1. Beratung

Sie arbeiten im regionalen Inklusionsamt des Zentrum Bayern Familie und Soziales ZBFS. Heute ist folgendes E-Mail an Sie zur Bearbeitung weiter geleitet worden:

Sehr geehrte Damen und Herren!

Mein 10jähriger Sohn Peter geht in die vierte Klasse. Er ist nicht versetzt worden, weil er im Fach Mathematik die Note 6 (ungenügend) bekommen hat. Er braucht wirklich dringend eine spezielle Förderung für seine Rechenschwäche.

Ich war schon beim Jugendamt. Die haben gesagt, Nachhilfeunterricht müssten die Eltern selbst bezahlen. Das Jugendamt sei für geistige Behinderungen nicht zuständig. Dafür sei die Bezirksregierung Oberpfalz als Träger der Eingliederungshilfe zuständig. Und für die Behandlung von Krankheiten sei die Krankenkasse zuständig. Und die Dyskalkulie sei eine Krankheit.

Die Krankenkasse sagt, sie seien nur für die medizinische Rehabilitation zuständig. Mein Sohn brauche aber keine medizinische Heilbehandlung, sondern Förderunterricht und dafür sei der Schulträger verantwortlich.

Die Schule hat mir nach Rücksprache mit dem Schulträger mitgeteilt, dass sie weder Personal noch Geldmittel habe, um ein spezielles Förderangebot für Rechenschwäche anzubieten. Für geistig behinderte Kinder sei die Bezirksregierung Oberpfalz als Träger der Eingliederungshilfe oder das Sozialamt der Stadt als Sozialhilfeträger zuständig.

Die haben mir gesagt, ich solle ein Gutachten über die geistige Behinderung von Peter vorlegen.

Ich bin am Ende. Helfen Sie mir! Die Behörden spielen mit meinem Kind schwarzer Peter!

Sind sie als Mitarbeiterin des Integrationsamts überhaupt für die Rechtsberatung zuständig?


A. Ja.
B. Nein.
Begründung:

Zwar ist die Rechtsberatung grundsätzlich nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) nur Rechtsanwälten und anderen registrierten Rechtsdienstleistern gestattet. Behörden dürfen in Rechtsangelegenheiten beraten, soweit dies nach den Gesetzen ihre Aufgabe ist. Und die Leistungsträger nach dem Sozialgesetzbuch sind nach § 14 SGB 1 und § 15 Absatz 2 SGB 1 verpflichtet, über alle sozialen Angelegenheiten Auskunft zu erteilen und rechtlich zu beraten.

Nach § 28a Absatz 2 SGB 1 werden die für die Eingliederungshilfe zuständigen Behörden durch Landesrecht bestimmt. In Bayern nimmt die Aufgaben des Integrationsamts nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch das Inklusionsamt beim Zentrum Bayern Familie und Soziales wahr.



2. Vorrang und Nachrang

Sie arbeiten im regionalen Inklusionsamt des Zentrum Bayern Familie und Soziales ZBFS. Heute ist folgendes E-Mail an Sie zur Bearbeitung weiter geleitet worden:

Sehr geehrte Damen und Herren!

Mein 10jähriger Sohn Peter geht in die vierte Klasse. Er ist nicht versetzt worden, weil er im Fach Mathematik die Note 6 (ungenügend) bekommen hat. Er braucht wirklich dringend eine spezielle Förderung für seine Rechenschwäche.

Ich war schon beim Jugendamt. Die haben gesagt, Nachhilfeunterricht müssten die Eltern selbst bezahlen. Das Jugendamt sei für geistige Behinderungen nicht zuständig. Dafür sei die Bezirksregierung Oberpfalz als Träger der Eingliederungshilfe zuständig. Und für die Behandlung von Krankheiten sei die Krankenkasse zuständig. Und die Dyskalkulie sei eine Krankheit.

Die Krankenkasse sagt, sie seien nur für die medizinische Rehabilitation zuständig. Mein Sohn brauche aber keine medizinische Heilbehandlung, sondern Förderunterricht und dafür sei der Schulträger verantwortlich.

Die Schule hat mir nach Rücksprache mit dem Schulträger mitgeteilt, dass sie weder Personal noch Geldmittel habe, um ein spezielles Förderangebot für Rechenschwäche anzubieten. Für geistig behinderte Kinder sei die Bezirksregierung Oberpfalz als Träger der Eingliederungshilfe oder das Sozialamt der Stadt als Sozialhilfeträger zuständig.

Die haben mir gesagt, ich solle ein Gutachten über die geistige Behinderung von Peter vorlegen.

Ich bin am Ende. Helfen Sie mir! Die Behörden spielen mit meinem Kind schwarzer Peter!

Es kommen verschiedene Sozialleistungen zur Rehabilitation von Peter in Betracht. Welche davon sind nachrangig?


A. Leistungen der Krankenkasse nach dem SGB 5.
B. Leistungen der Jugendhilfe nach dem SGB 8.
C. Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB 12.
D. Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB 9.
Begründung:

Gegenüber den Leistungen der Krankenkasse nach dem SGB 5 sind die Leistungen der Jugendhilfe nach dem SGB 8 nach § 10 Absatz 1 SGB 8 nachrangig.

Gegenüber den Leistungen der Krankenkasse nach dem SGB 5 sind die Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB 12 nach § 2 SGB 12 nachrangig.

Gegenüber den Leistungen der Krankenkasse nach dem SGB 5 sind die Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB 9 nach § 7 SGB 9 nachrangig.

Dieses Nachrangprinzip oder Subsidiaritätsprinzip gilt also für die Jugendhilfe, die Eingliederungshilfe und auch die Soziallhilfe. Diese drei Leistungen gehen deshalb den Leistungen der Krankenkasse und denen des Schulträgers nach.



3. Versicherungsschutz

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Mein 10jähriger Sohn Peter geht in die vierte Klasse. Er ist nicht versetzt worden, weil er im Fach Mathematik die Note 6 (ungenügend) bekommen hat. Er braucht wirklich dringend eine spezielle Förderung für seine Rechenschwäche.

Ich war schon beim Jugendamt. Die haben gesagt, Nachhilfeunterricht müssten die Eltern selbst bezahlen. Das Jugendamt sei für geistige Behinderungen nicht zuständig. Dafür sei die Bezirksregierung Oberpfalz als Träger der Eingliederungshilfe zuständig. Und für die Behandlung von Krankheiten sei die Krankenkasse zuständig. Und die Dyskalkulie sei eine Krankheit.

Die Krankenkasse sagt, sie seien nur für die medizinische Rehabilitation zuständig. Mein Sohn brauche aber keine medizinische Heilbehandlung, sondern Förderunterricht und dafür sei der Schulträger verantwortlich.

Die Schule hat mir nach Rücksprache mit dem Schulträger mitgeteilt, dass sie weder Personal noch Geldmittel habe, um ein spezielles Förderangebot für Rechenschwäche anzubieten. Für geistig behinderte Kinder sei die Bezirksregierung Oberpfalz als Träger der Eingliederungshilfe oder das Sozialamt der Stadt als Sozialhilfeträger zuständig.

Die haben mir gesagt, ich solle ein Gutachten über die geistige Behinderung von Peter vorlegen.

Ich bin am Ende. Helfen Sie mir! Die Behörden spielen mit meinem Kind schwarzer Peter!

Genießt Peter Krankenversicherungsschutz, wenn sein Vater als Arbeitnehmer gesetzlich krankenversichert ist, seine Mutter Hausfrau ist und Peter mit ihnen in einem Haushalt wohnt?


A. Ja. Als Versicherungspflichtiger nach § 5 SGB 5.
B. Ja. Als Familienmitglied nach § 10 SGB 5.
C. Nein. Weil die Mutter Hausfrau ist, ist Peter nicht über sie versichert.
Begründung:

Der Vater ist als Arbeitnehmer pflichtversichert nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 SGB 5.

Peter ist selbst nicht pflichtversichert, genießt aber nach § 10 SGB 5 als Familienglied eines Versicherten, nämlich des Vaters, Versicherungsschutz.



4. Krank?

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Sehr geehrte Damen und Herren!

Mein 10jähriger Sohn Peter geht in die vierte Klasse. Er ist nicht versetzt worden, weil er im Fach Mathematik die Note 6 (ungenügend) bekommen hat. Er braucht wirklich dringend eine spezielle Förderung für seine Rechenschwäche.

Ich war schon beim Jugendamt. Die haben gesagt, Nachhilfeunterricht müssten die Eltern selbst bezahlen. Das Jugendamt sei für geistige Behinderungen nicht zuständig. Dafür sei die Bezirksregierung Oberpfalz als Träger der Eingliederungshilfe zuständig. Und für die Behandlung von Krankheiten sei die Krankenkasse zuständig. Und die Dyskalkulie sei eine Krankheit.

Die Krankenkasse sagt, sie seien nur für die medizinische Rehabilitation zuständig. Mein Sohn brauche aber keine medizinische Heilbehandlung, sondern Förderunterricht und dafür sei der Schulträger verantwortlich.

Die Schule hat mir nach Rücksprache mit dem Schulträger mitgeteilt, dass sie weder Personal noch Geldmittel habe, um ein spezielles Förderangebot für Rechenschwäche anzubieten. Für geistig behinderte Kinder sei die Bezirksregierung Oberpfalz als Träger der Eingliederungshilfe oder das Sozialamt der Stadt als Sozialhilfeträger zuständig.

Die haben mir gesagt, ich solle ein Gutachten über die geistige Behinderung von Peter vorlegen.

Ich bin am Ende. Helfen Sie mir! Die Behörden spielen mit meinem Kind schwarzer Peter!

Leistungen der Krankenkassen werden in der Regel an Kranke erbracht. Ist Peter krank?


A. Ja.
B. Nein.
Begründung:

Maßgeblich ist der internationale Klassifikationskatalog für Krankheiten ICD 10.

Danach ist die Rechenstörung eine Krankheit.

Nach Ziffer 81.2 dieses Katalogs ist die Rechenstörung eine umschriebenen Beeinträchtigung von Rechenfertigkeiten, die nicht allein durch eine allgemeine Intelligenzminderung oder eine unangemessene Beschulung erklärbar ist. Das Defizit betrifft vor allem die Beherrschung grundlegender Rechenfertigkeiten, wie Addition, Subtraktion, Multiplikation und Division, weniger die höheren mathematischen Fertigkeiten, die für Algebra, Trigonometrie, Geometrie oder Differential- und Integralrechnung benötigt werden.

Zwar müsste dies bei Peter noch ärztlich begutachtet werden, aber die Beschreibung des Vaters klingt plausibel.



5. Leistungsangebote der Krankenkasse

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Ich war schon beim Jugendamt. Die haben gesagt, Nachhilfeunterricht müssten die Eltern selbst bezahlen. Das Jugendamt sei für geistige Behinderungen nicht zuständig. Dafür sei die Bezirksregierung Oberpfalz als Träger der Eingliederungshilfe zuständig. Und für die Behandlung von Krankheiten sei die Krankenkasse zuständig. Und die Dyskalkulie sei eine Krankheit.

Die Krankenkasse sagt, sie seien nur für die medizinische Rehabilitation zuständig. Mein Sohn brauche aber keine medizinische Heilbehandlung, sondern Förderunterricht und dafür sei der Schulträger verantwortlich.

Die Schule hat mir nach Rücksprache mit dem Schulträger mitgeteilt, dass sie weder Personal noch Geldmittel habe, um ein spezielles Förderangebot für Rechenschwäche anzubieten. Für geistig behinderte Kinder sei die Bezirksregierung Oberpfalz als Träger der Eingliederungshilfe oder das Sozialamt der Stadt als Sozialhilfeträger zuständig.

Die haben mir gesagt, ich solle ein Gutachten über die geistige Behinderung von Peter vorlegen.

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Versicherte haben nach § 11 Absatz 1 Nummer 4 Anspruch zur Behandlung einer Krankheit, soweit das in den §§ 27 bis 52 SGB V vorgesehen ist. Welche Behandlung entspricht dem Rehabilitationsbedarf von Peter?


A. § 28 Ärztliche Behandlung.
B. § 31 Arzneimittel.
C. § 33 Hilfsmittel.
D. § 37a Soziotherapie.
E. § 39 Krankenhausbehandlung.
F. § 43a Sozialpädiatrische Leistungen.
G. keine der in den §§ 28 bis 52 SGB 5 vorgesehenen Leistungen.
Begründung: Peter benötigt zur Beseitigung der Dyskalkulie pädagogische Begleitung und psychologische Unterstützung. Das sieht das SGB 5 nicht vor. Insbesondere benötigt Peter keine Leistungen, die unter ärztlicher Verantwortung erbracht werden. Deshalb scheiden § 43a Sozialpädiatrische Leistungen aus, etwa eine Ergotherapie.



6. Ansprüche gegen die Krankenkasse

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Die Krankenkasse sagt, sie seien nur für die medizinische Rehabilitation zuständig. Mein Sohn brauche aber keine medizinische Heilbehandlung, sondern Förderunterricht und dafür sei der Schulträger verantwortlich.

Die Schule hat mir nach Rücksprache mit dem Schulträger mitgeteilt, dass sie weder Personal noch Geldmittel habe, um ein spezielles Förderangebot für Rechenschwäche anzubieten. Für geistig behinderte Kinder sei die Bezirksregierung Oberpfalz als Träger der Eingliederungshilfe oder das Sozialamt der Stadt als Sozialhilfeträger zuständig.

Die haben mir gesagt, ich solle ein Gutachten über die geistige Behinderung von Peter vorlegen.

Ich bin am Ende. Helfen Sie mir! Die Behörden spielen mit meinem Kind schwarzer Peter!

Hat Peter gegen die Krankenkasse einen über die Diagnose hinausgehenden Anspruch auf Behandlung der Dyskalkulie?


A. Ja.
B. Nein.
Begründung:

Versicherte haben nach § 11 Absatz 1 Nummer 4 nur Anspruch auf Behandlung einer Krankheit, soweit das in den §§ 27 bis 52 SGB 5 vorgesehen ist. Da diese Vorschriften die Behandlung der Dyskalkulie nicht vorsehen, hat Peter keinen Anspruch gegen die Krankenkasse.



7. Ansprüche gegen den Schulträger

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Mein 10jähriger Sohn Peter geht in die vierte Klasse. Er ist nicht versetzt worden, weil er im Fach Mathematik die Note 6 (ungenügend) bekommen hat. Er braucht wirklich dringend eine spezielle Förderung für seine Rechenschwäche.

Ich war schon beim Jugendamt. Die haben gesagt, Nachhilfeunterricht müssten die Eltern selbst bezahlen. Das Jugendamt sei für geistige Behinderungen nicht zuständig. Dafür sei die Bezirksregierung Oberpfalz als Träger der Eingliederungshilfe zuständig. Und für die Behandlung von Krankheiten sei die Krankenkasse zuständig. Und die Dyskalkulie sei eine Krankheit.

Die Krankenkasse sagt, sie seien nur für die medizinische Rehabilitation zuständig. Mein Sohn brauche aber keine medizinische Heilbehandlung, sondern Förderunterricht und dafür sei der Schulträger verantwortlich.

Die Schule hat mir nach Rücksprache mit dem Schulträger mitgeteilt, dass sie weder Personal noch Geldmittel habe, um ein spezielles Förderangebot für Rechenschwäche anzubieten. Für geistig behinderte Kinder sei die Bezirksregierung Oberpfalz als Träger der Eingliederungshilfe oder das Sozialamt der Stadt als Sozialhilfeträger zuständig.

Die haben mir gesagt, ich solle ein Gutachten über die geistige Behinderung von Peter vorlegen.

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Hat Peter wegen der Dyskalkulie Ansprüche auf Förderung gegen den Schulträger? Wie heißt in Bayern das Landesgesetz über das Schulwesen?


Lösung: BayEUG Bayerisches_Erziehungs-und_Unterrichtsgesetz Erziehungs-und_Unterrichtsgesetz Bayerisches_Gesetz_über_das_Erziehungs-_und_Unterrichtswesen Gesetz_über_das_Erziehungs-_und_Unterrichtswesen
Begründung:

Das Gesetz heißt BayEUG.



8. Ziel der Beratung

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Ich war schon beim Jugendamt. Die haben gesagt, Nachhilfeunterricht müssten die Eltern selbst bezahlen. Das Jugendamt sei für geistige Behinderungen nicht zuständig. Dafür sei die Bezirksregierung Oberpfalz als Träger der Eingliederungshilfe zuständig. Und für die Behandlung von Krankheiten sei die Krankenkasse zuständig. Und die Dyskalkulie sei eine Krankheit.

Die Krankenkasse sagt, sie seien nur für die medizinische Rehabilitation zuständig. Mein Sohn brauche aber keine medizinische Heilbehandlung, sondern Förderunterricht und dafür sei der Schulträger verantwortlich.

Die Schule hat mir nach Rücksprache mit dem Schulträger mitgeteilt, dass sie weder Personal noch Geldmittel habe, um ein spezielles Förderangebot für Rechenschwäche anzubieten. Für geistig behinderte Kinder sei die Bezirksregierung Oberpfalz als Träger der Eingliederungshilfe oder das Sozialamt der Stadt als Sozialhilfeträger zuständig.

Die haben mir gesagt, ich solle ein Gutachten über die geistige Behinderung von Peter vorlegen.

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Worüber möchte der Vater von Peter beraten werden?


A. Über geeignete Förderangebote für Peter im Rahmen von Förderschulen nach Art. 19 ff. BayEUG.
B. Über Fördermöglichkeiten für Peter in der Grundschule nach Art. 7 BayEUG.
Begründung:

Nach Art. 20 BayEUG können Förderschulen gebildet werden fürdie Förderschwerpunkte Sehen, Hören, körperliche und motorische Entwicklung, geistige Entwicklung, Sprache, Lernen, und emotionale und soziale Entwicklung. Peter hat keinen derartigen grundlegenden sonderpädagogischen Bedarf. Er muss rechnen lernen.

Dazu benötigt er eine spezielle Förderung für den Besuch der Grundschule.



9. Grundschule oder Förderschule

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Ich war schon beim Jugendamt. Die haben gesagt, Nachhilfeunterricht müssten die Eltern selbst bezahlen. Das Jugendamt sei für geistige Behinderungen nicht zuständig. Dafür sei die Bezirksregierung Oberpfalz als Träger der Eingliederungshilfe zuständig. Und für die Behandlung von Krankheiten sei die Krankenkasse zuständig. Und die Dyskalkulie sei eine Krankheit.

Die Krankenkasse sagt, sie seien nur für die medizinische Rehabilitation zuständig. Mein Sohn brauche aber keine medizinische Heilbehandlung, sondern Förderunterricht und dafür sei der Schulträger verantwortlich.

Die Schule hat mir nach Rücksprache mit dem Schulträger mitgeteilt, dass sie weder Personal noch Geldmittel habe, um ein spezielles Förderangebot für Rechenschwäche anzubieten. Für geistig behinderte Kinder sei die Bezirksregierung Oberpfalz als Träger der Eingliederungshilfe oder das Sozialamt der Stadt als Sozialhilfeträger zuständig.

Die haben mir gesagt, ich solle ein Gutachten über die geistige Behinderung von Peter vorlegen.

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Wer entscheidet, ob Peter weiter die Grundschule besuchen darf oder ob er auf eine Förderschule wechseln muss?


A. Peter.
B. Peters Eltern.
C. Peters Klassenlehrer.
D. Peters Rektor.
E. Peters Eltern im Einvernehmen mit Peters Rektor.
Begründung:

Den Schultyp für die Erfüllung der Schulpflicht bei Erkrankung oder sonderpädagogischem Förderbedarf regelt Art. 41 BayEUG.

Nach Absatz 3 dieser Vorschrift beantragen die Eltern die Aufnahme in der Schule. Der Schulleiter entscheidet dann nach Absatz 5, ob er den sonderpädagogischen Bedarf decken kann. Wenn dies nicht der Fall ist, muss das Kind eine Förderschule besuchen. Im Konfliktfall gilt Absatz 6.



10. Konfliktfall

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Ich war schon beim Jugendamt. Die haben gesagt, Nachhilfeunterricht müssten die Eltern selbst bezahlen. Das Jugendamt sei für geistige Behinderungen nicht zuständig. Dafür sei die Bezirksregierung Oberpfalz als Träger der Eingliederungshilfe zuständig. Und für die Behandlung von Krankheiten sei die Krankenkasse zuständig. Und die Dyskalkulie sei eine Krankheit.

Die Krankenkasse sagt, sie seien nur für die medizinische Rehabilitation zuständig. Mein Sohn brauche aber keine medizinische Heilbehandlung, sondern Förderunterricht und dafür sei der Schulträger verantwortlich.

Die Schule hat mir nach Rücksprache mit dem Schulträger mitgeteilt, dass sie weder Personal noch Geldmittel habe, um ein spezielles Förderangebot für Rechenschwäche anzubieten. Für geistig behinderte Kinder sei die Bezirksregierung Oberpfalz als Träger der Eingliederungshilfe oder das Sozialamt der Stadt als Sozialhilfeträger zuständig.

Die haben mir gesagt, ich solle ein Gutachten über die geistige Behinderung von Peter vorlegen.

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Der Rektor der Grundschule meint, bei Peter bestehe ein sonderpädagogischer Bedarf, der an der Grundschule nicht gedeckt werden könne. Peters Eltern bestreiten dies. Wer entscheidet im Konfliktfall, ob Peter weiter die Grundschule besuchen darf oder ob er auf eine Förderschule wechseln muss?


A. Peters Eltern.
B. Peters Rektor.
C. Peter.
D. Die Schulaufsichtsbehörde.
E. Der Bürgermeister.
F. Der Landrat.
Begründung:

Nach Art. 41 Absatz 6 BayEUG entscheidet im Konfliktfall die Schulaufsichtsbehörde. Das Nähere einschließlich der Einholung eines sonderpädagogischen, ärztlichen oder schulpsychologischen Gutachtens sowie der Beauftragung einer Fachkommission regeln die Schulordnungen. Die Einzelheiten regelt § 5 der Schulordnung für die Grundschulen in Bayern.



11. Privatangelegenheit oder öffentliche Aufgabe?

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Ich war schon beim Jugendamt. Die haben gesagt, Nachhilfeunterricht müssten die Eltern selbst bezahlen. Das Jugendamt sei für geistige Behinderungen nicht zuständig. Dafür sei die Bezirksregierung Oberpfalz als Träger der Eingliederungshilfe zuständig. Und für die Behandlung von Krankheiten sei die Krankenkasse zuständig. Und die Dyskalkulie sei eine Krankheit.

Die Krankenkasse sagt, sie seien nur für die medizinische Rehabilitation zuständig. Mein Sohn brauche aber keine medizinische Heilbehandlung, sondern Förderunterricht und dafür sei der Schulträger verantwortlich.

Die Schule hat mir nach Rücksprache mit dem Schulträger mitgeteilt, dass sie weder Personal noch Geldmittel habe, um ein spezielles Förderangebot für Rechenschwäche anzubieten. Für geistig behinderte Kinder sei die Bezirksregierung Oberpfalz als Träger der Eingliederungshilfe oder das Sozialamt der Stadt als Sozialhilfeträger zuständig.

Die haben mir gesagt, ich solle ein Gutachten über die geistige Behinderung von Peter vorlegen.

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Ist die Förderung von Kindern zur Erreichung schulischer Ziele Privatsache (z.B. Nachhilfe) oder handelt es sich um eine öffentliche Aufgabe (z.B. Förderunterricht)? Wo ist das geregelt?


A. Im Grundgesetz (GG).
B. In der Landesverfassung.
C. In keinem der beiden Gesetze.
Begründung:

Nach Art. 7 Absatz 1 GG steht das Schulwesen unter der Aufsicht des Staates. Dieser Regelung lässt sich entnehmen, dass der Schulunterricht in Deutschland keine Privatangelegenheit ist, sondern eine öffentliche Aufgabe darstellt. Der Staat hat einen Bildungsauftrag.

Diesen erfüllen nach den Art. 70 GG und Art. 30 GG die Länder. Dabei haben die Schüler nach Art. 3 Absatz 1 GG ein Recht auf Gleichheit. Zu diesem Recht auf Chancengleichheit gehört auch, dass der Staat sich darum bemüht, bestehende Ungleichheiten zu beseitigen oder abzumildern.

Diese Regelungen gehen nach Art. 31 GG den entsprechenden Regelungen in der bayerischen Verfassung vor.



12. Rechtsanspruch oder Ermessensentscheidung?

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Ich war schon beim Jugendamt. Die haben gesagt, Nachhilfeunterricht müssten die Eltern selbst bezahlen. Das Jugendamt sei für geistige Behinderungen nicht zuständig. Dafür sei die Bezirksregierung Oberpfalz als Träger der Eingliederungshilfe zuständig. Und für die Behandlung von Krankheiten sei die Krankenkasse zuständig. Und die Dyskalkulie sei eine Krankheit.

Die Krankenkasse sagt, sie seien nur für die medizinische Rehabilitation zuständig. Mein Sohn brauche aber keine medizinische Heilbehandlung, sondern Förderunterricht und dafür sei der Schulträger verantwortlich.

Die Schule hat mir nach Rücksprache mit dem Schulträger mitgeteilt, dass sie weder Personal noch Geldmittel habe, um ein spezielles Förderangebot für Rechenschwäche anzubieten. Für geistig behinderte Kinder sei die Bezirksregierung Oberpfalz als Träger der Eingliederungshilfe oder das Sozialamt der Stadt als Sozialhilfeträger zuständig.

Die haben mir gesagt, ich solle ein Gutachten über die geistige Behinderung von Peter vorlegen.

Ich bin am Ende. Helfen Sie mir! Die Behörden spielen mit meinem Kind schwarzer Peter!

Haben Peter oder seine Eltern einen Anspruch auf eine schulische Förderung, die Peters Dyskalkulie beseitigen oder abmildern kann?


A. Ja.
B. Nein.
Begründung:

In Bezug auf ihre Chancen in der Schule haben die Schüler nach Art. 3 Absatz 1 GG ein Recht auf Gleichheit. Zu diesem Recht auf Chancengleichheit gehört auch, dass der Staat sich darum bemüht, bestehende Ungleichheiten zwischen den Schülern zu beseitigen oder abzumildern. Dies gilt vor allem dann, wenn die Ungleichheiten auf Krankheiten, Behinderungen oder einer ungleichen Förderung durch das Elternhaus beruhen.

Dennoch steht es im Ermessen des Staates, wie er auf eine Chancengleichheit der Schüler hinwirkt. Auch das Ausmaß der dazu notwendigen Förderung im Ermessen der Verwaltung. So ist das auch in Bayern geregelt. § 12 der Schulordnung für die Grundschulen in Bayern lässt sich entnehmen, dass es einen Förderplan zum Ausgleich bestehender Ungleichheiten geben soll. Der genaue Umfang der Förderung ist dort aber nicht festgelegt. Er steht deshalb im Ermessen der Schulverwaltung und hängt infolgedessen auch von den verfügbaren Haushaltsmitteln und anderen Ressourcen ab.

Da die Förderung somit im Ermessen der Behörde liegt, haben Peter und seine Eltern keinen Rechtsanspruch auf eine bestimmte Förderung.



13. Ermessensausübung

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Ich war schon beim Jugendamt. Die haben gesagt, Nachhilfeunterricht müssten die Eltern selbst bezahlen. Das Jugendamt sei für geistige Behinderungen nicht zuständig. Dafür sei die Bezirksregierung Oberpfalz als Träger der Eingliederungshilfe zuständig. Und für die Behandlung von Krankheiten sei die Krankenkasse zuständig. Und die Dyskalkulie sei eine Krankheit.

Die Krankenkasse sagt, sie seien nur für die medizinische Rehabilitation zuständig. Mein Sohn brauche aber keine medizinische Heilbehandlung, sondern Förderunterricht und dafür sei der Schulträger verantwortlich.

Die Schule hat mir nach Rücksprache mit dem Schulträger mitgeteilt, dass sie weder Personal noch Geldmittel habe, um ein spezielles Förderangebot für Rechenschwäche anzubieten. Für geistig behinderte Kinder sei die Bezirksregierung Oberpfalz als Träger der Eingliederungshilfe oder das Sozialamt der Stadt als Sozialhilfeträger zuständig.

Die haben mir gesagt, ich solle ein Gutachten über die geistige Behinderung von Peter vorlegen.

Ich bin am Ende. Helfen Sie mir! Die Behörden spielen mit meinem Kind schwarzer Peter!

Die Entscheidung über Fördermaßnahmen steht nach § 12 der Schulordnung für die Grundschulen in Bayern im Ermessen der Schule. Der Schulleiter hat Fördermaßnahmen für Peter abgelehnt. Ist ihm dabei ein Ermessensfehler unterlaufen?


A. Ja.
B. Nein.
Begründung:

Steht eine Entscheidung im Ermessen der Behörde, muss die Behörde dieses nach § 40 VwVfG auch ausüben und die Grenzen des Ermessens einzuhalten. Insbesondere muss die Begründung der Ermessensentscheidung erkennen lassen, dass eine Abwägung getroffen wurde und diese darf nicht gegen die Grundrechte der Betroffenen verstoßen. Insbesondere ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einzuhalten.

Die Schule hat Förderangebote für Peter in Erwägung gezogen und sie dann mit der Begründung abgelehnt, dass "sie weder Personal noch Geldmittel habe, um ein spezielles Förderangebot für Rechenschwäche anzubieten".

Wenn eine Entscheidung im Ermessen steht, ist auf die verfügbaren Haushaltsmittel Rücksicht zu nehmen. Das gebietet das Haushaltsrecht. Es ist auch legitim, dass die Schule den Lehrermangel nicht verschlimmern möchte.

Zu diesem Zweck war die Entscheidung der Schule geeignet, erforderlich und angemessen. Die Entscheidung der Schule ist damit verhältnismäßig und verletzt Peter und seine Eltern deswegen nicht in ihren Grundrechten aus den Artikeln 1 Absatz 1 Satz 2, 2 Absatz 1, 3 Absatz 1 und 3 Absatz 3 Satz 2, 6 Absatz 2 und 7 Absatz 1 GG.



14. Jugendhilfe oder Eingliederungshilfe für Peter

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Ich war schon beim Jugendamt. Die haben gesagt, Nachhilfeunterricht müssten die Eltern selbst bezahlen. Das Jugendamt sei für geistige Behinderungen nicht zuständig. Dafür sei die Bezirksregierung Oberpfalz als Träger der Eingliederungshilfe zuständig. Und für die Behandlung von Krankheiten sei die Krankenkasse zuständig. Und die Dyskalkulie sei eine Krankheit.

Die Krankenkasse sagt, sie seien nur für die medizinische Rehabilitation zuständig. Mein Sohn brauche aber keine medizinische Heilbehandlung, sondern Förderunterricht und dafür sei der Schulträger verantwortlich.

Die Schule hat mir nach Rücksprache mit dem Schulträger mitgeteilt, dass sie weder Personal noch Geldmittel habe, um ein spezielles Förderangebot für Rechenschwäche anzubieten. Für geistig behinderte Kinder sei die Bezirksregierung Oberpfalz als Träger der Eingliederungshilfe oder das Sozialamt der Stadt als Sozialhilfeträger zuständig.

Die haben mir gesagt, ich solle ein Gutachten über die geistige Behinderung von Peter vorlegen.

Ich bin am Ende. Helfen Sie mir! Die Behörden spielen mit meinem Kind schwarzer Peter!

Peter bekommt also keine Leistungen der Krankenkasse und keine Förderung durch die Schule. Kommen für ihn vorrangig Leistungen der Jugendhilfe nach dem SGB 8 oder vorrangig Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB 9 in Betracht? In welcher Vorschrift des SGB 8 ist das geregelt. Das steht in §

SGB 8.
Lösung: 10
Begründung: Das steht in § 10 Absatz 4 SGB 8 .

15. Vorrang und Nachrang

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Ich war schon beim Jugendamt. Die haben gesagt, Nachhilfeunterricht müssten die Eltern selbst bezahlen. Das Jugendamt sei für geistige Behinderungen nicht zuständig. Dafür sei die Bezirksregierung Oberpfalz als Träger der Eingliederungshilfe zuständig. Und für die Behandlung von Krankheiten sei die Krankenkasse zuständig. Und die Dyskalkulie sei eine Krankheit.

Die Krankenkasse sagt, sie seien nur für die medizinische Rehabilitation zuständig. Mein Sohn brauche aber keine medizinische Heilbehandlung, sondern Förderunterricht und dafür sei der Schulträger verantwortlich.

Die Schule hat mir nach Rücksprache mit dem Schulträger mitgeteilt, dass sie weder Personal noch Geldmittel habe, um ein spezielles Förderangebot für Rechenschwäche anzubieten. Für geistig behinderte Kinder sei die Bezirksregierung Oberpfalz als Träger der Eingliederungshilfe oder das Sozialamt der Stadt als Sozialhilfeträger zuständig.

Die haben mir gesagt, ich solle ein Gutachten über die geistige Behinderung von Peter vorlegen.

Ich bin am Ende. Helfen Sie mir! Die Behörden spielen mit meinem Kind schwarzer Peter!

Peter bekommt also keine Leistungen der Krankenkasse und keine Förderung durch die Schule. Kommen für ihn vorrangig Leistungen der Jugendhilfe nach dem SGB 8 oder vorrangig Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB 9 oder vorrangig Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB 12 in Betracht? Was hat grundsätzlich Vorrang?


A. Die Sozialhilfe.
B. Die Eingliederungshilfe.
C. Die Jugendhilfe.
Begründung:

Nach § 10 Absatz 4 Satz 1 SGB 8 hat die Jugendhilfe grundsätzlich Vorrang vor der Eingliederungshilfe nach dem SGB 9 und der Sozialhilfe nach dem SGB 12.

Die Ausnahmen stehen in § 10 Absatz 4 Satz 2 SGB 8.



16. Ausnahmen

Sie arbeiten im regionalen Inklusionsamt des Zentrum Bayern Familie und Soziales ZBFS. Heute ist folgendes E-Mail an Sie zur Bearbeitung weiter geleitet worden:

Sehr geehrte Damen und Herren!

Mein 10jähriger Sohn Peter geht in die vierte Klasse. Er ist nicht versetzt worden, weil er im Fach Mathematik die Note 6 (ungenügend) bekommen hat. Er braucht wirklich dringend eine spezielle Förderung für seine Rechenschwäche.

Ich war schon beim Jugendamt. Die haben gesagt, Nachhilfeunterricht müssten die Eltern selbst bezahlen. Das Jugendamt sei für geistige Behinderungen nicht zuständig. Dafür sei die Bezirksregierung Oberpfalz als Träger der Eingliederungshilfe zuständig. Und für die Behandlung von Krankheiten sei die Krankenkasse zuständig. Und die Dyskalkulie sei eine Krankheit.

Die Krankenkasse sagt, sie seien nur für die medizinische Rehabilitation zuständig. Mein Sohn brauche aber keine medizinische Heilbehandlung, sondern Förderunterricht und dafür sei der Schulträger verantwortlich.

Die Schule hat mir nach Rücksprache mit dem Schulträger mitgeteilt, dass sie weder Personal noch Geldmittel habe, um ein spezielles Förderangebot für Rechenschwäche anzubieten. Für geistig behinderte Kinder sei die Bezirksregierung Oberpfalz als Träger der Eingliederungshilfe oder das Sozialamt der Stadt als Sozialhilfeträger zuständig.

Die haben mir gesagt, ich solle ein Gutachten über die geistige Behinderung von Peter vorlegen.

Ich bin am Ende. Helfen Sie mir! Die Behörden spielen mit meinem Kind schwarzer Peter!

Nach § 10 Absatz 4 Satz 1 SGB 8 hat die Jugendhilfe grundsätzlich Vorrang vor der Eingliederungshilfe nach dem SGB 9 und der Sozialhilfe nach dem SGB 12. Hat die Jugendhilfe auch dann Vorrang vor der Eingliederungshilfe, wenn Peter geistig behindert ist?


A. Nein.
B. Ja.
Begründung:

Im Falle einer geistigen Behinderung hat nach § 10 Absatz 4 Satz 2 SGB 8 die Eingliederungshilfe nach dem SGB 9 Vorrang vor der Jugendhilfe nach dem SGB 8.



17. Vorrang und Nachrang

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Sehr geehrte Damen und Herren!

Mein 10jähriger Sohn Peter geht in die vierte Klasse. Er ist nicht versetzt worden, weil er im Fach Mathematik die Note 6 (ungenügend) bekommen hat. Er braucht wirklich dringend eine spezielle Förderung für seine Rechenschwäche.

Ich war schon beim Jugendamt. Die haben gesagt, Nachhilfeunterricht müssten die Eltern selbst bezahlen. Das Jugendamt sei für geistige Behinderungen nicht zuständig. Dafür sei die Bezirksregierung Oberpfalz als Träger der Eingliederungshilfe zuständig. Und für die Behandlung von Krankheiten sei die Krankenkasse zuständig. Und die Dyskalkulie sei eine Krankheit.

Die Krankenkasse sagt, sie seien nur für die medizinische Rehabilitation zuständig. Mein Sohn brauche aber keine medizinische Heilbehandlung, sondern Förderunterricht und dafür sei der Schulträger verantwortlich.

Die Schule hat mir nach Rücksprache mit dem Schulträger mitgeteilt, dass sie weder Personal noch Geldmittel habe, um ein spezielles Förderangebot für Rechenschwäche anzubieten. Für geistig behinderte Kinder sei die Bezirksregierung Oberpfalz als Träger der Eingliederungshilfe oder das Sozialamt der Stadt als Sozialhilfeträger zuständig.

Die haben mir gesagt, ich solle ein Gutachten über die geistige Behinderung von Peter vorlegen.

Ich bin am Ende. Helfen Sie mir! Die Behörden spielen mit meinem Kind schwarzer Peter!

Nach § 10 Absatz 4 Satz 1 SGB 8 hat die Jugendhilfe grundsätzlich Vorrang vor der Eingliederungshilfe nach dem SGB 9 und der Sozialhilfe nach dem SGB 12. Welche Hilfe hat Vorrang, wenn Peter gar nicht behindert ist?


A. Die Eingliederungshilfe nach dem SGB 9.
B. Die Jugendhilfe nach dem SGB 8.
C. Die Sozialhilfe nach dem SGB 12.
Begründung:

Nach § 10 Absatz 4 Satz 1 SGB 8 hat die Jugendhilfe grundsätzlich Vorrang vor der Eingliederungshilfe nach dem SGB 9 und der Sozialhilfe nach dem SGB 12.

Ausnahmen bestehen nach § 10 Absatz 4 Satz 2 SGB 8 nur für Behinderte. Wenn Peter nicht behindert ist, hat die Jugendhilfe Vorrang.



18. Geistige und Seelische Behinderung

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Mein 10jähriger Sohn Peter geht in die vierte Klasse. Er ist nicht versetzt worden, weil er im Fach Mathematik die Note 6 (ungenügend) bekommen hat. Er braucht wirklich dringend eine spezielle Förderung für seine Rechenschwäche.

Ich war schon beim Jugendamt. Die haben gesagt, Nachhilfeunterricht müssten die Eltern selbst bezahlen. Das Jugendamt sei für geistige Behinderungen nicht zuständig. Dafür sei die Bezirksregierung Oberpfalz als Träger der Eingliederungshilfe zuständig. Und für die Behandlung von Krankheiten sei die Krankenkasse zuständig. Und die Dyskalkulie sei eine Krankheit.

Die Krankenkasse sagt, sie seien nur für die medizinische Rehabilitation zuständig. Mein Sohn brauche aber keine medizinische Heilbehandlung, sondern Förderunterricht und dafür sei der Schulträger verantwortlich.

Die Schule hat mir nach Rücksprache mit dem Schulträger mitgeteilt, dass sie weder Personal noch Geldmittel habe, um ein spezielles Förderangebot für Rechenschwäche anzubieten. Für geistig behinderte Kinder sei die Bezirksregierung Oberpfalz als Träger der Eingliederungshilfe oder das Sozialamt der Stadt als Sozialhilfeträger zuständig.

Die haben mir gesagt, ich solle ein Gutachten über die geistige Behinderung von Peter vorlegen.

Ich bin am Ende. Helfen Sie mir! Die Behörden spielen mit meinem Kind schwarzer Peter!

Nach § 10 Absatz 4 Satz 1 SGB 8 hat die Jugendhilfe grundsätzlich Vorrang vor der Eingliederungshilfe nach dem SGB 9 und der Sozialhilfe nach dem SGB 12. Welche Hilfe hat Vorrang, wenn Peter seelisch behindert ist?


A. Die Eingliederungshilfe nach dem SGB 9.
B. Die Jugendhilfe nach dem SGB 8.
C. Die Sozialhilfe nach dem SGB 12.
Begründung:

Nach § 10 Absatz 4 Satz 1 SGB 8 hat die Jugendhilfe grundsätzlich Vorrang vor der Eingliederungshilfe nach dem SGB 9 und der Sozialhilfe nach dem SGB 12.

Ausnahmen bestehen nach § 10 Absatz 4 Satz 2 SGB 8 nur für geistig behinderte Kinder, nicht aber für seelisch behinderte Kinder. Wenn Peter seelisch behindert ist, hat deshalb die Jugendhilfe Vorrang.



19. Behinderung

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Mein 10jähriger Sohn Peter geht in die vierte Klasse. Er ist nicht versetzt worden, weil er im Fach Mathematik die Note 6 (ungenügend) bekommen hat. Er braucht wirklich dringend eine spezielle Förderung für seine Rechenschwäche.

Ich war schon beim Jugendamt. Die haben gesagt, Nachhilfeunterricht müssten die Eltern selbst bezahlen. Das Jugendamt sei für geistige Behinderungen nicht zuständig. Dafür sei die Bezirksregierung Oberpfalz als Träger der Eingliederungshilfe zuständig. Und für die Behandlung von Krankheiten sei die Krankenkasse zuständig. Und die Dyskalkulie sei eine Krankheit.

Die Krankenkasse sagt, sie seien nur für die medizinische Rehabilitation zuständig. Mein Sohn brauche aber keine medizinische Heilbehandlung, sondern Förderunterricht und dafür sei der Schulträger verantwortlich.

Die Schule hat mir nach Rücksprache mit dem Schulträger mitgeteilt, dass sie weder Personal noch Geldmittel habe, um ein spezielles Förderangebot für Rechenschwäche anzubieten. Für geistig behinderte Kinder sei die Bezirksregierung Oberpfalz als Träger der Eingliederungshilfe oder das Sozialamt der Stadt als Sozialhilfeträger zuständig.

Die haben mir gesagt, ich solle ein Gutachten über die geistige Behinderung von Peter vorlegen.

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Welche Vorschrift aus dem SGB 9 regelt, ob Peter überhaupt behindert ist? Das regelt §

SGB 9.
Lösung: 2
Begründung:

§ 2 Absatz 1 SGB 9 definiert den Begriff der Behinderung.



20. Behinderung von Peter

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Mein 10jähriger Sohn Peter geht in die vierte Klasse. Er ist nicht versetzt worden, weil er im Fach Mathematik die Note 6 (ungenügend) bekommen hat. Er braucht wirklich dringend eine spezielle Förderung für seine Rechenschwäche.

Ich war schon beim Jugendamt. Die haben gesagt, Nachhilfeunterricht müssten die Eltern selbst bezahlen. Das Jugendamt sei für geistige Behinderungen nicht zuständig. Dafür sei die Bezirksregierung Oberpfalz als Träger der Eingliederungshilfe zuständig. Und für die Behandlung von Krankheiten sei die Krankenkasse zuständig. Und die Dyskalkulie sei eine Krankheit.

Die Krankenkasse sagt, sie seien nur für die medizinische Rehabilitation zuständig. Mein Sohn brauche aber keine medizinische Heilbehandlung, sondern Förderunterricht und dafür sei der Schulträger verantwortlich.

Die Schule hat mir nach Rücksprache mit dem Schulträger mitgeteilt, dass sie weder Personal noch Geldmittel habe, um ein spezielles Förderangebot für Rechenschwäche anzubieten. Für geistig behinderte Kinder sei die Bezirksregierung Oberpfalz als Träger der Eingliederungshilfe oder das Sozialamt der Stadt als Sozialhilfeträger zuständig.

Die haben mir gesagt, ich solle ein Gutachten über die geistige Behinderung von Peter vorlegen.

Ich bin am Ende. Helfen Sie mir! Die Behörden spielen mit meinem Kind schwarzer Peter!

Ist Peter behindert?


A. Ja. Peter ist geistig behindert.
B. Ja. Peter ist seelisch behindert.
C. Nein. Peter ist krank, aber nicht behindert.
D. Nein. Peter ist weder krank noch behindert.
E. Das muss begutachtet werden.
Begründung:

Es ist nicht bewiesen, dass Peter krank ist. Vielleicht ist er auch nur besonders faul. Ebenso wenig ist erforscht, welche Auswirkungen eine eventuelle Erkrankung auf seine Teilhabe an der Gemeinschaft hat, insbesondere auf seine zukünftigen beruflichen Aussichten. Hier müsste insbesondere begutachtet werden, ob er infolge der Nichtversetzung lediglich ein Schuljahr mehr benötigt, oder ob sein Schulabschluss und damit seine Berufsausbildung gefährdet ist.



21. Vorrang?

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Mein 10jähriger Sohn Peter geht in die vierte Klasse. Er ist nicht versetzt worden, weil er im Fach Mathematik die Note 6 (ungenügend) bekommen hat. Er braucht wirklich dringend eine spezielle Förderung für seine Rechenschwäche.

Ich war schon beim Jugendamt. Die haben gesagt, Nachhilfeunterricht müssten die Eltern selbst bezahlen. Das Jugendamt sei für geistige Behinderungen nicht zuständig. Dafür sei die Bezirksregierung Oberpfalz als Träger der Eingliederungshilfe zuständig. Und für die Behandlung von Krankheiten sei die Krankenkasse zuständig. Und die Dyskalkulie sei eine Krankheit.

Die Krankenkasse sagt, sie seien nur für die medizinische Rehabilitation zuständig. Mein Sohn brauche aber keine medizinische Heilbehandlung, sondern Förderunterricht und dafür sei der Schulträger verantwortlich.

Die Schule hat mir nach Rücksprache mit dem Schulträger mitgeteilt, dass sie weder Personal noch Geldmittel habe, um ein spezielles Förderangebot für Rechenschwäche anzubieten. Für geistig behinderte Kinder sei die Bezirksregierung Oberpfalz als Träger der Eingliederungshilfe oder das Sozialamt der Stadt als Sozialhilfeträger zuständig.

Die haben mir gesagt, ich solle ein Gutachten über die geistige Behinderung von Peter vorlegen.

Ich bin am Ende. Helfen Sie mir! Die Behörden spielen mit meinem Kind schwarzer Peter!

Welche Hilfe hat Vorrang, solange kein Gutachten vorliegt, ob Peter behindert ist und gegebenenfalls wie Peter behindert ist?


A. Die Eingliederungshilfe nach dem SGB 9.
B. Die Jugendhilfe nach dem SGB 8.
C. Die Sozialhilfe nach dem SGB 12.
D. Keine dieser Hilfen hat Vorrang.
Begründung:

Peter ist noch ein Kind. Nach § 10 Absatz 4 Satz 1 SGB 8 hat die Jugendhilfe deshalb grundsätzlich Vorrang vor der Eingliederungshilfe nach dem SGB 9 und der Sozialhilfe nach dem SGB 12.

Die Ausnahmen stehen in § 10 Absatz 4 Satz 2 SGB 8.

Diese Ausnahme gilt aber nur für geistig behinderte Kinder. Solange bei Peter das Vorliegen einer geistigen Behinderung nicht erwiesen ist, bleibt es bei der Grundregel des Vorrangs der Jugendhilfe gegenüber der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe. Denn das Eingreifen von Ausnahmen muss der beweisen, der sich auf die Ausnahmeregelung beruft. Die materielle Beweislast liegt also beim Jugendamt.



22. Begutachtung

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Ich war schon beim Jugendamt. Die haben gesagt, Nachhilfeunterricht müssten die Eltern selbst bezahlen. Das Jugendamt sei für geistige Behinderungen nicht zuständig. Dafür sei die Bezirksregierung Oberpfalz als Träger der Eingliederungshilfe zuständig. Und für die Behandlung von Krankheiten sei die Krankenkasse zuständig. Und die Dyskalkulie sei eine Krankheit.

Die Krankenkasse sagt, sie seien nur für die medizinische Rehabilitation zuständig. Mein Sohn brauche aber keine medizinische Heilbehandlung, sondern Förderunterricht und dafür sei der Schulträger verantwortlich.

Die Schule hat mir nach Rücksprache mit dem Schulträger mitgeteilt, dass sie weder Personal noch Geldmittel habe, um ein spezielles Förderangebot für Rechenschwäche anzubieten. Für geistig behinderte Kinder sei die Bezirksregierung Oberpfalz als Träger der Eingliederungshilfe oder das Sozialamt der Stadt als Sozialhilfeträger zuständig.

Die haben mir gesagt, ich solle ein Gutachten über die geistige Behinderung von Peter vorlegen.

Ich bin am Ende. Helfen Sie mir! Die Behörden spielen mit meinem Kind schwarzer Peter!

Um die Zuständiggkeit von Jugendhilfeträger und Eingliederungshilfeträger zu klären und um über die Art und Weise der Förderung von Peter entscheiden zu können, muss die eventuelle Behinderung von Peter begutachtet werden. Wer muss dieses Gutachten in Auftrag geben?


A. Peter.
B. Peters Eltern.
C. Die Krankenkasse.
D. Der Medizinische Dienst.
E. Das Inklusionsamt.
F. Das Jugendamt.
G. Die Bezirksregierung Oberpfalz.
H. Der Landkreis.
I. Die Stadt.
Begründung:

Nach § 14 Absatz 2 Satz 1 SGB 9 ist das Jugendamt als der zuerst angegangene Rehabilitationsträger zunächst einmal der leistende Rehabilitationsträger, weil es den Antrag nicht an einen anderen zuständigen Rehabilitationsträger weitergeleistet hat.

Als leistender Rehabilitationsträger ist das Jugendamt nach § 20 SGB 10 und § 14 Absatz 2 Satz 1 SGB 9 in Verbindung mit § 13 Absatz 2 SGB 9 auch dafür zuständig, die Begutachtung des Rehabilitationsbedarfs zu veranlassen.



23. Eingliederungshilfe nach § 35a SGB 8

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Ich war schon beim Jugendamt. Die haben gesagt, Nachhilfeunterricht müssten die Eltern selbst bezahlen. Das Jugendamt sei für geistige Behinderungen nicht zuständig. Dafür sei die Bezirksregierung Oberpfalz als Träger der Eingliederungshilfe zuständig. Und für die Behandlung von Krankheiten sei die Krankenkasse zuständig. Und die Dyskalkulie sei eine Krankheit.

Die Krankenkasse sagt, sie seien nur für die medizinische Rehabilitation zuständig. Mein Sohn brauche aber keine medizinische Heilbehandlung, sondern Förderunterricht und dafür sei der Schulträger verantwortlich.

Die Schule hat mir nach Rücksprache mit dem Schulträger mitgeteilt, dass sie weder Personal noch Geldmittel habe, um ein spezielles Förderangebot für Rechenschwäche anzubieten. Für geistig behinderte Kinder sei die Bezirksregierung Oberpfalz als Träger der Eingliederungshilfe oder das Sozialamt der Stadt als Sozialhilfeträger zuständig.

Die haben mir gesagt, ich solle ein Gutachten über die geistige Behinderung von Peter vorlegen.

Ich bin am Ende. Helfen Sie mir! Die Behörden spielen mit meinem Kind schwarzer Peter!

Steht Peter derzeit ein Anspruch auf eine Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder zu oder erfüllt er die Voraussetzungen des § 35a SGB 8 nicht?


A. Peter steht derzeit ein Anspruch auf eine Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder zu.
B. Peter steht derzeit kein Anspruch auf eine Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder zu.
Begründung:

Nach § 35a Absatz 1 Nummer 1 SGB 8 haben den Anspruch nur Kinder, deren seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht. Ob das bei Peter so ist, steht nicht fest.

Und nach § 35a Absatz 1 Nummer 2 SGB 8 haben den Anspruch nur Kinder, deren Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Ob das bei Peter so ist, steht ebenfalls nicht fest.

Deshalb liegen die Anspruchsvoraussetzungen der Vorschrift derzeit nicht vor und Peter hat derzeit keinen Anspruch nach dieser Vorschrift.

Nach einer Begutachtung von Peter könnte sich das aber ändern.



24. Hilfe zur Erziehung

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Ich war schon beim Jugendamt. Die haben gesagt, Nachhilfeunterricht müssten die Eltern selbst bezahlen. Das Jugendamt sei für geistige Behinderungen nicht zuständig. Dafür sei die Bezirksregierung Oberpfalz als Träger der Eingliederungshilfe zuständig. Und für die Behandlung von Krankheiten sei die Krankenkasse zuständig. Und die Dyskalkulie sei eine Krankheit.

Die Krankenkasse sagt, sie seien nur für die medizinische Rehabilitation zuständig. Mein Sohn brauche aber keine medizinische Heilbehandlung, sondern Förderunterricht und dafür sei der Schulträger verantwortlich.

Die Schule hat mir nach Rücksprache mit dem Schulträger mitgeteilt, dass sie weder Personal noch Geldmittel habe, um ein spezielles Förderangebot für Rechenschwäche anzubieten. Für geistig behinderte Kinder sei die Bezirksregierung Oberpfalz als Träger der Eingliederungshilfe oder das Sozialamt der Stadt als Sozialhilfeträger zuständig.

Die haben mir gesagt, ich solle ein Gutachten über die geistige Behinderung von Peter vorlegen.

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Steht Peters Eltern derzeit ein Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGB 8 zu? Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 alle vor?


A. Ja. Es besteht ein erzieherisches Defizit bei Peter und es gibt für ihn eine geeignete Hilfe die notwendig ist.
B. Nein. Eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung ist bei Peter gewährleistet. Er kann nur schlecht rechnen.
C. Nein. Eine zusätzliche erzieherische Hilfe für Peter ist nicht notwendig. Peter braucht einfach Nachhilfeunterricht.
D. Nein. Das SGB 8 sieht gar keine Hilfe vor, die für Peter geeignet wäre, um besser rechnen zu lernen.
Begründung:

Die Erziehungsziele ergeben sich aus § 1 Absatz 1 SGB 8. Danach hat jeder junge Mensch ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer selbst bestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Zu dieser Entwicklung gehört auch eine ausreichende Schulbildung. Für die meisten Berufe benötigt man Rechenkenntnisse. Deshalb hängt auch der Schulabschluss vom Erwerb grundlegender Rechenkenntnisse ab.

Peter hat die für sein Alter typischen Rechenkenntnisse nicht. Die Note ungenügend wird vergeben, wenn die Bearbeitung so mangelhaft ist, dass nicht in absehbarer Zeit damit zu rechnen ist, dass der Schüler wieder ausreichende Leistungen erbringen kann. Peters Entwicklung weist also erhebliche Defizite auf. Deshalb besteht bei ihm ein zusätzlicher erzieherischer Bedarf, um sein Verständnis für Zahlen, Mengen und Rechenoperationen zu verbessern.

Denkbar wäre eine Einzelbetreuung von Peter oder aber Kleingruppenarbeit, um sein Mengen- und Größenverständnis zu verbessern und um Rechenoperationen zu üben. Das wäre für Peter eine geeignete Unterstützung.

Diese wäre für Peter auch notwendig, damit er nicht immer mehr den Anschluss an die Klasse verliert, was auch seinen Schulabschluss gefährden würde, da er die Klasse jetzt bereits wiederholen muss.

Damit erfüllt Peter alle Voraussetzungen des § 27 Absatz 1 SGB 8.

25. Hilfemaßnahmen

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Ich war schon beim Jugendamt. Die haben gesagt, Nachhilfeunterricht müssten die Eltern selbst bezahlen. Das Jugendamt sei für geistige Behinderungen nicht zuständig. Dafür sei die Bezirksregierung Oberpfalz als Träger der Eingliederungshilfe zuständig. Und für die Behandlung von Krankheiten sei die Krankenkasse zuständig. Und die Dyskalkulie sei eine Krankheit.

Die Krankenkasse sagt, sie seien nur für die medizinische Rehabilitation zuständig. Mein Sohn brauche aber keine medizinische Heilbehandlung, sondern Förderunterricht und dafür sei der Schulträger verantwortlich.

Die Schule hat mir nach Rücksprache mit dem Schulträger mitgeteilt, dass sie weder Personal noch Geldmittel habe, um ein spezielles Förderangebot für Rechenschwäche anzubieten. Für geistig behinderte Kinder sei die Bezirksregierung Oberpfalz als Träger der Eingliederungshilfe oder das Sozialamt der Stadt als Sozialhilfeträger zuständig.

Die haben mir gesagt, ich solle ein Gutachten über die geistige Behinderung von Peter vorlegen.

Ich bin am Ende. Helfen Sie mir! Die Behörden spielen mit meinem Kind schwarzer Peter!

Welche Hilfe zur Erziehung steht Peters Eltern derzeit nach § 27 Absatz 2 SGB 8 zu? Welche ist für Peter geeignet und notwendig?


A. Erziehungsberatung nach § 28 SGB 8
B. Soziale Gruppenarbeit nach § 29 SGB 8
C. Erziehungsbeistandschaft oder Betreuungshelfer nach § 30 SGB 8
D. Sozialpädagogische Familienhilfe nach § 30 SGB 8
E. Erziehung in einer Tagesgruppe nach § 31 SGB 8
F. Stationäre Unterbringung nach den §§ § 32 bis 34 SGB 8
G. Es gibt eine andere geeignete Hilfe nach § 27 Absatz 2 SGB 8.
H. Es gibt keine geeignete Hilfe für Peters Eltern im Sinne der § 27 bis 35 SGB 8.
I. Die Eltern von Peter haben keinen Rechtsanspruch auf eine erzieherische Hilfe. Sie müssen den benötigten Nachhilfeunterricht selbst bezahlen.
Begründung:

Alle in den §§ 28 bis 35 SGB 8 aufgezählten Hilfen sind für Peter nicht geeignet, um seine Rechenstörung zu beseitigen.

Aber dieser Hilfekatalog ist nicht abschließend für die erzieherischen Hulfen. Das kann man an dem Wort insbesondere in § 27 Absatz 2 SGB 8 erkennen. Es gibt weiter Hilfen, sogenannte unbenannte Hilfen.

Denkbar wäre eine Einzelbetreuung von Peter oder aber Kleingruppenarbeit, um sein Mengen- und Größenverständnis zu verbessern und um Rechenoperationen zu üben. Das wäre für Peter eine geeignete Unterstützung. Diese wäre für Peter auch notwendig, damit er nicht immer mehr den Anschluss an die Klasse verliert, was auch seinen Schulabschluss gefährden würde, da er die Klasse jetzt bereits wiederholen muss.