1. Mehr für den Hund? (47 Fragen. Beeilen Sie sich bitte!)

Zu Ihnen kommt Herr E in die Beratung und erzählt folgendes:

Ich bin 28 Jahre alt und seit über drei Jahren arbeitslos. Ich wohne allein in einer Wohnung, die 150,- € im Monat kostet. Weiterhin bezahle ich 55,- € monatlich Nebenkosten für Strom (15,- €), für Wasser (12,- €) sowie für Heizung und Warmwasseraufbereitung (28,- €). Außerdem verursacht mein Schäferhund, den ich schon seit vielen Jahren besitze, jeden Monat Kosten von 100 €. Leider besitze ich keine Winterkleidung mehr. Insbesondere Jacke und Schuhe sind so verschlissen, das ich sie nicht mehr instand setzen lassen kann. Vor 2 Jahren habe ich mir für 9.000 Euro eine Küche gekauft. Aber letzten Monat ist mein E-Herd kaputt gegangen. Deshalb musste ich einen neuen kaufen. Das Geld fehlt mir natürlich. Ich habe Mietschulden iHv 400,- €. Mein Vermieter hat mir bereits mit Kündigung gedroht. Meine finanziellen Schwierigkeiten liegen u.a. an den Mehrkosten für meine Diabetikerernährung. Dies schlägt mit 20,- € monatlich zu Buche. Ich besitze außer etwas Hausrat nur eine goldene Uhr, die mir mein lieber Großvater neben einigen anderen wertlosen Andenken hinterlassen hat. Sie hat einen Wert von ca. 3900,- €. Von meinen Eltern bekomme ich 150,- € monatlich. Mehr können sie mir nicht geben.

Zuerst ist zu erörtern, ob Herrn E Leistungen nach dem SGB 2 oder nach anderen Sozialgesetzen zustehen. In welchem Paragraphen des SGB 2 ist das Verhältnis zu anderen Sozialleistungen geregelt? Das steht in §

SGB 2.
Lösung: 5
Begründung: Der Vorrang und Nachrang gegenüber anderen Sozialgesetzen ist in § 5 SGB 2 geregelt.

2. Vorrang oder Nachrang?

Zu Ihnen kommt Herr E in die Beratung und erzählt folgendes:

Ich bin 28 Jahre alt und seit über drei Jahren arbeitslos. Ich wohne allein in einer Wohnung, die 150,- € im Monat kostet. Weiterhin bezahle ich 55,- € monatlich Nebenkosten für Strom (15,- €), für Wasser (12,- €) sowie für Heizung und Warmwasseraufbereitung (28,- €). Außerdem verursacht mein Schäferhund, den ich schon seit vielen Jahren besitze, jeden Monat Kosten von 100 €. Leider besitze ich keine Winterkleidung mehr. Insbesondere Jacke und Schuhe sind so verschlissen, das ich sie nicht mehr instand setzen lassen kann. Vor 2 Jahren habe ich mir für 9.000 Euro eine Küche gekauft. Aber letzten Monat ist mein E-Herd kaputt gegangen. Deshalb musste ich einen neuen kaufen. Das Geld fehlt mir natürlich. Ich habe Mietschulden iHv 400,- €. Mein Vermieter hat mir bereits mit Kündigung gedroht. Meine finanziellen Schwierigkeiten liegen u.a. an den Mehrkosten für meine Diabetikerernährung. Dies schlägt mit 20,- € monatlich zu Buche. Ich besitze außer etwas Hausrat nur eine goldene Uhr, die mir mein lieber Großvater neben einigen anderen wertlosen Andenken hinterlassen hat. Sie hat einen Wert von ca. 3900,- €. Von meinen Eltern bekomme ich 150,- € monatlich. Mehr können sie mir nicht geben.

Zuerst ist zu erörtern, ob Herrn E Leistungen nach dem SGB 2 oder nach anderen Sozialgesetzen zustehen. Haben die Leistungen nach dem SGB 2 Vorrang oder Nachrang gegenüber denen des SGB 3?


A. Vorrang.
B. Nachrang.
C. Gleichrang.
D. Beide Leistungen werden nicht aufeinander angerechnet.
Begründung: Nach § 5 Absatz 1 SGB 2 haben die Leistungen des SGB 2 Nachrang gegenüber denen des SGB 3.

3. Arbeitslosengeld?

Zu Ihnen kommt Herr E in die Beratung und erzählt folgendes:

Ich bin 28 Jahre alt und seit über drei Jahren arbeitslos. Ich wohne allein in einer Wohnung, die 150,- € im Monat kostet. Weiterhin bezahle ich 55,- € monatlich Nebenkosten für Strom (15,- €), für Wasser (12,- €) sowie für Heizung und Warmwasseraufbereitung (28,- €). Außerdem verursacht mein Schäferhund, den ich schon seit vielen Jahren besitze, jeden Monat Kosten von 100 €. Leider besitze ich keine Winterkleidung mehr. Insbesondere Jacke und Schuhe sind so verschlissen, das ich sie nicht mehr instand setzen lassen kann. Vor 2 Jahren habe ich mir für 9.000 Euro eine Küche gekauft. Aber letzten Monat ist mein E-Herd kaputt gegangen. Deshalb musste ich einen neuen kaufen. Das Geld fehlt mir natürlich. Ich habe Mietschulden iHv 400,- €. Mein Vermieter hat mir bereits mit Kündigung gedroht. Meine finanziellen Schwierigkeiten liegen u.a. an den Mehrkosten für meine Diabetikerernährung. Dies schlägt mit 20,- € monatlich zu Buche. Ich besitze außer etwas Hausrat nur eine goldene Uhr, die mir mein lieber Großvater neben einigen anderen wertlosen Andenken hinterlassen hat. Sie hat einen Wert von ca. 3900,- €. Von meinen Eltern bekomme ich 150,- € monatlich. Mehr können sie mir nicht geben.

Zuerst ist zu erörtern, ob Herrn E Leistungen nach dem SGB 2 oder nach anderen Sozialgesetzen zustehen. Steht Herrn E ein Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem SGB 3 zu?


A. Nein.
B. Ja. Er ist arbeitslos.
Begründung: Nach den § 136 ff. SGB 3 hat E keinen Anspruch mehr auf Arbeitslosengeld, weil er bereits länger als ein Jahr arbeitslos ist (§ 147 Absatz 2 SGB 3).

4. Sozialhilfe

Zu Ihnen kommt Herr E in die Beratung und erzählt folgendes:

Ich bin 28 Jahre alt und seit über drei Jahren arbeitslos. Ich wohne allein in einer Wohnung, die 150,- € im Monat kostet. Weiterhin bezahle ich 55,- € monatlich Nebenkosten für Strom (15,- €), für Wasser (12,- €) sowie für Heizung und Warmwasseraufbereitung (28,- €). Außerdem verursacht mein Schäferhund, den ich schon seit vielen Jahren besitze, jeden Monat Kosten von 100 €. Leider besitze ich keine Winterkleidung mehr. Insbesondere Jacke und Schuhe sind so verschlissen, das ich sie nicht mehr instand setzen lassen kann. Vor 2 Jahren habe ich mir für 9.000 Euro eine Küche gekauft. Aber letzten Monat ist mein E-Herd kaputt gegangen. Deshalb musste ich einen neuen kaufen. Das Geld fehlt mir natürlich. Ich habe Mietschulden iHv 400,- €. Mein Vermieter hat mir bereits mit Kündigung gedroht. Meine finanziellen Schwierigkeiten liegen u.a. an den Mehrkosten für meine Diabetikerernährung. Dies schlägt mit 20,- € monatlich zu Buche. Ich besitze außer etwas Hausrat nur eine goldene Uhr, die mir mein lieber Großvater neben einigen anderen wertlosen Andenken hinterlassen hat. Sie hat einen Wert von ca. 3900,- €. Von meinen Eltern bekomme ich 150,- € monatlich. Mehr können sie mir nicht geben.

Steht Herrn E ein Anspruch auf Sozialhilfe nach dem SGB 12 oder einer auf Bürgergeld nach dem SGB 2 oder dem SGB 3 zu?


A. Arbeitslosengeld nach dem SGB 3, weil Herr E arbeitslos ist.
B. Sozialhilfe nach dem SGB 12, weil Herr E chronisch unter Diabetes leidet.
C. Bürgergeld nach dem SGB 2, weil Herr E erwerbsfähig ist.
Begründung: Herrn E steht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem SGB 3§ 41 ff. SGB 12 zusteht, oder ob ihm Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB 2 zusteht, hängt von seiner Erwerbsfähigkeit ab. Der Begriff ist in § 8 SGB 2 definiert. Zwar ist Herr E aufgrund der Diabetes chronisch krank. Aber Diabetes hindert einen für gewöhnlich nicht daran zu arbeiten. Daher ist Herr E erwerbsfähig. Ihm steht keine Sozialhilfe zu, sondern Bürgergeld.

5. Anspruchsvoraussetzungen

Zu Ihnen kommt Herr E in die Beratung und erzählt folgendes:

Ich bin 28 Jahre alt und seit über drei Jahren arbeitslos. Ich wohne allein in einer Wohnung, die 150,- € im Monat kostet. Weiterhin bezahle ich 55,- € monatlich Nebenkosten für Strom (15,- €), für Wasser (12,- €) sowie für Heizung und Warmwasseraufbereitung (28,- €). Außerdem verursacht mein Schäferhund, den ich schon seit vielen Jahren besitze, jeden Monat Kosten von 100 €. Leider besitze ich keine Winterkleidung mehr. Insbesondere Jacke und Schuhe sind so verschlissen, das ich sie nicht mehr instand setzen lassen kann. Vor 2 Jahren habe ich mir für 9.000 Euro eine Küche gekauft. Aber letzten Monat ist mein E-Herd kaputt gegangen. Deshalb musste ich einen neuen kaufen. Das Geld fehlt mir natürlich. Ich habe Mietschulden iHv 400,- €. Mein Vermieter hat mir bereits mit Kündigung gedroht. Meine finanziellen Schwierigkeiten liegen u.a. an den Mehrkosten für meine Diabetikerernährung. Dies schlägt mit 20,- € monatlich zu Buche. Ich besitze außer etwas Hausrat nur eine goldene Uhr, die mir mein lieber Großvater neben einigen anderen wertlosen Andenken hinterlassen hat. Sie hat einen Wert von ca. 3900,- €. Von meinen Eltern bekomme ich 150,- € monatlich. Mehr können sie mir nicht geben.

Welche Anspruchsvoraussetzungen muß Herr E erfüllen, um einen Anspruch auf Bürgergeld nach dem SGB 2 zu haben?


A. Kein Ausschluss von der Berechtigung.
B. Kein sonstiges Einkommen.
C. Erwerbsfähigkeit.
D. Aufenthalt in Deutschland.
E. Alter zwischen 15 Jahre und Renteneintrittsalter.
F. Hilfebedürftigkeit.
Begründung: Die Anspruchsvoraussetzungen ergeben sich aus § 7 SGB 2 : Alter, Aufenthalt in Deutschland, Erwerbsfähigkeit, Hilfebedürftigkeit, kein Ausschluss der Berechtigung. Die Hilfebedürftigkeit ist in § 9 definiert. Danach vermindert Einkommen zwar die Hilfebedürftigkeit, schließt aber den Bezug von Bürgergeld nicht generell aus.

6. Bedarfe

Zu Ihnen kommt Herr E in die Beratung und erzählt folgendes:

Ich bin 28 Jahre alt und seit über drei Jahren arbeitslos. Ich wohne allein in einer Wohnung, die 150,- € im Monat kostet. Weiterhin bezahle ich 55,- € monatlich Nebenkosten für Strom (15,- €), für Wasser (12,- €) sowie für Heizung und Warmwasseraufbereitung (28,- €). Außerdem verursacht mein Schäferhund, den ich schon seit vielen Jahren besitze, jeden Monat Kosten von 100 €. Leider besitze ich keine Winterkleidung mehr. Insbesondere Jacke und Schuhe sind so verschlissen, das ich sie nicht mehr instand setzen lassen kann. Vor 2 Jahren habe ich mir für 9.000 Euro eine Küche gekauft. Aber letzten Monat ist mein E-Herd kaputt gegangen. Deshalb musste ich einen neuen kaufen. Das Geld fehlt mir natürlich. Ich habe Mietschulden iHv 400,- €. Mein Vermieter hat mir bereits mit Kündigung gedroht. Meine finanziellen Schwierigkeiten liegen u.a. an den Mehrkosten für meine Diabetikerernährung. Dies schlägt mit 20,- € monatlich zu Buche. Ich besitze außer etwas Hausrat nur eine goldene Uhr, die mir mein lieber Großvater neben einigen anderen wertlosen Andenken hinterlassen hat. Sie hat einen Wert von ca. 3900,- €. Von meinen Eltern bekomme ich 150,- € monatlich. Mehr können sie mir nicht geben.

Aus welchen Bedarfen errechnet sich der laufende Gesamtbedarf von Herrn E?


A. Regelbedarf
B. Stromkosten
C. Mehrbedarf
D. Unterkunftskosten
E. Bedarf des Hundes
F. Kosten für die Bekleidung
Begründung: Nach § 19 SGB 2 setzt sich der Bedarf eines Leistungsberechtigten aus seinem Regelbedarf(§ 20 SGB 2), seinem Mehrbedarf (§ 21 SGB 2) und seinen Unterkunftskosten(§ 22 SGB 2) zusammen. Die Stromkosten sind nach § 20 Absatz 1 SGB 2 bereits im Regelbedarf enthalten und dürfen deshalb nicht gesondert geltend gemacht werden. Die Kosten des Hundes werden allenfalls als Mehrbedarf des Menschen berücksichtigt (Beispiel: Blindenhund) und können nicht als Bedarf des Tieres geltend gemacht werden. Denn der Anspruch auf Arbeitslosengeld 2 steht nur Menschen zu und nicht Tieren. Die Mietschuldenübernahme ist kein laufender Bedarf, sondern ein einmaliger. Sie erhöht daher nicht den laufenden Gesamtbedarf. Gleiches gilt für die Erstausstattung mit Bekleidung. Die Ersatzbeschaffung einzelner Kleidungsstücke ist aus dem Regelbedarf zu tragen.

7. Regelbedarfsstufe

Zu Ihnen kommt Herr E in die Beratung und erzählt folgendes:

Ich bin 28 Jahre alt und seit über drei Jahren arbeitslos. Ich wohne allein in einer Wohnung, die 150,- € im Monat kostet. Weiterhin bezahle ich 55,- € monatlich Nebenkosten für Strom (15,- €), für Wasser (12,- €) sowie für Heizung und Warmwasseraufbereitung (28,- €). Außerdem verursacht mein Schäferhund, den ich schon seit vielen Jahren besitze, jeden Monat Kosten von 100 €. Leider besitze ich keine Winterkleidung mehr. Insbesondere Jacke und Schuhe sind so verschlissen, das ich sie nicht mehr instand setzen lassen kann. Vor 2 Jahren habe ich mir für 9.000 Euro eine Küche gekauft. ... Dies schlägt mit 20,- € monatlich zu Buche. Ich besitze außer etwas Hausrat nur eine goldene Uhr, die mir mein lieber Großvater neben einigen anderen wertlosen Andenken hinterlassen hat. Sie hat einen Wert von ca. 3900,- €. Von meinen Eltern bekomme ich 150,- € monatlich. Mehr können sie mir nicht geben.

Wie hoch ist der dem Herrn E zustehende monatliche Regelbedarf? Welche Regelbedarfsstufe steht ihm zu? Wo ist das im SGB 2 geregelt? Das steht in §

SGB 2.
Lösung: 20
Begründung:

Das steht in § 20 SGB 2.



8. Absatz?

Zu Ihnen kommt Herr E in die Beratung und erzählt folgendes:

Ich bin 28 Jahre alt und seit über drei Jahren arbeitslos. Ich wohne allein in einer Wohnung, die 150,- € im Monat kostet. Weiterhin bezahle ich 55,- € monatlich Nebenkosten für Strom (15,- €), für Wasser (12,- €) sowie für Heizung und Warmwasseraufbereitung (28,- €). Außerdem verursacht mein Schäferhund, den ich schon seit vielen Jahren besitze, jeden Monat Kosten von 100 €. Leider besitze ich keine Winterkleidung mehr. Insbesondere Jacke und Schuhe sind so verschlissen, das ich sie nicht mehr instand setzen lassen kann. Vor 2 Jahren habe ich mir für 9.000 Euro eine Küche gekauft. ... Dies schlägt mit 20,- € monatlich zu Buche. Ich besitze außer etwas Hausrat nur eine goldene Uhr, die mir mein lieber Großvater neben einigen anderen wertlosen Andenken hinterlassen hat. Sie hat einen Wert von ca. 3900,- €. Von meinen Eltern bekomme ich 150,- € monatlich. Mehr können sie mir nicht geben.

Welcher Absatz von § 20 SGB 2 kommt im Falle von Herrn E zur Anwendung? Das ist Absatz

.
Lösung: 2
Begründung:

Das steht in § 20 Absatz 2 SGB 2.



9. Satz?

Zu Ihnen kommt Herr E in die Beratung und erzählt folgendes:

Ich bin 28 Jahre alt und seit über drei Jahren arbeitslos. Ich wohne allein in einer Wohnung, die 150,- € im Monat kostet. Weiterhin bezahle ich 55,- € monatlich Nebenkosten für Strom (15,- €), für Wasser (12,- €) sowie für Heizung und Warmwasseraufbereitung (28,- €). Außerdem verursacht mein Schäferhund, den ich schon seit vielen Jahren besitze, jeden Monat Kosten von 100 €. Leider besitze ich keine Winterkleidung mehr. Insbesondere Jacke und Schuhe sind so verschlissen, das ich sie nicht mehr instand setzen lassen kann. Vor 2 Jahren habe ich mir für 9.000 Euro eine Küche gekauft. ... Dies schlägt mit 20,- € monatlich zu Buche. Ich besitze außer etwas Hausrat nur eine goldene Uhr, die mir mein lieber Großvater neben einigen anderen wertlosen Andenken hinterlassen hat. Sie hat einen Wert von ca. 3900,- €. Von meinen Eltern bekomme ich 150,- € monatlich. Mehr können sie mir nicht geben.

Welcher Satz von Absatz 2 des § 20 SGB 2 kommt im Falle von Herrn E zur Anwendung? Das ist Satz

.
Lösung: 1
Begründung:

Das steht in § 20 Absatz 2 Satz 1 SGB 2.



10. Regelbedarfsstufe

Zu Ihnen kommt Herr E in die Beratung und erzählt folgendes:

Ich bin 28 Jahre alt und seit über drei Jahren arbeitslos. Ich wohne allein in einer Wohnung, die 150,- € im Monat kostet. Weiterhin bezahle ich 55,- € monatlich Nebenkosten für Strom (15,- €), für Wasser (12,- €) sowie für Heizung und Warmwasseraufbereitung (28,- €). Außerdem verursacht mein Schäferhund, den ich schon seit vielen Jahren besitze, jeden Monat Kosten von 100 €. Leider besitze ich keine Winterkleidung mehr. Insbesondere Jacke und Schuhe sind so verschlissen, das ich sie nicht mehr instand setzen lassen kann. Vor 2 Jahren habe ich mir für 9.000 Euro eine Küche gekauft. ... Dies schlägt mit 20,- € monatlich zu Buche. Ich besitze außer etwas Hausrat nur eine goldene Uhr, die mir mein lieber Großvater neben einigen anderen wertlosen Andenken hinterlassen hat. Sie hat einen Wert von ca. 3900,- €. Von meinen Eltern bekomme ich 150,- € monatlich. Mehr können sie mir nicht geben.

Wie hoch ist der dem Herrn E zustehende monatliche Regelbedarf? Welche Regelbedarfsstufe steht ihm zu?


A. RBS 1.
B. RBS 2.
C. RBS 3.
D. RBS 4.
E. RBS 5.
F. RBS 6.
Begründung:

Nach Absatz 2 Satz 1 des § 20 SGB 2 gilt für Herrn E die Regebedarfsstufe RBS 1.



11. Regelbedarf in Euro

Zu Ihnen kommt Herr E in die Beratung und erzählt folgendes:

Ich bin 28 Jahre alt und seit über drei Jahren arbeitslos. Ich wohne allein in einer Wohnung, die 150,- € im Monat kostet. Weiterhin bezahle ich 55,- € monatlich Nebenkosten für Strom (15,- €), für Wasser (12,- €) sowie für Heizung und Warmwasseraufbereitung (28,- €). Außerdem verursacht mein Schäferhund, den ich schon seit vielen Jahren besitze, jeden Monat Kosten von 100 €. Leider besitze ich keine Winterkleidung mehr. Insbesondere Jacke und Schuhe sind so verschlissen, das ich sie nicht mehr instand setzen lassen kann. Vor 2 Jahren habe ich mir für 9.000 Euro eine Küche gekauft. ... Dies schlägt mit 20,- € monatlich zu Buche. Ich besitze außer etwas Hausrat nur eine goldene Uhr, die mir mein lieber Großvater neben einigen anderen wertlosen Andenken hinterlassen hat. Sie hat einen Wert von ca. 3900,- €. Von meinen Eltern bekomme ich 150,- € monatlich. Mehr können sie mir nicht geben.

Wie hoch ist der dem Herrn E zustehende monatliche Regelbedarf in Euro nach § 20 Absatz 1a SGB 2 und der Anlage zu § 28 SGB 12? Das sind

€.
Lösung: 563
Begründung:

Nach Absatz 2 Satz 1 des § 20 SGB 2 gilt für Herrn E die Regebedarfsstufe RBS 1. Dem entspricht nach der Anlage zu § 28 SGB 12 ein Betrag von monatlich 563 €.



12. Mehrbedarf

Zu Ihnen kommt Herr E in die Beratung und erzählt folgendes:

Ich bin 28 Jahre alt und seit über drei Jahren arbeitslos. Ich wohne allein in einer Wohnung, die 150,- € im Monat kostet. Weiterhin bezahle ich 55,- € monatlich Nebenkosten für Strom (15,- €), für Wasser (12,- €) sowie für Heizung und Warmwasseraufbereitung (28,- €). Außerdem verursacht mein Schäferhund, den ich schon seit vielen Jahren besitze, jeden Monat Kosten von 100 €. Leider besitze ich keine Winterkleidung mehr. Insbesondere Jacke und Schuhe sind so verschlissen, das ich sie nicht mehr instand setzen lassen kann. Vor 2 Jahren habe ich mir für 9.000 Euro eine Küche gekauft. Aber letzten Monat ist mein E-Herd kaputt gegangen. Deshalb musste ich einen neuen kaufen. Das Geld fehlt mir natürlich. Ich habe Mietschulden iHv 400,- €. Mein Vermieter hat mir bereits mit Kündigung gedroht. Meine finanziellen Schwierigkeiten liegen u.a. an den Mehrkosten für meine Diabetikerernährung. Dies schlägt mit 20,- € monatlich zu Buche. Ich besitze außer etwas Hausrat nur eine goldene Uhr, die mir mein lieber Großvater neben einigen anderen wertlosen Andenken hinterlassen hat. Sie hat einen Wert von ca. 3900,- €. Von meinen Eltern bekomme ich 150,- € monatlich. Mehr können sie mir nicht geben.

Welcher Paragraph aus dem SGB 2 regelt, ob Herrn E ein Mehrbedarf wegen der Diabetes oder wegen des Hundes zusteht?

Das steht in §

SGB 2.
Lösung: 21
Begründung: Die Mehrbedarfe sind in § 21 SGB 2 geregelt.

13. Mehrbedarf wegen der Diabetis

Zu Ihnen kommt Herr E in die Beratung und erzählt folgendes:

Ich bin 28 Jahre alt und seit über drei Jahren arbeitslos. Ich wohne allein in einer Wohnung, die 150,- € im Monat kostet. Weiterhin bezahle ich 55,- € monatlich Nebenkosten für Strom (15,- €), für Wasser (12,- €) sowie für Heizung und Warmwasseraufbereitung (28,- €). Außerdem verursacht mein Schäferhund, den ich schon seit vielen Jahren besitze, jeden Monat Kosten von 100 €. Leider besitze ich keine Winterkleidung mehr. Insbesondere Jacke und Schuhe sind so verschlissen, das ich sie nicht mehr instand setzen lassen kann. Vor 2 Jahren habe ich mir für 9.000 Euro eine Küche gekauft. Aber letzten Monat ist mein E-Herd kaputt gegangen. Deshalb musste ich einen neuen kaufen. Das Geld fehlt mir natürlich. Ich habe Mietschulden iHv 400,- €. Mein Vermieter hat mir bereits mit Kündigung gedroht. Meine finanziellen Schwierigkeiten liegen u.a. an den Mehrkosten für meine Diabetikerernährung. Dies schlägt mit 20,- € monatlich zu Buche. Ich besitze außer etwas Hausrat nur eine goldene Uhr, die mir mein lieber Großvater neben einigen anderen wertlosen Andenken hinterlassen hat. Sie hat einen Wert von ca. 3900,- €. Von meinen Eltern bekomme ich 150,- € monatlich. Mehr können sie mir nicht geben.

Welcher Absatz des § 21 SGB 2 regelt, ob Herrn E ein Mehrbedarf wegen der Diabetes zusteht?


Lösung: 5
Begründung:

§ 21 Absatz 5 SGB 2 regelt, dass dem Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf in Höhe der tatsächlichen Mehrkosten zusteht, wenn er krankheitsbedingt eine besondere Ernährung benötigt.

14. Höhe des krankeitsbedingten Mehrbedarfs

Zu Ihnen kommt Herr E in die Beratung und erzählt folgendes:

Ich bin 28 Jahre alt und seit über drei Jahren arbeitslos. Ich wohne allein in einer Wohnung, die 150,- € im Monat kostet. Weiterhin bezahle ich 55,- € monatlich Nebenkosten für Strom (15,- €), für Wasser (12,- €) sowie für Heizung und Warmwasseraufbereitung (28,- €). Außerdem verursacht mein Schäferhund, den ich schon seit vielen Jahren besitze, jeden Monat Kosten von 100 €. Leider besitze ich keine Winterkleidung mehr. Insbesondere Jacke und Schuhe sind so verschlissen, das ich sie nicht mehr instand setzen lassen kann. Vor 2 Jahren habe ich mir für 9.000 Euro eine Küche gekauft. Aber letzten Monat ist mein E-Herd kaputt gegangen. Deshalb musste ich einen neuen kaufen. Das Geld fehlt mir natürlich. Ich habe Mietschulden iHv 400,- €. Mein Vermieter hat mir bereits mit Kündigung gedroht. Meine finanziellen Schwierigkeiten liegen u.a. an den Mehrkosten für meine Diabetikerernährung für meine besonders schwere Form der Diabetes. Dies schlägt mit 20,- € monatlich zu Buche. Ich besitze außer etwas Hausrat nur eine goldene Uhr, die mir mein lieber Großvater neben einigen anderen wertlosen Andenken hinterlassen hat. Sie hat einen Wert von ca. 3900,- €. Von meinen Eltern bekomme ich 150,- € monatlich. Mehr können sie mir nicht geben.

Wie hoch ist der Mehrbedarf wegen der Diabetes? Der beträgt monatlich

€.
Lösung: 20
Begründung:

§ 21 Absatz 5 SGB 2 regelt, dass dem Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf in Höhe der tatsächlichen Mehrkosten zusteht, wenn er krankheitsbedingt eine besondere Ernährung benötigt. Ob dies im Falle einer Diabetis notwendig ist, hängt vom Typ der Diabetis und von der Schwere der Erkrankung ab. Der Sachverhalt gibt diesbezüglich vor, dass die tatsächlichen Mehrkosten für die kranheitsbedingte Ernährung 20 € betragen.

15. Mehrbedarf von Herrn E wegen der Mehrkosten für den Hund

Zu Ihnen kommt Herr E in die Beratung und erzählt folgendes:

Ich bin 28 Jahre alt und seit über drei Jahren arbeitslos. Ich wohne allein in einer Wohnung, die 150,- € im Monat kostet. Weiterhin bezahle ich 55,- € monatlich Nebenkosten für Strom (15,- €), für Wasser (12,- €) sowie für Heizung und Warmwasseraufbereitung (28,- €). Außerdem verursacht mein Schäferhund, den ich schon seit vielen Jahren besitze, jeden Monat Kosten von 100 €. Leider besitze ich keine Winterkleidung mehr. Insbesondere Jacke und Schuhe sind so verschlissen, das ich sie nicht mehr instand setzen lassen kann. Vor 2 Jahren habe ich mir für 9.000 Euro eine Küche gekauft. Aber letzten Monat ist mein E-Herd kaputt gegangen. Deshalb musste ich einen neuen kaufen. Das Geld fehlt mir natürlich. Ich habe Mietschulden iHv 400,- €. Mein Vermieter hat mir bereits mit Kündigung gedroht. Meine finanziellen Schwierigkeiten liegen u.a. an den Mehrkosten für meine Diabetikerernährung. Dies schlägt mit 20,- € monatlich zu Buche. Ich besitze außer etwas Hausrat nur eine goldene Uhr, die mir mein lieber Großvater neben einigen anderen wertlosen Andenken hinterlassen hat. Sie hat einen Wert von ca. 3900,- €. Von meinen Eltern bekomme ich 150,- € monatlich. Mehr können sie mir nicht geben.

Welcher Absatz des § 21 SGB 2 ist maßgeblich für die Frage, ob Herrn E ein laufender Mehrbedarf für den Hund zusteht? Das regelt Absatz

.
Lösung: 6
Begründung:

§ 21 Absatz 6 SGB 2 regelt, wann ein unabweisbarer Mehrbedarf zu berücksichtigen ist.

16. Unabweisbarkeit eines Bedarfs

Zu Ihnen kommt Herr E in die Beratung und erzählt folgendes:

Ich bin 28 Jahre alt und seit über drei Jahren arbeitslos. Ich wohne allein in einer Wohnung, die 150,- € im Monat kostet. Weiterhin bezahle ich 55,- € monatlich Nebenkosten für Strom (15,- €), für Wasser (12,- €) sowie für Heizung und Warmwasseraufbereitung (28,- €). Außerdem verursacht mein Schäferhund, den ich schon seit vielen Jahren besitze, jeden Monat Kosten von 100 €. Leider besitze ich keine Winterkleidung mehr. Insbesondere Jacke und Schuhe sind so verschlissen, das ich sie nicht mehr instand setzen lassen kann. Vor 2 Jahren habe ich mir für 9.000 Euro eine Küche gekauft. Aber letzten Monat ist mein E-Herd kaputt gegangen. Deshalb musste ich einen neuen kaufen. Das Geld fehlt mir natürlich. Ich habe Mietschulden iHv 400,- €. Mein Vermieter hat mir bereits mit Kündigung gedroht. Meine finanziellen Schwierigkeiten liegen u.a. an den Mehrkosten für meine Diabetikerernährung. Dies schlägt mit 20,- € monatlich zu Buche. Ich besitze außer etwas Hausrat nur eine goldene Uhr, die mir mein lieber Großvater neben einigen anderen wertlosen Andenken hinterlassen hat. Sie hat einen Wert von ca. 3900,- €. Von meinen Eltern bekomme ich 150,- € monatlich. Mehr können sie mir nicht geben.

Wann ist ein Bedarf unabweisbar im Sinne von § 21 Absatz 6 SGB 2?


A. Wenn die Abweisung des Bedarfes gegen Grundrechte des Leistungsberechtigten verstossen würde.
B. Wenn der Schäferhund nicht abgewiesen werden darf, wenn er zum Fressnapf kommt.
C. Wenn es gegen das Tierschutzgesetz verstößt, den Bedarf des Schäferhundes zurückzuweisen.
Begründung: Der Begriff unabweisbar in § 21 Absatz 6 SGB 2 ist auslegungsbedürftig. Das nennt man einen unbestimmten Rechtsbegriff. Dafür gibt es verschiedene Auslegungsmethoden: Wortlautauslegung, historische Auslegung, systematische Auslegung, Auslegung nach Sinn und Zweck des Gesetzes. Eine Form der systematischen Auslegung ist die Berücksichtigung höherrangigen Rechts. Das bedeutet, dass keine Auslegung gewählt werden darf, die gegen EU-Recht oder Verfassungsrecht verstößt. Das nennt man verfassungskonforme Auslegung. Insbesondere darf keine Auslegung gewählt werden, die gegen die Grundrechte der Betroffenen verstößt. Das nennt man grundrechtskonforme Auslegung.

17. Kein Mehrbedarf trotz Unabweisbarkeit eines Bedarfs?

Zu Ihnen kommt Herr E in die Beratung und erzählt folgendes:

Ich bin 28 Jahre alt und seit über drei Jahren arbeitslos. Ich wohne allein in einer Wohnung, die 150,- € im Monat kostet. Weiterhin bezahle ich 55,- € monatlich Nebenkosten für Strom (15,- €), für Wasser (12,- €) sowie für Heizung und Warmwasseraufbereitung (28,- €). Außerdem verursacht mein Schäferhund, den ich schon seit vielen Jahren besitze, jeden Monat Kosten von 100 €. Leider besitze ich keine Winterkleidung mehr. Insbesondere Jacke und Schuhe sind so verschlissen, das ich sie nicht mehr instand setzen lassen kann. Vor 2 Jahren habe ich mir für 9.000 Euro eine Küche gekauft. Aber letzten Monat ist mein E-Herd kaputt gegangen. Deshalb musste ich einen neuen kaufen. Das Geld fehlt mir natürlich. Ich habe Mietschulden iHv 400,- €. Mein Vermieter hat mir bereits mit Kündigung gedroht. Meine finanziellen Schwierigkeiten liegen u.a. an den Mehrkosten für meine Diabetikerernährung. Dies schlägt mit 20,- € monatlich zu Buche. Ich besitze außer etwas Hausrat nur eine goldene Uhr, die mir mein lieber Großvater neben einigen anderen wertlosen Andenken hinterlassen hat. Sie hat einen Wert von ca. 3900,- €. Von meinen Eltern bekomme ich 150,- € monatlich. Mehr können sie mir nicht geben.

Gibt es laufende Bedarfe, deren Abweisung gegen die Menschenwürde oder andere Grundrechte verstoßen würde, und die dennoch nach dem Text des § 21 Absatz 6 SGB 2 keinen Mehrbedarf begründen?


A. Ja. Wenn der Leistungsberechtigte den Sonderbedarf durch Umschichtungen und Einsparmöglichkeiten aus dem Regelbedarf tragen kann.
B. Nein. Die Grundrechte haben Vorrang vor dem SGB 2. Dies gilt insbesondere für das Grundrecht der Menschenwürde nach Artikel 1 GG.
Begründung: § 21 Absatz 6 SGB 2 regelt, dass Sonderbedarfe nicht als unabweisbar gelten, wenn der Leistungsberechtigte sie durch Einsparmöglichkeiten aus dem Regelbedarf tragen kann. Deswegen ist Antwort A richtig, wenn es Einsparmöglichkeiten gibt. Dies hängt von der Bemessung der Regelbedarfe ab. Es kommt darauf an, ob die Regelbedarfe nur ein menschenwürdiges Leben ermöglichen, oder ob die Leistungsberechtigten mehr Geld bekommen und Rücklagen bilden können. Die Bemessung der Regelbedarfe ist in § 5 Regelbedarfermittlungsgesetz 2021 (im MENU unter LINKS) geregelt. Daraus ergibt sich, dass nicht alles für Lebensmittel und Bekleidung bestimmt ist und es damit für den Leistungsberechtigten Umschichtungs- und Einsparmöglichkeiten gibt. Dies ergibt sich auch aus § 31a Absatz 1 SGB 2, der eine Leisungskürzung um 30% gestattet. Die Berücksichtigung der Umschichtungs- und Einsparmöglichkeiten verstößt deshalb auch nicht gegen das Grundrecht der Menschenwürde. Es ist Sache des Leistungsberechtigten, eigenverantwortlich zu entscheiden, ob er sein Geld lieber für seinen Hund oder lieber für Verkehr, Kultur oder Kommunikation einsetzt (vgl. Artikel 2 Absatz 1 GG) .

18. Unabweisbarer Mehrbedarf

Zu Ihnen kommt Herr E in die Beratung und erzählt folgendes:

Ich bin 28 Jahre alt und seit über drei Jahren arbeitslos. Ich wohne allein in einer Wohnung, die 150,- € im Monat kostet. Weiterhin bezahle ich 55,- € monatlich Nebenkosten für Strom (15,- €), für Wasser (12,- €) sowie für Heizung und Warmwasseraufbereitung (28,- €). Außerdem verursacht mein Schäferhund, den ich schon seit vielen Jahren besitze, jeden Monat Kosten von 100 €. Leider besitze ich keine Winterkleidung mehr. Insbesondere Jacke und Schuhe sind so verschlissen, das ich sie nicht mehr instand setzen lassen kann. Vor 2 Jahren habe ich mir für 9.000 Euro eine Küche gekauft. Aber letzten Monat ist mein E-Herd kaputt gegangen. Deshalb musste ich einen neuen kaufen. Das Geld fehlt mir natürlich. Ich habe Mietschulden iHv 400,- €. Mein Vermieter hat mir bereits mit Kündigung gedroht. Meine finanziellen Schwierigkeiten liegen u.a. an den Mehrkosten für meine Diabetikerernährung. Dies schlägt mit 20,- € monatlich zu Buche. Ich besitze außer etwas Hausrat nur eine goldene Uhr, die mir mein lieber Großvater neben einigen anderen wertlosen Andenken hinterlassen hat. Sie hat einen Wert von ca. 3900,- €. Von meinen Eltern bekomme ich 150,- € monatlich. Mehr können sie mir nicht geben.

Handelt es sich bei den Mehrkosten für den Hund um einen unabweisbaren Mehrbedarf im Sinne von § 21 Absatz 6 SGB 2?


A. Ja, weil es menschenunwürdig wäre, wenn das Jobcenter Herrn E faktisch dazu zwingt, seinen Hund zu verkaufen oder einschläfern zu lassen.
B. Ja, weil Herrn E die Kosten des Hundes sich nicht aus seinem Regelbedarf vom Munde absparen kann.
C. Nein, weil Herr E die Kosten seines Hundes aus seinem Regelbedarf bestreiten kann, wenn er auf die Ausgaben verzichtet, die nicht überlebenswichtig sind und zugunsten seines Hundes auf eigene Bedürfnisse verzichtet.
D. Nein, weil es nicht menschenunwürdig ist, dass Herr E die Finanzierung des Hundes nicht ermöglicht wird, weil die meisten vollzeitbeschäftigten alleinstehenden Arbeitnehmer der untersten Lohngruppen aus Zeitgründen auch keinen Hund haben können.
Begründung:

Nach § 21 Absatz 6 SGB 2 ist ein Sonderbedarf nur als Mehrbedarf zu berücksichtigen, wenn er nicht durch Einsparmöglichkeiten aus dem Regelbedarf getragen werden kann. Aus § 31a SGB 2 ergibt sich, dass der Regelbedarf im Falle von Pflichtverletzungen um bis zu 30% gekürzt werden kann. Daraus lässt sich ableiten, dass nur etwa 70 % des Regelbedarfe für Ernährung und andere lebensnotwendige Ausgaben bestimmt sind und der Rest der Regelleistung zur freien Verfügung steht. 70% von 502 € sind 351,40 € für Lebensmittel und andere existenznotwendige Ausgaben. Und 30% zur feien Verfügung. 30% von 563 € sind 168,90 € Dieser Betrag kann also auch für den Unterhalt des Hundes verwendet werden. Da der Hund nur 100 € im Monat kostet, können diese Kosten auch durch Umschichtungen vom Regelbedarf eingespart werden. Schon deshalb können die Mehrkosten für den Hund keinen Mehrbedarf begründen.

Auch wenn der Hund teurer wäre, wäre der Bedarf des Hundes nicht unabweisbar. Es verstößt nicht gegen das Grundrecht der Menschenwürde (Artikel 1 GG), wenn einem Leistungsberechtigten die Finanzierung seines Hundes abgelehnt wird (LSG Baden-Württemberg L 9 AS 2274/22). Menschenunwürdig wäre es nur, wenn der Leistungsberechtigte schlechter gestellt würde, als die Arbeitnehmer der untersten Lohngruppen. Alleinstehende vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer der untersten Lohngruppen haben aber in der Regel nicht genug Freizeit, um sich einen Hund halten zu können. Diese Beschäftigten haben in der Regel lange Arbeitszeiten und wenig Gestaltungsspielräume im Beruf. Sie können es in der Regel nicht einrichten, den Hund mit auf die Arbeitsstelle zu nehmen.



19. Weitere Mehrbedarfe

Zu Ihnen kommt Herr E in die Beratung und erzählt folgendes:

Ich bin 28 Jahre alt und seit über drei Jahren arbeitslos. Ich wohne allein in einer Wohnung, die 150,- € im Monat kostet. Weiterhin bezahle ich 55,- € monatlich Nebenkosten für Strom (15,- €), für Wasser (12,- €) sowie für Heizung und Warmwasseraufbereitung (28,- €). Außerdem verursacht mein Schäferhund, den ich schon seit vielen Jahren besitze, jeden Monat Kosten von 100 €. Leider besitze ich keine Winterkleidung mehr. Insbesondere Jacke und Schuhe sind so verschlissen, das ich sie nicht mehr instand setzen lassen kann. Vor 2 Jahren habe ich mir für 9.000 Euro eine Küche gekauft. Aber letzten Monat ist mein E-Herd kaputt gegangen. Deshalb musste ich einen neuen kaufen. Das Geld fehlt mir natürlich. Ich habe Mietschulden iHv 400,- €. Mein Vermieter hat mir bereits mit Kündigung gedroht. Meine finanziellen Schwierigkeiten liegen u.a. an den Mehrkosten für meine Diabetikerernährung. Dies schlägt mit 20,- € monatlich zu Buche. Ich besitze außer etwas Hausrat nur eine goldene Uhr, die mir mein lieber Großvater neben einigen anderen wertlosen Andenken hinterlassen hat. Sie hat einen Wert von ca. 3900,- €. Von meinen Eltern bekomme ich 150,- € monatlich. Mehr können sie mir nicht geben.

Hat Herr E einen weiteren laufenden Mehrbedarf?


A. Nein.
B. Ja, weil ein Teil seiner Kleidung und seine Schuhe verschlissen sind.
C. Ja, weil sein Herd kaputt gegangen ist.
D. Ja, weil er Mietschulden hat.
Begründung: Bei allen aufgezählten Bedarfen handelt es sich nicht um laufende Bedarfe im Sinne der § 19 ff. SGB 2, sondern allenfalls um einmalige Bedarfe im Sinne des § 24 SGB 2, die sich auf die Höhe der laufenden Leistung nicht auswirken können.

20. KdU

Zu Ihnen kommt Herr E in die Beratung und erzählt folgendes:

Ich bin 28 Jahre alt und seit über drei Jahren arbeitslos. Ich wohne allein in einer Wohnung, die 150,- € im Monat kostet. Weiterhin bezahle ich 55,- € monatlich Nebenkosten für Strom (15,- €), für Wasser (12,- €) sowie für Heizung und Warmwasseraufbereitung (28,- €). Außerdem verursacht mein Schäferhund, den ich schon seit vielen Jahren besitze, jeden Monat Kosten von 100 €. Leider besitze ich keine Winterkleidung mehr. Insbesondere Jacke und Schuhe sind so verschlissen, das ich sie nicht mehr instand setzen lassen kann. Vor 2 Jahren habe ich mir für 9.000 Euro eine Küche gekauft. Aber letzten Monat ist mein E-Herd kaputt gegangen. Deshalb musste ich einen neuen kaufen. Das Geld fehlt mir natürlich. Ich habe Mietschulden iHv 400,- €. Mein Vermieter hat mir bereits mit Kündigung gedroht. Meine finanziellen Schwierigkeiten liegen u.a. an den Mehrkosten für meine Diabetikerernährung. Dies schlägt mit 20,- € monatlich zu Buche. Ich besitze außer etwas Hausrat nur eine goldene Uhr, die mir mein lieber Großvater neben einigen anderen wertlosen Andenken hinterlassen hat. Sie hat einen Wert von ca. 3900,- €. Von meinen Eltern bekomme ich 150,- € monatlich. Mehr können sie mir nicht geben.

In welchem Paragraphen sind die Unterkunftskosten geregelt? Das steht im SGB 2 in §

.
Lösung: 22
Begründung: Die Unterkunftskosten sind in § 22 Absatz 1 SGB 2 geregelt.

21. Strom

Zu Ihnen kommt Herr E in die Beratung und erzählt folgendes:

Ich bin 28 Jahre alt und seit über drei Jahren arbeitslos. Ich wohne allein in einer Wohnung, die 150,- € im Monat kostet. Weiterhin bezahle ich 55,- € monatlich Nebenkosten für Strom (15,- €), für Wasser (12,- €) sowie für Heizung und Warmwasseraufbereitung (28,- €). Außerdem verursacht mein Schäferhund, den ich schon seit vielen Jahren besitze, jeden Monat Kosten von 100 €. Leider besitze ich keine Winterkleidung mehr. Insbesondere Jacke und Schuhe sind so verschlissen, das ich sie nicht mehr instand setzen lassen kann. Vor 2 Jahren habe ich mir für 9.000 Euro eine Küche gekauft. Aber letzten Monat ist mein E-Herd kaputt gegangen. Deshalb musste ich einen neuen kaufen. Das Geld fehlt mir natürlich. Ich habe Mietschulden iHv 400,- €. Mein Vermieter hat mir bereits mit Kündigung gedroht. Meine finanziellen Schwierigkeiten liegen u.a. an den Mehrkosten für meine Diabetikerernährung. Dies schlägt mit 20,- € monatlich zu Buche. Ich besitze außer etwas Hausrat nur eine goldene Uhr, die mir mein lieber Großvater neben einigen anderen wertlosen Andenken hinterlassen hat. Sie hat einen Wert von ca. 3900,- €. Von meinen Eltern bekomme ich 150,- € monatlich. Mehr können sie mir nicht geben.

Gehören die Stromkosten zu den Unterkunftskosten oder sind sie bereits durch die Auszahlung des Regelbedarfs abgegolten?


A. Ja. Strom gehört zu den Unterkunftskosten.
B. Nein. Strom gehört nicht zu den Unterkunftskosten.
C. Es kommt darauf an, ob die Stromrechnung an den Vermieter oder an das Versorgungsunternehmen gezahlt wird.
Begründung: Der Regelbedarf enthält nach § 20 Absatz 1 SGB 2 bereits die Kosten für Haushaltsenergie. Diese kann daher nicht zu den Kosten der Unterkunft im Sinne von § 22 Absatz 1 SGB 2 gehören. Dabei ist es unerheblich, ob die Stromrechnung an das Versorgungsunternehmen oder an den Vermieter bezahlt wird.

22. Wasser

Zu Ihnen kommt Herr E in die Beratung und erzählt folgendes:

Ich bin 28 Jahre alt und seit über drei Jahren arbeitslos. Ich wohne allein in einer Wohnung, die 150,- € im Monat kostet. Weiterhin bezahle ich 55,- € monatlich Nebenkosten für Strom (15,- €), für Wasser (12,- €) sowie für Heizung und Warmwasseraufbereitung (28,- €). Außerdem verursacht mein Schäferhund, den ich schon seit vielen Jahren besitze, jeden Monat Kosten von 100 €. Leider besitze ich keine Winterkleidung mehr. Insbesondere Jacke und Schuhe sind so verschlissen, das ich sie nicht mehr instand setzen lassen kann. Vor 2 Jahren habe ich mir für 9.000 Euro eine Küche gekauft. Aber letzten Monat ist mein E-Herd kaputt gegangen. Deshalb musste ich einen neuen kaufen. Das Geld fehlt mir natürlich. Ich habe Mietschulden iHv 400,- €. Mein Vermieter hat mir bereits mit Kündigung gedroht. Meine finanziellen Schwierigkeiten liegen u.a. an den Mehrkosten für meine Diabetikerernährung. Dies schlägt mit 20,- € monatlich zu Buche. Ich besitze außer etwas Hausrat nur eine goldene Uhr, die mir mein lieber Großvater neben einigen anderen wertlosen Andenken hinterlassen hat. Sie hat einen Wert von ca. 3900,- €. Von meinen Eltern bekomme ich 150,- € monatlich. Mehr können sie mir nicht geben.

Gehören die Kosten für Wasser zu den Unterkunftskosten oder sind sie bereits durch die Auszahlung des Regelbedarfs abgegolten?


A. Wasser dient der Ernährung und ist deswegen bereits mit dem Regelbedarf nach § 20 Absatz 1 SGB 2 abgolten und kann nicht ein zweites mal als Unterkunftskosten eingefordert werden.
B. Das meiste Wasser wird für Badewanne, Dusche, Toilette und Reinigungsarbeiten verwendet und dient nicht der Ernährung. Die Kosten gehören deshalb zu den Unterkunftskosten im Sinne von § 22 Absatz 1 SGB 2.
C. Es kommt darauf an, ob das Wassergeld an den Vermieter oder an das Versorgungsunternehmen bezahlt wird.
Begründung: Das meiste Wasser wird für Badewanne, Dusche, Toilette und Reinigungsarbeiten verwendet und dient nicht der Ernährung. Die Kosten sind daher nicht vereits durch den Regelbedarf nach § 20 Absatz 1 SGB 2 abgolten. Die Wasserkosten gehören deshalb zu den Unterkunftskosten im Sinne von § 22 Absatz 1 SGB 2. Dies gilt unabhängig davon, ob die Wasserrechnung an den Vermieter oder an das Versorgungsunternehmen bezahlt wird.

23. Heizkosten

Zu Ihnen kommt Herr E in die Beratung und erzählt folgendes:

Ich bin 28 Jahre alt und seit über drei Jahren arbeitslos. Ich wohne allein in einer Wohnung, die 150,- € im Monat kostet. Weiterhin bezahle ich 55,- € monatlich Nebenkosten für Strom (15,- €), für Wasser (12,- €) sowie für Heizung und Warmwasseraufbereitung (28,- €). Außerdem verursacht mein Schäferhund, den ich schon seit vielen Jahren besitze, jeden Monat Kosten von 100 €. Leider besitze ich keine Winterkleidung mehr. Insbesondere Jacke und Schuhe sind so verschlissen, das ich sie nicht mehr instand setzen lassen kann. Vor 2 Jahren habe ich mir für 9.000 Euro eine Küche gekauft. Aber letzten Monat ist mein E-Herd kaputt gegangen. Deshalb musste ich einen neuen kaufen. Das Geld fehlt mir natürlich. Ich habe Mietschulden iHv 400,- €. Mein Vermieter hat mir bereits mit Kündigung gedroht. Meine finanziellen Schwierigkeiten liegen u.a. an den Mehrkosten für meine Diabetikerernährung. Dies schlägt mit 20,- € monatlich zu Buche. Ich besitze außer etwas Hausrat nur eine goldene Uhr, die mir mein lieber Großvater neben einigen anderen wertlosen Andenken hinterlassen hat. Sie hat einen Wert von ca. 3900,- €. Von meinen Eltern bekomme ich 150,- € monatlich. Mehr können sie mir nicht geben.

Gehören die Heizungskosten zu den Unterkunftskosten oder sind sie bereits durch die Auszahlung des Regelbedarfs abgegolten?


A. Ja. Heizkosten gehören zu den Unterkunftskosten nach § 22 Absatz 1 SGB 2.
B. Nein. Heizkosten sind keine Unterkunftskosten sondern Energiekosten. Und Haushaltsenergie ist bereits Teil des Regelbedarfs nach § 20 Absatz 1 SGB 2.
C. Es kommt darauf an, ob es sich um eine elektrische Heizung, eine Gasheizung oder um eine Ölheizung handelt.
D. Es kommt darauf an, ob die Heizkostenrechnung an den Vermieter oder an ein Versorgungsunternehmen gezahlt wird.
Begründung: Heizkosten gehören nach § 22 Absatz 1 SGB 2 explizit zu den Unterkunftskosten . Heizkosten können daher nicht zu den Energiekosten im Sinne des § 20 Absatz 1 SGB 2. Heizkosten gehören unabhängig von der Art der Heizung und unabhängig vom Zahlungsempfänger zu den Unterkunftskosten.

24. Unterkunftsbedarf

Zu Ihnen kommt Herr E in die Beratung und erzählt folgendes:

Ich bin 28 Jahre alt und seit über drei Jahren arbeitslos. Ich wohne allein in einer Wohnung, die 150,- € im Monat kostet. Weiterhin bezahle ich 55,- € monatlich Nebenkosten für Strom (15,- €), für Wasser (12,- €) sowie für Heizung und Warmwasseraufbereitung (28,- €). Außerdem verursacht mein Schäferhund, den ich schon seit vielen Jahren besitze, jeden Monat Kosten von 100 €. Leider besitze ich keine Winterkleidung mehr. Insbesondere Jacke und Schuhe sind so verschlissen, das ich sie nicht mehr instand setzen lassen kann. Vor 2 Jahren habe ich mir für 9.000 Euro eine Küche gekauft. Aber letzten Monat ist mein E-Herd kaputt gegangen. Deshalb musste ich einen neuen kaufen. Das Geld fehlt mir natürlich. Ich habe Mietschulden iHv 400,- €. Mein Vermieter hat mir bereits mit Kündigung gedroht. Meine finanziellen Schwierigkeiten liegen u.a. an den Mehrkosten für meine Diabetikerernährung. Dies schlägt mit 20,- € monatlich zu Buche. Ich besitze außer etwas Hausrat nur eine goldene Uhr, die mir mein lieber Großvater neben einigen anderen wertlosen Andenken hinterlassen hat. Sie hat einen Wert von ca. 3900,- €. Von meinen Eltern bekomme ich 150,- € monatlich. Mehr können sie mir nicht geben.

Wie hoch ist der Unterkunftsbedarf von Herrn E insgesamt?

(Verwenden Sie bitte den in das Programm eingebauten Taschenrechner, weil dieser ihre Berechnungen protokolliert, sodass diese auch für die nachfolgenden Aufgaben weiter zur Verfügung stehen!)


Lösung: 190 €
Begründung: 150 € Kaltmiete + 12 € Wasserkosten + 28 € Heizung = 190 € Kosten der Unterkunft.

25. Gesamtbedarf

Zu Ihnen kommt Herr E in die Beratung und erzählt folgendes:

Ich bin 28 Jahre alt und seit über drei Jahren arbeitslos. Ich wohne allein in einer Wohnung, die 150,- € im Monat kostet. Weiterhin bezahle ich 55,- € monatlich Nebenkosten für Strom (15,- €), für Wasser (12,- €) sowie für Heizung und Warmwasseraufbereitung (28,- €). Außerdem verursacht mein Schäferhund, den ich schon seit vielen Jahren besitze, jeden Monat Kosten von 100 €. Leider besitze ich keine Winterkleidung mehr. Insbesondere Jacke und Schuhe sind so verschlissen, das ich sie nicht mehr instand setzen lassen kann. Vor 2 Jahren habe ich mir für 9.000 Euro eine Küche gekauft. Aber letzten Monat ist mein E-Herd kaputt gegangen. Deshalb musste ich einen neuen kaufen. Das Geld fehlt mir natürlich. Ich habe Mietschulden iHv 400,- €. Mein Vermieter hat mir bereits mit Kündigung gedroht. Meine finanziellen Schwierigkeiten liegen u.a. an den Mehrkosten für meine Diabetikerernährung. Dies schlägt mit 20,- € monatlich zu Buche. Ich besitze außer etwas Hausrat nur eine goldene Uhr, die mir mein lieber Großvater neben einigen anderen wertlosen Andenken hinterlassen hat. Sie hat einen Wert von ca. 3900,- €. Von meinen Eltern bekomme ich 150,- € monatlich. Mehr können sie mir nicht geben.

Wie hoch ist der gesamte monatliche Bedarf von Herrn E? Der beträgt

€.
Lösung: 773
Begründung:

563 € Regelbedarf

+ 20 € Mehrbedarf wegen Diabetes

+190 € Kosten der Unterkunft

=773 € Gesamtbedarf



26. Hilfebedürftigkeit

Zu Ihnen kommt Herr E in die Beratung und erzählt folgendes:

Ich bin 28 Jahre alt und seit über drei Jahren arbeitslos. Ich wohne allein in einer Wohnung, die 150,- € im Monat kostet. Weiterhin bezahle ich 55,- € monatlich Nebenkosten für Strom (15,- €), für Wasser (12,- €) sowie für Heizung und Warmwasseraufbereitung (28,- €). Außerdem verursacht mein Schäferhund, den ich schon seit vielen Jahren besitze, jeden Monat Kosten von 100 €. Leider besitze ich keine Winterkleidung mehr. Insbesondere Jacke und Schuhe sind so verschlissen, das ich sie nicht mehr instand setzen lassen kann. Vor 2 Jahren habe ich mir für 9.000 Euro eine Küche gekauft. Aber letzten Monat ist mein E-Herd kaputt gegangen. Deshalb musste ich einen neuen kaufen. Das Geld fehlt mir natürlich. Ich habe Mietschulden iHv 400,- €. Mein Vermieter hat mir bereits mit Kündigung gedroht. Meine finanziellen Schwierigkeiten liegen u.a. an den Mehrkosten für meine Diabetikerernährung. Dies schlägt mit 20,- € monatlich zu Buche. Ich besitze außer etwas Hausrat nur eine goldene Uhr, die mir mein lieber Großvater neben einigen anderen wertlosen Andenken hinterlassen hat. Sie hat einen Wert von ca. 3900,- €. Von meinen Eltern bekomme ich 150,- € monatlich. Mehr können sie mir nicht geben.

Wie errechnet sich die Hilfebedürftigkeit von Herrn E?


A. Hilfebedürftigkeit = Anrechenbares Einkommen - Bedarfe
B. Hilfebedürftigkeit = Bedarfe + anrechenbares Einkommen
C. Hilfebedürftigkeit = Bedarfe - anrechenbare Eigenmittel
Begründung: Nach § 9 Absatz 1 SGB 2 vermindert sich der Hilfebedarf durch die Berücksichtigung von Einkommen, Vermögen und anderen Selbsthilfemöglichkeiten.

27. Arbeitskraft

Zu Ihnen kommt Herr E in die Beratung und erzählt folgendes:

Ich bin 28 Jahre alt und seit über drei Jahren arbeitslos. Ich wohne allein in einer Wohnung, die 150,- € im Monat kostet. Weiterhin bezahle ich 55,- € monatlich Nebenkosten für Strom (15,- €), für Wasser (12,- €) sowie für Heizung und Warmwasseraufbereitung (28,- €). Außerdem verursacht mein Schäferhund, den ich schon seit vielen Jahren besitze, jeden Monat Kosten von 100 €. Leider besitze ich keine Winterkleidung mehr. Insbesondere Jacke und Schuhe sind so verschlissen, das ich sie nicht mehr instand setzen lassen kann. Vor 2 Jahren habe ich mir für 9.000 Euro eine Küche gekauft. Aber letzten Monat ist mein E-Herd kaputt gegangen. Deshalb musste ich einen neuen kaufen. Das Geld fehlt mir natürlich. Ich habe Mietschulden iHv 400,- €. Mein Vermieter hat mir bereits mit Kündigung gedroht. Meine finanziellen Schwierigkeiten liegen u.a. an den Mehrkosten für meine Diabetikerernährung. Dies schlägt mit 20,- € monatlich zu Buche. Ich besitze außer etwas Hausrat nur eine goldene Uhr, die mir mein lieber Großvater neben einigen anderen wertlosen Andenken hinterlassen hat. Sie hat einen Wert von ca. 3900,- €. Von meinen Eltern bekomme ich 150,- € monatlich. Mehr können sie mir nicht geben.

Zu den Selbsthilfemöglichkeiten zählt grundsätzlich auf die Arbeitskraft des Leistungsberechtigten. Muss zu Lasten von Herrn E das fiktive Einkommen berücksichtigt werden, dass er im Falle der Erwerbstätigkeit erzielen könnte?


A. Ja. Herrn E ist nach § 10 SGB 2 eine Arbeit zumutbar und deshalb kann er sich selbst helfen im Sinne von § 9 Absatz 1 SGB 2.
B. Nein. Es ist keine Selbsthilfemöglichkeit zu Lasten von Herrn E zu berücksichtigen, weil wir nicht wissen, ob Herr E eine Arbeit finden kann.
Begründung: Da Herrn E keine Arbeit konkret angeboten worden ist, ist nicht sicher, dass er seinen Bedarf durch den Einsatz seiner Arbeitskraft decken kann. Daher darf E auch kein fiktives Arbeitseinkommen auf den Bedarf angerechnet werden. Dies wäre anders, wenn er ein Arbeitsangebot ausgeschlagen hätte.

28. Einkommen

Zu Ihnen kommt Herr E in die Beratung und erzählt folgendes:

Ich bin 28 Jahre alt und seit über drei Jahren arbeitslos. Ich wohne allein in einer Wohnung, die 150,- € im Monat kostet. Weiterhin bezahle ich 55,- € monatlich Nebenkosten für Strom (15,- €), für Wasser (12,- €) sowie für Heizung und Warmwasseraufbereitung (28,- €). Außerdem verursacht mein Schäferhund, den ich schon seit vielen Jahren besitze, jeden Monat Kosten von 100 €. Leider besitze ich keine Winterkleidung mehr. Insbesondere Jacke und Schuhe sind so verschlissen, das ich sie nicht mehr instand setzen lassen kann. Vor 2 Jahren habe ich mir für 9.000 Euro eine Küche gekauft. Aber letzten Monat ist mein E-Herd kaputt gegangen. Deshalb musste ich einen neuen kaufen. Das Geld fehlt mir natürlich. Ich habe Mietschulden iHv 400,- €. Mein Vermieter hat mir bereits mit Kündigung gedroht. Meine finanziellen Schwierigkeiten liegen u.a. an den Mehrkosten für meine Diabetikerernährung. Dies schlägt mit 20,- € monatlich zu Buche. Ich besitze außer etwas Hausrat nur eine goldene Uhr, die mir mein lieber Großvater neben einigen anderen wertlosen Andenken hinterlassen hat. Sie hat einen Wert von ca. 3900,- €. Von meinen Eltern bekomme ich 150,- € monatlich. Mehr können sie mir nicht geben.

In welchem Paragraphen ist der Begriff des Einkommens definiert?(Bitte nur die Zahl eingeben.)


Lösung: 11
Begründung: § 11 Absatz 1 SGB 2 definiert das Einkommen.

29. Einkommenshöhe

Zu Ihnen kommt Herr E in die Beratung und erzählt folgendes:

Ich bin 28 Jahre alt und seit über drei Jahren arbeitslos. Ich wohne allein in einer Wohnung, die 150,- € im Monat kostet. Weiterhin bezahle ich 55,- € monatlich Nebenkosten für Strom (15,- €), für Wasser (12,- €) sowie für Heizung und Warmwasseraufbereitung (28,- €). Außerdem verursacht mein Schäferhund, den ich schon seit vielen Jahren besitze, jeden Monat Kosten von 100 €. Leider besitze ich keine Winterkleidung mehr. Insbesondere Jacke und Schuhe sind so verschlissen, das ich sie nicht mehr instand setzen lassen kann. Vor 2 Jahren habe ich mir für 9.000 Euro eine Küche gekauft. Aber letzten Monat ist mein E-Herd kaputt gegangen. Deshalb musste ich einen neuen kaufen. Das Geld fehlt mir natürlich. Ich habe Mietschulden iHv 400,- €. Mein Vermieter hat mir bereits mit Kündigung gedroht. Meine finanziellen Schwierigkeiten liegen u.a. an den Mehrkosten für meine Diabetikerernährung. Dies schlägt mit 20,- € monatlich zu Buche. Ich besitze außer etwas Hausrat nur eine goldene Uhr, die mir mein lieber Großvater neben einigen anderen wertlosen Andenken hinterlassen hat. Sie hat einen Wert von ca. 3900,- €. Von meinen Eltern bekomme ich 150,- € monatlich. Mehr können sie mir nicht geben.

In welcher Höhe erhält Herr E monatlich Einkommen, wenn man die Absetzbeträge nicht berücksichtigt? Sein Einkommen beträgt

€.
Lösung: 150
Begründung: Zum Einkommen gehören nach § 11 Absatz 1 SGB 2 alle Einnahmen, die dem Leistungsberechtigten im Bewilligungszeitraum zufließen. Von seinen Eltern erhält er monatlicht 150 €.

30. Anrechenbarkeit des Einkommens

Zu Ihnen kommt Herr E in die Beratung und erzählt folgendes:

Ich bin 28 Jahre alt und seit über drei Jahren arbeitslos. Ich wohne allein in einer Wohnung, die 150,- € im Monat kostet. Weiterhin bezahle ich 55,- € monatlich Nebenkosten für Strom (15,- €), für Wasser (12,- €) sowie für Heizung und Warmwasseraufbereitung (28,- €). Außerdem verursacht mein Schäferhund, den ich schon seit vielen Jahren besitze, jeden Monat Kosten von 100 €. Leider besitze ich keine Winterkleidung mehr. Insbesondere Jacke und Schuhe sind so verschlissen, das ich sie nicht mehr instand setzen lassen kann. Vor 2 Jahren habe ich mir für 9.000 Euro eine Küche gekauft. Aber letzten Monat ist mein E-Herd kaputt gegangen. Deshalb musste ich einen neuen kaufen. Das Geld fehlt mir natürlich. Ich habe Mietschulden iHv 400,- €. Mein Vermieter hat mir bereits mit Kündigung gedroht. Meine finanziellen Schwierigkeiten liegen u.a. an den Mehrkosten für meine Diabetikerernährung. Dies schlägt mit 20,- € monatlich zu Buche. Ich besitze außer etwas Hausrat nur eine goldene Uhr, die mir mein lieber Großvater neben einigen anderen wertlosen Andenken hinterlassen hat. Sie hat einen Wert von ca. 3900,- €. Von meinen Eltern bekomme ich 150,- € monatlich. Mehr können sie mir nicht geben.

In welchem Paragraphen ist geregelt, ob ein Einkommen anrechnungsfrei ist? Das steht im SGB 2 in §

.
Lösung: 11a 11_a §_11a §11a §_11a §_11_a
Begründung: § 11a SGB 2 regelt, wann ein Einkommen anrechnungsfrei ist.

31. Anrechnungsfreiheit der 150 € von den Eltern?

Zu Ihnen kommt Herr E in die Beratung und erzählt folgendes:

Ich bin 28 Jahre alt und seit über drei Jahren arbeitslos. Ich wohne allein in einer Wohnung, die 150,- € im Monat kostet. Weiterhin bezahle ich 55,- € monatlich Nebenkosten für Strom (15,- €), für Wasser (12,- €) sowie für Heizung und Warmwasseraufbereitung (28,- €). Außerdem verursacht mein Schäferhund, den ich schon seit vielen Jahren besitze, jeden Monat Kosten von 100 €. Leider besitze ich keine Winterkleidung mehr. Insbesondere Jacke und Schuhe sind so verschlissen, das ich sie nicht mehr instand setzen lassen kann. Vor 2 Jahren habe ich mir für 9.000 Euro eine Küche gekauft. Aber letzten Monat ist mein E-Herd kaputt gegangen. Deshalb musste ich einen neuen kaufen. Das Geld fehlt mir natürlich. Ich habe Mietschulden iHv 400,- €. Mein Vermieter hat mir bereits mit Kündigung gedroht. Meine finanziellen Schwierigkeiten liegen u.a. an den Mehrkosten für meine Diabetikerernährung. Dies schlägt mit 20,- € monatlich zu Buche. Ich besitze außer etwas Hausrat nur eine goldene Uhr, die mir mein lieber Großvater neben einigen anderen wertlosen Andenken hinterlassen hat. Sie hat einen Wert von ca. 3900,- €. Von meinen Eltern bekomme ich 150,- € monatlich. Mehr können sie mir nicht geben.

Sind die 150 € anrechnungsfreies Einkommen, die Herr E monatlich von seinen Eltern bekommt?


A. Ja. Die Voraussetzungen für eine Anrechnungsfreiheit nach § 11a Absatz 5 SGB 2 liegen vor.
B. Nein. Die Voraussetzungen für eine Anrechnungsfreiheit nach § 11a Absatz 5 SGB 2 liegen nicht vor.
Begründung: Die Voraussetzungen für eine Anrechnungsfreiheit nach § 11a Absatz 5 Nummer 1 SGB 2 liegen nicht vor. Sollte es im Falle von Herrn E einen Unterhaltsgrund geben und sollten die Eltern ihm gegenüber leistungsfähig sein, wären sie ihm gegenüber rechtlich zur Unterhaltsgewährung verpflichtet und es würde sich deshalb um anrechenbares Einkommen handeln. Andernfalls würde weder eine rechtliche noch eine sittliche Pflicht für die Zuwendung durch die Eltern bestehen. Solche Zuwendungen sind nur dann nicht anrechenbar, soweit entweder ihre Berücksichtigung für die Leistungsberechtigten grob unbillig wäre (Nr.1) oder sie die Lage des Leistungsberechtigten nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach dem SGB 2 nicht gerechtfertigt wären (Nr. 2). Beide Tatbestände treffen auf Herrn E nicht zu. Die Berücksichtigung der 150 € ist nicht grob unbillig. Und die Lage von ihm wird durch die 150 € günstig beeinflusst, sodass identische Leistungen nach dem SGB 2 nicht gerechtfertigt sind.

32. Absetzbeträge

Zu Ihnen kommt Herr E in die Beratung und erzählt folgendes:

Ich bin 28 Jahre alt und seit über drei Jahren arbeitslos. Ich wohne allein in einer Wohnung, die 150,- € im Monat kostet. Weiterhin bezahle ich 55,- € monatlich Nebenkosten für Strom (15,- €), für Wasser (12,- €) sowie für Heizung und Warmwasseraufbereitung (28,- €). Außerdem verursacht mein Schäferhund, den ich schon seit vielen Jahren besitze, jeden Monat Kosten von 100 €. Leider besitze ich keine Winterkleidung mehr. Insbesondere Jacke und Schuhe sind so verschlissen, das ich sie nicht mehr instand setzen lassen kann. Vor 2 Jahren habe ich mir für 9.000 Euro eine Küche gekauft. Aber letzten Monat ist mein E-Herd kaputt gegangen. Deshalb musste ich einen neuen kaufen. Das Geld fehlt mir natürlich. Ich habe Mietschulden iHv 400,- €. Mein Vermieter hat mir bereits mit Kündigung gedroht. Meine finanziellen Schwierigkeiten liegen u.a. an den Mehrkosten für meine Diabetikerernährung. Dies schlägt mit 20,- € monatlich zu Buche. Ich besitze außer etwas Hausrat nur eine goldene Uhr, die mir mein lieber Großvater neben einigen anderen wertlosen Andenken hinterlassen hat. Sie hat einen Wert von ca. 3900,- €. Von meinen Eltern bekomme ich 150,- € monatlich. Mehr können sie mir nicht geben.

Welche Vorschrift regelt, welche Beträge vom Einkommen absetzbar sind? Das steht in §

SGB 2.
Lösung: 11b 11_b §_11b §11b §_11_b
Begründung:

§ 11b SGB 2 regelt, welche Absetzbeträge es gibt, die vom Einkommen abgezogen werden müssen.

33. Versicherungskosten und Versicherungspauschale

Zu Ihnen kommt Herr E in die Beratung und erzählt folgendes:

Ich bin 28 Jahre alt und seit über drei Jahren arbeitslos. Ich wohne allein in einer Wohnung, die 150,- € im Monat kostet. Weiterhin bezahle ich 55,- € monatlich Nebenkosten für Strom (15,- €), für Wasser (12,- €) sowie für Heizung und Warmwasseraufbereitung (28,- €). Außerdem verursacht mein Schäferhund, den ich schon seit vielen Jahren besitze, jeden Monat Kosten von 100 €. Leider besitze ich keine Winterkleidung mehr. Insbesondere Jacke und Schuhe sind so verschlissen, das ich sie nicht mehr instand setzen lassen kann. Vor 2 Jahren habe ich mir für 9.000 Euro eine Küche gekauft. Aber letzten Monat ist mein E-Herd kaputt gegangen. Deshalb musste ich einen neuen kaufen. Das Geld fehlt mir natürlich. Ich habe Mietschulden iHv 400,- €. Mein Vermieter hat mir bereits mit Kündigung gedroht. Meine finanziellen Schwierigkeiten liegen u.a. an den Mehrkosten für meine Diabetikerernährung. Dies schlägt mit 20,- € monatlich zu Buche. Ich besitze außer etwas Hausrat nur eine goldene Uhr, die mir mein lieber Großvater neben einigen anderen wertlosen Andenken hinterlassen hat. Sie hat einen Wert von ca. 3900,- €. Von meinen Eltern bekomme ich 150,- € monatlich. Mehr können sie mir nicht geben.

Kann Herr E eine Versicherungspauschale von 30 € von seinem Einkommen absetzen?


A. Nein. Die Voraussetzungen von § 11b Absatz 1 Nummer 3 SGB 2 liegen nicht vor, weil Herr E gar keine Versicherungen hat.
B. Ja. Trozdem steht ihm nach § 6 Nummer 1 Büprgergeld-VO die Pauschale von 30 € als Absetzbetrag nach § 11b Absatz 1 Nummer 3 SGB 2 zu.
Begründung: Auch wenn Herr E keine Versicherungen hat, ist der Absetzbetrag nach § 11b Absatz 1 Nummer 3 SGB 2 zu berücksichtigen. Und zwar in Höhe der Pauschale von 30 € nach § 6 Nummer 1 Arbeitslosengeld II-VO. Bei der Pauschale handelt es sich um einen Mindestbetrag. Er ist auch anzusetzen, wenn die tatsächlichen Versicherungskosten geringer sind. Das gilt auch wenn gar keine Versicherungsbeiträge bezahlt werden.

34. Höhe des anrechenbaren Einkommens

Zu Ihnen kommt Herr E in die Beratung und erzählt folgendes:

Ich bin 28 Jahre alt und seit über drei Jahren arbeitslos. Ich wohne allein in einer Wohnung, die 150,- € im Monat kostet. Weiterhin bezahle ich 55,- € monatlich Nebenkosten für Strom (15,- €), für Wasser (12,- €) sowie für Heizung und Warmwasseraufbereitung (28,- €). Außerdem verursacht mein Schäferhund, den ich schon seit vielen Jahren besitze, jeden Monat Kosten von 100 €. Leider besitze ich keine Winterkleidung mehr. Insbesondere Jacke und Schuhe sind so verschlissen, das ich sie nicht mehr instand setzen lassen kann. Vor 2 Jahren habe ich mir für 9.000 Euro eine Küche gekauft. Aber letzten Monat ist mein E-Herd kaputt gegangen. Deshalb musste ich einen neuen kaufen. Das Geld fehlt mir natürlich. Ich habe Mietschulden iHv 400,- €. Mein Vermieter hat mir bereits mit Kündigung gedroht. Meine finanziellen Schwierigkeiten liegen u.a. an den Mehrkosten für meine Diabetikerernährung. Dies schlägt mit 20,- € monatlich zu Buche. Ich besitze außer etwas Hausrat nur eine goldene Uhr, die mir mein lieber Großvater neben einigen anderen wertlosen Andenken hinterlassen hat. Sie hat einen Wert von ca. 3900,- €. Von meinen Eltern bekomme ich 150,- € monatlich. Mehr können sie mir nicht geben.

Wie hoch ist das anrechenbare Einkommen von Herrn E?


Lösung: 120
Begründung: Nach § 11b Absatz 1 Nummer 3 SGB 2 in Verbindung mit § 6 Nummer 1 Arbeitslosengeld II-VO sind von dem Einkommen von 150 € die 30 € Versicherungspauschale abzusetzen, sodass ein anrechenbares Einkommen von 120 € verbleibt.

35. Höhe des Hilfebedarf

Zu Ihnen kommt Herr E in die Beratung und erzählt folgendes:

Ich bin 28 Jahre alt und seit über drei Jahren arbeitslos. Ich wohne allein in einer Wohnung, die 150,- € im Monat kostet. Weiterhin bezahle ich 55,- € monatlich Nebenkosten für Strom (15,- €), für Wasser (12,- €) sowie für Heizung und Warmwasseraufbereitung (28,- €). Außerdem verursacht mein Schäferhund, den ich schon seit vielen Jahren besitze, jeden Monat Kosten von 100 €. Leider besitze ich keine Winterkleidung mehr. Insbesondere Jacke und Schuhe sind so verschlissen, das ich sie nicht mehr instand setzen lassen kann. Vor 2 Jahren habe ich mir für 9.000 Euro eine Küche gekauft. Aber letzten Monat ist mein E-Herd kaputt gegangen. Deshalb musste ich einen neuen kaufen. Das Geld fehlt mir natürlich. Ich habe Mietschulden iHv 400,- €. Mein Vermieter hat mir bereits mit Kündigung gedroht. Meine finanziellen Schwierigkeiten liegen u.a. an den Mehrkosten für meine Diabetikerernährung. Dies schlägt mit 20,- € monatlich zu Buche. Ich besitze außer etwas Hausrat nur eine goldene Uhr, die mir mein lieber Großvater neben einigen anderen wertlosen Andenken hinterlassen hat. Sie hat einen Wert von ca. 3900,- €. Von meinen Eltern bekomme ich 150,- € monatlich. Mehr können sie mir nicht geben.

Wie hoch ist der monatliche Hilfebedarf von Herrn E?


Lösung: 653
Begründung:
Berechnung des Hilfebedarfs
Bedarfberechnung:
Regelbedarf nach RBS 1 563 €
Mehrbedarf wegen der Diabetes +20 €
Kosten der Unterkunft +190 €
Gesamtbedarf 773 €
 
Einkommensberechnung:
Monatliches Einkommen von den Eltern 150 €
Absetzbetrag Versicherungskosten in Höhe der Pauschale -30 €
Anrechenbares Einkommen 120 €
 
Berechnung des Hilfebedarfs:
Gesamtbedarf 773 €
Anrechenbares Einkommen -120 €
Hilfebedarf 653 €


36. Vermögensanrechnung

Zu Ihnen kommt Herr E in die Beratung und erzählt folgendes:

Ich bin 28 Jahre alt und seit über drei Jahren arbeitslos. Ich wohne allein in einer Wohnung, die 150,- € im Monat kostet. Weiterhin bezahle ich 55,- € monatlich Nebenkosten für Strom (15,- €), für Wasser (12,- €) sowie für Heizung und Warmwasseraufbereitung (28,- €). Außerdem verursacht mein Schäferhund, den ich schon seit vielen Jahren besitze, jeden Monat Kosten von 100 €. Leider besitze ich keine Winterkleidung mehr. Insbesondere Jacke und Schuhe sind so verschlissen, das ich sie nicht mehr instand setzen lassen kann. Vor 2 Jahren habe ich mir für 9.000 Euro eine Küche gekauft. Aber letzten Monat ist mein E-Herd kaputt gegangen. Deshalb musste ich einen neuen kaufen. Das Geld fehlt mir natürlich. Ich habe Mietschulden iHv 400,- €. Mein Vermieter hat mir bereits mit Kündigung gedroht. Meine finanziellen Schwierigkeiten liegen u.a. an den Mehrkosten für meine Diabetikerernährung. Dies schlägt mit 20,- € monatlich zu Buche. Ich besitze außer etwas Hausrat nur eine goldene Uhr, die mir mein lieber Großvater neben einigen anderen wertlosen Andenken hinterlassen hat. Sie hat einen Wert von ca. 3900,- €. Von meinen Eltern bekomme ich 150,- € monatlich. Mehr können sie mir nicht geben.

In welchem Paragraphen ist die Anrechnung des Vermögens geregelt? (Geben sie bitte nur eine Zahl ein.)


Lösung: 12
Begründung:

§ 12 SGB 2 regelt die Vermögensanrechnung.



37. Anrechenbarkeit der Küche

Zu Ihnen kommt Herr E in die Beratung und erzählt folgendes:

Ich bin 28 Jahre alt und seit über drei Jahren arbeitslos. Ich wohne allein in einer Wohnung, die 150,- € im Monat kostet. Weiterhin bezahle ich 55,- € monatlich Nebenkosten für Strom (15,- €), für Wasser (12,- €) sowie für Heizung und Warmwasseraufbereitung (28,- €). Außerdem verursacht mein Schäferhund, den ich schon seit vielen Jahren besitze, jeden Monat Kosten von 100 €. Leider besitze ich keine Winterkleidung mehr. Insbesondere Jacke und Schuhe sind so verschlissen, das ich sie nicht mehr instand setzen lassen kann. Vor 2 Jahren habe ich mir für 9.000 Euro eine Küche gekauft. Aber letzten Monat ist mein E-Herd kaputt gegangen. Deshalb musste ich einen neuen kaufen. Das Geld fehlt mir natürlich. Ich habe Mietschulden iHv 400,- €. Mein Vermieter hat mir bereits mit Kündigung gedroht. Meine finanziellen Schwierigkeiten liegen u.a. an den Mehrkosten für meine Diabetikerernährung. Dies schlägt mit 20,- € monatlich zu Buche. Ich besitze außer etwas Hausrat nur eine goldene Uhr, die mir mein lieber Großvater neben einigen anderen wertlosen Andenken hinterlassen hat. Sie hat einen Wert von ca. 3900,- €. Von meinen Eltern bekomme ich 150,- € monatlich. Mehr können sie mir nicht geben.

Handelt es sich bei der Küche von Herrn E um anrechnungsfreies Vermögen?


A. Nein. Eine für 9000 € gekaufte Küche ist für einen Bürgergeldempfänger nicht als angemessen anzusehen.
B. Ja. Die Küche ist inzwischen viel weniger wert.
Begründung: Nach § 12 Absatz 3 Nummer 1 SGB 2 ist angemessener Hausrat anrechnungsfreies Vermögen. Eine Küche von 9.000 € wäre für einen Arbeitslosengeld 2-Empfänger kaum als angemessen anzusehen. Der Wiederverkaufswert der Küche hat sich allerdings inzwischen gemindert, weil sie inzwischen eingebaut wurde, weil der Herd inzwischen kaputt gegangen und ausgetauscht wurde, weil die Küche zwei Jahre benutz wurde und weil sie vor dem Verkauf wieder ausgebaut werden müßte. Inzwischen ist die Küche also nur noch einen Bruchteil des damaligen Kaufpreises wert. Heute ist sie deshalb als angemessener Hausrat anzusehen.

38. Anrechenbarkeit der Uhr

Zu Ihnen kommt Herr E in die Beratung und erzählt folgendes:

Ich bin 28 Jahre alt und seit über drei Jahren arbeitslos. Ich wohne allein in einer Wohnung, die 150,- € im Monat kostet. Weiterhin bezahle ich 55,- € monatlich Nebenkosten für Strom (15,- €), für Wasser (12,- €) sowie für Heizung und Warmwasseraufbereitung (28,- €). Außerdem verursacht mein Schäferhund, den ich schon seit vielen Jahren besitze, jeden Monat Kosten von 100 €. Leider besitze ich keine Winterkleidung mehr. Insbesondere Jacke und Schuhe sind so verschlissen, das ich sie nicht mehr instand setzen lassen kann. Vor 2 Jahren habe ich mir für 9.000 Euro eine Küche gekauft. Aber letzten Monat ist mein E-Herd kaputt gegangen. Deshalb musste ich einen neuen kaufen. Das Geld fehlt mir natürlich. Ich habe Mietschulden iHv 400,- €. Mein Vermieter hat mir bereits mit Kündigung gedroht. Meine finanziellen Schwierigkeiten liegen u.a. an den Mehrkosten für meine Diabetikerernährung. Dies schlägt mit 20,- € monatlich zu Buche. Ich besitze außer etwas Hausrat nur eine goldene Uhr, die mir mein lieber Großvater neben einigen anderen wertlosen Andenken hinterlassen hat. Sie hat einen Wert von ca. 3900,- €. Von meinen Eltern bekomme ich 150,- € monatlich. Mehr können sie mir nicht geben.

Handelt es sich bei der Uhr von Herrn E um anrechnungsfreies Vermögen im Sine von § 12 Absatz 1 Satz 2 SGB 2?


A. Nein.
B. Ja, weil die Verwertung der Uhr unwirtschaftlich wäre.
C. Ja, weil die Verwertung der Uhr für Herrn E eine besondere Härte ist.
Begründung: Nach § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 SGB 2 sind Sachen nicht zu verwerten, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde. Die Verwertung der Uhr ist aber nicht unwirtschaftlich, weil der erzielte Kaufpreis in etwa dem Verkehrswert entsprechen würde. Und die Verwertung der Uhr stellt für Herrn E auch keine besondere (= eine vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte) Härte dar, weil er noch andere Andenken an seinen Großvater besitzt.

39. Anrechenbarkeit des Hundes

Zu Ihnen kommt Herr E in die Beratung und erzählt folgendes:

Ich bin 28 Jahre alt und seit über drei Jahren arbeitslos. Ich wohne allein in einer Wohnung, die 150,- € im Monat kostet. Weiterhin bezahle ich 55,- € monatlich Nebenkosten für Strom (15,- €), für Wasser (12,- €) sowie für Heizung und Warmwasseraufbereitung (28,- €). Außerdem verursacht mein Schäferhund, den ich schon seit vielen Jahren besitze, jeden Monat Kosten von 100 €. Leider besitze ich keine Winterkleidung mehr. Insbesondere Jacke und Schuhe sind so verschlissen, das ich sie nicht mehr instand setzen lassen kann. Vor 2 Jahren habe ich mir für 9.000 Euro eine Küche gekauft. Aber letzten Monat ist mein E-Herd kaputt gegangen. Deshalb musste ich einen neuen kaufen. Das Geld fehlt mir natürlich. Ich habe Mietschulden iHv 400,- €. Mein Vermieter hat mir bereits mit Kündigung gedroht. Meine finanziellen Schwierigkeiten liegen u.a. an den Mehrkosten für meine Diabetikerernährung. Dies schlägt mit 20,- € monatlich zu Buche. Ich besitze außer etwas Hausrat nur eine goldene Uhr, die mir mein lieber Großvater neben einigen anderen wertlosen Andenken hinterlassen hat. Sie hat einen Wert von ca. 3900,- €. Von meinen Eltern bekomme ich 150,- € monatlich. Mehr können sie mir nicht geben.

Ist der Wert des Hundes anrechenbares Vermögen?


A. Nein. Der Hund muss nach § 12 Absatz 3 Nummer 7 SGB 2 nicht verwertet werden, weil seine Verwertung für sein Herrchen eine besondere Härte darstellen würde.
B. Ja. Natürlich müssen auch Tiere verkauft werden. Sonst könnte ja jeder Bürgergeldempfänger ein millionenteures Reitpferd oder sogar mehrere besitzen und trotzdem von Bürgergeld leben.
Begründung: Der Hund muss nach § 12 Absatz 1 satz 2 Nummer 6 SGB 2 nicht verwertet werden, weil seine Verwertung für Herrn E eine besondere Härte darstellen würde. Dem Sachverhalt ist nicht zu entnehmen, dass dieser Schäferhund außergewöhnlich wertvoll ist. Weil Herr E ihn schon viele Jahre besitzt ist es nachvollziehbar, dass es für ihn eine besondere Härte wäre, das Tier verkaufen zu müssen. Demgegenüber tritt das Interesse des Staates zurück, einen geringen Geldbetrag sparen zu können, wenn der Hund verwertet würde. Wäre der Hund außergewöhnlich teuer, wäre wohl anders abzuwägen.

40. Gesamtbetrag des Vermögens

Zu Ihnen kommt Herr E in die Beratung und erzählt folgendes:

Ich bin 28 Jahre alt und seit über drei Jahren arbeitslos. Ich wohne allein in einer Wohnung, die 150,- € im Monat kostet. Weiterhin bezahle ich 55,- € monatlich Nebenkosten für Strom (15,- €), für Wasser (12,- €) sowie für Heizung und Warmwasseraufbereitung (28,- €). Außerdem verursacht mein Schäferhund, den ich schon seit vielen Jahren besitze, jeden Monat Kosten von 100 €. Leider besitze ich keine Winterkleidung mehr. Insbesondere Jacke und Schuhe sind so verschlissen, das ich sie nicht mehr instand setzen lassen kann. Vor 2 Jahren habe ich mir für 9.000 Euro eine Küche gekauft. Aber letzten Monat ist mein E-Herd kaputt gegangen. Deshalb musste ich einen neuen kaufen. Das Geld fehlt mir natürlich. Ich habe Mietschulden iHv 400,- €. Mein Vermieter hat mir bereits mit Kündigung gedroht. Meine finanziellen Schwierigkeiten liegen u.a. an den Mehrkosten für meine Diabetikerernährung. Dies schlägt mit 20,- € monatlich zu Buche. Ich besitze außer etwas Hausrat nur eine goldene Uhr, die mir mein lieber Großvater neben einigen anderen wertlosen Andenken hinterlassen hat. Sie hat einen Wert von ca. 3900,- €. Von meinen Eltern bekomme ich 150,- € monatlich. Mehr können sie mir nicht geben.

Wie hoch ist der Gesamtwert des Vermögens von Herrn E ohne sein anrechnungsfreies Schonvermögen?


Lösung: 3900
Begründung: Nur die Uhr ist anrechenbares Vermögen. Sie hat einen Wert von 3900 €. Nach § 12 Absatz 3 Nummer 6 SGB 2 ist die Uhr anrechenbar, weil ihre Verwertung weder offensichtlich unwirtschaftlich ist noch eine besondere Härte bedeuten würde. Der Hund muss dagegen nicht verwertet werden, weil seine Verwertung für Herrn E eine besondere Härte bedeuten würde. Und die Küche ist nach § 12 Absatz 3 Nummer 1 SGB 2 als angemessener Hausrat ebenfalls anrechnungsfreies Vermögen.

41. Berücksichtigung der Freibeträge

Zu Ihnen kommt Herr E in die Beratung und erzählt folgendes:

Ich bin 28 Jahre alt und seit über drei Jahren arbeitslos. Ich wohne allein in einer Wohnung, die 150,- € im Monat kostet. Weiterhin bezahle ich 55,- € monatlich Nebenkosten für Strom (15,- €), für Wasser (12,- €) sowie für Heizung und Warmwasseraufbereitung (28,- €). Außerdem verursacht mein Schäferhund, den ich schon seit vielen Jahren besitze, jeden Monat Kosten von 100 €. Leider besitze ich keine Winterkleidung mehr. Insbesondere Jacke und Schuhe sind so verschlissen, das ich sie nicht mehr instand setzen lassen kann. Vor 2 Jahren habe ich mir für 9.000 Euro eine Küche gekauft. Aber letzten Monat ist mein E-Herd kaputt gegangen. Deshalb musste ich einen neuen kaufen. Das Geld fehlt mir natürlich. Ich habe Mietschulden iHv 400,- €. Mein Vermieter hat mir bereits mit Kündigung gedroht. Meine finanziellen Schwierigkeiten liegen u.a. an den Mehrkosten für meine Diabetikerernährung. Dies schlägt mit 20,- € monatlich zu Buche. Ich besitze außer etwas Hausrat nur eine goldene Uhr, die mir mein lieber Großvater neben einigen anderen wertlosen Andenken hinterlassen hat. Sie hat einen Wert von ca. 3900,- €. Von meinen Eltern bekomme ich 150,- € monatlich. Mehr können sie mir nicht geben.

Ist unter Berücksichtigung der Herrn E zustehenden Freibeträge sein Vermögen auf seinen Bedarf anzurechnen?


A. Ja, weil sein anrechenbares Vermögen höher als die ihm nach § 12 Absatz 2 SGB 2 zustehenden Freibeträge sind.
B. Nein, weil sein anrechenbares Vermögen geringer als die ihm nach < zustehenden Freibeträge sind.
Begründung:

Nach § 12 Absatz 2 Nummern 1 und 4 SGB 2 steht Herrn E ein Grundfreibetrag von 15.000 € zu. Daher ist kein Vermögen auf seinen Bedarf anzurechnen. Er bekommt also sofort Bürgergeld und muss nicht erst den anrechenbaren Teil seines Vermögens verwerten.



42. Höhe der laufenden Leistung

Zu Ihnen kommt Herr E in die Beratung und erzählt folgendes:

Ich bin 28 Jahre alt und seit über drei Jahren arbeitslos. Ich wohne allein in einer Wohnung, die 150,- € im Monat kostet. Weiterhin bezahle ich 55,- € monatlich Nebenkosten für Strom (15,- €), für Wasser (12,- €) sowie für Heizung und Warmwasseraufbereitung (28,- €). Außerdem verursacht mein Schäferhund, den ich schon seit vielen Jahren besitze, jeden Monat Kosten von 100 €. Leider besitze ich keine Winterkleidung mehr. Insbesondere Jacke und Schuhe sind so verschlissen, das ich sie nicht mehr instand setzen lassen kann. Vor 2 Jahren habe ich mir für 9.000 Euro eine Küche gekauft. Aber letzten Monat ist mein E-Herd kaputt gegangen. Deshalb musste ich einen neuen kaufen. Das Geld fehlt mir natürlich. Ich habe Mietschulden iHv 400,- €. Mein Vermieter hat mir bereits mit Kündigung gedroht. Meine finanziellen Schwierigkeiten liegen u.a. an den Mehrkosten für meine Diabetikerernährung. Dies schlägt mit 20,- € monatlich zu Buche. Ich besitze außer etwas Hausrat nur eine goldene Uhr, die mir mein lieber Großvater neben einigen anderen wertlosen Andenken hinterlassen hat. Sie hat einen Wert von ca. 3900,- €. Von meinen Eltern bekomme ich 150,- € monatlich. Mehr können sie mir nicht geben.

In welcher Höhe steht Herrn E ein Anspruch auf Bürgergeld zu? Ihm stehen monalich

€ zu.
Lösung: 653
Begründung:
Berechnung der laufenden Leistung
Bedarfberechnung:
Regelbedarf nach RBS 1 563 €
Mehrbedarf wegen der Diabetes +20 €
Kosten der Unterkunft +190 €
Gesamtbedarf 773 €
 
Einkommensberechnung:
Monatliches Einkommen von den Eltern 150 €
Absetzbetrag Versicherungskosten in Höhe der Pauschale -30 €
Anrechenbares Einkommen 120 €
 
Berechnung des Hilfebedarfs:
Gesamtbedarf 773 €
Anrechenbares Einkommen -120 €
Hilfebedarf 653 €
 
Höhe des Bürgergeldes 653 €


43. Einmalige Leistungen

Zu Ihnen kommt Herr E in die Beratung und erzählt folgendes:

Ich bin 28 Jahre alt und seit über drei Jahren arbeitslos. Ich wohne allein in einer Wohnung, die 150,- € im Monat kostet. Weiterhin bezahle ich 55,- € monatlich Nebenkosten für Strom (15,- €), für Wasser (12,- €) sowie für Heizung und Warmwasseraufbereitung (28,- €). Außerdem verursacht mein Schäferhund, den ich schon seit vielen Jahren besitze, jeden Monat Kosten von 100 €. Leider besitze ich keine Winterkleidung mehr. Insbesondere Jacke und Schuhe sind so verschlissen, das ich sie nicht mehr instand setzen lassen kann. Vor 2 Jahren habe ich mir für 9.000 Euro eine Küche gekauft. Aber letzten Monat ist mein E-Herd kaputt gegangen. Deshalb musste ich einen neuen kaufen. Das Geld fehlt mir natürlich. Ich habe Mietschulden iHv 400,- €. Mein Vermieter hat mir bereits mit Kündigung gedroht. Meine finanziellen Schwierigkeiten liegen u.a. an den Mehrkosten für meine Diabetikerernährung. Dies schlägt mit 20,- € monatlich zu Buche. Ich besitze außer etwas Hausrat nur eine goldene Uhr, die mir mein lieber Großvater neben einigen anderen wertlosen Andenken hinterlassen hat. Sie hat einen Wert von ca. 3900,- €. Von meinen Eltern bekomme ich 150,- € monatlich. Mehr können sie mir nicht geben.

Welcher Paragraph im SGB 2 regelt die einmaligen Leistungen? (Bitte nur die Zahl eingeben.)


Lösung: 24
Begründung:

§ 24 SGB 2 regelt die einmaligen Leistungen, soweit sie nicht mit den Unterkunftskosten in Verbindung stehen. Umzugskosten, Kaution und Mietschuldenübernahme sind in § 22 SGB 2 geregelt.

44. Schuhe und Winterkleidung

Zu Ihnen kommt Herr E in die Beratung und erzählt folgendes:

Ich bin 28 Jahre alt und seit über drei Jahren arbeitslos. Ich wohne allein in einer Wohnung, die 150,- € im Monat kostet. Weiterhin bezahle ich 55,- € monatlich Nebenkosten für Strom (15,- €), für Wasser (12,- €) sowie für Heizung und Warmwasseraufbereitung (28,- €). Außerdem verursacht mein Schäferhund, den ich schon seit vielen Jahren besitze, jeden Monat Kosten von 100 €. Leider besitze ich keine Winterkleidung mehr. Insbesondere Jacke und Schuhe sind so verschlissen, das ich sie nicht mehr instand setzen lassen kann. Vor 2 Jahren habe ich mir für 9.000 Euro eine Küche gekauft. Aber letzten Monat ist mein E-Herd kaputt gegangen. Deshalb musste ich einen neuen kaufen. Das Geld fehlt mir natürlich. Ich habe Mietschulden iHv 400,- €. Mein Vermieter hat mir bereits mit Kündigung gedroht. Meine finanziellen Schwierigkeiten liegen u.a. an den Mehrkosten für meine Diabetikerernährung. Dies schlägt mit 20,- € monatlich zu Buche. Ich besitze außer etwas Hausrat nur eine goldene Uhr, die mir mein lieber Großvater neben einigen anderen wertlosen Andenken hinterlassen hat. Sie hat einen Wert von ca. 3900,- €. Von meinen Eltern bekomme ich 150,- € monatlich. Mehr können sie mir nicht geben.

Steht Herrn E ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für Schuhe und Winterkleidung nach § 24 Absatz 3 SGB 2 zu?


A. Ja. Klar. Was soll der arme Kerl denn tun. Die Würde des Menschen ist nach Artikel 1 Absatz 1 GG unantastbar. Und dazu gehört auch unbeschädigte Kleidung.
B. Nein. Übernommen wird nach nur die komplette Erstausstattung mit Bekleidung, aber nicht die Ersatzbeschaffung einzelner Kleidungsstücke.
Begründung: Übernommen wird nach nach § 24 Absatz 3 Nummer 2 SGB 2 nur die komplette Erstaustattung mit Bekleidung (Beispiel: Neugeborenes), aber nicht die Ersatzbeschaffung einzelner Kleidungsstücke. Die Voraussetzungen für eine darlehensweise Gewährung einer Sachleistung nach Absatz 1 liegen ebenfalls nicht vor. Herr E hat kein Darlehen beantragt. Und es ist nicht ersichtlich, warum er die fehlenden Kleidungsstücke nicht gebraucht von seinem Regelbedarf erwerben kann, in dem er Einsparmöglichkeiten nutzt.

45. Ersatz für den selbst bezahlten Austausch des E-Herds

Zu Ihnen kommt Herr E in die Beratung und erzählt folgendes:

Ich bin 28 Jahre alt und seit über drei Jahren arbeitslos. Ich wohne allein in einer Wohnung, die 150,- € im Monat kostet. Weiterhin bezahle ich 55,- € monatlich Nebenkosten für Strom (15,- €), für Wasser (12,- €) sowie für Heizung und Warmwasseraufbereitung (28,- €). Außerdem verursacht mein Schäferhund, den ich schon seit vielen Jahren besitze, jeden Monat Kosten von 100 €. Leider besitze ich keine Winterkleidung mehr. Insbesondere Jacke und Schuhe sind so verschlissen, das ich sie nicht mehr instand setzen lassen kann. Vor 2 Jahren habe ich mir für 9.000 Euro eine Küche gekauft. Aber letzten Monat ist mein E-Herd kaputt gegangen. Deshalb musste ich einen neuen kaufen. Das Geld fehlt mir natürlich. Ich habe Mietschulden iHv 400,- €. Mein Vermieter hat mir bereits mit Kündigung gedroht. Meine finanziellen Schwierigkeiten liegen u.a. an den Mehrkosten für meine Diabetikerernährung. Dies schlägt mit 20,- € monatlich zu Buche. Ich besitze außer etwas Hausrat nur eine goldene Uhr, die mir mein lieber Großvater neben einigen anderen wertlosen Andenken hinterlassen hat. Sie hat einen Wert von ca. 3900,- €. Von meinen Eltern bekomme ich 150,- € monatlich. Mehr können sie mir nicht geben.

Steht Herrn E ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für den selbst bezahlten Austausch des E-Herds nach § 24 Absatz 3 Nummer 1 SGB 2 zu?


A. Nein.
B. Ja.
Begründung: Nach § 24 Absatz 3 Nummer 1 SGB 2 sind Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten nicht im Regelbedarf enthalten und werden gesondert erbracht. Aber damit sind nur die komplette Wohnungseinrichtung oder wesentliche Teile davon gemeint. Nur die Erstausstattung des Haushalts ist als einmalige Leistung vorgesehen, nicht die Ersatzbeschaffung einzelner Haushaltsgegenstände. Letzteres muss aus dem Regelbedarf bestritten werden. Außerdem hat Herr E den Bedarf schon selbst gedeckt, sodqaß er auch us diesem Grund keinen Anspruch nach § 24 Absatz 3 Nummer 1 SGB 2 hat.



46. Mietschuldenübernahme

Zu Ihnen kommt Herr E in die Beratung und erzählt folgendes:

Ich bin 28 Jahre alt und seit über drei Jahren arbeitslos. Ich wohne allein in einer Wohnung, die 150,- € im Monat kostet. Weiterhin bezahle ich 55,- € monatlich Nebenkosten für Strom (15,- €), für Wasser (12,- €) sowie für Heizung und Warmwasseraufbereitung (28,- €). Außerdem verursacht mein Schäferhund, den ich schon seit vielen Jahren besitze, jeden Monat Kosten von 100 €. Leider besitze ich keine Winterkleidung mehr. Insbesondere Jacke und Schuhe sind so verschlissen, das ich sie nicht mehr instand setzen lassen kann. Vor 2 Jahren habe ich mir für 9.000 Euro eine Küche gekauft. Aber letzten Monat ist mein E-Herd kaputt gegangen. Deshalb musste ich einen neuen kaufen. Das Geld fehlt mir natürlich. Ich habe Mietschulden iHv 400,- €. Mein Vermieter hat mir bereits mit Kündigung gedroht. Meine finanziellen Schwierigkeiten liegen u.a. an den Mehrkosten für meine Diabetikerernährung. Dies schlägt mit 20,- € monatlich zu Buche. Ich besitze außer etwas Hausrat nur eine goldene Uhr, die mir mein lieber Großvater neben einigen anderen wertlosen Andenken hinterlassen hat. Sie hat einen Wert von ca. 3900,- €. Von meinen Eltern bekomme ich 150,- € monatlich. Mehr können sie mir nicht geben.

Steht Herrn E ein Anspruch auf Mietschuldenübernahme nach § 22 Absatz 8 SGB 2 zu?


A. Ja, weil Herr E mit mehr als zwei Monatsmieten im Zahlungsverzug ist, weil der Vermieter deshalb nach § 543 Absatz 2 Nummer 3 BGB kündigen kann und weil Herrn E deshalb Wohnungslosigkeit droht, hat er nach § 22 Absatz 8 Satz 2 SGB 2 einen Anspruch auf Mietschuldenübernahme.
B. Nein, weil Herr E noch die goldene Uhr von seinem Opa hat, besitzt er anrechnungsfreies Vermögen nach § 12 Absatz 1 Satz 2 SGB 2 und dieses steht einer Mietschuldenübernahme nach § 22 Absatz 8 Satz 3 SGB 2 entgegen.
Begründung: Grundsätzlich stellen Schulden keine Notlage im Sinne des SGB 12 und des SGB 2 dar, solange die Betroffenen genügend Ernährung, Bekleidung und Unterkunft haben. Eine Ausnahme bilden Mietschulden, weil sie die Gefahr von Obdachlosigkeit begründen können. Und wenn diese Gefahr konkret besteht, begründet dies einen Anspruch auf Mietschuldenübernahme. Weil Herr E aber noch die goldene Uhr von seinem Opa hat, besitzt er anrechnungsfreies Vermögen nach § 12 Absatz 2 Nummer 1 SGB 2. Dieses steht einer Mietschuldenübernahme nach § 22 Absatz 8 Satz 3 SGB 2 entgegen. Weil die Uhr anrechnungfrei ist, bekommt Herr E trotz der Uhr Arbeitslosengeld 2. Dennoch bekommt er aber keine Mietschuldenübernahme, solange er die Uhr vom Opa nicht verwertet hat.

47. Bewilligung der Leistung

Zu Ihnen kommt Herr E in die Beratung und erzählt folgendes:

Ich bin 28 Jahre alt und seit über drei Jahren arbeitslos. Ich wohne allein in einer Wohnung, die 150,- € im Monat kostet. Weiterhin bezahle ich 55,- € monatlich Nebenkosten für Strom (15,- €), für Wasser (12,- €) sowie für Heizung und Warmwasseraufbereitung (28,- €). Außerdem verursacht mein Schäferhund, den ich schon seit vielen Jahren besitze, jeden Monat Kosten von 100 €. Leider besitze ich keine Winterkleidung mehr. Insbesondere Jacke und Schuhe sind so verschlissen, das ich sie nicht mehr instand setzen lassen kann. Vor 2 Jahren habe ich mir für 9.000 Euro eine Küche gekauft. Aber letzten Monat ist mein E-Herd kaputt gegangen. Deshalb musste ich einen neuen kaufen. Das Geld fehlt mir natürlich. Ich habe Mietschulden iHv 400,- €. Mein Vermieter hat mir bereits mit Kündigung gedroht. Meine finanziellen Schwierigkeiten liegen u.a. an den Mehrkosten für meine Diabetikerernährung. Dies schlägt mit 20,- € monatlich zu Buche. Ich besitze außer etwas Hausrat nur eine goldene Uhr, die mir mein lieber Großvater neben einigen anderen wertlosen Andenken hinterlassen hat. Sie hat einen Wert von ca. 3900,- €. Von meinen Eltern bekomme ich 150,- € monatlich. Mehr können sie mir nicht geben.

In welcher Höhe sind Herrn E monatlich Leistungen nach § 41 SGB 2 zu bewilligen? Für die Dauer eines Jahres in Höhe von monatlich

€.
Lösung: 653
Begründung:
Berechnung der laufenden Leistung
Bedarfberechnung:
Regelbedarf nach RBS 1 563 €
Mehrbedarf wegen der Diabetes +20 €
Kosten der Unterkunft +190 €
Gesamtbedarf 773 €
 
Einkommensberechnung:
Monatliches Einkommen von den Eltern 150 €
Absetzbetrag Versicherungskosten in Höhe der Pauschale -30 €
Anrechenbares Einkommen 120 €
 
Berechnung des Hilfebedarfs:
Gesamtbedarf 773 €
Anrechenbares Einkommen -120 €
Hilfebedarf 653 €
 
Höhe des Bürgergeldes 653 €