1. Es geht bergab. (24 Aufgaben, 1 Video)

Herr Schmidt kündigt seine Arbeitsstelle, die er seit Jahren hatte. Für ein Sozialarbeitsstudium hat er sich an einer Hochschule eingeschrieben. Nebenbei jobt er als Kellner für durchschnittlich 60 € pro Woche. Vor Beginn der Vorlesungen fährt er zum Klettern in die Berge und erleidet einen Kletterunfall. Er wird für drei Monate krank geschrieben. Während dieser Zeit kann er weder arbeiten noch studieren. Danach ist er voraussichtlich wieder arbeitsfähig. Während der Krankheit von Herrn Schmidt betreut ihn eine Sozialarbeiterin. Die beantragt für ihn ein Urlaubssemester, das ihm die Hochschule gewährt. Das Studentenwerk setzt daraufhin die Zahlung für die Dauer der Beurlaubung aus. Die Sozialarbeiterin beantragt im Namen von Herrn Schmidt Krankengeld. Dies lehnt die Krankenkasse ab. Sie beantragt ferner beim Jobcenter und beim Sozialamt Hilfe. Beide lehnen jegliche Leistung ebenfalls ab.

Wie kann die Sozialarbeiterin für den Rechtsschutz von Herrn Schmidt sorgen?


A. Sie sollte für ihn erneut einen Antrag beim Studentenwerk, beim Sozialamt, bei der Arbeitsagentur, beim Jobcenter und bei der Krankenkasse stellen.
B. Sie sollte gegen den Ablehnungsbescheid einer oder mehrerer dieser Behörden einen Rechtsbehelf (Widerspruch, Klage, einstweiliger Rechtsschutz) erheben.
Begründung:

Zwar sind die von den Behörden ausgesprochenen Ablehnungen noch nicht unanfechtbar geworden. Aber solange Herr Schmidt dagegen keinen Rechtsbehelf einlegt, sind die Entscheidungen nach § 77 SGG gleichwohl bindend. Erneute Anträge auf die bereits abgelehnte Leistung versprechen deshalb keine Aussicht auf Erfolg.

Wenn Herr Schmidt sich gegen eine oder mehrere der Ablehnungen wehren will, muss er deshalb Rechtsbehelfe dagegen einlegen.



2. Rechtsbehelfe

Herr Schmidt kündigt seine Arbeitsstelle, die er seit Jahren hatte. Für ein Sozialarbeitsstudium hat er sich an einer Hochschule eingeschrieben. Nebenbei jobt er als Kellner für durchschnittlich 60 € pro Woche. Vor Beginn der Vorlesungen fährt er zum Klettern in die Berge und erleidet einen Kletterunfall. Er wird für drei Monate krank geschrieben. Während dieser Zeit kann er weder arbeiten noch studieren. Danach ist er voraussichtlich wieder arbeitsfähig. Während der Krankheit von Herrn Schmidt betreut ihn eine Sozialarbeiterin. Die beantragt für ihn ein Urlaubssemester, das ihm die Hochschule gewährt. Das Studentenwerk setzt daraufhin die Zahlung für die Dauer der Beurlaubung aus. Die Sozialarbeiterin beantragt im Namen von Herrn Schmidt Krankengeld. Dies lehnt die Krankenkasse ab. Sie beantragt ferner bei der Arbeitsagentur, beim Jobcenter und beim Sozialamt Hilfe. Alle lehnen jegliche Leistung ebenfalls ab.

Wie kann die Sozialarbeiterin für den Rechtsschutz von Herrn Schmidt sorgen?


A. Sie sollte für ihn einen neuen Antrag beim Studentenwerk, beim Sozialamt, bei der Arbeitsagentur und bei der Krankenkasse stellen.
B. Sie sollte im Namen von Herrn Schmidt eine schriftliche Bestätigung der Antragsablehnung des Jobcenters verlangen und dann dagegen Widerspruch erheben.
C. Sie sollte im Namen von Herrn Schmidt Klage auf Ausbildungsförderung vor dem Verwaltungsgericht erheben.
D. Sie sollte im Namen von Herrn Schmidt Klage vor dem Sozialgericht gegen das Jobcenter auf Bewilligung von Bürgergeld erheben.
E. Sie sollte im Namen von Herrn Schmidt Klage vor dem Sozialgericht gegen die Bundesagentur für Arbeit auf Bewilligung von Arbeitslosengeld erheben.
F. Sie sollte im Namen von Herrn Schmidt Klage vor dem Sozialgericht gegen die Krankenkasse auf Bewilligung von Krankengeld erheben.
G. Sie sollte im Namen von Herrn Schmidt mehrere dieser Rechtsbehelfe zugleich erheben, damit er auch wirklich bald Hilfe bekommt.
Begründung:

Anträge an die Behörden versprechen wenig Aussicht auf Erfolg (siehe die Begründung zu Aufgabe 1). Als Rechtsbehelfe kommen Widerspruch, Klage und Antrag auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung in Betracht.

Dabei ist jeweils zu untersuchen, ob für die unterschiedlichen Verfahrensgegenstände der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten oder der zu den Sozialgerichten eröffnet ist.

Eine Klage vor dem Verwaltungsgericht (C) oder vor dem Sozialgericht (D-F) ist ohne vorherige Durchführung eines Widerspruchsverfahrens nach § 78 Absatz 3 SGG und § 68 ff. VwGO unzulässig.

Richtig ist deshalb die Erhebung des Widerspruchs (B).



3. Einstweiliger Rechtsschutz

Herr Schmidt kündigt seine Arbeitsstelle, die er seit Jahren hatte. Für ein Sozialarbeitsstudium hat er sich an einer Hochschule eingeschrieben. Nebenbei jobt er als Kellner für durchschnittlich 60 € pro Woche. Vor Beginn der Vorlesungen fährt er zum Klettern in die Berge und erleidet einen Kletterunfall. Er wird für drei Monate krank geschrieben. Während dieser Zeit kann er weder arbeiten noch studieren. Danach ist er voraussichtlich wieder arbeitsfähig. Während der Krankheit von Herrn Schmidt betreut ihn eine Sozialarbeiterin. Die beantragt für ihn ein Urlaubssemester, das ihm die Hochschule gewährt. Das Studentenwerk setzt daraufhin die Zahlung für die Dauer der Beurlaubung aus. Die Sozialarbeiterin beantragt im Namen von Herrn Schmidt Krankengeld. Dies lehnt die Krankenkasse ab. Sie beantragt ferner bei der Arbeitsagentur, beim Jobcenter und beim Sozialamt Hilfe. Alle lehnen jegliche Leistung ebenfalls ab.

Wie kann die Sozialarbeiterin für einstweiligen Rechtsschutz von Herrn Schmidt sorgen?


A. Sie kann gar keinen einstweiligen Rechtsschutz beantragen, weil kein Eilbedürfnis besteht. Herr Schmidt kann in aller Ruhe den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abwarten. Er kann auf die Entscheidung über seinen Widerspruch warten. Ist er damit nicht zufrieden, kann er gegen den Widerspruchsbescheid Klage erheben. Wenn er mit dem Urteil unzufrieden ist, kann er dagegen Berufung und Revision erheben. Neben diesem vorgesehenen Hauptsacheverfahren besteht kein Bedürfnis für zusätzlichen einstweiligen Rechtsschutz.
B. Sie kann im Namen von Herrn Schmidt eine einstweilige Anordnung gegen das Jobcenter beim Sozialgericht beantragen, ihm vorläufig Bürgergeld zu bewilligen, weil ein besonderes Eilbedürfnis besteht. Es ist Herrn Schmidt unzumutbar, den Ausgang des Widerspruchsverfahrens abzuwarten.
C. Sie kann im Namen von Herrn Schmidt eine einstweilige Anordnung gegen das Studentenwerk beim Sozialgericht nach § 54 BAFöG beantragen, ihm vorläufig Ausbildungsförderung zu bewilligen, weil ein besonderes Eilbedürfnis besteht (s.o.).
D. Sie kann beide unter B und C beschriebene einstweilige Anordnungen beantragen.
Begründung:

Zeitgleich mit dem Widerspruch sollte eine einstweilige Anordnung vor dem Sozialgericht nach§ 86b SGG beantragt werden, Herrn vorläufig Bürgergeld zu bewilligen. Es besteht ein besonderes Eilbedürfnis, weil es für Herrn Schmidt unzumutbar ist, den Ausgang des Widerspruchsverfahrens abzuwarten. Er braucht sofort etwas zu essen und seine Miete muss sofort bezahlt werden. Er benötigt also schnell die Auszahlung der ihm zustehenden Hilfe. Es ist ihm daher unzumutbar, auf den Ausgang des Widerspruchsverfahren zu warten, das viele Monate dauern kann.

Eine einstweilige Anordnung gegen das Studentenwerk beim Sozialgericht beantragen, ihm vorläufig Ausbildungsförderung zu bewilligen, ist dagegen unzulässig, weil die Sozialgerichte dafür unzuständig sind. Für Streitigkeiten um BAföG sind nach § 54 BAFöG die Verwaltungsgerichte und nicht die Sozialgerichte zuständig.



4. Verhältnis der Sozialleistungen zueinander

Herr Schmidt kündigt seine Arbeitsstelle, die er seit Jahren hatte. Er schreibt sich für ein Sozialarbeitsstudium an einer Hochschule ein. Nebenbei jobt er als Kellner für durchschnittlich 60 € pro Woche. Vor Beginn der Vorlesungen fährt er zum Klettern in die Berge und erleidet einen Kletterunfall. Er wird für drei Monate krank geschrieben. Während dieser Zeit kann er weder arbeiten noch studieren. Danach ist er voraussichtlich wieder arbeitsfähig. Während der Krankheit von Herrn Schmidt betreut ihn eine Sozialarbeiterin. Die beantragt für ihn ein Urlaubssemester, das ihm die Hochschule gewährt. Das Studentenwerk setzt daraufhin die Zahlung für die Dauer der Beurlaubung aus. Die Sozialarbeiterin beantragt im Namen von Herrn Schmidt Krankengeld. Dies lehnt die Krankenkasse ab. Sie beantragt beim Jobcenter und beim Sozialamt Hilfe. Beide lehnen jegliche Leistung ebenfalls ab.

Den Sachverhalt blenden Sie ein, indem Sie die Glühbirne anklicken. Welcher Paragraf des SGB 2 regelt das Verhältnis verschiedener Sozialleistungen zueinander, wenn zur Überwindung einer Notlage die Inanspruchnahme unterschiedlicher Sozialleistungen in Betracht kommt? Das regelt §

SGB 2.
Lösung: 5
Begründung: Das Verhältnis zwischen den Leistungen nach dem SGB 2 und den Leistungen nach anderen Sozialgesetzen ist in § 5 SGB 2 geregelt.

5. Nachrangprinzip

Herr Schmidt kündigt seine Arbeitsstelle und hat sich für ein Sozialarbeitsstudium an einer Hochschule eingeschrieben. Nebenbei jobt er als Kellner für durchschnittlich 60 € pro Woche. Vor Beginn der Vorlesungen fährt er zum Klettern in die Berge und erleidet einen Kletterunfall. Er wird für drei Monate krank geschrieben. Während dieser Zeit kann er weder arbeiten noch studieren. Danach ist er voraussichtlich wieder arbeitsfähig. Während der Krankheit von Herrn Schmidt betreut ihn eine Sozialarbeiterin. Die beantragt für ihn ein Urlaubssemester, das ihm die Hochschule gewährt. Das Studentenwerk setzt daraufhin die Zahlung für die Dauer der Beurlaubung aus. Die Sozialarbeiterin beantragt im Namen von Herrn Schmidt Krankengeld. Dies lehnt die Krankenkasse ab. Sie beantragt beim Jobcenter und beim Sozialamt Hilfe. Beide lehnen jegliche Leistung ebenfalls ab.

Für Herrn Schmidt kommen verschiedene Sozialleistungen in Betracht. Welche der nachfolgenden Sozialleistungen sind gegenüber dem Bürgergeld vorrangig?


A. Arbeitslosengeld nach den §§ 136 ff. SGB 3.
B. Grundsicherung wegen voller Erwerbsminderung gemäß den §§ 41 ff. SGB 12.
C. Krankengeld nach § 44 Absatz 1 SGB 5.
D. BaföG nach den §§ 11 ff. BAFöG.
E. Wohngeld nach § 7 Wohngeldgesetz.
Begründung:

(A) Nach § 5 Absatz 1 SGB 2 ist das Bürgergeld nachrangig gegenüber den Leistungen nach allen anderen Sozialleistungen. Das gilt also auch für das Arbeitlosengeld nach den §§ 136 ff. SGB 3.

(B) Vorrangig sind nach Absatz 2 von § 5 SGB 2 auch die Leistungen nach dem vierten Kapitel des SGB 12. Die Grundsicherung wegen voller Erwerbsminderung gemäß den §§ 41 ff. SGB 12 hat also Vorrang gegenüber den Leistungen nach dem SGB 2.

(C) Krankengeld ist nach § 5 Absatz 1 SGB 2 eine vorrangige Leistung.

(D) Das gleiche gilt für Leistungen nach dem BAFöG.

(E) Der Vorrang der Leistungen nach anderen Gesetzen gilt nach § 7 Wohngeldgesetz ausnahmsweise nicht für das Wohngeld, weil die Empfänger von Arbeitslosengeld 2 danach vom Wohngeld ausgeschlossen sind.

6. Nachrang der Hilfe wegen voller Erwerbsminderung

Herr Schmidt kündigt seine Arbeitsstelle und hat sich für ein Sozialarbeitsstudium an einer Hochschule eingeschrieben. Nebenbei jobt er als Kellner für durchschnittlich 60 € pro Woche. Vor Beginn der Vorlesungen fährt er zum Klettern in die Berge und erleidet einen Kletterunfall. Er wird für drei Monate krank geschrieben. Während dieser Zeit kann er weder arbeiten noch studieren. Danach ist er voraussichtlich wieder arbeitsfähig. Während der Krankheit von Herrn Schmidt betreut ihn eine Sozialarbeiterin. Die beantragt für ihn ein Urlaubssemester, das ihm die Hochschule gewährt. Das Studentenwerk setzt daraufhin die Zahlung für die Dauer der Beurlaubung aus. Die Sozialarbeiterin beantragt im Namen von Herrn Schmidt Krankengeld. Dies lehnt die Krankenkasse ab. Sie beantragt beim Jobcenter und beim Sozialamt Hilfe. Beide lehnen jegliche Leistung ebenfalls ab.

Nach § 2 SGB 12 gilt das Nachrangprinzip auch für Sozialhilfeleistungen nach dem SGB 12. Welche der nachfolgenden Sozialleistungen sind danach gegenüber der Hilfe wegen voller Erwerbsminderung (§§ 41 ff. SGB 12) vorrangig?


A. Arbeitslosengeld nach den §§ 136 ff. SGB 3.
B. Bürgergeld nach den §§ 20 und 23 SGB 2.
C. Krankengeld nach § 44 SGB 5.
D. BaföG nach den § 11 ff. BAFöG.
Begründung: Nach § 2 SGB 12 gilt das Nachrangprinzip auch für Sozialhilfeleistungen nach dem SGB 12. Alle anderen Sozialleistungen sind daher nachrangig gegenüber den Leistungen nach dem SGB 12. Dieser Nachrang gilt aber nicht für die Leistungen nach dem SGB 2. Denn diese haben nach § 5 Absatz 2 SGB 2 Nachrangig gegenüber den Leistungen nach dem vierten Kapitel des SGB 12. Die Grundsicherung wegen voller Erwerbsminderung gemäß den §§ 41 ff. SGB 12 hat also Vorrang gegenüber dem Bürgergeld nach den nach den §§ 20 und 23 SGB 2.

7. Unfallversicherungsleistungen

Herr Schmidt kündigt seine Arbeitsstelle und hat sich für ein Sozialarbeitsstudium an einer Hochschule eingeschrieben. Nebenbei jobt er als Kellner für durchschnittlich 60 € pro Woche. Vor Beginn der Vorlesungen fährt er zum Klettern in die Berge und erleidet einen Kletterunfall. Er wird für drei Monate krank geschrieben. Während dieser Zeit kann er weder arbeiten noch studieren. Danach ist er voraussichtlich wieder arbeitsfähig. Während der Krankheit von Herrn Schmidt betreut ihn eine Sozialarbeiterin. Die beantragt für ihn ein Urlaubssemester, das ihm die Hochschule gewährt. Das Studentenwerk setzt daraufhin die Zahlung für die Dauer der Beurlaubung aus. Die Sozialarbeiterin beantragt im Namen von Herrn Schmidt Krankengeld. Dies lehnt die Krankenkasse ab. Sie beantragt beim Jobcenter und beim Sozialamt Hilfe. Beide lehnen jegliche Leistung ebenfalls ab.

Stehen Herrn Schmidt wegen seines Bergsteigerunfalls nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe c SGB 7 und § 7 SGB 7 Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung zu?


A. Ja. Herr Schmidt ist als Student unfallversichert und er hatte einen Unfall.
B. Nein. Er ist ja nicht in der Hochschule die Treppe herunter gefallen.
Begründung: Herr Schmidt ist zwar als Student nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe c SGB 7 Versicherter der gesetzlichen Unfallversicherung. Aber bei dem Bergsteigerunfall handelt es sich nicht um einen Arbeitsunfall im Sinne des § 7 SGB 7, weil kein Zusammenhang zwischen dem Studium und der Bergtour besteht.

8. Ausbildungsförderung

Herr Schmidt kündigt seine Arbeitsstelle und hat sich für ein Sozialarbeitsstudium an einer Hochschule eingeschrieben. Nebenbei jobt er als Kellner für durchschnittlich 60 € pro Woche. Vor Beginn der Vorlesungen fährt er zum Klettern in die Berge und erleidet einen Kletterunfall. Er wird für drei Monate krank geschrieben. Während dieser Zeit kann er weder arbeiten noch studieren. Danach ist er voraussichtlich wieder arbeitsfähig. Während der Krankheit von Herrn Schmidt betreut ihn eine Sozialarbeiterin. Die beantragt für ihn ein Urlaubssemester, das ihm die Hochschule gewährt. Das Studentenwerk setzt daraufhin die Zahlung für die Dauer der Beurlaubung aus. Die Sozialarbeiterin beantragt im Namen von Herrn Schmidt Krankengeld. Dies lehnt die Krankenkasse ab. Sie beantragt beim Jobcenter und beim Sozialamt Hilfe. Beide lehnen jegliche Leistung ebenfalls ab.

Hat Herr Schmidt einen Anspruch auf Ausbildungsförderung während des wegen Krankheit gewährten Urlaubssemesters? Wie heißt das Gesetz, welches die Ausbildungsförderung regelt? Das heißt


Lösung: BAföG BundesausbildungsförderungsG Bundesausbildungsförderungsgesetz
Begründung: Das Gesetz heißt BAFöG.

9. geförderte Ausbildungsstätten

Herr Schmidt kündigt seine Arbeitsstelle und hat sich für ein Sozialarbeitsstudium an einer Hochschule eingeschrieben. Nebenbei jobt er als Kellner für durchschnittlich 60 € pro Woche. Vor Beginn der Vorlesungen fährt er zum Klettern in die Berge und erleidet einen Kletterunfall. Er wird für drei Monate krank geschrieben. Während dieser Zeit kann er weder arbeiten noch studieren. Danach ist er voraussichtlich wieder arbeitsfähig. Während der Krankheit von Herrn Schmidt betreut ihn eine Sozialarbeiterin. Die beantragt für ihn ein Urlaubssemester, das ihm die Hochschule gewährt. Das Studentenwerk setzt daraufhin die Zahlung für die Dauer der Beurlaubung aus. Die Sozialarbeiterin beantragt im Namen von Herrn Schmidt Krankengeld. Dies lehnt die Krankenkasse ab. Sie beantragt beim Jobcenter und beim Sozialamt Hilfe. Beide lehnen jegliche Leistung ebenfalls ab.

Hat Herr Schmidt einen Anspruch auf Ausbildungsförderung während des wegen Krankheit gewährten Urlaubssemesters? Welcher Paragraf aus dem BAFöG regelt, für welche Ausbildungsstätten Ausbildungsförderung nach diesem Gesetz gewährt wird? Das regelt §

BaFöG.
Lösung: 2
Begründung: Das Gesetz heißt § 2 BAFöG.

10. Absatz?

Herr Schmidt kündigt seine Arbeitsstelle und hat sich für ein Sozialarbeitsstudium an einer Hochschule eingeschrieben. Nebenbei jobt er als Kellner für durchschnittlich 60 € pro Woche. Vor Beginn der Vorlesungen fährt er zum Klettern in die Berge und erleidet einen Kletterunfall. Er wird für drei Monate krank geschrieben. Während dieser Zeit kann er weder arbeiten noch studieren. Danach ist er voraussichtlich wieder arbeitsfähig. Während der Krankheit von Herrn Schmidt betreut ihn eine Sozialarbeiterin. Die beantragt für ihn ein Urlaubssemester, das ihm die Hochschule gewährt. Das Studentenwerk setzt daraufhin die Zahlung für die Dauer der Beurlaubung aus. Die Sozialarbeiterin beantragt im Namen von Herrn Schmidt Krankengeld. Dies lehnt die Krankenkasse ab. Sie beantragt beim Jobcenter und beim Sozialamt Hilfe. Beide lehnen jegliche Leistung ebenfalls ab.

Hat Herr Schmidt einen Anspruch auf Ausbildungsförderung während des wegen Krankheit gewährten Urlaubssemesters? Nach welchem Absatz des § 2 BAFöG könnte der Anspruch von Herrn Schmidt entfallen, weil er ein Urlaubssemester wegen Krankheit genommen hat? Nach Absatz

von § 2 BaFöG.
Lösung: 5
Begründung:

Nach§ 2 Absatz 5 BAFöG könnte der Anspruch von Herrn Schmidt entfallen, weil er ein Urlaubssemester wegen Krankheit nimmt. In den nächsten Aufgaben wird begründet, ob dies der Fall ist.



11. Nummer?

Herr Schmidt kündigt seine Arbeitsstelle und hat sich für ein Sozialarbeitsstudium an einer Hochschule eingeschrieben. Nebenbei jobt er als Kellner für durchschnittlich 60 € pro Woche. Vor Beginn der Vorlesungen fährt er zum Klettern in die Berge und erleidet einen Kletterunfall. Er wird für drei Monate krank geschrieben. Während dieser Zeit kann er weder arbeiten noch studieren. Danach ist er voraussichtlich wieder arbeitsfähig. Während der Krankheit von Herrn Schmidt betreut ihn eine Sozialarbeiterin. Die beantragt für ihn ein Urlaubssemester, das ihm die Hochschule gewährt. Das Studentenwerk setzt daraufhin die Zahlung für die Dauer der Beurlaubung aus. Die Sozialarbeiterin beantragt im Namen von Herrn Schmidt Krankengeld. Dies lehnt die Krankenkasse ab. Sie beantragt beim Jobcenter und beim Sozialamt Hilfe. Beide lehnen jegliche Leistung ebenfalls ab.

Hat Herr Schmidt einen Anspruch auf Ausbildungsförderung während des wegen Krankheit gewährten Urlaubssemesters? Nach welcher Nummer von § 2 Absatz 5 BAFöG könnte der Anspruch von Herrn Schmidt entfallen, weil er ein Urlaubssemester wegen Krankheit genommen hat? Nach Nummer

von § 2 Absatz 5 BaFöG.
Lösung: 2
Begründung: Nach§ 2 Absatz 5 Nummer 2 BAFöG.

12. BAFöG während eines Urlaubssemesters wegen Krankheit?

Herr Schmidt kündigt seine Arbeitsstelle und hat sich für ein Sozialarbeitsstudium an einer Hochschule eingeschrieben. Nebenbei jobt er als Kellner für durchschnittlich 60 € pro Woche. Vor Beginn der Vorlesungen fährt er zum Klettern in die Berge und erleidet einen Kletterunfall. Er wird für drei Monate krank geschrieben. Während dieser Zeit kann er weder arbeiten noch studieren. Danach ist er voraussichtlich wieder arbeitsfähig. Während der Krankheit von Herrn Schmidt betreut ihn eine Sozialarbeiterin. Die beantragt für ihn ein Urlaubssemester, das ihm die Hochschule gewährt. Das Studentenwerk setzt daraufhin die Zahlung für die Dauer der Beurlaubung aus. Die Sozialarbeiterin beantragt im Namen von Herrn Schmidt Krankengeld. Dies lehnt die Krankenkasse ab. Sie beantragt beim Jobcenter und beim Sozialamt Hilfe. Beide lehnen jegliche Leistung ebenfalls ab.

Hat Herr Schmidt während seines wegen Krankheit gewährten Urlaubssemesters weiter einen Anspruch auf Ausbildungförderung nach § 2 Absatz 5 Nummer 2 BAFöG?

(Bearbeitungshinweis: Analysieren Sie sorgfältig die Bedingungsstruktur der Regelung und prüfen Sie ganz genau, ob Herr Schmidt alle Bedingungen für das BAFöG nach dieser Regelung auch während des Urlaubssemesters wegen Krankheit erfüllt.)


A. Ja. Gerade wenn man krank wird, ist man auf BaFöG angewiesen und man muss es deshalb weiter bekommen. Niemand darf wegen einer Erkrankung diskriminiert werden.
B. Nein. Wenn man ein ganzes Semester wegen Krankheit vom Studium beurlaubt ist, liegen die Voraussetzungen für Ausbildungsförderung für das Semester nicht mehr vor.
Begründung:

Nach§ 2 Absatz 5 BAFöG wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildung die Arbeitskraft des Studenten voll in Anspruch nimmt. Wenn der Student erkrankt, nimmt die Ausbildung nicht mehr die Arbeitskraft des Studenten voll in Anspruch. Denn er könnte auch ohne das Studium nicht arbeiten, weil die Krankheit ihn daran hindert. Daher erfüllt Herr Schmidt die Voraussetzungen für die Gewährung voin BAFöG nicht mehr, wenn er erkrankt ist.

Gleichwohl lässt eine kurze Erkrankung den Anspruch auf Ausbildungsförderung nicht entfallen, weil der Anspruch laut dem Text der Regelung nur besteht, wenn die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.

Ob die Ausbildung oder die Erkrankung die Arbeitskraft eines Studenten in Anspruch nimmt, hängt von der Dauer der Erkrankung ab. Kurze Erkrankungen ändern nichts daran, dass die Ausbildung die Arbeitskraft des Studenten voll in Anspruch nimmt. Lange anhaltende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit bewirkt, dass die Arbeitskraft des Studenten nicht mehr im Allgemeinen durch das Studium voll in Anspruch genommen wird.

Da Herr Schmidt wegen seiner Erkrankung für das ganze Semester ein Urlaubssemester genommen hat, nimmt im Allgfemeinen die Krankheit und nicht die Ausbildung seine Arbeitskraft voll in Anspruch.



13. Krankenversicherungsleistungen

Herr Schmidt kündigt seine Arbeitsstelle und hat sich für ein Sozialarbeitsstudium an einer Hochschule eingeschrieben. Nebenbei jobt er als Kellner für durchschnittlich 60 € pro Woche. Vor Beginn der Vorlesungen fährt er zum Klettern in die Berge und erleidet einen Kletterunfall. Er wird für drei Monate krank geschrieben. Während dieser Zeit kann er weder arbeiten noch studieren. Danach ist er voraussichtlich wieder arbeitsfähig. Während der Krankheit von Herrn Schmidt betreut ihn eine Sozialarbeiterin. Die beantragt für ihn ein Urlaubssemester, das ihm die Hochschule gewährt. Das Studentenwerk setzt daraufhin die Zahlung für die Dauer der Beurlaubung aus. Die Sozialarbeiterin beantragt im Namen von Herrn Schmidt Krankengeld. Dies lehnt die Krankenkasse ab. Sie beantragt beim Jobcenter und beim Sozialamt Hilfe. Beide lehnen jegliche Leistung ebenfalls ab.

Welches Buch des Sozialgesetzbuchs regelt die Leistungen der Krankenversicherung? (Geben Sie bitte nur die Ziffer als arabische Zahl ein!)


Lösung: 5
Begründung: Das SGB 5 regelt die Krankenversicherung.

14. Anspruch auf Krankengeld

Herr Schmidt kündigt seine Arbeitsstelle und hat sich für ein Sozialarbeitsstudium an einer Hochschule eingeschrieben. Nebenbei jobt er als Kellner für durchschnittlich 60 € pro Woche. Vor Beginn der Vorlesungen fährt er zum Klettern in die Berge und erleidet einen Kletterunfall. Er wird für drei Monate krank geschrieben. Während dieser Zeit kann er weder arbeiten noch studieren. Danach ist er voraussichtlich wieder arbeitsfähig. Während der Krankheit von Herrn Schmidt betreut ihn eine Sozialarbeiterin. Die beantragt für ihn ein Urlaubssemester, das ihm die Hochschule gewährt. Das Studentenwerk setzt daraufhin die Zahlung für die Dauer der Beurlaubung aus. Die Sozialarbeiterin beantragt im Namen von Herrn Schmidt Krankengeld. Dies lehnt die Krankenkasse ab. Sie beantragt beim Jobcenter und beim Sozialamt Hilfe. Beide lehnen jegliche Leistung ebenfalls ab.

Welcher Paragraf im SGB 5 regelt den Anspruch auf Krankengeld? Das regelt §

SGB 5.
Lösung: 44
Begründung: Die §§ 44 ff. SGB 5 regeln den Anspruch auf Krankengeld.

15. Ausschluss vom Krankengeld

Herr Schmidt kündigt seine Arbeitsstelle und hat sich für ein Sozialarbeitsstudium an einer Hochschule eingeschrieben. Nebenbei jobt er als Kellner für durchschnittlich 60 € pro Woche. Vor Beginn der Vorlesungen fährt er zum Klettern in die Berge und erleidet einen Kletterunfall. Er wird für drei Monate krank geschrieben. Während dieser Zeit kann er weder arbeiten noch studieren. Danach ist er voraussichtlich wieder arbeitsfähig. Während der Krankheit von Herrn Schmidt betreut ihn eine Sozialarbeiterin. Die beantragt für ihn ein Urlaubssemester, das ihm die Hochschule gewährt. Das Studentenwerk setzt daraufhin die Zahlung für die Dauer der Beurlaubung aus. Die Sozialarbeiterin beantragt im Namen von Herrn Schmidt Krankengeld. Dies lehnt die Krankenkasse ab. Sie beantragt beim Jobcenter und beim Sozialamt Hilfe. Beide lehnen jegliche Leistung ebenfalls ab.

Welcher Absatz in §§ 44 ff. SGB 5 regelt, welche Personenkreise vom Krankengeld ausgeschlossen sind? Das regelt Absatz

von § 44 SGB 5.
Lösung: 2
Begründung: §§ 44 Absatz 2 SGB 5 regelt das.

16. Art der Regelung

Herr Schmidt kündigt seine Arbeitsstelle und hat sich für ein Sozialarbeitsstudium an einer Hochschule eingeschrieben. Nebenbei jobt er als Kellner für durchschnittlich 60 € pro Woche. Vor Beginn der Vorlesungen fährt er zum Klettern in die Berge und erleidet einen Kletterunfall. Er wird für drei Monate krank geschrieben. Während dieser Zeit kann er weder arbeiten noch studieren. Danach ist er voraussichtlich wieder arbeitsfähig. Während der Krankheit von Herrn Schmidt betreut ihn eine Sozialarbeiterin. Die beantragt für ihn ein Urlaubssemester, das ihm die Hochschule gewährt. Das Studentenwerk setzt daraufhin die Zahlung für die Dauer der Beurlaubung aus. Die Sozialarbeiterin beantragt im Namen von Herrn Schmidt Krankengeld. Dies lehnt die Krankenkasse ab. Sie beantragt beim Jobcenter und beim Sozialamt Hilfe. Beide lehnen jegliche Leistung ebenfalls ab.

Auf welche Art werden die Personenkreise beschrieben, die vom Krankeld ausgeschlossen sind?


A. Durch eine ausdrückliche Benennung und Beschreibung der ausgeschlossenen Personengruppen (Definitionen).
B. Durch Verweisung auf andere Vorschriften (Verweisungstechnik).
Begründung: Die Begründung folgt in der nächsten Aufgabe.

17. Verweisungsvorschriften

Herr Schmidt kündigt seine Arbeitsstelle und hat sich für ein Sozialarbeitsstudium an einer Hochschule eingeschrieben. Nebenbei jobt er als Kellner für durchschnittlich 60 € pro Woche. Vor Beginn der Vorlesungen fährt er zum Klettern in die Berge und erleidet einen Kletterunfall. Er wird für drei Monate krank geschrieben. Während dieser Zeit kann er weder arbeiten noch studieren. Danach ist er voraussichtlich wieder arbeitsfähig. Während der Krankheit von Herrn Schmidt betreut ihn eine Sozialarbeiterin. Die beantragt für ihn ein Urlaubssemester, das ihm die Hochschule gewährt. Das Studentenwerk setzt daraufhin die Zahlung für die Dauer der Beurlaubung aus. Die Sozialarbeiterin beantragt im Namen von Herrn Schmidt Krankengeld. Dies lehnt die Krankenkasse ab. Sie beantragt beim Jobcenter und beim Sozialamt Hilfe. Beide lehnen jegliche Leistung ebenfalls ab.

§ 44 Absatz 2 SGB 5 regelt den Ausschluss vom Krankengeld durch eine Bezugnahme auf andere Regelungen. Auf die verschiedenen Ziffern welcher Vorschrift wird mehrfach verwiesen, um den Ausschluß vom Krankengeld auf bestimmte Gruppen von Krankenversicherten einzugrenzen? Verwiesen wird auf §

SGB 5.
Lösung: 5
Begründung: Absatz 2 des § 44 SGB 5 regelt den Ausschluß vom Krankengeld für bestimmte Versichertengruppen durch eine Bezugnahme auf die verschiedenen Krankenversicherungstatbestände des § 5 Absatz 1 SGB 5.

18. Ausschluss des Krankengeldes

Herr Schmidt kündigt seine Arbeitsstelle und hat sich für ein Sozialarbeitsstudium an einer Hochschule eingeschrieben. Nebenbei jobt er als Kellner für durchschnittlich 60 € pro Woche. Vor Beginn der Vorlesungen fährt er zum Klettern in die Berge und erleidet einen Kletterunfall. Er wird für drei Monate krank geschrieben. Während dieser Zeit kann er weder arbeiten noch studieren. Danach ist er voraussichtlich wieder arbeitsfähig. Während der Krankheit von Herrn Schmidt betreut ihn eine Sozialarbeiterin. Die beantragt für ihn ein Urlaubssemester, das ihm die Hochschule gewährt. Das Studentenwerk setzt daraufhin die Zahlung für die Dauer der Beurlaubung aus. Die Sozialarbeiterin beantragt im Namen von Herrn Schmidt Krankengeld. Dies lehnt die Krankenkasse ab. Sie beantragt beim Jobcenter und beim Sozialamt Hilfe. Beide lehnen jegliche Leistung ebenfalls ab.

Absatz 2 des § 44 SGB 5 regelt durch den Verweis auf die 5 und 10 SGB 5, für welche Versicherte der Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossen ist (Am besten legen Sie diese Vorschriften nebeneinander.). Der Anspruch ist ausgeschlossen für ...


A. Arbeitnehmer im Sinne von § 5 Absatz 1 Nummer 1 SGB 5.
B. Studenten im Sinne von § 5 Absatz 1 Nummer 9 SGB 5.
C. Familienversicherte im Sinne von § 10 SGB 5.
Begründung:

(A) Für Arbeitnehmer ist der Krankengeldanspruch nicht nach Absatz 2 des § 44 SGB 5 ausgeschlossen, da Arbeitnehmer (§ 5 Absatz 1 Nummer 1 SGB 5) das Krankengeld als Lohnersatzleistung benötigen, wenn die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall nach 6 Wochen wegfällt.

(B) Für Studenten (§ 5 Absatz 1 Nummer 9 SGB 5) ist der Krankengeldanspruch dagegen nach Absatz 2 des § 44 SGB 5 ausgeschlossen.

(C) Und für familienversicherte Personen (§ 10 SGB 5) auch.



19. Versicherungsgrund im Falle von Herrn Schmidt

Herr Schmidt kündigt seine Arbeitsstelle und hat sich für ein Sozialarbeitsstudium an einer Hochschule eingeschrieben. Nebenbei jobt er als Kellner für durchschnittlich 60 € pro Woche. Vor Beginn der Vorlesungen fährt er zum Klettern in die Berge und erleidet einen Kletterunfall. Er wird für drei Monate krank geschrieben. Während dieser Zeit kann er weder arbeiten noch studieren. Danach ist er voraussichtlich wieder arbeitsfähig. Während der Krankheit von Herrn Schmidt betreut ihn eine Sozialarbeiterin. Die beantragt für ihn ein Urlaubssemester, das ihm die Hochschule gewährt. Das Studentenwerk setzt daraufhin die Zahlung für die Dauer der Beurlaubung aus. Die Sozialarbeiterin beantragt im Namen von Herrn Schmidt Krankengeld. Dies lehnt die Krankenkasse ab. Sie beantragt beim Jobcenter und beim Sozialamt Hilfe. Beide lehnen jegliche Leistung ebenfalls ab.

Weswegen genießt Herr Schmidt Versicherungsschutz in der Krankenversicherung?


A. Herr Schmidt ist als Arbeitnehmer nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 SGB 5 pflichtversichert, weil er einen Nebenjob in der Kneipe hat.
B. Er ist als Arbeitnehmer versicherungfsrei, weil er nach § 7 Absatz 1 SGB 5 nur eine geringfügige Beschäftigung ausübt.
C. Er ist je nach Alter und Semesterzahl entweder nach §10 SGB 5 familienversichert oder nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 SGB 5 als Student pflichtversichert oder nach § 9 SGB 5 freiwillig versichert.
D. Er ist als Student weder nach §10 SGB 5 familienversichert, noch nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 SGB 5 pflichtversichert, noch nach § 9 SGB 5 freiwillig versichert.
Begründung: Arbeitnehmer sind zwar nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 SGB 5 pflichtversichert, aber Herr Schmidt ist als geringfügig Beschäftigter nach § 7 versicherungsfrei. Und Als Student ist er entweder nach §10 SGB 5 über seine Eltern familienversichert, wenn er unter 25 ist. Oder er ist nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 SGB 5 als Student pflichtversichert, wenn er noch nicht im 15. Semester ist. Oder er ist nach § 9 SGB 5 freiwillig versichert.

20. Krankengeldanspruch

Herr Schmidt kündigt seine Arbeitsstelle und hat sich für ein Sozialarbeitsstudium an einer Hochschule eingeschrieben. Nebenbei jobt er als Kellner für durchschnittlich 60 € pro Woche. Vor Beginn der Vorlesungen fährt er zum Klettern in die Berge und erleidet einen Kletterunfall. Er wird für drei Monate krank geschrieben. Während dieser Zeit kann er weder arbeiten noch studieren. Danach ist er voraussichtlich wieder arbeitsfähig. Während der Krankheit von Herrn Schmidt betreut ihn eine Sozialarbeiterin. Die beantragt für ihn ein Urlaubssemester, das ihm die Hochschule gewährt. Das Studentenwerk setzt daraufhin die Zahlung für die Dauer der Beurlaubung aus. Die Sozialarbeiterin beantragt im Namen von Herrn Schmidt Krankengeld. Dies lehnt die Krankenkasse ab. Sie beantragt beim Jobcenter und beim Sozialamt Hilfe. Beide lehnen jegliche Leistung ebenfalls ab.

Hat Herr Schmidt einen Anspruch auf Krankengeld? Welche Aussagen treffen zu?


A. Ja. Er hat einen Anspruch, weil er auch als Arbeitnehmer krankenversichert ist.
B. Nein. Er hat als Arbeitnehmer nach 7 SGB 5 keinen Anspruch, weil er als geringfügig beschäftigter Arbeitnehmer versicherungsfrei ist.
C. Nein. Wenn er nach §10 SGB 5 über seine Eltern familienversichert ist, ist sein Krankengeldanspruch nach § 44 Absatz 2 SGB 5 ausgeschlossen.
D. Nein. Wenn er nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 SGB 5 als Student versicherungspflichtig ist, ist sein Krankengeldanspruch nach § 44 Absatz 2 SGB 5 ausgeschlossen.
E. Nein. Wenn er nach § 9 SGB 5 sich freiwillig versichert hat, hat er ebenfalls keinen Krankengeldanspruch nach § 47 Absatz 2 SGB 5, weil er sich als Student freiwillig versichert hat und er als Student durch Erkrankungen keinen Lohnausfall hat.
Begründung: Zwar sind Arbeitnehmer pflichtversichert, ist aber dennoch nach § 7 SGB 5 als geringfügig Beschäftigter keinen Krankenversicherungsschutz und damit auch keinen Anspruch auf Krankengeld. Aussage A trifft daher nicht zu und Aussage B trifft zu. Ob er über seine Eltern familienversichert, als Student nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 SGB 5 pflichtversichert oder nach § 9 SGB 5 freiwillig versichert ist hängt von seinem Lebensalter und von der Semesterzahl ab. Die Aussagen C und D treffen in jedem Fall nach nach Absatz 2 Nummer 1 des § 44 SGB 5 zu. Aussage E trrifft zu, weil sein Arbeitslohn der Berechnung seines Krankenversicherungsbeitrages nicht zugrundeliegt.

21. Arbeitslosengeld nach dem SGB 3

Herr Schmidt kündigt seine Arbeitsstelle und hat sich für ein Sozialarbeitsstudium an einer Hochschule eingeschrieben. Nebenbei jobt er als Kellner für durchschnittlich 60 € pro Woche. Vor Beginn der Vorlesungen fährt er zum Klettern in die Berge und erleidet einen Kletterunfall. Er wird für drei Monate krank geschrieben. Während dieser Zeit kann er weder arbeiten noch studieren. Danach ist er voraussichtlich wieder arbeitsfähig. Während der Krankheit von Herrn Schmidt betreut ihn eine Sozialarbeiterin. Die beantragt für ihn ein Urlaubssemester, das ihm die Hochschule gewährt. Das Studentenwerk setzt daraufhin die Zahlung für die Dauer der Beurlaubung aus. Die Sozialarbeiterin beantragt im Namen von Herrn Schmidt Krankengeld. Dies lehnt die Krankenkasse ab. Sie beantragt beim Jobcenter und beim Sozialamt Hilfe. Beide lehnen jegliche Leistung ebenfalls ab.

Hat Herr Schmidt einen Anspruch auf Arbeitslosengeld? Welche Aussagen treffen zu?


A. Herr Schmidt hat durch seine bisherige Arbeitnehmertätigkeit nach § 142 SGB 3 eine Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erworben.
B. Er hat nach § 136 SGB 3 keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, weil er nicht arbeitslos ist.
C. Er ist nach § 138 Absatz 1 Nummer 3 SGB 3 nicht arbeitslos, weil er nach § 138 Absatz 5 SGB 3 für den Arbeitsmarkt nicht verfügbar ist.
D. Er hat nach § 136 SGB 3 einen Anspruch auf Arbeitslosengeld, weil er arbeitslos ist.
Begründung: Verfügbar ist nach nach § 138 Absatz 5 SGB 3 nur, wer mindestens 15 Stunden pro Woche arbeiten kann. Wer studiert, kann dies aber nach § 2 Absatz 5 BAFöG gerade nicht, weil die Ausbildung die Arbeitskraft voll in Anspruch nimmt. Die Aussagen A, B und C treffen daher zu. Im übrigen würden die Voraussetzungen für eine Sperrzeit nach § 159 Absatz 1 Nummer 1 SGB 3 vorliegen. Herrn Schmidt steht somit kein Arbeitslosengeld zu. Aussage D trifft also nicht zu.

22. Hilfe nach dem SGB 12 wegen voller Erwerbsminderung?

Herr Schmidt kündigt seine Arbeitsstelle und hat sich für ein Sozialarbeitsstudium an einer Hochschule eingeschrieben. Nebenbei jobt er als Kellner für durchschnittlich 60 € pro Woche. Vor Beginn der Vorlesungen fährt er zum Klettern in die Berge und erleidet einen Kletterunfall. Er wird für drei Monate krank geschrieben. Während dieser Zeit kann er weder arbeiten noch studieren. Danach ist er voraussichtlich wieder arbeitsfähig. Während der Krankheit von Herrn Schmidt betreut ihn eine Sozialarbeiterin. Die beantragt für ihn ein Urlaubssemester, das ihm die Hochschule gewährt. Das Studentenwerk setzt daraufhin die Zahlung für die Dauer der Beurlaubung aus. Die Sozialarbeiterin beantragt im Namen von Herrn Schmidt Krankengeld. Dies lehnt die Krankenkasse ab. Sie beantragt beim Jobcenter und beim Sozialamt Hilfe. Beide lehnen jegliche Leistung ebenfalls ab.

Hat Herr Schmidt einen Anspruch auf Hilfe nach dem SGB 12 wegen voller Erwerbsminderung?


A. Ja. Herr Schmidt ist nach § 41 SGB 12 in Verbindung mit § 43 Absatz 2 Satz 2 SGB 6 voll erwerbsgemindert, weil er aufgrund seiner Krankheit im Augenblick keine 15 Stunden in der Woche zu den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten kann.
B. Nein. Herr Schmidt ist nicht voll erwerbsgemindert.
Begründung: Im Sinne des § 41 SGB 12 ist nur voll erwerbsgemindert, wer nach § 43 Absatz 2 Satz 2 SGB 6 auf nicht absehbare Zeit durch die Krankheit an der Arbeit gehindert wird. Absehbar ist der Bewilligungszeitraum. Wer im Bewilligungszeitraum wieder gesund wird, ist nicht voll erwerbsgemindert (erwerbsunfähig). Bewilligt wird die Sozialhilfe nach § 44 Absatz 3 SGB 12 in der Regel für die Dauer von 12 Monaten. Da Herr Schmit aber nur für die Dauer von 3 Monaten krankgeschrieben ist, ist er nicht voll erwerbsgemindert. Deshalb steht ihm keine Hilfe für voll erwerbsgeminderte Personen zu.

23. Anspruchsvoraussetzungen für das Arbeitslosengeld 2

Herr Schmidt kündigt seine Arbeitsstelle,, die er seit Jahren hatte. Für ein Sozialarbeitsstudium hat er sich an einer Hochschule eingeschrieben. Nebenbei jobt er als Kellner für durchschnittlich 60 € pro Woche. Vor Beginn der Vorlesungen fährt er zum Klettern in die Berge und erleidet einen Kletterunfall. Er wird für drei Monate krank geschrieben. Während dieser Zeit kann er weder arbeiten noch studieren. Danach ist er voraussichtlich wieder arbeitsfähig. Während der Krankheit von Herrn Schmidt betreut ihn eine Sozialarbeiterin. Die beantragt für ihn ein Urlaubssemester, das ihm die Hochschule gewährt. Das Studentenwerk setzt daraufhin die Zahlung für die Dauer der Beurlaubung aus. Die Sozialarbeiterin beantragt im Namen von Herrn Schmidt Krankengeld. Dies lehnt die Krankenkasse ab. Sie beantragt beim Jobcenter und beim Sozialamt Hilfe. Beide lehnen jegliche Leistung ebenfalls ab.

Erfüllt Herr Schmidt die Anspruchsvoraussetzungen nach dem SGB 2? Welche der nachfolgenden Aussagen treffen auf Herrn Schmidt zu?


A. Er ist zwischen 15 und Renteneintrittsalter im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 1 SGB 2 und § 7a SGB 2.
B. Er hält sich in Deutschland auf (§ 7 Absatz 1 Nummer 4 SGB 2).
C. Er ist erwerbsfähig im Sinne von (§ 7 Absatz 1 Nummer 2 SGB 2 und § 8 SGB 2.
D. Er ist hilfebedürftig im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 3 SGB 2 und § 9 Absatz 1 SGB 2.
E. Er gehört aber nach § 7 Absatz 5 Satz 1 SGB 2 zum ausgeschlossenen Personenkreis, weil er an einer deutschen Hochschule als Student eingeschrieben ist.
F. Er gehört auch nicht zu dem nach § 7 Absatz 5 Satz 1 SGB 2 ausgeschlossenen Personenkreis, weil er für ein ganzes Semester vom Studium beurlaubt ist.
Begründung: Die Aussagen A, B, C und D treffen zu. Ob Herr schmidt zum ausgeschlossenen Personekreis gehört, hängt davon ab, ob er sich in einer Ausbildung befindet, welche dem Grunde nach nach dem Bundesausbildungs förderungsfähig ist. Jede Ausbildung an einer deutschen Hochschule ist dem Grunde nach nach § 2 Absatz 1 BAFöG förderungsfähig. Dies gilt aber nach § 2 Absatz 5 BAFöG nicht, wenn der Student wegen Krankheit ein Urlaubssemesters nimmt. In diesem Fall erlischt nicht nur der BAFöG-Anspruch des Studenten, sondern dann ist seine Ausbildung auch dem Grunde nach nicht mehr förderungsfähig, weil niemand im Urlaubssemester BAFöG bekommt. Damit entfällt die Sperrwirkung des § 7 Absatz 5 Satz 1 SGB 2. Herr Schmidt steht somit Arbeitslosengeld 2 zu. Aussage E trifft also nicht zu und Aussage F trifft damit zu.

24. Anspruchshöhe

Herr Schmidt kündigt seine Arbeitsstelle, die er seit Jahren hatte. Für ein Sozialarbeitsstudium hat er sich an einer Hochschule eingeschrieben. Nebenbei jobt er als Kellner für durchschnittlich 60 € pro Woche. Vor Beginn der Vorlesungen fährt er zum Klettern in die Berge und erleidet einen Kletterunfall. Er wird für drei Monate krank geschrieben. Während dieser Zeit kann er weder arbeiten noch studieren. Danach ist er voraussichtlich wieder arbeitsfähig. Während der Krankheit von Herrn Schmidt betreut ihn eine Sozialarbeiterin. Die beantragt für ihn ein Urlaubssemester, das ihm die Hochschule gewährt. Das Studentenwerk setzt daraufhin die Zahlung für die Dauer der Beurlaubung aus. Die Sozialarbeiterin beantragt im Namen von Herrn Schmidt Krankengeld. Dies lehnt die Krankenkasse ab. Sie beantragt beim Jobcenter und beim Sozialamt Hilfe. Beide lehnen jegliche Leistung ebenfalls ab.

In welcher Höhe bekommt Herr Schmidt monatlich Bürgergeld, wenn er nicht mehr kindergeldberechtigt ist, seine angemessene Warmmiete 450 € im Monat beträgt und die Entgeltfortzahlung nach § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz für den Nebenjob bereits vor dem Bewilligungszeitraum geendet hatte?


Lösung: 952
Begründung:

Nach Absatz 2 des § 20 SGB 2 steht Herrn Schmidt RBS 1 zu. Das sind nach § 8 Regelbedarfsermittlungsgesetz 2021 in Verbind mit § 2 der Regelbedarfsstufenfortschreibungsverordnung (Beide im MENU unter LINKS) 502 €.

Dazu kommen nach § 22 Absatz 1 SGB 2 die Unterkunftsosten in der tatsächlichen Höhe einschließlich der Heizkosten. Der Regelbedarf von 502 € und die Unterkunftskosten von 450 € ergeben einen Gesamtbedarf von 952 €.