1. Absetzbeträge (19 Aufgaben)

Ordnen Sie jeweils die links aufgelisteten AUSGABEN den rechts aufgelisteten Kategorien vom Einkommen ABSETZBAR oder vom Einkommen NICHT ABSETZBAR per drag and drop zu!

Kinderbetreungskosten für eine geringfügig beschäftigte Arbeitnehmerin, die 450 € im Monat verdient. muss zugeordnet werden zu Absetzbar.

Die Monatskarte für einen geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer, der 390 € im Monat verdient. muss zugeordnet werden zu Nicht absetzbar.

Kosten für Zugfahrkarten für den Weg zu Arbeit, wenn der Arbeitnehmer im Monat 800 € verdient. muss zugeordnet werden zu Absetzbar.

Versicherungskosten für eine Haftpflichtversicherung, die ein Arbeitnehmer mit 500 € Einkommen zu tragen hat. muss zugeordnet werden zu Absetzbar.

Lebensversicherungsbeiträge für einen Arbeitnehmer, der 900 € im Monat verdient. muss zugeordnet werden zu Absetzbar.

Zuzahlungen für eine ärztliche Behandung durch einen Arbeitnehmer, der 900 € im Monat verdient. muss zugeordnet werden zu Nicht absetzbar.

Eine Einkommensteuernachzahlung für einen ehemaligen Selbständigen für das letzte Jahr, der nun als AN 900 € im Monat verdient. muss zugeordnet werden zu Absetzbar.

Gewerkschaftsbeiträge von einem geringfügig Beschäftigten, der im Monat 450 € Einkommen hat. muss zugeordnet werden zu Absetzbar.


Begründung:

(A) Kinderbetreungskosten sind als berufsbedingte Aufwendungen nach § 11b Absatz 1 Nummer 5 SGB 2 vom Einkommen abzusetzen.

(B) Fahrtkosten sind zwar auch berufsbedingte Aufwendungen. Aber nach § 11b Absatz 2 SGB 2 werden bei Leistungsberechtigten mit einem Einkommen von bis zu 400 € nur 100 € pauschal abgezogen und nicht daneben Fahrtkosten als berufsbedingte Aufwendungen berücksichtigt.

(C) Die Kosten für die Zugkarten für den Arbeitsweg sind als Fahrtkosten berufsbedingte Aufwendungen und damit vom Einkommen abzusetzen.

(D) Bei der Haftpflichtversicherung handelt es sich um eine angemessene Versicherung und die Versicherungskosten sind nach § 11b Absatz 1 Nummer 3 SGB 2 vom Einkommen abzusetzen.

(E) Das gleiche gilt für die Lebensversicherungsbeiträge. Sie sind absetzbar.

(F) Zuzahlungen für eine ärztliche Behandlung gelten nicht als berufsbedingte Aufwendungen, weil alle Leistungsberechtigten krankenversichert sind und die erforderliche Heilbehandlung von dieser übernommen werden muss. Die Zuzahlungen sind also nicht absetzbar.

(G) Steuern sind als berufsbedingte Aufwendungen nach § 11b Absatz 1 Nummer 1 SGB 2 vom Einkommen abzusetzen. Die Einkommensteuernnachzahlung fällt darunter.

(H) Als berufsbedingte Aufwendungen gelten alle mit der Einnahmenerzielung verbundene Ausgaben. Jeder Arbeitnehmer hat nach Artikel 9 Absatz 3 des Grundgesetzes das Recht, einer Gewerkschaft beizutreten. Gewerkschaftsbeiträge gelten deshalb als berufsbedingte Aufwendungen und können vom Einkommen abgesetzt werden.



2. Gewerkschaftsbeiträge

Nach welcher Nummer des § 11b Absatz 1 SGB 2 sind Gewerkschaftsbeiträge vom Bruttoeinkommen abzuziehen, wenn der Arbeitnehmer brutto mehr als 400 € verdient? Nach Nummer

von § 11b SGB 2.
Lösung: 5
Begründung:

Gewerkschaftsbeiträge gelten bei Arbeitnehmern als mit der Einnahmenerzielung verbundene Ausgaben und damit als berufsbedingte Aufwendungen, weil Arbeitnehmer nach das Recht haben, einer Gewerkschaft beizutreten und dies ihre Verdienstchancen erhöht, weil die Gewerkschaft bessere Arbeitsbedingungen aushandeln kann, als der Arbeitnehmer dies allein ohne Gewerkschaft könnte.



3. Absetzbeträge

Ordnen Sie bitte die links aufgelisteten ZAHLUNGEN den rechts aufgelisteten ABSETZBETRÄGEN per drag and drop zu!Einkommensteuernachzahlung für das letzte Kalenderjahr muss zugeordnet werden zu § 11b Absatz 1 Nr. 1 SGB 2: Steuern

Beiträge für die gesetzliche Unfall-, Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung muss zugeordnet werden zu § 11b Absatz 1 Nr. 2 SGB 2: Sozialversicherung

Beiträge für die Haftpflicht-, Kfz-Haftpflicht-, Kasko-, Hausrat-, Feuer- oder sonstige Sachversicherung muss zugeordnet werden zu § 11b Absatz 1 Nr. 3 SGB 2: private Versicherungen

Beiträge für eine Riesterrente oder ähnliche steuerbegünstigte Modelle einer privaten Rentenversicherung muss zugeordnet werden zu § 11b Absatz 1 Nr. 4 SGB 2: Altersvorsorgebeiträge

Fahrtkosten muss zugeordnet werden zu § 11b Absatz 1 Nr. 5 SGB 2: Berufsbedingte Aufwendungen

AN bezieht ergänzend ALG 2 und bezahlt vom Lohn Unterhalt für sein minderjähriges Kind, weil das Familiengericht ihn dazu verurteilte. muss zugeordnet werden zu § 11b Absatz 1 Nr. 7 SGB 2: Unterhaltstitel

Kinderbetreuungskosten für eine berufstätige Arbeitnehmerin mit einem kleinen Kind muss zugeordnet werden zu § 11b Absatz 1 Nr. 5 SGB 2: Berufsbedingte Aufwendungen

Kosten für Berufskleidung muss zugeordnet werden zu § 11b Absatz 1 Nr. 5 SGB 2: Berufsbedingte Aufwendungen


Begründung: Die richtige Zuordnung ergibt sich aus dem Text der auf der rechten Seite verlinkten Gesetzestexte.

4. Pauschalen

§ 11b SGB 2 und der dazu erlassene § 6 Arbeitslosengeld 2/Sozialgeld-VO regeln im Zusammenhag mit den Werbungskosten eine Reihe von Pauschalen. Welche Pauschalen gibt es nach diesen Vorschriften für die Anrechnung von Einkommen auf Arbeitslosengeld 2?


A. Werbungskostenpauschale oder Grundfreibetrag
B. Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen
C. Altersvorsorgepauschale
D. Steuerpauschale
E. Entfernungspauschale oder Fahrtkostenpauschale
F. Versicherungspauschale
Begründung:

Die Werbungskostenpauschale ist in § 11b Absatz 2 SGB 2 geregelt. Die Werbungskosten sind in den Nummern 3 bis 5 des § 11b Absatz 1 SGB 2 in Versicherungskosten, Altersvorsorgekosten und berufsbedingte Aufwendungen aufgeschlüsselt.

Die dazugehörigen Pauschalen regelt § 6 Bürgergeld-VO. Dieser sieht eine Versicherungspauschale, eine Altersvorsorgepauschale und eine Entfernungspauschale für die Fahrt zur Arbeit mit dem Pkw vor. Eine Aufwendungspauschale gibt es nicht mehr. Und ein pauschaler Abzug von 5% für berufsbedingte Aufwendungen ist nur für die Unterhaltsberechnung nach der Düsseldorfer Tabelle zur Ermittlung des bereinigten Nettoeinkommens vorgesehen, nicht aber nicht für die Berechnung von Sozialleistungen.



5. Werbungskosten
Frau F kommt in die Beratung und will Bürgergeld beantragen. Sie verdient monatlich 400 Euro brutto. Die werden ihr auch netto ausbezahlt. Sie fährt mit dem Bus zur Arbeit. Die Monatskarte kostet sie 110 € im Monat. Wie hoch sind ihre Werbungskosten?
A. 100 € Werbungskostenpauschale
B. 110 € für die Buskarte als berufsbedingte Aufwendungen.
C. 140 €, nämlich 30 € Versicherungspauschale + 110 € für die Buskarte als berufsbedingte Aufwendungen.
Begründung: Nach § 11b Absatz 2 SBG 2 steht Leistungsberechtigten Arbeitnehmern mit einem Bruttoeinkommen von bis zu 400 € nur die Werbungskostenpauschale von 100 € zu. Das gilt auch dann, wenn ihre tatsächlichen Werbungskosten höher sind.

6. Absetzbeträge

Frau F kommt in die Beratung und will Bürgergeld beantragen. Sie verdient monatlich 460 € brutto. Die werden ihr auch netto ausbezahlt. Sie fährt mit dem Bus zur Arbeit. Die Monatskarte kostet sie 110 € im Monat. Eine steuerbegünstigte Altersvorsorge besitzt F nicht.

Wie hoch sind die Werbungskosten von F?


Lösung: 140
Begründung: Der Begriff der Werbungskosten wird in § 11b Absatz 2 SBG 2 definiert. Es sind die Kosten für Versicherungen nach Nummer 3, für Altersvorsorgekosten nach Nummer 4 und für berufsbedingte Aufwendungen nach Nummer 5 des Absatz 1. Da F mehr als 400 € verdient, steht ihr nicht nur die Werbungskostenpauschale nach Absatz 2 zu. Ihre Versicherungskosten betragen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Arbeitslosengeld 2/Sozialgeld-VO monatlich pauschal 30 €. Dazu kommt die Buskarte als berufsbedingte Aufwendung. Das ergibt zusammen 140 €.

7. Übung 1 Werbungskosten
M ist alleinstehend und seit Jahren findet er nur eine Teilzeitbeschäftigung für 460 € brutto. Netto werden ihm 366 € ausbezahlt. Für die Fahrt zur Arbeit benötigt er eine Busfahrkarte. Die Monatskarte kostet 65 €. Von seinem Nettolohn kann M nicht leben. Er beantragt Bürgergeld. Allerdings wird ihm sein Gehalt auf seinen Bedarf angerechnet. Wie hoch ist sein Absetzbetrag für Werbungskosten(§ 11b Absatz 1 Nummern 3-5 SGB 2), wenn er keinen Vertrag über eine steuerbegünstigte Altersvorsorge abgeschlossen hat?
Lösung: 100
Begründung: Die 65 € für die Buskarte sind berufsbedingte Aufwendungen. Zusammen mit der Versicherungspauschale von 30 € hat M 95 € Werbungskosten (30+65=95). Diese erhöhen sich nicht durch eine Altersvorsorgepauschale, weil M keinen Vertrag über eine Steuerbegünstigte Altersvorsorge besitzt. Statt der tatsächlichen Werbungskosten ist nach § 11b Absatz 2 SGB 2 der höherere Grundfreibetrag von 100 € als Werbungskostenpauschale abzuziehen.

8. Übung 1 Erwerbstätigenfreibetrag
Stufe Einkommensspanne Bezugsgröße=Bruttoeinkommen in der Spanne
(§ 11b Absatz 3 SBG 2)
% Freibetrag
  0-100 € Aus dem Bruttoeinkommen unter 100 € wird kein Erwerbstätigenfreibetrag gebildet.
1. 100-520 € In der Einkommenspanne liegen
420 € für Personen, die 520 € oder mehr
verdienen, weniger für alle anderen Personen.
20% bis zu
84 €
2. 520-1000 € In der Einkommenspanne liegen
480 € für Personen, die 1000 € oder mehr
verdienen, weniger für alle anderen Personen.
30% weitere
bis zu
144 €
3. 1000-1200 € In der Einkommenspanne liegen
200 € für Personen, die 1200 € oder mehr
verdienen, weniger für alle anderen Personen.
10% weitere
bis zu
20 €
4. 1200-1500 €Die 4. Stufe steht nur Erwerbstätigen zu,
die mit einem minderjährigen Kind in
Bedarfsgemeinschaft leben.
In der Einkommenspanne liegen
300 € für Personen, die 1500 € oder mehr
verdienen, weniger für alle anderen Personen.
10%weitere
bis zu
30 €
  über 1500 € Vom Bruttoeinkommen über 1500 € wird kein Freibetrag gebildet.  
  Summe der Erwerbstätigenfreibeträge aus allen vier Stufen insgesamt
bis zu
278 €

M ist alleinstehend und seit Jahren findet er nur eine Teilzeitbeschäftigung für 460 € brutto. Netto werden ihm 366 € ausbezahlt. Für die Fahrt zur Arbeit benötigt er eine Busfahrkarte. Die Monatskarte kostet 65 €. Von seinem Nettolohn kann M nicht leben. Er beantragt Arbeitslosengeld 2. Allerdings wird ihm sein Gehalt auf seinen Bedarf angerechnet.

Wie hoch ist der Erwerbstätigenfreibetrag von M? Der beträgt

€.
Lösung: 72
Begründung: Der Erwerbstätigenfreibetrag beträgt 20% von dem Bruttoeinkommen , das 100 € übertseigt. Das sind für M 20% von 360 €. Der Erwerbstätigenfreibetrag beträgt also 72 € (360 x 20% = 72).

9. Übung 1 Anrechenbares Erwerbseinkommenn

M ist alleinstehend und seit Jahren findet er nur eine Teilzeitbeschäftigung für 460 € brutto. Netto werden ihm 366 € ausbezahlt. Für die Fahrt zur Arbeit benötigt er eine Busfahrkarte. Die Monatskarte kostet 65 €. Von seinem Nettolohn kann M nicht leben. Er beantragt Arbeitslosengeld 2. Allerdings wird ihm sein Gehalt auf seinen Bedarf angerechnet.

Wie hoch ist das anrechenbare Erwerbseinkommen von M?


Lösung: 194
Begründung: Das anrechenbares Erwerbseinkommen erhält man nach § 11b Asatz 1 SGB 2, wenn man vom Brutto-einkommen die Absetzbeträge abzieht. Die 65 € für die Buskarte sind berufsbedingte Aufwendungen. Zusammen mit der Versicherungspauschale von 30 € hat M 95 € Werbungskosten. Stattdessen ist nach § 11b Absatz 2 die Werbungskostenpauschale von 100 € abzuziehen. Vom Bruttoeinkommen sind nach § 11b Abs. 1 abzuziehen: 94 € Steuern und Sozialversicherungsbeitrag und 100 € Werbungskostenpauschale und 72 € Erwerbstätigenfreibetrag (20% von 360 €). Es verbleibt ein anrechenbares Erwerbseinkommen von 194 € (460-94-100-72=194).

10. Übung 2 Werbungskosten

M ist alleinstehend und seit Jahren findet er nur eine Teilzeitbeschäftigung für 560 € brutto. Netto werden ihm 445 € ausbezahlt. Zur Arbeit fährt M meistens mit dem Fahrrad. Ab und zu fährt er mit dem Bus. Die Buskarten kosten ihn monatlich 23 €. Vor einiger Zeit hat er sich als steuerbegünstigte zusätzliche private Altersversorgung eine sogenannte Riesterrente aufschwatzen lassen, für die er nun laufend Beiträge zahlen muss. Außerdem zahlt er im Jahr 842,40 € für angemessene private Versicherungen (Hausrat, Haftpflicht, Kfz-Haftpflicht). Von seinem Nettolohn kann M nicht leben. Er beantragt Bürgergeld. Allerdings wird ihm sein Gehalt auf seinen Bedarf angerechnet.

Wie hoch sind die Werbungskosten von M?


Lösung: 110
Begründung: Werbungskosten sind nach § 11b Absatz 2 SGB 2 Versicherungskosten, Altersvorsorgebeiträge und berufsbedingte Aufwendungen. Die monatlichen Versicherungskosten von M betragen gemäß Nr. 1 von § 6 ALG2-VO 70,20 € (842,40/12=70,20). Die Versicherungspauschale kommt daneben nicht zur Anwendung. Dazu kommen die Kosten der Altersvorsorge nach § 11b Absatz 1 Nr. 4 SGB 2, soweit der Mindestbeitrag nach § 86 EStG nicht überschritten wird. An die Stelle des tatsächlichen steuerbegünstigten Mindestbeitrages tritt nach Nr. 4 des § 6 Bürgergeld-VO die Altersvorsorgepauschale in Höhe von 3% des derzeitigen Bruttoeinkommens. Das sind bei M 3% von 560 €. Das ergibt 16,80 €. Berufsbedingte Auwendungen hat M in Höhe von 23 €. Insgesamt hat er Werbungskosten in Höhe von 110 € (70,20+16,80+23=110). Da M mehr als 400 € brutto verdient, sind an Stelle der Werbungskostenpauschale die tatsächlichen Werbungskosten in Höhe von 110 € abzuziehen.

11. Übung 2 Erwerbstätigenfreibetrag
Stufe Einkommensspanne Bezugsgröße=Bruttoeinkommen in der Spanne
(§ 11b Absatz 3 SBG 2)
% Freibetrag
  0-100 € Aus dem Bruttoeinkommen unter 100 € wird kein Erwerbstätigenfreibetrag gebildet.
1. 100-520 € In der Einkommenspanne liegen
420 € für Personen, die 520 € oder mehr
verdienen, weniger für alle anderen Personen.
20% bis zu
84 €
2. 520-1000 € In der Einkommenspanne liegen
480 € für Personen, die 1000 € oder mehr
verdienen, weniger für alle anderen Personen.
30% weitere
bis zu
144 €
3. 1000-1200 € In der Einkommenspanne liegen
200 € für Personen, die 1200 € oder mehr
verdienen, weniger für alle anderen Personen.
10% weitere
bis zu
20 €
4. 1200-1500 €Die 4. Stufe steht nur Erwerbstätigen zu,
die mit einem minderjährigen Kind in
Bedarfsgemeinschaft leben.
In der Einkommenspanne liegen
300 € für Personen, die 1500 € oder mehr
verdienen, weniger für alle anderen Personen.
10%weitere
bis zu
30 €
  über 1500 € Vom Bruttoeinkommen über 1500 € wird kein Freibetrag gebildet.  
  Summe der Erwerbstätigenfreibeträge aus allen vier Stufen insgesamt
bis zu
278 €

M ist alleinstehend und seit Jahren findet er nur eine Teilzeitbeschäftigung für 560 € brutto. Netto werden ihm 445 € ausbezahlt. Zur Arbeit fährt M meistens mit dem Fahrrad. Ab und zu fährt er mit dem Bus. Die Buskarten kosten ihn monatlich 23 €. Vor einiger Zeit hat er sich als steuerbegünstigte zusätzliche private Altersversorgung eine sogenannte Riesterrente aufschwatzen lassen, für die er nun laufend Beiträge zahlen muss. Außerdem zahlt er im Jahr 842,40 € für angemessene private Vericherungen (Hausrat, Haftpflicht, Kfz-Haftpflicht). Von seinem Nettolohn kann M nicht leben. Er beantragt Bürgergeld. Allerdings wird ihm sein Gehalt auf seinen Bedarf angerechnet.

Wie hoch ist der Erwerbstätigenfreibetrag von M?


Lösung: 96
Begründung: Nach § 11b Absatz 3 SGB 2 beträgt der nach § 11b Absatz 1 Nr. 6 SGB 2 abzuziehende Erwerbstätigenfreibetrag 20% des 100 € übersteigenden Bruttoeinkommens. Da M 560 € brutto verdient, übersteigen 440 € die Grenze von 100 €. 20% von 420 € sind 84 €. Über 520 € verdient M 40 €. In Stufe 2 beträgt der Erwerbstätigenfreibetrag 30 %. Das sin weitere 12 €. Das 96 €.

12. Übung 2 Anrechenbares Erwerbseinkommen

M ist alleinstehend und seit Jahren findet er nur eine Teilzeitbeschäftigung für 560 € brutto. Netto werden ihm 445 € ausbezahlt. Zur Arbeit fährt M meistens mit dem Fahrrad. Ab und zu fährt er mit dem Bus. Die Buskarten kosten ihn monatlich 23 €. Vor einiger Zeit hat er sich als steuerbegünstigte zusätzliche private Altersversorgung eine sogenannte Riesterrente aufschwatzen lassen, für die er nun laufend Beiträge zahlen muss. Außerdem zahlt er im Jahr 842,40 € für angemessene private Vericherungen (Hausrat, Haftpflicht, Kfz-Haftpflicht). Von seinem Nettolohn kann M nicht leben. Er beantragt Arbeitslosengeld 2. Allerdings wird ihm sein Gehalt auf seinen Bedarf angerechnet.

Wie hoch ist das anrechenbare Erwerbseinkommen von M?


Lösung: 239
Begründung: Es gilt § 11b Absatz 1 SGB 2: Das anrechenbare Erwerbseinkommen entspricht dem Bruttoeinkommen abzüglich der in § 11b Absatz 1 SGB 2 vorgesehenen Absetzbeträge. Die Absetzbeträge setzen sich aus Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen (115 € Differenz zwischen Brutto und Netto), Werbungskosten (110 € laut vorletzter Aufgabe) und dem Erwerbstätigenfreibetrag (96 € laut letzter Aufgabe) zusammen. Das ergibt ein anrechenbares Erwerbseinkommen von 239 € (560-115-110-96=239).

13. Übung 3 Werbungskosten

M ist alleinstehend und seit Jahren findet er nur eine Teilzeitbeschäftigung für 430 € brutto. Netto werden ihm 342 € ausbezahlt. Für angemessene Versicherungen bezahlt er im Jahr 996 €. Vor einiger Zeit hat er sich als steuerbegünstigte Altersversorgung eine sogenannte Riesterrente aufschwatzen lassen, für die er nun laufend Beiträge bezahlen muss. Zur Arbeit fährt M mit dem Fahrrad. Von seinem Nettolohn kann M nicht leben. Er beantragt Bürgergeld. Allerdings wird ihm sein Gehalt auf seinen Bedarf angerechnet.

Wie hoch sind die auf das Einkommen anzurechnenden Werbungskosten (§ 11b Absatz 1 Nummern 3-5 und Absatz 2 SGB 2)?


Lösung: 100
Begründung: Nach den § 11b Absatz 2 und 11b Absatz 1 Nr. 3-5 setzen sich die Werbungskosten aus Versicherungsbeiträgen, Altersvorsorgebeiträgen und berufsbedingten Aufwendungen zusammen, wobei die entsprechenden Pauschalen nach § 6 ALG2-VO zu berücksichtigen sind. M hat 83 € Versicherungskosten im Monat (995/12=83). Der Mindestbeitrag für seine steuerbegünstigte Altersvorsorge beträgt nach nach Nr. 4 des § 6 ALG2-VO 12,90 € (430*3%=12,90). Berufsbedingte Aufwendungen kann M nicht nachweisen und die frühere Aufwendungspauschale gibt es nicht mehr. Insgesamt hat M also Werbungskosten von 95,90 € (83+12,90=95,90).Daher steht M nach § 11b Absatz 2 stattdessen die höhere Werbungskostenpauschale von 100 € zu.

14. Übung 3 Erwerbstätigenfreibetrag
Stufe Einkommensspanne Bezugsgröße=Bruttoeinkommen in der Spanne
(§ 11b Absatz 3 SBG 2)
% Freibetrag
  0-100 € Aus dem Bruttoeinkommen unter 100 € wird kein Erwerbstätigenfreibetrag gebildet.
1. 100-520 € In der Einkommenspanne liegen
420 € für Personen, die 520 € oder mehr
verdienen, weniger für alle anderen Personen.
20% bis zu
84 €
2. 520-1000 € In der Einkommenspanne liegen
480 € für Personen, die 1000 € oder mehr
verdienen, weniger für alle anderen Personen.
30% weitere
bis zu
144 €
3. 1000-1200 € In der Einkommenspanne liegen
200 € für Personen, die 1200 € oder mehr
verdienen, weniger für alle anderen Personen.
10% weitere
bis zu
20 €
4. 1200-1500 €Die 4. Stufe steht nur Erwerbstätigen zu,
die mit einem minderjährigen Kind in
Bedarfsgemeinschaft leben.
In der Einkommenspanne liegen
300 € für Personen, die 1500 € oder mehr
verdienen, weniger für alle anderen Personen.
10%weitere
bis zu
30 €
  über 1500 € Vom Bruttoeinkommen über 1500 € wird kein Freibetrag gebildet.  
  Summe der Erwerbstätigenfreibeträge aus allen vier Stufen insgesamt
bis zu
278 €

M ist alleinstehend und seit Jahren findet er nur eine Teilzeitbeschäftigung für 430 € brutto. Netto werden ihm 342 € ausbezahlt. Für angemessene Versicherungen bezahlt er im Jahr 996 €. Vor einiger Zeit hat er sich als steuerbegünstigte Altersversorgung eine sogenannte Riesterrente aufschwatzen lassen, für die er nun laufend Beiträge bezahlen muss. Zur Arbeit fährt M mit dem Fahrrad. Von seinem Nettolohn kann M nicht leben. Er beantragt Bürgergeld. Allerdings wird ihm sein Gehalt auf seinen Bedarf angerechnet.

Wie hoch ist der Erwerbstätigenfreibetrag?


Lösung: 66
Begründung: Nach § 11b Absatz 3 beträgt der nach § 11b Absatz 1 Nr. 6 SGB 2 abzuziehende Erwerbstätigenfreibetrag 20% des 100 € übersteigenden Bruttoeinkommens. Da M 430 € brutto verdient, übersteigen 330 € die Grenze von 100 €. 20% von 330 € sind 66 €.

15. Übung 3 Anrechenbares Erwerbseinkommen

M ist alleinstehend und seit Jahren findet er nur eine Teilzeitbeschäftigung für 430 € brutto. Netto werden ihm 342 € ausbezahlt. Für angemessene Versicherungen bezahlt er im Jahr 996 €. Vor einiger Zeit hat er sich als steuerbegünstigte Altersversorgung eine sogenannte Riesterrente aufschwatzen lassen, für die er nun laufend Beiträge bezahlen muss. Zur Arbeit fährt M mit dem Fahrrad. Von seinem Nettolohn kann M nicht leben. Er beantragt Arbeitslosengeld 2. Allerdings wird ihm sein Gehalt auf seinen Bedarf angerechnet.

Wie hoch ist das anrechenbare Erwerbseinkommen?


Lösung: 176
Begründung: Es gilt § 11b Absatz 1 SGB 2: Das anrechenbare Erwerbseinkommen entspricht dem Bruttoeinkommen abzüglich der in § 11b Absatz 1 SGB 2 vorgesehenen Absetzbeträge. Die Absetzbeträge setzen sich zusammen aus Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen (88 € Differenz zwischen Brutto und Netto), 100 € Werbungskostenpauschale nach § 11b Absatz 2 SGB 2 (100 €-siehe die vorletzte Aufgabe) und dem Erwerbstätigenfreibetrag (66 € - siehe die vorherige Aufgabe). zusammen. Das ergibt insgesamt ein anrechenbares Erwerbseinkommen von 176 € (430-88-100-66=176).

16. Übung 4 Werbungskosten

Arbeitnehmer AN möchte Bürgergeld für seine Bedarfsgemeinschaft beantragen. Er lebt mit seiner Freundin und deren 3 Kindern zusammen. AN verdient 1500 € brutto. Nach Abzug sämtlicher Sozialversicherungsbeiträge und Steuern bekommt er davon netto 1050 € ausgezahlt. Für die Fahrt zur Arbeit muss er 80 € im Monat für seine Busfahrkarte bezahlen. Eine steuerbegünstigte Altersvorsorge hat AN nicht abgeschlossen.

Welche Werbungskosten sind vom Einkommen abzuziehen?


Lösung: 110
Begründung: Nach § 11b Absatz 2 und 11b Absatz 1 Nr. 3-5 setzen sich die Werbungskosten aus Versicherungsbeiträgen, Altersvorsorgebeiträgen und berufsbedingten Aufwendungen zusammen, wobei die entsprechenden Pauschalen nach § 6 ALG2-VOzu berücksichtigen sind. Zu berüchsichtigen sind daher nach Nr. 1 die Versicherungskosten in Höhe der Versicherungspauschale von 30 €. Nach Nr. 4 kann dagegen die Pauschale für die Altersvorsorge nicht berücksichtigt werden, weil AN nicht nachgewiesen hat dass er einen Versicherungsvertrag hat, der steuerbegünstigt ist. Die Kosten eine steuerbegünstigte Altersvorsorge handelt. Nach § 11b Absatz 1 Nr. 5 SGB 2 sind berufsbedingte Aufwendungen in Höhe von 80 € für die Buskarte abzuziehen. Der Abzug ist nicht auf die Werbungskostenpauschale nach § 11b Absatz 2 beschränkt, weil das Bruttoeinkopmmen von AN 400 € übersteigt. Insgesamt betragen die Werbungskosten damit 110 €.

17. Übung 4 Erwerbstätigenfreibetrag
Stufe Einkommensspanne Bezugsgröße=Bruttoeinkommen in der Spanne
(§ 11b Absatz 3 SBG 2)
% Freibetrag
  0-100 € Aus dem Bruttoeinkommen unter 100 € wird kein Erwerbstätigenfreibetrag gebildet.
1. 100-520 € In der Einkommenspanne liegen
420 € für Personen, die 520 € oder mehr
verdienen, weniger für alle anderen Personen.
20% bis zu
84 €
2. 520-1000 € In der Einkommenspanne liegen
480 € für Personen, die 1000 € oder mehr
verdienen, weniger für alle anderen Personen.
30% weitere
bis zu
144 €
3. 1000-1200 € In der Einkommenspanne liegen
200 € für Personen, die 1200 € oder mehr
verdienen, weniger für alle anderen Personen.
10% weitere
bis zu
20 €
4. 1200-1500 € Die 4. Stufe steht nur Erwerbstätigen zu,
die mit einem minderjährigen Kind in
Bedarfsgemeinschaft leben.
In der Einkommenspanne liegen
300 € für Personen, die 1500 € oder mehr
verdienen, weniger für alle anderen Personen.
10% weitere
bis zu
30 €
  über 1500 € Vom Bruttoeinkommen über 1500 € wird kein Freibetrag gebildet.  
  Summe der Erwerbstätigenfreibeträge aus allen vier Stufen insgesamt
bis zu
278 €

Arbeitnehmer AN möchte Bürgergeld für seine Bedarfsgemeinschaft beantragen. Er lebt mit seiner Freundin und deren 3 Kindern zusammen. AN verdient 1500 € brutto. Nach Abzug sämtlicher Sozialversicherungsbeiträge und Steuern bekommt er davon netto 1050 € ausgezahlt. Für die Fahrt zur Arbeit muss er 80 € im Monat für seine Busfahrkarte bezahlen. Eine steuerbegünstigte Altersvorsorge hat AN nicht abgeschlossen.

Welche Höhe hat der Erwerbstätigenfreibetrag nach § 11b Absatz 1 Nummer 6? Der beträgt

€.


Lösung: 278
Begründung:

Stufe 1: Nach § 11b Absatz 3 beträgt der Erwerbstätigenfreibetrag 20 Prozent von dem Bruttoeinkommen zwischen 100 und 520 €. Dazwischen liegen bei M 420 €. 20 Prozent davon sind 84 € Erwerbstätigenfreibetrag in der ersten Stufe.

Stufe 2: Dazu kommen 30% in der 2 Stufe zwischen 520 und 1000 €. In dieser Stufe liegen vom Gehalt des M 480 €. 30% davon sind 144 € (480 x 30% = 144).

Stufe 3: Dazu kommen 10% aus der Spanne zwischen 1000 € und 1200 €. In dieser Spanne liegen 200 € des von AN erzielten Einkommens. 10% davon ergeben weitere 20 € Erwerbstätigenfreibetrag in der dritten Stufe.

Stufe 4: Da M in einer Bedarfsgemeinschaft mit Kindern lebt, steht ihm zusätzlich die vierte Stufe zu. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob dies seine eigenen Kinder sind. Zwischen 1200 € und 1500 € liegen bei M 300 €. Davon 10% ergibt 30 € Erwerbstätigenfreibetrag in der 4. Stufe.

Die Freibeträge aller vier Stufen sind zu addieren. Das ergibt für M einen Erwerbstätigenfreibetrag von 278 € (84+144+20+30=278).



18. Werbungskosten

Arbeitnehmer AN möchte Bürgergeld für seine Bedarfsgemeinschaft beantragen. Er lebt mit seiner Freundin und deren 3 Kindern zusammen. AN verdient 1500 € brutto. Nach Abzug sämtlicher Sozialversicherungsbeiträge und Steuern bekommt er davon netto 1050 € ausgezahlt. Für die Fahrt zur Arbeit muss er 80 € im Monat für seine Busfahrkarte bezahlen. Eine steuerbegünstigte Altersvorsorge hat AN nicht abgeschlossen.

Welche Höhe haben die zugunsten von AN zu berücksichtigenden Werbungskosten im Sinne von § 11b Absatz 2 SGB 2? Die betragen

€.
Lösung: 110
Begründung:

Nach § 11b Absatz 2 SGB 2 setzen sich die Werbungskosten aus den Versicherungskosten (Absatz 1 Nr. 3), den Altersvorsorgekosten (Absatz 1 Nr. 4) und der berufsbedingten Aufwendungen (Absatz 1 Nr. 5) zusammen.

AN hat keine Versicherungskosten. Trotzdem ist nach § 6 Nummer 1 Bürgergeld-VO mindestens eine Versicherungspauschale von 30 € zu berücksichtigen.

Eine steuerbegünstigte Altersvorsorge hat AN nicht abgeschlossen. Und deswegen steht ihm nach § 6 Nummer 4 Bürgergeld-VO auch keine Altersvorsorgepauschale zu. Denn hier handelt es sich anders als bei Nummer 1 lediglich um eine Berechnungsvereinfachung. Nur wer einen Vertrag für private Zusatzvorsorge hat, dessen Kosten könne auch berücksichtigt werden.

Als berufsbedingte Aufwendungen kann AN zusätzlich die Kosten für die Busfahrkarte geltend machen.

Insgesamt hat AN Werbungskosten in Höhe von 110 € (30+0+80=110).



19. Anrechenbares Erwerbseinkommen?

Arbeitnehmer AN möchte Bürgergeld für seine Bedarfsgemeinschaft beantragen. Er lebt mit seiner Freundin und deren 3 Kindern zusammen. AN verdient 1500 € brutto. Nach Abzug sämtlicher Sozialversicherungsbeiträge und Steuern bekommt er davon netto 1050 € ausgezahlt. Für die Fahrt zur Arbeit muss er 80 € im Monat für seine Busfahrkarte bezahlen. Eine steuerbegünstigte Altersvorsorge hat AN nicht abgeschlossen.

Welche Höhe hat unter Berücksichtigung der Absetzbeträge nach § 11b Absatz 1 SGB 2 das anrechenbare Erwerbseinkommen von AN? Das beträgt

€.
Lösung: 662
Begründung:

 

Nach § 11b Absatz 1 SGB 2 berechnet sich das anrechenbare Erwerbseinkommen,
indem man vom Bruttoeinkommen alle Absetzbeträge abzieht:

Ermittlung des anrechenbaren Erwerbseinkommens
Bruttoeinkommen Rechtsgrundlage 1500
Absetzbeträge § 11b Absatz 1 SGB 2  
Steuern und Sozialversicherung Nummern 1 und 2 -450
Versicherungskosten Nummer 3 iVm § 6 Nr. 1 Bürgergeld-VO -30
Altersvorsorgebeiträge Nummer 4 iVm § 6 Nr. 4 Bürgergeld-VO 0
berufsbedingte Aufwendungen Nummer 5 (Buskarte) -80
Erwerbstätigenfreibetrag Nummer 6 iVm Absatz 3 (vorletzte Aufgabe) -278
Summe   662