Ordnen Sie jeweils die links aufgelisteten AUSGABEN den rechts aufgelisteten Kategorien vom Einkommen ABSETZBAR oder vom Einkommen NICHT ABSETZBAR per drag and drop zu!
Kinderbetreungskosten für eine geringfügig beschäftigte Arbeitnehmerin, die 450 € im Monat verdient. muss zugeordnet werden zu Absetzbar.
Die Monatskarte für einen geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer, der 390 € im Monat verdient. muss zugeordnet werden zu Nicht absetzbar.
Kosten für Zugfahrkarten für den Weg zu Arbeit, wenn der Arbeitnehmer im Monat 800 € verdient. muss zugeordnet werden zu Absetzbar.
Versicherungskosten für eine Haftpflichtversicherung, die ein Arbeitnehmer mit 500 € Einkommen zu tragen hat. muss zugeordnet werden zu Absetzbar.
Lebensversicherungsbeiträge für einen Arbeitnehmer, der 900 € im Monat verdient. muss zugeordnet werden zu Absetzbar.
Zuzahlungen für eine ärztliche Behandung durch einen Arbeitnehmer, der 900 € im Monat verdient. muss zugeordnet werden zu Nicht absetzbar.
Eine Einkommensteuernachzahlung für einen ehemaligen Selbständigen für das letzte Jahr, der nun als AN 900 € im Monat verdient. muss zugeordnet werden zu Absetzbar.
Gewerkschaftsbeiträge von einem geringfügig Beschäftigten, der im Monat 450 € Einkommen hat. muss zugeordnet werden zu Absetzbar.
(A) Kinderbetreungskosten sind als berufsbedingte Aufwendungen nach § 11b Absatz 1 Nummer 5 SGB 2 vom Einkommen abzusetzen.
(B) Fahrtkosten sind zwar auch berufsbedingte Aufwendungen. Aber nach § 11b Absatz 2 SGB 2 werden bei Leistungsberechtigten mit einem Einkommen von bis zu 400 € nur 100 € pauschal abgezogen und nicht daneben Fahrtkosten als berufsbedingte Aufwendungen berücksichtigt.
(C) Die Kosten für die Zugkarten für den Arbeitsweg sind als Fahrtkosten berufsbedingte Aufwendungen und damit vom Einkommen abzusetzen.
(D) Bei der Haftpflichtversicherung handelt es sich um eine angemessene Versicherung und die Versicherungskosten sind nach § 11b Absatz 1 Nummer 3 SGB 2 vom Einkommen abzusetzen.
(E) Das gleiche gilt für die Lebensversicherungsbeiträge. Sie sind absetzbar.
(F) Zuzahlungen für eine ärztliche Behandlung gelten nicht als berufsbedingte Aufwendungen, weil alle Leistungsberechtigten krankenversichert sind und die erforderliche Heilbehandlung von dieser übernommen werden muss. Die Zuzahlungen sind also nicht absetzbar.
(G) Steuern sind als berufsbedingte Aufwendungen nach § 11b Absatz 1 Nummer 1 SGB 2 vom Einkommen abzusetzen. Die Einkommensteuernnachzahlung fällt darunter.
(H) Als berufsbedingte Aufwendungen gelten alle mit der Einnahmenerzielung verbundene Ausgaben. Jeder Arbeitnehmer hat nach Artikel 9 Absatz 3 des Grundgesetzes das Recht, einer Gewerkschaft beizutreten. Gewerkschaftsbeiträge gelten deshalb als berufsbedingte Aufwendungen und können vom Einkommen abgesetzt werden.
Nach welcher Nummer des § 11b Absatz 1 SGB 2 sind Gewerkschaftsbeiträge vom Bruttoeinkommen abzuziehen, wenn der Arbeitnehmer brutto mehr als 400 € verdient? Nach Nummer
Gewerkschaftsbeiträge gelten bei Arbeitnehmern als mit der Einnahmenerzielung verbundene Ausgaben und damit als berufsbedingte Aufwendungen, weil Arbeitnehmer nach das Recht haben, einer Gewerkschaft beizutreten und dies ihre Verdienstchancen erhöht, weil die Gewerkschaft bessere Arbeitsbedingungen aushandeln kann, als der Arbeitnehmer dies allein ohne Gewerkschaft könnte.
Ordnen Sie bitte die links aufgelisteten ZAHLUNGEN den rechts aufgelisteten ABSETZBETRÄGEN per drag and drop zu!
Einkommensteuernachzahlung für das letzte Kalenderjahr muss zugeordnet werden zu § 11b Absatz 1 Nr. 1 SGB 2: SteuernBeiträge für die gesetzliche Unfall-, Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung muss zugeordnet werden zu § 11b Absatz 1 Nr. 2 SGB 2: Sozialversicherung
Beiträge für die Haftpflicht-, Kfz-Haftpflicht-, Kasko-, Hausrat-, Feuer- oder sonstige Sachversicherung muss zugeordnet werden zu § 11b Absatz 1 Nr. 3 SGB 2: private Versicherungen
Beiträge für eine Riesterrente oder ähnliche steuerbegünstigte Modelle einer privaten Rentenversicherung muss zugeordnet werden zu § 11b Absatz 1 Nr. 4 SGB 2: Altersvorsorgebeiträge
Fahrtkosten muss zugeordnet werden zu § 11b Absatz 1 Nr. 5 SGB 2: Berufsbedingte Aufwendungen
AN bezieht ergänzend ALG 2 und bezahlt vom Lohn Unterhalt für sein minderjähriges Kind, weil das Familiengericht ihn dazu verurteilte. muss zugeordnet werden zu § 11b Absatz 1 Nr. 7 SGB 2: Unterhaltstitel
Kinderbetreuungskosten für eine berufstätige Arbeitnehmerin mit einem kleinen Kind muss zugeordnet werden zu § 11b Absatz 1 Nr. 5 SGB 2: Berufsbedingte Aufwendungen
Kosten für Berufskleidung muss zugeordnet werden zu § 11b Absatz 1 Nr. 5 SGB 2: Berufsbedingte Aufwendungen
§ 11b SGB 2 und der dazu erlassene § 6 Arbeitslosengeld 2/Sozialgeld-VO regeln im Zusammenhag mit den Werbungskosten eine Reihe von Pauschalen. Welche Pauschalen gibt es nach diesen Vorschriften für die Anrechnung von Einkommen auf Arbeitslosengeld 2?
Die Werbungskostenpauschale ist in § 11b Absatz 2 SGB 2 geregelt. Die Werbungskosten sind in den Nummern 3 bis 5 des § 11b Absatz 1 SGB 2 in Versicherungskosten, Altersvorsorgekosten und berufsbedingte Aufwendungen aufgeschlüsselt.
Die dazugehörigen Pauschalen regelt § 6 Bürgergeld-VO. Dieser sieht eine Versicherungspauschale, eine Altersvorsorgepauschale und eine Entfernungspauschale für die Fahrt zur Arbeit mit dem Pkw vor. Eine Aufwendungspauschale gibt es nicht mehr. Und ein pauschaler Abzug von 5% für berufsbedingte Aufwendungen ist nur für die Unterhaltsberechnung nach der Düsseldorfer Tabelle zur Ermittlung des bereinigten Nettoeinkommens vorgesehen, nicht aber nicht für die Berechnung von Sozialleistungen.
Frau F kommt in die Beratung und will Bürgergeld beantragen. Sie verdient monatlich 460 € brutto. Die werden ihr auch netto ausbezahlt. Sie fährt mit dem Bus zur Arbeit. Die Monatskarte kostet sie 110 € im Monat. Eine steuerbegünstigte Altersvorsorge besitzt F nicht.
Wie hoch sind die Werbungskosten von F?
| Stufe | Einkommensspanne | Bezugsgröße=Bruttoeinkommen in der Spanne (§ 11b Absatz 3 SBG 2) | % | Freibetrag |
| 0-100 € | Aus dem Bruttoeinkommen unter 100 € wird kein Erwerbstätigenfreibetrag gebildet. | |||
| 1. | 100-520 € | In der Einkommenspanne liegen 420 € für Personen, die 520 € oder mehr verdienen, weniger für alle anderen Personen. | 20% | bis zu 84 € |
| 2. | 520-1000 € | In der Einkommenspanne liegen 480 € für Personen, die 1000 € oder mehr verdienen, weniger für alle anderen Personen. | 30% | weitere bis zu 144 € |
| 3. | 1000-1200 € | In der Einkommenspanne liegen 200 € für Personen, die 1200 € oder mehr verdienen, weniger für alle anderen Personen. | 10% | weitere bis zu 20 € |
| 4. | 1200-1500 € | Die 4. Stufe steht nur Erwerbstätigen zu, die mit einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben. In der Einkommenspanne liegen 300 € für Personen, die 1500 € oder mehr verdienen, weniger für alle anderen Personen. | 10% | weitere bis zu 30 € |
| über 1500 € | Vom Bruttoeinkommen über 1500 € wird kein Freibetrag gebildet. | |||
| Summe der Erwerbstätigenfreibeträge aus allen vier Stufen | insgesamt bis zu 278 € | |||
M ist alleinstehend und seit Jahren findet er nur eine Teilzeitbeschäftigung für 460 € brutto. Netto werden ihm 366 € ausbezahlt. Für die Fahrt zur Arbeit benötigt er eine Busfahrkarte. Die Monatskarte kostet 65 €. Von seinem Nettolohn kann M nicht leben. Er beantragt Arbeitslosengeld 2. Allerdings wird ihm sein Gehalt auf seinen Bedarf angerechnet.
Wie hoch ist der Erwerbstätigenfreibetrag von M? Der beträgt
M ist alleinstehend und seit Jahren findet er nur eine Teilzeitbeschäftigung für 460 € brutto. Netto werden ihm 366 € ausbezahlt. Für die Fahrt zur Arbeit benötigt er eine Busfahrkarte. Die Monatskarte kostet 65 €. Von seinem Nettolohn kann M nicht leben. Er beantragt Arbeitslosengeld 2. Allerdings wird ihm sein Gehalt auf seinen Bedarf angerechnet.
Wie hoch ist das anrechenbare Erwerbseinkommen von M?
M ist alleinstehend und seit Jahren findet er nur eine Teilzeitbeschäftigung für 560 € brutto. Netto werden ihm 445 € ausbezahlt. Zur Arbeit fährt M meistens mit dem Fahrrad. Ab und zu fährt er mit dem Bus. Die Buskarten kosten ihn monatlich 23 €. Vor einiger Zeit hat er sich als steuerbegünstigte zusätzliche private Altersversorgung eine sogenannte Riesterrente aufschwatzen lassen, für die er nun laufend Beiträge zahlen muss. Außerdem zahlt er im Jahr 842,40 € für angemessene private Versicherungen (Hausrat, Haftpflicht, Kfz-Haftpflicht). Von seinem Nettolohn kann M nicht leben. Er beantragt Bürgergeld. Allerdings wird ihm sein Gehalt auf seinen Bedarf angerechnet.
Wie hoch sind die Werbungskosten von M?
| Stufe | Einkommensspanne | Bezugsgröße=Bruttoeinkommen in der Spanne (§ 11b Absatz 3 SBG 2) | % | Freibetrag |
| 0-100 € | Aus dem Bruttoeinkommen unter 100 € wird kein Erwerbstätigenfreibetrag gebildet. | |||
| 1. | 100-520 € | In der Einkommenspanne liegen 420 € für Personen, die 520 € oder mehr verdienen, weniger für alle anderen Personen. | 20% | bis zu 84 € |
| 2. | 520-1000 € | In der Einkommenspanne liegen 480 € für Personen, die 1000 € oder mehr verdienen, weniger für alle anderen Personen. | 30% | weitere bis zu 144 € |
| 3. | 1000-1200 € | In der Einkommenspanne liegen 200 € für Personen, die 1200 € oder mehr verdienen, weniger für alle anderen Personen. | 10% | weitere bis zu 20 € |
| 4. | 1200-1500 € | Die 4. Stufe steht nur Erwerbstätigen zu, die mit einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben. In der Einkommenspanne liegen 300 € für Personen, die 1500 € oder mehr verdienen, weniger für alle anderen Personen. | 10% | weitere bis zu 30 € |
| über 1500 € | Vom Bruttoeinkommen über 1500 € wird kein Freibetrag gebildet. | |||
| Summe der Erwerbstätigenfreibeträge aus allen vier Stufen | insgesamt bis zu 278 € | |||
M ist alleinstehend und seit Jahren findet er nur eine Teilzeitbeschäftigung für 560 € brutto. Netto werden ihm 445 € ausbezahlt. Zur Arbeit fährt M meistens mit dem Fahrrad. Ab und zu fährt er mit dem Bus. Die Buskarten kosten ihn monatlich 23 €. Vor einiger Zeit hat er sich als steuerbegünstigte zusätzliche private Altersversorgung eine sogenannte Riesterrente aufschwatzen lassen, für die er nun laufend Beiträge zahlen muss. Außerdem zahlt er im Jahr 842,40 € für angemessene private Vericherungen (Hausrat, Haftpflicht, Kfz-Haftpflicht). Von seinem Nettolohn kann M nicht leben. Er beantragt Bürgergeld. Allerdings wird ihm sein Gehalt auf seinen Bedarf angerechnet.
Wie hoch ist der Erwerbstätigenfreibetrag von M?
M ist alleinstehend und seit Jahren findet er nur eine Teilzeitbeschäftigung für 560 € brutto. Netto werden ihm 445 € ausbezahlt. Zur Arbeit fährt M meistens mit dem Fahrrad. Ab und zu fährt er mit dem Bus. Die Buskarten kosten ihn monatlich 23 €. Vor einiger Zeit hat er sich als steuerbegünstigte zusätzliche private Altersversorgung eine sogenannte Riesterrente aufschwatzen lassen, für die er nun laufend Beiträge zahlen muss. Außerdem zahlt er im Jahr 842,40 € für angemessene private Vericherungen (Hausrat, Haftpflicht, Kfz-Haftpflicht). Von seinem Nettolohn kann M nicht leben. Er beantragt Arbeitslosengeld 2. Allerdings wird ihm sein Gehalt auf seinen Bedarf angerechnet.
Wie hoch ist das anrechenbare Erwerbseinkommen von M?
M ist alleinstehend und seit Jahren findet er nur eine Teilzeitbeschäftigung für 430 € brutto. Netto werden ihm 342 € ausbezahlt. Für angemessene Versicherungen bezahlt er im Jahr 996 €. Vor einiger Zeit hat er sich als steuerbegünstigte Altersversorgung eine sogenannte Riesterrente aufschwatzen lassen, für die er nun laufend Beiträge bezahlen muss. Zur Arbeit fährt M mit dem Fahrrad. Von seinem Nettolohn kann M nicht leben. Er beantragt Bürgergeld. Allerdings wird ihm sein Gehalt auf seinen Bedarf angerechnet.
Wie hoch sind die auf das Einkommen anzurechnenden Werbungskosten (§ 11b Absatz 1 Nummern 3-5 und Absatz 2 SGB 2)?
| Stufe | Einkommensspanne | Bezugsgröße=Bruttoeinkommen in der Spanne (§ 11b Absatz 3 SBG 2) | % | Freibetrag |
| 0-100 € | Aus dem Bruttoeinkommen unter 100 € wird kein Erwerbstätigenfreibetrag gebildet. | |||
| 1. | 100-520 € | In der Einkommenspanne liegen 420 € für Personen, die 520 € oder mehr verdienen, weniger für alle anderen Personen. | 20% | bis zu 84 € |
| 2. | 520-1000 € | In der Einkommenspanne liegen 480 € für Personen, die 1000 € oder mehr verdienen, weniger für alle anderen Personen. | 30% | weitere bis zu 144 € |
| 3. | 1000-1200 € | In der Einkommenspanne liegen 200 € für Personen, die 1200 € oder mehr verdienen, weniger für alle anderen Personen. | 10% | weitere bis zu 20 € |
| 4. | 1200-1500 € | Die 4. Stufe steht nur Erwerbstätigen zu, die mit einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben. In der Einkommenspanne liegen 300 € für Personen, die 1500 € oder mehr verdienen, weniger für alle anderen Personen. | 10% | weitere bis zu 30 € |
| über 1500 € | Vom Bruttoeinkommen über 1500 € wird kein Freibetrag gebildet. | |||
| Summe der Erwerbstätigenfreibeträge aus allen vier Stufen | insgesamt bis zu 278 € | |||
M ist alleinstehend und seit Jahren findet er nur eine Teilzeitbeschäftigung für 430 € brutto. Netto werden ihm 342 € ausbezahlt. Für angemessene Versicherungen bezahlt er im Jahr 996 €. Vor einiger Zeit hat er sich als steuerbegünstigte Altersversorgung eine sogenannte Riesterrente aufschwatzen lassen, für die er nun laufend Beiträge bezahlen muss. Zur Arbeit fährt M mit dem Fahrrad. Von seinem Nettolohn kann M nicht leben. Er beantragt Bürgergeld. Allerdings wird ihm sein Gehalt auf seinen Bedarf angerechnet.
Wie hoch ist der Erwerbstätigenfreibetrag?
M ist alleinstehend und seit Jahren findet er nur eine Teilzeitbeschäftigung für 430 € brutto. Netto werden ihm 342 € ausbezahlt. Für angemessene Versicherungen bezahlt er im Jahr 996 €. Vor einiger Zeit hat er sich als steuerbegünstigte Altersversorgung eine sogenannte Riesterrente aufschwatzen lassen, für die er nun laufend Beiträge bezahlen muss. Zur Arbeit fährt M mit dem Fahrrad. Von seinem Nettolohn kann M nicht leben. Er beantragt Arbeitslosengeld 2. Allerdings wird ihm sein Gehalt auf seinen Bedarf angerechnet.
Wie hoch ist das anrechenbare Erwerbseinkommen?
Arbeitnehmer AN möchte Bürgergeld für seine Bedarfsgemeinschaft beantragen. Er lebt mit seiner Freundin und deren 3 Kindern zusammen. AN verdient 1500 € brutto. Nach Abzug sämtlicher Sozialversicherungsbeiträge und Steuern bekommt er davon netto 1050 € ausgezahlt. Für die Fahrt zur Arbeit muss er 80 € im Monat für seine Busfahrkarte bezahlen. Eine steuerbegünstigte Altersvorsorge hat AN nicht abgeschlossen.
Welche Werbungskosten sind vom Einkommen abzuziehen?
| Stufe | Einkommensspanne | Bezugsgröße=Bruttoeinkommen in der Spanne (§ 11b Absatz 3 SBG 2) | % | Freibetrag |
| 0-100 € | Aus dem Bruttoeinkommen unter 100 € wird kein Erwerbstätigenfreibetrag gebildet. | |||
| 1. | 100-520 € | In der Einkommenspanne liegen 420 € für Personen, die 520 € oder mehr verdienen, weniger für alle anderen Personen. | 20% | bis zu 84 € |
| 2. | 520-1000 € | In der Einkommenspanne liegen 480 € für Personen, die 1000 € oder mehr verdienen, weniger für alle anderen Personen. | 30% | weitere bis zu 144 € |
| 3. | 1000-1200 € | In der Einkommenspanne liegen 200 € für Personen, die 1200 € oder mehr verdienen, weniger für alle anderen Personen. | 10% | weitere bis zu 20 € |
| 4. | 1200-1500 € | Die 4. Stufe steht nur Erwerbstätigen zu, die mit einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben. In der Einkommenspanne liegen 300 € für Personen, die 1500 € oder mehr verdienen, weniger für alle anderen Personen. | 10% | weitere bis zu 30 € |
| über 1500 € | Vom Bruttoeinkommen über 1500 € wird kein Freibetrag gebildet. | |||
| Summe der Erwerbstätigenfreibeträge aus allen vier Stufen | insgesamt bis zu 278 € | |||
Arbeitnehmer AN möchte Bürgergeld für seine Bedarfsgemeinschaft beantragen. Er lebt mit seiner Freundin und deren 3 Kindern zusammen. AN verdient 1500 € brutto. Nach Abzug sämtlicher Sozialversicherungsbeiträge und Steuern bekommt er davon netto 1050 € ausgezahlt. Für die Fahrt zur Arbeit muss er 80 € im Monat für seine Busfahrkarte bezahlen. Eine steuerbegünstigte Altersvorsorge hat AN nicht abgeschlossen.
Welche Höhe hat der Erwerbstätigenfreibetrag nach § 11b Absatz 1 Nummer 6? Der beträgt
€.
Stufe 1: Nach § 11b Absatz 3 beträgt der Erwerbstätigenfreibetrag 20 Prozent von dem Bruttoeinkommen zwischen 100 und 520 €. Dazwischen liegen bei M 420 €. 20 Prozent davon sind 84 € Erwerbstätigenfreibetrag in der ersten Stufe.
Stufe 2: Dazu kommen 30% in der 2 Stufe zwischen 520 und 1000 €. In dieser Stufe liegen vom Gehalt des M 480 €. 30% davon sind 144 € (480 x 30% = 144).
Stufe 3: Dazu kommen 10% aus der Spanne zwischen 1000 € und 1200 €. In dieser Spanne liegen 200 € des von AN erzielten Einkommens. 10% davon ergeben weitere 20 € Erwerbstätigenfreibetrag in der dritten Stufe.
Stufe 4: Da M in einer Bedarfsgemeinschaft mit Kindern lebt, steht ihm zusätzlich die vierte Stufe zu. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob dies seine eigenen Kinder sind. Zwischen 1200 € und 1500 € liegen bei M 300 €. Davon 10% ergibt 30 € Erwerbstätigenfreibetrag in der 4. Stufe.
Die Freibeträge aller vier Stufen sind zu addieren. Das ergibt für M einen Erwerbstätigenfreibetrag von 278 € (84+144+20+30=278).
Arbeitnehmer AN möchte Bürgergeld für seine Bedarfsgemeinschaft beantragen. Er lebt mit seiner Freundin und deren 3 Kindern zusammen. AN verdient 1500 € brutto. Nach Abzug sämtlicher Sozialversicherungsbeiträge und Steuern bekommt er davon netto 1050 € ausgezahlt. Für die Fahrt zur Arbeit muss er 80 € im Monat für seine Busfahrkarte bezahlen. Eine steuerbegünstigte Altersvorsorge hat AN nicht abgeschlossen.
Welche Höhe haben die zugunsten von AN zu berücksichtigenden Werbungskosten im Sinne von § 11b Absatz 2 SGB 2? Die betragen
Nach § 11b Absatz 2 SGB 2 setzen sich die Werbungskosten aus den Versicherungskosten (Absatz 1 Nr. 3), den Altersvorsorgekosten (Absatz 1 Nr. 4) und der berufsbedingten Aufwendungen (Absatz 1 Nr. 5) zusammen.
AN hat keine Versicherungskosten. Trotzdem ist nach § 6 Nummer 1 Bürgergeld-VO mindestens eine Versicherungspauschale von 30 € zu berücksichtigen.
Eine steuerbegünstigte Altersvorsorge hat AN nicht abgeschlossen. Und deswegen steht ihm nach § 6 Nummer 4 Bürgergeld-VO auch keine Altersvorsorgepauschale zu. Denn hier handelt es sich anders als bei Nummer 1 lediglich um eine Berechnungsvereinfachung. Nur wer einen Vertrag für private Zusatzvorsorge hat, dessen Kosten könne auch berücksichtigt werden.
Als berufsbedingte Aufwendungen kann AN zusätzlich die Kosten für die Busfahrkarte geltend machen.
Insgesamt hat AN Werbungskosten in Höhe von 110 € (30+0+80=110).
Arbeitnehmer AN möchte Bürgergeld für seine Bedarfsgemeinschaft beantragen. Er lebt mit seiner Freundin und deren 3 Kindern zusammen. AN verdient 1500 € brutto. Nach Abzug sämtlicher Sozialversicherungsbeiträge und Steuern bekommt er davon netto 1050 € ausgezahlt. Für die Fahrt zur Arbeit muss er 80 € im Monat für seine Busfahrkarte bezahlen. Eine steuerbegünstigte Altersvorsorge hat AN nicht abgeschlossen.
Welche Höhe hat unter Berücksichtigung der Absetzbeträge nach § 11b Absatz 1 SGB 2 das anrechenbare Erwerbseinkommen von AN? Das beträgt
Nach § 11b Absatz 1 SGB 2 berechnet sich das anrechenbare Erwerbseinkommen,
indem man vom Bruttoeinkommen alle Absetzbeträge abzieht:
| Bruttoeinkommen | Rechtsgrundlage | 1500 |
| Absetzbeträge | § 11b Absatz 1 SGB 2 | |
| Steuern und Sozialversicherung | Nummern 1 und 2 | -450 |
| Versicherungskosten | Nummer 3 iVm § 6 Nr. 1 Bürgergeld-VO | -30 |
| Altersvorsorgebeiträge | Nummer 4 iVm § 6 Nr. 4 Bürgergeld-VO | 0 |
| berufsbedingte Aufwendungen | Nummer 5 (Buskarte) | -80 |
| Erwerbstätigenfreibetrag | Nummer 6 iVm Absatz 3 (vorletzte Aufgabe) | -278 |
| Summe | 662 |