1. Absetzbeträge (15 Fragen, 3 Erklärvideos, 2 Powerpoint-Präsentationen)

Wie wirkt sich eine Erhöhung der Absetzbeträge nach den §§ 9 und 11b SGB 2 auf die Höhe des Anspruchs auf Bürgergeld aus?


A. Der Leistungsberechtigte bekommt dann mehr Bürgergeld.
B. Der Leistungsberechtigte bekommt dann weniger Bürgergeld.
C. Der Leistungsberechtigte bekommt dann genauso viel Bürgergeld.
Begründung: Wenn das Bürgergeld nicht gekürzt werden muss, muss es nach den § 41 SGB 2 in Höhe der Hilfebedürftigkeit bewilligt werden. Nach § 9 SGB 2 nimmt die Hilfebedürftigkeit zu, wenn sich das anzurechnende Einkommen verringert. Das anzurechnende Einkommen verringert sich nach § 11b Absatz 1 SGB 2, wenn sich die Absetzbeträge erhöhen, weil die Absetzbeträge vom Einkommen abzuziehen sind.

2. Absetzbeträge und Werbungskosten

Abzug von Absetzbeträgen vom Bruttoeinkommen

Nr. Absetzbeträge nach  § 11b Absatz 1 Nr. 1 bis 7 SBG 2 vom Bruttoeinkommen abziehen.
1. Einkommensteuer oder Lohnsteuer
2. Sozialversicherungsbeiträge (Renten-, Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen-, und Unfallversicherungsbeiträge)
3.
bis
5.
Werbungskostenpauschale oder Grundfreibetrag von 100 €
.( § 11b Absatz 2 SBG 2) für alle Personen, die entweder ein Einkommen bis 400 € brutto haben oder
die Werbungskosten von unter 100 € haben.
Berechnung der Werbungskosten
durch Addition der Nummern 3, 4 und 5
3. sonstige Versicherungskosten (Haftpflicht-, Kfz-Haftpflicht-, Hausrat-, Kasko- u. ä.)
mindestens in Höhe der Versicherungspauschale nach § 6 Nummer 1 und 2 der BürgeldVO.
4. Altersvorsorgebeiträge bei einem bestehenden Vertrag für die Altersvorge mindestens in Höhe der Altersvorsorgepauschale
nach § 6 Nummer 4 der BürgeldVO  
5. berufsbedingte Aufwendungen in der tatsächlich nachgewiesenen Höhe
6. Erwerbstätigenfreibetrag
7. Abzug von Unterhaltszahlungen bei tituliertem Unterhaltsanspruch
8. Abzug von Einkommen, das nach BAFöG für den Unterhalt von in Berufsausbildung befindlichen Kindern dient.

Schauen Sie sich bitte zunächst das oben verlinkte Lehrvideo an.

Absetzbeträge verringern das anzurechnende Einkommen und erhöhen damit den Anspruch auif Arbeitslosengeld 2. Welche der nachfolgenden Beträge können nach § 11b Absatz 1 SGB 2 als Absetzbetrag zu berücksichtigen sein, wenn die Leistungsberechtigten ein Einkommen von über 400 € erzielen?


A. Private Zuzahlungen zu einer ärztlichen Behandlung
B. Kinderbetreungskosten für das Kind
C. Mehrkosten für den Hund
D. Fahrtkosten zur Arbeit
E. Der Mindestbeitrag für eine steuerbegünstigte private Zusatzversorgung für das Alter
F. Eine Einkommensteuernachzahlung für das vorherige Kalenderjahr
Begründung: B, D, E und F sind richtig. Nach § 11b Absatz 1 sind Absetzbeträge vom Einkommen abzuziehen. Dazu gehören nach Nr. 1 Steuern und damit auch die Einkommensteuernachzahlung (F). Ebenfalls dazu gehören nach Nr. 4 die Altersvorsorgebeiträge, also auch der Beitrag für die Riesterrente (E). Nach Nr. 5 sind berufsbedingte Aufwendungen abzugsfähig. Das sind die Kosten für Aufwendungen, welche die Berufsausübung ermöglichen oder fördern. Dazu zählen Fahrtkosten zur Arbeit (D) und Kinderbetreuungskosten für die Betreuung des Kindes während der Arbeitszeit (B). Nicht dazu gehören die Kosten des Urlaubs (C) und die Zuzahlungen zu einer ärztlichen Behandlung (A).

3. Absetzbeträge

Ordnen Sie bitte die links aufgelisteten ZAHLUNGEN den rechts aufgelisteten ABSETZBETRÄGEN per drag and drop zu!Einkommensteuernachzahlung für das letzte Kalenderjahr muss zugeordnet werden zu § 11b Absatz 1 Nr. 1 SGB 2: Steuern

Beiträge für die gesetzliche Unfall-, Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung muss zugeordnet werden zu § 11b Absatz 1 Nr. 2 SGB 2: Sozialversicherung

Beiträge für die Haftpflicht-, Kfz-Haftpflicht-, Kasko-, Hausrat-, Feuer- oder sonstige Sachversicherung muss zugeordnet werden zu § 11b Absatz 1 Nr. 3 SGB 2: private Versicherungen

Beiträge für eine Riesterrente oder ähnliche steuerbegünstigte Modelle einer privaten Rentenversicherung muss zugeordnet werden zu § 11b Absatz 1 Nr. 4 SGB 2: Altersvorsorgebeiträge

Kinderbetreuungskosten für eine berufstätige Arbeitnehmerin mit einem kleinen Kind muss zugeordnet werden zu § 11b Absatz 1 Nr. 5 SGB 2: Berufsbedingte Aufwendungen

AN bezieht ergänzend Bürgergeld und bezahlt vom Lohn Unterhalt für sein minderjähriges Kind, weil das Familiengericht ihn dazu verurteilte. muss zugeordnet werden zu § 11b Absatz 1 Nr. 7 SGB 2: Unterhaltstitel

Fahrtkosten muss zugeordnet werden zu § 11b Absatz 1 Nr. 5 SGB 2: Berufsbedingte Aufwendungen

Kosten für Berufskleidung muss zugeordnet werden zu § 11b Absatz 1 Nr. 5 SGB 2: Berufsbedingte Aufwendungen


Begründung: Die richtige Zuordnung ergibt sich aus dem Text der auf der rechten Seite verlinkten Gesetzestexte.

4. Pauschalen

Abzug von Absetzbeträgen vom Bruttoeinkommen

 

Nr. Absetzbeträge nach  § 11b Absatz 1 Nr. 1 bis 7 SBG 2 vom Bruttoeinkommen abziehen.
1. Einkommensteuer oder Lohnsteuer
2. Sozialversicherungsbeiträge (Renten-, Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen-, und Unfallversicherungsbeiträge)
3.
bis
5.
Werbungskostenpauschale oder Grundfreibetrag von 100 €
.( § 11b Absatz 2 SBG 2) für alle Personen, die entweder ein Einkommen bis 400 € brutto haben oder
die Werbungskosten von unter 100 € haben.
Berechnung der Werbungskosten
durch Addition der Nummern 3, 4 und 5
3. sonstige Versicherungskosten (Haflficht, Kfz-Haftpflicht, Hausrat-, Kasko und andere Sachversicherungen)
mindestens in Höhe der Versicherungspauschale nach § 6 Nummer 1 und 2 der BürgeldVO.
4. Altersvorsorgebeiträge bei einem bestehenden Vertrag für die Altersvorge mindestens in Höhe der Altersvorsorgepauschale
nach § 6 Nummer 4 der BürgeldVO  
5. berufsbedingte Aufwendungen
6. Erwerbstätigenfreibetrag
7. Abzug von Unterhaltszahlungen bei tituliertem Unterhaltsanspruch

§ 11b Absatz SGB 2 und der dazu erlassene § 6 Bürgergeld-VO regeln im Zusammenhang mit den Werbungskosten eine Reihe von Pauschalen. Welche Pauschalen gibt es nach diesen Vorschriften?


A. Werbungskostenpauschale oder Grundfreibetrag
B. Aufwendungspauschale
C. Altersvorsorgepauschale
D. Steuerpauschale
E. Entfernungspauschale oder Fahrtkostenpauschale
F. Versicherungspauschale
Begründung: Die Werbungskostenpauschale ist in § 11b Absatz 2 SGB 2 geregelt. Die Werbungskosten sind in den Nummern 3 bis 5 des § 11b Absatz 1 SGB 2 in Versicherungskosten, Altersvorsorgekosten und berufsbedingte Aufwendungen aufgeschlüsselt. Die dazugehörigen Pauschalen regelt § 6 der ALG2/Sozialgeld-VO. Dieser sieht eine Versicherungspauschale, eine Altersvorsorgepauschale und eine Entfernungspauschale für die Fahrt zur Arbeit mit dem Pkw vor. Eine Aufwendungspauschale gibt es nicht mehr. Und ein pauschaler Abzug von 5% für berufsbedingte Aufwendungen ist nur für die Unterhaltsberechnung nach der Düsseldorfer Tabelle zur Ermittlung des bereinigten Nettoeinkommens vorgesehen, nicht aber nicht für die Berechnung von Sozialleistungen.

5. Werbungskosten
Frau F kommt in die Beratung und will Bürgergeld beantragen. Sie verdient monatlich 400 Euro brutto. Die werden ihr auch netto ausbezahlt. Sie fährt mit dem Bus zur Arbeit. Die Monatskarte kostet sie 110 € im Monat. Wie hoch sind ihre Werbungskosten?
A. 100 € Werbungskostenpauschale
B. 110 € für die Buskarte als berufsbedingte Aufwendungen.
C. 140 €, nämlich 30 € Versicherungspauschale + 110 € für die Buskarte als berufsbedingte Aufwendungen.
Begründung: Nach § 11b Absatz 2 SBG 2 steht Leistungsberechtigten Arbeitnehmern mit einem Bruttoeinkommen von bis zu 400 € nur die Werbungskostenpauschale von 100 € zu. Das gilt auch dann, wenn ihre tatsächlichen Werbungskosten höher sind.

6. Absetzbeträge
Frau F kommt in die Beratung und will Bürgergeld beantragen. Sie verdient monatlich 450 € brutto. Die werden ihr auch netto ausbezahlt. Sie fährt mit dem Bus zur Arbeit. Die Monatskarte kostet sie 110 € im Monat. Eine steuerbegünstigte Altersvorsorge besitzt F nicht. Wie hoch sind ihre Werbungskosten?
Lösung: 140
Begründung: Der Begriff der Werbungskosten wird in § 11b Absatz 2 SBG 2 definiert. Es sind die Kosten für Versicherungen nach Nummer 3, für Altersvorsorgekosten nach Nummer 4 und für berufsbedingte Aufwendungen nach Nummer 5 des Absatz 1. Da F mehr als 400 € verdient, steht ihr nicht nur die Werbungskostenpauschale nach Absatz 2 zu. Ihre Versicherungskosten betragen nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Bürgergeld-VO monatlich pauschal 30 €. Dazu kommt die Buskarte als berufsbedingte Aufwendung. Das ergibt zusammen 140 €.

7. Erwerbstätigenfreibetrag (ab Juli 2023)
Stufe Einkommensspanne Bezugsgröße=Bruttoeinkommen in der Spanne
(§ 11b Absatz 3 SBG 2)
% Freibetrag
  0-100 € Aus dem Bruttoeinkommen unter 100 € wird kein Erwerbstätigenfreibetrag gebildet.
1. 100-520 € In der Einkommenspanne liegen
420 € für Personen, die 520 € oder mehr
verdienen, weniger für alle anderen Personen.
20% bis zu
84 €
2. 520-1000 € In der Einkommenspanne liegen
480 € für Personen, die 1000 € oder mehr
verdienen, weniger für alle anderen Personen.
30% weitere
bis zu
144 €
3. 1000-1200 € In der Einkommenspanne liegen
200 € für Personen, die 1200 € oder mehr
verdienen, weniger für alle anderen Personen.
10% weitere
bis zu
20 €
4. 1200-1500 € Die 4. Stufe steht nur Erwerbstätigen zu,
die mit einem minderjährigen Kind in
Bedarfsgemeinschaft leben.
In der Einkommenspanne liegen
300 € für Personen, die 1500 € oder mehr
verdienen, weniger für alle anderen Personen.
10% weitere
bis zu
30 €
  über 1500 € Vom Bruttoeinkommen über 1500 € wird kein Freibetrag gebildet.  
 

Summe der Erwerbstätigenfreibeträge aus allen vier Stufen insgesamt
bis zu
278 €

Beispiel: F verdient in Teilzeit brutto und netto 520 €. Wie hoch ist ihr Erwerbstätigenfreibetrag ab Juli 2023?

€.
Lösung: 84
Begründung:
Stufe Einkommenspanne Bezugsgröße=Bruttoeinkommen von F in der Spanne
(§ 11b Absatz 3 SBG 2)
% Freibetrag
  0-100 € Aus dem Bruttoeinkommen unter 100 € wird kein Erwerbstätigenfreibetrag gebildet.
1. 100-520 € In der Einkommenspanne liegen für F 420 €. 20% 84 €
2. 520-1000 € In der Einkommenspanne liegen bei F 0 €. 30% weitere
0 €
3. 1000-1200 € In der Einkommenspanne liegen bei F 0 €. 10% weitere
0 €
4. 1200-1500 € Die 4. Stufe steht F nicht zu, weil sie nicht mit einem
minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft lebt.
In der Einkommenspanne liegen bei F 0 €.
10% weitere
0 €
  über 1500 € Vom Bruttoeinkommen über 1500 € wird kein Freibetrag gebildet. 0 €
  Summe der Erwerstätigenfreibeträge für F 84 €

In der ersten Stufe beträgt der Erwerbstätigenfreibetrag 20% von 420 €, also 84 €.

Die zweite, dritte und vierte Stufe des Erwerbstätigenfreibetrags finden auf F keine Anwendung, weil sie kein Einkommen über 520 € hat.

Die Summe der Freibeträge beträgt also in dem Beispiel 84 €.



8. Anrechenbares Erwerbseinkommen?

Abzug von Absetzbeträgen vom Bruttoeinkommen

Nr. Absetzbeträge nach  § 11b Absatz 1 Nr. 1 bis 7 SBG 2 vom Bruttoeinkommen abziehen.
1. Einkommensteuer oder Lohnsteuer
2. Sozialversicherungsbeiträge (Renten-, Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen-, und Unfallversicherungsbeiträge)
3.
bis
5.
Werbungskostenpauschale oder Grundfreibetrag von 100 €
.( § 11b Absatz 2 SBG 2) für alle Personen, die entweder ein Einkommen bis 400 € brutto haben oder
die Werbungskosten von unter 100 € haben.
Berechnung der Werbungskosten
durch Addition der Nummern 3, 4 und 5
3. sonstige Versicherungskosten (Haflficht, Kfz-Haftpflicht, Hausrat-, Kasko und andere Sachversicherungen)
mindestens in Höhe der Versicherungspauschale nach § 6 Nummer 1 und 2 der BürgeldVO.
4. Altersvorsorgebeiträge bei einem bestehenden Vertrag für die Altersvorge mindestens in Höhe der Altersvorsorgepauschale
nach § 6 Nummer 4 der BürgeldVO  
5. berufsbedingte Aufwendungen
6. Erwerbstätigenfreibetrag
7. Abzug von Unterhaltszahlungen bei tituliertem Unterhaltsanspruch

F verdient in Teilzeit brutto und netto 520 €. Wie hoch ist ihr anrechenbares Erwerbseinkommen?

€.
Lösung: 336
Begründung:

Das anrechenbare Erwerbseinkommen erhält man, wenn man vom Bruttoeinkommen alle Absetzbeträge nach § 11b Absatz 3 SBG 2 abzieht.

Das sind 1. Steuern, 2. Sozialabgaben, 3. Versicherungskosten, 4. Altersvorsorgebeiträge, 5. berufsbedingte Aufwendungen und 6. der Erwerbstätigenfreibetrag.

3. Versicherungskosten und 4. Altersvorsorgebeiträge und 5. berufsbedingte Aufwendungen ergeben zusammen die Werbungskosten. Wenn man vom Bruttoeinkommen die Steuern, die Sozialversicherungsabgaben, die Werbungskosten und den Erwerbstätigenfreibetrag abzieht, erhält man das anrechenbare Erwerbseinkommen.

Steuern muss M als geringfügig Beschäftigter nicht bezahlen, Sozialversicherungsbeiträge auch nicht. Die Versicherungskosten von F sind unbekannt. Nach § 6 Nummer 1 BürgergeldVO ist eine Versicherungspauschale von 30 € anzusetzen. Da F keine steuerbegünstigte Altersvorsorge wie eine Riesterrente besitzt, steht ihr keine Altersvorsorgepauschale nach § 6 Nummer 4 BürgergeldVO zu. Berufsbedingte Aufwendungen kann F nicht nachweisen. Eine Pauschale dafür gibt es nicht. Damit betragen ihre Werbungskosten 30 €. Stattdessen steht ihr nach § 11b Absatz 2 SBG 2 mindestens der Grundfreibetrag (Werbungskostenpauschale) von 100 € zu.

Der Erwerbstätigenfreibetrag beträgt 20% von dem Bruttoeinkommen, das 100 € übersteigt. 100 € übersteigen nur die letzten 420 € von ihrem Gehalt. Der Erwerbstätigenfreibetrag beträgt für M deshalb 20% von 420 €. Er beträgt also für F 84 € (420 x 20% = 84).

Zieht man von dem Einkommen von 520 € die Werbungskostenpauschale von 100 € und den Erwerbstätigenfreibetrag von 84 € ab, verbleibt ein anrechenbares Erwerbseinkommen von 336 € (520-100-84=336).

9. Berechnung des Erwerbstätigenfreibetrags in einer Stufe

Stufe Einkommensspanne Bezugsgröße=Bruttoeinkommen in der Spanne
(§ 11b Absatz 3 SBG 2)
% Freibetrag
  0-100 € Aus dem Bruttoeinkommen unter 100 € wird kein Erwerbstätigenfreibetrag gebildet.
1. 100-520 € In der Einkommenspanne liegen
420 € für Personen, die 520 € oder mehr
verdienen, weniger für alle anderen Personen.
20% bis zu
84 €
2. 520-1000 € In der Einkommenspanne liegen
480 € für Personen, die 1000 € oder mehr
verdienen, weniger für alle anderen Personen.
30% weitere
bis zu
144 €
3. 1000-1200 € In der Einkommenspanne liegen
200 € für Personen, die 1200 € oder mehr
verdienen, weniger für alle anderen Personen.
10% weitere
bis zu
20 €
4. 1200-1500 € Die 4. Stufe steht nur Erwerbstätigen zu,
die mit einem minderjährigen Kind in
Bedarfsgemeinschaft leben.
In der Einkommenspanne liegen
300 € für Personen, die 1500 € oder mehr
verdienen, weniger für alle anderen Personen.
10% weitere
bis zu
30 €
  über 1500 € Vom Bruttoeinkommen über 1500 € wird kein Freibetrag gebildet.  
 

Summe der Erwerbstätigenfreibeträge aus allen vier Stufen insgesamt
bis zu
278 €

Beispiel: F verdient in Teilzeit brutto und netto 450 €. Wie hoch ist ihr Erwerbstätigenfreibetrag?

€.
Lösung: 70
Begründung:
Stufe Einkommenspanne Bezugsgröße=Bruttoeinkommen von F in der Spanne
(§ 11b Absatz 3 SBG 2)
% Freibetrag
  0-100 € Aus dem Bruttoeinkommen unter 100 € wird kein Erwerbstätigenfreibetrag gebildet.
1. 100-520 € In der Einkommenspanne liegen für F 350 €. 20% 70 €
2. 520-1000 € In der Einkommenspanne liegen bei F 0 €. 30% weitere
0 €
3. 1000-1200 € In der Einkommenspanne liegen bei F 0 €. 10% weitere
0 €
4. 1200-1500 € Die 4. Stufe steht F nicht zu, weil sie nicht mit einem
minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft lebt.
In der Einkommenspanne liegen bei F 0 €.
10% weitere
0 €
  über 1500 € Vom Bruttoeinkommen über 1500 € wird kein Freibetrag gebildet. 0 €
  Summe der Erwerstätigenfreibeträge für F 70 €

In der ersten Stufe beträgt der Erwerbstätigenfreibetrag 20% von 350 €, also 70 €.

Die zweite, dritte und vierte Stufe des Erwerbstätigenfreibetrags finden auf F keine Anwendung, weil sie kein Einkommen über 520 € hat.

Die Summe der Freibeträge beträgt also in dem Beispiel 70 €.



10. Anrechenbares Erwerbseinkommen?
F verdient in Teilzeit brutto und netto 450 €. Wie hoch ist ihr anrechenbares Erwerbseinkommen?
Lösung: 280
Begründung:

Das anrechenbare Erwerbseinkommen erhält man, wenn man vom Bruttoeinkommen alle Absetzbeträge nach § 11b Absatz 3 SBG 2 abzieht.

Das sind 1. Steuern, 2. Sozialabgaben, 3. Versicherungskosten, 4. Altersvorsorgebeiträge, 5. berufsbedingte Aufwendungen und 6. der Erwerbstätigenfreibetrag.

3. Versicherungskosten und 4. Altersvorsorgebeiträge und 5. berufsbedingte Aufwendungen ergeben zusammen die Werbungskosten. Wenn man vom Bruttoeinkommen die Steuern, die Sozialversicherungsabgaben, die Werbungskosten und den Erwerbstätigenfreibetrag abzieht, erhält man das anrechenbare Erwerbseinkommen.

Steuern muss M als geringfügig Beschäftigter nicht bezahlen, Sozialversicherungsbeiträge auch nicht. Die Versicherungskosten von F sind unbekannt. Nach § 6 Nummer 1 BürgergeldVO ist eine Versicherungspauschale von 30 € anzusetzen. Da F keine steuerbegünstigte Altersvorsorge wie eine Riesterrente besitzt, steht ihr keine Altersvorsorgepauschale nach § 6 Nummer 4 BürgergeldVO zu. Berufsbedingte Aufwendungen kann F nicht nachweisen. Eine Pauschale dafür gibt es nicht. Damit betragen ihre Werbungskosten 30 €. Stattdessen steht ihr nach § 11b Absatz 2 SBG 2 mindestens der Grundfreibetrag (Werbungskostenpauschale) von 100 € zu.

Der Erwerbstätigenfreibetrag beträgt 20% von dem Bruttoeinkommen, das 100 € übersteigt. 100 € übersteigen nur die letzten 350 € von ihrem Gehalt. Der Erwerbstätigenfreibetrag beträgt für M deshalb 20% von 350 €. Er beträgt also für F 70 € (350 x 20% = 70).

Zieht man von dem Einkommen von 450 € die Werbungskostenpauschale von 100 € und den Erwerbstätigenfreibetrag von 70 € ab, verbleibt ein anrechenbares Erwerbseinkommen von 280 € (450-100-70=280).

11. Berechnung des Erwerbstätigenfreibetrags in zwei Stufen

Stufe Einkommensspanne Bezugsgröße=Bruttoeinkommen in der Spanne
(§ 11b Absatz 3 SBG 2)
% Freibetrag
  0-100 € Aus dem Bruttoeinkommen unter 100 € wird kein Erwerbstätigenfreibetrag gebildet.
1. 100-520 € In der Einkommenspanne liegen
420 € für Personen, die 520 € oder mehr
verdienen, weniger für alle anderen Personen.
20% bis zu
84 €
2. 520-1000 € In der Einkommenspanne liegen
480 € für Personen, die 1000 € oder mehr
verdienen, weniger für alle anderen Personen.
30% weitere
bis zu
144 €
3. 1000-1200 € In der Einkommenspanne liegen
200 € für Personen, die 1200 € oder mehr
verdienen, weniger für alle anderen Personen.
10% weitere
bis zu
20 €
4. 1200-1500 € Die 4. Stufe steht nur Erwerbstätigen zu,
die mit einem minderjährigen Kind in
Bedarfsgemeinschaft leben.
In der Einkommenspanne liegen
300 € für Personen, die 1500 € oder mehr
verdienen, weniger für alle anderen Personen.
10% weitere
bis zu
30 €
  über 1500 € Vom Bruttoeinkommen über 1500 € wird kein Freibetrag gebildet.  
  Summe der Erwerbstätigenfreibeträge aus allen vier Stufen insgesamt
bis zu
278 €

Beispiel: F verdient in Teilzeit brutto 800 €. Wie hoch ist ihr Erwerbstätigenfreibetrag? Der beträgt

€.
Lösung: 168
Begründung:
Stufe Einkommenspanne Bezugsgröße=Bruttoeinkommen von F in der Spanne
(§ 11b Absatz 3 SBG 2)
% Freibetrag
  0-100 € Aus dem Bruttoeinkommen unter 100 € wird kein Erwerbstätigenfreibetrag gebildet.
1. 100-520 € In der Einkommenspanne liegen für F 420 €. 20% 84 €
2. 520-1000 € In der Einkommenspanne liegen bei F
280 € (800-520=280).
30% weitere
84 €
3. 1000-1200 € In der Einkommenspanne liegen bei F 0 €. 10% weitere
0 €
4. 1200-1500 € Die 4. Stufe steht F nicht zu, weil sie nicht mit einem
minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft lebt.
In der Einkommenspanne liegen bei F 0 €.
10% weitere
0 €
  über 1500 € Vom Bruttoeinkommen über 1500 € wird kein Freibetrag gebildet.  
  Summe der Erwerstätigenfreibeträge für F 168 €

In der ersten Stufe beträgt der Erwerbstätigenfreibetrag 20% von 420 €, also 84 €.

In der zweiten Stufe beträgt der Erwerbstätigenfreibetrag 30% von 280 €., also ebenfalls 84 €. Denn F hat nur 280 € Einkommen über 520 € (800-520=280).

Die dritte und vierte Stufe des Erwerbstätigenfreibetrags finden auf F keine Anwendung, weil sie kein Einkommen über 1000 € hat.

Die Summe der Freibeträge beträgt also in dem Beispiel 168 € (84+84=168).



12. Übung zum Erwerbstätigenfreibetrag mit zwei Stufen
Stufe Einkommensspanne Bezugsgröße=Bruttoeinkommen in der Spanne
(§ 11b Absatz 3 SBG 2)
% Freibetrag
  0-100 € Aus dem Bruttoeinkommen unter 100 € wird kein Erwerbstätigenfreibetrag gebildet.
1. 100-520 € In der Einkommenspanne liegen
420 € für Personen, die 520 € oder mehr
verdienen, weniger für alle anderen Personen.
20% bis zu
84 €
2. 520-1000 € In der Einkommenspanne liegen
480 € für Personen, die 1000 € oder mehr
verdienen, weniger für alle anderen Personen.
30% weitere
bis zu
144 €
3. 1000-1200 € In der Einkommenspanne liegen
200 € für Personen, die 1200 € oder mehr
verdienen, weniger für alle anderen Personen.
10% weitere
bis zu
20 €
4. 1200-1500 € Die 4. Stufe steht nur Erwerbstätigen zu,
die mit einem minderjährigen Kind in
Bedarfsgemeinschaft leben.
In der Einkommenspanne liegen
300 € für Personen, die 1500 € oder mehr
verdienen, weniger für alle anderen Personen.
10% weitere
bis zu
30 €
  über 1500 € Vom Bruttoeinkommen über 1500 € wird kein Freibetrag gebildet.  
  Summe der Erwerbstätigenfreibeträge aus allen vier Stufen insgesamt
bis zu
278 €

M ist alleinstehend und und hat nur eine geringfügige Beschäftigung, bei der er 300 € brutto und auch netto verdient. Er erhält ergänzend Bürgergeld. Allerdings wird ihm sein Gehalt auf seinen Bedarf angerechnet.

Wie hoch ist der Erwerbstätigenfreibetrag von M? Der beträgt

€.
Lösung: 40
Begründung: Der Erwerbstätigenfreibetrag beträgt nach § 11b Absatz 3 SBG 2 20% von dem Bruttoeinkommen, das 100 € überstseigt. 100 € übersteigen nur die letzten 200 € von seinem Gehalt. Der Erwerbstätigenfreibetrag beträgt für M deshalb nur 20% von 200 €. Er beträgt also 40 €.

13. Anrechenbares Erwerbseinkommen?

M ist alleinstehend und und hat nur eine geringfügige Beschäftigung, bei der er 300 € brutto und auch netto verdient. Er erhält ergänzend Bürgergeld. Allerdings wird ihm sein Gehalt auf seinen Bedarf angerechnet.

Wie hoch ist sein anrechenbares Erwerbseinkommen?


Lösung: 160
Begründung:

Das anrechenbare Erwerbseinkommen erhält man, wenn man vom Bruttoeinkommen alle Absetzbeträge nach § 11b Absatz 3 SBG 2 abzieht.

Das sind 1. Steuern, 2. Sozialabgaben, 3. Versicherungskosten, 4. Altersvorsorgebeiträge, 5. berufsbedingte Aufwendungen und 6. der Erwerbstätigenfreibetrag.

3. Versicherungskosten und 4. Altersvorsorgebeiträge und 5. berufsbedingte Aufwendungen ergeben zusammen die Werbungskosten. Wenn man vom Bruttoeinkommen die Steuern, die Sozialversicherungsabgaben, die Werbungskosten und den Erwerbstätigenfreibetrag abzieht, erhält man das anrechenbare Erwerbseinkommen.

Steuern muss M als geringfügig Beschäftigter nicht bezahlen, Sozialversicherungsbeiträge auch nicht. Bei einem Einkommen bis 400 € tritt an die Stelle der Werbungskosten (Versicherungskosten + Altersvorsorgebeiträge + berufsbedingte Aufwendungen = Werbungskosten) nach § 11b Absatz 3 SBG 2 die Werbungskostenpauschale von 100 €. Der Erwerbstätigenfreibetrag beträgt 20% von dem Bruttoeinkommen, das 100 € übersteigt. 100 € übersteigen nur die letzten 200 € von seinem Gehalt. Der Erwerbstätigenfreibetrag beträgt für M deshalb 20% von 200 €. Er beträgt also für ihn 40 €.

Zieht man von dem Einkommen von 300 € die Werbungskostenpauschale von 100 € und den Erwerbstätigenfreibetrag von 40 € ab, verbleibt ein anrechenbares Erwerbseinkommen von 160 € (300-100-40=160).

14. Weitere Übung zum Erwerbstätigenfreibetrag

Stufe Einkommensspanne Bezugsgröße=Bruttoeinkommen in der Spanne
(§ 11b Absatz 3 SBG 2)
% Freibetrag
  0-100 € Aus dem Bruttoeinkommen unter 100 € wird kein Erwerbstätigenfreibetrag gebildet.
1. 100-520 € In der Einkommenspanne liegen
420 € für Personen, die 520 € oder mehr
verdienen, weniger für alle anderen Personen.
20% bis zu
84 €
2. 520-1000 € In der Einkommenspanne liegen
480 € für Personen, die 1000 € oder mehr
verdienen, weniger für alle anderen Personen.
30% weitere
bis zu
144 €
3. 1000-1200 € In der Einkommenspanne liegen
200 € für Personen, die 1200 € oder mehr
verdienen, weniger für alle anderen Personen.
10% weitere
bis zu
20 €
4. 1200-1500 € Die 4. Stufe steht nur Erwerbstätigen zu,
die mit einem minderjährigen Kind in
Bedarfsgemeinschaft leben.
In der Einkommenspanne liegen
300 € für Personen, die 1500 € oder mehr
verdienen, weniger für alle anderen Personen.
10% weitere
bis zu
30 €
  über 1500 € Vom Bruttoeinkommen über 1500 € wird kein Freibetrag gebildet.  
 

Summe der Erwerbstätigenfreibeträge aus allen vier Stufen insgesamt
bis zu
278 €

M ist alleinstehend und und hat nur eine geringfügige Beschäftigung, bei der er 400 € brutto und auch netto verdient. Er erhält ergänzend Bürgergeld. Allerdings wird ihm sein Gehalt auf seinen Bedarf angerechnet.

Wie hoch ist der Erwerbstätigenfreibetrag von M? Der beträgt

€.
Lösung: 60
Begründung: Der Erwerbstätigenfreibetrag beträgt nach § 11b Absatz 3 SBG 2 20% von dem Bruttoeinkommen, das 100 € übersteigt. 100 € übersteigen nur die letzten 300 € von seinem Gehalt. Der Erwerbstätigenfreibetrag beträgt für M deshalb 20% von 300 €. Der Erwerbstätigenfreibetrag beträgt also 60 €.

15. Anrechenbares Erwerbseinkommen?

M ist alleinstehend und und hat nur eine geringfügige Beschäftigung, bei der er 400 € brutto und auch netto verdient. Er erhält ergänzend Bürgergeld. Allerdings wird ihm sein Gehalt auf seinen Bedarf angerechnet.

Wie hoch ist sein anrechenbares Erwerbseinkommen?


Lösung: 240
Begründung:

Das anrechenbare Erwerbseinkommen erhält man, wenn man vom Bruttoeinkommen alle Absetzbeträge nach § 11b Absatz 3 SBG 2 abzieht.

Das sind 1. Steuern, 2. Sozialabgaben, 3. Versicherungskosten, 4. Altersvorsorgebeiträge, 5. berufsbedingte Aufwendungen und 6. der Erwerbstätigenfreibetrag.

3. Versicherungskosten und 4. Altersvorsorgebeiträge und 5. berufsbedingte Aufwendungen ergeben zusammen die Werbungskosten. Wenn man vom Bruttoeinkommen die Steuern, die Sozialversicherungsabgaben, die Werbungskosten und den Erwerbstätigenfreibetrag abzieht, erhält man das anrechenbare Erwerbseinkommen.

Steuern muss M nicht bezahlen, Sozialversicherungsbeiträge auch nicht. Bei einem Einkommen bis 400 € tritt an die Stelle der Werbungskosten (Versicherungskosten + Altersvorsorgebeiträge + berufsbedingte Aufwendungen = Werbungskosten) nach § 11b Absatz 3 SBG 2 die Werbungskostenpauschale von 100 €. Der Erwerbstätigenfreibetrag beträgt 20% von dem Bruttoeinkommen, das 100 € übersteigt. 100 € übersteigen nur die letzten 300 € von seinem Gehalt. Der Erwerbstätigenfreibetrag beträgt für M deshalb 20% von 300 €. Er beträgt also für ihn 60 €.

Zieht man von dem Einkommen von 400 € die Werbungskostenpauschale von 100 € und den Erwerbstätigenfreibetrag von 60 € ab, verbleibt ein anrechenbares Erwerbseinkommen von 240 € (400-100-60=240).