1. Internationales Privatrecht

Die unverheiratete F ist 17 Jahre alt. F ist türkische Staatsbürgerin. Seit einem Jahr ist sie in Deutschland und arbeitet. Gerade hat sie ihr Kind K zur Welt gebracht, das ebenfalls in Deutschland lebt und die marokkanische Staatsbürgerschaft besitzt.

Der in Marokko lebende Marokkaner M erkennt an, der Vater von K zu sein. F hat dem zugestimmt.

M möchte gern nach Deutschland kommen. Eine Sorgeerklärung hat F nicht abgegen.

Sie arbeiten im Jugendamt und sollen den Fall bearbeiten. Sind Sie als Vormund dafür verantwortlich, dass es K und F gut geht?

M und F sind der Meinung, das deutsche Jugendamt solle Sie in Ruhe lassen, weil für sie marokkanisches oder türkisches Familienrecht gelte und kein deutsches.

Die Türkei und Deutschland sind dem Haager Minderjährigenschutzabkommen mit Zustimmungsgesetz des deutschen deutschen Bundestages beigetreten, Marokko aber nicht.

Wo ist für deutsche Gerichte und Behörden für Fälle mit Auslandsberührung geregelt, ob ausländisches Recht oder deutsches Recht in Bezug auf das Sorgerecht zur Anwendung kommt?


A.
Das regelt das Haager Minderjährigenschutzabkommen.

B.
Das regelt das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB).

Begründung:

Das EGBGB regelt, welche Rechtsordnung für deutsche Gerichte und Behörden in Fällen mit Auslandsberührung gilt.

Das EGBGB findet keine Anwendung, soweit zwischen staatliche Abkommen etwas Gegenteiliges regeln.

Das Haager Minderjährigenschutzabkommen findet im Verhältnis zu Marokko keine Anwendung, weil Marokko es nicht unterzeichnet hat.

Das Abkommen regelt im Verhältnis zur Türkei nur, dass sich Maßnahmen zum Schutz des Minderjährigen nach dem innerstaatlichen Recht der Behörde richtet, in dem sich der Minderjährige aufhält (Beispiel: Inobhutnahme). Das Abkommen regelt aber nicht, nach welchem Recht sich die elterliche Sorge richtet.

Deswegen kommt insoweit das EGBGB zur Anwendung.



2. Bestimmung der anzuwendenden Rechtsordnung (Kollisionsrecht)

Die unverheiratete F ist 17 Jahre alt. F ist türkische Staatsbürgerin. Seit einem Jahr ist sie in Deutschland und arbeitet. Gerade hat sie ihr Kind K zur Welt gebracht, das ebenfalls in Deutschland lebt und die marokkanische Staatsbürgerschaft besitzt.

Der in Marokko lebende Marokkaner M erkennt an, der Vater von K zu sein. F hat dem zugestimmt.

M möchte gern nach Deutschland kommen. Eine Sorgeerklärung hat F nicht abgegen.

Sie arbeiten im Jugendamt und sollen den Fall bearbeiten. Sind Sie als Vormund dafür verantwortlich, dass es K und F gut geht?

M und F sind der Meinung, das deutsche Jugendamt solle Sie in Ruhe lassen, weil für sie marokkanisches oder türkisches Familienrecht gelte und kein deutsches.

Die Türkei und Deutschland sind dem Haager Minderjährigenschutzabkommen mit Zustimmungsgesetz des deutschen deutschen Bundestages beigetreten, Marokko aber nicht.

M und F sind der Meinung, das deutsche Jugendamt solle Sie in Ruhe lassen, weil für sie marokkanisches oder türkisches Familienrecht gelte und kein deutsches.

Wie heißt das Gesetz, das regelt, ob sich das Sorgerecht für K nach marokkanischem, türkischem oder deutschen Recht für das deutsche Jugendamt und das deutsche Familiengericht beurteilt? Es heißt

.
Lösung: EGBGB EinführungsG_zum_BGB Einführungsgesetz_zum_BGB Einführungsgesetz_zum_Bürgerlichen_Gesetzbuch
Begründung:

Das Gesetz heißt EGBGB. Das ist die Abkürzung für Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch.



3. Artikel?

Die unverheiratete F ist 17 Jahre alt. F ist türkische Staatsbürgerin. Seit einem Jahr ist sie in Deutschland und arbeitet. Gerade hat sie ihr Kind K zur Welt gebracht, das ebenfalls in Deutschland lebt und die marokkanische Staatsbürgerschaft besitzt.

Der in Marokko lebende Marokkaner M erkennt an, der Vater von K zu sein. F hat dem zugestimmt.

M möchte gern nach Deutschland kommen. Eine Sorgeerklärung hat F nicht abgegen.

Sie arbeiten im Jugendamt und sollen den Fall bearbeiten. Sind Sie als Vormund dafür verantwortlich, dass es K und F gut geht?

M und F sind der Meinung, das deutsche Jugendamt solle Sie in Ruhe lassen, weil für sie marokkanisches oder türkisches Familienrecht gelte und kein deutsches.

Die Türkei und Deutschland sind dem Haager Minderjährigenschutzabkommen mit Zustimmungsgesetz des deutschen deutschen Bundestages beigetreten, Marokko aber nicht.

M und F sind der Meinung, das deutsche Jugendamt solle Sie in Ruhe lassen, weil für sie marokkanisches oder türkisches Familienrecht gelte und kein deutsches.

Welcher Artikel aus dem EGBGB regelt die Frage, ob sich die elterliche Sorge für K nach marokkanischem, türkischem, oder deutschem Recht richtet. Das regelt Artikel EGBGB.
Lösung: 21
Begründung:

Das Recht der elterlichen Sorge gehört zum Kindschaftsrecht. Das Kindschaftsrecht regelt die Rechtsbeziehung zwischen Eltern und Kind.

Nach Artikel 21 EGBGB unterliegt das Rechtsverhältnis zwischen einem Kind und seinen Eltern dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.



4. Rechte von M?

Die unverheiratete F ist 17 Jahre alt. F ist türkische Staatsbürgerin. Seit einem Jahr ist sie in Deutschland und arbeitet. Gerade hat sie ihr Kind K zur Welt gebracht, das ebenfalls in Deutschland lebt und die marokkanische Staatsbürgerschaft besitzt.

Der in Marokko lebende Marokkaner M erkennt an, der Vater von K zu sein. F hat dem zugestimmt.

M möchte gern nach Deutschland kommen. Eine Sorgeerklärung hat F nicht abgegen.

Sie arbeiten im Jugendamt und sollen den Fall bearbeiten. Sind Sie als Vormund dafür verantwortlich, dass es K und F gut geht?

M und F sind der Meinung, das deutsche Jugendamt solle Sie in Ruhe lassen, weil für sie marokkanisches oder türkisches Familienrecht gelte und kein deutsches.

Die Türkei und Deutschland sind dem Haager Minderjährigenschutzabkommen mit Zustimmungsgesetz des deutschen deutschen Bundestages beigetreten, Marokko aber nicht.

M und F sind der Meinung, das deutsche Jugendamt solle Sie in Ruhe lassen, weil für sie marokkanisches oder türkisches Familienrecht gelte und kein deutsches. F ist der Meinung, ihr stehe als Mutter nach türkischem Recht das Sorgerecht für K zu. M ist der Meinung ihm stehe als Vater nach marokkanischem und islamischem Recht selbstverständlich die alleinige Sorge für K zu, zumal K nach marokkanischem Recht (auch) die marokkanische Staatsbürgerschaft habe.

M kann nur Rechte in Bezug auf K besitzen, wenn das Kind überhaupt von ihm abstammt. Dafür kommt es darauf an, ob er als gesetzlicher Vater von K gilt, obgleich er sich in Marokko aufhält. Bestimmt sich die Frage, ob M als Vater von K gilt, nach dem EGBGB nach marokkanischem, türkischem, oder deutschem Recht? Es gilt


A.
Deutsches Recht.

B.
Marokkanisches Recht.

C.
Türkisches Recht.

Begründung:

Nach Artikel 19 EGBGB unterliegt die Abstammung eines Kindes dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Sie kann im Verhältnis zu jedem Elternteil auch nach dem Recht des Staates bestimmt werden, dem dieser Elternteil angehört.

K hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Deshalb richtet sich Abstammung von K für deutsche Behörden und Gerichte auch nach deutschem Recht.



5. Vaterschaft von M

Die unverheiratete F ist 17 Jahre alt. F ist türkische Staatsbürgerin. Seit einem Jahr ist sie in Deutschland und arbeitet. Gerade hat sie ihr Kind K zur Welt gebracht, das ebenfalls in Deutschland lebt und die marokkanische Staatsbürgerschaft besitzt.

Der in Marokko lebende Marokkaner M erkennt an, der Vater von K zu sein. F hat dem zugestimmt.

M möchte gern nach Deutschland kommen. Eine Sorgeerklärung hat F nicht abgegen.

Sie arbeiten im Jugendamt und sollen den Fall bearbeiten. Sind Sie als Vormund dafür verantwortlich, dass es K und F gut geht?

M und F sind der Meinung, das deutsche Jugendamt solle Sie in Ruhe lassen, weil für sie marokkanisches oder türkisches Familienrecht gelte und kein deutsches.

Die Türkei und Deutschland sind dem Haager Minderjährigenschutzabkommen mit Zustimmungsgesetz des deutschen deutschen Bundestages beigetreten, Marokko aber nicht.

M und F sind der Meinung, das deutsche Jugendamt solle Sie in Ruhe lassen, weil für sie marokkanisches oder türkisches Familienrecht gelte und kein deutsches. F ist der Meinung, ihr stehe als Mutter nach türkischem Recht das Sorgerecht für K zu. M ist der Meinung ihm stehe als Vater nach marokkanischem und islamischem Recht selbstverständlich die alleinige Sorge für K zu, zumal K nach marokkanischem Recht auch die marokkanische Staatsbürgerschaft habe.

M kann nur Rechte in Bezug auf K haben, wenn das Kind überhaupt von ihm abstammt. Dafür kommt es darauf an, ob er als gesetzlicher Vater des Kindes gilt. Welcher Artikel des EGBGB regelt, ob es sich nach marokkanischem, türkischem, oder deutschem Recht beurteilt, ob M der gesetzliche Vater von K ist. Das regelt Artikel

EGBGB.
Lösung: 19
Begründung:

Nach Artikel 19 EGBGB gilt deutsches Recht.



6. Ist M der gesetzliche Vater von K?

Die unverheiratete F ist 17 Jahre alt. F ist türkische Staatsbürgerin. Seit einem Jahr ist sie in Deutschland und arbeitet. Gerade hat sie ihr Kind K zur Welt gebracht, das ebenfalls in Deutschland lebt und die marokkanische Staatsbürgerschaft besitzt.

Der in Marokko lebende Marokkaner M erkennt an, der Vater von K zu sein. F hat dem zugestimmt.

M möchte gern nach Deutschland kommen. Eine Sorgeerklärung hat F nicht abgegen.

Sie arbeiten im Jugendamt und sollen den Fall bearbeiten. Sind Sie als Vormund dafür verantwortlich, dass es K und F gut geht?

M und F sind der Meinung, das deutsche Jugendamt solle Sie in Ruhe lassen, weil für sie marokkanisches oder türkisches Familienrecht gelte und kein deutsches.

Die Türkei und Deutschland sind dem Haager Minderjährigenschutzabkommen mit Zustimmungsgesetz des deutschen deutschen Bundestages beigetreten, Marokko aber nicht.

Ist M nach deutschem Recht der gesetzliche Vater von K? Welcher Paragraf aus dem BGB regelt die gesetzliche Vaterschaft? Das regelt §

BGB.
Lösung: 1592
Begründung: Das regelt § 1592 BGB.

7. Vater und Mutter

Die unverheiratete F ist 17 Jahre alt. F ist türkische Staatsbürgerin. Seit einem Jahr ist sie in Deutschland und arbeitet. Gerade hat sie ihr Kind K zur Welt gebracht, das ebenfalls in Deutschland lebt und die marokkanische Staatsbürgerschaft besitzt.

Der in Marokko lebende Marokkaner M erkennt an, der Vater von K zu sein. F hat dem zugestimmt.

M möchte gern nach Deutschland kommen. Eine Sorgeerklärung hat F nicht abgegen.

Sie arbeiten im Jugendamt und sollen den Fall bearbeiten. Sind Sie als Vormund dafür verantwortlich, dass es K und F gut geht?

M und F sind der Meinung, das deutsche Jugendamt solle Sie in Ruhe lassen, weil für sie marokkanisches oder türkisches Familienrecht gelte und kein deutsches.

Die Türkei und Deutschland sind dem Haager Minderjährigenschutzabkommen mit Zustimmungsgesetz des deutschen deutschen Bundestages beigetreten, Marokko aber nicht.

M und F sind der Meinung, das deutsche Jugendamt solle Sie in Ruhe lassen, weil für sie marokkanisches oder türkisches Familienrecht gelte und kein deutsches. F ist der Meinung, ihr stehe als Mutter nach türkischem Recht das Sorgerecht für K zu. M ist der Meinung ihm stehe als Vater nach marokkanischem Recht das Sorgerecht für K zu, zumal K nach marokkanischem Recht auch die marokkanische Staatsbürgerschaft habe.

Nach deutschem Recht sind also F und M die Eltern von K. Aber wer hat das Sorgerecht? Und beurteilt sich dies nach dem EGBGB nach deutschem, marokkanischem oder türkischem Recht? Für die elterliche Sorge für K gilt


A.
Deutsches Recht.

B.
Marokkanisches Recht.

C.
Türkisches Recht.

Begründung:

Nach Artikel 21 EGBGB unterliegt das Rechtsverhältnis zwischen einem Kind und seinen Eltern dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

K hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Deshalb richtet sich das Recht der elterlichen Sorge für deutsche Behörden und Gerichte auch nach deutschem Recht.



8. Elterliche Sorge für K

Die unverheiratete F ist 17 Jahre alt. F ist türkische Staatsbürgerin. Seit einem Jahr ist sie in Deutschland und arbeitet. Gerade hat sie ihr Kind K zur Welt gebracht, das ebenfalls in Deutschland lebt und die marokkanische Staatsbürgerschaft besitzt.

Der in Marokko lebende Marokkaner M erkennt an, der Vater von K zu sein. F hat dem zugestimmt.

M möchte gern nach Deutschland kommen. Eine Sorgeerklärung hat F nicht abgegen.

Sie arbeiten im Jugendamt und sollen den Fall bearbeiten. Sind Sie als Vormund dafür verantwortlich, dass es K und F gut geht?

M und F sind der Meinung, das deutsche Jugendamt solle Sie in Ruhe lassen, weil für sie marokkanisches oder türkisches Familienrecht gelte und kein deutsches.

Die Türkei und Deutschland sind dem Haager Minderjährigenschutzabkommen mit Zustimmungsgesetz des deutschen deutschen Bundestages beigetreten, Marokko aber nicht.

Wer hat nach dem BGB die elterliche Sorge für K?


A. F.
B. M.
C. Die Eltern von F.
D. F, aber ihre elterliche Sorge ruht.
E. Niemand hat derzeit die elterliche Sorge.
F. Das Jugendamt hat im Augenblick die elterliche Sorge.
G. Das Familiengericht hat die elterliche Sorge.
Begründung:

Nach deutschem Recht hat bei unverheirateten Eltern nach § 1626a Absatz 3 BGB die Mutter die alleinige elterliche Sorge, sofern sie keine Sorgerechtserklärung abgibt. Dies hat F nicht getan.

Allerdings ist F selbst noch minderjährig. Die Rechte von Minderjährigen werden in der Regel von ihren gesetzlichen Vertretern wahrgenommen. Das sind die Eltern von F. Aber das Sorgerecht ist ein höchst persönliches Recht. Und deswegen ruht nach § 1673 Absatz 2 Satz 1 BGB die elterliche Sorge von F.



9. Vormund

Die unverheiratete F ist 17 Jahre alt. F ist türkische Staatsbürgerin. Seit einem Jahr ist sie in Deutschland und arbeitet. Gerade hat sie ihr Kind K zur Welt gebracht, das ebenfalls in Deutschland lebt und die marokkanische Staatsbürgerschaft besitzt.

Der in Marokko lebende Marokkaner M erkennt an, der Vater von K zu sein. F hat dem zugestimmt.

M möchte gern nach Deutschland kommen. Eine Sorgeerklärung hat F nicht abgegen.

Sie arbeiten im Jugendamt und sollen den Fall bearbeiten. Sind Sie als Vormund dafür verantwortlich, dass es K und F gut geht?

M und F sind der Meinung, das deutsche Jugendamt solle Sie in Ruhe lassen, weil für sie marokkanisches oder türkisches Familienrecht gelte und kein deutsches.

Die Türkei und Deutschland sind dem Haager Minderjährigenschutzabkommen mit Zustimmungsgesetz des deutschen deutschen Bundestages beigetreten, Marokko aber nicht.

Braucht K einen Vormund? Und nach welchem Artikel des EGBGB richtet es sich, ob dafür deutsches, marokkanisches oder türkisches Recht gilt? Das richtet sich nach Artikel

EGBGB.
Lösung: 24
Begründung:

Für die Vormundschaft gilt Art. 24 EGBGB.



10. Rechtsordnung

Die unverheiratete F ist 17 Jahre alt. F ist türkische Staatsbürgerin. Seit einem Jahr ist sie in Deutschland und arbeitet. Gerade hat sie ihr Kind K zur Welt gebracht, das ebenfalls in Deutschland lebt und die marokkanische Staatsbürgerschaft besitzt.

Der in Marokko lebende Marokkaner M erkennt an, der Vater von K zu sein. F hat dem zugestimmt.

M möchte gern nach Deutschland kommen. Eine Sorgeerklärung hat F nicht abgegen.

Sie arbeiten im Jugendamt und sollen den Fall bearbeiten. Sind Sie als Vormund dafür verantwortlich, dass es K und F gut geht?

M und F sind der Meinung, das deutsche Jugendamt solle Sie in Ruhe lassen, weil für sie marokkanisches oder türkisches Familienrecht gelte und kein deutsches.

Die Türkei und Deutschland sind dem Haager Minderjährigenschutzabkommen mit Zustimmungsgesetz des deutschen deutschen Bundestages beigetreten, Marokko aber nicht.

M und F sind der Meinung, das deutsche Jugendamt solle Sie in Ruhe lassen, weil für sie marokkanisches oder türkisches Familienrecht gelte und kein deutsches. F ist der Meinung, ihr stehe als Mutter nach türkischem Recht das Sorgerecht für K zu. M ist der Meinung ihm stehe als Vater nach marokkanischem Recht das Sorgerecht für K zu, zumal K nach marokkanischem Recht auch die marokkanische Staatsbürgerschaft habe.

Benötigt K einen Vormund? Und gilt für diese Frage nach dem EGBGB deutsches, marokkanisches oder türkisches Recht?


A.
Deutsches Recht.

B.
Marokkanisches Recht.

C.
Türkisches Recht.

Begründung:

Ob K einen Vormund benötigt, beurteilt sich nach Art. 24 EGBGB nach dem Recht des Landes, in dem das Kind seinen ständigen Aufenthalt hat.

Da K sich ständig in Deutschland aufhält, beurteilt es sich nach deutschem Recht, ob K einen Vormund benötigt.



11. Notwendigkeit eines Vormundes

Die unverheiratete F ist 17 Jahre alt. F ist türkische Staatsbürgerin. Seit einem Jahr ist sie in Deutschland und arbeitet. Gerade hat sie ihr Kind K zur Welt gebracht, das ebenfalls in Deutschland lebt und die marokkanische Staatsbürgerschaft besitzt.

Der in Marokko lebende Marokkaner M erkennt an, der Vater von K zu sein. F hat dem zugestimmt.

M möchte gern nach Deutschland kommen. Eine Sorgeerklärung hat F nicht abgegen.

Sie arbeiten im Jugendamt und sollen den Fall bearbeiten. Sind Sie als Vormund dafür verantwortlich, dass es K und F gut geht?

M und F sind der Meinung, das deutsche Jugendamt solle Sie in Ruhe lassen, weil für sie marokkanisches oder türkisches Familienrecht gelte und kein deutsches.

Die Türkei und Deutschland sind dem Haager Minderjährigenschutzabkommen mit Zustimmungsgesetz des deutschen deutschen Bundestages beigetreten, Marokko aber nicht.

Braucht K einen Vormund? Welche Vorschrift im BGB regelt, wer einen Vormund benötigt. Das regelt §

BGB.
Lösung: 1773
Begründung: Das regelt § 1773 BGB.

12. Notwendigkeit eines Vormunds für K?

Die unverheiratete F ist 17 Jahre alt. F ist türkische Staatsbürgerin. Seit einem Jahr ist sie in Deutschland und arbeitet. Gerade hat sie ihr Kind K zur Welt gebracht, das ebenfalls in Deutschland lebt und die marokkanische Staatsbürgerschaft besitzt.

Der in Marokko lebende Marokkaner M erkennt an, der Vater von K zu sein. F hat dem zugestimmt.

M möchte gern nach Deutschland kommen. Eine Sorgeerklärung hat F nicht abgegen.

Sie arbeiten im Jugendamt und sollen den Fall bearbeiten. Sind Sie als Vormund dafür verantwortlich, dass es K und F gut geht?

M und F sind der Meinung, das deutsche Jugendamt solle Sie in Ruhe lassen, weil für sie marokkanisches oder türkisches Familienrecht gelte und kein deutsches.

Die Türkei und Deutschland sind dem Haager Minderjährigenschutzabkommen mit Zustimmungsgesetz des deutschen deutschen Bundestages beigetreten, Marokko aber nicht.

Braucht K nach dem BGB einen Vormund?


A. Ja.
B. Nein.
C. Es kommt darauf an.
Begründung:

Nach § 1773 Absatz 1 Nummer 2 BGB benötigen Minderjährige Kinder einen Vormund, seine Eltern nicht berechtigt sind, ihn in den seine Person und sein Vermögen betreffenden Angelegenheiten zu vertreten.

M hat kein Sorgerecht nach § 1629a Absatz 3 BGB. Und nach § 1673 Absatz 2 Satz 1 BGB ruht die elterliche Sorge von F wegen ihrer Minderjährigkeit. Und nach dem 2. Halbsatz von Absatz 2 Satz 2 ist sie nicht berechtigt K zu vertreten. Deshalb benötigt K einen Vormund.



13. Bestellung eines Vormundes

Die unverheiratete F ist 17 Jahre alt. F ist türkische Staatsbürgerin. Seit einem Jahr ist sie in Deutschland und arbeitet. Gerade hat sie ihr Kind K zur Welt gebracht, das ebenfalls in Deutschland lebt und die marokkanische Staatsbürgerschaft besitzt.

Der in Marokko lebende Marokkaner M erkennt an, der Vater von K zu sein. F hat dem zugestimmt.

M möchte gern nach Deutschland kommen. Eine Sorgeerklärung hat F nicht abgegen.

Sie arbeiten im Jugendamt und sollen den Fall bearbeiten. Sind Sie als Vormund dafür verantwortlich, dass es K und F gut geht?

M und F sind der Meinung, das deutsche Jugendamt solle Sie in Ruhe lassen, weil für sie marokkanisches oder türkisches Familienrecht gelte und kein deutsches.

Die Türkei und Deutschland sind dem Haager Minderjährigenschutzabkommen mit Zustimmungsgesetz des deutschen deutschen Bundestages beigetreten, Marokko aber nicht.

Kann das Jugendamt anregen, dass das Familiengericht nach dem BGB für K einen Vormund bestellt?


A. Ja.
B. Nein.
Begründung:

Ohne formellen Antrag ist der Vormund von Amts wegen vom Familiengericht zu bestellen ,wenn die Voraussetzungen von § 1773 BGB vorliegen.

Nach § 50 Absatz 1 SGB 8 ist es Aufgabe des Jugendamtes, das Familiengericht bei allen Maßnahmen, die die Sorge für die Person von Kindern und Jugendlichen betreffen, zu unterstützen. Dazu gehört auch die Anregung, einen Vormund für ein Kind zu bestellen, sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen.



14. Vormundschaft für K

Die unverheiratete F ist 17 Jahre alt. F ist türkische Staatsbürgerin. Seit einem Jahr ist sie in Deutschland und arbeitet. Gerade hat sie ihr Kind K zur Welt gebracht, das ebenfalls in Deutschland lebt und die marokkanische Staatsbürgerschaft besitzt.

Der in Marokko lebende Marokkaner M erkennt an, der Vater von K zu sein. F hat dem zugestimmt.

M möchte gern nach Deutschland kommen. Eine Sorgeerklärung hat F nicht abgegen.

Sie arbeiten im Jugendamt und sollen den Fall bearbeiten. Sind Sie als Vormund dafür verantwortlich, dass es K und F gut geht?

M und F sind der Meinung, das deutsche Jugendamt solle Sie in Ruhe lassen, weil für sie marokkanisches oder türkisches Familienrecht gelte und kein deutsches.

Die Türkei und Deutschland sind dem Haager Minderjährigenschutzabkommen mit Zustimmungsgesetz des deutschen deutschen Bundestages beigetreten, Marokko aber nicht.

M und F sind der Meinung, das deutsche Jugendamt solle Sie in Ruhe lassen, weil für sie marokkanisches oder türkisches Familienrecht gelte und kein deutsches. F ist der Meinung, ihr stehe als Mutter nach türkischem Recht das Sorgerecht für K zu. M ist der Meinung ihm stehe als Vater nach marokkanischem Recht das Sorgerecht für K zu, zumal K nach marokkanischem recht auch die marokkanische Staatsbürgerschaft habe.

Wer ist nach dem BGB der Vormund von K, solange das Familiengericht für K keinen Vormund bestellt hat?


A. M.
B. Die Eltern von F.
C. Niemand.
D. Das Jugendamt.
E. Das Familiengericht.
F. Die Stadt.
G. F.
Begründung:

Nach § 1791c BGB ist das Jugendamt als Amtsvormund Vormund für K.



15. Personensorge

Die unverheiratete F ist 17 Jahre alt. F ist türkische Staatsbürgerin. Seit einem Jahr ist sie in Deutschland und arbeitet. Gerade hat sie ihr Kind K zur Welt gebracht, das ebenfalls in Deutschland lebt und die marokkanische Staatsbürgerschaft besitzt.

Der in Marokko lebende Marokkaner M erkennt an, der Vater von K zu sein. F hat dem zugestimmt.

M möchte gern nach Deutschland kommen. Eine Sorgeerklärung hat F nicht abgegen.

Sie arbeiten im Jugendamt und sollen den Fall bearbeiten. Sind Sie als Vormund dafür verantwortlich, dass es K und F gut geht?

M und F sind der Meinung, das deutsche Jugendamt solle Sie in Ruhe lassen, weil für sie marokkanisches oder türkisches Familienrecht gelte und kein deutsches.

Die Türkei und Deutschland sind dem Haager Minderjährigenschutzabkommen mit Zustimmungsgesetz des deutschen deutschen Bundestages beigetreten, Marokko aber nicht.

M und F sind der Meinung, das deutsche Jugendamt solle Sie in Ruhe lassen, weil für sie marokkanisches oder türkisches Familienrecht gelte und kein deutsches. F ist der Meinung, ihr stehe als Mutter nach türkischem Recht das Sorgerecht für K zu. M ist der Meinung ihm stehe als Vater nach marokkanischem Recht das Sorgerecht für K zu, zumal K nach marokkanischem recht auch die marokkanische Staatsbürgerschaft habe.

Wer übt nach dem BGB die Personensorge für K aus?


A. F.
B. M.
C. F und M.
D. Das Jugendamt.
E. F und das Jugendamt.
F. M und das Jugendamt.
G. Das Familiengericht.
Begründung:

Das Jugendamt hat nach § 1789 BGB die Personensorge für K.

Trotz des Ruhens ihrer Elterlichen Sorge behält F nach § 1673 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 BGB die Personensorge für K.



16. Meinungsverschiedenheiten

Die unverheiratete F ist 17 Jahre alt. F ist türkische Staatsbürgerin. Seit einem Jahr ist sie in Deutschland und arbeitet. Gerade hat sie ihr Kind K zur Welt gebracht, das ebenfalls in Deutschland lebt und die marokkanische Staatsbürgerschaft besitzt.

Der in Marokko lebende Marokkaner M erkennt an, der Vater von K zu sein. F hat dem zugestimmt.

M möchte gern nach Deutschland kommen. Eine Sorgeerklärung hat F nicht abgegen.

Sie arbeiten im Jugendamt und sollen den Fall bearbeiten. Sind Sie als Vormund dafür verantwortlich, dass es K und F gut geht?

M und F sind der Meinung, das deutsche Jugendamt solle Sie in Ruhe lassen, weil für sie marokkanisches oder türkisches Familienrecht gelte und kein deutsches.

Die Türkei und Deutschland sind dem Haager Minderjährigenschutzabkommen mit Zustimmungsgesetz des deutschen deutschen Bundestages beigetreten, Marokko aber nicht.

Es gibt häufig Streit zwischen dem Jugendamt und F darüber, wie die Personensorge für K ausgeübt werden soll. Zuletzt gab es Streit darüber on K am Baby-Schwimmen teilnehmen soll oder nicht. Wessen Meinung geht nach dem BGB vor?


A. Die des Jugendamts. Erwachsene wissen am besten, was für die Kinder gut ist.
B. Die von F. Minderjährige Mütter wissen am besten, was für ihre Kinder gut ist.
Begründung:

Bei einer Meinungsverschiedenheit geht nach § 1673 Absatz 2 Satz 3 Halbsatz 1 BGB die Meinung des minderjährigen Elternteils vor, wenn der gesetzliche Vertreter des Kindes ein Vormund ist.

Anders wäre es, wenn die Entscheidungen von F das Kindeswohl gefährden würden. Aber ein unter fachgerechter Aufsicht durchgeführtes Baby-Schwimmen gefährdet das Kindeswohl nach § 1666 Absatz 1 BGB ebenso wenig wie der Verzicht darauf.



16. Meinungsverschiedenheiten

Die unverheiratete F ist 17 Jahre alt. F ist türkische Staatsbürgerin. Seit einem Jahr ist sie in Deutschland und arbeitet. Gerade hat sie ihr Kind K zur Welt gebracht, das ebenfalls in Deutschland lebt und die marokkanische Staatsbürgerschaft besitzt.

Der in Marokko lebende Marokkaner M erkennt an, der Vater von K zu sein. F hat dem zugestimmt.

M möchte gern nach Deutschland kommen. Eine Sorgeerklärung hat F nicht abgegen.

Sie arbeiten im Jugendamt und sollen den Fall bearbeiten. Sind Sie als Vormund dafür verantwortlich, dass es K und F gut geht?

M und F sind der Meinung, das deutsche Jugendamt solle Sie in Ruhe lassen, weil für sie marokkanisches oder türkisches Familienrecht gelte und kein deutsches.

Die Türkei und Deutschland sind dem Haager Minderjährigenschutzabkommen mit Zustimmungsgesetz des deutschen deutschen Bundestages beigetreten, Marokko aber nicht.

Es gibt häufig Streit zwischen dem Jugendamt und F darüber, wie die Personensorge für K ausgeübt werden soll. Zuletzt gab es Streit darüber on K am Baby-Schwimmen teilnehmen soll oder nicht. Wessen Meinung geht nach dem BGB vor?


A. Die des Jugendamts. Erwachsene wissen am besten, was für die Kinder gut ist.
B. Die von F. Minderjährige Mütter wissen am besten, was für ihre Kinder gut ist.
Begründung:

Bei einer Meinungsverschiedenheit geht nach § 1673 Absatz 2 Satz 3 Halbsatz 1 BGB die Meinung des minderjährigen Elternteils vor, wenn der gesetzliche Vertreter des Kindes ein Vormund ist.

Anders wäre es, wenn die Entscheidungen von F das Kindeswohl gefährden würden. Aber ein unter fachgerechter Aufsicht durchgeführtes Baby-Schwimmen gefährdet das Kindeswohl nach § 1666 Absatz 1 BGB ebenso wenig wie der Verzicht darauf.



16. Meinungsverschiedenheiten

Die unverheiratete F ist 17 Jahre alt. F ist türkische Staatsbürgerin. Seit einem Jahr ist sie in Deutschland und arbeitet. Gerade hat sie ihr Kind K zur Welt gebracht, das ebenfalls in Deutschland lebt und die marokkanische Staatsbürgerschaft besitzt.

Der in Marokko lebende Marokkaner M erkennt an, der Vater von K zu sein. F hat dem zugestimmt.

M möchte gern nach Deutschland kommen. Eine Sorgeerklärung hat F nicht abgegen.

Sie arbeiten im Jugendamt und sollen den Fall bearbeiten. Sind Sie als Vormund dafür verantwortlich, dass es K und F gut geht?

M und F sind der Meinung, das deutsche Jugendamt solle Sie in Ruhe lassen, weil für sie marokkanisches oder türkisches Familienrecht gelte und kein deutsches.

Die Türkei und Deutschland sind dem Haager Minderjährigenschutzabkommen mit Zustimmungsgesetz des deutschen deutschen Bundestages beigetreten, Marokko aber nicht.

Es gibt häufig Streit zwischen dem Jugendamt und F darüber, wie die Personensorge für K ausgeübt werden soll. Zuletzt gab es Streit darüber on K am Baby-Schwimmen teilnehmen soll oder nicht. Wessen Meinung geht nach dem BGB vor?


A. Die des Jugendamts. Erwachsene wissen am besten, was für die Kinder gut ist.
B. Die von F. Minderjährige Mütter wissen am besten, was für ihre Kinder gut ist.
Begründung:

Bei einer Meinungsverschiedenheit geht nach § 1673 Absatz 2 Satz 3 Halbsatz 1 BGB die Meinung des minderjährigen Elternteils vor, wenn der gesetzliche Vertreter des Kindes ein Vormund ist.

Anders wäre es, wenn die Entscheidungen von F das Kindeswohl gefährden würden. Aber ein unter fachgerechter Aufsicht durchgeführtes Baby-Schwimmen gefährdet das Kindeswohl nach § 1666 Absatz 1 BGB ebenso wenig wie der Verzicht darauf.