1. Einkommen und Vermögen (15 Aufgaben)
Ordnen Sie bitte die links aufgelisteten EREIGNISSE den rechts aufgelisteten EIGENMITTELN im Sinne der §§ 9, 10, 11 und 12 SGB 2 per drag and drop zu.

Weihnachtsgeschenk vom Opa mit einer Flasche Wein im Wert von 3.000 € muss zugeordnet werden zu Vermögen

Der Winzer überlässt dem bei ihm beschäftigten Landarbeiter Wein im Wert von 300 €. muss zugeordnet werden zu Einkommen

Der Bürgergeldempfänger lehnt ein Arbeitsangebot ab, bei dem er hätte 1000 € im Monat verdienen können. muss zugeordnet werden zu Weder Einkommen noch Vermögen

Der Leistungsberechtigte erbt während des Bewilligungszeitraums ein Grundstück im Wert von 40.000 €. muss zugeordnet werden zu Vermögen

Der Leistungsberechtigte bekommt während des Bewilligungszeitraums ein Sparbuch mit einem Sparguthaben von 30.000 € geschenkt. muss zugeordnet werden zu Einkommen

Der Leistungsberechtigte hatte vor Beginn des Bewilligungszeitraums 1.000 € im Lotto gewonnen. muss zugeordnet werden zu Vermögen

Weihnachtsgeschenk von der Oma mit 3000 € in bar für ein neues Fahrrad. muss zugeordnet werden zu Einkommen

Auf dem Konto eingehender Betreuungsunterhalt vom geschiedenen Ehemann. muss zugeordnet werden zu Einkommen

Einklagbarer und vollstreckbarer Anspruch auf Kindesunterhalt gegen den geschiedenen Ehemann, wenn der die Zahlung verweigert. muss zugeordnet werden zu Weder Einkommen noch Vermögen


Begründung:

Die Weinflasche vom Opa ist eine Sache (§ 90 BGB) und kein Geld. Und Sachen können nach § 11 Absatz 1 SGB 2 kein Einkommen sein, sofern man sie nicht vom Arbeitgeber erhält. Die Weinflasche ist deshalb Vermögen.

Der Wein des Winzers stellt deshalb Arbeitseinkommen dar.

Das Arbeitsangebot stellte eine zu nutzende Selbsthilfemöglichkeit im Sinne von § 2 Absatz 2 SGB 2 dar. Allerdings bleiben Verstöße gegen das Gebot der Nutzung dieser Selbsthilfemöglichkeit (leider) folgenlos. Der entgangene Lohn gilt weder als fiktives Einkommen, welches die Hilfebedürftigkeit verringert. Noch gilt die Verweigerung eines Arbeitsangebots nach der Bürgergeldreform als Pflichtverletzung, die mit Sanktionen geahndet werden darf.

Das ererbte Grundstück ist eine Sache (§ 90 BGB) und kein Geld. Es ist deshalb Vermögen und kein Einkommen.

Bei dem ererbten Sparbuch handelt es sich dagegen um eine Geldforderung. Da sie nach der Bewilligung zufließt, ist sie Einkommen.

Der vor dem Bewilligungszeitraum erworbene Lottogewinn ist Vermögen, weil das Geld bereits vor der Bewilligung vorhanden war.

Das Geld für das Fahrrad ist Geld, das erst nach der Bewilligung zugeflossen ist und deshalb Einkommen darstellt.

Der auf dem Konto eingehende Unterhalt stellt Einkünfte und damit Einkommen dar.

Der nicht gezahlte Unterhalt stellt dagegen eine Forderung gegen den Unterhaltspflichtigen dar, die weder als Einkommen noch als Vermögen des Leistungsberechtigten gilt, sondern im Falle einer Bürgergeldzahlung nach § 33 Absatz 1 Satz 1 auf das Jobcenter über geht.



2. Anrechnungsfreies Vermögen
Welcher Absatz des § 12 SGB 2 regelt, welche Vermögensgegenstände anrechnungsfrei sind? Das steht in Absatz

von § 12 SGB 2.
Lösung: 1
Begründung:

§ 12 Absatz 1 Satz 2 SGB 2 regelt, ob Vermögensgegenstände anrechnungsfrei sind.



3. Anrechenbarkeit des Vermögens

Ordnen Sie bitte die links aufgelisteten Vermögensgegenstände den rechts aufgelisteten Katgorien ANRECHENBARES VERMÖGEN und ANRECHNUNGSFREIES VERMÖGEN per drag and drop zu.

Eine vermietete Eigentumswohnung zum Zwecke der Altersvorsorge muss zugeordnet werden zu anrechenbares Vermögen (§ 12 Absatz 1 Satz 1 SGB 2)

Eine 80 Qaudratmeter große selbst genutzte Eigentumswohnung für eine Alleinerziehende mit 2 Kindern. muss zugeordnet werden zu anrechnungsfreies Vermögen (§ 12 Absatz 1 Satz 2 SGB 2)

Eine 140 Qaudratmeter große selbst genutzte Eigentumswohnung für einen Alleinstehenden. muss zugeordnet werden zu anrechenbares Vermögen (§ 12 Absatz 1 Satz 1 SGB 2)

Eine Lebensversicherung zum Zwecke der Altersvorsorge muss zugeordnet werden zu anrechenbares Vermögen (§ 12 Absatz 1 Satz 1 SGB 2)

Eine steuerbegünstigte zusätzliche private Rentenversicherung (Riesterrente). muss zugeordnet werden zu anrechnungsfreies Vermögen (§ 12 Absatz 1 Satz 2 SGB 2)

Ein Motorrad im Wert von 7000 €. muss zugeordnet werden zu anrechnungsfreies Vermögen (§ 12 Absatz 1 Satz 2 SGB 2)

Ein Reitpferd im Wert von 25.000 €. muss zugeordnet werden zu anrechenbares Vermögen (§ 12 Absatz 1 Satz 1 SGB 2)

Ein selbst genutztes Einfamilienhaus von 120 Quadratmetern Wohnfläche. muss zugeordnet werden zu anrechnungsfreies Vermögen (§ 12 Absatz 1 Satz 2 SGB 2)

Ein Kleingarten zur Naherholung. muss zugeordnet werden zu anrechenbares Vermögen (§ 12 Absatz 1 Satz 1 SGB 2)


Begründung: § 12 Absatz 3 SGB 2 regelt, ob Vermögensgegenstände anrechnungsfrei sind. Nur die selbst genutzte Eigentumswohnung oder das selbst genutze Einfamilienhaus ist nach Nummer 4 anrechnungsfrei, wenn sie eine angemessene Größe hat. Nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung von Mietern und Eigentümern gelten die Maßstäbe für die Angemessenheit einer Mietwohnung. Sie darf also für den Begründer der Bedarfsgemeinschaft 502 groß sein und weitere 152 für jede weitere Person der Bedarfsgemeinschaft. Eine Altersvorsorge ist nach Absatz 2 Nummer 3 nur dann vom Vermögen abzusetzten, wenn der Vertrag ausschließt, dass nicht schon vor Erreichen des Ruhestandes auf die Alterssicherung zugegriffen werden kann. Das ist bei Immobilien, Lebensversicherungen oder Bausparverträgen nicht der Fall. Bei Rentenversicherungsverträgen wie einer Riesterrente ist dies gewährleistet. Das Motorrad ist als angessenes Kraftfahrzeug anrechnungsfrei, weil es unter 7.500 € wert ist. Das Reitpferd und der Kleingarten sind anrechenbares Vermögen.

4. Lottogewinn
Herr Hartz kat kein Einkommen und kein Vermögen. Er lebt von Bürgergeld. Sein Bedarf beträgt einschließlich Unterkunftskosten 1000 € im Monat. Im Januar werden ihm deshalb 1000 € monatlich bewilligt bis zum Dezember. Im Juli hat er endlich einmal im Leben Glück. Er gewinnt 1000 € im Lotto. Ob Herr Hartz weiter Bürgergeld erhält, hängt davon ab ob der Lottogewinn Einkommen oder Vermögen darstellt. Wäre er Vermögen, wäre es anrechnungsfrei, weil Herrn Hartz einen Freibetrag von mindestens 15.000 € zusteht. Wäre der Gewinn dagegen Einkommen, wäre er abgesehen von einer Versicherungspauschale von 30 € anrechenbares Einkommen. Herr Hartz würde dann für einen Monat nur noch 30 € Bürgergeld zustehen. Handelt es sich bei dem Gewinn im Juli für das laufende Jahr um Einkommen oder um Vermögen?
A. Der Gewinn ist kein Einkommen, sondern Vermögen, weil der Gewinn Herrn Hartz nicht regelmäßig zufließt.
B. Der Gewinn ist kein Einkommen, sondern Vermögen, weil Herr Hartz dafür nicht gearbeitet hat.
C. Der Gewinn ist für das laufende Jahr Einkommen von Herrn Hartz und kein Vermögen.
D. Der Gewinn ist weder Einkommen noch Vermögen, weil der Herr Hartz gewonnen hat und nicht das Jobcenter.
Begründung: Bei Bargeld und Forderungen gilt das Zuflussprinzip: Alles was im Bewilligungszeitraum zufließt, ist Einkommen. Alles was davor zugeflossen ist, ist Vermögen. Der Bewilligungszeitraum begann im Januar und endet im Dezember. Der Gewinn fließt im Juli zu und ist deshalb Einkommen. 30 € Versicherungspauschale sind nach § 11b Absatz 1 Nr. 3 SGB 2 und § 6 Nummer 1 Bürgergeld-VO als Absetzbetrag zu berücksichtigen. Die restlichen 970 € sind anrechenbar. Also ist der Hilfebedarf für einen Monat bis auf 30 € gedeckt. Herr Hartz steht für einen Monat deshalb nur noch 30 € Bürgergeld zu.

5. Behandlung des Lottogewinns im Folgejahr

Herr Hartz kat kein Einkommen und kein Vermögen. Er lebt von Bürgergeld. Sein Bedarf beträgt einschließlich Unterkunftskosten 970 € im Monat. Im Januar werden ihm deshalb 970 € monatlich bewilligt bis zum Dezember. Im Juni hat er endlich einmal im Leben Glück. Er gewinnt 3000 € im Lotto. Herr Hartz ist ein eiserner Sparer. Im Januar des nächsten Jahres sind die 3.000 € von dem Gewinn immer noch auf seinem Konto.

Ob Herr Hartz im Januar des Folgejahres weiter Bürgergeld erhält, hängt davon ab ob der Lottogewinn Einkommen oder Vermögen darstellt:

Wäre er Vermögen, wäre es anrechnungsfrei, weil Herrn Hartz ein Grundfreibetrag von mindestens 3.100 € zusteht.

Wäre der Gewinn dagegen Einkommen, wäre er abgesehen von einer Versicherungspauschale von 30 € anrechenbares Einkommen. Herr Hartz würde dann für den Januar des Folgejahres kein Bürgergeld mehr zustehen.

Handelt es sich bei dem durch den Gewinn vorhandenen Bankguthaben ab dem 01. Januar des Folgejahres um Einkommen oder um Vermögen?


A. Es ist Einkommen, weil er das Geld im Lotto gewonnen hat und Lottogewinne Einkommen darstellen.
B. Es ist Einkommen, weil es sich bei dem Guthaben auf seinem Girokonto um Geld handelt und nicht um eine Sache.
C. Es ist ab dem Januar des Folgejahres Vermögen.
Begründung: Das Geld ist ihm vor der Bewilligung zugeflossen und ist deshalb Vermögen. Der Bewilligungszeitraum beginnt im Januar des Folgejahres nach dem Gewinn. Der Zufluss erfolgte aber schon im Juli des vorausgegangenen Jahres. Deshalb ist der Lottogewinn des Vorjahres im Folgejahr bereits Vermögen.

6. Erstattungsanspruch für das Jahr des Zuflusses?

Herr Hartz kat kein Einkommen und kein Vermögen. Er lebt von Arbeitslosengeld 2. Sein Bedarf beträgt einschließlich Unterkunftskosten 970 € im Monat. Im Januar werden ihm deshalb 970 € monatlich bewilligt bis zum Dezember. Im Juni hat er endlich einmal im Leben Glück. Er gewinnt 3000 € im Lotto. Herr Hartz ist ein eiserner Sparer. Im Januar des nächsten Jahres sind die 3.000 € von dem Gewinn immer noch auf seinem Konto. Das Jobcenter überprüft im Januar die Einkommensverhältnisse von Herrn Hartz während des Vorjahres. Es erfährt von dem Lottogewinn im Vorjahr und fordert für die letzten 6 Monate jeweils 470 € monatlich zurück. Besteht der geltend gemachte Rückforderungsanspruch nach den §§ 50 Absatz 1 und 48 Absatz 1 Nummer 3 SGB 10?


A. Ja.
B. Nein.
C. Das liegt im Ermessen.
Begründung:

Die Aufhebung von Verwaltungsakten und die Erstattung gewährter Leistungen sind im Sozialverwaltungsrecht geregelt, im SGB 10. Nach § 50 Absatz 1 SGB 10 besteht ein Erstattungsanspruch, soweit der für das Vorjahr erlassene Bewilligungsbescheid aufgehoben werden kann. Er kann nach § 48 Absatz 1 Nummer 3 SGB 10 wegen Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit Herr Hartz zusätzlich Einkommen erzielt hat, das zu einer Minderung seines Anspruchs führt.

Der Lottogewinn ist keine Sache sondern Geld. Da ihm dieses im Bewilligungszeitraum zufliesst, handelt es sich um Einkommen, das seinen Anspruch mindert. Es handelt sich um einmaliges Einkommen. Und weil dieses höher als sein Hilfebedarf ist, muss es auf 6 Monate verteilt werden, also auf die Monate Juli, August, September, Oktober, November und Dezember. Das Einkommen beträgt also 500 € mehr im Monat (3000/6=500). Es reduziert sich nach § 11b Absatz 1 SGB 2 aber um die Absetzbeträge, insbesondere um die Versicherungskosten, mindestens in Höhe der Versicherungspauschale von 30 € nach § 6 Nummer 1 Bürgergeld-VO. Es verbleibt ein anzurechnendes Einkommen von mindestens 470 €. Diesen Betrag muss Herr Hartz für jeden der letzten 6 Monate wieder erstatten.

Die Entscheidung steht nicht im Ermessen der Behörde. Die Aufhebung des Bescheides wegen Änderung der Verhältnisse ist keine Ermessensentscheidung. Nach § 48 Absatz 1 SGB 10 handelt es sich um eine Soll-Vorschrift und nicht um eine Kann-Vorschrift. Bei Soll-Vorschriften wird im normtypischen Fall aus dem Soll ein Muss. Im typischen Fall hat die Behörde deshalb kein Ermessen. Und der Sachverhalt enthält keinerlei Hinweis auf ein atypisches Geschehen. Also muss das Jobcenter den Bewilligungsbescheid aufheben und den überzahlten Betrag zurückfordern.

7. Selbsthilfemöglichkeiten

Frau F hat gerade das Kind K bekommen. Vater des Kindes ist M. Der hat sich gerade nach Algerien abgesetzt. Sein Aufenthaltsort ist unbekannt. Der Unterhaltsanspruch von F nach den §§ 1615l BGB und der Unterhaltsanspruch von K nach den §§ 1601 ff. BGB gelten ...


A. als Vermögen nach § 12 SGB 2.
B. als Einkommen nach § 11 SGB 2.
C. weder als Einkommen noch als Vermögen iSv § 9 SGB 2.
Begründung:

A. Der Anspruch gegen M stellt kein anrechenbares Vermögen dar: Zwar können auch Forderungen Vermögen darstellen (Beispiel: Der Anspruch auf Auszahlung eines Bankguthabens). Das gilt aber nur dann, wenn die Forderung zur Deckung des Lebensunterhalts eingesetzt werden kann. Der Unterhaltsanspruch ist ohne Kenntnis des Aufenthaltsortes von M weder einklagbar noch vollstreckbar und kann auch nicht an eine Bank gegen Auszahlung des Unterhaltsbetrages abgetreten werden. Das Geld steht somit nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts bereit.

B. Der Unterhaltsanspruch ist auch kein Einkommen: Denn Einkommen sind nach § 11 Absatz 1 Satz 1 SGB 2 nur Einkünfte. Da M den Unterhalt nicht zahlt, hat F auch keine Einkünfte.

Eine Anrechnung von fiktivem Einkommen ist in den §§ 9 Absatz 1 SGB 2 und 11 Absatz 1 Satz 1 SGB 2 nicht vorgesehen. Sie kann auch nicht aus § 2 Absatz 2 SGB 2 abgeleitet werden: Danach hat zwar der Sozialleistungsempfänger die Verpflichtung, alle Selbsthilfemöglichkeiten zu nutzen. Aber Unterhaltsansprüche stellen nur dann eine Selbsthilfemöglichkeit dar, wenn sie realisierbar sind. Ein Anspruch ist nur dann realisierbar, wenn er einklagbar und auch vollstreckbar ist. Der Unterhaltsanspruch gegen M ist nicht einklagbar, weil M keine ladungsfähige Anschrift hinterlassen hat, und deshalb nicht vor einem deutschen Gericht verklagt werden kann. Ob der Anspruch vollstreckbar ist, hängt davon ab, ob es zwischen Deutschland und Algerien ein Rechtshilfeabkommen gibt. Aber darauf kommt es nicht an, weil der Anspruch gar nicht erst einklagbar ist. Deswegen ist der Anspruch nicht realisierbar und stellt auch keine Selbsthilfemöglichkeit dar.

Selbst wenn der Anspruch realisierbar wäre, könnte er nicht als fiktives Einkommen der F angerechnet werden, weil infolge der Auszahlung des Bürgergelds an F der Unterhaltsanspruch von F gegen M nach § 33 Absatz 1 Satz 1 SGB 2 auf das Jobcenter übergegangen ist und schon deswegen nicht mehr als Selbsthilfemöglichkeit von F betrachtet werden kann.



8. Essen in der Tafel

Schauen Sie sich bitte zunächst das oben verlinkte Lehrvideo an!

Herr Arm lebt von Bürgergeld. Sein Mittagessen bekommt er stark verbilligt von einer Tafel, die weitgehend mit Spenden finanziert wird. Stellt der von Herrn Arm mit dem Kauf des verbilligten Essens eingesparte Geldbetrag Einkommen dar, das seine Hilfebedürftigkeit verringert?


A. Ja. Weil die Kostenersparnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 SGB 2 Einkommen und nach § 11a SGB 2 nicht anrechnungsfrei ist.
B. Nein. Weil das Herrn Arm überlasse Mittagessen nach § 11 Absatz 1 Satz 1 SGB 2 kein Einkommen darstellt.
C. Nein. Weil die Kostenersparnis nach § 11a SGB 2 kein anrechenbares Einkommen ist.
Begründung:

Nach § 11 Absatz 1 SGB 2 gehören zum Einkommen nur Einnahmen in Geld. Einnahmen in Geldeswert, also Sachleistungen, können nach dieser Vorschrift nur dann Einkommen sein, wenn der Leistungsberechtigte sie von seinem Arbeitgeber erhält. Herr Arm isst aber nur bei der Tafel und er arbeitet nicht dort. Deshalb handelt es sich nicht um eine Sachleistung seines Arbeitgebers. Deswegen stellt die verbilligte Überlassung des Essens kein Einkommen von Herrn Arm dar.

Würde Herr Arm Geld für Essen dort bekommen und würde er damit woanders essen gehen, wäre es anders.



9. Gutscheine für die Tafel

Herr Arm lebt von Bürgergeld. Sein Mittagessen bekommt er teilweise von einer privaten Stiftung gefördert. Die Stiftung wird weitgehend aus Spenden finanziert. Die Stiftung überlässt Herrn Arm kostenlos Gutscheine für eine durch Behinderte betriebene Kantine. Stellen die Gutscheine der Stiftung oder das Essen der Kantine Einkommen dar, das die Hilfebedürftigkeit von Herrn Arm verringert?


A. Ja. Weil die Gutscheine eine Form von Geld und damit nach § 11 SGB 2 Einkommen darstellen.
B. Ja. Weil das kostenlose Mittagessen in der Kantine zu einer Kostenersparnis führt, die nach § 11 SGB 2 als Einkommen gilt und nach § 11a SGB 2 auch nicht anrechnungsfrei ist.
C. Nein. Weil weder die Gutscheine der Stiftung noch das Mittagessen der Kantine nach § 11 SGB 2 Einkommen sind.
D. Nein. Weil die Gutscheine nach § 11a SGB 2 anrechnungsfrei ist, weil die Gutscheine von einem Träger der freien Wohlfahrtspflege stammen.
Begründung:

Nach § 11 Absatz 1 SGB 2 gehören zum Einkommen nur Einnahmen in Geld. Geld muss von jedermann als Zahlungsmittel akzeptiert werden. Die Gutscheine muss niemand als Zahlungsmittel akzeptieren. Sie stellen also kein Geld dar, sondern sie begründen aufgrund der von Stiftung mit der Kantine geschlossenen Vertrages allenfalls eine Forderung auf eine Sachleistung der Kantine.

Sachleistungen können nur dann als Einkommen gelten, wenn der Arbeitgeber sie an Stelle von Geld gewährt. Da aber weder die Stiftung noch die Kantine der Arbeitgeber von Herrn Arm sind, stellen weder die Gutscheine noch das Mittagessen Einkommen von Herrn Arm dar.



10. Essenszuschuss
Herr Arm bezieht Bürgergeld. Er arbeitet stundenweise ehrenamtlich beim paritätischen Wohlfahrtsverband. Dieser zahlt ihm zur Verbesserung seiner Motivation für jeden Arbeitstag einen Essenzuschuss von 3 € in bar. Stellt der Essenszuschuss ein Einkommen dar, das die Hilfebedürftigkeit von Herrn Arm verringert?


A. Ja.
B. Nein.
Begründung:

Nach § 11 Absatz 1 SGB 2 sind handelt es sich um eine Einnahme in Geld und damit um Einkommen. Nach § 11a Absatz 4 SGB 2 sind Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege aber nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie die Lage der Empfängerinnen und Empfänger nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären. 3 € an jedem Arbeitstag decken nur einen kleinen Teil des Bedarfs für Ernährung. Sie beeinflussen also die Lage des Empfängers nicht so günstig, dass daneben Bürgergeld-Leistungen nicht mehr gerechtfertigt sind.

Anders wäre es, wenn die Zahlung eine Form des Arbeitslohns wäre. Aber es besteht kein Arbeitsverhältnis und der paritätische Wohlfahrtsverband hat keine Verpflichtung zur Erbringung einer Gegenleistung. Vielmehr handelt es sich um eine Motivationszuwendung, die nicht als Einkommen angerechnet werden darf (BSG 8 SO 12/11 R).

Anders wäre es, wenn der Stundenlohn deutlich höher wäre, dann müsste ein durch schlüssiges Verhalten begründetes Arbeitsverhältnis angenommen werden.



11. Schmerzensgeld
Frau Arm kommt in die Beratung und würde gerne Bürgergeld beantragen. Etwa einen Monat zuvor hatte sie einen Autounfall. Deswegen erhält sie laufend ratenweise Schmerzensgeld. Sie will wissen, ob dies bei der Berechnung ihres Einkommens berücksichtigt wird.
A. Ja. Schmerzensgeld ist nach § 11 Absatz 1 SGB 2 Einkommen und nach § 11 Absatz 1 SGB 2 anrechenbar.
B. Nein. Schmerzensgeld ist nach § 11 a Absatz 2 SGB 2 nicht anrechenbar.
C. Es kommt auf die Höhe des Schmerzensgeldes an.
D. Wenn die Schmerzensgeldzahlungen den Bedarf decken, erlischt der Anspruch auf Bürgergeld.
Begründung: Nach § 11a Absatz 2 SBG 2 sind Entschädigungen für Schäden, die keinen Vermögensschaden darstellen(§ 253 Absatz 2 BGB), kein Einkommen. Zu diesen Entschädigungen für immaterielle Schäden gehört auch das Schmerzensgeld.

12. Anrechnungsfreiheit

Ordnen Sie bitte die auf der linken Seite stehenden Einkommensarten per drag and drop den auf der rechten Steite stehehenden Kotegorien ANRECHENBARES EINKOMMEN und ANRECHNUNGSFREIES EINKOMMEN zu!

Essenszuschuss für Obdachlose in Geld durch die Caritas. muss zugeordnet werden zu Anrechnungsfreies Einkommen

Mieteinnahmen aus der Untervermietung eines Teils der Wohnung. muss zugeordnet werden zu Anrechenbares Einkommen

Pflegegeld für das zweite Pflegekind. muss zugeordnet werden zu Anrechnungsfreies Einkommen

Pflegegeld für das vierte Pflegekind. muss zugeordnet werden zu Anrechenbares Einkommen

30 € von der Oma zu Weihnachten. muss zugeordnet werden zu Anrechnungsfreies Einkommen

Schenkung eines Sparbuchs muss zugeordnet werden zu Anrechenbares Einkommen

Eine Schmerzensgeldzahlung nach einem Verkehrsunfall. muss zugeordnet werden zu Anrechnungsfreies Einkommen

Die Versicherung des Gegners reguliert den Schaden am eigenen Auto auf Gutachtenbasis.. muss zugeordnet werden zu Anrechenbares Einkommen

Unterhaltszahlungen des Ex-Ehemanns für das eigene Kind. muss zugeordnet werden zu Anrechenbares Einkommen


Begründung: Der Essenszuschuss für Obdachlose in Geld durch die Caritas ist nach Absatz 4 von § 11a Absatz 2 SBG 2 als Zuwendung eines Trägern der freien Wohlfahrtspflege anrechnungsfrei. Mieteinnahmen sind nach dieser Vorschrift nicht von der Einkommensanrechnung ausgenommen und damit anrechenbar. Das Pflegegeld für das erste und zweite Kind sind anrechnungsfrei, nur das für weitere Kinder ist nach Absatz 3 anrechenbar. Die 30 € von der Oma zu Weihnachten sind nach Absatz 5 als unentgeltliche Zuwendungen Dritter (Geschenke) anrechnungsfrei, wenn der Schenker mit ihnen einer sittlichen Pflicht entspricht. Das Sparbuch ist keine Sache, sondern ist eine Form von Geld und ist daher Einkommen, wenn es im Bewilligungszeitraum zufließt. Da es nicht anrechnungsfrei ist, ist es anrechenbares Einkommen.

12. Anrechnungsfreiheit

Ordnen Sie bitte die auf der linken Seite stehenden Einkommensarten per drag and drop den auf der rechten Steite stehehenden Kotegorien ANRECHENBARES EINKOMMEN und ANRECHNUNGSFREIES EINKOMMEN zu!

Essenszuschuss für Obdachlose in Geld durch die Caritas. muss zugeordnet werden zu Anrechnungsfreies Einkommen

Mieteinnahmen aus der Untervermietung eines Teils der Wohnung. muss zugeordnet werden zu Anrechenbares Einkommen

Pflegegeld für das zweite Pflegekind. muss zugeordnet werden zu Anrechnungsfreies Einkommen

Pflegegeld für das vierte Pflegekind. muss zugeordnet werden zu Anrechenbares Einkommen

30 € von der Oma zu Weihnachten. muss zugeordnet werden zu Anrechnungsfreies Einkommen

Schenkung eines Sparbuchs muss zugeordnet werden zu Anrechenbares Einkommen

Eine Schmerzensgeldzahlung nach einem Verkehrsunfall. muss zugeordnet werden zu Anrechnungsfreies Einkommen

Die Versicherung des Gegners reguliert den Schaden am eigenen Auto auf Gutachtenbasis.. muss zugeordnet werden zu Anrechenbares Einkommen

Unterhaltszahlungen des Ex-Ehemanns für das eigene Kind. muss zugeordnet werden zu Anrechenbares Einkommen


Begründung: Der Essenszuschuss für Obdachlose in Geld durch die Caritas ist nach Absatz 4 von § 11a Absatz 2 SBG 2 als Zuwendung eines Trägern der freien Wohlfahrtspflege anrechnungsfrei. Mieteinnahmen sind nach dieser Vorschrift nicht von der Einkommensanrechnung ausgenommen und damit anrechenbar. Das Pflegegeld für das erste und zweite Kind sind anrechnungsfrei, nur das für weitere Kinder ist nach Absatz 3 anrechenbar. Die 30 € von der Oma zu Weihnachten sind nach Absatz 5 als unentgeltliche Zuwendungen Dritter (Geschenke) anrechnungsfrei, wenn der Schenker mit ihnen einer sittlichen Pflicht entspricht. Das Sparbuch ist keine Sache, sondern ist eine Form von Geld und ist daher Einkommen, wenn es im Bewilligungszeitraum zufließt. Da es nicht anrechnungsfrei ist, ist es anrechenbares Einkommen.

13. Anrechenbares Einkommen
Welche der nachfolgenden Zahlungen an den Leistungsberechtigten gelten als anrechenbares Einkommen (§ 11 ff. SGB 2) und vermindern deshalb den Anspruch auf Arbeitslosengeld 2?
A. Einkommensteuerückerstattung für das vorherige Kalenderjahr
B. Kostenloses Essensangebot der Arbeiterwohlfahrt für Obdachlose
C. 2000 € Schadensersatzzahlung nach einem Verkehrsunfall
D. 1000 € Schmerzensgeldzahlung wegen des gleichen Verkehrsunfalls
E. Geldgeschenk von 50 € vom Onkel zu Weihnachten
F. Lottogewinn des Leistungsberechtigten in Höhe von 1000 €
Begründung: Einkommen sind nach § 11 alle Zuflüsse in Geld während des Bewilligungszeitraums (Zuflussprinzip). Dazu zählen auch die Einkommensteuerrückerstattung (A) und der Lottogewinn (F), da das Geld im Bewilligungszeitraum zufließt. Es handelt sich auch nicht um anrechnungsfreies Einkommen nach § 11a SGB 2. Dies ist anders für das kostenlose Essensangebot des Wohlfahrtträgers (B) und die Schmerzensgeldzahlungen (D) und das Weihnachtsgeschenk (E). Bei diesen Zahlungen handelt es sich um anrechnungsfreies Einkommen nach § 11a SGB 2. Schwierig ist die Rechtslage für den Ausgleich des Unfallschadens (C). Früher hatte das Bundesverwaltungsgericht Einkommen verneint, weil durch den Zufluss keine Vermögensmehrung eintritt, sondern nur der erlittene Schaden ausgeglichen wird. Diese Rechtsprechung ist aber durch die Neuregelung in § 11a wohl nun nicht mehr gültig (so jedenfalls das hessische LSG v. 17.08.2015 - AS 618/14). Denn dort wird nur der Ausgleich des immateriellen Schadens von der Anrechenbarkeit ausgenommen. Andere Schadensersatzansprüche sind daher anrechenbares Einkommen.

14. Absetzbeträge

Vom Einkommen werden bestimmte Absetzbeträge von der Einkommensanrechnung frei gestellt.

In welcher Vorschrift sind diese Absetzbeträge aufgelistet? Das steht in § SGB 2.
Lösung: 11b
Begründung: Das steht in § 11b Absatz 1 SGB 2.

15. Abzug der Absetzbeträge
Wovon sind die Absetzbeträge abzuziehen?
A. Vom Bruttoeinkommen jedes Leistungsberechtigten.
B. Vom Nettoeinkommen jedes Leistungsberechtigten.
C. Vom bereinigten Nettoeinkommen jedes Leistungsberechtigten.
D. Vom Bruttoeinkommen der gesamten Bedarfsgemeinschaft.
E. Vom Nettoeinkommen der gesamten Bedarfsgemeinschaft.
F. Vom bereinigten Nettoeinkommen der gesamten Bedarfsgemeinschaft.
Begründung:

Geregelt ist der Abzug der Absetzbeträge in § 11b Absatz 1 SGB 2. Dort steht nur, dass sie vom Einkommen abzuziehen sind. Aber unter den Nummern 1 und 2 ist der Abzug der Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen vorgesehen. Daher muss sich der Abzug auf das Bruttoeinkommen beziehen.

Ob die Voraussetzungen für den Abzug von Absetzbeträgen vorliegen, ist jür jeden Leistungsberechtigten einzeln zur prüfen. Beispiel: Der Abzuge berufsbedingter Aufwendungen, einer Werbungskostenpauschale oder eines Erwerbstätigenfreibetrag ist nur für Arbeitnehmer vorgesehen.