1. Ablauf der Bürgergeldberechnung (19 Aufgaben)

1. Auf der linken Seite sind alle sieben Rechenschritte für eine ALG2-Berechnung von oben nach unten chronologisch aufgelistet. Schauen Sie sich die Liste auf der linken Seite an und versuchen Sie diese sinngemäß auswendig zulernen, damit sie in der Klausur eine ALG2-Berechnung eigenständig durchführen können.

2. Ordnen Sie dann jeweils die links aufgelisteten RECHENSCHRITTE den rechts aufgelisteten PARAGRAFEN per drag and drop richtig zu!

3. Lernen Sie dann bitte das Prüfungsschema unter Berücksichtigung der jeweils anzuwenden Rechtsgrundlagen erneut auswendig, um die Berechnungsmethode in den folgenden Fallübungen eigenständig anwenden können, damit Sie auf die Klausur gut vorbereitet sind. Am besten fragen Sie sich dieses Prüfungsschema gegenseitig ab!

Anspruchsvoraussetzungen und Bedarfsgemeinschaft muss zugeordnet werden zu § 7 SGB 2

Ermittlung und Addition aller Bedarfe muss zugeordnet werden zu §§ 19 ff. SGB 2

Einkommensanrechnung muss zugeordnet werden zu §§ 11 ff. SGB 2

Vermögensanrechnung muss zugeordnet werden zu § 12 SGB 2

Hilfebedürftigkeit muss zugeordnet werden zu § 9 SGB 2

Leistungskürzungen (Sanktionen und Aufrechnung) muss zugeordnet werden zu §§ 31 ff. SGB 2 und § 43 SGB 2.

Einmalige Leistungen muss zugeordnet werden zu § 24 SGB 2 und § 22 Absatz 8 SGB 2


Begründung: Die richtige Zuordnung ergibt sich aus dem Text der verlinkten Gesetze.

2. Anspruchsvoraussetzungen und Bedarfsgemeinschaft
Welcher Paragraf im SGB 2 regelt die Anspruchsvoraussetzungen für das Bürgergeld? Das regelt § SGB 2.
Lösung: 7
Begründung: Das regelt § 7 SGB 2.

3. Berechnung des Gesamtedarfs

1. Der Gesamtbedarf erechnet sich durch eine Adition des Regelbedarfs, des Mehrbedarfs und des Unterkunftsbedarfs.

2. Ordnen Sie jeweils die links aufgelisteten BEDARFE den rechts aufgelisteten PARAGRAFEN per drag and drop richtig zu!

Gesamtbedarf = Regelbedarf+Mehrbedarf+Unterkunftskosten muss zugeordnet werden zu § 19 SGB 2

Ermittlung der Regelbedarfsstufe muss zugeordnet werden zu § 20 SGB 2 und § 23 SGB 2

Ermittlung des Eurobetrags zu der Regelbedarfsstufe muss zugeordnet werden zu Anlage zu § 28 SGB 12

Berechnung des Mehrbedarfs muss zugeordnet werden zu § 21 SGB 2

Berechnung des Unterkunftsbedarfs muss zugeordnet werden zu § 22 SGB 2


Begründung: Die richtige Zuordnung ergibt sich aus dem Text der verlinkten Gesetze.

4. Einkommensanrechnung
Wo ist im SGB 2 die Einkommensanrechnung geregelt? Das steht in den §§ ff. SGB 2
Lösung: 11
Begründung: Das regeln die §§ 11 ff. SGB 2.

5. Einkommensanrechnung

1. Auf der linken Seite sind alle Rechenschritte zur Ermittlung des anrechenbaren Einkommens aufgelistet. Schauen Sie sich die Liste auf der linken Seite an und versuchen Sie diese sinngemäß auswendig zu lernen

2. Ordnen Sie dann jeweils die links aufgelisteten RECHENSCHRITTE den rechts aufgelisteten PARAGRAFEN per drag and drop richtig zu!

3. Lernen Sie dann bitte das Prüfungsschema unter Berücksichtigung der jeweils anzuwenden Rechtsgrundlagen erneut auswendig.

Ermittlung des Einkommens muss zugeordnet werden zu § 11 SGB 2

Entscheidung über die Anrechenbarkeit muss zugeordnet werden zu § 11a SGB 2

Verringerung des anrechenbaren Einkommens um die Absetzbeträge muss zugeordnet werden zu § 11b SGB 2

Berücksichtigung von Pauschalen bei der Bestimmung der Absetzbeträge muss zugeordnet werden zu § 6 Bürgergeld-VO


Begründung: Die richtige Zuordnung ergibt sich aus dem Text der verlinkten Gesetze.

6. Vermögensanrechnung
In welchem Paragrafen des SGB 2 ist die Vermögensanrechnung geregelt? Das steht im § SGB 2
Lösung: 12
Begründung: Das regelt § 12 SGB 2.

7. Vermögensanrechnung
Ablauf Schritte Definition Beispiele
1. verwertbare Vermögensgegenstände
des Leistungsberechtigten
bestimmen.
(§ 12 Abs. 1 S. 1)
Sachen,
Rechte und
Forderungen
Geld und Geldforderungen sind
nur Vermögen, wenn sie vor
dem Bewilligungszeitraum
erworben wurden.
Grundstück, bewegliche Sachen, Bargeld
Aktien, Wertpapiere u.ä.
Girokonto, Sparguthaben u.ä.



 
2. Anrechnungsfreies
Vermögen
herausnehmen, sog.
Schonvermögen

(§ 12 Abs. 1 S. 2 SGB 2)
1. angemessener Hausrat
2. angemessenes Kfz
3. Altersvorsorge
4. Altersvorsorge für Selbständige
5. Haus/Eigentumswohnung
6. ...

angemessen bis zum Wert von 7500 € (BSG)
wenn diese staatlich gefördert ist (§ 82 EStG)

bis 140mfür Häuser und 130mfür Wohnung,
wenn diese selbst genutzt werden.
3.Zu berücksichtigende
Vermögensgegenstände
bewerten (§ 12 Abs. 5).
Maßgeblich ist der Verkehrswert.Die Verkehrswerte sind zu
einer Gesammtsumme zu addieren.
 
4.Ablauf der Karenzfrist (Absatz 3) prüfen, weil davon die Höhe der Freibeträge abhängt.
5.Freibeträge ermitteln:
§ 12 Absatz 4

oder

12 Absatz 2 SGB 2.
Im ersten Jahr, der sog Karenzzeit:


Danach:
40.000 € für den Begründer der BG und 15.000 €
für jede weitere Person der BG (§ 12 Abs. 4).

15.000 € pro Person. Nicht genutzte Freibeträge
können die anderen Personen aus der BG nutzen.
6. anzurechnendes
Vermögen bestimmen
= Gesamtsumme der zu berücksichtigenden Vermögenswerte - Summe der Freibeträge

1. Auf der linken Seite sind alle Rechenschritte zur Ermittlung des anrechenbaren Vermögens aufgelistet. Schauen Sie sich die Liste auf der linken Seite an und versuchen Sie diese sinngemäß auswendig zu lernen, damit sie bei der Fallbearbeitung das anzurechnende Vermögen berechnen können.

2. Ordnen Sie dann jeweils die links aufgelisteten RECHENSCHRITTE zur Bestimmung des anrechenbaren Vermögens den rechts aufgelisteten ABSÄTZEN und Sätzen des § 12 SGB 2 per drag and drop zu!

3. Lernen Sie dann bitte das Prüfungsschema unter Berücksichtigung der jeweils anzuwenden Vorschriften erneut auswendig.

1. Ermittlung aller verwertbaren Vermögensgegenstände muss zugeordnet werden zu § 12 Absatz 1 Satz 1 SGB 2

2. Ermittlung der anrechenbaren Vermögensgegenstände durch Aussonderung der anrechnungsfreien Vermögensgegenstände (sogenanntes Schonvermögen) muss zugeordnet werden zu § 12 Absatz 1 Satz 2 SGB 2

3. Bewertung der verbleibenden Vermögensgegenstände mit dem Verkehrswert und wertmäßige Addition aller Vermögenswerte muss zugeordnet werden zu § 12 Absatz 5 SGB 2

4. Ablauf der Karenzfrist prüfen, weil die Freibeträge davon abhängen. muss zugeordnet werden zu § 12 Absatz 3 Satz 1 SGB 2

5. Ermittlung des anrechenbaren Vermögens durch Abzug der Freibeträge vom Wert des Gesamtvermögens muss zugeordnet werden zu § 12 Absätze 2 oder 4 SGB 2


Begründung: Die richtige Zuordnung ergibt sich aus dem Text der verlinkten Gesetze.

8. Fall: Drei sind einer zu viel

F und M sind verheiratet. Ihre gemeinsame Wohnung ist 90 Quadratmeter groß und kostet 900 € warm. Beide sind arbeitslos. Da sie weder Einkommen noch Vermögen haben, vermieten sie ein Zimmer mit 25 Quadratmeter an den Studenten S unter. S bezahlt dafür 250 € im Monat warm an F und M. Nach dem lokalen Mietspiegel ist eine Warmmiete von bis zu 10 € pro Quadratmeter als angemessen anzusehen.

Erfüllen F und M die Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen nach dem SGB 2 so, dass sie jeweils eine Bedarfsgemeinschaft begründen können?


A. Ja.
B. Nein.
C. Nur F.
D. Nur M.
Begründung: Eine Bedarfsgemeinschaft kann nach § 7 Absatz 3 Nummer 1 SGB 2 begründen, wer ab 15 Jahre alt ist und wer noch nicht das Renteneintrittsalter nach § 7a SGB 2 erreicht hat und wer sich in Deutschland aufhält und wer erwerbsfähig im Sinne von § 8 SGB 2 ist. Sowohl F wie auch M erfüllen diese Voraussetzungen und können deshalb eine Bedarfsgemeinschaft begründen.

9. Einstandsgemeinschaft mit S?

F und M sind verheiratet. Ihre gemeinsame Wohnung ist 90 Quadratmeter groß und kostet 900 € warm. Beide sind arbeitslos. Da sie weder Einkommen noch Vermögen haben, vermieten sie ein Zimmer mit 25 Quadratmeter an den Studenten S. S bezahlt dafür 250 € im Monat warm an F und M. Nach dem lokalen Mietspiegel ist eine Warmmiete von bis zu 10 € pro Quadratmeter als angemessen anzusehen.

Der Sachverhalt ist ausgeblendet. Mit einem Klick auf die Glühbirne blenden Sie ihn ein. Mit einem nochmaligen Klick blenden Sie ihn wieder aus.

Bilden F, M und S zusammen eine Bedarfsgemeinschaft?


A. Ja. Es wird eine Einstandsgemeinschaft zwischen allen nach § 7 Absatz 3a SGB 2 vermutet.
B. Nein. Eine Bedarfsgemeinschaft besteht nur zwischen F und M, aber S gehört nicht zu dieser Bedarfsgemeinschaft, weil er nicht als Partner oder Kind von F oder M gilt.
Begründung:

Die Ehe ist in Deutschland nach dem Prinzip der Einehe gesetzlich geregelt. Wer schon verheiratet ist, kann danach keine zweite Ehe schließen. Er kann auch keine weitere gleichgeschlechtliche Ehe schließen. Aus demselben Grund können verheiratete Personen auch keine eheähnlichen oder parterschaftsähnlichen Verbindungen eingehen.

Daher kann die Einstandsvermutung des § 7 Absatz 3a SGB 2 keine Anwendung auf verheiratete Personen finden, die mit ihrem Ehepartner zusammenleben. Weder F noch M können daher mit S ein eheähliches oder partnerschaftsähnliches Verhältnis im Sinne einer weiteren Einstandsgemeinschaft haben.



10. Regelbedarfsstufe?

F und M sind verheiratet. Ihre gemeinsame Wohnung ist 90 Quadratmeter groß und kostet 900 € warm. Beide sind arbeitslos. Da sie weder Einkommen noch Vermögen haben, vermieten sie ein Zimmer mit 25 Quadratmeter an den Studenten S. S bezahlt dafür 250 € im Monat warm an F und M. Nach dem lokalen Mietspiegel ist eine Warmmiete von bis zu 10 € pro Quadratmeter als angemessen anzusehen.

Welche Regelbedarfsstufe gilt für M und F? Es gilt jeweils RBS

.
Lösung: 2
Begründung: Nach § 20 Absatz 4 SGB 2 gilt jeweils RBS 2.

11. Regelbedarfe in Euro

F und M sind verheiratet. Ihre gemeinsame Wohnung ist 90 Quadratmeter groß und kostet 900 € warm. Beide sind arbeitslos. Da sie weder Einkommen noch Vermögen haben, vermieten sie ein Zimmer mit 25 Quadratmeter an den Studenten S. S bezahlt dafür 250 € im Monat warm an F und M. Nach dem lokalen Mietspiegel ist eine Warmmiete von bis zu 10 € pro Quadratmeter als angemessen anzusehen.

Welchen Regelbedarf haben M und F zusammen? Der beträgt insgesamt

€.
Lösung: 902
Begründung:

Die Höhe des Regelbedarf ergibt sich aus Anlage zu § 28 SGB 12. Für Partner sind dies derzeit jeweils 451 €. Zusammen haben F und M daher Regelbedarfe von 902 €.



12. Mehrbedarfe

F und M sind verheiratet. Ihre gemeinsame Wohnung ist 90 Quadratmeter groß und kostet 900 € warm. Beide sind arbeitslos. Da sie weder Einkommen noch Vermögen haben, vermieten sie ein Zimmer mit 25 Quadratmeter an den Studenten S. S bezahlt dafür 250 € im Monat warm an F und M. Nach dem lokalen Mietspiegel ist eine Warmmiete von bis zu 10 € pro Quadratmeter als angemessen anzusehen.

Steht M oder F ein Mehrbedarf zu?


A. Ja.
B. Nein.
Begründung: Die Voraussetzungen des § 21 SGB 2 liegen nicht vor.

13. Unterkunftsbedarfe

F und M sind verheiratet. Ihre gemeinsame Wohnung ist 90 Quadratmeter groß und kostet 900 € warm. Beide sind arbeitslos. Da sie weder Einkommen noch Vermögen haben, vermieten sie ein Zimmer mit 25 Quadratmeter an den Studenten S. S bezahlt dafür 250 € im Monat warm an F und M. Nach dem lokalen Mietspiegel ist eine Warmmiete von bis zu 10 € pro Quadratmeter als angemessen anzusehen.

Wessen Unterkunftsbedarf ist zu berücksichtigen?


A. Der von M.
B. Der von F.
C. Der von S.
Begründung: Da M nach § 7 Absatz 3 SGB 2 nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehört, ist sein Unterkunftsbedarf auch nicht zu berücksichtigen.

14. Unterkunftskosten nach Kopfteilen

F und M sind verheiratet. Ihre gemeinsame Wohnung ist 90 Quadratmeter groß und kostet 900 € warm. Beide sind arbeitslos. Da sie weder Einkommen noch Vermögen haben, vermieten sie ein Zimmer mit 25 Quadratmeter an den Studenten S. S bezahlt dafür 250 € im Monat warm an F und M. Nach dem lokalen Mietspiegel ist eine Warmmiete von bis zu 10 € pro Quadratmeter als angemessen anzusehen.

Wie hoch sind die tatsächlichen Unterkunftskosten von F und M? Die betragen zusammen

€.
Lösung: 600
Begründung:

Nach § 22 Absatz 1 SGB 2 müssen die tatsächlichen Unterkunftskosten übernommen werden. Wohnen mehrere Personen in einer Wohnung und sind nicht alle leistungsberechtigt, so muss der Unterkunftsbedarf der leistungsberechtigten Personen nach Kopfteilen ermittelt werden.

Es kommt also nicht darauf an, welche Person wieviele Quadratmeter bewohnt, sondern auf jede Person enfällt ein gleicher Anteil von den Unterkunftskosten. Wenn die Warmmiete 900 € beträgt und drei Personen in der Wohnung leben, entfallen auf jeden 300 € Unterkunftskosten.

Das ändert sich auch nicht durch den Umstand, dass Student S nur 250 € Warmmiete bezahlt. Dieser Umstand ist zu Lasten von F und M als deren Einkommen zu berücksichtigen, ändert aber nichts an ihren Unterkunftskosten. F und M haben damit jeder 300 € Unterkunftskosten, zusammen also 600 €. Die weiteren 300 € bezahlen Sie an ihren Vermieter für die Unterkunft des Studenten S. Das sind deshalb nicht ihre eigenen Unterkunftskosten, sondern es sind Ausgaben die sie tätigen, um ihre Mieteinnahmen erzielen zu können.



15. Angemessene Unterkunftskosten

F und M sind verheiratet. Ihre gemeinsame Wohnung ist 90 Quadratmeter groß und kostet 900 € warm. Beide sind arbeitslos. Da sie weder Einkommen noch Vermögen haben, vermieten sie ein Zimmer mit 25 Quadratmeter an den Studenten S. S bezahlt dafür 250 € im Monat warm an F und M. Nach dem lokalen Mietspiegel ist eine Warmmiete von bis zu 10 € pro Quadratmeter als angemessen anzusehen.

Wenn die tatsächlichen Unterkunftskosten von F und M höher sind als die angemessenen Unterkunftskosten, müssen F und M mit einer Kostensenkungsaufforderung rechnen. Etwa mit der Aufforderung zum Umzug in eine preisgünstigere Wohnung oder der Aufforderung zur Erhöhung der Miete für das untervermietete Zimmer. Bis zu welcher Miete gelten die Unterkunftskosten für F und M als angemessen? Angemessen sind für F und M bis zu

€.
Lösung: 650
Begründung:

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts errechnen sich die angemessenen Unterkunftskosten, imdem man die höchst zulässige Quadratmeterzahl mit dem höchst zulässigen Quadratmeterpreis multipliziert.

Nach dierser Rechtsprechung stehen dem Leistungsberechtigten bis zu 50 Quadratmeter für sich und weitere 15 Quadratmeter für jede weitere Person der Bedarfsgemeinschaft zu. Das ergibt für F und M 65 Quadratmeter.

Der höchst zulässige Quadratmeterpreis beträgt nach dem lokalen Mietspiegel 10 €. Das ergibt eine angemessene Warmmiete von bis zu 650 €.



16. Kostensenkungsaufforderung

F und M sind verheiratet. Ihre gemeinsame Wohnung ist 90 Quadratmeter groß und kostet 900 € warm. Beide sind arbeitslos. Da sie weder Einkommen noch Vermögen haben, vermieten sie ein Zimmer mit 25 Quadratmeter an den Studenten S. S bezahlt dafür 250 € im Monat warm an F und M. Nach dem lokalen Mietspiegel ist eine Warmmiete von bis zu 10 € pro Quadratmeter als angemessen anzusehen.

Müssen F und M mit Aufforderung zum Umzug in eine preisgünstigere Wohnung oder der Aufforderung zur Erhöhung der Miete für das untervermietete Zimmer rechnen?


A. Ja. Weil die Wohnung mit 90 Qadratmetern viel zu groß ist.
B. Ja. Weil die tatsächlichen Unterkunftskosten höher als die angemessenen sind.
C. Ja. Weil die Wohnung mit einer monatlichen Warmmiete von 900 € viel zu teuer ist.
D. Ja. Weil F und M dem Studenten das Zimmer zu billig untervermietet haben.
E. Nein. Weil die tatsächlichen Unterkunftskosten geringer als die angemessenen sind.
Begründung:

Die Tasächlichen Unterkunftskosten von F und M betragen 600 € (900/3x2=600).

Da dem Leistungsberechtigten bis zu 50 Quadratmeter für sich und weitere 15 Quadratmeter für jede weitere Person der Bedarfsgemeinschaft zustehen, ergibt das für F und M 65 Quadratmeter. Und der höchst zulässige Quadratmeterpreis beträgt nach dem lokalen Mietspiegel 10 €. Das ergibt für F und M eine angemessene Warmmiete von bis zu 650 €.

Also sind ihre tatsächlichen Unterkunftskosten von 600 € geringer als die angemessenen Unterkunftskosten von 650 €. Das Jobcenter darf M und F deshalb nicht zur Kostensenkung auffordern.



17. Gesamtbedarf

F und M sind verheiratet. Ihre gemeinsame Wohnung ist 90 Quadratmeter groß und kostet 900 € warm. Beide sind arbeitslos. Da sie weder Einkommen noch Vermögen haben, vermieten sie ein Zimmer mit 25 Quadratmeter an den Studenten S. S bezahlt dafür 250 € im Monat warm an F und M. Nach dem lokalen Mietspiegel ist eine Warmmiete von bis zu 10 € pro Quadratmeter als angemessen anzusehen.

Wie hoch ist der gesamte Bedarf von F und M? Der beträgt

€.
Lösung: 1612
Begründung:
Berechnung des Gesamtbedarfs der Bedarfsgemeinschaft
Personen F M BG
Regelbedarf § 20: Stufe 2 in € 506 506 1012
Anteilige KdU nach § 22 Absatz 1: 900 €/3 Pers.= 300 300 600
Summe 806 806 1612

 



18. anrechenbares Einkommen aus Vermietung?

F und M sind verheiratet. Ihre gemeinsame Wohnung ist 90 Quadratmeter groß und kostet 900 € warm. Beide sind arbeitslos. Da sie weder Einkommen noch Vermögen haben, vermieten sie ein Zimmer mit 25 Quadratmeter an den Studenten S. S bezahlt dafür 250 € im Monat warm an F und M. Nach dem lokalen Mietspiegel ist eine Warmmiete von bis zu 10 € pro Quadratmeter als angemessen anzusehen.

Haben F und M ein anrechenbares Einkommen durch die Untervermietung des Zimmers in ihrer Wohnung?


A. Ja. Weil es sich bei den Mieteinnahmen um Einnahmen im Sinne von § 11 Absatz 1 SGB 2 und § 2 iVm § 4 ALG2-VO handelt.
B. Nein. Weil es nach § 11b Absatz 1 Nummer 5 SGB 2 nicht auf die Höhe der Einnahmen , sondern auf die Höhe des Gewinns ankommt.
Begründung:

Bei der von S gezahlten Miete handelt es sich zwar um Einnahmen im Sinne von § 11 Absatz 1 SGB 2, aber die an den Vermieter über die vom Jobcenter zu übernehmenden Unterkunftskosten hinaus gezahlten weiteren 300 € sind mit der Erzielung der Mieteinnahmen verbundene Ausgaben. Diese sind nach § 11b Absatz 1 Nummer 5 SGB 2 und § 4 BürgergeldV einkommensmindernd zu berücksichtigen.

Die an den Hauseigentümer von F und M für den untervermieteten Teil der Wohnung gezahlte Miete ist deshalb nach § 11b Absatz 1 Nummer 5 SGB 2 von den Mieteinnahmen abzuziehen, sodass kein Gewinn aus der Untervermietung verbleibt. Gewinn erzielt man nur, wenn die Einnahmen die Ausgaben übersteigen. F und M haben selbst tatsächliche Unterkunftskosten von je 300 €. Die restlichen 300 € zahlen sie an den Hauseigentümer, um ein Zimmer an S vermieten zu können. Daher erwirtschaften Sie aus der Untervermietung für 250 € keinen Gewinn, sondern einen Verlust von 50 €. Sie haben also kein anrechenbares Einkommen durch die Untervermietung.

Anders als im Steuerrecht gibt es im Sozialrecht kein negatives Einkommen. Verluste erhöhen deshalb nicht den Anspruch auf Sozialleistungen.



19. Hilfebedürftigkeit

F und M sind verheiratet. Ihre gemeinsame Wohnung ist 90 Quadratmeter groß und kostet 900 € warm. Beide sind arbeitslos. Da sie weder Einkommen noch Vermögen haben, vermieten sie ein Zimmer mit 25 Quadratmeter an den Studenten S. S bezahlt dafür 250 € im Monat warm an F und M. Nach dem lokalen Mietspiegel ist eine Warmmiete von bis zu 10 € pro Quadratmeter als angemessen anzusehen.

In welcher Höhe steht F und M monatlich Bürgergeld zu? In Höhe von

€.
Lösung: 1612
Begründung:
Berechnung der Hilfebedürftigkeit der Bedarfsgemeinschaft
Personen F M BG
Regelbedarf § 20: Stufe 2 in € 506 506 1012
Anteilige KdU nach § 22 Absatz 1: 900 €/3 Pers.= 300 300 600
Gesamtbedarf in € 806 806 1612
Einkommen: 250 € Einnahmen-300 € Ausgaben=-50 € 0 0 0
Hilfebedarf in € 806 806 1612