1. Auf der linken Seite sind alle sieben Rechenschritte für eine ALG2-Berechnung von oben nach unten chronologisch aufgelistet. Schauen Sie sich die Liste auf der linken Seite an und versuchen Sie diese sinngemäß auswendig zulernen, damit sie in der Klausur eine ALG2-Berechnung eigenständig durchführen können.
2. Ordnen Sie dann jeweils die links aufgelisteten RECHENSCHRITTE den rechts aufgelisteten PARAGRAFEN per drag and drop richtig zu!
3. Lernen Sie dann bitte das Prüfungsschema unter Berücksichtigung der jeweils anzuwenden Rechtsgrundlagen erneut auswendig, um die Berechnungsmethode in den folgenden Fallübungen eigenständig anwenden können, damit Sie auf die Klausur gut vorbereitet sind. Am besten fragen Sie sich dieses Prüfungsschema gegenseitig ab!
Anspruchsvoraussetzungen und Bedarfsgemeinschaft muss zugeordnet werden zu § 7 SGB 2
Ermittlung und Addition aller Bedarfe muss zugeordnet werden zu §§ 19 ff. SGB 2
Einkommensanrechnung muss zugeordnet werden zu §§ 11 ff. SGB 2
Vermögensanrechnung muss zugeordnet werden zu § 12 SGB 2
Hilfebedürftigkeit muss zugeordnet werden zu § 9 SGB 2
Leistungskürzungen (Sanktionen und Aufrechnung) muss zugeordnet werden zu §§ 31 ff. SGB 2 und § 43 SGB 2.
Einmalige Leistungen muss zugeordnet werden zu § 24 SGB 2 und § 22 Absatz 8 SGB 2
1. Der Gesamtbedarf erechnet sich durch eine Adition des Regelbedarfs, des Mehrbedarfs und des Unterkunftsbedarfs.
2. Ordnen Sie jeweils die links aufgelisteten BEDARFE den rechts aufgelisteten PARAGRAFEN per drag and drop richtig zu!
Gesamtbedarf = Regelbedarf+Mehrbedarf+Unterkunftskosten muss zugeordnet werden zu § 19 SGB 2
Ermittlung der Regelbedarfsstufe muss zugeordnet werden zu § 20 SGB 2 und § 23 SGB 2
Ermittlung des Eurobetrags zu der Regelbedarfsstufe muss zugeordnet werden zu Anlage zu § 28 SGB 12
Berechnung des Mehrbedarfs muss zugeordnet werden zu § 21 SGB 2
Berechnung des Unterkunftsbedarfs muss zugeordnet werden zu § 22 SGB 2
1. Auf der linken Seite sind alle Rechenschritte zur Ermittlung des anrechenbaren Einkommens aufgelistet. Schauen Sie sich die Liste auf der linken Seite an und versuchen Sie diese sinngemäß auswendig zu lernen
2. Ordnen Sie dann jeweils die links aufgelisteten RECHENSCHRITTE den rechts aufgelisteten PARAGRAFEN per drag and drop richtig zu!
3. Lernen Sie dann bitte das Prüfungsschema unter Berücksichtigung der jeweils anzuwenden Rechtsgrundlagen erneut auswendig.
Ermittlung des Einkommens muss zugeordnet werden zu § 11 SGB 2
Entscheidung über die Anrechenbarkeit muss zugeordnet werden zu § 11a SGB 2
Verringerung des anrechenbaren Einkommens um die Absetzbeträge muss zugeordnet werden zu § 11b SGB 2
Berücksichtigung von Pauschalen bei der Bestimmung der Absetzbeträge muss zugeordnet werden zu § 6 Bürgergeld-VO
| Ablauf | Schritte | Definition | Beispiele |
| 1. | verwertbare Vermögensgegenstände des Leistungsberechtigten bestimmen. (§ 12 Abs. 1 S. 1) | Sachen, Rechte und Forderungen Geld und Geldforderungen sind nur Vermögen, wenn sie vor dem Bewilligungszeitraum erworben wurden. | Grundstück, bewegliche Sachen, Bargeld Aktien, Wertpapiere u.ä. Girokonto, Sparguthaben u.ä. |
| 2. | Anrechnungsfreies Vermögen herausnehmen, sog. Schonvermögen (§ 12 Abs. 1 S. 2 SGB 2) | 1. angemessener Hausrat 2. angemessenes Kfz 3. Altersvorsorge 4. Altersvorsorge für Selbständige 5. Haus/Eigentumswohnung 6. ... | angemessen bis zum Wert von 7500 € (BSG) wenn diese staatlich gefördert ist (§ 82 EStG) bis 140m2 für Häuser und 130m2 für Wohnung, wenn diese selbst genutzt werden. |
| 3. | Zu berücksichtigende Vermögensgegenstände bewerten (§ 12 Abs. 5). | Maßgeblich ist der Verkehrswert. | Die Verkehrswerte sind zu einer Gesammtsumme zu addieren. |
| 4. | Ablauf der Karenzfrist (Absatz 3) prüfen, weil davon die Höhe der Freibeträge abhängt. | ||
| 5. | Freibeträge ermitteln: § 12 Absatz 4 oder 12 Absatz 2 SGB 2. | Im ersten Jahr, der sog Karenzzeit: Danach: | 40.000 € für den Begründer der BG und 15.000 € für jede weitere Person der BG (§ 12 Abs. 4). 15.000 € pro Person. Nicht genutzte Freibeträge können die anderen Personen aus der BG nutzen. |
| 6. | anzurechnendes Vermögen bestimmen | = Gesamtsumme der zu berücksichtigenden Vermögenswerte - Summe der Freibeträge | |
1. Auf der linken Seite sind alle Rechenschritte zur Ermittlung des anrechenbaren Vermögens aufgelistet. Schauen Sie sich die Liste auf der linken Seite an und versuchen Sie diese sinngemäß auswendig zu lernen, damit sie bei der Fallbearbeitung das anzurechnende Vermögen berechnen können.
2. Ordnen Sie dann jeweils die links aufgelisteten RECHENSCHRITTE zur Bestimmung des anrechenbaren Vermögens den rechts aufgelisteten ABSÄTZEN und Sätzen des § 12 SGB 2 per drag and drop zu!
3. Lernen Sie dann bitte das Prüfungsschema unter Berücksichtigung der jeweils anzuwenden Vorschriften erneut auswendig.
1. Ermittlung aller verwertbaren Vermögensgegenstände muss zugeordnet werden zu § 12 Absatz 1 Satz 1 SGB 2
2. Ermittlung der anrechenbaren Vermögensgegenstände durch Aussonderung der anrechnungsfreien Vermögensgegenstände (sogenanntes Schonvermögen) muss zugeordnet werden zu § 12 Absatz 1 Satz 2 SGB 2
3. Bewertung der verbleibenden Vermögensgegenstände mit dem Verkehrswert und wertmäßige Addition aller Vermögenswerte muss zugeordnet werden zu § 12 Absatz 5 SGB 2
4. Ablauf der Karenzfrist prüfen, weil die Freibeträge davon abhängen. muss zugeordnet werden zu § 12 Absatz 3 Satz 1 SGB 2
5. Ermittlung des anrechenbaren Vermögens durch Abzug der Freibeträge vom Wert des Gesamtvermögens muss zugeordnet werden zu § 12 Absätze 2 oder 4 SGB 2
F und M sind verheiratet. Ihre gemeinsame Wohnung ist 90 Quadratmeter groß und kostet 900 € warm. Beide sind arbeitslos. Da sie weder Einkommen noch Vermögen haben, vermieten sie ein Zimmer mit 25 Quadratmeter an den Studenten S unter. S bezahlt dafür 250 € im Monat warm an F und M. Nach dem lokalen Mietspiegel ist eine Warmmiete von bis zu 10 € pro Quadratmeter als angemessen anzusehen.
Erfüllen F und M die Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen nach dem SGB 2 so, dass sie jeweils eine Bedarfsgemeinschaft begründen können?
F und M sind verheiratet. Ihre gemeinsame Wohnung ist 90 Quadratmeter groß und kostet 900 € warm. Beide sind arbeitslos. Da sie weder Einkommen noch Vermögen haben, vermieten sie ein Zimmer mit 25 Quadratmeter an den Studenten S. S bezahlt dafür 250 € im Monat warm an F und M. Nach dem lokalen Mietspiegel ist eine Warmmiete von bis zu 10 € pro Quadratmeter als angemessen anzusehen.
Der Sachverhalt ist ausgeblendet. Mit einem Klick auf die Glühbirne blenden Sie ihn ein. Mit einem nochmaligen Klick blenden Sie ihn wieder aus.
Bilden F, M und S zusammen eine Bedarfsgemeinschaft?
Die Ehe ist in Deutschland nach dem Prinzip der Einehe gesetzlich geregelt. Wer schon verheiratet ist, kann danach keine zweite Ehe schließen. Er kann auch keine weitere gleichgeschlechtliche Ehe schließen. Aus demselben Grund können verheiratete Personen auch keine eheähnlichen oder parterschaftsähnlichen Verbindungen eingehen.
Daher kann die Einstandsvermutung des § 7 Absatz 3a SGB 2 keine Anwendung auf verheiratete Personen finden, die mit ihrem Ehepartner zusammenleben. Weder F noch M können daher mit S ein eheähliches oder partnerschaftsähnliches Verhältnis im Sinne einer weiteren Einstandsgemeinschaft haben.
F und M sind verheiratet. Ihre gemeinsame Wohnung ist 90 Quadratmeter groß und kostet 900 € warm. Beide sind arbeitslos. Da sie weder Einkommen noch Vermögen haben, vermieten sie ein Zimmer mit 25 Quadratmeter an den Studenten S. S bezahlt dafür 250 € im Monat warm an F und M. Nach dem lokalen Mietspiegel ist eine Warmmiete von bis zu 10 € pro Quadratmeter als angemessen anzusehen.
Welche Regelbedarfsstufe gilt für M und F? Es gilt jeweils RBS
F und M sind verheiratet. Ihre gemeinsame Wohnung ist 90 Quadratmeter groß und kostet 900 € warm. Beide sind arbeitslos. Da sie weder Einkommen noch Vermögen haben, vermieten sie ein Zimmer mit 25 Quadratmeter an den Studenten S. S bezahlt dafür 250 € im Monat warm an F und M. Nach dem lokalen Mietspiegel ist eine Warmmiete von bis zu 10 € pro Quadratmeter als angemessen anzusehen.
Welchen Regelbedarf haben M und F zusammen? Der beträgt insgesamt
Die Höhe des Regelbedarf ergibt sich aus Anlage zu § 28 SGB 12. Für Partner sind dies derzeit jeweils 451 €. Zusammen haben F und M daher Regelbedarfe von 902 €.
F und M sind verheiratet. Ihre gemeinsame Wohnung ist 90 Quadratmeter groß und kostet 900 € warm. Beide sind arbeitslos. Da sie weder Einkommen noch Vermögen haben, vermieten sie ein Zimmer mit 25 Quadratmeter an den Studenten S. S bezahlt dafür 250 € im Monat warm an F und M. Nach dem lokalen Mietspiegel ist eine Warmmiete von bis zu 10 € pro Quadratmeter als angemessen anzusehen.
Steht M oder F ein Mehrbedarf zu?
F und M sind verheiratet. Ihre gemeinsame Wohnung ist 90 Quadratmeter groß und kostet 900 € warm. Beide sind arbeitslos. Da sie weder Einkommen noch Vermögen haben, vermieten sie ein Zimmer mit 25 Quadratmeter an den Studenten S. S bezahlt dafür 250 € im Monat warm an F und M. Nach dem lokalen Mietspiegel ist eine Warmmiete von bis zu 10 € pro Quadratmeter als angemessen anzusehen.
Wessen Unterkunftsbedarf ist zu berücksichtigen?
F und M sind verheiratet. Ihre gemeinsame Wohnung ist 90 Quadratmeter groß und kostet 900 € warm. Beide sind arbeitslos. Da sie weder Einkommen noch Vermögen haben, vermieten sie ein Zimmer mit 25 Quadratmeter an den Studenten S. S bezahlt dafür 250 € im Monat warm an F und M. Nach dem lokalen Mietspiegel ist eine Warmmiete von bis zu 10 € pro Quadratmeter als angemessen anzusehen.
Wie hoch sind die tatsächlichen Unterkunftskosten von F und M? Die betragen zusammen
Nach § 22 Absatz 1 SGB 2 müssen die tatsächlichen Unterkunftskosten übernommen werden. Wohnen mehrere Personen in einer Wohnung und sind nicht alle leistungsberechtigt, so muss der Unterkunftsbedarf der leistungsberechtigten Personen nach Kopfteilen ermittelt werden.
Es kommt also nicht darauf an, welche Person wieviele Quadratmeter bewohnt, sondern auf jede Person enfällt ein gleicher Anteil von den Unterkunftskosten. Wenn die Warmmiete 900 € beträgt und drei Personen in der Wohnung leben, entfallen auf jeden 300 € Unterkunftskosten.
Das ändert sich auch nicht durch den Umstand, dass Student S nur 250 € Warmmiete bezahlt. Dieser Umstand ist zu Lasten von F und M als deren Einkommen zu berücksichtigen, ändert aber nichts an ihren Unterkunftskosten. F und M haben damit jeder 300 € Unterkunftskosten, zusammen also 600 €. Die weiteren 300 € bezahlen Sie an ihren Vermieter für die Unterkunft des Studenten S. Das sind deshalb nicht ihre eigenen Unterkunftskosten, sondern es sind Ausgaben die sie tätigen, um ihre Mieteinnahmen erzielen zu können.
F und M sind verheiratet. Ihre gemeinsame Wohnung ist 90 Quadratmeter groß und kostet 900 € warm. Beide sind arbeitslos. Da sie weder Einkommen noch Vermögen haben, vermieten sie ein Zimmer mit 25 Quadratmeter an den Studenten S. S bezahlt dafür 250 € im Monat warm an F und M. Nach dem lokalen Mietspiegel ist eine Warmmiete von bis zu 10 € pro Quadratmeter als angemessen anzusehen.
Wenn die tatsächlichen Unterkunftskosten von F und M höher sind als die angemessenen Unterkunftskosten, müssen F und M mit einer Kostensenkungsaufforderung rechnen. Etwa mit der Aufforderung zum Umzug in eine preisgünstigere Wohnung oder der Aufforderung zur Erhöhung der Miete für das untervermietete Zimmer. Bis zu welcher Miete gelten die Unterkunftskosten für F und M als angemessen? Angemessen sind für F und M bis zu
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts errechnen sich die angemessenen Unterkunftskosten, imdem man die höchst zulässige Quadratmeterzahl mit dem höchst zulässigen Quadratmeterpreis multipliziert.
Nach dierser Rechtsprechung stehen dem Leistungsberechtigten bis zu 50 Quadratmeter für sich und weitere 15 Quadratmeter für jede weitere Person der Bedarfsgemeinschaft zu. Das ergibt für F und M 65 Quadratmeter.
Der höchst zulässige Quadratmeterpreis beträgt nach dem lokalen Mietspiegel 10 €. Das ergibt eine angemessene Warmmiete von bis zu 650 €.
F und M sind verheiratet. Ihre gemeinsame Wohnung ist 90 Quadratmeter groß und kostet 900 € warm. Beide sind arbeitslos. Da sie weder Einkommen noch Vermögen haben, vermieten sie ein Zimmer mit 25 Quadratmeter an den Studenten S. S bezahlt dafür 250 € im Monat warm an F und M. Nach dem lokalen Mietspiegel ist eine Warmmiete von bis zu 10 € pro Quadratmeter als angemessen anzusehen.
Müssen F und M mit Aufforderung zum Umzug in eine preisgünstigere Wohnung oder der Aufforderung zur Erhöhung der Miete für das untervermietete Zimmer rechnen?
Die Tasächlichen Unterkunftskosten von F und M betragen 600 € (900/3x2=600).
Da dem Leistungsberechtigten bis zu 50 Quadratmeter für sich und weitere 15 Quadratmeter für jede weitere Person der Bedarfsgemeinschaft zustehen, ergibt das für F und M 65 Quadratmeter. Und der höchst zulässige Quadratmeterpreis beträgt nach dem lokalen Mietspiegel 10 €. Das ergibt für F und M eine angemessene Warmmiete von bis zu 650 €.
Also sind ihre tatsächlichen Unterkunftskosten von 600 € geringer als die angemessenen Unterkunftskosten von 650 €. Das Jobcenter darf M und F deshalb nicht zur Kostensenkung auffordern.
F und M sind verheiratet. Ihre gemeinsame Wohnung ist 90 Quadratmeter groß und kostet 900 € warm. Beide sind arbeitslos. Da sie weder Einkommen noch Vermögen haben, vermieten sie ein Zimmer mit 25 Quadratmeter an den Studenten S. S bezahlt dafür 250 € im Monat warm an F und M. Nach dem lokalen Mietspiegel ist eine Warmmiete von bis zu 10 € pro Quadratmeter als angemessen anzusehen.
Wie hoch ist der gesamte Bedarf von F und M? Der beträgt
F und M sind verheiratet. Ihre gemeinsame Wohnung ist 90 Quadratmeter groß und kostet 900 € warm. Beide sind arbeitslos. Da sie weder Einkommen noch Vermögen haben, vermieten sie ein Zimmer mit 25 Quadratmeter an den Studenten S. S bezahlt dafür 250 € im Monat warm an F und M. Nach dem lokalen Mietspiegel ist eine Warmmiete von bis zu 10 € pro Quadratmeter als angemessen anzusehen.
Haben F und M ein anrechenbares Einkommen durch die Untervermietung des Zimmers in ihrer Wohnung?
Bei der von S gezahlten Miete handelt es sich zwar um Einnahmen im Sinne von § 11 Absatz 1 SGB 2, aber die an den Vermieter über die vom Jobcenter zu übernehmenden Unterkunftskosten hinaus gezahlten weiteren 300 € sind mit der Erzielung der Mieteinnahmen verbundene Ausgaben. Diese sind nach § 11b Absatz 1 Nummer 5 SGB 2 und § 4 ALG2-VO einkommensmindernd zu berücksichtigen.
Die an den Hauseigentümer von F und M für den untervermieteten Teil der Wohnung gezahlte Miete ist deshalb nach § 11b Absatz 1 Nummer 5 SGB 2 von den Mieteinnahmen abzuziehen, sodass kein Gewinn aus der Untervermietung verbleibt. Gewinn erzielt man nur, wenn die Einnahmen die Ausgaben übersteigen. F und M haben selbst tatsächliche Unterkunftskosten von je 300 €. Die restlichen 300 € zahlen sie an den Hauseigentümer, um ein Zimmer an S vermieten zu können. Daher erwirtschaften Sie aus der Untervermietung für 250 € keinen Gewinn, sondern einen Verlust von 50 €. Sie haben also kein anrechenbares Einkommen durch die Untervermietung.
Anders als im Steuerrecht gibt es im Sozialrecht kein negatives Einkommen. Verluste erhöhen deshalb nicht den Anspruch auf Sozialleistungen.
F und M sind verheiratet. Ihre gemeinsame Wohnung ist 90 Quadratmeter groß und kostet 900 € warm. Beide sind arbeitslos. Da sie weder Einkommen noch Vermögen haben, vermieten sie ein Zimmer mit 25 Quadratmeter an den Studenten S. S bezahlt dafür 250 € im Monat warm an F und M. Nach dem lokalen Mietspiegel ist eine Warmmiete von bis zu 10 € pro Quadratmeter als angemessen anzusehen.
In welcher Höhe steht F und M monatlich Bürgergeld zu? In Höhe von
Die Regelbedarfe von F und M betragen 902 € und ihr Unterkunftsbedarf beträgt 600 € (900/3x2=600). Zusammen sind das 1502 €. Der Hilfebedarf von F und M entspricht ihrem Bedarf, weil sie kein anrechenbares Einkommen erzielen. Denn ihre mit der Einnahmenerzielung verbundenen Ausgaben sind höher als ihre Einnahmen, sodass sie keinen Gewinn aus der Untervermietung des Zimmers in ihrer Wohnung erzielen.