Anspruchsvoraussetzungen und Bedarfsgemeinschaft muss zugeordnet werden zu Erster Schritt
Bedarfe muss zugeordnet werden zu Zweiter Schritt
Einkommensanrechnung muss zugeordnet werden zu Dritter Schritt
Vermögensanrechnung muss zugeordnet werden zu Vierter Schritt
Hilfebedürftigkeit muss zugeordnet werden zu Fünfter Schritt
Leistungskürzungen (Sanktionen und Aufrechnung) muss zugeordnet werden zu Sechster Schritt
Einmalige Leistungen muss zugeordnet werden zu Siebter Schritt
In welcher Vorschrift des SGB 2 ist der Begriff Hilfebedürftigkeit definiert? Das steht in §
Anspruchsvoraussetzungen muss zugeordnet werden zu § 7 SGB 2
Bedarfe muss zugeordnet werden zu § 19 ff. SGB 2
Vermögensanrechnung muss zugeordnet werden zu § 12 SGB 2
Hilfebedürftigkeit muss zugeordnet werden zu § 9 Absatz 1 SGB 2
Einkommensanrechnung muss zugeordnet werden zu § 11 ff. SGB 2
Bedarfsgemeinschaft muss zugeordnet werden zu § 7 SGB 2
Schauen Sie sich bitte zunächst das verlinkte Erklärvideo an.
In welcher Vorschrift des SGB 2 ist der Begriff des Einkommens definiert? Das steht in §
Weihnachtsgeschenk vom Opa mit einer Flasche Wein im Wert von 3.000 € muss zugeordnet werden zu Vermögen
Der Winzer überlässt dem bei ihm beschäftigten Landarbeiter Wein im Wert von 300 €. muss zugeordnet werden zu Einkommen
Der Bürgergeld-Empfänger lehnt ein Arbeitsangebot ab, bei dem er hätte 1000 € im Monat verdienen können. muss zugeordnet werden zu Weder Einkommen noch Vermögen
Der Leistungsberechtigte erbt während des Bewilligungszeitraums ein Grundstück im Wert von 40.000 €. muss zugeordnet werden zu Vermögen
Der Leistungsberechtigte bekommt während des Bewilligungszeitraums ein Sparbuch mit einem Sparguthaben von 30.000 € geschenkt. muss zugeordnet werden zu Einkommen
Der Leistungsberechtigte hatte vor Beginn des Bewilligungszeitraums 1.000 € im Lotto gewonnen. muss zugeordnet werden zu Vermögen
Weihnachtsgeschenk von der Oma mit 3000 € in bar für ein neues Fahrrad. muss zugeordnet werden zu Einkommen
Auf dem Konto eingehender Betreuungsunterhalt vom geschiedenen Ehemann. muss zugeordnet werden zu Einkommen
Einklagbarer und vollstreckbarer Anspruch auf Kindesunterhalt gegen den geschiedenen Ehemann, wenn der die Zahlung verweigert. muss zugeordnet werden zu Weder Einkommen noch Vermögen
| Ablauf | Schritte | Definition | Beispiele |
| 1. | verwertbare Vermögensgegenstände des Leistungsberechtigten bestimmen. (§ 12 Abs. 1 S. 1) | Sachen, Rechte und Forderungen Geld und Geldforderungen sind nur Vermögen, wenn sie vor dem Bewilligungszeitraum erworben wurden. | Grundstück, bewegliche Sachen, Bargeld Aktien, Wertpapiere u.ä. Girokonto, Sparguthaben u.ä. |
| 2. | Anrechnungsfreies Vermögen herausnehmen, sog. Schonvermögen (§ 12 Abs. 1 S. 2 SGB 2) | 1. angemessener Hausrat 2. angemessenes Kfz 3. Altersvorsorge 4. Altersvorsorge für Selbständige 5. Haus/Eigentumswohnung 6. ... | angemessen bis zum Wert von 7500 € (BSG) wenn diese staatlich gefördert ist (§ 82 EStG) bis 140m2 für Häuser und 130m2 für Wohnung, wenn diese selbst genutzt werden. |
| 3. | Zu berücksichtigende Vermögensgegenstände bewerten (§ 12 Abs. 5). | Maßgeblich ist der Verkehrswert. | Die Verkehrswerte sind zu einer Gesammtsumme zu addieren. |
| 4. | Ablauf der Karenzfrist (Absatz 3) prüfen, weil davon die Höhe der Freibeträge abhängt. | ||
| 5. | Freibeträge ermitteln: § 12 Absatz 4 oder 12 Absatz 2 SGB 2. | Im ersten Jahr, der sog Karenzzeit: Danach: | 40.000 € für den Begründer der BG und 15.000 € für jede weitere Person der BG (§ 12 Abs. 4). 15.000 € pro Person. Nicht genutzte Freibeträge können die anderen Personen aus der BG nutzen. |
| 6. | anzurechnendes Vermögen bestimmen | = Gesamtsumme der zu berücksichtigenden Vermögenswerte - Summe der Freibeträge | |
Der alleinstehende erwerbsfähige M bezieht seit langer Zeit Leistungen nach dem SGB 2. Eine Überprüfung seines Vermögens hat folgendes ergeben: Sein von ihm bewohntes Haus ist 120 m2 groß und ist 300.000 € wert. Sein Reitpferd hat laut Gutachten einen Wiederverkaufswert von 15.000 €. Sein Auto ist 7.000 € wert. Seine Wohnzimmereinrichtung ist 6.000 € wert. Und sein Girokonto wies zum 01.01.2023 ein Guthaben von 500 € aus. Wie hoch ist das anzurechnende Vermögen von M für Januar 2023?
Nach § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB 2 ist das Auto anrechnungsfreies Vermögen, weil es als angemessenes Kraftfahrzeug gilt.
Nach § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB 2 ist seine Wohnzimmereinrichtung ebenfalls anrechnungsfrei, weil sie als angemessener Hausrat angesehen werden muss.
Das Einfamilienhaus ist anrechnungsfrei nach § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 SGB 2, weil es weniger als 140 Quadratmeter Wohnfläche hat und M es selbst nutzt.
Als Vermögenswerte sind also nur das Reitpferd (§ 90a BGB) und das Guthaben auf dem Girokonto anrechenbar. Beide sind zusammen 15.500 € wert.
Davon ist der Freibetrag abzuziehen. Die Karenzzeit von einem Jahr ist für M lange abgelaufen, weil er seit langem SGB 2-Leistungen bezieht. Daher steht im nur der Freibetrag nach § 12 Absatz 2 SGB 2 zu. Das sind 15.000 €. Zieht man diesen von der Summe des Vermögens ab, verbleibt ein anzurechnendes Vermögens von 500 € (15.500-15.000=500).
Schauen Sie sich bitte zunächst das verlinkte Erklärvideo an.
In welcher Vorschrift des SGB 2 ist die Anrechnung von Vermögen geregelt? Das steht in §
Ist eine gebrauchte in die Mietwohnung eingebaute gebrauchte Einbauküche von angemessenem Wert anrechenbares Vermögen des Leistungsberechtigten?
1. Auf der linken Seite sind alle Rechenschritte zur Ermittlung des anrechenbaren Vermögens aufgelistet. Schauen Sie sich die Liste auf der linken Seite an und versuchen Sie diese sinngemäß auswendig zu lernen, damit sie bei der Fallbearbeitung das anzurechnende Vermögen berechnen können.
2. Ordnen Sie dann jeweils die links aufgelisteten RECHENSCHRITTE zur Bestimmung des anrechenbaren Vermögens den rechts aufgelisteten ABSÄTZEN des § 12 SGB 2 per drag and drop zu!
3. Lernen Sie dann bitte das Prüfungsschema unter Berücksichtigung der jeweils anzuwenden Vorschriften sinngemäß auswendig.
1. Ermittlung aller Vermögensgegenstände muss zugeordnet werden zu § 12 Absatz 1 Satz 1 SGB 2
2. Ermittlung der anrechenbaren Vermögensgegenstände durch Aussonderung der anrechnungfreien Vermögensgegenstände (sogenanntes Schonvermögen) muss zugeordnet werden zu § 12 Absatz 1 Satz 2 SGB 2
3. Bewertung der verbleibenden Vermögensgegenstände mit dem Verkehrswert muss zugeordnet werden zu § 12 Absatz 5 SGB 2
4. Ablauf der Karenzfrist prüfen. muss zugeordnet werden zu § 12 Absatz 3 SGB 2
5. Berechnung des anrechenbaren Vermögens durch Abzug der Freibeträge vom Wert des zu berücksichtigenden Gesamtvermögens muss zugeordnet werden zu § 12 Absatz 2 oder 4 SGB 2
Arbeiten Sie bitte zunächst die verlinkte PowerPoint-Präsentation durch und bearbeiten Sie dann den folgenden Fall:
Herr Hartz kat kein Einkommen und kein Vermögen. Er lebt von Bürgergeld. Sein Bedarf beträgt einschließlich Unterkunftskosten 1000 € im Monat. Im Januar werden ihm deshalb 1000 € monatlich bewilligt bis zum Dezember. Im Juli hat er endlich einmal im Leben Glück. Er gewinnt 1000 € im Lotto.
Ob Herr Hartz weiter Bürgergeld erhält, hängt davon ab ob der Lottogewinn Einkommen oder Vermögen darstellt.
Wäre er Vermögen, wäre es anrechnungsfrei, weil Herrn Hartz ein Grundfreibetrag von mindestens 3.100 € zusteht.
Wäre der Gewinn dagegen Einkommen, wäre er abgesehen von einer Versicherungspauschale von 30 € anrechenbares Einkommen. Herr Hartz würde dann für einen Monat nur noch 30 € Bürgergeld zustehen. Handelt es sich bei dem Gewinn im Juli für das laufende Jahr um Einkommen oder um Vermögen?
Schauen Sie sich das Lehrvideo nur an, wenn sie sich nicht mehr an den Inhalt erinnern können und bearbeiten Sie dann die folgende Fortsetzung des Falles:
Herr Hartz kat kein Einkommen und kein Vermögen. Er lebt von Bürgergeld. Sein Bedarf beträgt einschließlich Unterkunftskosten 970 € im Monat. Im Januar werden ihm deshalb 970 € monatlich bewilligt bis zum Dezember. Im Juni hat er endlich einmal im Leben Glück. Er gewinnt 3000 € im Lotto. Herr Hartz ist ein eiserner Sparer. Im Januar des nächsten Jahres sind die 3.000 € von dem Gewinn immer noch auf seinem Konto.
Ob Herr Hartz im Januar des Folgejahres weiter Bürgergeld erhält, hängt davon ab ob der Lottogewinn Einkommen oder Vermögen darstellt.
Wäre er Vermögen, wäre es anrechnungsfrei, weil Herrn Hartz ein Grundfreibetrag von mindestens 3.100 € zusteht.
Wäre der Gewinn dagegen Einkommen, wäre er abgesehen von einer Versicherungspauschale von 30 € anrechenbares Einkommen. Herr Hartz würde dann für den Januar des Folgejahres kein Arbeitslosengeld 2 mehr zustehen.
Handelt es sich bei dem durch den Gewinn vorhandenen Bankguthaben ab dem 01. Januar des Folgejahres um Einkommen oder um Vermögen?
Frau F hat gerade das Kind K bekommen. Vater des Kindes ist M. Der hat sich gerade nach Algerien abgesetzt. Sein Aufenthaltsort ist unbekannt. Der Unterhaltsanspruch von F nach §§ 1615l BGB und der Unterhaltsanspruch von K nach §§ 1601 ff. BGB ist ...
Der Anspruch gegen M stellt kein anrechenbares Vermögen dar: Zwar können auch Forderungen Vermögen darstellen (Beispiel: Der Anspruch auf Auszahlung eines Bankguthabens). Das gilt aber nur dann, wenn die Forderung zur Deckung des Lebensunterhalts eingesetzt werden kann. Der Unterhaltsanspruch ist ohne Kenntnis des Aufenthaltsortes von M weder einklagbar noch vollstreckbar und kann auch nicht an eine Bank gegen Auszahlung des Unterhaltsbetrages abgetreten werden. Das Geld steht somit nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts bereit.
Der Unterhaltsanspruch ist auch kein Einkommen: Denn Einkommen sind nach § 11 Absatz 1 Satz 1 SGB 2 nur Einkünfte. Da M den Unterhalt nicht zahlt, hat F auch keine Einkünfte.
Eine Anrechnung von fiktivem Einkommen ist in den §§ 9 Absatz 1 SGB 2 und 11 Absatz 1 Satz 1 SGB 2 nicht vorgesehen. Sie kann auch nicht aus § 2 Absatz 2 SGB 2 abgeleitet werden: Danach hat zwar der Sozialleistungsempfänger die Verpflichtung, alle Selbsthilfemöglichkeiten zu nutzen. Aber Unterhaltsansprüche stellen nur dann eine Selbsthilfemöglichkeit dar, wenn sie realisierbar ist. Ein Anspruch ist nur dann realisierbar, wenn er einklagbar und auch vollstreckbar ist. Der Unterhaltsanspruch gegen M ist nicht einklagbar, weil M keine ladungsfähige Anschrift hinterlassen hat, und deshalb nicht vor einem deutschen Gericht verklagt werden kann. Ob der Anspruch vollstreckbar ist, hängt davon ab, ob es zwischen Deutschland und Algerien ein Rechtshilfeabkommen gibt. Aber darauf kommt es nicht an, weil der Anspruch gar nicht erst einklagbar ist. Deswegen ist der Anspruch nicht realisierbar und stellt auch keine Selbsthilfemöglichkeit dar.
Selbst wenn der Anspruch realisierbar wäre, könnte er nicht als fiktives Einkommen der F angerechnet werden, weil infolge der Auszahlung des Bürgergelds an F der Unterhaltsanspruch von F gegen M nach § 33 Absatz 1 Satz 1 SGB 2 auf das Jobcenter übergegangen ist und schon deswegen nicht mehr als Selbsthilfemöglichkeit von F betrachtet werden kann.
Definition des Einkommens muss zugeordnet werden zu § 11 SGB 2
Anrechnungsfreies Einkommen muss zugeordnet werden zu § 11a SGB 2
Absetzbeträge muss zugeordnet werden zu § 11b SGB 2
Versicherungspauschale, Altersvorsorgepauschale, Entfernungspauschale, u.s.w. muss zugeordnet werden zu § 6 BürgergeldVO
Anrechnungszeitraum muss zugeordnet werden zu § 11 SGB 2
Schauen Sie sich bitte zunächst das oben verlinkte Lehrvideo an!
Herr Arm lebt von Bürgergeld. Sein Mittagessen bekommt er stark verbilligt von einer Tafel, die weitgehend mit Spenden finanziert wird. Stellt der von Herrn Arm mit dem Kauf des verbilligten Essens eingesparte Geldbetrag Einkommen dar, das seine Hilfebedürftigkeit verringert?
Nach § 11 Absatz 1 SGB 2 gehören zum Einkommen nur Einnahmen in Geld. Einnahmen in Geldeswert, also Sachleistungen, können nach dieser Vorschrift nur dann Einkommen sein, wenn der Leistungsberechtigte sie von seinem Arbeitgeber erhält. Herr Arm isst aber nur bei der Tafel und er arbeitet nicht dort. Deshalb handelt es sich nicht um eine Sachleistung seines Arbeitgebers. Deswegen stellt die verbilligte Überlassung des Essens kein Einkommen von Herrn Arm dar.
Würde Herr Arm Geld für Essen dort bekommen und würde er damit woanders essen gehen, wäre es anders.
Herr Arm lebt von Bürgergeld. Sein Mittagessen bekommt er teilweise von einer privaten Stiftung gefördert. Die Stiftung wird weitgehend aus Spenden finanziert. Die Stiftung überlässt Herrn Arm kostenlos Gutscheine für eine durch Behinderte betriebene Kantine. Stellen die Gutscheine der Stiftung oder das Essen der Kantine Einkommen dar, das die Hilfebedürftigkeit von Herrn Arm verringert?
Nach § 11 Absatz 1 SGB 2 gehören zum Einkommen nur Einnahmen in Geld. Geld muss von jedermann als Zahlungsmittel akzeptiert werden. Die Gutscheine muss niemand als Zahlungsmittel akzeptieren. Sie stellen also kein Geld dar, sondern sie begründen aufgrund der von Stiftung mit der Kantine geschlossenen Vertrages allenfalls eine Forderung auf eine Sachleistung der Kantine.
Sachleistungen können nur dann als Einkommen gelten, wenn der Arbeitgeber sie an Stelle von Geld gewährt. Da aber weder die Stiftung noch die Kantine der Arbeitgeber von Herrn Arm sind, stellen weder die Gutscheine noch das Mittagessen Einkommen von Herrn Arm dar.
In welchen Absätzen des § 11 SGB 2 sind die Regelungen zu den Anrechnungszeiträumen für das zu berücksichtigende Einkommen zu finden?
Die Regelungen zum Anrechnungszeitraum des zu berücksichtigenden Einkommens sind im § 11 SGB 2 in Absatz 2 und 3 zu finden.