Wie wirkt sich eine Erhöhung der Absetzbeträge nach den §§ 9 und 11b SGB 2 auf die Höhe des Anspruchs auf Bürgergeld aus?
Abzug von Absetzbeträgen vom Bruttoeinkommen
| Nr. | Absetzbeträge nach § 11b Absatz 1 Nr. 1 bis 7 SBG 2 vom Bruttoeinkommen abziehen. | |||
| 1. | Einkommensteuer oder Lohnsteuer | |||
| 2. | Sozialversicherungsbeiträge (Renten-, Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen-, und Unfallversicherungsbeiträge) | |||
| 3. bis 5. | Werbungskostenpauschale oder Grundfreibetrag von 100 € .( § 11b Absatz 2 SBG 2) für alle Personen, die entweder ein Einkommen bis 400 € brutto haben oder die Werbungskosten von unter 100 € haben. | Berechnung der Werbungskosten durch Addition der Nummern 3, 4 und 5 | ||
| 3. | sonstige Versicherungskosten (Haftpflicht-, Kfz-Haftpflicht-, Hausrat-, Kasko- u. ä.) mindestens in Höhe der Versicherungspauschale nach § 6 Nummer 1 und 2 der BürgeldVO. | |||
| 4. | Altersvorsorgebeiträge bei einem bestehenden Vertrag für die Altersvorge mindestens in Höhe der Altersvorsorgepauschale nach § 6 Nummer 4 der BürgeldVO | |||
| 5. | berufsbedingte Aufwendungen in der tatsächlich nachgewiesenen Höhe | |||
| 6. | Erwerbstätigenfreibetrag | |||
| 7. | Abzug von Unterhaltszahlungen bei tituliertem Unterhaltsanspruch | |||
| 8. | Abzug von Einkommen, das nach BAFöG für den Unterhalt von in Berufsausbildung befindlichen Kindern dient. | |||
Schauen Sie sich bitte zunächst das oben verlinkte Lehrvideo an.
Absetzbeträge verringern das anzurechnende Einkommen und erhöhen damit den Anspruch auif Arbeitslosengeld 2. Welche der nachfolgenden Beträge können nach § 11b Absatz 1 SGB 2 als Absetzbetrag zu berücksichtigen sein, wenn die Leistungsberechtigten ein Einkommen von über 400 € erzielen?
Ordnen Sie bitte die links aufgelisteten ZAHLUNGEN den rechts aufgelisteten ABSETZBETRÄGEN per drag and drop zu!
Einkommensteuernachzahlung für das letzte Kalenderjahr muss zugeordnet werden zu § 11b Absatz 1 Nr. 1 SGB 2: SteuernBeiträge für die gesetzliche Unfall-, Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung muss zugeordnet werden zu § 11b Absatz 1 Nr. 2 SGB 2: Sozialversicherung
Beiträge für die Haftpflicht-, Kfz-Haftpflicht-, Kasko-, Hausrat-, Feuer- oder sonstige Sachversicherung muss zugeordnet werden zu § 11b Absatz 1 Nr. 3 SGB 2: private Versicherungen
Beiträge für eine Riesterrente oder ähnliche steuerbegünstigte Modelle einer privaten Rentenversicherung muss zugeordnet werden zu § 11b Absatz 1 Nr. 4 SGB 2: Altersvorsorgebeiträge
Kinderbetreuungskosten für eine berufstätige Arbeitnehmerin mit einem kleinen Kind muss zugeordnet werden zu § 11b Absatz 1 Nr. 5 SGB 2: Berufsbedingte Aufwendungen
AN bezieht ergänzend Bürgergeld und bezahlt vom Lohn Unterhalt für sein minderjähriges Kind, weil das Familiengericht ihn dazu verurteilte. muss zugeordnet werden zu § 11b Absatz 1 Nr. 7 SGB 2: Unterhaltstitel
Fahrtkosten muss zugeordnet werden zu § 11b Absatz 1 Nr. 5 SGB 2: Berufsbedingte Aufwendungen
Kosten für Berufskleidung muss zugeordnet werden zu § 11b Absatz 1 Nr. 5 SGB 2: Berufsbedingte Aufwendungen
Abzug von Absetzbeträgen vom Bruttoeinkommen
| Nr. | Absetzbeträge nach § 11b Absatz 1 Nr. 1 bis 7 SBG 2 vom Bruttoeinkommen abziehen. | |||
| 1. | Einkommensteuer oder Lohnsteuer | |||
| 2. | Sozialversicherungsbeiträge (Renten-, Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen-, und Unfallversicherungsbeiträge) | |||
| 3. bis 5. | Werbungskostenpauschale oder Grundfreibetrag von 100 € .( § 11b Absatz 2 SBG 2) für alle Personen, die entweder ein Einkommen bis 400 € brutto haben oder die Werbungskosten von unter 100 € haben. | Berechnung der Werbungskosten durch Addition der Nummern 3, 4 und 5 | ||
| 3. | sonstige Versicherungskosten (Haflficht, Kfz-Haftpflicht, Hausrat-, Kasko und andere Sachversicherungen) mindestens in Höhe der Versicherungspauschale nach § 6 Nummer 1 und 2 der BürgeldVO. | |||
| 4. | Altersvorsorgebeiträge bei einem bestehenden Vertrag für die Altersvorge mindestens in Höhe der Altersvorsorgepauschale nach § 6 Nummer 4 der BürgeldVO | |||
| 5. | berufsbedingte Aufwendungen | |||
| 6. | Erwerbstätigenfreibetrag | |||
| 7. | Abzug von Unterhaltszahlungen bei tituliertem Unterhaltsanspruch | |||
§ 11b Absatz SGB 2 und der dazu erlassene § 6 Bürgergeld-VO regeln im Zusammenhang mit den Werbungskosten eine Reihe von Pauschalen. Welche Pauschalen gibt es nach diesen Vorschriften?
| Stufe | Einkommensspanne | Bezugsgröße=Bruttoeinkommen in der Spanne (§ 11b Absatz 3 SBG 2) | % | Freibetrag |
| 0-100 € | Aus dem Bruttoeinkommen unter 100 € wird kein Erwerbstätigenfreibetrag gebildet. | |||
| 1. | 100-520 € | In der Einkommenspanne liegen 420 € für Personen, die 520 € oder mehr verdienen, weniger für alle anderen Personen. | 20% | bis zu 84 € |
| 2. | 520-1000 € | In der Einkommenspanne liegen 480 € für Personen, die 1000 € oder mehr verdienen, weniger für alle anderen Personen. | 30% | weitere bis zu 144 € |
| 3. | 1000-1200 € | In der Einkommenspanne liegen 200 € für Personen, die 1200 € oder mehr verdienen, weniger für alle anderen Personen. | 10% | weitere bis zu 20 € |
| 4. | 1200-1500 € | Die 4. Stufe steht nur Erwerbstätigen zu, die mit einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben. In der Einkommenspanne liegen 300 € für Personen, die 1500 € oder mehr verdienen, weniger für alle anderen Personen. | 10% | weitere bis zu 30 € |
| über 1500 € | Vom Bruttoeinkommen über 1500 € wird kein Freibetrag gebildet. | |||
| Summe der Erwerbstätigenfreibeträge aus allen vier Stufen | insgesamt bis zu 278 € | |||
Beispiel: F verdient in Teilzeit brutto und netto 520 €. Wie hoch ist ihr Erwerbstätigenfreibetrag ab Juli 2023?
| Stufe | Einkommenspanne | Bezugsgröße=Bruttoeinkommen von F in der Spanne (§ 11b Absatz 3 SBG 2) | % | Freibetrag |
| 0-100 € | Aus dem Bruttoeinkommen unter 100 € wird kein Erwerbstätigenfreibetrag gebildet. | |||
| 1. | 100-520 € | In der Einkommenspanne liegen für F 420 €. | 20% | 84 € |
| 2. | 520-1000 € | In der Einkommenspanne liegen bei F 0 €. | 30% | weitere 0 € |
| 3. | 1000-1200 € | In der Einkommenspanne liegen bei F 0 €. | 10% | weitere 0 € |
| 4. | 1200-1500 € | Die 4. Stufe steht F nicht zu, weil sie nicht mit einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft lebt. In der Einkommenspanne liegen bei F 0 €. | 10% | weitere 0 € |
| über 1500 € | Vom Bruttoeinkommen über 1500 € wird kein Freibetrag gebildet. | 0 € | ||
| Summe der Erwerstätigenfreibeträge für F | 84 € | |||
In der ersten Stufe beträgt der Erwerbstätigenfreibetrag 20% von 420 €, also 84 €.
Die zweite, dritte und vierte Stufe des Erwerbstätigenfreibetrags finden auf F keine Anwendung, weil sie kein Einkommen über 520 € hat.
Die Summe der Freibeträge beträgt also in dem Beispiel 84 €.
Abzug von Absetzbeträgen vom Bruttoeinkommen
| Nr. | Absetzbeträge nach § 11b Absatz 1 Nr. 1 bis 7 SBG 2 vom Bruttoeinkommen abziehen. | |||
| 1. | Einkommensteuer oder Lohnsteuer | |||
| 2. | Sozialversicherungsbeiträge (Renten-, Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen-, und Unfallversicherungsbeiträge) | |||
| 3. bis 5. | Werbungskostenpauschale oder Grundfreibetrag von 100 € .( § 11b Absatz 2 SBG 2) für alle Personen, die entweder ein Einkommen bis 400 € brutto haben oder die Werbungskosten von unter 100 € haben. | Berechnung der Werbungskosten durch Addition der Nummern 3, 4 und 5 | ||
| 3. | sonstige Versicherungskosten (Haflficht, Kfz-Haftpflicht, Hausrat-, Kasko und andere Sachversicherungen) mindestens in Höhe der Versicherungspauschale nach § 6 Nummer 1 und 2 der BürgeldVO. | |||
| 4. | Altersvorsorgebeiträge bei einem bestehenden Vertrag für die Altersvorge mindestens in Höhe der Altersvorsorgepauschale nach § 6 Nummer 4 der BürgeldVO | |||
| 5. | berufsbedingte Aufwendungen | |||
| 6. | Erwerbstätigenfreibetrag | |||
| 7. | Abzug von Unterhaltszahlungen bei tituliertem Unterhaltsanspruch | |||
F verdient in Teilzeit brutto und netto 520 €. Wie hoch ist ihr anrechenbares Erwerbseinkommen?
Das anrechenbare Erwerbseinkommen erhält man, wenn man vom Bruttoeinkommen alle Absetzbeträge nach § 11b Absatz 3 SBG 2 abzieht.
Das sind 1. Steuern, 2. Sozialabgaben, 3. Versicherungskosten, 4. Altersvorsorgebeiträge, 5. berufsbedingte Aufwendungen und 6. der Erwerbstätigenfreibetrag.
3. Versicherungskosten und 4. Altersvorsorgebeiträge und 5. berufsbedingte Aufwendungen ergeben zusammen die Werbungskosten. Wenn man vom Bruttoeinkommen die Steuern, die Sozialversicherungsabgaben, die Werbungskosten und den Erwerbstätigenfreibetrag abzieht, erhält man das anrechenbare Erwerbseinkommen.
Steuern muss M als geringfügig Beschäftigter nicht bezahlen, Sozialversicherungsbeiträge auch nicht. Die Versicherungskosten von F sind unbekannt. Nach § 6 Nummer 1 BürgergeldVO ist eine Versicherungspauschale von 30 € anzusetzen. Da F keine steuerbegünstigte Altersvorsorge wie eine Riesterrente besitzt, steht ihr keine Altersvorsorgepauschale nach § 6 Nummer 4 BürgergeldVO zu. Berufsbedingte Aufwendungen kann F nicht nachweisen. Eine Pauschale dafür gibt es nicht. Damit betragen ihre Werbungskosten 30 €. Stattdessen steht ihr nach § 11b Absatz 2 SBG 2 mindestens der Grundfreibetrag (Werbungskostenpauschale) von 100 € zu.
Der Erwerbstätigenfreibetrag beträgt 20% von dem Bruttoeinkommen, das 100 € übersteigt. 100 € übersteigen nur die letzten 420 € von ihrem Gehalt. Der Erwerbstätigenfreibetrag beträgt für M deshalb 20% von 420 €. Er beträgt also für F 84 € (420 x 20% = 84).
Zieht man von dem Einkommen von 520 € die Werbungskostenpauschale von 100 € und den Erwerbstätigenfreibetrag von 84 € ab, verbleibt ein anrechenbares Erwerbseinkommen von 336 € (520-100-84=336).
9. Berechnung des Erwerbstätigenfreibetrags in einer Stufe
| Stufe | Einkommensspanne | Bezugsgröße=Bruttoeinkommen in der Spanne (§ 11b Absatz 3 SBG 2) | % | Freibetrag |
| 0-100 € | Aus dem Bruttoeinkommen unter 100 € wird kein Erwerbstätigenfreibetrag gebildet. | |||
| 1. | 100-520 € | In der Einkommenspanne liegen 420 € für Personen, die 520 € oder mehr verdienen, weniger für alle anderen Personen. | 20% | bis zu 84 € |
| 2. | 520-1000 € | In der Einkommenspanne liegen 480 € für Personen, die 1000 € oder mehr verdienen, weniger für alle anderen Personen. | 30% | weitere bis zu 144 € |
| 3. | 1000-1200 € | In der Einkommenspanne liegen 200 € für Personen, die 1200 € oder mehr verdienen, weniger für alle anderen Personen. | 10% | weitere bis zu 20 € |
| 4. | 1200-1500 € | Die 4. Stufe steht nur Erwerbstätigen zu, die mit einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben. In der Einkommenspanne liegen 300 € für Personen, die 1500 € oder mehr verdienen, weniger für alle anderen Personen. | 10% | weitere bis zu 30 € |
| über 1500 € | Vom Bruttoeinkommen über 1500 € wird kein Freibetrag gebildet. | |||
| Summe der Erwerbstätigenfreibeträge aus allen vier Stufen | insgesamt bis zu 278 € | |||
Beispiel: F verdient in Teilzeit brutto und netto 450 €. Wie hoch ist ihr Erwerbstätigenfreibetrag?
| Stufe | Einkommenspanne | Bezugsgröße=Bruttoeinkommen von F in der Spanne (§ 11b Absatz 3 SBG 2) | % | Freibetrag |
| 0-100 € | Aus dem Bruttoeinkommen unter 100 € wird kein Erwerbstätigenfreibetrag gebildet. | |||
| 1. | 100-520 € | In der Einkommenspanne liegen für F 350 €. | 20% | 70 € |
| 2. | 520-1000 € | In der Einkommenspanne liegen bei F 0 €. | 30% | weitere 0 € |
| 3. | 1000-1200 € | In der Einkommenspanne liegen bei F 0 €. | 10% | weitere 0 € |
| 4. | 1200-1500 € | Die 4. Stufe steht F nicht zu, weil sie nicht mit einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft lebt. In der Einkommenspanne liegen bei F 0 €. | 10% | weitere 0 € |
| über 1500 € | Vom Bruttoeinkommen über 1500 € wird kein Freibetrag gebildet. | 0 € | ||
| Summe der Erwerstätigenfreibeträge für F | 70 € | |||
In der ersten Stufe beträgt der Erwerbstätigenfreibetrag 20% von 350 €, also 70 €.
Die zweite, dritte und vierte Stufe des Erwerbstätigenfreibetrags finden auf F keine Anwendung, weil sie kein Einkommen über 520 € hat.
Die Summe der Freibeträge beträgt also in dem Beispiel 70 €.
Das anrechenbare Erwerbseinkommen erhält man, wenn man vom Bruttoeinkommen alle Absetzbeträge nach § 11b Absatz 3 SBG 2 abzieht.
Das sind 1. Steuern, 2. Sozialabgaben, 3. Versicherungskosten, 4. Altersvorsorgebeiträge, 5. berufsbedingte Aufwendungen und 6. der Erwerbstätigenfreibetrag.
3. Versicherungskosten und 4. Altersvorsorgebeiträge und 5. berufsbedingte Aufwendungen ergeben zusammen die Werbungskosten. Wenn man vom Bruttoeinkommen die Steuern, die Sozialversicherungsabgaben, die Werbungskosten und den Erwerbstätigenfreibetrag abzieht, erhält man das anrechenbare Erwerbseinkommen.
Steuern muss M als geringfügig Beschäftigter nicht bezahlen, Sozialversicherungsbeiträge auch nicht. Die Versicherungskosten von F sind unbekannt. Nach § 6 Nummer 1 BürgergeldVO ist eine Versicherungspauschale von 30 € anzusetzen. Da F keine steuerbegünstigte Altersvorsorge wie eine Riesterrente besitzt, steht ihr keine Altersvorsorgepauschale nach § 6 Nummer 4 BürgergeldVO zu. Berufsbedingte Aufwendungen kann F nicht nachweisen. Eine Pauschale dafür gibt es nicht. Damit betragen ihre Werbungskosten 30 €. Stattdessen steht ihr nach § 11b Absatz 2 SBG 2 mindestens der Grundfreibetrag (Werbungskostenpauschale) von 100 € zu.
Der Erwerbstätigenfreibetrag beträgt 20% von dem Bruttoeinkommen, das 100 € übersteigt. 100 € übersteigen nur die letzten 350 € von ihrem Gehalt. Der Erwerbstätigenfreibetrag beträgt für M deshalb 20% von 350 €. Er beträgt also für F 70 € (350 x 20% = 70).
Zieht man von dem Einkommen von 450 € die Werbungskostenpauschale von 100 € und den Erwerbstätigenfreibetrag von 70 € ab, verbleibt ein anrechenbares Erwerbseinkommen von 280 € (450-100-70=280).
11. Berechnung des Erwerbstätigenfreibetrags in zwei Stufen
| Stufe | Einkommensspanne | Bezugsgröße=Bruttoeinkommen in der Spanne (§ 11b Absatz 3 SBG 2) | % | Freibetrag |
| 0-100 € | Aus dem Bruttoeinkommen unter 100 € wird kein Erwerbstätigenfreibetrag gebildet. | |||
| 1. | 100-520 € | In der Einkommenspanne liegen 420 € für Personen, die 520 € oder mehr verdienen, weniger für alle anderen Personen. | 20% | bis zu 84 € |
| 2. | 520-1000 € | In der Einkommenspanne liegen 480 € für Personen, die 1000 € oder mehr verdienen, weniger für alle anderen Personen. | 30% | weitere bis zu 144 € |
| 3. | 1000-1200 € | In der Einkommenspanne liegen 200 € für Personen, die 1200 € oder mehr verdienen, weniger für alle anderen Personen. | 10% | weitere bis zu 20 € |
| 4. | 1200-1500 € | Die 4. Stufe steht nur Erwerbstätigen zu, die mit einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben. In der Einkommenspanne liegen 300 € für Personen, die 1500 € oder mehr verdienen, weniger für alle anderen Personen. | 10% | weitere bis zu 30 € |
| über 1500 € | Vom Bruttoeinkommen über 1500 € wird kein Freibetrag gebildet. | |||
| Summe der Erwerbstätigenfreibeträge aus allen vier Stufen | insgesamt bis zu 278 € | |||
Beispiel: F verdient in Teilzeit brutto 800 €. Wie hoch ist ihr Erwerbstätigenfreibetrag? Der beträgt
| Stufe | Einkommenspanne | Bezugsgröße=Bruttoeinkommen von F in der Spanne (§ 11b Absatz 3 SBG 2) | % | Freibetrag |
| 0-100 € | Aus dem Bruttoeinkommen unter 100 € wird kein Erwerbstätigenfreibetrag gebildet. | |||
| 1. | 100-520 € | In der Einkommenspanne liegen für F 420 €. | 20% | 84 € |
| 2. | 520-1000 € | In der Einkommenspanne liegen bei F 280 € (800-520=280). | 30% | weitere 84 € |
| 3. | 1000-1200 € | In der Einkommenspanne liegen bei F 0 €. | 10% | weitere 0 € |
| 4. | 1200-1500 € | Die 4. Stufe steht F nicht zu, weil sie nicht mit einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft lebt. In der Einkommenspanne liegen bei F 0 €. | 10% | weitere 0 € |
| über 1500 € | Vom Bruttoeinkommen über 1500 € wird kein Freibetrag gebildet. | |||
| Summe der Erwerstätigenfreibeträge für F | 168 € | |||
In der ersten Stufe beträgt der Erwerbstätigenfreibetrag 20% von 420 €, also 84 €.
In der zweiten Stufe beträgt der Erwerbstätigenfreibetrag 30% von 280 €., also ebenfalls 84 €. Denn F hat nur 280 € Einkommen über 520 € (800-520=280).
Die dritte und vierte Stufe des Erwerbstätigenfreibetrags finden auf F keine Anwendung, weil sie kein Einkommen über 1000 € hat.
Die Summe der Freibeträge beträgt also in dem Beispiel 168 € (84+84=168).
| Stufe | Einkommensspanne | Bezugsgröße=Bruttoeinkommen in der Spanne (§ 11b Absatz 3 SBG 2) | % | Freibetrag |
| 0-100 € | Aus dem Bruttoeinkommen unter 100 € wird kein Erwerbstätigenfreibetrag gebildet. | |||
| 1. | 100-520 € | In der Einkommenspanne liegen 420 € für Personen, die 520 € oder mehr verdienen, weniger für alle anderen Personen. | 20% | bis zu 84 € |
| 2. | 520-1000 € | In der Einkommenspanne liegen 480 € für Personen, die 1000 € oder mehr verdienen, weniger für alle anderen Personen. | 30% | weitere bis zu 144 € |
| 3. | 1000-1200 € | In der Einkommenspanne liegen 200 € für Personen, die 1200 € oder mehr verdienen, weniger für alle anderen Personen. | 10% | weitere bis zu 20 € |
| 4. | 1200-1500 € | Die 4. Stufe steht nur Erwerbstätigen zu, die mit einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben. In der Einkommenspanne liegen 300 € für Personen, die 1500 € oder mehr verdienen, weniger für alle anderen Personen. | 10% | weitere bis zu 30 € |
| über 1500 € | Vom Bruttoeinkommen über 1500 € wird kein Freibetrag gebildet. | |||
| Summe der Erwerbstätigenfreibeträge aus allen vier Stufen | insgesamt bis zu 278 € | |||
M ist alleinstehend und und hat nur eine geringfügige Beschäftigung, bei der er 300 € brutto und auch netto verdient. Er erhält ergänzend Bürgergeld. Allerdings wird ihm sein Gehalt auf seinen Bedarf angerechnet.
Wie hoch ist der Erwerbstätigenfreibetrag von M? Der beträgt
M ist alleinstehend und und hat nur eine geringfügige Beschäftigung, bei der er 300 € brutto und auch netto verdient. Er erhält ergänzend Bürgergeld. Allerdings wird ihm sein Gehalt auf seinen Bedarf angerechnet.
Wie hoch ist sein anrechenbares Erwerbseinkommen?
Das anrechenbare Erwerbseinkommen erhält man, wenn man vom Bruttoeinkommen alle Absetzbeträge nach § 11b Absatz 3 SBG 2 abzieht.
Das sind 1. Steuern, 2. Sozialabgaben, 3. Versicherungskosten, 4. Altersvorsorgebeiträge, 5. berufsbedingte Aufwendungen und 6. der Erwerbstätigenfreibetrag.
3. Versicherungskosten und 4. Altersvorsorgebeiträge und 5. berufsbedingte Aufwendungen ergeben zusammen die Werbungskosten. Wenn man vom Bruttoeinkommen die Steuern, die Sozialversicherungsabgaben, die Werbungskosten und den Erwerbstätigenfreibetrag abzieht, erhält man das anrechenbare Erwerbseinkommen.
Steuern muss M als geringfügig Beschäftigter nicht bezahlen, Sozialversicherungsbeiträge auch nicht. Bei einem Einkommen bis 400 € tritt an die Stelle der Werbungskosten (Versicherungskosten + Altersvorsorgebeiträge + berufsbedingte Aufwendungen = Werbungskosten) nach § 11b Absatz 3 SBG 2 die Werbungskostenpauschale von 100 €. Der Erwerbstätigenfreibetrag beträgt 20% von dem Bruttoeinkommen, das 100 € übersteigt. 100 € übersteigen nur die letzten 200 € von seinem Gehalt. Der Erwerbstätigenfreibetrag beträgt für M deshalb 20% von 200 €. Er beträgt also für ihn 40 €.
Zieht man von dem Einkommen von 300 € die Werbungskostenpauschale von 100 € und den Erwerbstätigenfreibetrag von 40 € ab, verbleibt ein anrechenbares Erwerbseinkommen von 160 € (300-100-40=160).
14. Weitere Übung zum Erwerbstätigenfreibetrag
| Stufe | Einkommensspanne | Bezugsgröße=Bruttoeinkommen in der Spanne (§ 11b Absatz 3 SBG 2) | % | Freibetrag |
| 0-100 € | Aus dem Bruttoeinkommen unter 100 € wird kein Erwerbstätigenfreibetrag gebildet. | |||
| 1. | 100-520 € | In der Einkommenspanne liegen 420 € für Personen, die 520 € oder mehr verdienen, weniger für alle anderen Personen. | 20% | bis zu 84 € |
| 2. | 520-1000 € | In der Einkommenspanne liegen 480 € für Personen, die 1000 € oder mehr verdienen, weniger für alle anderen Personen. | 30% | weitere bis zu 144 € |
| 3. | 1000-1200 € | In der Einkommenspanne liegen 200 € für Personen, die 1200 € oder mehr verdienen, weniger für alle anderen Personen. | 10% | weitere bis zu 20 € |
| 4. | 1200-1500 € | Die 4. Stufe steht nur Erwerbstätigen zu, die mit einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben. In der Einkommenspanne liegen 300 € für Personen, die 1500 € oder mehr verdienen, weniger für alle anderen Personen. | 10% | weitere bis zu 30 € |
| über 1500 € | Vom Bruttoeinkommen über 1500 € wird kein Freibetrag gebildet. | |||
| Summe der Erwerbstätigenfreibeträge aus allen vier Stufen | insgesamt bis zu 278 € | |||
M ist alleinstehend und und hat nur eine geringfügige Beschäftigung, bei der er 400 € brutto und auch netto verdient. Er erhält ergänzend Bürgergeld. Allerdings wird ihm sein Gehalt auf seinen Bedarf angerechnet.
Wie hoch ist der Erwerbstätigenfreibetrag von M? Der beträgt
M ist alleinstehend und und hat nur eine geringfügige Beschäftigung, bei der er 400 € brutto und auch netto verdient. Er erhält ergänzend Bürgergeld. Allerdings wird ihm sein Gehalt auf seinen Bedarf angerechnet.
Wie hoch ist sein anrechenbares Erwerbseinkommen?
Das anrechenbare Erwerbseinkommen erhält man, wenn man vom Bruttoeinkommen alle Absetzbeträge nach § 11b Absatz 3 SBG 2 abzieht.
Das sind 1. Steuern, 2. Sozialabgaben, 3. Versicherungskosten, 4. Altersvorsorgebeiträge, 5. berufsbedingte Aufwendungen und 6. der Erwerbstätigenfreibetrag.
3. Versicherungskosten und 4. Altersvorsorgebeiträge und 5. berufsbedingte Aufwendungen ergeben zusammen die Werbungskosten. Wenn man vom Bruttoeinkommen die Steuern, die Sozialversicherungsabgaben, die Werbungskosten und den Erwerbstätigenfreibetrag abzieht, erhält man das anrechenbare Erwerbseinkommen.
Steuern muss M nicht bezahlen, Sozialversicherungsbeiträge auch nicht. Bei einem Einkommen bis 400 € tritt an die Stelle der Werbungskosten (Versicherungskosten + Altersvorsorgebeiträge + berufsbedingte Aufwendungen = Werbungskosten) nach § 11b Absatz 3 SBG 2 die Werbungskostenpauschale von 100 €. Der Erwerbstätigenfreibetrag beträgt 20% von dem Bruttoeinkommen, das 100 € übersteigt. 100 € übersteigen nur die letzten 300 € von seinem Gehalt. Der Erwerbstätigenfreibetrag beträgt für M deshalb 20% von 300 €. Er beträgt also für ihn 60 €.
Zieht man von dem Einkommen von 400 € die Werbungskostenpauschale von 100 € und den Erwerbstätigenfreibetrag von 60 € ab, verbleibt ein anrechenbares Erwerbseinkommen von 240 € (400-100-60=240).