1. Höhe des Anspruchs auf Bürgergeld (35 Aufgaben, 6 Erklärvideos, 2 Powerpoint)

Schauen Sie sich zunächst bitte die animierte PowerPointfolie mit integrierter Videoerklärung an (oben) Das Video betrifft das Arbeitslosengeld 2, den Vorgänger des heutigen Bürgergelds.

Der Anspruch auf Bürgergeld entspricht in seiner Höhe in der Regel


A. den Bedarfen der Bedarfsgemeinschaft (§ 19 ff. SGB 2 ).
B. den Eigenmitteln der Bedarfsgemeinschaft (§ 11 ff. SGB 2 )).
C. der Hilfebedürftigkeit der Bedarfsgemeinschaft (§ 9 SGB 2 ).
D. dem Betrag der notwendig ist, um ein Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht (§ 1 Absatz 1 SGB 2 )
Begründung: Nach § 9 SGB 2 entspricht der Anspruch des Leistungsberechtigten in seiner Höhe seiner Hilfebedürftigkeit. Das ist bei Bedarfsgemeinschaften genauso. Bei der Berechnung der Hilfebedürftigkeit wird aber nach Absatz 2 auch Einkommen der anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt.

2. Hilfebedürftigkeit
In welchem Paragrafen ist die Berechnung der Hilfebedürftigkeit geregelt? Das steht in § SGB 2.
Lösung: 9
Begründung: Das steht in § 9 SGB 2 .

3. Berechnung der Hilfebedürftigkeit
Wie berechnet man die Hilfebedürftigkeit?
A. Bedarfe - Eigenmittel
B. Bedarfe + Eigenmittel
C. Eigenmittel - Bedarfe
Begründung: Die Hilfebedürftigkeit errechnet man nach § 9 Absatz 1 SGB 2 , indem man die Eigenmittel von den Bedarfen subtrahiert. Als Eigenmittel gelten nach dieser Vorschrift das monatlich anzurechnende Einkommen, das monalich anzurechnende Vermögen und die monatlich anzurechnenden sonstigen Selbsthilfemöglichkeiten.

4. Bedarf
Wie setzt sich der Gesamtbedarf zusammen?
A. Regelbedarf
B. Stromkosten
C. Mehrbedarf
D. Kosten der Unterkunft
Begründung:

Der Gesamtbedarf setzt sich nach § 19 ff. SGB 2 aus dem Regelbedarf, dem Mehrbedarf und den Kosten der Unterkunft aller Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft zusammen. In bestimmten Fällen sind auch Bildungsbedarfe zu berücksichtigen, insbesiondere für schulpflichtige Kinder.

Die Kosten für Haushaltsenergie sind nach § 20 SGB 2 bereits im Regelbedarf enthalten. Die Stromkosten können deswegen nicht ein zweites mal im Rahmen der Unterkunftskosten nach § 22 Absatz 1 SGB 2 beansprucht werden. Sie erhöhen den Bedarf deshalb nicht.



5. Berechnung des Gesamtbedarfs
Wo ist geregelt, dass sich der Bedarf eines Leistungsberechtigten aus Regelbedarf, Mehrbedarf und Unterkunftsbedarf zusammen setzt? Das steht in § SGB 2.
Lösung: 19
Begründung: Das steht in § 19 SGB 2 . Eventuell kann danach zusätzlich ein Bildungsbedarf zu berücksichtigen sein, insbesondere für schulpflichtige Kinder.

6. Ermittlung der Regelbedarfsstufe
In welchem Gesetz ist geregelt, welche Regelbedarfsstufe auf einen Leistungsberechtigten anzuwenden ist?
A. Das richtet sich immer nach der Anlage zu § 28 SGB 12.
B. Für Sozialhilfeempfänger nach dem SGB 12 in der Anlage zu § 28 SGB 12.
C. Für die Empfänger von Bürgergeld in § 20 SGB 2.
D. Für die Empfänger von Bürgergeld für Nichterwerbsfähige in § 23 SGB 2.
E. Das richtet sich nach der aktuellen Regelbedarfsstufenfortschreibungsverordnung (Siehe im MENU unter LINKS).
F. Das richtet sich nach den Stufen der Düsseldorfer Tabelle (Siehe im MENU unter LINKS).
Begründung: Anlage zu § 28 SGB 12 gilt nach ihrem Wortlaut nur für die Empfänger von Leistungen nach dem SGB 12. Für die Empfänger von Bürgergeld gilt insoweit § 20 SGB 2. Und für die Empfänger von Bürgergeld für Nichterwerbsfähige gilt insoweit § 23 SGB 2. Die Anlage zu § 28 SGB 12 regelt nicht, welche Regelbedarfsstufe anzuwenden ist. Sie regelt nur, welcher Geldbetrag der anzuwendenden Regelbedarfsstufe aktuell entspricht.

7. Regelbedarf Bürgergeld

In welchem Paragraphen des SGB 2 ist die Regelbedarfsstufe (RBS) für das Bürgergeld festgelegt? Das steht in §

SGB 2.
Lösung: 20
Begründung: § 20 SGB 2 regelt die Höhe der Regelbedarfe für das Bürgergeld.



8. Bürgergeld für Nichterwerbsfähige

In welchem Paragraphen des SGB 2 ist die Regelbedarfsstufe (RBS) für das Bürgergeld für Nichterwerbsfähige festgelegt? Das steht in §

SGB 2.
Lösung: 23
Begründung:

§ 23 SGB 2 regelt die Höhe der Regelbedarfe für Bürgergeld für Nichterwerbsfähige.



9. Regelbedarfe
Ermittlung der Regelbedarfe in Euro
Leistungsberechtigter Rechtsgrundlage Regelbedarfsstufe Rechtsgrundlage Bedarf
Alleinstehende § 20 Absatz 2 SGB 2 RBS 1 § 20 Absatz 1a
SGB 2

iVm Regelbedarfs-ermittlungsG, Regelbedarfsstufen-fortschreibungsVO u. Anlage zu § 28 SGB 12
502 €
Partner jeweils RBS 2 451 €
Volljährige Kinder RBS 3 402 €
Kinder ab 15 Jahre RBS 4 420 €
Kinder mit 14 Jahren § 23 Nr. 1 SGB 2
Kinder ab 6 Jahre RBS 5 348 €
Kinder bis 5 Jahre RBS 6 318 €

Wie hoch ist der monatliche Regelbedarf für Alleinstehende?

Der Regelbedarf beträgt

€.
Lösung: 502
Begründung:

Nach § 20 Absatz 2 Satz 1 SGB 2 erhalten Alleinstehende die Regelbedarfsstufe RBS 1. Das sind nach der Anlage zu § 28 SGB 12 monaltich 502 €.



10. Regelbedarf für Alleinerziehende

Wie hoch ist der monatliche Regelbedarf für eine alleinerziehende Mutter mit einem Baby? Der beträgt

€.
Lösung: 502
Begründung: Es ist nur nach dem Regelbedarf gefragt, nicht nach dem Mehrbedarf (§ 21 SGB 2 ) oder dem Gesamtbedarf (§ 19 SGB 2 ). Nach § 20 SGB 2 steht alleinerziehenden Elternteilen ein Regelbedarf nach Regelbedarfstufe RBS 1 zu. Das sind nach Anlage zu § 28 SGB 12 502 €.

11. Berechnung des Regelbedarf für eine Bedarfsgemeinschaft

M ist 30 Jahre alt und F ist 28 Jahre alt. Beide leben mit zwei Kindern in einer Wohnung. Das Kind K1 ist 7 Jahre alt und das Kind K2 ist 4 Jahre alt. Alle leben von Bürgergeld.

Wie hoch ist der Regelbedarf der gesamten Bedarfsgemeinschaft?

Der Regelbedarf für die gesamte Bedarfsgemeinschaft beträgt

€.
Lösung: 1568
Begründung:
Berechnung des Regelbedarfs für die BG
Personen M F K1 K2 BG (Summe)
Rechtsgrundlage § 20 SGB 2 § 20 SGB 2 § 23 SGB 2 § 23 SGB 2  
Regelbedarfsstufe 2 2 5 6  
Regelbedarf 451 451 348 318 1568


12. Regelbedarfe für das Bürgergeld
Leistungsberechtigter Stufe nach Rechtsgrundlage Bedarf
Alleinstehende RBS 1 nach § 20 Absatz 2 Satz 1 SGB 2 502 €
Partner jeweils RBS 2 nach § 20 Absatz 4 SGB 2 451 €
Volljährige Kinder RBS 3 nach § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB 2 402 €
Kinder ab 15 Jahre RBS 4 nach § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB 2 420 €
Kinder mit 14 Jahren RBS 4 nach § 23 Nr. 1 SGB 2 420 €
Kinder ab 6 Jahre RBS 5 nach § 23 Nr. 1 SGB 2 348 €
Kinder bis 5 Jahre RBS 6 nach § 23 Nr. 1 SGB 2 318 €

Wie hoch ist der monatliche Regelbedarf für ein kinderloses Ehepaar ab Januar 2023?

Der Regelbedarf beträgt dann für beide Partner zusammen

€.
Lösung: 902
Begründung:

Nach § 20 SGB 2 erhalten Partner jeweils RBS 2. Das sind nach § 134 Bürgergeldgesetz (siehe im Menu unter Links) gemäß Anlage zu § 28 SGB 12 monatlich jeweils 451 €, insgesamt also 902 € (451 x 2 = 902).



13. Versicherungsbedarf?
Ist eine Person, die Bürgergeld bezieht, automatisch krankenversichert?
A. Ja. Darum kümmert sich das Jobcenter.
B. Nein. Darum muss sich der Versicherungsnehmer selbst kümmern.
Begründung: Bürgergeldempfänger müssen nach§ 5 Absatz 1 Nummer 2a SGB 5 vom Jobcenter auf dessen Kosten krankenversichert werden. In diesem Versicherungsschutz liegt ein wesentlicher Vorteil. Ein Antrag auf Arbeitslosengeld 2 kann sich also auch dann lohnen, wenn nur ein Anspruch von wenigen Euro besteht.

14. Anspruchsvoraussetzungen für Bürgergeld
F ist 17 Jahre und macht eine Ausbildung zur Erzieherin. Es ist ihre erste Berufsausbildung. Sie verfügt über keinerlei Einkünfte. Sie möchte Bürgergeld bekommen und füllt deshalb bereits die Anträge dafür aus.

Darf das Jobcenter ihren Antrag bewilligen?


A. Ja.
B. Nein.
C. Das Jobcenter darf den Antrag bewilligen, muss dies aber nicht tun.
Begründung:

Das Jobcenter würde ihren Antrag nicht bewilligen, da F die Anspruchsvoraussetzungen für das Bürgergeld nicht erfüllt. Nach § 7 Absatz 5 SGB 2 sind Auszubildende vom Leistungsbezug ausgeschlossen, wenn ihre Ausbildung nach den § 56 ff. SGB 3 dem Grunde nach förderungsfähig ist. Deswegen hat die Auszubildende über die Leistungen nach § 27 SGB 2 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Und die Voraussetzungen für eine Leistung nach § 27 SGB 2 liegen nicht vor, weil es keine Gründe gibt, F einen Mehrbedarf nach § 21 SGB 2 zu bewilligen.

Antwort C ist falsch, weil die Entscheidung nicht im Ermessen des Jobcenters liegt. Wenn auf eine Sozialleistung kein Anspruch besteht, darf sie nach § 31 SGB 1 auch nicht bewilligt werden, wenn das Gesetz die Entscheidung nicht ausdrücklich in das Ermessen der Behörde stellt.



15. Mehrbedarfe
Mehrbedarfe
Mehrbedarfe sind geregelt in § 21 SGB 2 und dort wird zwischen verschiedenen Personengruppen wie folgt differenziert:
Schangere 17% Ab der 12 Woche erhalten Schwangere 17% mehr von der für sie maßgeblichen Regelleistung (§21 Abs. 2). Bei Partnern bezieht sich der Mehrbedarf daher nur auf die verringerte Regelleistung.
Alleinerziehende 36% Wenn sie mit einem Kind unter 7 oder mit zwei Kindern unter 16 Jahren zusammen leben, erhalten Alleinerziehende nach § 21 Abs.3  36% ihrer Regelleistung. Alleinerziehende mit mehr als 3 Kindern erhalten stattdessen pro Kind 12 %  von ihrer Regelleistung als Mehrbedarf.
Behinderte 35% Behinderten, die Eingliederungshilfe in Arbeit in Form einer Ausbildung erhalten, steht idR ein Mehrbedarf nach § 21 Absatz 4 SGB 2 zu. Erwerbsunfähige Nichterwerbsfähige Bürgergeldempfänger mit dem Merkzeichen G (Gehbehinderung) erhalten nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 nur 17%.
Kranke Wer infolge einer Krankheit eine kostenaufwendige Ernährung benötigt, dem wird der Mehraufwand dafür nach § 21 Absatz 5 als Mehrbedarf zugestanden.
Unabweisbarer Bedarf Ist ein laufender unabweisbarer erheblicher Bedarf aus dem Regelsatz nicht bestreitbar, gilt er als Mehrbedarf (Abs. 6 ).
Boiler oder
Durchlauferhitzer
Wenn nicht der Vermieter das Warmwasser erhitzt, sondern die Mieter es auf eigene Kosten erhitzen müssen, steht ihen ein Mehrbedarf nach Absatz 7 zu.
Kappungsgrenze Treffen unterschiedliche Mehrbedarfe zusammen (z.B. Alleinerziehende Behinderte wird schwanger), so addieren sich die Mehrbedarfe. Ihre Summe darf nach § 21 Abs. 8 SGB 2 die Regelleistung nicht übersteigen.

Welcher Absatz des § 21 SGB 2 regelt, ob einer Schwangeren ein Mehrbedarf zusteht? Das regelt Absatz

.
Lösung: 2
Begründung: Das regelt § 21 Absatz 2 SGB 2.

16. Mehrbedarf für Alleinerziehende
Mehrbedarf für Alleinerziehende
Der Mehrbedarf nach § 21 Absatz 3 SGB 2 steht allen Alleinerziehenden zu, die mit minderjährigen Kindern in einem Haushalt wohnen.
Die Höhe des Mehrbedarfs hängt ab vom
Alter der minderjährigen Kinder:
Mehrbedarf in Prozent vom Regelbedarf
12% 24% 36% 48% 60%
1 Kind unter 7 Jahren        
1 Kind ab 7 Jahren        
2 Kinder unter 16 Jahren        
2 Kinder ab 16 Jahren        
1 Kind ab 7 Jahre + 1 Kind  ab 16 J.        
1 Kind unter 7 Jahre + 1 Kind unter 16 J.        
3 Kinder        
4 Kinder        
5 oder mehr Kinder        
Als Kinder gelten minderjährige leibliche Kinder, Adoptivkinder und Pflegekinder.
Als Alleinerziehend gelten Personen, die allein mit dem Kind in einem Haushalt leben. Volljährige leibliche oder adoptierte Kinder im Haushalt stehen dem Mehrbedarf für Alleinerziehende nicht entgegen, andere volljährige Personen im Haushalt schon. Unerheblich ist, ob die Kinder auch die eigenen Kinder der anderen Person sind.

Wie viel Prozent Mehrbedarf bekommt eine alleinerziehende Mutter mit einem Kind von 15 Jahren? Der Mehrbedarf beträgt

%.
Lösung: 12
Begründung:

In Betracht kommt ein Mehrbedarf für alleinerziehende Mütter nach § 21 Absatz 3 SGB 2.

Die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllt die Mutter nicht, weil in ihrem Haushalt weder ein Kind von unter 7 Jahren noch 2 Kinder von unter 16 Jahren leben.

Die Voraussetzungen der Nummer 2 erfüllt die Mutter dagegen, weil sie mit einem minderjährigen Kind zusammenlebt und allein für dessen Pflege und Erziehung sorgt und dadurch nach Nummer 2 einen höheren Prozentsatz als nach Nummer 1 erhält. Denn nach der Nummer 1 erhält sie 0 Prozent des Regelbedarfs und nach der Nummer 2 erhält sie 12% des Regelbedarfs als Mehrbedarf.



17. Mehrbedarf für behinderte Menschen
Mehrbedarfesind geregelt in § 21 SGB 2 und dort wird zwischen verschiedenen Personengruppen wie folgt differenziert:
Schangere 17% Ab der 12 Woche erhalten Schwangere 17% mehr von der für sie maßgeblichen Regelleistung (§21 Abs. 2). Bei Partnern bezieht sich der Mehrbedarf daher nur auf die verringerte Regelleistung.
Alleinerziehende 36% Wenn sie mit einem Kind unter 7 oder mit zwei Kindern unter 16 Jahren zusammen leben, erhalten Alleinerziehende nach § 21 Abs.3  36% ihrer Regelleistung. Alleinerziehende mit mehr als 3 Kindern erhalten stattdessen pro Kind 12 %  von ihrer Regelleistung als Mehrbedarf.
Behinderte 35% Behinderten, die Eingliederungshilfe in Arbeit in Form einer Ausbildung erhalten, steht idR ein Mehrbedarf nach § 21 Absatz 4 SGB 2 zu. Erwerbsunfähige Nichterwerbsfähige Bürgergeldempfänger mit dem Merkzeichen G (Gehbehinderung) erhalten nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 nur 17%.
Kranke Wer infolge einer Krankheit eine kostenaufwendige Ernährung benötigt, dem wird der Mehraufwand dafür nach § 21 Absatz 5 als Mehrbedarf zugestanden.
Unabweisbarer Bedarf Ist ein laufender unabweisbarer erheblicher Bedarf aus dem Regelsatz nicht bestreitbar, gilt er als Mehrbedarf (Abs. 6 ).
Kappungsgrenze Treffen unterschiedliche Mehrbedarfe zusammen (z.B. Alleinerziehende Behinderte wird schwanger), so addieren sich die Mehrbedarfe. Ihre Summe darf nach § 21 Abs. 8 SGB 2 die Regelleistung nicht übersteigen.

Welcher Absatz des § 21 SGB 2 regelt, ob einem Behinderten ein Mehrbedarf zusteht

Das regelt Absatz

von § 21 SGB 2.
Lösung: 4
Begründung:

Nach § 21 Absatz 4 SGB 2 stehen Personen mit Behinderung ein Mehrbedarf von 35% zu, wenn die in Absatz 4 genannten Voraussetzungen zutreffen.

Nichterwerbsfähigen Gehbehinderten steht nach § 23 SGB 2 ein Mehrbedarf von 17% zu.



18. Bezugsgröße (=Grundwert G)
F ist 26 Jahre alt und lebt seit langem mit ihrem Freund M in einer Wohnung. F erhält Bürgergeld. F ist seit 13 Wochen schwanger. M studiert.

Wie hoch ist der F zustehende Mehrbedarf pro Monat?

Der beträgt

€.
Lösung: 76,67
Begründung:

Die Voraussetzungen für einen Mehrbedarf wegen Schwangerschaft liegen nach § 21 Absatz 2 SGB 2 vor. Nach dieser Vorschrift erhält F 17% mehr von dem für sie maßgeblichen Regelbedarf.

F bildet mit M nach § 7 Absätze 3 und 3a SGB 2 eine Einstandsgemeinschaft und deshalb auch eine Bedarfsgemeinschaft. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Bedarf von M nach § 7 Absatz 5 SGB 2 nicht berücksichtigt werden kann, weil dieser als Student von SGB 2 Leistungen ausgeschlossen ist.

Nach § 20 SGB 2 steht Partnern ein Regelbedarf nach Regelbedarfstufe RBS 2 zu. Das sind nach der Anlage zu § 28 SGB 12 monatlich 451 €.

Der Mehrbedarf von 17% bezieht sich daher auf den der F zustehenden Regelbedarf von 451 €. Das ergibt einen Mehrbedarf von 76,67 € (451*17%=76,67).



19. Addition von Mehrbedarfen?
Frau F lebt ohne Partner und hat ein zweijähriges Kind, F ist behindert und macht eine Ausbildung in einer Behindertenwerkstätte. Seit 13 Wochen ist F außerdem noch schwanger. Sind in diesem Fall die verschiedenen Mehrbedarfe zu addieren?
A. Nein.
B. Ja. Unbegrenzt.
C. Ja. Aber nur bis zur Höhe des maßgebenden Regelbedarfes.
Begründung: Unterschiedliche Mehrbedarfe sind nach § 21 Absatz 8 SGB 2 zu addieren, aber nur bis zur Höhe des maßgebenden Regelbedarfes.

20. Mehrbedarf - Schwangerschaft
Ab welcher Schwangerschaftswoche steht einer schwangeren Frau ein Mehrbedarf zu?
A. Ab der 12. Schwangerschaftswoche
B. Ab der 13. Schwangerschaftswoche
C. Ab der 20. Schwangerschaftswoche
D. Ab ärztlicher Feststellung der Schwangerschaft
E. Ab der Geburt
Begründung: Nach § 21 Absatz 2 SGB 2 steht einer Schwangeren nach der 12. Schwangerschaftswoche ein Mehrbedarf zu.

21. Mehrbedarf wegen Erkrankung
Der alleinstehende M muss regelmäßig zur Dialyse, da er an einer Niereninsuffizienz leidet. Dies erfordert eine besondere Ernährung (Dialysediät), welche 50 € pro Monat mehr kostet.

Wie hoch ist sein Gesamtbedarfohne Berücksichtigung seiner Unterkunftskosten?

Sein Bedarf beträgt ohne Unterkunftskosten

€.
Lösung: 552
Begründung:

Nach § 20 Absatz 2 Satz 1 SGB 2 steht als alleinstehender Person die Regelbedarfsstufe 1 zu. Nach Anlage zu § 28 SGB 12 beträgt sein Regelbedarf nach Stufe 1 monatlich 502 €. Nach § 20 Absatz 5 SGB 2 werden die Kosten für eine aufwändige Ernährung als Mehrbedarf anerkannt.

Das ergibt einen Gesamtbedarf von 552 € (502 €+50 €= 552 €).



22. Bildungsbedarf für Schulkinder
Wie hoch ist der Bildungsbedarf eines schulpflichtigen minderjährigen Kindes im Jahr, wenn der Bewilligungszeitraum am 01. Januar des Jahres beginnt und am 31. Dezember des Jahres endet?

Der Bildungsbedarf beträgt im Jahr

€.
Lösung: 174
Begründung:

Der Schulbedarf wird nach § 28 Absatz 3 SGB 2 und § 34 SGB Absatz 3 SGB 12 pauschal berücksichtigt. Und zwar einmalig jeweils zum Beginn des Schulhalbjahres, also zum 1. August und zum 1. Februar des Jahres.

Die Höhe des Schulbedarfes ist in der Anlage zu § 34 SGB 12 geregelt. Das ergibt 58 € am 01. Febraur und 116 € am 01. August, zusammen also 174 €.



23. Klassenfahrt
Kind K geht auf Klassenfahrt in den Bayerischen Wald. Die Fahrt kostet 200 €. Diesen Betrag fordert die Schule von den Eltern von K. Auf einem Tagesausflug nach Cham kauft K sich eine Würstlsemmel für 3,50 €.

In welcher Höhe werden die Kosten der Klassenfahrt, der Semmel etc. übernommen?


A. 100 €
B. 101,75 €
C. 200 €
D. 203,50 €
Begründung: Für eine Klassenfahrt werden die tatsächlichen Kosten übernommen nach § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 SGB 2 . Da nur die tatsächlichen Kosten übernommen werden, bedeutet dies, dass keine Zahlung von Taschengeld für zusätzliche Ausgaben erbracht wird. Das muss durch die Familie selbst aus den Regelbedarfen finanziert werden.

24. Kostenübernahme für die Schulbeförderung

In welchem Absatz von § 28 SGB 2 ist die Kostenübernahme für die Schulbeförderung geregelt? Das steht in §

SGB 2.
Lösung: 4
Begründung: Die Kostenübernahme für die Schülerbeförderung ist in § 28 Absatz 4 SGB 2 geregelt.

25. Nachhilfe
Kind K ist versetzungsgefährdet. Er nimmt deshalb das Angebot der Schülerhilfe(e.V.) wahr. Werden der Bedarfsgemeinschaft, in der er lebt und die ALG 2 bezieht, die Kosten erstattet?
A. Ja
B. Nein
Begründung: Nach § 28 Absatz 5 SGB 2 werden die Kosten zur Lernförderung erstattet, sofern sie geeignet und erforderlich für das Erreichen der Lernziele sind. Hier sind sie geeignet, da eine berechtigte Aussicht besteht, dass die Schülerhilfe die Lerndefizite von K so weit beseitigen kann, dass er das Klassenziel erreichen kann. Und die Nachhilfe ist erforderlich, da K1 sein Lernziel, nämlich die Versetzung in die nächsthöhere Klassenstufe, sonst voraussichtlich nicht erreichen kann. Die Inanspruchname der Schülerhilfe ist auch angemessen, weil deren Gebühren angemessen sind.

26. Mittagsverpflegung
Die Bedarfsgemeinschaft erhält Bürgergeld. Ihr Kind K ist in der offenen Ganztagsschule. Sein Mittagessen nimmt K immer in der Mensa zu sich. Werden die Kosten dafür übernommen?
A. Ja
B. Nein
Begründung: Nach § 28 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 SGB 2 werden die Kosten einer geeigneten Mittagsverpflegung erstattet.

27. Kostenübernahme Theaterkarte
Die Bedarfsgemeinschaft erhält Bürgergeld. Der dazu gehörende 18-jährige Schüler K möchte mit seinen Freunden am 1. Februar ins Theater gehen. Die Karte kostet 20 €.

In welcher Höhe werden die Kosten übernommen?


A. 0 €
B. 7,50 €
C. 10 €
D. 15 €
E. 20 €
Begründung: Ein Zuschuss in Höhe von 15 € monatlich wird nach § 28 Absatz 7 SGB 2 gewährleistet, damit den Kindern und Jugendlichen die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben erleichtert wird. Den Zuschuss bekommen nach Absatz 7 Satz 1 allerdings nur Kinder und Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. K ist bereits volljährig und zählt demnach nicht mehr zu dem begünstigten Personenkreis.

28. Unterkunftskosten
Herr Arm lebt von Bürgergeld. Er hat eine Warmmiete von 600 € zu zahlen. In seiner Küche ist starker Schimmelbefall. Auf die Androhung einer Mietminderung hat der Vermieter nicht reagiert. Deshalb hat Herr Arm eine Mietminderung erklärt und zahlt seit einiger Zeit nur noch 500 € an den Vermieter. Dieser besteht aber auf vollständige Mietzahlung und hat Zahlungsklage erhoben. Über diese ist noch nicht entschieden worden. Wie hoch sind die vom Jobcenter zu übernehmenden Unterkunftskosten? (Bitte nicht raten, sondern recherchieren!)
A. Das sind nur 500 €, weil Herr Arm nicht mehr bezahlt.
B. Das sind 600 €, weil das so im Mietvertrag steht und ungewiß ist, das Herr Arm den Prozess um die Mietminderung gewinnen wird.
Begründung:

Nach § 22 Absatz 1 Satz 1 SGB 2 sind die tatsächlichen Kosten maßgeblich. Diese betrugen für Herrn Arm bisher nur 500 €.

Sollte er Miete künftig nachzahlen müssen, erhöhen sich die Unterkunftskosten erst für den Monat der Nachzahlung.



29. Unterkunftskosten
M wohnt alleine in einer 60 qm großen Wohnung, die 480 € warm kostet. Der angemessene Quadratmeterpreis für die Warmmiete beträgt nach dem lokalen Mietspiegel 9,67 €. Darf das Jobcenter M zum Umzug in eine preisgünstigere Wohnung auffordern (Kostensenkungsaufforderung)?
A. Ja. Die Wohnung ist zu groß.
B. Nein. Das kommt gar nicht in Frage.
C. Es kommt auf die Höhe der Kaltmiete an.
D. Es kommt darauf an, ob M krank oder behindert ist.
E. Es kommt darauf an, ob M eine schwere Kindheit hatte.
Begründung:

Die zulässigen Unterkunftskosten errechnen sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts durch Multiplikation der höchst zulässigen Quadratmeterzahl und dem höchst zulässigen Quadratmeterpreis (Produkttheorie).

Jeder alleinstehenden Person stehen danach bis zu 50 qm Wohnraum zu. Multipliziert man 50 qm mit dem Mietspiegel von 9,67 € ergibt sich: 50 qm x 9,67 € = 483,50 €. Da die Wohnung von M aber nur 480 € kostet und damit weniger als 483,50 € kostet, ist seine Wohnung angemessen und das Jobcenter darf ihn nicht zum Umzug, zur Untervermietung oder sonst zur Kostensenkung auffordern.



30. Frist für den Umzug
Wie viele Monate müssen nach einer Kostensenkungsaufforderung (Umzugsaufforderung und/oder Untervermietungsaufforderung) die tatsächlichen aber unangemessenen Unterkunftskosten weiter übernommen werden, wenn die Karenzzeit abgelaufen ist und es keine besonderen Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit des Umzugs während dieses Zeitraums gibt?
A. 9
B. 8
C. 7
D. 6
E. 5
F. 4
G. 3
H. 2
I. 1
Begründung: Nicht angemessene Unterkunftskosten können nur in Ausnahmefällen übernommen werden, wenn der Umzug nach § 22 Absatz 1 Satz 2 SGB 2 unzumutbar ist oder wenn die Untervermietung nach § 22 Absatz 1 Satz 2 SGB 2 unzumutbar ist. Andernfalls werden die Unterkunftskosten in der Regel nur für sechs Monate übernommen.

31. Karenzzeit

Wie lange dauert die Karenzzeit für den Umzug in eine angemessene Wohnung ab dem erstmaligem Leistungsbezug?


A. 3 Monate.
B. 6 Monate.
C. 9 Monate.
D. 1 Jahr.
E. 15 Monate.
F. 18 Monate.
G. 2 Jahre.
H. 3 Jahre.
I. 4 Jahre.
Begründung: Nach § 22 Absatz 1 Satz 2 SGB 2 dauert die Karenzzeit 1 Jahr ab Leistungsbeginn.

32. Unterkunftskosten
Wann soll das Jobcenter von einer Kostensenkungsaufforderung absehen?
A. Wenn die Wohnungsbeschaffungs-und Umzugskosten höher wären als die dadurch ezielten Einsparungen bei den Unterkunftskosten.
B. Wenn die Mieter in ihrer Wohngegend besonders stark verwurzelt sind und ihre sozialen Beziehungen durch einen Umzug voraussichtlich stark beeinträchtigt würde.
C. Wenn der Umzug in eine angemessene Wohnung die Lebensqualität der Leistungsberechtigten nachhaltig verschlechtern würde.
Begründung: Das Absehen von einer Kostensenkungsaufforderung ist in § 22 Absatz 1 Satz 10 SGB 2 geregelt. Danach soll von einer Kostensenkungsaufforderung abgesehen werden, wenn die Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten höher sein würden als die zu erwartenden Einsparungen bei den Unterkunftskosten. Der Kostenvergleich und sein Ergebnis hängt in vielen Fällen von der Prognose ab, wie lange die Leistungsberechtigten noch auf Arbeitslosengeld 2 voraussichtlich angewiesen sein werden.

33. Mehrbedarf
Steht Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf zu, wenn sie das Warmwasser mit einem eigenen Boiler oder Durchlauferhitzer in der Wohnung auf eigene Kosten erhitzen und der Vermieter keine Warmwasserversorgung über seine Heizungsanlage bereit stellt?
A. Ja. Das ist in § 21 SGB 2 vorgesehen.
B. Nein. Das ist in § 22 SGB 2 nicht vorgesehen.
Begründung: Wenn ALG 2-Empfänger sich das Warmwasser auf eigene Kosten erhitzen, stehen ihnen die in § 21 Absatz 7 SGB 2 vorgesehenen Pauschalen als Mehrbedarf zu.

34. Unterkunftskosten
Die Angemessenheit der Unterkunftskosten wird berechnet, indem man die höchst zulässige Quadratmeterzahl mit dem höchst zulässigen Quadratmeterpreis multipliziert. Der Quadratmeterpreis ergibt sich nach § 22a SGB 2 nach dem lokalen Mietspiegel. Als Quadratmeterzahl werden dem Begründer einer Bedarfsgemeinschaft nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts 50 Quadratmeter Wohnfläche zugestanden. Um wie viele Quadratmeter erhöht sich nach dieser Rechtsprechung diese Wohnfläche durch jede zusätzliche Person in dieser Bedarfsgemeinschaft?
A. um 10 qm
B. um 15 qm
C. um 20 qm
D. um 25 qm
E. um 30 qm
Begründung: Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts stehen einer Bedarfsgemeinschaft für die erste Person bis zu 50 qm zu und für jede zusätzliche Person in der Bedarfsgemeinschaft weitere 15 qm.

35. Unterkunftskosten
M wohnt in einer 55 qm großen Wohnung in einer deutschen Großstadt. Seine Wohnung kostet im Monat 540 € warm. Der Mietspiegel liegt bei 11 €/qm. Ist die Wohnung von M angemessen?
A. Ja.
B. Nein.
C. Es kommt darauf an, ob auch noch ein Hund in der Wohnung wohnt.
D. Es kommt darauf an, wieviele Zimmer die Wohnung hat.
E. Es kommt darauf an, wie lange M schon arbeitslos ist.
F. Es kommt darauf an, ob ein Umzug unter Berücksichtigung der Umzugskosten überhaupt zu einer Kostenersparnis für das Jobcenter führt.
Begründung: Die Wohnung von M ist angemessen, da sich die Angemessenheit einer Wohnung nach § 22 SGB 2 aus dem Produkt der zulässigen Quadratmeterzahl und dem zulässigen Quadratmeterpreis errechnet. 50 qm x 11 €/qm = 550 €. M s Wohnung dürfte also bis zu 550 € kosten, da sie jedoch nur 540 € kostet, ist sie angemessen. Dass die Wohnung für M zu groß ist, ist irrelevant, weil sie nicht unangemessen teuer ist. Antwort A trifft also zu, alle anderen Antwortwahlalternativen dagegen nicht.