Das Nachrangprizip bedeutet, dass ...
In § 5 Absatz 1 SGB 2 heisst es: Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Dies bedeutet, dass keine Behörde Sozialleistungen mit der Begründung versagen kann, die Notlage könne durch SGB 2-Leistungen beseitigt werden. SGB_2-Leistungen haben also grundsätzlich Nachrang gegenüber anderen Sozialleistungen.
| Rang | Rechtsgrundlage | Sozialleistung |
| 1. | § 5 Absatz 1 SGB 2 § 2 SGB 12 - | Alle anderen Sozialleistungen haben Vorrang vor den Leistungen nach dem SGB 2; Alle anderen Sozialleistungen haben Vorrang vor den Leistungen nach dem SGB 12; (Nachrangprinzip). |
| 2. | § 5 Absatz 2 Satz 2 SGB 2 | Hilfe für Alte und für voll Erwerbsgeminderte nach dem vierten Kapitel des SGB 12 nach den §§ 41 ff. SGB 12. |
| 3. | § 20 ff. SGB 2 § 23 SGB 2 | Bürgergeld für Erwersfähige. Bürgergeld für Nichterwerbsfähige. |
| 4. | § 5 Absatz 2 Satz 1 SGB 2 | Hilfe zum Leben nach dem dritten Kapitel des SGB 12 nach den §§ 27 ff. SGB 12 |
| 5. | § 7 WoGG | Für das Wohngeld gilt eine Ausnahme vom Vorrang anderer Sozialleistungen: Vom Wohngeld ist ausgeschlossen, wer Bürgergeld oder Sozialhilfe erhält. |
Herr Hartz ist seit vielen Jahren arbeitslos und erhält Bürgergeld. Da er Schierigkeiten hat, mit dem Geld über die Runden zu kommen, überlegt er, ob er einen Antrag auf Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz stellen sollte. Hat das Aussicht auf Erfolg?
| 1. | Wer die vorrangige Leistung erhält, weil er deren Leistungsvoraussetzungen erfüllt, erhält die nachrangige Leistung nicht, wenn das Einkommen aus der vorrangigen Leistung den Hilfebedarf nach § 9 SGB 2 entfallen lässt. |
| 2. | Wer die vorrangige Leistung erhält, weil er deren Leistungsvoraussetzungen erfüllt, erhält die nachrangige Leistung nur in verringertem Umfang, wenn das Einkommen aus der vorrangigen Leistung den Hilfebedarf nach § 9 SGB 2 teilweise entfallen lässt. Beispiel: Der alleinstehende Herr Arm verliert seine schlecht bezahlte Teilzeitbeschäftigung. Er bekommt Arbeitslosengeld nach den §§ 136 ff. SGB 3 in Höhe von 500 €. Bekommt er Bürgergeld? Lösung: Arbeitslosengeld ist nach § 5 Absatz 1 SGB 2 gegenüber Bürgergeld vorrangig. Es wird deshalb nach § 11 Absatz 1 Satz 1 SGB 2 als Einkommen angerechnet. Die 500 € Einkommen lassen nach § 9 Absatz 1 SGB 2 den Hilfebedarf nur teilweise entfallen. Herrn Arm steht neben dem Arbeitslosengeld deshalb Bürgergeld zu. Dieses verringert sich aber um den nach Abzug der Absetzbeträge anrechenbaren Teil des Arbeitslosengeldes. |
| 3. | Wer die vorrangige Leistung nicht erhält, weil er deren Leistungsvoraussetzungen nicht erfüllt, erhält die nachrangige Leistung in vollem Umfang. Beispiel: Der alleinstehende Herr Arm ist viele Jahre arbeitslos. Nachdem er nun seit drei Monaten arbeitet, verliert er seine Arbeit wieder. Bekommt er Bürgergeld? Lösung: Arbeitslosengeld ist nach § 5 Absatz 1 SGB 2 gegenüber Bürgergeld vorrangig. Es wird deshalb nach § 11 Absatz 1 Satz 1 SGB 2 als Einkommen angerechnet. Aber Herr Arm bekommt kein Arbeitslosengeld und hat deshalb kein Einkommen, das seinen Hilfebedarf verringern würde. Er bekommt kein Arbeitslosengeld nach den §§ 136 ff. SGB 3, weil er dazu hätte 12 Monate gearbeitet haben müsste. Herrn Arm steht deshalb das Bürgergeld in vollem Umfang zu. |
Herr Arm hat jahrelang in Teilzeit zum Mindestlohn gearbeitet. Seit er seine Arbeit verloren hat, bekommt er 400 € Arbeitslosengeld. Weil das seinen Bedarf nicht deckt, würde ihm Bürgergeld zustehen. Wie wirkt sich das Nachrangprinzip nach den §§ 5 und SGB 2 aus?
Nach § 5 Absatz 1 SGB 2 hhaben SGB_2-Leistungen grundsätzlich Nachrang gegenüber anderen Sozialleistungen. Arbeitslosengeld nach den §§ 136 ff. SGB 3 ist deshalb gegenüber Bürgergeld vorrangig. Das Arbeitslosengeld wird deshalb nach § 11 Absatz 1 Satz 1 SGB 2 als Einkommen auf den Bedarf nach § 9 Absatz 1 SGB 2 angerechnet.
A. BaFöG(1) ist nach § 5 Absatz 1 SGB 2 nicht nachrangig, sondern vorrangig und ist deshalb als Einkommen nach § 11 Absatz 1 S. 1 SGB 2 anzurechnen.
B. Leistungen nach dem dritten Kapitel des SGB 12 sind nach § 5 Absatz 2 Satz 1 SGB 2 nachrangig gegenüber den SGB 2-Leistungen.
C. Der Vorrang der SGB 12-Leistungen nach dem vierten Kapitel ergibt sich aus § 5 Absatz 2 Satz 2 SGB 2. Die Hilfe für voll erwerbsgminderte oder alte Menschen ist vorrangig gegenüber dem Bürgergeld für Nichterwerbsfähige nach § 23 SGB 2.
D. Anders liegt es ausnahmsweise für das Wohngeld. Denn Wohngeld erhält nach § 7 Wohngeldgesetz nicht, wer Bürgergeld erhält. Wohngeld ist also gegenüber SGB 2-Leistungen ausnahmsweise nachrangig. Das ist so geregelt, weil Bürgergeld-Empfänger die Kosten der Unterkunft bereits durch das Bürgergeld nach § 22 Absatz 1 Satz 1 SGB 2 ersetzt bekommen.
E. und F. Auch Kindergeld und Kinderzuschlag sind nach § 5 Absatz 1 SGB 2 vorrangig. Dass sie deshalb als Einkommen angerechnet werden, steht in § 11 Absatz 4 und 5 SGB 2.
Welche der nachfolgenden Vorschriften regeln das Verhältnis der Sozialleistungen zueinander durch die Grundsätze von Vorrang und Nachrang?
Bitte nicht raten, sondern recherchieren, analysieren und entscheiden!
A. §§ 20 ff. SGB 2
B. § 29 ff. SGB 12
C. §§ 5 und 9 SGB 2
D. § 2 SGB 12
E. § 24 SGB 2
F. § 10 SGB 8
Begründung: Die §§ 20 ff. SGB 2 (A)und 29 ff. SGB 12 (B) regeln die Ermittlung des Bedarfs von Leistungsberechtigten. Diese Vorschriften regeln aber nicht das Verhältnis dieser Leistungen zueinander. Das ist in den §§ 5 und 9 SGB 2 (C), 2 SGB 12 (D) und 10 SGB 8 (F) geregelt.
9. Bürgergeld und Kinderzuschlag
Bürgergeld und Kinderzuschlag nach § 6a BKGG dienen beide jeweils der Abwendung der Hilfebedürftigkeit.
Aber welche dieser Leistungen zur Grundsicherung hat Vorrang?
Alle anderen Sozialleistungen gehen nach § 5 Absatz 1 SGB 2 den SGB2-Leistungen vor. Das gilt auch für den Kinderzuschlag, da sich aus § 6a BKGG nichts abweichendes ergibt. Also geht der Kinderzuschlag vor.
Aber der Kinderzuschlag steht einer Person nach § 6a Absatz 1 Nummern 2 und 3 BKGG nur dann zu, wenn der Leistungsberechtigte das erforderliche Mindesteinkommen hat und die Hilfsbedürftigkeit der Bedarfsgemeinschaft durch die Gewährung des Kinderzuschlags vermieden werden kann.
Ordnen Sie bitte die links aufgelisteten THEMEN den rechts aufgelisteten VORSCHRIFTEN im SGB 2 per drag and drop zu!
Anspruchsvoraussetzungen muss zugeordnet werden zu § 7 SGB 2
Hilfebedürftigkeit muss zugeordnet werden zu § 9 SGB 2
Nachrangprinzip muss zugeordnet werden zu § 5 SGB 2
Zusammensetzung der Bedarfe muss zugeordnet werden zu § 19 SGB 2
Regelbedarfsstufe für das Bürgergeld muss zugeordnet werden zu § 20 SGB 2
Regelbedarfsstufe für das Bürgergeld für Nichterwerbsfähige muss zugeordnet werden zu § 23 SGB 2
Unterkunftsbedarf muss zugeordnet werden zu § 11 ff. SGB 2
Einkommensanrechnung muss zugeordnet werden zu § 22 SGB 2
Vermögensanrechnung muss zugeordnet werden zu § 12 SGB 2
Was versteht man unter einer personalisierten Leistungsberechnung
Darunter versteht man, dass
| Rechenschritte | Rechtsgrundlage | M | F | K1 | K2 | BG |
| Regelbedarf | §§ 20 und 23 SGB 2 | |||||
| KdU (anteilig) | § 22 SGB 2 | |||||
| Gesamtbedarf | § 19 SGB 2 | |||||
| Lohn | § 11 SGB 2 | |||||
| -Steuern/Sozialversicherung | § 11b Absatz 1 SGB 2 | |||||
| -Werbungskostenpauschale | § 11b Absatz 2 SGB 2 | |||||
| -Erwerbstätigenfreibetrag | § 11b Absatz 3 SGB 2 | |||||
| +Unterhalt | §§ 1570 ff, 1601 ff. BGB | |||||
| +Kindergeld | § 6 BKGG | |||||
| anrechenbares Einkommen | Summe Einkommen | |||||
| Hilfebedürftigkeit | § 9 SGB 2 |
Die Tabelle hat mindestens so viele Spalten, wie die Bedarfsgemeinschaft Mitglieder hat.
Und sie hat so viele Zeilen, wie die Berechnung der Hilfebedürftigkeit an Rechenschritten erfordert.
Sinnvoll sind zusätzlich Spalten für die Benennung der Rechenschritte, deren gesetzliche Grundlage und eine Spalte für die Bedarfsgemeinschaft insgesamt. In der Animation sehen Sie ein Beispiel für eine vierköpfige Familie.
Bringen Sie bitte die links aufgelisteten Ansprüche in die richtige Reihenfolge, indem Sie die Ansprüche den den rechts aufgelisteten Rängen per drag and drop zuordnen!
Wohngeld muss zugeordnet werden zu Rang 5 (niedrigster Rang)
Sozialhilfe nach dem dritten Kapitel des SGB 12 (nach den §§ 27 ff. SGB 12) muss zugeordnet werden zu Rang 4
Bürgergeld nach den §§ 19 und 23 SGB 2 muss zugeordnet werden zu Rang 3
Hilfe für voll erwerbsgeminderte Personen nach dem vierten Kapitel des SGB 12 (nach den §§ 41 ff. SGB 12) muss zugeordnet werden zu Rang 2
Rente wegen voller Erwerbsminderung muss zugeordnet werden zu Rang 1 (höchster Rang)
(Rang 1) Die Rente wegen voller Erwerbsminderung ist nach § 2 SGB 12 vorrangig gegenüber der Sozialhilfe und nach § 5 Absatz 1 SGB 2 auch vorrangig gegenüber dem Arbeitslosengeld 2.
(Rang 2) Die Hilfe wegen voller Erwerbminderung geht nach § 2 SGB 12 anderen Sozialleistungen wie dem Rentenanspruch nach. Aber sie geht nach § 5 Absatz 2 SGB 2 dem Bürgergeld für Nichterwerbsfähige nach § 23 SGB 2 vor.
(Rang 3) Nach § 5 Absatz 2 SGB 2 geht das Bürgergeld für Nichterwerbsfähige nach § 23 SGB 2 der Hilfe wegen voller Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des SGB 12 nach. Und das Bürgergeld für Nichterwerbsfähige geht der Hilfe für Alte oder voll Erwerbsgeminderte nach dem vierten Kapitel des SGB 12 nach.
(Rang 4) Nach § 2 SGB 12 ist die Sozialhilfe nachrangig gegenüber allen anderen Sozialleistungen (Rang 5). Und nach § 5 Absatz 2 SGB 2 geht die Sozialhilfe nach dem 3. Kapitel des SGB 12 auch gegenüber dem Bürgergeld für Nichterwerbsfähige nach.
(Rang 5) Nach § 7 WoGG 2 geht das Wohngeld dem Bürgergeld und der Sozialhilfe nach.
Was versteht man unter einer personalisierten Leistungsberechnung
Darunter versteht man, dass
Personalisierte Leistungsberechnung bedeutet, dass der Hilfebedarf einer Bedarfsgemeinschaft für jedes Mitglied gesondert ermittelt wird. Machen Sie bitte bei allen folgenden Aufgaben für sich auf einem Blatt Papier eine personalisierte Leistungsberechnung und vergleichen Sie diese mit der Musterlösung.
Die Berechnung von Sozialleistungen ist häufig so kompliziert, dass man sich nicht den gesamten Rechenweg merken kann. Die personalisierte Leistungsberechnung ermöglicht es, den gesamten Rechenweg auf einem Blatt Papier darzustellen. Damit hat man während der Berechnung der Sozialleistungen immer den gesamten Rechenweg vor Augen. Das erleichtert die Berechnung der Sozialleistungen wesentlich, weil man so sehr einfach immer wieder auf die für jede Person bereits ausgerechneten Teilergebnisse (Regelbedarf, Mehrbedarf, Unterkunftsbedarf, Gesamtbedarf, anzurechnendes Erwerbseinkommen, anzurechnendes Gesamteinkommen, Hilfebedarf) zurückgreifen kann. Die Jobcenter gehen immer im Wege der personalisierten Leistunmgsberechnung vor. So sollten Sie auch in der Klausur vorgehen. Für die Berechnung von Unterhaltsansprüchen empfehle ich, eine weitere ähnliche Tabelle anzulegen.
Wann genügt es nicht, nur die Hilfebedürftigkeit der gesamten Bedarfsgemeinschaft zu berechnen, sondern wann ist außerdem die Hilfebedürftigkeit der einzelner Personen zu berechnen?
Nur Antwort C trifft zu. Denn nach § 7 Absatz 3 Nummer 4 SGB 2 gehören die im Haushalt der Eltern oder Elternteile lebenden Kinder bis 24 Jahre nur dann zur Bedarfsgemeinschaft dieser Eltern oder Elternteile, wenn die Kinder ihren Bedarf nicht aus dem eigenen Einkommen decken können. Ob dies der Fall ist haängt davon ab, ob der Bedarf der Kinder (Regelbedarf+evtl. Mehrbedarf+anteilige Unterkunftskosten) aus deren Einkommen (Kindergeld+Zahlung von Kindesunterhalt+Ausbildungsvergütung+Lohn für Nebenjob+Zinseinkünfte+Sozialleistungen+usw.) gedeckt werden kann.
DIe Antworten A und B treffen nicht zu, weil die Zugehörigkeit von Partnern zur Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Absatz 3 Nummer 4 SGB 2 unabhängig von der Hilfebedürftigkeit des Partners ist.
Auch wenn eine personalisierte Leistungsberechnung nicht zwingend notwendig ist, kann sie sinnvoll sein, um mehr Übersichtlichkeit zu schaffen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn unterschiedliche Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft unterschiedliche Bedarfe, unterschiedliche Einkommensarten oder unterschiedliche Absetzbeträge haben.
| Rechenschritte | Rechtsgrundlage | M | F | K1 | K2 | BG |
| Regelbedarf | §§ 20 und 23 SGB 2 | |||||
| KdU (anteilig) | § 22 SGB 2 | |||||
| Gesamtbedarf | § 19 SGB 2 | |||||
| Lohn | § 11 SGB 2 | |||||
| -Steuern/Sozialversicherung | § 11b Absatz 1 SGB 2 | |||||
| -Werbungskostenpauschale | § 11b Absatz 2 SGB 2 | |||||
| -Erwerbstätigenfreibetrag | § 11b Absatz 3 SGB 2 | |||||
| +Unterhalt | §§ 1570 ff, 1601 ff. BGB | |||||
| +Kindergeld | § 6 BKGG | |||||
| anrechenbares Einkommen | Summe Einkommen | |||||
| Hilfebedürftigkeit | § 9 SGB 2 |
Die Tabelle hat mindestens so viele Spalten, wie die Bedarfsgemeinschaft Mitglieder hat.
Und sie hat so viele Zeilen, wie die Berechnung der Hilfebedürftigkeit an Rechenschritten erfordert.
Sinnvoll sind zusätzlich Spalten für die Benennung der Rechenschritte, deren gesetzliche Grundlage und eine Spalte für die Bedarfsgemeinschaft insgesamt. In der Animation sehen Sie ein Beispiel für eine vierköpfige Familie.