Weihnachtsgeschenk vom Opa mit einer Flasche Wein im Wert von 3.000 € muss zugeordnet werden zu Vermögen
Der Winzer überlässt dem bei ihm beschäftigten Landarbeiter Wein im Wert von 300 €. muss zugeordnet werden zu Einkommen
Der Bürgergeldempfänger lehnt ein Arbeitsangebot ab, bei dem er hätte 1000 € im Monat verdienen können. muss zugeordnet werden zu Weder Einkommen noch Vermögen
Der Leistungsberechtigte erbt während des Bewilligungszeitraums ein Grundstück im Wert von 40.000 €. muss zugeordnet werden zu Vermögen
Der Leistungsberechtigte bekommt während des Bewilligungszeitraums ein Sparbuch mit einem Sparguthaben von 30.000 € geschenkt. muss zugeordnet werden zu Einkommen
Der Leistungsberechtigte hatte vor Beginn des Bewilligungszeitraums 1.000 € im Lotto gewonnen. muss zugeordnet werden zu Vermögen
Weihnachtsgeschenk von der Oma mit 3000 € in bar für ein neues Fahrrad. muss zugeordnet werden zu Einkommen
Auf dem Konto eingehender Betreuungsunterhalt vom geschiedenen Ehemann. muss zugeordnet werden zu Einkommen
Einklagbarer und vollstreckbarer Anspruch auf Kindesunterhalt gegen den geschiedenen Ehemann, wenn der die Zahlung verweigert. muss zugeordnet werden zu Weder Einkommen noch Vermögen
Die Weinflasche vom Opa ist eine Sache (§ 90 BGB) und kein Geld. Und Sachen können nach § 11 Absatz 1 SGB 2 kein Einkommen sein, sofern man sie nicht vom Arbeitgeber erhält. Die Weinflasche ist deshalb Vermögen.
Der Wein des Winzers stellt deshalb Arbeitseinkommen dar.
Das Arbeitsangebot stellte eine zu nutzende Selbsthilfemöglichkeit im Sinne von § 2 Absatz 2 SGB 2 dar. Allerdings bleiben Verstöße gegen das Gebot der Nutzung dieser Selbsthilfemöglichkeit (leider) folgenlos. Der entgangene Lohn gilt weder als fiktives Einkommen, welches die Hilfebedürftigkeit verringert. Noch gilt die Verweigerung eines Arbeitsangebots nach der Bürgergeldreform als Pflichtverletzung, die mit Sanktionen geahndet werden darf.
Das ererbte Grundstück ist eine Sache (§ 90 BGB) und kein Geld. Es ist deshalb Vermögen und kein Einkommen.
Bei dem ererbten Sparbuch handelt es sich dagegen um eine Geldforderung. Da sie nach der Bewilligung zufließt, ist sie Einkommen.
Der vor dem Bewilligungszeitraum erworbene Lottogewinn ist Vermögen, weil das Geld bereits vor der Bewilligung vorhanden war.
Das Geld für das Fahrrad ist Geld, das erst nach der Bewilligung zugeflossen ist und deshalb Einkommen darstellt.
Der auf dem Konto eingehende Unterhalt stellt Einkünfte und damit Einkommen dar.
Der nicht gezahlte Unterhalt stellt dagegen eine Forderung gegen den Unterhaltspflichtigen dar, die weder als Einkommen noch als Vermögen des Leistungsberechtigten gilt, sondern im Falle einer Bürgergeldzahlung nach § 33 Absatz 1 Satz 1 auf das Jobcenter über geht.
§ 12 Absatz 1 Satz 2 SGB 2 regelt, ob Vermögensgegenstände anrechnungsfrei sind.
Ordnen Sie bitte die links aufgelisteten Vermögensgegenstände den rechts aufgelisteten Katgorien ANRECHENBARES VERMÖGEN und ANRECHNUNGSFREIES VERMÖGEN per drag and drop zu.
Eine vermietete Eigentumswohnung zum Zwecke der Altersvorsorge muss zugeordnet werden zu anrechenbares Vermögen (§ 12 Absatz 1 Satz 1 SGB 2)
Eine 80 Qaudratmeter große selbst genutzte Eigentumswohnung für eine Alleinerziehende mit 2 Kindern. muss zugeordnet werden zu anrechnungsfreies Vermögen (§ 12 Absatz 1 Satz 2 SGB 2)
Eine 140 Qaudratmeter große selbst genutzte Eigentumswohnung für einen Alleinstehenden. muss zugeordnet werden zu anrechenbares Vermögen (§ 12 Absatz 1 Satz 1 SGB 2)
Eine Lebensversicherung zum Zwecke der Altersvorsorge muss zugeordnet werden zu anrechenbares Vermögen (§ 12 Absatz 1 Satz 1 SGB 2)
Eine steuerbegünstigte zusätzliche private Rentenversicherung (Riesterrente). muss zugeordnet werden zu anrechnungsfreies Vermögen (§ 12 Absatz 1 Satz 2 SGB 2)
Ein Motorrad im Wert von 7000 €. muss zugeordnet werden zu anrechnungsfreies Vermögen (§ 12 Absatz 1 Satz 2 SGB 2)
Ein Reitpferd im Wert von 25.000 €. muss zugeordnet werden zu anrechenbares Vermögen (§ 12 Absatz 1 Satz 1 SGB 2)
Ein selbst genutztes Einfamilienhaus von 120 Quadratmetern Wohnfläche. muss zugeordnet werden zu anrechnungsfreies Vermögen (§ 12 Absatz 1 Satz 2 SGB 2)
Ein Kleingarten zur Naherholung. muss zugeordnet werden zu anrechenbares Vermögen (§ 12 Absatz 1 Satz 1 SGB 2)
Herr Hartz kat kein Einkommen und kein Vermögen. Er lebt von Bürgergeld. Sein Bedarf beträgt einschließlich Unterkunftskosten 970 € im Monat. Im Januar werden ihm deshalb 970 € monatlich bewilligt bis zum Dezember. Im Juni hat er endlich einmal im Leben Glück. Er gewinnt 3000 € im Lotto. Herr Hartz ist ein eiserner Sparer. Im Januar des nächsten Jahres sind die 3.000 € von dem Gewinn immer noch auf seinem Konto.
Ob Herr Hartz im Januar des Folgejahres weiter Bürgergeld erhält, hängt davon ab ob der Lottogewinn Einkommen oder Vermögen darstellt:
Wäre er Vermögen, wäre es anrechnungsfrei, weil Herrn Hartz ein Grundfreibetrag von mindestens 3.100 € zusteht.
Wäre der Gewinn dagegen Einkommen, wäre er abgesehen von einer Versicherungspauschale von 30 € anrechenbares Einkommen. Herr Hartz würde dann für den Januar des Folgejahres kein Bürgergeld mehr zustehen.
Handelt es sich bei dem durch den Gewinn vorhandenen Bankguthaben ab dem 01. Januar des Folgejahres um Einkommen oder um Vermögen?
Herr Hartz kat kein Einkommen und kein Vermögen. Er lebt von Arbeitslosengeld 2. Sein Bedarf beträgt einschließlich Unterkunftskosten 970 € im Monat. Im Januar werden ihm deshalb 970 € monatlich bewilligt bis zum Dezember. Im Juni hat er endlich einmal im Leben Glück. Er gewinnt 3000 € im Lotto. Herr Hartz ist ein eiserner Sparer. Im Januar des nächsten Jahres sind die 3.000 € von dem Gewinn immer noch auf seinem Konto. Das Jobcenter überprüft im Januar die Einkommensverhältnisse von Herrn Hartz während des Vorjahres. Es erfährt von dem Lottogewinn im Vorjahr und fordert für die letzten 6 Monate jeweils 470 € monatlich zurück. Besteht der geltend gemachte Rückforderungsanspruch nach den §§ 50 Absatz 1 und 48 Absatz 1 Nummer 3 SGB 10?
Die Aufhebung von Verwaltungsakten und die Erstattung gewährter Leistungen sind im Sozialverwaltungsrecht geregelt, im SGB 10. Nach § 50 Absatz 1 SGB 10 besteht ein Erstattungsanspruch, soweit der für das Vorjahr erlassene Bewilligungsbescheid aufgehoben werden kann. Er kann nach § 48 Absatz 1 Nummer 3 SGB 10 wegen Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit Herr Hartz zusätzlich Einkommen erzielt hat, das zu einer Minderung seines Anspruchs führt.
Der Lottogewinn ist keine Sache sondern Geld. Da ihm dieses im Bewilligungszeitraum zufliesst, handelt es sich um Einkommen, das seinen Anspruch mindert. Es handelt sich um einmaliges Einkommen. Und weil dieses höher als sein Hilfebedarf ist, muss es auf 6 Monate verteilt werden, also auf die Monate Juli, August, September, Oktober, November und Dezember. Das Einkommen beträgt also 500 € mehr im Monat (3000/6=500). Es reduziert sich nach § 11b Absatz 1 SGB 2 aber um die Absetzbeträge, insbesondere um die Versicherungskosten, mindestens in Höhe der Versicherungspauschale von 30 € nach § 6 Nummer 1 Bürgergeld-VO. Es verbleibt ein anzurechnendes Einkommen von mindestens 470 €. Diesen Betrag muss Herr Hartz für jeden der letzten 6 Monate wieder erstatten.
Die Entscheidung steht nicht im Ermessen der Behörde. Die Aufhebung des Bescheides wegen Änderung der Verhältnisse ist keine Ermessensentscheidung. Nach § 48 Absatz 1 SGB 10 handelt es sich um eine Soll-Vorschrift und nicht um eine Kann-Vorschrift. Bei Soll-Vorschriften wird im normtypischen Fall aus dem Soll ein Muss. Im typischen Fall hat die Behörde deshalb kein Ermessen. Und der Sachverhalt enthält keinerlei Hinweis auf ein atypisches Geschehen. Also muss das Jobcenter den Bewilligungsbescheid aufheben und den überzahlten Betrag zurückfordern.
7. Selbsthilfemöglichkeiten
Frau F hat gerade das Kind K bekommen. Vater des Kindes ist M. Der hat sich gerade nach Algerien abgesetzt. Sein Aufenthaltsort ist unbekannt. Der Unterhaltsanspruch von F nach den §§ 1615l BGB und der Unterhaltsanspruch von K nach den §§ 1601 ff. BGB gelten ...
A. Der Anspruch gegen M stellt kein anrechenbares Vermögen dar: Zwar können auch Forderungen Vermögen darstellen (Beispiel: Der Anspruch auf Auszahlung eines Bankguthabens). Das gilt aber nur dann, wenn die Forderung zur Deckung des Lebensunterhalts eingesetzt werden kann. Der Unterhaltsanspruch ist ohne Kenntnis des Aufenthaltsortes von M weder einklagbar noch vollstreckbar und kann auch nicht an eine Bank gegen Auszahlung des Unterhaltsbetrages abgetreten werden. Das Geld steht somit nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts bereit.
B. Der Unterhaltsanspruch ist auch kein Einkommen: Denn Einkommen sind nach § 11 Absatz 1 Satz 1 SGB 2 nur Einkünfte. Da M den Unterhalt nicht zahlt, hat F auch keine Einkünfte.
Eine Anrechnung von fiktivem Einkommen ist in den §§ 9 Absatz 1 SGB 2 und 11 Absatz 1 Satz 1 SGB 2 nicht vorgesehen. Sie kann auch nicht aus § 2 Absatz 2 SGB 2 abgeleitet werden: Danach hat zwar der Sozialleistungsempfänger die Verpflichtung, alle Selbsthilfemöglichkeiten zu nutzen. Aber Unterhaltsansprüche stellen nur dann eine Selbsthilfemöglichkeit dar, wenn sie realisierbar sind. Ein Anspruch ist nur dann realisierbar, wenn er einklagbar und auch vollstreckbar ist. Der Unterhaltsanspruch gegen M ist nicht einklagbar, weil M keine ladungsfähige Anschrift hinterlassen hat, und deshalb nicht vor einem deutschen Gericht verklagt werden kann. Ob der Anspruch vollstreckbar ist, hängt davon ab, ob es zwischen Deutschland und Algerien ein Rechtshilfeabkommen gibt. Aber darauf kommt es nicht an, weil der Anspruch gar nicht erst einklagbar ist. Deswegen ist der Anspruch nicht realisierbar und stellt auch keine Selbsthilfemöglichkeit dar.
Selbst wenn der Anspruch realisierbar wäre, könnte er nicht als fiktives Einkommen der F angerechnet werden, weil infolge der Auszahlung des Bürgergelds an F der Unterhaltsanspruch von F gegen M nach § 33 Absatz 1 Satz 1 SGB 2 auf das Jobcenter übergegangen ist und schon deswegen nicht mehr als Selbsthilfemöglichkeit von F betrachtet werden kann.
Schauen Sie sich bitte zunächst das oben verlinkte Lehrvideo an!
Herr Arm lebt von Bürgergeld. Sein Mittagessen bekommt er stark verbilligt von einer Tafel, die weitgehend mit Spenden finanziert wird. Stellt der von Herrn Arm mit dem Kauf des verbilligten Essens eingesparte Geldbetrag Einkommen dar, das seine Hilfebedürftigkeit verringert?
Nach § 11 Absatz 1 SGB 2 gehören zum Einkommen nur Einnahmen in Geld. Einnahmen in Geldeswert, also Sachleistungen, können nach dieser Vorschrift nur dann Einkommen sein, wenn der Leistungsberechtigte sie von seinem Arbeitgeber erhält. Herr Arm isst aber nur bei der Tafel und er arbeitet nicht dort. Deshalb handelt es sich nicht um eine Sachleistung seines Arbeitgebers. Deswegen stellt die verbilligte Überlassung des Essens kein Einkommen von Herrn Arm dar.
Würde Herr Arm Geld für Essen dort bekommen und würde er damit woanders essen gehen, wäre es anders.
Herr Arm lebt von Bürgergeld. Sein Mittagessen bekommt er teilweise von einer privaten Stiftung gefördert. Die Stiftung wird weitgehend aus Spenden finanziert. Die Stiftung überlässt Herrn Arm kostenlos Gutscheine für eine durch Behinderte betriebene Kantine. Stellen die Gutscheine der Stiftung oder das Essen der Kantine Einkommen dar, das die Hilfebedürftigkeit von Herrn Arm verringert?
Nach § 11 Absatz 1 SGB 2 gehören zum Einkommen nur Einnahmen in Geld. Geld muss von jedermann als Zahlungsmittel akzeptiert werden. Die Gutscheine muss niemand als Zahlungsmittel akzeptieren. Sie stellen also kein Geld dar, sondern sie begründen aufgrund der von Stiftung mit der Kantine geschlossenen Vertrages allenfalls eine Forderung auf eine Sachleistung der Kantine.
Sachleistungen können nur dann als Einkommen gelten, wenn der Arbeitgeber sie an Stelle von Geld gewährt. Da aber weder die Stiftung noch die Kantine der Arbeitgeber von Herrn Arm sind, stellen weder die Gutscheine noch das Mittagessen Einkommen von Herrn Arm dar.
Nach § 11 Absatz 1 SGB 2 sind handelt es sich um eine Einnahme in Geld und damit um Einkommen. Nach § 11a Absatz 4 SGB 2 sind Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege aber nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie die Lage der Empfängerinnen und Empfänger nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären. 3 € an jedem Arbeitstag decken nur einen kleinen Teil des Bedarfs für Ernährung. Sie beeinflussen also die Lage des Empfängers nicht so günstig, dass daneben Bürgergeld-Leistungen nicht mehr gerechtfertigt sind.
Anders wäre es, wenn die Zahlung eine Form des Arbeitslohns wäre. Aber es besteht kein Arbeitsverhältnis und der paritätische Wohlfahrtsverband hat keine Verpflichtung zur Erbringung einer Gegenleistung. Vielmehr handelt es sich um eine Motivationszuwendung, die nicht als Einkommen angerechnet werden darf (BSG 8 SO 12/11 R).
Anders wäre es, wenn der Stundenlohn deutlich höher wäre, dann müsste ein durch schlüssiges Verhalten begründetes Arbeitsverhältnis angenommen werden.
Ordnen Sie bitte die auf der linken Seite stehenden Einkommensarten per drag and drop den auf der rechten Steite stehehenden Kotegorien ANRECHENBARES EINKOMMEN und ANRECHNUNGSFREIES EINKOMMEN zu!
Essenszuschuss für Obdachlose in Geld durch die Caritas. muss zugeordnet werden zu Anrechnungsfreies Einkommen
Mieteinnahmen aus der Untervermietung eines Teils der Wohnung. muss zugeordnet werden zu Anrechenbares Einkommen
Pflegegeld für das zweite Pflegekind. muss zugeordnet werden zu Anrechnungsfreies Einkommen
Pflegegeld für das vierte Pflegekind. muss zugeordnet werden zu Anrechenbares Einkommen
30 € von der Oma zu Weihnachten. muss zugeordnet werden zu Anrechnungsfreies Einkommen
Schenkung eines Sparbuchs muss zugeordnet werden zu Anrechenbares Einkommen
Eine Schmerzensgeldzahlung nach einem Verkehrsunfall. muss zugeordnet werden zu Anrechnungsfreies Einkommen
Die Versicherung des Gegners reguliert den Schaden am eigenen Auto auf Gutachtenbasis.. muss zugeordnet werden zu Anrechenbares Einkommen
Unterhaltszahlungen des Ex-Ehemanns für das eigene Kind. muss zugeordnet werden zu Anrechenbares Einkommen
Ordnen Sie bitte die auf der linken Seite stehenden Einkommensarten per drag and drop den auf der rechten Steite stehehenden Kotegorien ANRECHENBARES EINKOMMEN und ANRECHNUNGSFREIES EINKOMMEN zu!
Essenszuschuss für Obdachlose in Geld durch die Caritas. muss zugeordnet werden zu Anrechnungsfreies Einkommen
Mieteinnahmen aus der Untervermietung eines Teils der Wohnung. muss zugeordnet werden zu Anrechenbares Einkommen
Pflegegeld für das zweite Pflegekind. muss zugeordnet werden zu Anrechnungsfreies Einkommen
Pflegegeld für das vierte Pflegekind. muss zugeordnet werden zu Anrechenbares Einkommen
30 € von der Oma zu Weihnachten. muss zugeordnet werden zu Anrechnungsfreies Einkommen
Schenkung eines Sparbuchs muss zugeordnet werden zu Anrechenbares Einkommen
Eine Schmerzensgeldzahlung nach einem Verkehrsunfall. muss zugeordnet werden zu Anrechnungsfreies Einkommen
Die Versicherung des Gegners reguliert den Schaden am eigenen Auto auf Gutachtenbasis.. muss zugeordnet werden zu Anrechenbares Einkommen
Unterhaltszahlungen des Ex-Ehemanns für das eigene Kind. muss zugeordnet werden zu Anrechenbares Einkommen
Vom Einkommen werden bestimmte Absetzbeträge von der Einkommensanrechnung frei gestellt.
In welcher Vorschrift sind diese Absetzbeträge aufgelistet? Das steht in §
Lösung: 11b
Begründung: Das steht in § 11b Absatz 1 SGB 2.
15. Abzug der Absetzbeträge
Wovon sind die Absetzbeträge abzuziehen?
A. Vom Bruttoeinkommen jedes Leistungsberechtigten.
B. Vom Nettoeinkommen jedes Leistungsberechtigten.
C. Vom bereinigten Nettoeinkommen jedes Leistungsberechtigten.
D. Vom Bruttoeinkommen der gesamten Bedarfsgemeinschaft.
E. Vom Nettoeinkommen der gesamten Bedarfsgemeinschaft.
F. Vom bereinigten Nettoeinkommen der gesamten Bedarfsgemeinschaft.
Begründung:
Geregelt ist der Abzug der Absetzbeträge in § 11b Absatz 1 SGB 2. Dort steht nur, dass sie vom Einkommen abzuziehen sind. Aber unter den Nummern 1 und 2 ist der Abzug der Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen vorgesehen. Daher muss sich der Abzug auf das Bruttoeinkommen beziehen.
Ob die Voraussetzungen für den Abzug von Absetzbeträgen vorliegen, ist jür jeden Leistungsberechtigten einzeln zur prüfen. Beispiel: Der Abzuge berufsbedingter Aufwendungen, einer Werbungskostenpauschale oder eines Erwerbstätigenfreibetrag ist nur für Arbeitnehmer vorgesehen.