1. Bedarfe (30 Aufgaben)

In welchem Paragraphen des SGB 2 ist die Regelbedarfsstufe (RBS) für das Bürgergeld festgelegt? Das steht in §

SGB 2.
Lösung: 20
Begründung: § 20 SGB 2 regelt die Regelbedarfsstufen für das Bürgergeld. Es gilt insoweit nicht die Anlage zu § 28 SGB 12. Diese regelt nur die Geldbeträge für die Regelbedarfsstufen nur für die Sozialhilfe nach dem SGB 12.



2. Bürgergeld für Nichterwerbsfähige

In welchem Paragraphen des SGB 2 ist die Regelbedarfsstufe (RBS) für das Bürgergeld für Nichterwerbsfähige festgelegt? Das steht in §

SGB 2.
Lösung: 23
Begründung:

§ 23 SGB 2 regelt die Höhe der Regelbedarfe für das Bürgergeld für Nichterwerbsfähige nach dem SGB 2. Es gilt insoweit nicht die Anlage zu § 28 SGB 12. Diese regelt nur die Geldbeträge für die Regelbedarfsstufen nur für die Sozialhilfe nach dem SGB 12.



3. Regelbedarf
Leistungsberechtigter Stufe nach Rechtsgrundlage Bedarf
Alleinstehende RBS 1 nach § 20 Absatz 2 Satz 1 SGB 2 502 €
Partner jeweils RBS 2 nach § 20 Absatz 4 SGB 2 451 €
Volljährige Kinder RBS 3 nach § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB 2 402 €
Kinder ab 15 Jahre RBS 4 nach § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB 2 420 €
Kinder mit 14 Jahren RBS 4 nach § 23 Nr. 1 SGB 2 420 €
Kinder ab 6 Jahre RBS 5 nach § 23 Nr. 1 SGB 2 348 €
Kinder bis 5 Jahre RBS 6 nach § 23 Nr. 1 SGB 2 318 €

Starten Sie die Klickreihenfolge, indem Sie auf der rechten Seite die grüne Pfeiltaste nach unten 7 mal klicken!

Wie hoch ist der monatliche Regelbedarf für Partner jeweils?

Der Regelbedarf beträgt jeweils

€.
Lösung: 451
Begründung:

Nach § 20 SGB 2 erhalten Partner die Regelbedarfsstufe RBS 2. Das sind nach der Anlage zu § 28 SGB 12 monatlich für jeden Partner 451 €.



4. Regelbedarfe

Der 17-jährige K lebt noch bei seinen Eltern und geht zur Schule. Die Eltern sind arbeitslos und erhalten Bürgergeld. Da K schon über 15 Jahre alt ist und weder krank noch behindert ist, steht auch ihm Arbeitslosengeld 2 zu. Wie hoch ist sein Bedarf nach § 20 Absatz 2 Nummer 1 SGB 2 in Verbindung mit der der Anlage zu § 28 SGB 12?

Das sind derzeit

€.
Lösung: 420
Begründung:

Nach § 20 Absatz 2 Nummer 1 SGB 2 steht K die Regelbedarfsstufe 4 zu. Das sind nach der Anlage zu § 28 SGB 12 derzeit 420 €.



5. Zuordnung von Personen zu Regelbedarfsstufen
Welche der auf der rechten Seite stehenden Regelbedarfsstufen stehen den auf der linken Seite aufgezählten Personen zu, wenn diese Ansprüche nach dem SGB 2 haben? Ordnen Sie bitte die links aufgelisteten PERSONEN den rechts aufgezählten REGELBEDARFSSTUFEN per drag and drop zu!

Ein alleinerziehender Vater muss zugeordnet werden zu Regelbedarfsstufe 1

Zwei Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft muss zugeordnet werden zu Regelbedarfsstufe 2

Ein 18jähriges im Haushalt seiner Eltern lebendes Kind muss zugeordnet werden zu Regebedarfsstufe 3

Ein 15jähriges Kind muss zugeordnet werden zu Regebedarfsstufe 4

Ein 6jähriges im Haushalt seiner erwerbsfähigen Eltern lebendes Kind muss zugeordnet werden zu Regebedarfsstufe 5

Ein bei seinen erwerbsfähigen Eltern wohnendes neugeborenes Kind muss zugeordnet werden zu Regebedarfsstufe 6

Eine alleinstehende 18jährige Frau muss zugeordnet werden zu Regelbedarfsstufe 1

Ein 14jähriges Kind muss zugeordnet werden zu Regebedarfsstufe 4

Ein 24jähriges im Haushalt seiner Eltern lebendes Kind muss zugeordnet werden zu Regebedarfsstufe 3


Begründung: Die Regelbedarfsstufen sind für das Bürgergeld in § 20 SGB 2 und für das Bürgergeld für Nichterwerbsfähige in § 23 SGB 2 geregelt. Danach steht dem alleinerziehenden Vater und der alleinstehende 18jährige Frau die Regelbedarfsstufe 1 zu. Das 14jährige Kind bekommt Bürgergeld für Nichterwerbsfähige nach der RBS 4, das 15jährige Kind Bürgergeld nach RBS 4. Dem 18jährigen Kind und dem 24 jährigen Kind stehen Bürgergeld nach RBS 3 zu. Zwei Partner bekommen jeweils Bürgergeld nach RBS 2. Das neugeborene Kind erhält Bürgergeld für Nichterwerbsfähige nach RBS 6 und das 6jährige Kind bekommt Bürgergeld für Nichterwerbsfähige nach RBS 5.

5. Zuordnung von Personen zu Regelbedarfsstufen
Welche der auf der rechten Seite stehenden Regelbedarfsstufen stehen den auf der linken Seite aufgezählten Personen zu, wenn diese Ansprüche nach dem SGB 2 haben? Ordnen Sie bitte die links aufgelisteten PERSONEN den rechts aufgezählten REGELBEDARFSSTUFEN per drag and drop zu!

Ein alleinerziehender Vater muss zugeordnet werden zu Regelbedarfsstufe 1

Zwei Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft muss zugeordnet werden zu Regelbedarfsstufe 2

Ein 18jähriges im Haushalt seiner Eltern lebendes Kind muss zugeordnet werden zu Regebedarfsstufe 3

Ein 15jähriges Kind muss zugeordnet werden zu Regebedarfsstufe 4

Ein 6jähriges im Haushalt seiner erwerbsfähigen Eltern lebendes Kind muss zugeordnet werden zu Regebedarfsstufe 5

Ein bei seinen erwerbsfähigen Eltern wohnendes neugeborenes Kind muss zugeordnet werden zu Regebedarfsstufe 6

Eine alleinstehende 18jährige Frau muss zugeordnet werden zu Regelbedarfsstufe 1

Ein 14jähriges Kind muss zugeordnet werden zu Regebedarfsstufe 4

Ein 24jähriges im Haushalt seiner Eltern lebendes Kind muss zugeordnet werden zu Regebedarfsstufe 3


Begründung: Die Regelbedarfsstufen sind für das Bürgergeld in § 20 SGB 2 und für das Bürgergeld für Nichterwerbsfähige in § 23 SGB 2 geregelt. Danach steht dem alleinerziehenden Vater und der alleinstehende 18jährige Frau die Regelbedarfsstufe 1 zu. Das 14jährige Kind bekommt Bürgergeld für Nichterwerbsfähige nach der RBS 4, das 15jährige Kind Bürgergeld nach RBS 4. Dem 18jährigen Kind und dem 24 jährigen Kind stehen Bürgergeld nach RBS 3 zu. Zwei Partner bekommen jeweils Bürgergeld nach RBS 2. Das neugeborene Kind erhält Bürgergeld für Nichterwerbsfähige nach RBS 6 und das 6jährige Kind bekommt Bürgergeld für Nichterwerbsfähige nach RBS 5.

6. Berechnung des Regelbedarfs für eine Bedarfsgemeinschaft
M (30 Jahre) und F (28 Jahre) haben zwei Kinder, K1 (7 Jahre) und K2 (4 Jahre).

Wie hoch ist der Regelbedarf der gesamten Bedarfsgemeinschaft?

Der Regelbedarf für die gesamte Bedarfsgemeinschaft beträgt

€.
Lösung: 1568
Begründung:
Regelbedarf für die Bedarfsgemeinschaft
Personen M F K1 K2 BG
Alter 30 28 7 4  
Regelbedarfsstufe nach § 20 SGB 2 und § 23 SGB 2 RBS 2 RBS 2 RBS 5 RBS 6  
Höhe des Regelbedarfs nach Anlage zu § 28 SGB 12 451 451 348 318 1568


7. Ausschluss von der Berechtigung
M (50 Jahre) und F (48 Jahre) haben zwei Kinder. K1 ist 20 Jahre, wohnt bei den Eltern und studiert an der OTH Regensburg. K2 ist 15 Jahre, wohnt bei den Eltern und geht in die Mittelschule.

Der monatliche Regelbedarf der gesamten Bedarfsgemeinschaft hängt davon ab, ob auch der Bedarf von K1 zu berücksichtigen ist.

Darf der Bedarf von K1 bei der Ermittlung des Bedarfs der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt werden?
A. Ja. Weil K1 nach § 7 Absatz 3 Nummer 4 SGB 2 Teil der Bedarfsgemeinschaft ist.
B. Nein. Weil K1 nach § 7 Absatz 5 Satz 1 SGB 2 von der Berechtigung ausgeschlossen ist.
C. Teilweise. Der Bedarf von K1 kann nach § 27 Absatz 3 SGB 2 berücksichtigt werden.
D. Teilweise. Nur der Mehrbedarf von K1 muss nach § 27 Absatz 2 SGB 2 berücksichtigt werden.
Begründung:

Zwar ist K1 nach § 7 Absatz 3 Nummer 4 SGB 2 Teil der Bedarfsgemeinschaft. Trotzdem ist er nach § 7 Absatz 5 Satz 1 SGB 2 von der Berechtigung ausgeschlossen. Seine Bedarfe dürfen daher nicht zu Gunsten der übrigen Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt werden.

Die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 des § 27 SGB 2 liegen nicht vor. Nach Absatz 2 werden nur Mehrbedarfe erbracht. K steht aber nach § 21 SGB 2 kein Mehrbedarf zu. Und nach Absatz 3 steht die Gewährung von Leistungen nur in besonderen Härtefällen im Ermessen des Leistungserbringers. Das sind nur vom Gesetzgeber unbeabsichtigte Härten. Das trifft auf K ebenfalls nicht zu.



8. Student in der Bedarfsgemeinschaft
M (50 Jahre) und F (48 Jahre) haben zwei Kinder. K1 ist 20 Jahre, wohnt bei den Eltern und studiert an der OTH Regensburg. K2 ist 15 Jahre, wohnt bei den Eltern und geht in die Mittelschule.

Wie hoch ist der monatliche Regelbedarf der gesamten Bedarfsgemeinschaft? Der monatliche Regelbedarf für die gesamte Bedarfsgemeinschaft beträgt €.
Lösung: 1322
Begründung:
Bedarfe der Bedarfsgemeinschaft
Personen M F K1 K2 BG
Alter 50 48 20 15  
Rechtsgrundlage für RBS § 20 SGB 2 § 7 Absatz 5 § 20 SGB 2  
Regelbedarfsstufe RBS 2 RBS 2 Ausschluss RBS 4  
Rechtsgrundlage für Höhe Anlage zu § 28 SGB 12  
Regelbedarfshöhe 451 451 0 420 1322


9. Mehrere Mehrbedarfe?
Frau F lebt ohne Partner und hat ein zweijähriges Kind, F ist behindert und macht eine Ausbildung in einer Behindertenwerkstätte. Seit 13 Wochen ist F außerdem noch schwanger. Sind in diesem Fall die verschiedenen Mehrbedarfe zu addieren?
A. Nein.
B. Ja. Unbegrenzt.
C. Ja. Aber die Summe aller Mehrbedarfe darf den maßgebenden Regelbedarf nicht übersteigen.
Begründung: Unterschiedliche Mehrbedarfe sind nach § 21 Absatz 8 SGB 2 zu addieren, aber nur bis zur Höhe des maßgebenden Regelbedarfes.

10. Kappungsgrenze
Welchen Betrag dürfen die Mehrbedarfe in ihrer Summe nicht überschreiten?
A. Nicht Mehr als 200 €.
B. Nicht Mehr als 300 €.
C. Nicht mehr als der anzuwendende Regelbedarf.
D. Nicht mehr die Hälfte des Regelbedarfs.
Begründung: Nach § 21 Absatz 8 SGB 2 darf die Summe der Mehrbedarfe den Regelbedarf nicht überschreiten.

Beispiel: Beträgt der Regelbedarf einer Person 502 €, darf die Summe der Mehrbedarfe nicht mehr als 502 € betragen. Ist dies der Fall, wird nur ein Mehrbedarf von 502 € berücksichtigt.



11. Mehrere Mehrbedarfe
F ist 30 Jahre alt und alleinerziehend. Sie hat ein Kind K1 (6 Jahre). F ist wieder schwanger. Sie ist in der 14. Schwangerschaftswoche.

Wie hoch ist der gesamte Bedarf der Bedarfsgemeinschaft ohne Unterkunftskosten und Bildungsbedarfe? Erfassen Sie alle Bedarfe für alle Personen in einer Tabelle und addieren Sie diese zu einem Gesamtbedarf! Im Unterricht füllen Sie am besten gemeinsam eine Tabelle in einer Worddatei aus.

Der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschft beträgt ohne die Berücksichtigung von Unterkunftskosten und Bildungsbedarfen

€.
Lösung: 1116,06
Begründung:
Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschft
Personen F K1 BG
Alter 30 6  
Rechtsgrundlage für RBS § 20 Abs. 2 SGB 2 § 23 SGB 2  
Regelbedarfstufe RBS 1 RBS 5  
Höhe des Regelbedarfs nach Anlage zu § 28 SGB 12 502,00 348,00 850,00
Mehrbedarf wegen Schwangerschaft § 21 Absatz 2 SGB 2   17% von 502= 85,34   85,34
Mehrbedarf für Alleinerziehende § 21 Absatz 3 SGB 2 36% von 502= 180,72   180,72
Keine Kappung des Mehrbedarfs: 76,33+161,64=237,97 < 449 €      
Summe aller Bedarfe ohne KdU und Bildung 768,06 348,00 1116,06


12. Unfall!

F ist 30 Jahre alt und alleinerziehend. Sie hat ein Kind K (6 Jahre). F ist in der 14. Woche schwanger. Vor kurzem hatte sie einen Unfall, sitzt nun auf Dauer im Rollstuhl, ist aber trotzdem erwerbsfähig.

Steht F neben ihrem Mehrbedarf wegen der Schwangerschaft und dem als alleinerziehender Mutter auch noch ein Mehrbedarf wegen ihrer Gehbehinderung zu?

€.
A. Ja. 36%. Die Voraussetzungen des § 21 Absatz 4 SGB 2 liegen insoweit vor.
B. Ja. 17%. Die Voraussetzungen des § 23 Absatz 1 Nr. 4 SGB 2 liegen insoweit vor.
C. Ja. 53%. Die Voraussetzungen beider Vorschriften liegen vor. Die Mehrbedarfe wegen der Gehbehinderung addieren sich auf 53% (36% + 17% =53%).
D. Nein. Die Voraussetzungen beider Vorschriften liegen nicht vor. Wegen der Gehbehinderung steht F deshalb gar kein Mehrbedarf zu.
Begründung:

Der Mehrbedarf für Behinderte von 36% steht nach § 21 Absatz 4 SGB 2 nur Behinderten zu, die Leistungen nach § 49 SGB 9 erhalten. Das sind Behinderte, die eine Eingliederungshilfe wegen einer Fortbildung, Weiterbildung oder sonstigen Qualifizierung erhalten. Das trifft auf F nicht zu, weil sie nicht in keine Qualifizierung erhält.

Der Mehrbedarf für Gehbehinderte (Personen mit den Merkzeichen G oder aG) in Höhe von 17% steht nach § 23 Absatz 1 Nr. 4 SGB 2 nur nicht erwerbsfähigen Personen zu. F ist aber laut Sachverhalt erwerbsfähig. Daher steht ihr dieser Mehrbedarf nicht zu.



13. Bedarf nach dem Unfall

F ist 30 Jahre alt und alleinerziehend. Sie hat ein Kind K (6 Jahre). F ist in der 14. Woche schwanger. Vor kurzem hatte sie einen Unfall, sitzt nun auf Dauer im Rollstuhl, ist aber trotzdem erwerbsfähig.

Wie hoch ist der gesamte Bedarf der Bedarfsgemeinschaft ohne Unterkunftskosten und Bildungsbedarfe? Erfassen Sie alle Bedarfe für alle Personen in einer Tabelle und addieren Sie diese zu einem Gesamtbedarf! In der Videokonferenz füllen Sie am besten gemeinsam eine Tabelle in einer Worddatei aus.

Der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschft beträgt ohne die Berücksichtigung von Unterkunftskosten und Bildungsbedarfen

€.
Lösung: 1116,06
Begründung:
Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschft
Personen F K1 BG
Alter 30 6  
Rechtsgrundlage für RBS § 20 Abs. 2 SGB 2 § 23 SGB 2  
Regelbedarfstufe RBS 1 RBS 5  
Höhe nach der Anlage zu § 28 SGB 12 502,00 348,00 850,00
Mehrbedarf wegen Schwangerschaft ,§ 21 Absatz 2 SGB 2,17% von 502= 85,34   85,34
Mehrbedarf für Alleinerziehende ,§ 21 Absatz 3 SGB 2, 36% von 502= 180,72   180,72
Mehrbedarf für Behinderte ,§ 21 Absatz 4 SGB 2 ,(-) keine Ausbildung 0   0
Mehrbedarf für Gehbehinderte ,§ 23 Absatz 1 Nr. 4 SGB 2 ,nicht für Erwerbsfähige 0   0
Summe aller Bedarfe ohne KdU und Bildung 768,06 348,00 1116,06


14. Gesamtbedarf
F ist 35 Jahre alt und alleinerziehend. Sie hat 4 Kinder, K1 (10 Jahre), K2 (7 Jahre), K3 (4 Jahre) und K4 (1 Jahr).

Wie hoch ist der Mehrbedarf von F?

Ihr Mehrbedarf beträgt

€.
Lösung: 240,96
Begründung:

F hat nach § 20 Absatz 2 und Absatz 5 SGB 2 und der Anlage zu § 28 SGB 12 einen Regelbedarf von 502 €. Da sie alleinerziehend mit einem Kind unter 7 Jahren ist, steht ihr für K4 nach § 21 Absatz 3 Nummer 1 SGB 2 ein Mehrbedarf von 36% zu.

Für jedes Kind steht F nach § 21 Absatz 3 Nummer 2 SGB 2 statt dessen ein Mehrbedarf von 12% pro Kind zu, sofern sich dadurch ein höherer Mehrbedarf als der nach Nummer 1 ergibt. Das ist für K4, K3.und K2 nicht der Fall, weil drei mal 12% insgesamt 36% ergeben und dies nicht mehr als die 36% sind, welche sich bereits aus der Anwendung der Nummer 1 ergeben.

Aber wegen des zehnjährigen Ksteht F nach § 21 Absatz 3 Nummer 2 SGB 2 für alle vier Kinder ein Mehrbedarf von jeweils 12% pro Kind zu. Das ergibt insgesamt einen Mehrbedarf von 48% vom Regelbedarf. 48% von 502 € ergeben 240,96 €.

Bei der Anwendung des (Mehrbedarf für Alleinerziehende) können sich bei den Kindern folgende Alterskonstellationen ergeben:
§ 21 Absatz 3 SGB 2 (Fallkonstellationen) Mehrbedarf in  Prozent je Kind
Alter der Kinder 12% 24% 36% 48% 60%
1 Kind < 7        
1 Kind > 7        
2 Kinder < 16        
2 Kinder > 16        
1 Kind > 7 + 1 Kind > 16        
1 Kind < 7 + 1 Kind < 16        
3 Kinder        
4 Kinder        
5 oder mehr Kinder        

 



15. Gesamtbedarf
F ist 35 Jahre alt und alleinerziehend. Sie hat 4 Kinder, K1 (10 Jahre), K2 (7 Jahre), K3 (4 Jahre) und K4 (1 Jahr).

Wie hoch ist der monatliche gesamte Bedarf der Bedarfsgemeinschaft ohne die Berücksichtigung von Unterkunftskosten und Bildungsbedarfen?

Der beträgt

€.
Lösung: 2074,96
Begründung:
Bei der Anwendung des (Mehrbedarf für Alleinerziehende) können sich folgende Konstellationen ergeben:
§ 21 Absatz 3 SGB 2 (Fallkonstellationen) Mehrbedarf in  Prozent je Kind
Alter der Kinder 12% 24% 36% 48% 60%
1 Kind < 7        
1 Kind > 7        
2 Kinder < 16        
2 Kinder > 16        
1 Kind > 7 + 1 Kind > 16        
1 Kind < 7 + 1 Kind < 16        
3 Kinder        
4 Kinder        
5 oder mehr Kinder        

Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft (BG)
Personen F K1 K2 K3 K4 BG
Alter 35 10 7 4 1  
Rechtsgrundlage für RBS § 20 SGB 2 § 23 SGB 2  
Regelbedarfsstufe (RBS) 1 5 5 6 6  
Höhe des Regelbedarfs nach der Anlage zu § 28 SGB 12 502,00 348,00 348,00 318,00 318,00 1834,00
Mehrbedarf nach § 21 SGB: ,48% von 502 € 240,96 0 0 0 0 240,96
Summe 742,96 348,00 348,00 318,00 318,00 2074,96


16. Bildungsbedarf für Schulkinder

Wie hoch ist der Schulbedarf eines Schulkindes in einem Bewilligungszeitraum, wenn seine Bedarfsgemeinschaft Bürgergeld erhält und der Bewilligungszeitraum am 01. Januar beginnt und am 31. Dezember endet?

Der Schulbedarf beträgt dann

€.
Lösung: 174
Begründung:

Der Bildungsbedarf von Kindern ab 6 Jahren richtet sich nach § 28 Absatz 3 SGB 2 . Die Vorschrift verweist auf § 34 SGB Absatz 3 SGB 12 . Danach wird der Bldungsbedarf nur einmal im Schulhalbjahr zu Beginn berücksichtigt. Der Bedarf erhöht sich daher in der Regel im August und im Februar.

Die Höhe der Bedarfserhöhung wird gemäß der Anlage zu § 34 SGB 12 jährlich angepasst. 2023 sind das 116 € für August und 58 € für Februar. Insgesamt sind das im Bewilligungszeitraum 174 € (116+58=174).



17. Kostenübernahme Klassenfahrt
Kind K geht auf Klassenfahrt in den Bayerischen Wald. Die Fahrt kostet 200 €. Die Eltern bezahlen diesen Betrag an die Schule, obwohl sie von Bürgergeld leben. Auf einem Tagesausflug nach Cham kauft K sich ein Sandwich für 3,50 €.

In welcher Höhe werden die Kosten vom Jobcenter übernommen?


A. 100 €.
B. 101,75 €.
C. 200 €.
D. 203,50 €.
Begründung: Das richtet sich nach § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 SGB 2 . Für eine Klassenfahrt werden danach die tatsächlichen Kosten übernommen. Zu den Kosten der Fahrt zählen die an die Schule zu leistetenden Kostenbeiträge in voller Höhe. Nicht zu den Kosten einer Klassenfahrt gehört ein Taschengeld oder individuell veranlasste Mehrausgaben. Das muss die Familie selbst finanzieren.

18. Kostenübernahme für die Schulbeförderung
In welchem Absatz von § 28 SGB 2 ist die Kostenübernahme für die Schulbeförderung geregelt? Das regelt Absatz

von § 28 SGB 2.
Lösung: 4
Begründung:

Die Kostenübernahme ist im § 28 Absatz 4 SGB 2 festgelegt.



19. Nachhilfe
Kind K ist versetzungsgefährdet. K nimmt deshalb ein Angebot der Schülerhilfe(e.V.) wahr. Werden der Bedarfsgemeinschaft von K die Kosten dafür erstattet, wenn die Bedarfsgemeinschaft Bürgergeld bezieht?
A. Ja.
B. Nein.
C. Teilweise.
Begründung: Nach § 28 Absatz 5 SGB 2 werden die Kosten zur Lernförderung nur erstattet, sofern sie geeignet und erforderlich für das Erreichen der Lernziele sind. Das Lernziel ist die Versetzung in die nächsthöhere Klassenstufe. Zu dessen Erreichung ist die Nachhilfe erforderlich, weil K ohne die Förderung voraussichtlich nicht versetzt wird. Die Nachhilfe durch die Schülerhilfe ist zur Erreichung des Ziels geeignet und angemessen, weil die Einrichtung mit ausgebildeten Nachhilfelehrern arbeitet und die Kosten dafür marktüblich sind.

20. Mittagsverpflegung
Die Bedarfsgemeinschaft erhält Bürgergeld. Ihr Kind K ist in der Offenen Ganztagsschule. Sein Mittagessen nimmt K immer in der Mensa zu sich. Werden auf Antrag die Kosten dafür übernommen?
A. Ja.
B. Nein.
C. Teilweise.
Begründung: Nach § 28 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 SGB 2 werden die Kosten einer geeigneten Mittagsverpflegung erstattet.

21. Kostenübernahme Theaterkarte
Die Bedarfsgemeinschaft erhält Bürgergeld. Der dazu gehörende 18-jährige Schüler K möchte mit seinen Freunden am 1. Februar ins Theater gehen. Die Karte kostet 20 €.

In welcher Höhe werden die Kosten übernommen?


A. 0 €
B. 7,50 €
C. 10 €
D. 15 €
E. 20 €
Begründung: Einen Zuschuss in Höhe von 15 € monatlich wird nach § 28 Absatz 7 SGB 2 gewährleistet, damit den Kindern und Jugendlichen die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben erleichtert wird. Diesen Zuschuss bekommen nach Absatz 7 Satz 1 allerdings nur Kinder und Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. K ist bereits volljährig und zählt demnach nicht mehr zu dem begünstigten Personenkreis.

22. Zugehörigkeit zur Bedarfsgemeinschaft

Frau F und Herr M sind verheiratet. Aufgrund seiner psychischen Labilität lässt er sich vorsorglich für eine kurze Zeit in eine psychiatrische Klinik selbst einweisen.

Gehört er weiterhin zur Bedarfsgemeinschaft und sind seine Bedarfe weiterhin zu berücksichtigen?


A. Nein. Wegen Wechsel des Aufenhaltsorts gehört M nach § 7 Absatz 3 Nummer 3 SGB 2 nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft von F.
B. Nein. Wegen der Trennung gehört M nach § 7 Absatz 3 Nummer 3 SGB 2 nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft von F.
C. Nein. Wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, ist nach § 7 Absatz 4 SGB 2 von der Leistung ausgeschlossen.
D. Ja.
Begründung:

Ehegatten bilden nach § 7 Absatz 3 Nummer 3 b SGB 2 eine Bedarfsgemeinschaft, wenn sie in einem Haushalt leben und da nur für kurze Zeit in einer Einrichtung ist und sich nicht dauernd getrennt haben. Für das gemeinsame Leben in einem Haushalt kommt es nicht darauf an, wo die Ehepartner polizeilich gemeldet sind, sondern es kommt auf den überwiegenden Aufenthaltsort an, auf den Lebensmittelpunkt an. Der liegt nicht in der Psychiatrie, weil M nicht beabsichtigt, dort auf Dauer zu leben. Er wohnt deshalb trotz seines Aufenhalts in der Psychiatrie im Haushalt von F. Er hat sich auch nicht dauernd von F getrennt, sondern nur vorübergehend, weil er den Willen zur Rückkehr hat. Deshalb bilden M und F weiter eine Bedarfsgemeinschaft.

Leistungen nach dem SGB 2 erhält nach § 7 Absatz 4 Satz 1 SGB 2 nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist. Das gilt nach Nummer 1 von Satz 2 des Absatzes 4 allerdings nicht für Personen, die voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus im Sinne von § 107 SGB 5 untergebracht sind. Daher gehört M weiterhin zur Bedarfsgemeinschaft von F und ist auch nicht von der Leistung ausgeschlossen.



23. Unterkunftskosten
Was gehört zu den Unterkunftskosten und was gehört nicht dazu. Ordnen Sie die auf der linken Seite stehenden Kosten den auf der rechten Seite stehenden Kategorien zu!

Miete für eine Garage, für die es einen eigenen Mietvertrag mit dem Vermieter der Wohnung gibt muss zugeordnet werden zu Keine Unterkunftskosten

Wasserrechnung des Vermieters muss zugeordnet werden zu Unterkunftskosten

Stromkosten muss zugeordnet werden zu Keine Unterkunftskosten

Heizkosten muss zugeordnet werden zu Unterkunftskosten

Die Kosten für den Mieter, wenn er selbst einen Durchlauferhitzer oder Boiler mit Gas oder Strom betreibt, um sein Wasser zu erwärmen muss zugeordnet werden zu Keine Unterkunftskosten

Wasserrechnung von der städtischen Wasserversorgung muss zugeordnet werden zu Unterkunftskosten


Begründung: Zu den Unterkunftskosten nach § 22 Absatz 1 Satz 1 SGB 2 gehören nur die Kosten der Unterkunft für den leistungsberechtigten Menschen, nicht die der Unterkunft für sein Auto. Diese Kosten gelten nur als Unterkunftskosten für den Menschen, wenn der Mietvertrag für die Garage nicht gekündigt werden kann, ohne dass auch der Mietvertrag für die Wohnung gekündigt wird. Die Kosten für Haushaltsenergie sind nach § 20 Absatz 1 SGB 2 mit dem Regelbedarf bereits abgegolten und können deshalb nicht ein zweites mal als Unterkunftskosten eingefordert werden. Das meiste Wasser wird nicht getrunken, sondern wird für Dusche, Waschbecken, Badewanne und Toileete verwendet. Es dient also nicht der Ernährung und ist deshalb auch nicht durch die Zuwendung des Regelbedarfs bereits abgegolten. Es handelt sich deshalb um Unterkunftskosten. Dabei spielt es keine Rolle, ob an den Vermieter ein Wassergeld gezahlt wird oder ob die Rechnung an die Versorgungsgesellschaft bezahlt wird. Die Heizkosten gehören nach § 22 Absatz 1 Satz 1 SGB 2 zu den Unterkunftskosten. Die Kosten für den Betrieb eines eigenen Durchlauferhitzers oder Boilers begründen für den Mieter einen Mehrbedarf nach § 21 Absatz 7 SGB 2 und deswegen kann es sich nicht um Unterkunftskosten handeln. Anders ist es, wenn der Vermieter das Wasser mit seiner Heizungsanlage erwärmt.

24. Unterkunftskosten
Herr Arm lebt von Bürgergeld. Er hat eine Warmmiete von 600 € zu zahlen. In seiner Küche ist starker Schimmelbefall. Auf die Androhung einer Mietminderung hat der Vermieter nicht reagiert. Deshalb hat Herr Arm eine Mietminderung erklärt und zahlt seit einiger Zeit nur noch 500 € an den Vermieter. Dieser besteht aber auf vollständige Mietzahlung und hat Zahlungsklage erhoben. Über diese ist noch nicht entschieden worden. Wie hoch sind die vom Jobcenter zu übernehmenden Unterkunftskosten? (Bitte nicht raten, sondern recherchieren und nachdenken!)
A. 500 €. Weil Herr Arm derzeit nur 500 € an seinen Vermieter bezahlt.
B. 600 €. Weil das so im Mietvertrag steht und ungewiß ist, ob das Gericht die Miete wirklich in diesem Umfang mindern wird oder ob der Vermieter sich mit seiner Zahlungsklage ganz oder teilweise durchsetzen wird.
Begründung: Nach § 22 Absatz 1 Satz 1 SGB 2 sind die tatsächlichen Kosten maßgeblich. Diese betragen für Herrn Arm 500 €.

25. Unterkunftskosten
M wohnt alleine in einer 60 qm großen Wohnung, die 480 € warm kostet. Der angemessene Quadratmeterpreis für die Warmmiete beträgt nach dem lokalen Mietspiegel 9,67 €. Darf das Jobcenter M zum Umzug in eine preisgünstigere Wohnung oder zur Untervermietung der sehr großen Wohnung auffordern (Kostensenkungsaufforderung)?
A. Ja. Weil die Wohnung zu groß ist.
B. Nein. Das geht gar nicht.
C. Es kommt auf den Anteil der Kaltmiete und den Anteil der Heizkosten an.
D. Es kommt darauf an, ob M krank oder behindert ist.
E. Zur Untervermietung darf M nicht aufgefordert werden, wohl aber zum Umzug.
F. Zum Umzug darf M nicht aufgefordert werden, wohl aber zur Untervermietung.
Begründung: Zur Kostensenkung durch Umzug oder Untervermietung darf M nicht aufgefordert werden, weil seine derzeitige Wohnung nicht unangemessen teuer ist. Die zulässigen Unterkunftskosten errechnen sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts durch Multiplikation der zulässigen Quadratmeterzahl und dem zulässigen Quadratmeterpreis (Produkttheorie). Jeder alleinstehenden Person stehen danach bis zu 50 qm Wohnraum zu. Multipliziert man 50 qm mit dem Mietspiegel von 9,67 € ergibt sich: 50 qm x 9,67 € = 483,50 €. Da die Wohnung von M aber nur 480 € kostet und damit weniger als 483,50 € kostet, ist seine Wohnung angemessen und das Jobcenter darf ihn nicht zum Umzug oder zur Untervermietung auffordern.

26. Frist für die Befolgung der Kostensenkungsaufforderung

Wie viele Monate müssen nach einer Kostensenkungsaufforderung (Umzugsaufforderung und/oder Untervermietungsaufforderung) die tatsächlichen aber unangemessenen Unterkunftskosten weiter übernommen werden, wenn es keine besonderen Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit des Umzugs während dieses Zeitraums gibt? Für

Monate.
Lösung: 6
Begründung: Nicht angemessene Unterkunftskosten können nur in Ausnahmefällen übernommen werden, wenn der Umzug nach unzumutbar ist oder wenn die Untervermietung nach unzumutbar ist (§ 22 Absatz 1 Satz 7 SGB 2). Andernfalls werden die Unterkunftskosten in der Regel nur für sechs Monate übernommen.

27. Unterkunftskosten
Wann soll das Jobcenter von einer Kostensenkungsaufforderung absehen?
A. Wenn die Wohnungsbeschaffungs-und Umzugskosten höher sein werden als die voraussichtlichen Einsparungen bei den Unterkunftskosten.
B. Wenn der Leistungsberechtigte seit vielen Jahren in der Wohnung lebt, er in dem Wohnumfeld stark verwurzelt ist und ein Umzug die Aufrechterhaltung der bisherigen Kontakte erheblich erschweren würde.
C. Wenn der Leistungsberechtigte den nicht mehr angemessenen Teil der Unterkunftskosten durch Einsatz seines anrechnungsfreien Vermögen für mindestens 12 Monate decken kann.
Begründung: Nach § 22 Absatz 1 Satz 10 SGB 2 soll von einer Kostensenkungsaufforderung abgesehen werden, wenn der Umzug unwirschaftlich wäre. Dies ist der Fall, wenn die Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten höher sind als die Einsparungen bei den Unterkunftskosten. Die übrigen Antwortwahlalternativen treffen nicht zu.

28. Mehrbedarf
Steht Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf zu, wenn sie das Warmwasser mit einem Boiler oder Durchlauferhitzer in der Wohnung auf eigene Kosten erhitzen, weil der Vermieter kein warmes Wasser bereitstellt, welches er bereits über die Heizungsanlage erwärmt hat?
A. Ja. Klar.
B. Nein. Das ist im § 22 SGB 2 nicht vorgesehen.
C. Nein. Das begründet keinen Mehrbedarf nach § 21 SGB 2, wohl aber eine Erhöhung der Unterkunftskosten nach § 22 SGB 2.
Begründung: Wenn Leistungsberechtigte sich das Warmwasser auf eigene Kosten erhitzen, stehen ihnen die in § 21 Absatz 7 SGB 2 vorgesehenen Pauschalen als Mehrbedarf zu.

29. Unterkunftskosten

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Wohnung nur dann unangemessen, wenn sie teurer ist als die Miete die sich ergibt, wenn man den höchst zulässigen Qudratmeterpres mit der höchst zulässigen Quadratmeterzahl multipliziert (Produkttheorie) Dabei ergibt sich der höchst zulässige Quadratmeterpreis aus dem lokalen Mietspiegel nach § 22a SGB 2. Als Quadratmeteranzahl wird einer alleinstehenden Person eine Wohnung von bis zu 50 Quadratmetern zugestanden. Diese Quadratmeterzahl erhöht sich um einige Quadratmeter für jede weitere Person der Bedarfsgemeinschaft. Um wie viele Quadratmeter erhöht sich die Wohnfläche pro weitere Person? Sie erhöht sich um

Quadratmeter.
Lösung: 15
Begründung: Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts stehen einer Bedarfsgemeinschaft für die erste Person bis zu 50 qm zu und für jede zusätzliche Person in der Bedarfsgemeinschaft weitere 15 qm.

30. Unterkunftskosten
M wohnt in einer 55 qm großen Wohnung in einer deutschen Großstadt. Seine Wohnung kostet im Monat 540 € warm. Der Mietspiegel liegt bei 11 €/qm warm. Ist die Wohnung von M angemessen?
A. Ja.
B. Nein.
C. Es kommt darauf an, ob auch noch ein Hund in der Wohnung wohnt.
D. Es kommt darauf an, wieviele Zimmer die Wohnung hat.
E. Es kommt darauf an, wie lange M schon arbeitslos ist.
F. Es kommt darauf an, ob ein Umzug unter Berücksichtigung der Umzugskosten überhaupt zu einer Kostenersparnis für das Jobcenter führt.
G. Es kommt darauf an, ob M eine Behinderung hat.
Begründung: Die Wohnung von M ist angemessen, da sich die Angemessenheit einer Wohnung nach § 22 SGB 2 aus dem Produkt der zulässigen Quadratmeterzahl und dem zulässigen Quadratmeterpreis errechnet. 50 qm x 11 €/qm = 550 €. M s Wohnung dürfte also bis zu 550 € kosten, da sie jedoch nur 540 € kostet, ist sie angemessen. Dass die Wohnung für M zu groß ist, ist irrelevant, weil sie nicht unangemessen teuer ist. Antwort A trifft also zu, die anderen Antworten daher nicht.