1. Prüfungsreihenfolge (5 Erklärvideos, 1 PowerPoint-Präsentation, 17 Aufgaben)
Ordnen Sie die auf der linken Seite aufgelisteten THEMENGEBIETE den rechts aufgelisteten RECHENSCHRITTEN zu.

Anspruchsvoraussetzungen und Bedarfsgemeinschaft muss zugeordnet werden zu Erster Schritt

Bedarfe muss zugeordnet werden zu Zweiter Schritt

Einkommensanrechnung muss zugeordnet werden zu Dritter Schritt

Vermögensanrechnung muss zugeordnet werden zu Vierter Schritt

Hilfebedürftigkeit muss zugeordnet werden zu Fünfter Schritt

Leistungskürzungen (Sanktionen und Aufrechnung) muss zugeordnet werden zu Sechster Schritt

Einmalige Leistungen muss zugeordnet werden zu Siebter Schritt


Begründung: Bürgergeld wird schrittweise errechnet. Die Berechnung folgt den Festlegungen im SGB 2 und den Gesetzen der Logik.

2. Hilfebedürftigkeit

In welcher Vorschrift des SGB 2 ist der Begriff Hilfebedürftigkeit definiert? Das steht in §

SGB 2.
Lösung: 9
Begründung: Das regelt § 9 Absatz 1 SGB 2.

3. Gesetzesstrukturen
In der Klausur kommt es darauf an, sich im SGB 2 schnell zurecht zu finden. Dafür ist die Kenntnis der Gesetzesstrukturen notwendig. Ordnen Sie bitte die links aufgelisteten Themenkomplexe den recht aufgelisteten Pragrafen per drag and drop zu!

Anspruchsvoraussetzungen muss zugeordnet werden zu § 7 SGB 2

Bedarfe muss zugeordnet werden zu § 19 ff. SGB 2

Vermögensanrechnung muss zugeordnet werden zu § 12 SGB 2

Hilfebedürftigkeit muss zugeordnet werden zu § 9 Absatz 1 SGB 2

Einkommensanrechnung muss zugeordnet werden zu § 11 ff. SGB 2

Bedarfsgemeinschaft muss zugeordnet werden zu § 7 SGB 2


Begründung: Die Begründung folgt aus dem Text der verlinkten Gesetze.

4. Einkommen

Schauen Sie sich bitte zunächst das verlinkte Erklärvideo an.

In welcher Vorschrift des SGB 2 ist der Begriff des Einkommens definiert? Das steht in §

SGB 2.
Lösung: 11
Begründung: Das steht in § 11 Absatz 1 SGB 2.

5. Abgrenzung zwischen Einkommen, Vermögen und sonstigen Selbsthilfemöglichkeiten
Ordnen Sie bitte die links aufgelisteten SACHVERHALTE den rechts aufgelisteten EIGENMITTELN per drag and drop zu.

Weihnachtsgeschenk vom Opa mit einer Flasche Wein im Wert von 3.000 € muss zugeordnet werden zu Vermögen

Der Winzer überlässt dem bei ihm beschäftigten Landarbeiter Wein im Wert von 300 €. muss zugeordnet werden zu Einkommen

Der Bürgergeld-Empfänger lehnt ein Arbeitsangebot ab, bei dem er hätte 1000 € im Monat verdienen können. muss zugeordnet werden zu Weder Einkommen noch Vermögen

Der Leistungsberechtigte erbt während des Bewilligungszeitraums ein Grundstück im Wert von 40.000 €. muss zugeordnet werden zu Vermögen

Der Leistungsberechtigte bekommt während des Bewilligungszeitraums ein Sparbuch mit einem Sparguthaben von 30.000 € geschenkt. muss zugeordnet werden zu Einkommen

Der Leistungsberechtigte hatte vor Beginn des Bewilligungszeitraums 1.000 € im Lotto gewonnen. muss zugeordnet werden zu Vermögen

Weihnachtsgeschenk von der Oma mit 3000 € in bar für ein neues Fahrrad. muss zugeordnet werden zu Einkommen

Auf dem Konto eingehender Betreuungsunterhalt vom geschiedenen Ehemann. muss zugeordnet werden zu Einkommen

Einklagbarer und vollstreckbarer Anspruch auf Kindesunterhalt gegen den geschiedenen Ehemann, wenn der die Zahlung verweigert. muss zugeordnet werden zu Weder Einkommen noch Vermögen


Begründung: Die Weinflasche vom Opa ist eine Sache (§ 90 BGB) und kein Geld. Und Sachen können nach § 11 Absatz 1 SGB 2 kein Einkommen sein, sofern man sie nicht vom Arbeitgeber erhält. Die Weinflasche ist deshalb Vermögen. Der Wein des Winzers stellt deshalb Arbeitseinkommen dar. Das ausgeschlagene Arbeitsangebot stellte eine sonstige Selbsthilfemöglichkeit im Sinne von § 9 Absatz 1 SGB 2 dar. Das ererbte Grundstück ist eine Sache (§ 90 BGB) und kein Geld. Es ist deshalb Vermögen und kein Einkommen. Bei dem ererbten Sparbuch handelt es sich dagegen um Geld und es ist deshalb Einkommen. Der vor dem Bewilligungszeitraum erworbene Lottogewinn ist Vermögen, weil das Geld bereits vor der Bewilligung vorhanden war. Das Geld für das Fahrrad ist Geld, das erst nach der Bewilligung zugeflossen ist und deshalb Einkommen darstellt. Der auf dem Konto eingehende Unterhalt ist Einkommen. Der nicht gezahlte Unterhalt stellt dagegen nur eine Forderung dar, die (noch) nicht für den Lebensunterhalt bereit steht. Da die Forderung auch nicht gegen eine Geldzahlung an eine Bank abgetreten werden kann, stellt die Forderung auch kein Vermögen dar.



6. Vermögensanrechnung (§ 12 SGB 2)
Ablauf Schritte Definition Beispiele
1. verwertbare Vermögensgegenstände
des Leistungsberechtigten
bestimmen.
(§ 12 Abs. 1 S. 1)
Sachen,
Rechte und
Forderungen
Geld und Geldforderungen sind
nur Vermögen, wenn sie vor
dem Bewilligungszeitraum
erworben wurden.
Grundstück, bewegliche Sachen, Bargeld
Aktien, Wertpapiere u.ä.
Girokonto, Sparguthaben u.ä.



 
2. Anrechnungsfreies
Vermögen
herausnehmen, sog.
Schonvermögen

(§ 12 Abs. 1 S. 2 SGB 2)
1. angemessener Hausrat
2. angemessenes Kfz
3. Altersvorsorge
4. Altersvorsorge für Selbständige
5. Haus/Eigentumswohnung
6. ...

angemessen bis zum Wert von 7500 € (BSG)
wenn diese staatlich gefördert ist (§ 82 EStG)

bis 140mfür Häuser und 130mfür Wohnung,
wenn diese selbst genutzt werden.
3.Zu berücksichtigende
Vermögensgegenstände
bewerten (§ 12 Abs. 5).
Maßgeblich ist der Verkehrswert.Die Verkehrswerte sind zu
einer Gesammtsumme zu addieren.
 
4.Ablauf der Karenzfrist (Absatz 3) prüfen, weil davon die Höhe der Freibeträge abhängt.
5.Freibeträge ermitteln:
§ 12 Absatz 4

oder

12 Absatz 2 SGB 2.
Im ersten Jahr, der sog Karenzzeit:


Danach:
40.000 € für den Begründer der BG und 15.000 €
für jede weitere Person der BG (§ 12 Abs. 4).

15.000 € pro Person. Nicht genutzte Freibeträge
können die anderen Personen aus der BG nutzen.
6. anzurechnendes
Vermögen bestimmen
= Gesamtsumme der zu berücksichtigenden Vermögenswerte - Summe der Freibeträge

Der alleinstehende erwerbsfähige M bezieht seit langer Zeit Leistungen nach dem SGB 2. Eine Überprüfung seines Vermögens hat folgendes ergeben: Sein von ihm bewohntes Haus ist 120 m2 groß und ist 300.000 € wert. Sein Reitpferd hat laut Gutachten einen Wiederverkaufswert von 15.000 €. Sein Auto ist 7.000 € wert. Seine Wohnzimmereinrichtung ist 6.000 € wert. Und sein Girokonto wies zum 01.01.2023 ein Guthaben von 500 € aus. Wie hoch ist das anzurechnende Vermögen von M für Januar 2023?

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Lösung: 500
Begründung:

Nach § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB 2 ist das Auto anrechnungsfreies Vermögen, weil es als angemessenes Kraftfahrzeug gilt.

Nach § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB 2 ist seine Wohnzimmereinrichtung ebenfalls anrechnungsfrei, weil sie als angemessener Hausrat angesehen werden muss.

Das Einfamilienhaus ist anrechnungsfrei nach § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 SGB 2, weil es weniger als 140 Quadratmeter Wohnfläche hat und M es selbst nutzt.

Als Vermögenswerte sind also nur das Reitpferd (§ 90a BGB) und das Guthaben auf dem Girokonto anrechenbar. Beide sind zusammen 15.500 € wert.

Davon ist der Freibetrag abzuziehen. Die Karenzzeit von einem Jahr ist für M lange abgelaufen, weil er seit langem SGB 2-Leistungen bezieht. Daher steht im nur der Freibetrag nach § 12 Absatz 2 SGB 2 zu. Das sind 15.000 €. Zieht man diesen von der Summe des Vermögens ab, verbleibt ein anzurechnendes Vermögens von 500 € (15.500-15.000=500).



7. Vermögen

Schauen Sie sich bitte zunächst das verlinkte Erklärvideo an.

In welcher Vorschrift des SGB 2 ist die Anrechnung von Vermögen geregelt? Das steht in §

SGB 2.
Lösung: 12
Begründung: Das steht in § 12 SGB 2.

8. Anrechenbarkeit des Vermögens

Ist eine gebrauchte in die Mietwohnung eingebaute gebrauchte Einbauküche von angemessenem Wert anrechenbares Vermögen des Leistungsberechtigten?


A. Ja. Nach § 12 Absatz 1 Satz 1 SGB 2 ist sie anrechenbar.
B. Nein. Nach § 12 Absatz 1 Satz 2 SGB 2 ist sie es nicht.
Begründung: § 12 Absatz 3 SGB 2 regelt, ob Vermögensgegenstände anrechnungsfrei sind. Angemessener Hausrat ist danach anrechnungsfrei. Eine Einbauküche von angemessenem Wert zählt dazu.

9. Zuordnungsübung zur Vermögensanrechnung

1. Auf der linken Seite sind alle Rechenschritte zur Ermittlung des anrechenbaren Vermögens aufgelistet. Schauen Sie sich die Liste auf der linken Seite an und versuchen Sie diese sinngemäß auswendig zu lernen, damit sie bei der Fallbearbeitung das anzurechnende Vermögen berechnen können.

2. Ordnen Sie dann jeweils die links aufgelisteten RECHENSCHRITTE zur Bestimmung des anrechenbaren Vermögens den rechts aufgelisteten ABSÄTZEN des § 12 SGB 2 per drag and drop zu!

3. Lernen Sie dann bitte das Prüfungsschema unter Berücksichtigung der jeweils anzuwenden Vorschriften sinngemäß auswendig.

1. Ermittlung aller Vermögensgegenstände muss zugeordnet werden zu § 12 Absatz 1 Satz 1 SGB 2

2. Ermittlung der anrechenbaren Vermögensgegenstände durch Aussonderung der anrechnungfreien Vermögensgegenstände (sogenanntes Schonvermögen) muss zugeordnet werden zu § 12 Absatz 1 Satz 2 SGB 2

3. Bewertung der verbleibenden Vermögensgegenstände mit dem Verkehrswert muss zugeordnet werden zu § 12 Absatz 5 SGB 2

4. Ablauf der Karenzfrist prüfen. muss zugeordnet werden zu § 12 Absatz 3 SGB 2

5. Berechnung des anrechenbaren Vermögens durch Abzug der Freibeträge vom Wert des zu berücksichtigenden Gesamtvermögens muss zugeordnet werden zu § 12 Absatz 2 oder 4 SGB 2


Begründung: Die richtige Zuordnung ergibt sich aus dem Text der verlinkten Gesetze.

10. Lottogewinn

Arbeiten Sie bitte zunächst die verlinkte PowerPoint-Präsentation durch und bearbeiten Sie dann den folgenden Fall:

Herr Hartz kat kein Einkommen und kein Vermögen. Er lebt von Bürgergeld. Sein Bedarf beträgt einschließlich Unterkunftskosten 1000 € im Monat. Im Januar werden ihm deshalb 1000 € monatlich bewilligt bis zum Dezember. Im Juli hat er endlich einmal im Leben Glück. Er gewinnt 1000 € im Lotto.

Ob Herr Hartz weiter Bürgergeld erhält, hängt davon ab ob der Lottogewinn Einkommen oder Vermögen darstellt.

Wäre er Vermögen, wäre es anrechnungsfrei, weil Herrn Hartz ein Grundfreibetrag von mindestens 3.100 € zusteht.

Wäre der Gewinn dagegen Einkommen, wäre er abgesehen von einer Versicherungspauschale von 30 € anrechenbares Einkommen. Herr Hartz würde dann für einen Monat nur noch 30 € Bürgergeld zustehen. Handelt es sich bei dem Gewinn im Juli für das laufende Jahr um Einkommen oder um Vermögen?


A. Der Gewinn ist kein Einkommen, sondern Vermögen, weil der Gewinn Herrn Hartz nicht regelmäßig zufließt.
B. Der Gewinn ist kein Einkommen, sondern Vermögen, weil Herr Hartz dafür nicht gearbeitet hat.
C. Der Gewinn ist für das laufende Jahr Einkommen und kein Vermögen.
Begründung: Bei Bargeld und Forderungen gilt das Zuflussprinzip. Alles was im Bewilligungszeitraum zufließt ist Einkommen. Der Bewilligungszeitraum begann im Januar und endet im Dezember. Der Gewinn fließt im Juli zu und ist deshalb Einkommen. 30 € Versicherungspauschale sind als Absetzbetrag zu berücksichtigen. Die restlichen 970 € sind anrechenbar. also ist der Hilfebedarf für Juli gedeckt. Herr Hartz steht für einen Monat deshalb nur noch 30 € Bürgergeld zu.

11. Lottogewinn im Folgejahr

Schauen Sie sich das Lehrvideo nur an, wenn sie sich nicht mehr an den Inhalt erinnern können und bearbeiten Sie dann die folgende Fortsetzung des Falles:

Herr Hartz kat kein Einkommen und kein Vermögen. Er lebt von Bürgergeld. Sein Bedarf beträgt einschließlich Unterkunftskosten 970 € im Monat. Im Januar werden ihm deshalb 970 € monatlich bewilligt bis zum Dezember. Im Juni hat er endlich einmal im Leben Glück. Er gewinnt 3000 € im Lotto. Herr Hartz ist ein eiserner Sparer. Im Januar des nächsten Jahres sind die 3.000 € von dem Gewinn immer noch auf seinem Konto.

Ob Herr Hartz im Januar des Folgejahres weiter Bürgergeld erhält, hängt davon ab ob der Lottogewinn Einkommen oder Vermögen darstellt.

Wäre er Vermögen, wäre es anrechnungsfrei, weil Herrn Hartz ein Grundfreibetrag von mindestens 3.100 € zusteht.

Wäre der Gewinn dagegen Einkommen, wäre er abgesehen von einer Versicherungspauschale von 30 € anrechenbares Einkommen. Herr Hartz würde dann für den Januar des Folgejahres kein Arbeitslosengeld 2 mehr zustehen.

Handelt es sich bei dem durch den Gewinn vorhandenen Bankguthaben ab dem 01. Januar des Folgejahres um Einkommen oder um Vermögen?


A. Es ist Einkommen, weil er das Geld im Lotto gewonnen hat und Lottogewinne Einkommen darstellen.
B. Es ist Einkommen, weil es sich bei dem Guthaben auf seinem Girokonto um Geld handelt und nicht um eine Sache.
C. Es ist ab dem Januar des Folgejahres Vermögen.
Begründung: Das Geld ist ihm vor der Bewilligung zugeflossen und ist deshalb Vermögen. Der Bewilligungszeitraum beginnt im Januar des Folgejahres und der Zufluss erfolgte im Juli des vorausgegangenen Jahres. Deshalb ist der Lottogewinn des Vorjahres im Folgejahr Vermögen.

12. Selbsthilfemöglichkeit?

Frau F hat gerade das Kind K bekommen. Vater des Kindes ist M. Der hat sich gerade nach Algerien abgesetzt. Sein Aufenthaltsort ist unbekannt. Der Unterhaltsanspruch von F nach §§ 1615l BGB und der Unterhaltsanspruch von K nach §§ 1601 ff. BGB ist ...


A. Vermögen nach § 12 SGB 2.
B. Einkommen nach § 11 SGB 2.
C. Weder Einkommen noch Vermögen im Sinne von § 9 Absatz 1 SGB 2.
Begründung:

Der Anspruch gegen M stellt kein anrechenbares Vermögen dar: Zwar können auch Forderungen Vermögen darstellen (Beispiel: Der Anspruch auf Auszahlung eines Bankguthabens). Das gilt aber nur dann, wenn die Forderung zur Deckung des Lebensunterhalts eingesetzt werden kann. Der Unterhaltsanspruch ist ohne Kenntnis des Aufenthaltsortes von M weder einklagbar noch vollstreckbar und kann auch nicht an eine Bank gegen Auszahlung des Unterhaltsbetrages abgetreten werden. Das Geld steht somit nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts bereit.

Der Unterhaltsanspruch ist auch kein Einkommen: Denn Einkommen sind nach § 11 Absatz 1 Satz 1 SGB 2 nur Einkünfte. Da M den Unterhalt nicht zahlt, hat F auch keine Einkünfte.

Eine Anrechnung von fiktivem Einkommen ist in den §§ 9 Absatz 1 SGB 2 und 11 Absatz 1 Satz 1 SGB 2 nicht vorgesehen. Sie kann auch nicht aus § 2 Absatz 2 SGB 2 abgeleitet werden: Danach hat zwar der Sozialleistungsempfänger die Verpflichtung, alle Selbsthilfemöglichkeiten zu nutzen. Aber Unterhaltsansprüche stellen nur dann eine Selbsthilfemöglichkeit dar, wenn sie realisierbar ist. Ein Anspruch ist nur dann realisierbar, wenn er einklagbar und auch vollstreckbar ist. Der Unterhaltsanspruch gegen M ist nicht einklagbar, weil M keine ladungsfähige Anschrift hinterlassen hat, und deshalb nicht vor einem deutschen Gericht verklagt werden kann. Ob der Anspruch vollstreckbar ist, hängt davon ab, ob es zwischen Deutschland und Algerien ein Rechtshilfeabkommen gibt. Aber darauf kommt es nicht an, weil der Anspruch gar nicht erst einklagbar ist. Deswegen ist der Anspruch nicht realisierbar und stellt auch keine Selbsthilfemöglichkeit dar.

Selbst wenn der Anspruch realisierbar wäre, könnte er nicht als fiktives Einkommen der F angerechnet werden, weil infolge der Auszahlung des Bürgergelds an F der Unterhaltsanspruch von F gegen M nach § 33 Absatz 1 Satz 1 SGB 2 auf das Jobcenter übergegangen ist und schon deswegen nicht mehr als Selbsthilfemöglichkeit von F betrachtet werden kann.



13. Regelungen zur Einkommensanrechnung
In der Klausur kommt es darauf an, sich im SGB 2 schnell zurecht zu finden. Dafür ist die Kenntnis der Gesetzesstrukturen notwendig. Ordnen Sie bitte die links aufgelisteten THEMEN den rechts aufgelisteten VORSCHRIFTEN per drag and drop zu.

Definition des Einkommens muss zugeordnet werden zu § 11 SGB 2

Anrechnungsfreies Einkommen muss zugeordnet werden zu § 11a SGB 2

Absetzbeträge muss zugeordnet werden zu § 11b SGB 2

Versicherungspauschale, Altersvorsorgepauschale, Entfernungspauschale, u.s.w. muss zugeordnet werden zu § 6 BürgergeldVO

Anrechnungszeitraum muss zugeordnet werden zu § 11 SGB 2


Begründung: Die Begründung folgt aus dem Text der verlinkten Gesetze.

14. Essen in der Tafel

Schauen Sie sich bitte zunächst das oben verlinkte Lehrvideo an!

Herr Arm lebt von Bürgergeld. Sein Mittagessen bekommt er stark verbilligt von einer Tafel, die weitgehend mit Spenden finanziert wird. Stellt der von Herrn Arm mit dem Kauf des verbilligten Essens eingesparte Geldbetrag Einkommen dar, das seine Hilfebedürftigkeit verringert?


A. Ja. Weil die Kostenersparnis nach § 11 SGB 2 Einkommen und nach § 11a SGB 2 nicht anrechnungsfrei ist.
B. Nein. Weil das Herrn Arm überlasse Mittagessen nach § 11 SGB 2 kein Einkommen darstellt.
C. Nein. Weil die Kostenersparnis nach § 11a SGB 2 kein anrechenbares Einkommen ist.
Begründung:

Nach § 11 Absatz 1 SGB 2 gehören zum Einkommen nur Einnahmen in Geld. Einnahmen in Geldeswert, also Sachleistungen, können nach dieser Vorschrift nur dann Einkommen sein, wenn der Leistungsberechtigte sie von seinem Arbeitgeber erhält. Herr Arm isst aber nur bei der Tafel und er arbeitet nicht dort. Deshalb handelt es sich nicht um eine Sachleistung seines Arbeitgebers. Deswegen stellt die verbilligte Überlassung des Essens kein Einkommen von Herrn Arm dar.

Würde Herr Arm Geld für Essen dort bekommen und würde er damit woanders essen gehen, wäre es anders.



15. Gutscheine für die Tafel

Herr Arm lebt von Bürgergeld. Sein Mittagessen bekommt er teilweise von einer privaten Stiftung gefördert. Die Stiftung wird weitgehend aus Spenden finanziert. Die Stiftung überlässt Herrn Arm kostenlos Gutscheine für eine durch Behinderte betriebene Kantine. Stellen die Gutscheine der Stiftung oder das Essen der Kantine Einkommen dar, das die Hilfebedürftigkeit von Herrn Arm verringert?


A. Ja. Weil die Gutscheine eine Form von Geld und damit nach § 11 SGB 2 Einkommen darstellen.
B. Ja. Weil das kostenlose Mittagessen in der Kantine zu einer Kostenersparnis führt, die nach § 11 SGB 2 als Einkommen gilt und nach § 11a SGB 2 auch nicht anrechnungsfrei ist.
C. Nein. Weil weder die Gutscheine der Stiftung noch das Mittagessen der Kantine nach § 11 SGB 2 Einkommen sind.
D. Nein. Weil die Gutscheine nach § 11a SGB 2 anrechnungsfrei ist, weil die Gutscheine von einem Träger der freien Wohlfahrtspflege stammen.
Begründung:

Nach § 11 Absatz 1 SGB 2 gehören zum Einkommen nur Einnahmen in Geld. Geld muss von jedermann als Zahlungsmittel akzeptiert werden. Die Gutscheine muss niemand als Zahlungsmittel akzeptieren. Sie stellen also kein Geld dar, sondern sie begründen aufgrund der von Stiftung mit der Kantine geschlossenen Vertrages allenfalls eine Forderung auf eine Sachleistung der Kantine.

Sachleistungen können nur dann als Einkommen gelten, wenn der Arbeitgeber sie an Stelle von Geld gewährt. Da aber weder die Stiftung noch die Kantine der Arbeitgeber von Herrn Arm sind, stellen weder die Gutscheine noch das Mittagessen Einkommen von Herrn Arm dar.



16. Schmerzensgeld
Frau Arm kommt in die Beratung und würde gerne Bürgergeld beantragen. Etwa einen Monat zuvor hatte sie einen Autounfall. Deswegen erhält sie laufend ratenweise Schmerzensgeld. Sie will wissen, ob dies bei der Berechnung ihres Einkommens berücksichtigt wird.
A. Ja. Schmerzensgeld ist nach § 11 Absatz 1 SGB 2 Einkommen und nach § 11 Absatz 1 SGB 2 anrechenbar.
B. Nein. Schmerzensgeld ist nach § 11 a Absatz 2 SGB 2 nicht anrechenbar.
C. Es kommt auf die Höhe des Schmerzensgeldes an.
D. Wenn die Schmerzensgeldzahlungen den Bedarf decken, erlischt der Anspruch auf Bürgergeld.
Begründung: Nach § 11a Absatz 2 SBG 2 sind Entschädigungen für Schäden, die keinen Vermögensschaden darstellen(§ 253 Absatz 2 BGB), kein Einkommen. Zu diesen Entschädigungen für immaterielle Schäden gehört auch das Schmerzensgeld.

17. Anrechnungszeiträume

In welchen Absätzen des § 11 SGB 2 sind die Regelungen zu den Anrechnungszeiträumen für das zu berücksichtigende Einkommen zu finden?


A. § 11 Absatz 1 SGB 2
B. § 11 Absatz 2 SGB 2
C. § 11 Absatz 3 SGB 2
Begründung:

Die Regelungen zum Anrechnungszeitraum des zu berücksichtigenden Einkommens sind im § 11 SGB 2 in Absatz 2 und 3 zu finden.