Herr Schmidt kündigt seine Arbeitsstelle, die er seit Jahren hatte. Für ein Sozialarbeitsstudium hat er sich an einer Hochschule eingeschrieben. Nebenbei jobt er als Kellner für durchschnittlich 60 € pro Woche. Vor Beginn der Vorlesungen fährt er zum Klettern in die Berge und erleidet einen Kletterunfall. Er wird für drei Monate krank geschrieben. Während dieser Zeit kann er weder arbeiten noch studieren. Danach ist er voraussichtlich wieder arbeitsfähig. Während der Krankheit von Herrn Schmidt betreut ihn eine Sozialarbeiterin. Die beantragt für ihn ein Urlaubssemester, das ihm die Hochschule gewährt. Das Studentenwerk setzt daraufhin die Zahlung für die Dauer der Beurlaubung aus. Die Sozialarbeiterin beantragt im Namen von Herrn Schmidt Krankengeld. Dies lehnt die Krankenkasse ab. Sie beantragt ferner beim Jobcenter und beim Sozialamt Hilfe. Beide lehnen jegliche Leistung ebenfalls ab.
Wie kann die Sozialarbeiterin für den Rechtsschutz von Herrn Schmidt sorgen?
Zwar sind die von den Behörden ausgesprochenen Ablehnungen noch nicht unanfechtbar geworden. Aber solange Herr Schmidt dagegen keinen Rechtsbehelf einlegt, sind die Entscheidungen nach § 77 SGG gleichwohl bindend. Erneute Anträge auf die bereits abgelehnte Leistung versprechen deshalb keine Aussicht auf Erfolg.
Wenn Herr Schmidt sich gegen eine oder mehrere der Ablehnungen wehren will, muss er deshalb Rechtsbehelfe dagegen einlegen.
Herr Schmidt kündigt seine Arbeitsstelle, die er seit Jahren hatte. Für ein Sozialarbeitsstudium hat er sich an einer Hochschule eingeschrieben. Nebenbei jobt er als Kellner für durchschnittlich 60 € pro Woche. Vor Beginn der Vorlesungen fährt er zum Klettern in die Berge und erleidet einen Kletterunfall. Er wird für drei Monate krank geschrieben. Während dieser Zeit kann er weder arbeiten noch studieren. Danach ist er voraussichtlich wieder arbeitsfähig. Während der Krankheit von Herrn Schmidt betreut ihn eine Sozialarbeiterin. Die beantragt für ihn ein Urlaubssemester, das ihm die Hochschule gewährt. Das Studentenwerk setzt daraufhin die Zahlung für die Dauer der Beurlaubung aus. Die Sozialarbeiterin beantragt im Namen von Herrn Schmidt Krankengeld. Dies lehnt die Krankenkasse ab. Sie beantragt ferner bei der Arbeitsagentur, beim Jobcenter und beim Sozialamt Hilfe. Alle lehnen jegliche Leistung ebenfalls ab.
Wie kann die Sozialarbeiterin für den Rechtsschutz von Herrn Schmidt sorgen?
Anträge an die Behörden versprechen wenig Aussicht auf Erfolg (siehe die Begründung zu Aufgabe 1). Als Rechtsbehelfe kommen Widerspruch, Klage und Antrag auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung in Betracht.
Dabei ist jeweils zu untersuchen, ob für die unterschiedlichen Verfahrensgegenstände der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten oder der zu den Sozialgerichten eröffnet ist.
Eine Klage vor dem Verwaltungsgericht (C) oder vor dem Sozialgericht (D-F) ist ohne vorherige Durchführung eines Widerspruchsverfahrens nach § 78 Absatz 3 SGG und § 68 ff. VwGO unzulässig.
Richtig ist deshalb die Erhebung des Widerspruchs (B).
Herr Schmidt kündigt seine Arbeitsstelle, die er seit Jahren hatte. Für ein Sozialarbeitsstudium hat er sich an einer Hochschule eingeschrieben. Nebenbei jobt er als Kellner für durchschnittlich 60 € pro Woche. Vor Beginn der Vorlesungen fährt er zum Klettern in die Berge und erleidet einen Kletterunfall. Er wird für drei Monate krank geschrieben. Während dieser Zeit kann er weder arbeiten noch studieren. Danach ist er voraussichtlich wieder arbeitsfähig. Während der Krankheit von Herrn Schmidt betreut ihn eine Sozialarbeiterin. Die beantragt für ihn ein Urlaubssemester, das ihm die Hochschule gewährt. Das Studentenwerk setzt daraufhin die Zahlung für die Dauer der Beurlaubung aus. Die Sozialarbeiterin beantragt im Namen von Herrn Schmidt Krankengeld. Dies lehnt die Krankenkasse ab. Sie beantragt ferner bei der Arbeitsagentur, beim Jobcenter und beim Sozialamt Hilfe. Alle lehnen jegliche Leistung ebenfalls ab.
Wie kann die Sozialarbeiterin für einstweiligen Rechtsschutz von Herrn Schmidt sorgen?
Zeitgleich mit dem Widerspruch sollte eine einstweilige Anordnung vor dem Sozialgericht nach§ 86b SGG beantragt werden, Herrn vorläufig Bürgergeld zu bewilligen. Es besteht ein besonderes Eilbedürfnis, weil es für Herrn Schmidt unzumutbar ist, den Ausgang des Widerspruchsverfahrens abzuwarten. Er braucht sofort etwas zu essen und seine Miete muss sofort bezahlt werden. Er benötigt also schnell die Auszahlung der ihm zustehenden Hilfe. Es ist ihm daher unzumutbar, auf den Ausgang des Widerspruchsverfahren zu warten, das viele Monate dauern kann.
Eine einstweilige Anordnung gegen das Studentenwerk beim Sozialgericht beantragen, ihm vorläufig Ausbildungsförderung zu bewilligen, ist dagegen unzulässig, weil die Sozialgerichte dafür unzuständig sind. Für Streitigkeiten um BAföG sind nach § 54 BAFöG die Verwaltungsgerichte und nicht die Sozialgerichte zuständig.
Herr Schmidt kündigt seine Arbeitsstelle, die er seit Jahren hatte. Er schreibt sich für ein Sozialarbeitsstudium an einer Hochschule ein. Nebenbei jobt er als Kellner für durchschnittlich 60 € pro Woche. Vor Beginn der Vorlesungen fährt er zum Klettern in die Berge und erleidet einen Kletterunfall. Er wird für drei Monate krank geschrieben. Während dieser Zeit kann er weder arbeiten noch studieren. Danach ist er voraussichtlich wieder arbeitsfähig. Während der Krankheit von Herrn Schmidt betreut ihn eine Sozialarbeiterin. Die beantragt für ihn ein Urlaubssemester, das ihm die Hochschule gewährt. Das Studentenwerk setzt daraufhin die Zahlung für die Dauer der Beurlaubung aus. Die Sozialarbeiterin beantragt im Namen von Herrn Schmidt Krankengeld. Dies lehnt die Krankenkasse ab. Sie beantragt beim Jobcenter und beim Sozialamt Hilfe. Beide lehnen jegliche Leistung ebenfalls ab.
Den Sachverhalt blenden Sie ein, indem Sie die Glühbirne anklicken. Welcher Paragraf des SGB 2 regelt das Verhältnis verschiedener Sozialleistungen zueinander, wenn zur Überwindung einer Notlage die Inanspruchnahme unterschiedlicher Sozialleistungen in Betracht kommt? Das regelt §
Herr Schmidt kündigt seine Arbeitsstelle und hat sich für ein Sozialarbeitsstudium an einer Hochschule eingeschrieben. Nebenbei jobt er als Kellner für durchschnittlich 60 € pro Woche. Vor Beginn der Vorlesungen fährt er zum Klettern in die Berge und erleidet einen Kletterunfall. Er wird für drei Monate krank geschrieben. Während dieser Zeit kann er weder arbeiten noch studieren. Danach ist er voraussichtlich wieder arbeitsfähig. Während der Krankheit von Herrn Schmidt betreut ihn eine Sozialarbeiterin. Die beantragt für ihn ein Urlaubssemester, das ihm die Hochschule gewährt. Das Studentenwerk setzt daraufhin die Zahlung für die Dauer der Beurlaubung aus. Die Sozialarbeiterin beantragt im Namen von Herrn Schmidt Krankengeld. Dies lehnt die Krankenkasse ab. Sie beantragt beim Jobcenter und beim Sozialamt Hilfe. Beide lehnen jegliche Leistung ebenfalls ab.
Für Herrn Schmidt kommen verschiedene Sozialleistungen in Betracht. Welche der nachfolgenden Sozialleistungen sind gegenüber dem Bürgergeld vorrangig?
(A) Nach § 5 Absatz 1 SGB 2 ist das Bürgergeld nachrangig gegenüber den Leistungen nach allen anderen Sozialleistungen. Das gilt also auch für das Arbeitlosengeld nach den §§ 136 ff. SGB 3.
(B) Vorrangig sind nach Absatz 2 von § 5 SGB 2 auch die Leistungen nach dem vierten Kapitel des SGB 12. Die Grundsicherung wegen voller Erwerbsminderung gemäß den §§ 41 ff. SGB 12 hat also Vorrang gegenüber den Leistungen nach dem SGB 2.
(C) Krankengeld ist nach § 5 Absatz 1 SGB 2 eine vorrangige Leistung.
(D) Das gleiche gilt für Leistungen nach dem BAFöG.
(E) Der Vorrang der Leistungen nach anderen Gesetzen gilt nach § 7 Wohngeldgesetz ausnahmsweise nicht für das Wohngeld, weil die Empfänger von Arbeitslosengeld 2 danach vom Wohngeld ausgeschlossen sind.
6. Nachrang der Hilfe wegen voller Erwerbsminderung
Herr Schmidt kündigt seine Arbeitsstelle und hat sich für ein Sozialarbeitsstudium an einer Hochschule eingeschrieben. Nebenbei jobt er als Kellner für durchschnittlich 60 € pro Woche. Vor Beginn der Vorlesungen fährt er zum Klettern in die Berge und erleidet einen Kletterunfall. Er wird für drei Monate krank geschrieben. Während dieser Zeit kann er weder arbeiten noch studieren. Danach ist er voraussichtlich wieder arbeitsfähig. Während der Krankheit von Herrn Schmidt betreut ihn eine Sozialarbeiterin. Die beantragt für ihn ein Urlaubssemester, das ihm die Hochschule gewährt. Das Studentenwerk setzt daraufhin die Zahlung für die Dauer der Beurlaubung aus. Die Sozialarbeiterin beantragt im Namen von Herrn Schmidt Krankengeld. Dies lehnt die Krankenkasse ab. Sie beantragt beim Jobcenter und beim Sozialamt Hilfe. Beide lehnen jegliche Leistung ebenfalls ab.
Nach § 2 SGB 12 gilt das Nachrangprinzip auch für Sozialhilfeleistungen nach dem SGB 12. Welche der nachfolgenden Sozialleistungen sind danach gegenüber der Hilfe wegen voller Erwerbsminderung (§§ 41 ff. SGB 12) vorrangig?
Herr Schmidt kündigt seine Arbeitsstelle und hat sich für ein Sozialarbeitsstudium an einer Hochschule eingeschrieben. Nebenbei jobt er als Kellner für durchschnittlich 60 € pro Woche. Vor Beginn der Vorlesungen fährt er zum Klettern in die Berge und erleidet einen Kletterunfall. Er wird für drei Monate krank geschrieben. Während dieser Zeit kann er weder arbeiten noch studieren. Danach ist er voraussichtlich wieder arbeitsfähig. Während der Krankheit von Herrn Schmidt betreut ihn eine Sozialarbeiterin. Die beantragt für ihn ein Urlaubssemester, das ihm die Hochschule gewährt. Das Studentenwerk setzt daraufhin die Zahlung für die Dauer der Beurlaubung aus. Die Sozialarbeiterin beantragt im Namen von Herrn Schmidt Krankengeld. Dies lehnt die Krankenkasse ab. Sie beantragt beim Jobcenter und beim Sozialamt Hilfe. Beide lehnen jegliche Leistung ebenfalls ab.
Stehen Herrn Schmidt wegen seines Bergsteigerunfalls nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe c SGB 7 und § 7 SGB 7 Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung zu?
Herr Schmidt kündigt seine Arbeitsstelle und hat sich für ein Sozialarbeitsstudium an einer Hochschule eingeschrieben. Nebenbei jobt er als Kellner für durchschnittlich 60 € pro Woche. Vor Beginn der Vorlesungen fährt er zum Klettern in die Berge und erleidet einen Kletterunfall. Er wird für drei Monate krank geschrieben. Während dieser Zeit kann er weder arbeiten noch studieren. Danach ist er voraussichtlich wieder arbeitsfähig. Während der Krankheit von Herrn Schmidt betreut ihn eine Sozialarbeiterin. Die beantragt für ihn ein Urlaubssemester, das ihm die Hochschule gewährt. Das Studentenwerk setzt daraufhin die Zahlung für die Dauer der Beurlaubung aus. Die Sozialarbeiterin beantragt im Namen von Herrn Schmidt Krankengeld. Dies lehnt die Krankenkasse ab. Sie beantragt beim Jobcenter und beim Sozialamt Hilfe. Beide lehnen jegliche Leistung ebenfalls ab.
Hat Herr Schmidt einen Anspruch auf Ausbildungsförderung während des wegen Krankheit gewährten Urlaubssemesters? Wie heißt das Gesetz, welches die Ausbildungsförderung regelt? Das heißt
Herr Schmidt kündigt seine Arbeitsstelle und hat sich für ein Sozialarbeitsstudium an einer Hochschule eingeschrieben. Nebenbei jobt er als Kellner für durchschnittlich 60 € pro Woche. Vor Beginn der Vorlesungen fährt er zum Klettern in die Berge und erleidet einen Kletterunfall. Er wird für drei Monate krank geschrieben. Während dieser Zeit kann er weder arbeiten noch studieren. Danach ist er voraussichtlich wieder arbeitsfähig. Während der Krankheit von Herrn Schmidt betreut ihn eine Sozialarbeiterin. Die beantragt für ihn ein Urlaubssemester, das ihm die Hochschule gewährt. Das Studentenwerk setzt daraufhin die Zahlung für die Dauer der Beurlaubung aus. Die Sozialarbeiterin beantragt im Namen von Herrn Schmidt Krankengeld. Dies lehnt die Krankenkasse ab. Sie beantragt beim Jobcenter und beim Sozialamt Hilfe. Beide lehnen jegliche Leistung ebenfalls ab.
Hat Herr Schmidt einen Anspruch auf Ausbildungsförderung während des wegen Krankheit gewährten Urlaubssemesters? Welcher Paragraf aus dem BAFöG regelt, für welche Ausbildungsstätten Ausbildungsförderung nach diesem Gesetz gewährt wird? Das regelt §
Herr Schmidt kündigt seine Arbeitsstelle und hat sich für ein Sozialarbeitsstudium an einer Hochschule eingeschrieben. Nebenbei jobt er als Kellner für durchschnittlich 60 € pro Woche. Vor Beginn der Vorlesungen fährt er zum Klettern in die Berge und erleidet einen Kletterunfall. Er wird für drei Monate krank geschrieben. Während dieser Zeit kann er weder arbeiten noch studieren. Danach ist er voraussichtlich wieder arbeitsfähig. Während der Krankheit von Herrn Schmidt betreut ihn eine Sozialarbeiterin. Die beantragt für ihn ein Urlaubssemester, das ihm die Hochschule gewährt. Das Studentenwerk setzt daraufhin die Zahlung für die Dauer der Beurlaubung aus. Die Sozialarbeiterin beantragt im Namen von Herrn Schmidt Krankengeld. Dies lehnt die Krankenkasse ab. Sie beantragt beim Jobcenter und beim Sozialamt Hilfe. Beide lehnen jegliche Leistung ebenfalls ab.
Hat Herr Schmidt einen Anspruch auf Ausbildungsförderung während des wegen Krankheit gewährten Urlaubssemesters? Nach welchem Absatz des § 2 BAFöG könnte der Anspruch von Herrn Schmidt entfallen, weil er ein Urlaubssemester wegen Krankheit genommen hat? Nach Absatz
Nach§ 2 Absatz 5 BAFöG könnte der Anspruch von Herrn Schmidt entfallen, weil er ein Urlaubssemester wegen Krankheit nimmt. In den nächsten Aufgaben wird begründet, ob dies der Fall ist.
Herr Schmidt kündigt seine Arbeitsstelle und hat sich für ein Sozialarbeitsstudium an einer Hochschule eingeschrieben. Nebenbei jobt er als Kellner für durchschnittlich 60 € pro Woche. Vor Beginn der Vorlesungen fährt er zum Klettern in die Berge und erleidet einen Kletterunfall. Er wird für drei Monate krank geschrieben. Während dieser Zeit kann er weder arbeiten noch studieren. Danach ist er voraussichtlich wieder arbeitsfähig. Während der Krankheit von Herrn Schmidt betreut ihn eine Sozialarbeiterin. Die beantragt für ihn ein Urlaubssemester, das ihm die Hochschule gewährt. Das Studentenwerk setzt daraufhin die Zahlung für die Dauer der Beurlaubung aus. Die Sozialarbeiterin beantragt im Namen von Herrn Schmidt Krankengeld. Dies lehnt die Krankenkasse ab. Sie beantragt beim Jobcenter und beim Sozialamt Hilfe. Beide lehnen jegliche Leistung ebenfalls ab.
Hat Herr Schmidt einen Anspruch auf Ausbildungsförderung während des wegen Krankheit gewährten Urlaubssemesters? Nach welcher Nummer von § 2 Absatz 5 BAFöG könnte der Anspruch von Herrn Schmidt entfallen, weil er ein Urlaubssemester wegen Krankheit genommen hat? Nach Nummer
Herr Schmidt kündigt seine Arbeitsstelle und hat sich für ein Sozialarbeitsstudium an einer Hochschule eingeschrieben. Nebenbei jobt er als Kellner für durchschnittlich 60 € pro Woche. Vor Beginn der Vorlesungen fährt er zum Klettern in die Berge und erleidet einen Kletterunfall. Er wird für drei Monate krank geschrieben. Während dieser Zeit kann er weder arbeiten noch studieren. Danach ist er voraussichtlich wieder arbeitsfähig. Während der Krankheit von Herrn Schmidt betreut ihn eine Sozialarbeiterin. Die beantragt für ihn ein Urlaubssemester, das ihm die Hochschule gewährt. Das Studentenwerk setzt daraufhin die Zahlung für die Dauer der Beurlaubung aus. Die Sozialarbeiterin beantragt im Namen von Herrn Schmidt Krankengeld. Dies lehnt die Krankenkasse ab. Sie beantragt beim Jobcenter und beim Sozialamt Hilfe. Beide lehnen jegliche Leistung ebenfalls ab.
Hat Herr Schmidt während seines wegen Krankheit gewährten Urlaubssemesters weiter einen Anspruch auf Ausbildungförderung nach § 2 Absatz 5 Nummer 2 BAFöG?
(Bearbeitungshinweis: Analysieren Sie sorgfältig die Bedingungsstruktur der Regelung und prüfen Sie ganz genau, ob Herr Schmidt alle Bedingungen für das BAFöG nach dieser Regelung auch während des Urlaubssemesters wegen Krankheit erfüllt.)
Nach§ 2 Absatz 5 BAFöG wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildung die Arbeitskraft des Studenten voll in Anspruch nimmt. Wenn der Student erkrankt, nimmt die Ausbildung nicht mehr die Arbeitskraft des Studenten voll in Anspruch. Denn er könnte auch ohne das Studium nicht arbeiten, weil die Krankheit ihn daran hindert. Daher erfüllt Herr Schmidt die Voraussetzungen für die Gewährung voin BAFöG nicht mehr, wenn er erkrankt ist.
Gleichwohl lässt eine kurze Erkrankung den Anspruch auf Ausbildungsförderung nicht entfallen, weil der Anspruch laut dem Text der Regelung nur besteht, wenn die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ob die Ausbildung oder die Erkrankung die Arbeitskraft eines Studenten in Anspruch nimmt, hängt von der Dauer der Erkrankung ab. Kurze Erkrankungen ändern nichts daran, dass die Ausbildung die Arbeitskraft des Studenten voll in Anspruch nimmt. Lange anhaltende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit bewirkt, dass die Arbeitskraft des Studenten nicht mehr im Allgemeinen durch das Studium voll in Anspruch genommen wird.
Da Herr Schmidt wegen seiner Erkrankung für das ganze Semester ein Urlaubssemester genommen hat, nimmt im Allgfemeinen die Krankheit und nicht die Ausbildung seine Arbeitskraft voll in Anspruch.
Herr Schmidt kündigt seine Arbeitsstelle und hat sich für ein Sozialarbeitsstudium an einer Hochschule eingeschrieben. Nebenbei jobt er als Kellner für durchschnittlich 60 € pro Woche. Vor Beginn der Vorlesungen fährt er zum Klettern in die Berge und erleidet einen Kletterunfall. Er wird für drei Monate krank geschrieben. Während dieser Zeit kann er weder arbeiten noch studieren. Danach ist er voraussichtlich wieder arbeitsfähig. Während der Krankheit von Herrn Schmidt betreut ihn eine Sozialarbeiterin. Die beantragt für ihn ein Urlaubssemester, das ihm die Hochschule gewährt. Das Studentenwerk setzt daraufhin die Zahlung für die Dauer der Beurlaubung aus. Die Sozialarbeiterin beantragt im Namen von Herrn Schmidt Krankengeld. Dies lehnt die Krankenkasse ab. Sie beantragt beim Jobcenter und beim Sozialamt Hilfe. Beide lehnen jegliche Leistung ebenfalls ab.
Welches Buch des Sozialgesetzbuchs regelt die Leistungen der Krankenversicherung? (Geben Sie bitte nur die Ziffer als arabische Zahl ein!)
Herr Schmidt kündigt seine Arbeitsstelle und hat sich für ein Sozialarbeitsstudium an einer Hochschule eingeschrieben. Nebenbei jobt er als Kellner für durchschnittlich 60 € pro Woche. Vor Beginn der Vorlesungen fährt er zum Klettern in die Berge und erleidet einen Kletterunfall. Er wird für drei Monate krank geschrieben. Während dieser Zeit kann er weder arbeiten noch studieren. Danach ist er voraussichtlich wieder arbeitsfähig. Während der Krankheit von Herrn Schmidt betreut ihn eine Sozialarbeiterin. Die beantragt für ihn ein Urlaubssemester, das ihm die Hochschule gewährt. Das Studentenwerk setzt daraufhin die Zahlung für die Dauer der Beurlaubung aus. Die Sozialarbeiterin beantragt im Namen von Herrn Schmidt Krankengeld. Dies lehnt die Krankenkasse ab. Sie beantragt beim Jobcenter und beim Sozialamt Hilfe. Beide lehnen jegliche Leistung ebenfalls ab.
Welcher Paragraf im SGB 5 regelt den Anspruch auf Krankengeld? Das regelt §
Herr Schmidt kündigt seine Arbeitsstelle und hat sich für ein Sozialarbeitsstudium an einer Hochschule eingeschrieben. Nebenbei jobt er als Kellner für durchschnittlich 60 € pro Woche. Vor Beginn der Vorlesungen fährt er zum Klettern in die Berge und erleidet einen Kletterunfall. Er wird für drei Monate krank geschrieben. Während dieser Zeit kann er weder arbeiten noch studieren. Danach ist er voraussichtlich wieder arbeitsfähig. Während der Krankheit von Herrn Schmidt betreut ihn eine Sozialarbeiterin. Die beantragt für ihn ein Urlaubssemester, das ihm die Hochschule gewährt. Das Studentenwerk setzt daraufhin die Zahlung für die Dauer der Beurlaubung aus. Die Sozialarbeiterin beantragt im Namen von Herrn Schmidt Krankengeld. Dies lehnt die Krankenkasse ab. Sie beantragt beim Jobcenter und beim Sozialamt Hilfe. Beide lehnen jegliche Leistung ebenfalls ab.
Welcher Absatz in §§ 44 ff. SGB 5 regelt, welche Personenkreise vom Krankengeld ausgeschlossen sind? Das regelt Absatz
Herr Schmidt kündigt seine Arbeitsstelle und hat sich für ein Sozialarbeitsstudium an einer Hochschule eingeschrieben. Nebenbei jobt er als Kellner für durchschnittlich 60 € pro Woche. Vor Beginn der Vorlesungen fährt er zum Klettern in die Berge und erleidet einen Kletterunfall. Er wird für drei Monate krank geschrieben. Während dieser Zeit kann er weder arbeiten noch studieren. Danach ist er voraussichtlich wieder arbeitsfähig. Während der Krankheit von Herrn Schmidt betreut ihn eine Sozialarbeiterin. Die beantragt für ihn ein Urlaubssemester, das ihm die Hochschule gewährt. Das Studentenwerk setzt daraufhin die Zahlung für die Dauer der Beurlaubung aus. Die Sozialarbeiterin beantragt im Namen von Herrn Schmidt Krankengeld. Dies lehnt die Krankenkasse ab. Sie beantragt beim Jobcenter und beim Sozialamt Hilfe. Beide lehnen jegliche Leistung ebenfalls ab.
Auf welche Art werden die Personenkreise beschrieben, die vom Krankeld ausgeschlossen sind?
Herr Schmidt kündigt seine Arbeitsstelle und hat sich für ein Sozialarbeitsstudium an einer Hochschule eingeschrieben. Nebenbei jobt er als Kellner für durchschnittlich 60 € pro Woche. Vor Beginn der Vorlesungen fährt er zum Klettern in die Berge und erleidet einen Kletterunfall. Er wird für drei Monate krank geschrieben. Während dieser Zeit kann er weder arbeiten noch studieren. Danach ist er voraussichtlich wieder arbeitsfähig. Während der Krankheit von Herrn Schmidt betreut ihn eine Sozialarbeiterin. Die beantragt für ihn ein Urlaubssemester, das ihm die Hochschule gewährt. Das Studentenwerk setzt daraufhin die Zahlung für die Dauer der Beurlaubung aus. Die Sozialarbeiterin beantragt im Namen von Herrn Schmidt Krankengeld. Dies lehnt die Krankenkasse ab. Sie beantragt beim Jobcenter und beim Sozialamt Hilfe. Beide lehnen jegliche Leistung ebenfalls ab.
§ 44 Absatz 2 SGB 5 regelt den Ausschluss vom Krankengeld durch eine Bezugnahme auf andere Regelungen. Auf die verschiedenen Ziffern welcher Vorschrift wird mehrfach verwiesen, um den Ausschluß vom Krankengeld auf bestimmte Gruppen von Krankenversicherten einzugrenzen? Verwiesen wird auf §
Herr Schmidt kündigt seine Arbeitsstelle und hat sich für ein Sozialarbeitsstudium an einer Hochschule eingeschrieben. Nebenbei jobt er als Kellner für durchschnittlich 60 € pro Woche. Vor Beginn der Vorlesungen fährt er zum Klettern in die Berge und erleidet einen Kletterunfall. Er wird für drei Monate krank geschrieben. Während dieser Zeit kann er weder arbeiten noch studieren. Danach ist er voraussichtlich wieder arbeitsfähig. Während der Krankheit von Herrn Schmidt betreut ihn eine Sozialarbeiterin. Die beantragt für ihn ein Urlaubssemester, das ihm die Hochschule gewährt. Das Studentenwerk setzt daraufhin die Zahlung für die Dauer der Beurlaubung aus. Die Sozialarbeiterin beantragt im Namen von Herrn Schmidt Krankengeld. Dies lehnt die Krankenkasse ab. Sie beantragt beim Jobcenter und beim Sozialamt Hilfe. Beide lehnen jegliche Leistung ebenfalls ab.
Absatz 2 des § 44 SGB 5 regelt durch den Verweis auf die 5 und 10 SGB 5, für welche Versicherte der Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossen ist (Am besten legen Sie diese Vorschriften nebeneinander.). Der Anspruch ist ausgeschlossen für ...
(A) Für Arbeitnehmer ist der Krankengeldanspruch nicht nach Absatz 2 des § 44 SGB 5 ausgeschlossen, da Arbeitnehmer (§ 5 Absatz 1 Nummer 1 SGB 5) das Krankengeld als Lohnersatzleistung benötigen, wenn die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall nach 6 Wochen wegfällt.
(B) Für Studenten (§ 5 Absatz 1 Nummer 9 SGB 5) ist der Krankengeldanspruch dagegen nach Absatz 2 des § 44 SGB 5 ausgeschlossen.
(C) Und für familienversicherte Personen (§ 10 SGB 5) auch.
Herr Schmidt kündigt seine Arbeitsstelle und hat sich für ein Sozialarbeitsstudium an einer Hochschule eingeschrieben. Nebenbei jobt er als Kellner für durchschnittlich 60 € pro Woche. Vor Beginn der Vorlesungen fährt er zum Klettern in die Berge und erleidet einen Kletterunfall. Er wird für drei Monate krank geschrieben. Während dieser Zeit kann er weder arbeiten noch studieren. Danach ist er voraussichtlich wieder arbeitsfähig. Während der Krankheit von Herrn Schmidt betreut ihn eine Sozialarbeiterin. Die beantragt für ihn ein Urlaubssemester, das ihm die Hochschule gewährt. Das Studentenwerk setzt daraufhin die Zahlung für die Dauer der Beurlaubung aus. Die Sozialarbeiterin beantragt im Namen von Herrn Schmidt Krankengeld. Dies lehnt die Krankenkasse ab. Sie beantragt beim Jobcenter und beim Sozialamt Hilfe. Beide lehnen jegliche Leistung ebenfalls ab.
Weswegen genießt Herr Schmidt Versicherungsschutz in der Krankenversicherung?
Herr Schmidt kündigt seine Arbeitsstelle und hat sich für ein Sozialarbeitsstudium an einer Hochschule eingeschrieben. Nebenbei jobt er als Kellner für durchschnittlich 60 € pro Woche. Vor Beginn der Vorlesungen fährt er zum Klettern in die Berge und erleidet einen Kletterunfall. Er wird für drei Monate krank geschrieben. Während dieser Zeit kann er weder arbeiten noch studieren. Danach ist er voraussichtlich wieder arbeitsfähig. Während der Krankheit von Herrn Schmidt betreut ihn eine Sozialarbeiterin. Die beantragt für ihn ein Urlaubssemester, das ihm die Hochschule gewährt. Das Studentenwerk setzt daraufhin die Zahlung für die Dauer der Beurlaubung aus. Die Sozialarbeiterin beantragt im Namen von Herrn Schmidt Krankengeld. Dies lehnt die Krankenkasse ab. Sie beantragt beim Jobcenter und beim Sozialamt Hilfe. Beide lehnen jegliche Leistung ebenfalls ab.
Hat Herr Schmidt einen Anspruch auf Krankengeld? Welche Aussagen treffen zu?
Herr Schmidt kündigt seine Arbeitsstelle und hat sich für ein Sozialarbeitsstudium an einer Hochschule eingeschrieben. Nebenbei jobt er als Kellner für durchschnittlich 60 € pro Woche. Vor Beginn der Vorlesungen fährt er zum Klettern in die Berge und erleidet einen Kletterunfall. Er wird für drei Monate krank geschrieben. Während dieser Zeit kann er weder arbeiten noch studieren. Danach ist er voraussichtlich wieder arbeitsfähig. Während der Krankheit von Herrn Schmidt betreut ihn eine Sozialarbeiterin. Die beantragt für ihn ein Urlaubssemester, das ihm die Hochschule gewährt. Das Studentenwerk setzt daraufhin die Zahlung für die Dauer der Beurlaubung aus. Die Sozialarbeiterin beantragt im Namen von Herrn Schmidt Krankengeld. Dies lehnt die Krankenkasse ab. Sie beantragt beim Jobcenter und beim Sozialamt Hilfe. Beide lehnen jegliche Leistung ebenfalls ab.
Hat Herr Schmidt einen Anspruch auf Arbeitslosengeld? Welche Aussagen treffen zu?
Herr Schmidt kündigt seine Arbeitsstelle und hat sich für ein Sozialarbeitsstudium an einer Hochschule eingeschrieben. Nebenbei jobt er als Kellner für durchschnittlich 60 € pro Woche. Vor Beginn der Vorlesungen fährt er zum Klettern in die Berge und erleidet einen Kletterunfall. Er wird für drei Monate krank geschrieben. Während dieser Zeit kann er weder arbeiten noch studieren. Danach ist er voraussichtlich wieder arbeitsfähig. Während der Krankheit von Herrn Schmidt betreut ihn eine Sozialarbeiterin. Die beantragt für ihn ein Urlaubssemester, das ihm die Hochschule gewährt. Das Studentenwerk setzt daraufhin die Zahlung für die Dauer der Beurlaubung aus. Die Sozialarbeiterin beantragt im Namen von Herrn Schmidt Krankengeld. Dies lehnt die Krankenkasse ab. Sie beantragt beim Jobcenter und beim Sozialamt Hilfe. Beide lehnen jegliche Leistung ebenfalls ab.
Hat Herr Schmidt einen Anspruch auf Hilfe nach dem SGB 12 wegen voller Erwerbsminderung?
Herr Schmidt kündigt seine Arbeitsstelle,, die er seit Jahren hatte. Für ein Sozialarbeitsstudium hat er sich an einer Hochschule eingeschrieben. Nebenbei jobt er als Kellner für durchschnittlich 60 € pro Woche. Vor Beginn der Vorlesungen fährt er zum Klettern in die Berge und erleidet einen Kletterunfall. Er wird für drei Monate krank geschrieben. Während dieser Zeit kann er weder arbeiten noch studieren. Danach ist er voraussichtlich wieder arbeitsfähig. Während der Krankheit von Herrn Schmidt betreut ihn eine Sozialarbeiterin. Die beantragt für ihn ein Urlaubssemester, das ihm die Hochschule gewährt. Das Studentenwerk setzt daraufhin die Zahlung für die Dauer der Beurlaubung aus. Die Sozialarbeiterin beantragt im Namen von Herrn Schmidt Krankengeld. Dies lehnt die Krankenkasse ab. Sie beantragt beim Jobcenter und beim Sozialamt Hilfe. Beide lehnen jegliche Leistung ebenfalls ab.
Erfüllt Herr Schmidt die Anspruchsvoraussetzungen nach dem SGB 2? Welche der nachfolgenden Aussagen treffen auf Herrn Schmidt zu?
Herr Schmidt kündigt seine Arbeitsstelle, die er seit Jahren hatte. Für ein Sozialarbeitsstudium hat er sich an einer Hochschule eingeschrieben. Nebenbei jobt er als Kellner für durchschnittlich 60 € pro Woche. Vor Beginn der Vorlesungen fährt er zum Klettern in die Berge und erleidet einen Kletterunfall. Er wird für drei Monate krank geschrieben. Während dieser Zeit kann er weder arbeiten noch studieren. Danach ist er voraussichtlich wieder arbeitsfähig. Während der Krankheit von Herrn Schmidt betreut ihn eine Sozialarbeiterin. Die beantragt für ihn ein Urlaubssemester, das ihm die Hochschule gewährt. Das Studentenwerk setzt daraufhin die Zahlung für die Dauer der Beurlaubung aus. Die Sozialarbeiterin beantragt im Namen von Herrn Schmidt Krankengeld. Dies lehnt die Krankenkasse ab. Sie beantragt beim Jobcenter und beim Sozialamt Hilfe. Beide lehnen jegliche Leistung ebenfalls ab.
In welcher Höhe bekommt Herr Schmidt monatlich Bürgergeld, wenn er nicht mehr kindergeldberechtigt ist, seine angemessene Warmmiete 450 € im Monat beträgt und die Entgeltfortzahlung nach § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz für den Nebenjob bereits vor dem Bewilligungszeitraum geendet hatte?
Nach Absatz 2 des § 20 SGB 2 steht Herrn Schmidt RBS 1 zu. Das sind nach § 8 Regelbedarfsermittlungsgesetz 2021 in Verbind mit § 2 der Regelbedarfsstufenfortschreibungsverordnung (Beide im MENU unter LINKS) 502 €.
Dazu kommen nach § 22 Absatz 1 SGB 2 die Unterkunftsosten in der tatsächlichen Höhe einschließlich der Heizkosten. Der Regelbedarf von 502 € und die Unterkunftskosten von 450 € ergeben einen Gesamtbedarf von 952 €.