie nach § 42 SGB 8 unterscheidet sich von einer Hilfe zur Erziehung durch Aufnahme in eine Pflegefamilie nach den §§ 27 und 33 SGB 8 dadurch, dass Inobhutnahme eine vorläufige Maßnahme zur Krisenintervention ist, währen die Aufnahme in eine Pflegefamilie dauerhaft erfolgt. Zuerst muss eine vorläufige Krisenintervention nach § 42 SGB 8 sichergestellt werden.

Eine schnelle Entscheidung des Familiengerichts über die Adoption durch die Familie Rech ist schon deswegen nicht zu erwarten, weil der Adoption nach §§ 1744 BGBim Regelfall eine Probezeit vorausgehen muss, in welcher die Adoptiveltern das Kind im Pflege nehmen.



11. Voraussetzungen der Inobhutnahme

Herr M und Frau F sind in ein psychiatrisches Krankenhaus eingewiesen worden. Beide sind so schwer debil, dass sie geschäftsunfähig sind. Aber das hat sie nicht gehindert, einander näher zu kommen. Und deswegen bekommt F jetzt das Kind K. Zum Schutz von K hat der zuständige Psychiater des Krankenhauses angeordnet, dass K nach dessen Geburt getrennt von den übrigen Patienten und damit auch getrennt von F und M untergebracht wird.

Als das Jugendamt F fragt, ob sie sich eine Adoption von K durch die Familie Reich vorstellen kann, weiß F gar nicht, was das Jugendamt von ihr wissen will. Sie arbeiten in dem psychiatrischen Krankenhaus als Sozialarbeiterin und werden von der Leitung des Krankenhauses damit beauftragt, dafür zu sorgen, dass K nach seiner Geburt aus der Psychiatrie heraus kommt.

Liegen die Voraussetzungen für eine Inobhutnahme von K nach dessen Geburt vor?


A. Ja.
B. Nein.
C. Das muss das Familiengericht entscheiden.
Begründung:

Nach § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a SGB 8 liegen die Voraussetzungen für eine Inobhutnahme vor, wenn eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes die Inobhutnahme erfordert und die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen.

Personensorgeberechtigt für K ist nach § 1789 BGB der Vormund von K. Und das ist nach § 1786 BGB das Jugendamt, solange kein anderer Vormund vom Familiengericht bestellt worden ist.

K darf somit vom Jugendamt in Obhut genommen werden, wenn in der Psychiatrie das Kindeswohl von K dringend gefährdet ist. Für das Wohl des Kindes ist es nach § 1 SGB 8 erforderlich, dass das Kind ausreichend gefördert wird, um sich zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit entwickeln zu können.

Dringend gefährdet ist das Kindeswohl, wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Fortsetzung der gegenwärtigen Situation zu einer Schädigung der kindlichen Entwicklung führen wird.

Das psychiatrische Krankenhaus kann zwar K durch eine isolierte Unterbringung vor körperlichen Gefahren schützen, aber die isolierte Unterbringung wird dem Bedürfnis eines Babys nach menschlicher Wärme und Kommunikation nicht gerecht. Deshalb ist das Kindeswohl von K dringend gefährdet, solange er in der Psychiatrie untergebracht ist.

Wenn die Personensorgeberechtigten einer Inobhutnahme widersprechen, muss das Jugendamt eine Entscheidung des Familiengerichts nach § 42 Absatz 3 Nummer 2 SGB 8 herbeiführen. Da aber weder M noch F ein Recht zur Personensorge besitzen und das Jugendamt selbst als Amtsvormund personensorgeberechtigt ist, muss auch keine Entscheidung des Familiengerichts herbeigeführt werden.



12. Rechtsgrundlage für die Inobhutnahme

Herr M und Frau F sind in ein psychiatrisches Krankenhaus eingewiesen worden. Beide sind so schwer debil, dass sie geschäftsunfähig sind. Aber das hat sie nicht gehindert, einander näher zu kommen. Und deswegen bekommt F jetzt das Kind K. Zum Schutz von K hat der zuständige Psychiater des Krankenhauses angeordnet, dass K nach dessen Geburt getrennt von den übrigen Patienten und damit auch getrennt von F und M untergebracht wird.

Als das Jugendamt F fragt, ob sie sich eine Adoption von K durch die Familie Reich vorstellen kann, weiß F gar nicht, was das Jugendamt von ihr wissen will. Sie arbeiten in dem psychiatrischen Krankenhaus als Sozialarbeiterin und werden von der Leitung des Krankenhauses damit beauftragt, dafür zu sorgen, dass K nach seiner Geburt aus der Psychiatrie heraus kommt.

Welche Vorschrift bildet die Rechtsgrundlage für die Inobhutnahme von K nach dessen Geburt? Das ist aus dem SGB 8 §

.
Lösung: 42
Begründung: Das ist § 42 SGB 8.

13. Inobhutnahme bei der Familie Reich?

Herr M und Frau F sind in ein psychiatrisches Krankenhaus eingewiesen worden. Beide sind so schwer debil, dass sie geschäftsunfähig sind. Aber das hat sie nicht gehindert, einander näher zu kommen. Und deswegen bekommt F jetzt das Kind K. Zum Schutz von K hat der zuständige Psychiater des Krankenhauses angeordnet, dass K nach dessen Geburt getrennt von den übrigen Patienten und damit auch getrennt von F und M untergebracht wird.

Als das Jugendamt F fragt, ob sie sich eine Adoption von K durch die Familie Reich vorstellen kann, weiß F gar nicht, was das Jugendamt von ihr wissen will. Sie arbeiten in dem psychiatrischen Krankenhaus als Sozialarbeiterin und werden von der Leitung des Krankenhauses damit beauftragt, dafür zu sorgen, dass K nach seiner Geburt aus der Psychiatrie heraus kommt.

Kann das Jugendamt K nach dem SGB 8 bei der Familie Reich in Obhut nehmen?


A. Ja. Das geht. Zu Hause ist es für K viel besser als im Heim.
B. Nein. Das müsste schon in einer Einrichtung des Jugendamts erfolgen oder in der eines freien Trägers.
Begründung:

Nach § 42 Absatz 1 Satz 2 SGB 8 umfasst die Inobhutnahme auch die Befugnis, ein Kind bei einer geeigneten Person vorläufig unterzubringen. Die Unterbringung muss also nicht in einer Einrichtung erfolgen, sondern kann auch bei der Familie Reich erfolgen.



14. Adoption

Herr M und Frau F sind in ein psychiatrisches Krankenhaus eingewiesen worden. Beide sind so schwer debil, dass sie geschäftsunfähig sind. Aber das hat sie nicht gehindert, einander näher zu kommen. Und deswegen bekommt F jetzt das Kind K. Zum Schutz von K hat der zuständige Psychiater des Krankenhauses angeordnet, dass K nach dessen Geburt getrennt von den übrigen Patienten und damit auch getrennt von F und M untergebracht wird.

Als das Jugendamt F fragt, ob sie sich eine Adoption von K durch die Familie Reich vorstellen kann, weiß F gar nicht, was das Jugendamt von ihr wissen will. Sie arbeiten in dem psychiatrischen Krankenhaus als Sozialarbeiterin und werden von der Leitung des Krankenhauses damit beauftragt, dafür zu sorgen, dass K nach seiner Geburt aus der Psychiatrie heraus kommt.

K wurde vom Jugendamt in Obhut genommen und der Familie Reich übergeben. Sie arbeiten im Jugendamt als Sozialarbeiterin in der Adoptionsvermittlungsstelle und sie beraten dort Herrn und Frau Reich. Die möchten sich gerne aufschreiben, wo die Adoption geregelt ist. Die ist im BGB geregelt in den §§

ff.
Lösung: 1741
Begründung: Das steht in den §§ 1741 ff. BGB.

15. Zuständigkeit für die Adoption

Herr M und Frau F sind in ein psychiatrisches Krankenhaus eingewiesen worden. Beide sind so schwer debil, dass sie geschäftsunfähig sind. Aber das hat sie nicht gehindert, einander näher zu kommen. Und deswegen bekommt F jetzt das Kind K. Zum Schutz von K hat der zuständige Psychiater des Krankenhauses angeordnet, dass K nach dessen Geburt getrennt von den übrigen Patienten und damit auch getrennt von F und M untergebracht wird.

Als das Jugendamt F fragt, ob sie sich eine Adoption von K durch die Familie Reich vorstellen kann, weiß F gar nicht, was das Jugendamt von ihr wissen will. K wurde vom Jugendamt in Obhut genommen und der Familie Reich übergeben.

Sie arbeiten im Jugendamt als Sozialarbeiterin in der Adoptionsvermittlungsstelle und sie beraten dort Herrn und Frau Reich. Wo müssen Herr und Frau Reich die Adoption von K beantragen?


A. Beim Familiengericht, weil das nach dem BGB für Beschluss der Adoption zuständig ist.
B. Beim Jugendamt, weil das nach dem AdoptionsvermittlungsG für diese zuständig ist.
C. Bei beiden nach BGB und AdoptionsvermittlungsG.
D. Bei keinem von beiden, weil dafür nach dem AdoptionsvermittlungsG andere Einrichtungen zuständig sind.
Begründung:

Zuständig für den Adoptionsbeschluss ist nach §§ 1752 Absatz 1 BGB das Familiengericht.

Zwar sind in Deutschland für die Adoptionsvermittlung anders als in vielen ändern Ländern nicht private Unternehmen oder Agenturen zuständig, sondern nach § 2 Adoptionsvermittlungsgesetz ist dies den Jugendämtern und bestimmten anderen Vermittlungsstellen vorbehalten.

Aber der Antrag auf Adoption wird nach §§ 1752 Absatz 1 BGB durch die Adoptiveltern (Annehmenden) selbst beim Familiengericht gestellt und nicht durch das Jugendamt oder eine andere Vermittlungsstelle. Und die vorherige Adoptionsvermittlung durch eine Adoptionsvermittlungsstelle ist auch keine Voraussetzung für die Zulässigkeit des Antrags der Adoptiveltern auf Adoption.

Also müssen Herr und Frau Reich den Antrag auf Adoption unmittelbar an das Familiengericht richten.



16. Rechtsgrundlage für den Adoptionsbeschluss durch das Familiengericht

Herr M und Frau F sind in ein psychiatrisches Krankenhaus eingewiesen worden. Beide sind so schwer debil, dass sie geschäftsunfähig sind. Aber das hat sie nicht gehindert, einander näher zu kommen. Und deswegen bekommt F jetzt das Kind K. Zum Schutz von K hat der zuständige Psychiater des Krankenhauses angeordnet, dass K nach dessen Geburt getrennt von den übrigen Patienten und damit auch getrennt von F und M untergebracht wird.

Als das Jugendamt F fragt, ob sie sich eine Adoption von K durch die Familie Reich vorstellen kann, weiß F gar nicht, was das Jugendamt von ihr wissen will. K wurde vom Jugendamt in Obhut genommen und der Familie Reich übergeben.

Sie arbeiten im Jugendamt als Sozialarbeiterin in der Adoptionsvermittlungsstelle und sie beraten dort Herrn und Frau Reich. Herr Reich möchte wissen, wo es steht, dass für den Beschluss der Adoption das Familiengericht zuständig ist? Das steht im BGB in §

.
Lösung: 1752
Begründung:

Zuständig für den Adoptionsbeschluss ist nach §§ 1752 Absatz 1 BGB das Familiengericht.



17. Zustimmung der leiblichen Eltern
T

Herr M und Frau F sind in ein psychiatrisches Krankenhaus eingewiesen worden. Beide sind so schwer debil, dass sie geschäftsunfähig sind. Aber das hat sie nicht gehindert, einander näher zu kommen. Und deswegen bekommt F jetzt das Kind K. Zum Schutz von K hat der zuständige Psychiater des Krankenhauses angeordnet, dass K nach dessen Geburt getrennt von den übrigen Patienten und damit auch getrennt von F und M untergebracht wird.

Als das Jugendamt F fragt, ob sie sich eine Adoption von K durch die Familie Reich vorstellen kann, weiß F gar nicht, was das Jugendamt von ihr wissen will. K wurde vom Jugendamt in Obhut genommen und der Familie Reich übergeben.

Sie arbeiten im Jugendamt als Sozialarbeiterin in der Adoptionsvermittlungsstelle und sie beraten dort Herrn und Frau Reich. Wo steht, das in der Regel eine Adoption nur erfolgen darf, wenn die leiblichen Eltern des Kindes dem vorher zugestimmt haben? Das steht im BGB in §

.
Lösung: 1747
Begründung: Das steht in §§ 1747 Absatz 1 Satz 1 BGB.

18. Alle sind geschäftsunfähig

Herr M und Frau F sind in ein psychiatrisches Krankenhaus eingewiesen worden. Beide sind so schwer debil, dass sie geschäftsunfähig sind. Aber das hat sie nicht gehindert, einander näher zu kommen. Und deswegen bekommt F jetzt das Kind K. Zum Schutz von K hat der zuständige Psychiater des Krankenhauses angeordnet, dass K nach dessen Geburt getrennt von den übrigen Patienten und damit auch getrennt von F und M untergebracht wird.

Als das Jugendamt F fragt, ob sie sich eine Adoption von K durch die Familie Reich vorstellen kann, weiß F gar nicht, was das Jugendamt von ihr wissen will. K wurde vom Jugendamt in Obhut genommen und der Familie Reich übergeben.

Sie arbeiten im Jugendamt als Sozialarbeiterin in der Adoptionsvermittlungsstelle und sie beraten dort Herrn und Frau Reich. Würde das Familiengericht die Adoption durch Herrn und Frau Reich auf deren Antrag hin beschließen, sofern die Adoption dem Wohl von K dient und zu erwarten ist, dass zwischen Herrn und Frau Reich und K ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht?


A. Ja. Weil es auf die Zustimmung von M und F nicht ankommt und K zustimmt.
B. Nein. Weil der geschäftsunfähige K der Adoption nicht wirksam zustimmen kann.
C. Nein. Weil der geschäftsunfähige M der Adoption nicht wirksam zustimmen kann.
D. Nein. Weil die geschäftsunfähige F der Adoption nicht wirksam zustimmen kann.
E. Nein. Aus mehreren der zuvor genannten Gründe ist eine Adoption nicht möglich.
Begründung:

Voraussetzung für eine Adoption ist in der Regel nach §§ 1746 Absatz 1 Satz 1 BGB die Zustimmung des Kindes und nach §§ 1747 Absatz 1 Satz 1 BGB die Zustimmung der leiblichen Eltern.

Kinder unter 14 Jahre können die Zustimmungserklärung nach §§ 1746 Absatz 1 Satz 2 BGB nicht selbst abgeben, sondern sie werden dabei von ihrem gesetzlichen Vertreter vertreten. Gesetzlicher Vertreter von K ist nach den §§ 1773 Absatz 1 Satz 1, 1786 Satz 1 und 1789 Absatz 2 Satz 1 BGB das Jugendamt.

M muss der Adoption nicht zustimmen weil er nicht der leibliche Vater von K ist. Denn er ist nach § 1592 BGB nicht der gesetzliche Vater von K.

F muss der Adoption von K nach §§ 1747 Absatz 4 Satz 1 BGB ausnahmsweise auch nicht zustimmen, weil sie geschäftsunfähig ist.



19. Einwilligung des Kindes

Herr M und Frau F sind in ein psychiatrisches Krankenhaus eingewiesen worden. Beide sind so schwer debil, dass sie geschäftsunfähig sind. Aber das hat sie nicht gehindert, einander näher zu kommen. Und deswegen bekommt F jetzt das Kind K. Zum Schutz von K hat der zuständige Psychiater des Krankenhauses angeordnet, dass K nach dessen Geburt getrennt von den übrigen Patienten und damit auch getrennt von F und M untergebracht wird.

Als das Jugendamt F fragt, ob sie sich eine Adoption von K durch die Familie Reich vorstellen kann, weiß F gar nicht, was das Jugendamt von ihr wissen will. K wurde vom Jugendamt in Obhut genommen und der Familie Reich übergeben.

Sie arbeiten im Jugendamt als Sozialarbeiterin in der Adoptionsvermittlungsstelle und sie beraten dort Herrn und Frau Reich. Frau Reich möchte sich aufschreiben, wo es steht, dass für den Adoptionsbeschluss des Familiengerichts die Einwilligung des zu adoptierenden Kindes notwendig ist. Das steht im BGB in §


Lösung: 1746
Begründung: Das steht in §§ 1746 Absatz 1 Satz 1 BGB.

20. Bestellung zum Vormund

Herr M und Frau F sind in ein psychiatrisches Krankenhaus eingewiesen worden. Beide sind so schwer debil, dass sie geschäftsunfähig sind. Aber das hat sie nicht gehindert, einander näher zu kommen. Und deswegen bekommt F jetzt das Kind K. Zum Schutz von K hat der zuständige Psychiater des Krankenhauses angeordnet, dass K nach dessen Geburt getrennt von den übrigen Patienten und damit auch getrennt von F und M untergebracht wird.

Als das Jugendamt F fragt, ob sie sich eine Adoption von K durch die Familie Reich vorstellen kann, weiß F gar nicht, was das Jugendamt von ihr wissen will. K wurde vom Jugendamt in Obhut genommen und der Familie Reich übergeben.

Sie arbeiten in einem Betreuungsverein als angestellte Berufsbetreuerin. Sie sind vom Familiengericht auf Anregung des Jugendamtes zum Vormund von K bestellt worden. Welche Aufgaben haben Sie als Vormund?


A. Personensorge für K
B. Vermögenssorge für K
C. gesetzliche Vertretung von K.
Begründung:

Nach 1789 Absatz 1 Satz 1 hat der Vormund die Personensorge und die Vermögenssorge für das Mündel.

Nach 1789 Absatz 2 Satz 1 obliegt dem Vormund die gesetzliche Vertretung des Mündels.



21. Vertretung von K

Herr M und Frau F sind in ein psychiatrisches Krankenhaus eingewiesen worden. Beide sind so schwer debil, dass sie geschäftsunfähig sind. Aber das hat sie nicht gehindert, einander näher zu kommen. Und deswegen bekommt F jetzt das Kind K. Zum Schutz von K hat der zuständige Psychiater des Krankenhauses angeordnet, dass K nach dessen Geburt getrennt von den übrigen Patienten und damit auch getrennt von F und M untergebracht wird.

Als das Jugendamt F fragt, ob sie sich eine Adoption von K durch die Familie Reich vorstellen kann, weiß F gar nicht, was das Jugendamt von ihr wissen will. K wurde vom Jugendamt in Obhut genommen und der Familie Reich übergeben.

Sie arbeiten in einem Betreuungsverein als angestellte Berufsbetreuerin. Der Verein ist vom Familiengericht zum Vormund von K bestellt worden. Welchen Antrag würden Sie beim Jugendamt stellen?


A. Gar keinen, weil es K aufgrund der Inobhutnahme bei Herrn und Frau Reich gut geht.
B. Gar keinen, weil für alle in Betracht kommenden Anträge das Familiengericht zuständig wäre.
C. Einen Antrag auf eine Hilfe zur Erziehung für den Betreuungsverein in Form einer Vollzeitpflege für K.
D. Einen Antrag auf Adoption von K durch Herrn und Frau Reich.
Begründung:

Ein Antrag auf Adoption an das Jugendamt ist unzulässig. Für einen Antrag auf Adoption ist zum einen das Familiengericht nach §§ 1752 Absatz 1 BGB zuständig und das Jugendamt ist dementsprechend dafür unzuständig. Zum anderen können den Antrag an das Familiengericht nur die Annehmenden selbst stellen, nicht aber der Vormund des Kindes.

Der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung steht nach § 27 Absatz 1 Satz 1 SGB 8 dem Personensorgeberechtigten zu. Nach 1789 Absatz 1 Satz 1 ist das der Vormund.

Voraussetzung dafür ist ein erzieherischer Bedarf. Der besteht, weil die Inobhutnahme von K nur eine vorübergehende Maßnahme zur Krisenintervention ist und K die dauerhalte Hilfe durch eine Pflegefamilie nach § 33 SGB 8 für seine Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit benötigt.



22. Hilfe zur Erziehung

Herr M und Frau F sind in ein psychiatrisches Krankenhaus eingewiesen worden. Beide sind so schwer debil, dass sie geschäftsunfähig sind. Aber das hat sie nicht gehindert, einander näher zu kommen. Und deswegen bekommt F jetzt das Kind K. Zum Schutz von K hat der zuständige Psychiater des Krankenhauses angeordnet, dass K nach dessen Geburt getrennt von den übrigen Patienten und damit auch getrennt von F und M untergebracht wird.

Als das Jugendamt F fragt, ob sie sich eine Adoption von K durch die Familie Reich vorstellen kann, weiß F gar nicht, was das Jugendamt von ihr wissen will. K wurde vom Jugendamt in Obhut genommen und der Familie Reich übergeben.

Wo ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen der Personensorgeberechtigte einen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung hat? Das steht im SGB 8 in §

.
Lösung: 27
Begründung:

Der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung steht in § 27 Absatz 1 Satz 1 SGB 8.



23. Hilfen zur Erziehung ohne Zustimmung von F?

Herr M und Frau F sind in ein psychiatrisches Krankenhaus eingewiesen worden. Beide sind so schwer debil, dass sie geschäftsunfähig sind. Aber das hat sie nicht gehindert, einander näher zu kommen. Und deswegen bekommt F jetzt das Kind K. Zum Schutz von K hat der zuständige Psychiater des Krankenhauses angeordnet, dass K nach dessen Geburt getrennt von den übrigen Patienten und damit auch getrennt von F und M untergebracht wird.

Als das Jugendamt F fragt, ob sie sich eine Adoption von K durch die Familie Reich vorstellen kann, weiß F gar nicht, was das Jugendamt von ihr wissen will. K wurde vom Jugendamt in Obhut genommen und der Familie Reich übergeben.

Sie arbeiten in einem Betreuungsverein als angestellte Berufsbetreuerin. Der Verein ist vom Familiengericht zum Vormund von K bestellt worden. Sie haben an das Jugendamt einen einen Antrag gerichtet, dem Betreuungsverein eine Hilfe zur Erziehung zu bewilligen, K bei Herrn und Frau Reich in Vollzeitpflege zu nehmen. Darf das Jugendamt dies ohne die Zustimmung von F oder des Familiengerichts veranlassen?


A. Nein. Eine Fremdunterbringung ohne familiengerichtliche Entscheidung verletzt das Elternrecht von F nach Art. 6 Absatz 2 Satz 1 GG.
B. Nein. Hilfen zur Erziehung sind nach § 27 Absatz 1 Satz 1 SGB 8 nur mit Zustimmung der Eltern erlaubt.
C. Ja. Auf das Elternrecht nach Art. 6 Absatz 2 Satz 1 GG kann F sich nicht berufen, weil Privatrecht gilt.
D. Ja. Das Recht zur Personensorge steht nach 1789 Absatz 1 Satz 1 BGB dem Betreuungsverein und nicht F zu.
Begründung:

Das Jugendamt darf und muss eine erzieherische Hilfe gewähren, wenn die Voraussetzungen dafür nach § 27 Absatz 1 Satz 1 SGB 8 vorliegen und ihre Gewährung nicht gegen Grundrechte wie das Elternrecht nach Art. 6 Absatz 2 Satz 1 GG verstößt.

Das Rechtsverhältnis zwischen F und dem Jugendamt ist öffentlich-rechtlicher Natur. Es ist ein Rechtsverhältnis zwischen einem Bürger und einer staatlichen Behörde. Somit gelten in diesem Rechtsverhältnis nach Art. 1 Absatz 3 GG die Grundrechte. Dem Staat gegenüber kann F sich auf ihr Elternrecht berufen. Daran ändert sich weder etwas durch ihre Geschäftsunfähigkeit noch durch das damit verbundene Ruhen der elterlichen Sorge. Grundrechtsfähig sind auch geschäftsunfähige Personen. Sie mögen selbst nicht grundrechtsmündig sein, können aber insoweit von ihrem gesetzlichen Vertreter vertreten werden. Das wäre der Betreuer von F.

Die Gewährung einer Hilfe zur Erziehung stellt keinen Eingriff in die Rechte der Eltern dar, wenn diese auf Wunsch der Eltern erfolgt. Dies ist aber bei F nicht der Fall. Bei ihr greift die Bewilligung einer Vollzeitpflege für K deshalb in ihre Rechte ein.

Ob ein Grundrechtseingriff gerechtfertigt ist, beurteilt sich nach den Grundrechtsschranken. Diese ergeben sich für das Elternrecht aus Art. 6 Absatz 2 Satz 2 und 6 Absatz 3 GG. Der Staat muss über die Ausübung des Elternrechts wachen. Und zu diesem Zweck ist es verhältnismäßig, wenn der Staat bestimmt, dass das Elternrecht von Geschäftsunfähigen ruht und stattdessen ein Vormund zu bestellen ist, dem die Personensorge, die Vermögenssorge und die Vertretung des Kindes obliegt.

Aus den gleichen Gründen ist es gerechtfertigt, dass § 27 Absatz 1 Satz 1 SGB 8 die Hilfegewährung an die Personensorgeberechtigten vorsieht und nicht an die Eltern des Kindes.

Deswegen darf das Jugendamt die Hilfe zur Erziehung an den Betreuungsverein bewilligen, ohne dass vorher die Zustimmung von F eingeholt wird.



24. Adoptionsgutachten

Herr M und Frau F sind in ein psychiatrisches Krankenhaus eingewiesen worden. Beide sind so schwer debil, dass sie geschäftsunfähig sind. Aber das hat sie nicht gehindert, einander näher zu kommen. Und deswegen bekommt F jetzt das Kind K. Zum Schutz von K hat der zuständige Psychiater des Krankenhauses angeordnet, dass K nach dessen Geburt getrennt von den übrigen Patienten und damit auch getrennt von F und M untergebracht wird.

Als das Jugendamt F fragt, ob sie sich eine Adoption von K durch die Familie Reich vorstellen kann, weiß F gar nicht, was das Jugendamt von ihr wissen will. K wurde vom Jugendamt in Obhut genommen und der Familie Reich übergeben.

Das Jugendamt hat die Inobhutnahme aufgehoben hat an den Vormund von K, einen Betreuungsverein, eine Hilfe zur Erziehung in Form einer Vollzeitpflege bei Herrn und Frau Reich bewilligt. Sie arbeiten im Jugendamt als Sozialarbeiterin in der Adoptionsvermittlungsstelle und haben das Aufwachsen von K in der Pflegefamilie einige Monate beobachtet. Herrn und Frau Reich haben nach der Beratung durch eine Kollegin die Adoption von K beim Familiengericht beantragt. Das Familiengericht bestellt Sie in diesem Verfahren zum Gutachter. Es bittet sie zu begutachten, ob die Adoption von K Herrn und Frau Reich dem Wohl von K dient und ob zu erwarten ist, dass zwischen Herrn und Frau Reich und K ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht? Welche Vorschrift liegt der zu begutachtenden Fragestellung zugrunde? Das ist im BGB §

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Lösung: 1741
Begründung: Das ist §§ 1741 Absatz 1 Satz 1 BGB.

25. Kriterien?

Herr M und Frau F sind in ein psychiatrisches Krankenhaus eingewiesen worden. Beide sind so schwer debil, dass sie geschäftsunfähig sind. Aber das hat sie nicht gehindert, einander näher zu kommen. Und deswegen bekommt F jetzt das Kind K. Zum Schutz von K hat der zuständige Psychiater des Krankenhauses angeordnet, dass K nach dessen Geburt getrennt von den übrigen Patienten und damit auch getrennt von F und M untergebracht wird.

Als das Jugendamt F fragt, ob sie sich eine Adoption von K durch die Familie Reich vorstellen kann, weiß F gar nicht, was das Jugendamt von ihr wissen will. K wurde vom Jugendamt in Obhut genommen und der Familie Reich übergeben. Das Jugendamt hat die Inobhutnahme aufgehoben und hat an den Vormund von K, einen Betreuungsverein, eine Hilfe zur Erziehung in Form einer Vollzeitpflege bei Herrn und Frau Reich bewilligt. Sie arbeiten im Jugendamt als Sozialarbeiterin in der Adoptionsvermittlungsstelle und haben das Aufwachsen von K in der Pflegefamilie einige Monate beobachtet. Herrn und Frau Reich haben nach der Beratung durch eine Kollegin die Adoption von K beim Familiengericht beantragt.

Das Familiengericht bestellt Sie in dem Verfahren zum Gutachter. Es bittet Sie zu begutachten, ob die Adoption von K durch Herrn und Frau Reich dem Wohl von K dient und ob zu erwarten ist, dass zwischen Herrn und Frau Reich und K ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Von welchen Kriterien hängen diese beiden Prognosen ab?


A. in welchem Ausmaß die Adoptiveltern zur Adoption eines Kindes motiviert sind und wie verlässlich diese Motivation in der Zukunft sein wird.
B. von der Fähigkeit der Adoptiveltern, sich auf das nicht von ihnen abstammende Kind einzulassen, ihrer Empathie und ihrer Toleranz gegenüber eventuellen abweichenden Wertvorstellungen oder Charaktereigenschaften des Kindes. Mit ihren eigenen Erziehungsvorstellungen sollten sich Adoptiveltern deshalb bewusster auseinandersetzen, damit sie die selbst erlebte Erziehung nicht unreflektiert auf das Kind zu übertragen versuchen.
C. die Stabilität der Beziehung zwischen dem Adoptivelternpaar, insbesondere ob beide konstruktiv mit Konflikten umgehen können.
D. die Gesundheit der Adoptiveltern auf lange Sicht, damit sie lange genug für das Kind sorgen können.
E. ob der Wohnraum ausreichend groß ist, sodass das Kind die Möglichkeit hat, sich in einem eigenen Spiel- und Lebensbereich zu entfalten. Und im Wohnumfeld sollte der Kontakt zu anderen Kindern möglich sein.
F. ob das Kind in einer wirtschaftlich stabilen Situation aufwachsen kann und ob die Adoptiveltern ausreichend Zeit für das Kind haben.
G. ob der Altersabstand zwischen dem Ehepaar Reich und K etwa eine Generation beträgt, sodass sich eine Eltern-Kind-Beziehung entwickeln kann.
H. ob die Bereitschaft der Adoptiveltern besteht, das Kind über seine Abstammung aufzuklären und ob sie zum offenen Umgang mit der Vorgeschichte des Kindes kontinuierlich bereit sein werden.
I. ob die Adoptiveltern der Gutachterin ein erweitertes Führungszeugnis vorlegt haben, das keine Vorstrafen enthält, aus denen sich eine Kindeswohlgefährdung ergeben kann.
Begründung:

Alle genannten Kriterien sind für die zu treffenden beiden Prognosen entscheidungserheblich.