1. Begründer der Bedarfsgemeinschaft (24 Aufgaben für die Arbeit in der Kleingruppe)
Wer von den nachfolgenden Personen kann eine Bedarfsgemeinschaft begründen und wer nicht?

Eine Studentin in einer eigenen Wohnung, die gerade ein Kind bekommen hat muss zugeordnet werden zu Ja.

Eine erwerbsunfähige alleinerziehende Mutter mit ihrem 14 jährigen Kind muss zugeordnet werden zu Nein.

Ein Arbeitnehmer, der selbst nicht hilfebedürftig ist, dessen Einkommen aber nicht auch noch für seine Ehefrau und seine drei Kinder ausreicht. muss zugeordnet werden zu Ja.

Das 14jährige gesunde nichtbehinderte Kind einer erwerbsunfähigen Mutter muss zugeordnet werden zu Nein.

Das 16jährige gesunde nichtbehinderte Kind eines erwerbsunfähigen alleinerziehenden Vaters muss zugeordnet werden zu Ja.

Ein zu 5 Jahre Haft verurteilter Vater, in dessen Wohnung seine erwerbsunfähige Ehefrau und sein dreijähriges Kind leben muss zugeordnet werden zu Ja.


Begründung: Eine Studentin in einer eigenen Wohnung, die gerade ein Kind bekommen hat, kann eine Bedarfsgemeinschaft begründen, weil sie über 14 ist, sich in Deutschland aufhält und auch erwerbsfähig ist, da sie weder krank noch behindert ist. Dass die Studentin von der Leistungsberechtigung ausgeschlossen ist, steht der Begründung der Bedarfsgemeinschaft nicht entgegen, sondern hat nur zur Fole, dass der Regelbedarf und der anteilige Unterkunftsbedarf der Studentin nicht berücksichtigt werden darf. Eine erwerbsunfähige alleinerziehende Mutter mit ihrem 14 jährigen Kind kann eine Bedarfsgemeinschft nicht begründen, weil sie wegen ihrer Erwerbsunfähigkeit die Voraussetzungen für eine eigene Leistungsberechtigung nicht erfüllt. Ein Arbeitnehmer, der selbst nicht hilfebedürftig ist, dessen Einkommen aber nicht auch noch für seine mit ihm zusammen lebende Ehefrau und seine drei Kinder ausreicht, kann eine Bedarfsgemeinschaft begründen, weil die persönliche Hilfebedürftigkeit des Begründers keine Voraussetzung für die Leistungsberechtigung der Bedarfsgemeinschaft ist. Das 14jährige gesunde nichtbehinderte Kind einer erwerbsunfähigen Mutter kann eine Bedarfsgemeinschaft nicht begründen, weil es noch keine 15 Jahre alt ist und deshalb die Voraussetzungen für eine eigene Leistungsberechtigung nicht erfüllt. Das 16jährige gesunde nichtbehinderte Kind eines erwerbsunfähigen alleinerziehenden Vaters kann dagegen eine Bedarfsgemeinschaft begründen, weil es bereits über 14 Jahre alt ist. Der zu 5 Jahre Haft verurteilte Vater, in dessen Wohnung seine erwerbsunfähige Ehefrau und sein dreijähriges Kind leben, kann eine Bedarfsgemeinschaft begründen. Sein Lebensmittelpunkt ist nicht das Gefängnis, sondern weiterhin die eheliche Wohnung, weil niemand die Absicht hat, dauerhaft im Gefängnis zu bleiben. Der Begründung der Bedarfsgemeinschaft steht auch nicht der Ausschluss der Leistungsberechtigung wegen der Haft entgegen. Diese bewirkt nur, dass der Bedarf des Inhaftierten nicht berücksichtigt werden darf, wohl aber der Sozialgeldbedarf und der Unterkunftsbedarf seiner Kinder. Die Rechtslage würde sich ändern, wenn die Ehefrau sich dauernd von ihrem inhaftierten Ehemann trennt.

2. Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft

Wer bildet mit wem eine Bedarfsgemeinschaft, falls beide Personen in einem gemeinsamen Haushalt wohnen.

Der Vater mit seinem 24 Jahre alten hilfebedürftigen Kind muss zugeordnet werden zu Bedarfsgemeinschaft

Die Mutter mit ihrem 17 Jahre alten nicht hilfebedürftigen Kind muss zugeordnet werden zu Keine Bedarfsgemeinschaft

zwei hilfebedürftige 19jährige Schwestern, die in einer eigenen Wohnung ohne die Eltern wohnen muss zugeordnet werden zu Keine Bedarfsgemeinschaft

Ein 24jähriges Kind, das bei seinem Onkel wohnt muss zugeordnet werden zu Keine Bedarfsgemeinschaft

Ein 17jähriges Kind, das bei seiner Tante wohnt muss zugeordnet werden zu Keine Bedarfsgemeinschaft

Eine eingetragene Lebenspartnerschaft zwischen zwei Männern muss zugeordnet werden zu Bedarfsgemeinschaft


Begründung: § 7 Absatz 3 SGB 2 definiert, wer zur Bedarfsgemeinschaft gehört. Dazu gehören nach Absatz 3 Nummer 4 auch hilfebedürftige Kinder unter 25 Jahre, nicht aber Kinder, die sich Ihren Lebensunterhalt selbst aus ihrem Einkommen bestreiten können. Partner gehören nur zur Bedarfsgemeinschaft, wenn Sie nicht dauernd getrennt leben. Andere Verwandte bilden keine Bedarfsgemeinschaft.

3. Rente wegen voller Erwerbsminderung

Der 50jährige M bezieht seit seinem schweren Unfall eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Absatz 2 SGB 6. Die Rente ist allerdings zu gering, um den Bedarf von M und seinem im selben Haushalt lebenden 14jährigen Kind K zu decken., obwohl K einmal in der Woche die Zeitung austrägt.

Bilden M und K eine Bedarfsgemeinschaft?


A. Ja, Weil die Bedarfsgemeinschaft über M begründet wird und K dazugehört.
B. Ja. Weil die Bedarfsgemeinschaft über K begründet wird und M dazugehört.
C. Nein. Keiner von beiden kann eine Bedarfsgemeinschaft begründen.
Begründung:

Der Begriff der vollen Erwerbsminderung ist in § 43 Absatz 2 SGB 6 genauso definiert wie der Begriff der Erwerbsunfähigkeit in § 8 SGB 2. Daher ist M erwerbsunfähig und kann nach § 7 Absatz 1 SGB 2 keine Bedarfsgemeinschaft begründen.

K kann nach nach § 7 Absatz 1 SGB 2 keine Bedarfsgemeinschaft begründen, weil K noch keine 15 Jahre alt ist. Also können weder M noch K eine Bedarfsgemeinschaft begründen. Beide erfüllen die Anspruchsvvorrausetzungen nach dem SGB 2 nicht. Keiner von beiden bekommt daher Leistungen nach dem SGB 2. Da die Rente von M nicht für den Bedarf von beiden ausreicht, haben die beiden aber Anspruch auf Leistungen nach dem SGB 12 (§ 19Absatz 1 SGB 12). M steht ein Anspruch auf ergänzende Hilfe wegen voller Erwersminderung nach den §§ 41 ff. SGB 12 zu, wenn seine Rente nicht einmal für seinen eigenen Bedarf ausreicht. Soweit die Rente nicht für den Bedarf von K ausreicht, steht diesem nach den §§ 29 ff. SGB 12 ein Anspruch auf Hilfe zum Leben zu.

4. Erwerbsunfähige Partner
Frau F (58) und ihr Partner M (62) leben in einem Haushalt und sind beide erwerbsunfähig. F´s Kind K ist 17 Jahre alt, verdient aber durch seine geringfügige Beschäftigung nicht genug um seinen Lebensunterhalt einschließlich der anteiligen Miete zu bestreiten. Es ist weder krank noch behindert und hat außer dem Kindergeld kein Einkommen. Alle leben seit Jahren in einer Wohnung. Bilden alle drei eine Bedarfsgemeinschaft?
A. Nein. Weder M noch F sind erwerbsfähig und können deshalb keine Bedarfsgemeinschaft begründen.
B. Ja.
Begründung:

Weder M noch F sind erwerbsfähig und können deshalb keine Bedarfsgemeinschaft begründen.

Aber K ist schon über 15 und unter dem Renteneintrittsalter, ist nach § 8 SGB 2 erwerbsfähig, weil er weder krank noch behindert ist und kann deshalb nach § 7 Absatz 1 SGB 2 eine Bedarsgemeinschaft begründen.



5. Bedarfsgemeinschaft - Mitglieder
F und M sind verheiratet. Aufgrund seiner psychischen Labilität lässt M sich vorsorglich für eine kurze Zeit selbst in eine geschlossene psychiatrische Klinik einweisen.

Gehört M weiterhin zur Bedarfsgemeinschaft von F?


A. Ja
B. Nein
Begründung: M ist Partner von F. Nach § 7 Absatz 3 Nummer 3 b) SGB 2 gehört er weiterhin zur Bedarfsgemeinschaft, da nur für kurze Zeit in einer Einrichtung ist und somit ein nicht dauernd getrennt lebender Lebenspartner von F ist.

6. Frauenhaus I

Herr Arm arbeitet als Maurer. Herr Arm verprügelt Frau Arm. Diese sucht Schutz in einem Frauenhaus. Die Bewohnerinnen eines Frauenhauses kehren statistisch gesehen zu über 90% zu ihrem gewalttätigen Ehemann zurück. Frau Arm kann ihre Miete im Frauenhaus nur bezahlen, wenn Sie ein Einkommen hat. Als Sozialarbeiterin des Frauenhauses wollen Sie Frau Arm deshalb helfen, Bürgergeld zu beantragen. Im Antrag auf Bürgergeld müssen Sie für Frau Arm dazu folgendes Feld auszufüllen: :

3.2. Meine Wohnsituation

Die weitere Person ist


A. Ich wohne alleine.
B. Ich wohne zusammen mit ... (Mehrfachnennungen sind möglich)
C. meiner Ehegattin/meinem Ehegatten (bitte füllen Sie die Anlage WEP aus.)
D. meiner Patnerin/meinem Partner in einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft (bitte füllen Sie die Anlage WEP aus.)
E. unverheirateten Kindern zwischen 15 und 24 Jahren (bitte füllen Sie für jedes Kind eine eigene Anlage WEP aus.)
F. unverheirateten Kindern unter 15 Jahren (bitte füllen Sie für jedes Kind eine eigene Anlage KI aus.)
G. meinen Eltern bzw. einem Elternteil (Anlage WEP und Anlage HG ausfüllen)
H. sonstigen Verwandten oder Verschwägerten (zum Beispiel Großeltern, Geschwisterüber 25 Jahre, verheiratete Kinder, Tanten oder Onkel) (füllen Sie bitte die Anlage HG aus.)
I. sonstigen Personen (zum Beispiel andere Personen in einer Wohngemeinschaft, Anlage VE ausfüllen.)
Begründung: Die Antwortwahlalternativen B und C treffen zu, die anderen nicht. Die Antwortwahlalternativen B und C treffen deshalb zu, weil Frau Arm trotz ihres Aufenhalts im Frauenhaus weiter in der ehelichen Wohnung wohnt. Denn ein Frauenhaus dient der Bewohnerin genau wie ein Hotel nur dem vorübergehenden Aufenthalt und nicht dem dauerhaft verbleib. Der gewöhliche Aufenthaltsort eines Menschen ist aber in unserem Sozialrecht der Ort, wo der Mensch dauerhaft lebt, wo er seinen Lebensmittelpunkt hat. Das ist für Frau Arm die eheliche Wohnung und nicht das Frauenhaus. Also lebt sie trotz ihres Umzugs in das Frauenhaus weiter mit Hernn Arm in einem Haushalt. Deshalb muss Frau Arm auch die Anlage WEP ausfüllen und es wird geprüft, ob sie mit Herrn Arm weiter eine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Absatz 3 Nummer 3 SGB 2 bildet.

7. Frauenhaus II

Herr Arm arbeitet als Maurer. Herr Arm verprügelt Frau Arm. Sie sucht Schutz in einem Frauenhaus. Die Bewohnerinnen eines Frauenhauses kehren statistisch gesehen zu über 90% zu dem gewalttätigen Ehemann zurück. Frau Arm kann ihre Miete im Frauenhaus nur bezahlen, wenn Sie ein Einkommen hat. Die Sozialarbeiterin des Frauenhauses will Frau Arm deshalb helfen, Bürgergeld zu beantragen. In der Anlage WEP muss dazu das unten stehende Eintragungsfeld ausgefüllt werden.

Füllen Sie das folgende Feld bitte Für Frau Arm richtig aus!

2.2. Familienstand

Die weitere Person ist


A. ledig
B. verheiratet
C. verwitwet
D. geschieden seit ...
E. dauernd getrennt lebend seit .... (Auszugsdatum)
Begründung:

Die Anlage WEP muss Frau Arm ausfüllen, weil sie weiter mit Herrn Arm in einem gemeinsamen Haushalt lebt (siehe die letzte Aufgabe).

Nur die Antwortwahlalternativen B und E treffen zu.

Antwortwahlalternative B trifft zu, weil Frau arm als verheiratet gilt, solange ihre Ehe nicht rechtskräftig vom Amtsgericht geschieden worden ist.

Nur wenn Frau Arm auch Antwortwahlalternative E zusätzlich ankreutzen darf, wird sie Arbeitslosengeld 2 erhalten, weil im Falle des Vorliegens einer Bedarfsgemeinschaft das Einkommen von Herrn Arm zu Lasten von Frau Arm anzurechnen wäre.

Eine dauernde Trennung beendet dagegen nach nach § 7 Absatz 3 Nummer 3 SGB 2 die Bedarfsgemeinschaft zwischen Ehepartnern. unterscheidet sich von einer vorübergehenden Trennung nicht durch die objektive Wahrscheinlichkeit einer späteren Rückkehr. Vielmehr unterscheidet sich eine dauernde Trennung von einer vorübergenden durch den inneren Willen, später nicht mehr zurückkehren zu wollen. Wer die eheliche Wohnung verlässt, um in einem Frauenhaus Zuflucht zu suchen, hat in diesem Moment keinen Willen zur späteren Rückkehr. Es liegt deshalb eine daunde Trennung und nicht nur eine vorübergehende Trennung vor. Deshalb bildet Frau Arm mit Hernn Arm keine Bedarfsgemeinschaft mehr.

8. Oma und Enkel
Die 64 Jahre alte gesunde Oma wohnt mit Ihren beiden Enkelkindern in einer Wohnung in Regensburg. Die beiden Enkelkinder sind Geschwister. Sie sind 9 und 15 Jahre alt. Alle haben weder Einkommen noch Vermögen. Besteht eine Bedarfsgemeinschaft?
A. Die Oma und die beiden Enkelkinder bilden eine Bedarfsgemeinschaft.
B. Die Oma und die beiden Enkelkinder bilden keine Bedarfsgemeinschaft, aber die beiden Enkelkinder bilden eine Bedarfsgemeinschaft
C. Weder die Oma und die Enkel noch die Enkel untereinander bilden eine Bedarfsgemeinschaft.
Begründung:

Die Oma erfüllt alle Anspruchsvoraussetzungen des § 7 SGB 2: Sie ist noch nicht im Rentenalter. Sie ist erwerbsfähig. Und sie hält sich in Deutschland auf. Daher kann sie eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 7 Absatz 3 SGB 2 begründen. Aber die Enkelkinder gehören nicht zu dieser Bedarfsgemeinschaft, weil sie weder Partner noch Kind der Oma sind. Kinder im Sinne von § 7 Absatz 3 Nummer 4 SGB 2 sind nur leibliche Kinder. Adoptivkinder stehen ihnen nach § 1755 BGB gleich, nicht aber Pflegekinder.

Die Enkelkinder untereinander bilden auch keine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Absatz 3 SGB 2. Zwar erfüllt das 15jährige Enkelkind die Anspruchsvoraussetzungen des § 7 SGB 2 und kann deshalb eine Bedarfsgemeinschaft begründen. Aber zur Bedarfsgemeinschaft gehören nach § 7 Absatz 3 SGB 2 nur Partner, Kinder und Eltern, nicht aber Geschwister.



9. Sozialleistungen

Die 64 Jahre alte gesunde Oma wohnt mit Ihren beiden Enkelkindern in einer Wohnung in Regensburg. Die beiden Enkelkinder sind Geschwister. Sie sind 9 und 15 Jahre alt und gehen noch zur Schule. Alle haben weder Einkommen noch Vermögen.

Welche Sozialleistungen stehen den beteiligten Personen zu?


A. Der Oma steht Rente oder Wohngeld zu.
B. Der Oma steht Bürgergeld für Nichterwerbsfähige nach § 23 SGB 2 zu.
C. Der Oma steht Bürgergeld nach § 20 SGB 2 zu.
D. Der Oma steht Sozialhilfe nach den §§ 41 ff. SGB 12 zu.
E. Dem 15jährigen Enkel steht Bürgergeld nach § 20 SGB 2 zu.
F. Dem 15jährigen Enkel steht Bürgergeld für Nichterwerbsfähige nach § 23 SGB 2 zu.
G. Dem 9jährigen Enkel steht Sozialhilfe nach den §§ 27 ff. SGB 12 zu.
H. Dem 9jährigen Enkel steht Bürgergeld nach § 20 SGB 2 zu.
I. Dem 9jährigen Enkel steht Bürgergeld für Nichterwerbsfähige nach § 23 SGB 2 zu.
Begründung:

(B) Der Oma steht Bürgergeld nach § 20 SGB 2 zu. Dieses geht nach § 5 Absatz 2 SGB 2 der Sozialhilfe nach den §§ 29 ff. SGB 12 vor. Und die Hilfe für voll erwerbsgeminderte Personen nach den §§ 41 ff. SGB 12 steht der Oma nicht zu, weil sie weder alt noch erwerbsunfähig ist.

(D) Dem 15jährigen Enkel steht Bürgergeld nach § 20 SGB 2 zu. Dieses geht nach § 5 Absatz 2 SGB 2 der Sozialhilfe nach den §§ 29 ff. SGB 12 vor.

(E) Dem 9jährigen Enkel steht Sozialhilfe nach den §§ 29 ff. SGB 12 zu. Die Anspruchsvoraussetzungen des § 23 SGB 2 erfüllt der 9jährige Enkel nicht, weil er nicht in Bedarfsgemeinschaft mit erwerbsfähigen Personen lebt (siehe die Lösung der vorherigen Aufgabe).



10. Zuordnung des Kindergeldes

Die 64 Jahre alte gesunde Oma wohnt mit Ihren beiden Enkelkindern in einer Wohnung in Regensburg. Die beiden Enkelkinder sind Geschwister. Sie sind 9 und 15 Jahre alt und gehen noch zur Schule. Alle Beteiligten haben weder Einkommen noch Vermögen.

Gilt das Kindergeld für das 15jähriges Enkelkind nach § 11 Absatz 1 Sätze 4 und 5 SGB 2 als Einkommen des Enkelkindes?
A. Ja. Weil Kindergeld immer als Einkommen des Kindes gilt.
B. Ja. Weil das Kindergeld vom Enkelkind zur Deckung seines Bedarfs voll benötigt wird.
C. Nein. Weil das Kindergeld von der Familienkasse an die Oma und nicht an das Enkelkind überwiesen wird.
D. Nein. Weil das Kindergeld vom Enkelkind nicht benötigt wird.
E. Zur Hälfte wird das Kindergeld als Einkommen des Enkelkindes und zur Hälfte als Einkommen der Oma angerechnet.
Begründung: Nach § 11 Absatz 1 Sätze 4 und 5 SGB 2 ist Kindergeld nur dann Einkommen des Kindes, soweit dieses das Kindergeld zur Deckung seines Bedarfs benötigt. Da das Enkelkind laut Sachverhalt neben dem Kindergeld kein weiteres Einkommen hat, benötigt es das Kindergeld voll zur Bestreitung seines Regelbedarfs und seines Unterkunftsbedarfs. Deshalb gilt das gesamte Kindergeld als Einkommen des Enkelkindes.

11. Regelbedarfsstufe für die Oma

Die 64 Jahre alte gesunde Oma wohnt mit Ihren beiden Enkelkindern in einer Wohnung in Regensburg. Die beiden Enkelkinder sind Geschwister. Sie sind 9 und 15 Jahre alt und gehen noch zur Schule.

Welche Regelbedarfstufe steht der Oma nach § 20 SGB 2 zu?


A. Stufe 1.
B. Stufe 2.
C. Stufe 3.
D. Stufe 4.
E. Stufe 5.
F. Stufe 6.
Begründung: Der Oma nach § 20 Absatz 2 Satz 1 SGB 2 die Regelbedarfsstufe 1 zu, weil die Oma eine alleinerziehende Person ist.

12. Regelbedarf der Oma

Die 64 Jahre alte gesunde Oma wohnt mit Ihren beiden Enkelkindern in einer Wohnung in Regensburg. Die beiden Enkelkinder sind Geschwister. Sie sind 9 und 15 Jahre alt und gehen noch zur Schule.

Wie hoch ist der Regelbedarf der Oma in Euro? Das sind

€.
Lösung: 563
Begründung:

Die Oma hat Regelbedarfsstufe 1. Das entspricht nach der Anlage zu § 28 SGB 12 einem Regelbedarf von 563 €.



13. Mehrbedarf für Oma?

Die 64 Jahre alte gesunde Oma wohnt mit Ihren beiden Enkelkindern in einer Wohnung in Regensburg. Die beiden Enkelkinder sind Geschwister. Sie sind 9 und 15 Jahre alt und gehen noch zur Schule.

Steht der Oma ein Mehrbedarf zu? (Bitte nicht raten, sondern recherchieren!)


A. Ja. Alleinerziehenden mit mehreren Kindern unter 16 Jahren steht ein Mehrbedarf zu.
B. Nein. Den gibt es nur für alleinerziehende Mütter, aber nicht für alleinerziehende Omas.
Begründung: Nach § 21 Absatz 3 Nummer 1 SGB 2 steht der Mehrbedarf Personen zu, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben. Die Vorschrift stellt auf die tatsächliche Sorge für Kinder ab und nicht auf das Sorgerecht nach den §§ 1626 ff. BGB. Daher findet die Vorschrift auch auf Pflegekinder Anwendung. Der Oma steht also ein Mehrbedarf als Alleinerziehender Person zu.

14. Höhe des Mehrbedarfs

Die 64 Jahre alte gesunde Oma wohnt mit Ihren beiden Enkelkindern in einer Wohnung in Regensburg. Die beiden Enkelkinder sind Geschwister. Sie sind 9 und 15 Jahre alt und gehen noch zur Schule.

In welcher Höhe steht der Oma ein Mehrbedarf zu? Der beträgt

€.
Lösung: 202,68
Begründung: Nach § 21 Absatz 3 Nummer 1 SGB 2 beträgt der Mehrbedarf 36% des für den Leistungsberechtigten geltenden Regelbedarfs. 36% von 563 € ergeben 202,68 €.

15. Unterkunftsbedarf der Oma

Die 64 Jahre alte gesunde Oma wohnt mit Ihren beiden Enkelkindern in einer Wohnung in Regensburg. Die beiden Enkelkinder sind Geschwister. Sie sind 9 und 15 Jahre alt und gehen noch zur Schule.

In welcher Höhe steht der Oma ein Unterkunftsbedarf nach § 22 Absatz 1 SGB 2 zu, wenn ihre Wohnung 750 € kostet? Der Unterkunftsbedarf beträgt

€.
Lösung: 250
Begründung: Nach § 22 Absatz 1 SGB 2 sind nur die Unterkunftskosten des Leistungsberechtigten zu übernehmen. Die Unterkunftskosten der beiden Enkelkinder sind nicht zu berücksichtigen, weil diese nicht zur Bedarfsgemeinschaft der Oma gehören. Die Aufteilung der Unterkunftskosten erfolgt nicht nach dem Quadratmeteranteil der genutzten Wohnfläche, sondern einfach nach Kopfteilen. Auf die Oma entfällt deshalb nur ein drittel der Unterkunftskosten. Das sind 250 € (750:3=250).

16. Bürgergeld für die Oma

Die 64 Jahre alte gesunde Oma wohnt mit Ihren beiden Enkelkindern in einer Wohnung in Regensburg. Die beiden Enkelkinder sind Geschwister. Sie sind 9 und 15 Jahre alt und gehen noch zur Schule.

In welcher Höhe steht der Oma Bürgergeld 2 zu, wenn ihre Wohnung 750 € kostet? Das Bürgergeld beträgt dann

€.
Lösung: 1015,68
Begründung:

Das Bürgergeld entspricht dem Hilfebedarf der Oma gemäß § 9 Absatz 1 SGB 2. Da die Oma kein anzurechnendes Einkommen hat, entspricht ihr Hilfebedarf ihrem Bedarf. Der setzt sich nach § 19 SGB 2 aus Regebedarf, Mehrbedarf und Unterkunftsbedarf zusammen.

Bedarfe Rechtsgrundlage Betrag
Regelbedarf RBS 1 § 20 SGB 2 563,00
Mehrbedarf § 21 SGB 2 202,68
Unterkunftsbedarf § 22 SGB 2 250,00
Summe § 19 SGB 2 1015,68


17. Kindergeld für Enkelkinder?

Die 64 Jahre alte gesunde Oma wohnt mit Ihren beiden Enkelkindern in einer Wohnung in Regensburg. Die beiden Enkelkinder sind Geschwister. Sie sind 9 und 15 Jahre alt und gehen noch zur Schule.

Steht der Oma für die Enkelkinder Kindergeld zu? In welchem Gesetz ist das Kindergeld überhaupt geregelt? Das steht im

.
Lösung: BKGG BundeskindergeldG Bundeskindergeldgesetz
Begründung: Das steht im BKGG.

18. Paragraf?

Die 64 Jahre alte gesunde Oma wohnt mit Ihren beiden Enkelkindern in einer Wohnung in Regensburg. Die beiden Enkelkinder sind Geschwister. Sie sind 9 und 15 Jahre alt und gehen noch zur Schule.

Steht der Oma für die Enkelkinder Kindergeld zu? In welchem Paragrafen des BKGG ist geregelt, ob die in die Wohnung der Oma aufgenommenen Enkelkinder als deren Kinder gelten? Das steht im BKGG in §

.
Lösung: 2
Begründung: Das steht in § 2 Absatz 1 BKGG.

19. Nummer?

Die 64 Jahre alte gesunde Oma wohnt mit Ihren beiden Enkelkindern in einer Wohnung in Regensburg. Die beiden Enkelkinder sind Geschwister. Sie sind 9 und 15 Jahre alt und gehen noch zur Schule.

Steht der Oma für die Enkelkinder Kindergeld zu? In welchem Paragrafen des BKGG ist geregelt, ob die in die Wohnung der Oma aufgenommenen Enkelkinder als deren Kinder gelten? Das steht in § 2 Absatz 1 BKGG in Nummer

.
Lösung: 2
Begründung: Die in die Wohnung aufgenommenen Enkelkinder sind Pflegekinder im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 2 BKGG.

20. Kindergeld für das Enkelkind

Die 64 Jahre alte gesunde Oma wohnt mit Ihren beiden Enkelkindern in einer Wohnung in Regensburg. Die beiden Enkelkinder sind Geschwister. Sie sind 9 und 15 Jahre alt und gehen noch zur Schule.

In welcher Höhe steht der Oma für ihr 15jähriges Enkelkind monatlich Kindergeld zu? Das Kindergeld beträgt nach dem Bundeskindergeldgesetz BKGG

€.
Lösung: 250
Begründung:

Das Kindergeld ist im BKGG geregelt. Nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 BKGG gelten auch Pflegekinder als Kinder. Der Oma steht deshalb für das Enkelkind Kindergeld zu. Dieses beträgt nach  § 6 BKGG 250 € im Monat.



21. Zuordnung und Anrechnung des Einkommens

Die 64 Jahre alte gesunde Oma wohnt mit Ihren beiden Enkelkindern in einer Wohnung in Regensburg. Die beiden Enkelkinder sind Geschwister. Sie sind 9 und 15 Jahre alt und gehen noch zur Schule.

Gilt das Kindergeld für das 15jähriges Enkelkind nach § 11 Absatz 1 Sätze 4 und 5 SGB 2 als Einkommen des Enkelkindes?
A. Ja. Weil Kindergeld immer als Einkommen des Kindes gilt.
B. Ja. Weil das Kindergeld vom Enkelkind zur Deckung seines Bedarfs voll benötigt wird.
C. Nein. Weil das Kindergeld von der Familienkasse an die Oma und nicht an das Enkelkind überwiesen wird.
D. Nein. Weil das Kindergeld vom Enkelkind nicht benötigt wird.
E. Teilweise. Nur zur Häfte gilt das Kindergeld als Einkommen des Enkelkindes.
Begründung: Nach § 11 Absatz 1 Sätze 4 und 5 SGB 2 ist Kindergeld nur dann Einkommen des Kindes, soweit dieses das Kindergeld zur Deckung seines Bedarfs benötigt. Da das Enkelkind laut Sachverhalt neben dem Kindergeld kein weiteres Einkommen hat, benötigt es das Kindergeld voll zur Bestreitung seines Regelbedarfs und seines Unterkunftsbedarfs. Deshalb gilt das gesamte Kindergeld als Einkommen des Enkelkindes.

22. Bürgergeld oder Sozialhilfe

Die 64 Jahre alte gesunde Oma wohnt mit Ihren beiden Enkelkindern in einer Wohnung in Regensburg. Die beiden Enkelkinder sind Geschwister. Sie sind 9 und 15 Jahre alt und gehen noch zur Schule.

Steht dem 15jährigen Enkelkind Bürgergeld für Erwerbsfähige nach § 20 SGB 2, Bürgergeld für Nichterwerbsfähige nach § 23 SGB 2 oder Sozialhilfe nach § 19 ff. SGB 12 zu? (Bitte nicht raten, sondern recherchieren!)
A. Bürgergeld für Erwerbsfähige
B. Bürgergeld für Nichterwerbsfähige
C. Sozialhilfe
Begründung: Die Sozialhilfe nach § 19 ff. SGB 12 ist nach § 2 SGB 12 und § 5 SGB 2 nachrangig gegenüber dem Bürgergeld nach dem SGB 2. Bürgergeld für Nichterwerbsfähige nach § 23 SGB 2 kann aber nur beanspruchen, wer mit einem Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft lebt. Die Oma ist zwar leistungsberechtigt, aber das Enkelkind bildet mit der Oma nach § 7 Absatz 3 Nummer 4 SGB 2 gerade keine Bedarfsgemeinschaft und ihm steht deshalb auch kein Bürgergeld für Nichterwerbsfähige zu. Da das Enkelkind aber schon 15 Jahre alt und erwerbsfähig ist, sich in Deutschland aufhält und hilfebedürftig ist, erfüllt es nach § 7 Absatz 3 Nummer 4 SGB 2 selbst die Vorausssetzungen für einen eigenen Anspruch auf Bürgergeld für Erwerbsfähige.

23. Regelbedarfsstufe

Die 64 Jahre alte gesunde Oma wohnt mit Ihren beiden Enkelkindern in einer Wohnung in Regensburg. Die beiden Enkelkinder sind Geschwister. Sie sind 9 und 15 Jahre alt und gehen noch zur Schule.

Nach welcher Regelbedarfsstufe steht dem 15jährigen Enkelkind nach § 20 SGB 2 Bürgergeld zu?
A. Stufe 1.
B. Stufe 2.
C. Stufe 3.
D. Stufe 4.
E. Stufe 5.
F. Stufe 6.
Begründung:

Maßgebend ist nach dem Text von § 20 Absatz 2 SGB 2, ob das Enkelkind eine alleinstehende Person im Sinne von Satz 1 ist, oder ob es ein sonstiger erwerbsfähiger Angehöriger einer Bedarfsgemeinschaft ist.

Als Alleinstehender Person stünde ihm die Regelbedarfsstufe 1 zu. Als Angehörigem einer Bedarfsgemeinschaft stünde ihm die Stufe 4 zu.

Da das Enkelkind mit der Oma aber gerade keine Bedarfsgemeinschaft bildet, muss man es als alleinstehende Person ansehen. Deshalb steht ihm Regelbedarfsstufe 1 zu.



24. Gesamtbedarf des 15jährigen Enkelkindes

Die 64 Jahre alte gesunde Oma wohnt mit Ihren beiden Enkelkindern in einer Wohnung in Regensburg. Die beiden Enkelkinder sind Geschwister. Sie sind 9 und 15 Jahre alt und gehen noch zur Schule.

Wie hoch ist der gesamte Bedarf des 15jährigen Enkelkinds monatlich, wenn die Warmmiete für die angemessene Wohnung insgesamt 750 € im Monat beträgt? Das sind

€.
Lösung: 813
Begründung:

Das 15jährige Enkelkind erfüllt nach § 7 Absatz 1 SGB 2 selbst die Anspruchsvoraussetzungen für das Bürgergeld. Weil das Enkelkind selbst die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt und eine eigene Bedarfsgemeinschaft begründet, steht ihm nach § 20 Absatz 2 Satz 1 SGB 2 als alleinstehender Person die Regelbedarfsstufe 1 zu.

Das entspricht nach der Anlage zu § 28 SGB 12 einem Regelbedarf von 563 €. Das ergibt einen Gesamtbedarf von 813 € (563+250=813).



25. Anspruch des 15jährigen Enkelkinds

Die 64 Jahre alte gesunde Oma wohnt mit Ihren beiden Enkelkindern in einer Wohnung in Regensburg. Die beiden Enkelkinder sind Geschwister. Sie sind 9 und 15 Jahre alt und gehen noch zur Schule.

In welcher Höhe steht dem 15jährigen Enkelkind monatlich Bürgergeld zu, wenn die Warmmiete für die angemessene Wohnung insgesamt 750 € im Monat beträgt und die Bildungsbedarfe für die Monate Februar und August außer Betracht bleiben? Das sind

€.
Lösung: 563
Begründung:

Die Regelbedarfsstufe des 15-jährigen Enkelkinds richtet sich nach § 20 SGB 2. Da es nicht in Bedarfsgemeinschaft mit einer volljährigen Person lebt, gilt Absatz 2 Satz 1. Ihm steht Regelbedarfsstufe 1 zu. Ein Regelbedarf von 502 € und ein anteiliger Unterkunftsbedarf von 250 € ergibt ohne Bildungsbedarfe einen Gesamtbedarf von 813 € (563+250=813).

Der Bedarf des Geschwisters und der Oma wirkt sich nicht bedarfserhöhend aus, weil diese nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören.

Abzuziehen ist nach den §§ 9 und 11 Absatz 1 Sätze 4 und 5 SGB 2 das Kindergeld als Einkommen. Eine Versicherungspauschale kann nicht in Abzug gebracht werden, da diese nach § 6 BürgergeldV Minderjährigen in der Regel nicht zusteht. Das ergibt ohne Bildungsbedarfe einen Hilfebedarf von 563 €. (813-250=563). Das Einkommen der Oma und des Geschwister erhöhen das anzurechnende Einkommen nicht, weil diese nicht mit zur Bedarfsgemeinschaft gehören.