1. Personalisierte Leistungsberechnung (30 Aufgaben)

F war früher mit M1 verheiratet. Sie haben das gemeinsame Kind K1. Inzwischen sind F und M1 geschieden. F hat inzwischen M2 geheiratet. M1 verdient 5.000 € netto und hat keine weiteren Unterhaltspflichten.

F und M2 sind erwerbsfähig und leben in einer angemessenen 85m2 großen Wohnung, die mit Heizung und Warmwasser 800 € im Monat kostet. F und M2 leben dort mit K1 und ihrem gemeinsamen Kind K2. K1 ist inzwischen 18 Jahre alt und geht auf das Gymnasium geht. K2 ist 16 Jahre alt, hat gerade seinen Realschulabschluss gemacht und hat eine praktische Berufsausbildung zum Einzelhandelskaufmann begonnen.

M1 zahlt an K1 den geschuldeten Kindesunterhalt. K2 bekommt eine Ausbildungsvergütung von 800 € brutto und 637 € netto. F ist seit Jahren arbeitslos. Nun hat sie eine geringfügige Beschäftigung angenommen, bei der sie brutto 450 € verdient, die sie auch netto erhält, weil ihr Arbeitgeber keine Steuern oder Sozialversicherungsabgaben einbehält. F bekommt außerdem für beide Kinder das Kindergeld. Auch M2 ist seit Jahren arbeitslos. Er hat kein Einkommen und alle Haushaltsangehörigen haben kein anrechenbares Vermögen.

Wer kann die Bedarfsgemeinschaft begründen?


A. Nur F.
B. Nur M2.
C. F und M2.
Begründung:

Sowohl F als auch M2 erfüllen die Anspruchsvoraussetzungen des § 7 SGB 2, weil sie über 15 und noch nicht im Rentenalter (§ 7a SGB 2) sind, sich in Deutschland aufhalten, erwerbsfähig im Sinne von § 8 SGB 2 und nicht von der Leistungsberechtigung ausgeschlossen sind, sofern ihre Bedarfsgemeinschaft nach§ 9 SGB 2 hilfebedürftig ist.



2. Bedarfsgemeinschaft

F war früher mit M1 verheiratet. Sie haben das gemeinsame Kind K1. Inzwischen sind F und M1 geschieden. F hat inzwischen M2 geheiratet. M1 verdient 5.000 € netto und hat keine weiteren Unterhaltspflichten.

F und M2 sind erwerbsfähig und leben in einer angemessenen 85m2 großen Wohnung, die mit Heizung und Warmwasser 800 € im Monat kostet. F und M2 leben dort mit K1 und ihrem gemeinsamen Kind K2. K1 ist inzwischen 18 Jahre alt und geht auf das Gymnasium geht. K2 ist 16 Jahre alt, hat gerade seinen Realschulabschluss gemacht und hat eine praktische Berufsausbildung zum Einzelhandelskaufmann begonnen.

M1 zahlt an K1 den geschuldeten Kindesunterhalt. K2 bekommt eine Ausbildungsvergütung von 800 € brutto und 637 € netto. F ist seit Jahren arbeitslos. Nun hat sie eine geringfügige Beschäftigung angenommen, bei der sie brutto 450 € verdient, die sie auch netto erhält, weil ihr Arbeitgeber keine Steuern oder Sozialversicherungsabgaben einbehält. F bekommt außerdem für beide Kinder das Kindergeld. Auch M2 ist seit Jahren arbeitslos. Er hat kein Einkommen und alle Haushaltsangehörigen haben kein anrechenbares Vermögen.

Welcher Paragraph aus dem SGB 2 regelt, wer zur Bedarfsgemeinschaft gehört? Das regelt §

SGB 2
Lösung: 7
Begründung: § 7 Absatz 3 SGB 2 regelt, welche Personen zur Bedarfsgemeinschaft gehören.

3. Partner

F war früher mit M1 verheiratet. Sie haben das gemeinsame Kind K1. Inzwischen sind F und M1 geschieden. F hat inzwischen M2 geheiratet. M1 verdient 5.000 € netto und hat keine weiteren Unterhaltspflichten.

F und M2 sind erwerbsfähig und leben in einer angemessenen 85m2 großen Wohnung, die mit Heizung und Warmwasser 800 € im Monat kostet. F und M2 leben dort mit K1 und ihrem gemeinsamen Kind K2. K1 ist inzwischen 18 Jahre alt und geht auf das Gymnasium geht. K2 ist 16 Jahre alt, hat gerade seinen Realschulabschluss gemacht und hat eine praktische Berufsausbildung zum Einzelhandelskaufmann begonnen.

M1 zahlt an K1 den geschuldeten Kindesunterhalt. K2 bekommt eine Ausbildungsvergütung von 800 € brutto und 637 € netto. F ist seit Jahren arbeitslos. Nun hat sie eine geringfügige Beschäftigung angenommen, bei der sie brutto 450 € verdient, die sie auch netto erhält, weil ihr Arbeitgeber keine Steuern oder Sozialversicherungsabgaben einbehält. F bekommt außerdem für beide Kinder das Kindergeld. Auch M2 ist seit Jahren arbeitslos. Er hat kein Einkommen und alle Haushaltsangehörigen haben kein anrechenbares Vermögen.

Welche Nummer des § 7 Absatz 3 SGB 2 regelt, dass F und M2 eine Bedarfsgemeinschaft bilden?

(Bitte nur die Ziffer eingeben).


Lösung: 3
Begründung: § 7 Absatz 3 Nummer 3 SGB 2 regelt, dass F und M2 als nicht dauernd getrennt lebende Ehepartner eine Bedarfsgemeinschaft bilden.

4. Kinder

F war früher mit M1 verheiratet. Sie haben das gemeinsame Kind K1. Inzwischen sind F und M1 geschieden. F hat inzwischen M2 geheiratet. M1 verdient 5.000 € netto und hat keine weiteren Unterhaltspflichten.

F und M2 sind erwerbsfähig und leben in einer angemessenen 85m2 großen Wohnung, die mit Heizung und Warmwasser 800 € im Monat kostet. F und M2 leben dort mit K1 und ihrem gemeinsamen Kind K2. K1 ist inzwischen 18 Jahre alt und geht auf das Gymnasium geht. K2 ist 16 Jahre alt, hat gerade seinen Realschulabschluss gemacht und hat eine praktische Berufsausbildung zum Einzelhandelskaufmann begonnen.

M1 zahlt an K1 den geschuldeten Kindesunterhalt. K2 bekommt eine Ausbildungsvergütung von 800 € brutto und 637 € netto. F ist seit Jahren arbeitslos. Nun hat sie eine geringfügige Beschäftigung angenommen, bei der sie brutto 450 € verdient, die sie auch netto erhält, weil ihr Arbeitgeber keine Steuern oder Sozialversicherungsabgaben einbehält. F bekommt außerdem für beide Kinder das Kindergeld. Auch M2 ist seit Jahren arbeitslos. Er hat kein Einkommen und alle Haushaltsangehörigen haben kein anrechenbares Vermögen.

Gehören die beiden Kinder zur Bedarfsgemeinschaft von F und M? Welche Aussagen treffen zu?


A. K1 gehört zur Bedarfsgemeinschaft, weil alle leiblichen Kinder zur Bedarfsgemeinschaft ihrer Mutter gehören.
B. K1 gehört nur zur Bedarfsgemeinschaft, wenn K1 hilfebedürftig ist.
C. K2 gehört zur Bedarfsgemeinschaft, weil er ein leibliches Kind von F und M2 ist.
D. K2 gehört nicht Bedarfsgemeinschaft, weil er als Auszubildender von der Leistung ausgeschlossen ist.
E. K2 gehört nur zur Bedarfsgemeinschaft, falls K2 hilfebedürftig ist.
Begründung: Beide Kinder gehören nach § 7 Absatz 3 Nummer 4 SGB 2 nur zur Bedarfsgemeinschaft, wenn sie hilfebedürftig sind. Deshalb sind die Aussagen B und E zutreffend und die Aussagen A, C und D unzutreffend. Der Ausschluss der Berechtigung steht der Zugehörigkeit zur Bedarfsgemeinschaft nicht entgegen. Der Ausschluss hat lediglich die Folge, dass die Bedarfe der ausgeschlossenen Person nicht zugunsten der Bedarfsgemeinschaft deren Bedarfe erhöhen können.

5. Hilfebedürftigkeit der Kinder

F war früher mit M1 verheiratet. Sie haben das gemeinsame Kind K1. Inzwischen sind F und M1 geschieden. F hat inzwischen M2 geheiratet. M1 verdient 5.000 € netto und hat keine weiteren Unterhaltspflichten.

F und M2 sind erwerbsfähig und leben in einer angemessenen 85m2 großen Wohnung, die mit Heizung und Warmwasser 800 € im Monat kostet. F und M2 leben dort mit K1 und ihrem gemeinsamen Kind K2. K1 ist inzwischen 18 Jahre alt und geht auf das Gymnasium geht. K2 ist 16 Jahre alt, hat gerade seinen Realschulabschluss gemacht und hat eine praktische Berufsausbildung zum Einzelhandelskaufmann begonnen.

M1 zahlt an K1 den geschuldeten Kindesunterhalt. K2 bekommt eine Ausbildungsvergütung von 800 € brutto und 637 € netto. F ist seit Jahren arbeitslos. Nun hat sie eine geringfügige Beschäftigung angenommen, bei der sie brutto 450 € verdient, die sie auch netto erhält, weil ihr Arbeitgeber keine Steuern oder Sozialversicherungsabgaben einbehält. F bekommt außerdem für beide Kinder das Kindergeld. Auch M2 ist seit Jahren arbeitslos. Er hat kein Einkommen und alle Haushaltsangehörigen haben kein anrechenbares Vermögen.

Wovon hängt die Hilfebedürftigkeit der Kinder ab? Welche Aussage trifft zu?


A. Kinder sind immer hilfebedürftig.
B. K1 ist hilfebedürftig, K2 ist nicht hilfebedürftig.
C. Beide Kinder sind hilfebedürftig, wenn jeweils ihr Einkommen höher als ihr Bedarf ist.
D. Beide Kinder sind hilfebedürftig, wenn jeweils ihr Bedarf höher als ihr Einkommen ist.
Begründung:

Nach §9 Absatz 1 SGB 2 sind die Kinder hilfebedürftig, wenn ihr Bedarf nicht durch ihr Einkommen gedeckt werden kann. Und nach § 7 Absatz 3 Nummer 4 SGB 2 gehören sie nur zur Bedarfsgemeinschaft ihrer Eltern, wenn die Kinder selbst hilfebedürftig sind.



6. Regelbedarf von K1

F war früher mit M1 verheiratet. Sie haben das gemeinsame Kind K1. Inzwischen sind F und M1 geschieden. F hat inzwischen M2 geheiratet. M1 verdient 5.000 € netto und hat keine weiteren Unterhaltspflichten.

F und M2 sind erwerbsfähig und leben in einer angemessenen 85m2 großen Wohnung, die mit Heizung und Warmwasser 800 € im Monat kostet. F und M2 leben dort mit K1 und ihrem gemeinsamen Kind K2. K1 ist inzwischen 18 Jahre alt und geht auf das Gymnasium geht. K2 ist 16 Jahre alt, hat gerade seinen Realschulabschluss gemacht und hat eine praktische Berufsausbildung zum Einzelhandelskaufmann begonnen.

M1 zahlt an K1 den geschuldeten Kindesunterhalt. K2 bekommt eine Ausbildungsvergütung von 800 € brutto und 637 € netto. F ist seit Jahren arbeitslos. Nun hat sie eine geringfügige Beschäftigung angenommen, bei der sie brutto 450 € verdient, die sie auch netto erhält, weil ihr Arbeitgeber keine Steuern oder Sozialversicherungsabgaben einbehält. F bekommt außerdem für beide Kinder das Kindergeld. Auch M2 ist seit Jahren arbeitslos. Er hat kein Einkommen und alle Haushaltsangehörigen haben kein anrechenbares Vermögen.

Wie hoch ist der monatliche Regelbedarf von K1? Das sind

€.
Lösung: 451
Begründung:
Berechnung der Regelbedarfe
  M2 F   K1 K2 BG
Alter     18 16  
Regelbedarfsstufe  § 20 Absatz 2 SGB 2 2 2 3 4  
Regelbedarf (Anlage zu § 28 SGB 12) 506 506 451 471  


7. Gesamtbedarf von K1

F war früher mit M1 verheiratet. Sie haben das gemeinsame Kind K1. Inzwischen sind F und M1 geschieden. F hat inzwischen M2 geheiratet. M1 verdient 5.000 € netto und hat keine weiteren Unterhaltspflichten.

F und M2 sind erwerbsfähig und leben in einer angemessenen 85m2 großen Wohnung, die mit Heizung und Warmwasser 800 € im Monat kostet. F und M2 leben dort mit K1 und ihrem gemeinsamen Kind K2. K1 ist inzwischen 18 Jahre alt und geht auf das Gymnasium geht. K2 ist 16 Jahre alt, hat gerade seinen Realschulabschluss gemacht und hat eine praktische Berufsausbildung zum Einzelhandelskaufmann begonnen.

M1 zahlt an K1 den geschuldeten Kindesunterhalt. K2 bekommt eine Ausbildungsvergütung von 800 € brutto und 637 € netto. F ist seit Jahren arbeitslos. Nun hat sie eine geringfügige Beschäftigung angenommen, bei der sie brutto 450 € verdient, die sie auch netto erhält, weil ihr Arbeitgeber keine Steuern oder Sozialversicherungsabgaben einbehält. F bekommt außerdem für beide Kinder das Kindergeld. Auch M2 ist seit Jahren arbeitslos. Er hat kein Einkommen und alle Haushaltsangehörigen haben kein anrechenbares Vermögen.

Wie hoch ist der monatliche Gesamtbedarf von K1 ohne die Berücksichtigung zeitweiliger Bildungsbedarfe? Der beträgt

€.
Lösung: 651
Begründung:

Zum Regelbedarf kommen nach § 22 Absatz 1 SGB 2 die Unterkunftsosten hinzu. Und zwar in der tatsächlichen Höhe einschließlich der Heizkosten. Da K1 die Wohnung nicht alleine bewohnt, sind die anteilig auf ihn entfallenden Unterkunftskosten zu ermitteln: 800 € : 4 = 200 €. Insgesamt ergibt sich ein Bedarf von 651 € (451 € + 200 € = 651 €).



8. Gesamtbedarf von K2

F war früher mit M1 verheiratet. Sie haben das gemeinsame Kind K1. Inzwischen sind F und M1 geschieden. F hat inzwischen M2 geheiratet. M1 verdient 5.000 € netto und hat keine weiteren Unterhaltspflichten.

F und M2 sind erwerbsfähig und leben in einer angemessenen 85m2 großen Wohnung, die mit Heizung und Warmwasser 800 € im Monat kostet. F und M2 leben dort mit K1 und ihrem gemeinsamen Kind K2. K1 ist inzwischen 18 Jahre alt und geht auf das Gymnasium geht. K2 ist 16 Jahre alt, hat gerade seinen Realschulabschluss gemacht und hat eine praktische Berufsausbildung zum Einzelhandelskaufmann begonnen.

M1 zahlt an K1 den geschuldeten Kindesunterhalt. K2 bekommt eine Ausbildungsvergütung von 800 € brutto und 637 € netto. F ist seit Jahren arbeitslos. Nun hat sie eine geringfügige Beschäftigung angenommen, bei der sie brutto 450 € verdient, die sie auch netto erhält, weil ihr Arbeitgeber keine Steuern oder Sozialversicherungsabgaben einbehält. F bekommt außerdem für beide Kinder das Kindergeld. Auch M2 ist seit Jahren arbeitslos. Er hat kein Einkommen und alle Haushaltsangehörigen haben kein anrechenbares Vermögen.

Wie hoch ist der monatliche Gesamtbedarf von K2? Der beträgt

€.
Lösung: 671
Begründung:
Berechnung der Regelbedarfe
  M2 F   K1 K2 BG
Alter     18 16  
Regelbedarfsstufe  § 20 Absatz 2 SGB 2 2 2 3 4  
Regelbedarf (Anlage zu § 28 SGB 12) 506 506 451 471  
Unterkunftsbedarf § 22 Absatz 1 SGB 2 200 200 200 200 800
Summe Bedarfe § 19 SGB 2     651 671  


9. Einkommen von K1

F war früher mit M1 verheiratet. Sie haben das gemeinsame Kind K1. Inzwischen sind F und M1 geschieden. F hat inzwischen M2 geheiratet. M1 verdient 5.000 € netto und hat keine weiteren Unterhaltspflichten.

F und M2 sind erwerbsfähig und leben in einer angemessenen 85m2 großen Wohnung, die mit Heizung und Warmwasser 800 € im Monat kostet. F und M2 leben dort mit K1 und ihrem gemeinsamen Kind K2. K1 ist inzwischen 18 Jahre alt und geht auf das Gymnasium geht. K2 ist 16 Jahre alt, hat gerade seinen Realschulabschluss gemacht und hat eine praktische Berufsausbildung zum Einzelhandelskaufmann begonnen.

M1 zahlt an K1 den geschuldeten Kindesunterhalt. K2 bekommt eine Ausbildungsvergütung von 800 € brutto und 637 € netto. F ist seit Jahren arbeitslos. Nun hat sie eine geringfügige Beschäftigung angenommen, bei der sie brutto 450 € verdient, die sie auch netto erhält, weil ihr Arbeitgeber keine Steuern oder Sozialversicherungsabgaben einbehält. F bekommt außerdem für beide Kinder das Kindergeld. Auch M2 ist seit Jahren arbeitslos. Er hat kein Einkommen und alle Haushaltsangehörigen haben kein anrechenbares Vermögen.

Wie berechnet man das Einkommen von K1?


A. Anrechenbares Einkommen = Kindesunterhalt
B. Anrechenbares Einkommen = Kindesunterhalt - Werbungskostenpauschale - Erwerbstätigenfreibetrag
C. Anrechenbares Einkommen = Kindesunterhalt - Werbungskostenpauschale + Kindergeld
D. Anrechenbares Einkommen = Kindesunterhalt - Versicherungspauschale + Kindergeld
E. Anrechenbares Einkommen = Kindesunterhalt + Kindergeld
Begründung:

Nach § 11 Absatz 1 SGB 2 ist der Kindesunterhalt Einkommen von K1.

Nach § 11 Absatz 1 Sätze 3 und 4 SGB 2 ist das Kindergeld nur insoweit Einkommen von K1, wie er es zur Bestreitung seines Bedarfs benötigt. Eine Werbungskostenpauschale und ein Erwerbstätigenfreibetrag steht K1 nicht zu, weil er kein Erwerbseinkommen hat. Die Antworten B und C sind deshalb unzutreffend. Aber jedem volljährigen Einkommensbezieher steht nach § 6 Nummer 1 BürgergeldV eine Versicherungspauschale zu, die vom Einkommen abgezogen werden muss. Antwort D ist deshalb alleine zutreffend.

10. Bereinigtes Nettoeinkommen

F war früher mit M1 verheiratet. Sie haben das gemeinsame Kind K1. Inzwischen sind F und M1 geschieden. F hat inzwischen M2 geheiratet. M1 verdient 5.000 € netto und hat keine weiteren Unterhaltspflichten.

F und M2 sind erwerbsfähig und leben in einer angemessenen 85m2 großen Wohnung, die mit Heizung und Warmwasser 800 € im Monat kostet. F und M2 leben dort mit K1 und ihrem gemeinsamen Kind K2. K1 ist inzwischen 18 Jahre alt und geht auf das Gymnasium geht. K2 ist 16 Jahre alt, hat gerade seinen Realschulabschluss gemacht und hat eine praktische Berufsausbildung zum Einzelhandelskaufmann begonnen.

M1 zahlt an K1 den geschuldeten Kindesunterhalt. K2 bekommt eine Ausbildungsvergütung von 800 € brutto und 637 € netto. F ist seit Jahren arbeitslos. Nun hat sie eine geringfügige Beschäftigung angenommen, bei der sie brutto 450 € verdient, die sie auch netto erhält, weil ihr Arbeitgeber keine Steuern oder Sozialversicherungsabgaben einbehält. F bekommt außerdem für beide Kinder das Kindergeld. Auch M2 ist seit Jahren arbeitslos. Er hat kein Einkommen und alle Haushaltsangehörigen haben kein anrechenbares Vermögen.

Der von M1 an K1 zu zahlende Unterhalt richtet sich nach dem bereinigten Nettoeinkommen von M1. Welche Anmerkung in der Düsseldorfer Tabelle regelt die Bereinigung seines Nettoeinkommens? Das regelt in der Düsseldorfer Tabelle die Anmerkung

.
Lösung: A_3 A3 A_3_DT A3_DT
Begründung: Das regelt Anmerkung A 3 der Düsseldorfer Tabelle (siehe im MENU unter LINKS).

11. Berechnung des Unterhalts für K1

F war früher mit M1 verheiratet. Sie haben das gemeinsame Kind K1. Inzwischen sind F und M1 geschieden. F hat inzwischen M2 geheiratet. M1 verdient 5.000 € netto und hat keine weiteren Unterhaltspflichten.

F und M2 sind erwerbsfähig und leben in einer angemessenen 85m2 großen Wohnung, die mit Heizung und Warmwasser 800 € im Monat kostet. F und M2 leben dort mit K1 und ihrem gemeinsamen Kind K2. K1 ist inzwischen 18 Jahre alt und geht auf das Gymnasium geht. K2 ist 16 Jahre alt, hat gerade seinen Realschulabschluss gemacht und hat eine praktische Berufsausbildung zum Einzelhandelskaufmann begonnen.

M1 zahlt an K1 den geschuldeten Kindesunterhalt. K2 bekommt eine Ausbildungsvergütung von 800 € brutto und 637 € netto. F ist seit Jahren arbeitslos. Nun hat sie eine geringfügige Beschäftigung angenommen, bei der sie brutto 450 € verdient, die sie auch netto erhält, weil ihr Arbeitgeber keine Steuern oder Sozialversicherungsabgaben einbehält. F bekommt außerdem für beide Kinder das Kindergeld. Auch M2 ist seit Jahren arbeitslos. Er hat kein Einkommen und alle Haushaltsangehörigen haben kein anrechenbares Vermögen.

Um den Unterhalt für K1 zu bestimmen, muss zunächst das bereinigte Nettoeinkommen von M1 bestimmt werden. Wie hoch ist das bereinigte Nettoeinkommen von M1?


Lösung: 4850
Begründung: Nach der Anmerkung A3 der Düsseldorfer Tabelle (siehe im MENU unter LINKS) dürfen pauschal und ohne Nachweis der Kosten maximal 150 € vom Nettoeinkommen abgezogen werden. Also beträgt das bereinigte Nettoeinkommen von M1 4850 € (5000-150=4850).

12. Tabellenstufe

F war früher mit M1 verheiratet. Sie haben das gemeinsame Kind K1. Inzwischen sind F und M1 geschieden. F hat inzwischen M2 geheiratet. M1 verdient 5.000 € netto und hat keine weiteren Unterhaltspflichten.

F und M2 sind erwerbsfähig und leben in einer angemessenen 85m2 großen Wohnung, die mit Heizung und Warmwasser 800 € im Monat kostet. F und M2 leben dort mit K1 und ihrem gemeinsamen Kind K2. K1 ist inzwischen 18 Jahre alt und geht auf das Gymnasium geht. K2 ist 16 Jahre alt, hat gerade seinen Realschulabschluss gemacht und hat eine praktische Berufsausbildung zum Einzelhandelskaufmann begonnen.

M1 zahlt an K1 den geschuldeten Kindesunterhalt. K2 bekommt eine Ausbildungsvergütung von 800 € brutto und 637 € netto. F ist seit Jahren arbeitslos. Nun hat sie eine geringfügige Beschäftigung angenommen, bei der sie brutto 450 € verdient, die sie auch netto erhält, weil ihr Arbeitgeber keine Steuern oder Sozialversicherungsabgaben einbehält. F bekommt außerdem für beide Kinder das Kindergeld. Auch M2 ist seit Jahren arbeitslos. Er hat kein Einkommen und alle Haushaltsangehörigen haben kein anrechenbares Vermögen.

Um den Unterhalt für K1 zu bestimmen, muss dessen Bedarf zunächst eingestuft werden. Nach welcher Tabellenstufe der Düsseldorfer Tabelle (siehe im MENU unter LINKS) richtet sich der Unterhaltsbedarf von K1? Er sichtet sich nach


A. Stufe 8 DT
B. Stufe 9 DT
C. Stufe 10 DT
D. Anmerkung A7 DT
Begründung:

Bei einem bereinigten Nettoeinkommen von 4.850 € würde sich der Unterhaltsbedarf von K1 nach Stufe 8 richten, wenn M1 zwei Unterhaltspflichten erfüllen müsste.

Die Düsseldorfer Tabelle ist auf zwei Unterhaltspflichten ausgelegt. M1 schuldet seiner Frau nach § 1586 BGB aber keinen Unterhalt mehr, weil sie nach der Scheidung wieder geheiratet hat. Und M1 schuldet K2 keinen Unterhalt, weil das nicht sein Kind ist. M1 hat also nur eine Unterhaltspflicht zu bedienen. Daher steigt der Bedarf von K1 von Stufe 8 nach Stufe 9.

Der Bedarf beträgt für ein volljähriges Kind mit eigenen Haushalt nach Anmerkung A 7 der Düsseldorfer Tabelle (im MENU unter LINKS) unabhängig von der Tabellenstufe einheitlich 930 €. Diese Regelung ist allerdings auf K1 nicht anzuwenden, weil er noch bei seiner Mutter F wohnt.



13. Kindesunterhalt

F war früher mit M1 verheiratet. Sie haben das gemeinsame Kind K1. Inzwischen sind F und M1 geschieden. F hat inzwischen M2 geheiratet. M1 verdient 5.000 € netto und hat keine weiteren Unterhaltspflichten.

F und M2 sind erwerbsfähig und leben in einer angemessenen 85m2 großen Wohnung, die mit Heizung und Warmwasser 800 € im Monat kostet. F und M2 leben dort mit K1 und ihrem gemeinsamen Kind K2. K1 ist inzwischen 18 Jahre alt und geht auf das Gymnasium geht. K2 ist 16 Jahre alt, hat gerade seinen Realschulabschluss gemacht und hat eine praktische Berufsausbildung zum Einzelhandelskaufmann begonnen.

M1 zahlt an K1 den geschuldeten Kindesunterhalt. K2 bekommt eine Ausbildungsvergütung von 800 € brutto und 637 € netto. F ist seit Jahren arbeitslos. Nun hat sie eine geringfügige Beschäftigung angenommen, bei der sie brutto 450 € verdient, die sie auch netto erhält, weil ihr Arbeitgeber keine Steuern oder Sozialversicherungsabgaben einbehält. F bekommt außerdem für beide Kinder das Kindergeld. Auch M2 ist seit Jahren arbeitslos. Er hat kein Einkommen und alle Haushaltsangehörigen haben kein anrechenbares Vermögen.

Wie viel Unterhalt erhält K1 von M1 monatlich?


Lösung: 798
Begründung: Der Tabellenbedarf nach Stufe 9 (siehe die Lösung der vorherigen Aufgabe) beträgt 1048 €. Davon ist allerdings nach § 1612b BGB das volle Kindergeld abzuziehen, weil K1 nicht mehr von seinen Eltern betreut wird. Denn als volljähriges Kind steht er nach § 1626 BGB nicht unter elterlicher Sorge. Deshalb sind 250 € Kindergeld vom Bedarf abzuziehen. Das ergibt einen Unterhaltsbedarf von 798 € (1048-250=798).

M1 ist in dieser Höhe leistungsfähig (4850-1450=3400) und der Bedarfskontrollbetrag verbleibt ihm auch (4850-798=4052).



14. Zugehörigkeit von K1 zur Bedarfsgemeinschaft

F war früher mit M1 verheiratet. Sie haben das gemeinsame Kind K1. Inzwischen sind F und M1 geschieden. F hat inzwischen M2 geheiratet. M1 verdient 5.000 € netto und hat keine weiteren Unterhaltspflichten.

F und M2 sind erwerbsfähig und leben in einer angemessenen 85m2 großen Wohnung, die mit Heizung und Warmwasser 800 € im Monat kostet. F und M2 leben dort mit K1 und ihrem gemeinsamen Kind K2. K1 ist inzwischen 18 Jahre alt und geht auf das Gymnasium geht. K2 ist 16 Jahre alt, hat gerade seinen Realschulabschluss gemacht und hat eine praktische Berufsausbildung zum Einzelhandelskaufmann begonnen.

M1 zahlt an K1 den geschuldeten Kindesunterhalt. K2 bekommt eine Ausbildungsvergütung von 800 € brutto und 637 € netto. F ist seit Jahren arbeitslos. Nun hat sie eine geringfügige Beschäftigung angenommen, bei der sie brutto 450 € verdient, die sie auch netto erhält, weil ihr Arbeitgeber keine Steuern oder Sozialversicherungsabgaben einbehält. F bekommt außerdem für beide Kinder das Kindergeld. Auch M2 ist seit Jahren arbeitslos. Er hat kein Einkommen und alle Haushaltsangehörigen haben kein anrechenbares Vermögen.

Bilden F, M2 und K1 eine gemeinsame Bedarfsgemeinschaft miteinander?


A. Ja.
B. Nein.
Begründung:

Berücksichtigt man die Versicherungspauschale als Absetzbetrag nach § 11b Absatz 1 Nummer 3 SGB 2 zugunsten von K1 verbleibt ihm von seinem Unterhalt ein anrechenbares Einkommen von 768 € (798-30=768).

Das Einkommen von K1 ist damit höher als sein Bedarf von 651 €. Nach § 7 Absatz 3 Nummer 4 SGB 2 gehört K1 somit nicht zur Bedarfsgemeinschaft von seiner Mutter und deren Partner, weil er seinen Lebensunterhalt aus seinem Einkommen bestreiten kann.

Berechnung der Hilfebedürftigkeit von K1
  M2 F   K1 K2 BG
Alter     18 16  
Regelbedarfsstufe  § 20 Absatz 2 SGB 2 2 2 3 4  
Regelbedarf (Anlage zu § 28 SGB 12) 506 506 451 471  
Unterkunftsbedarf § 22 Absatz 1 SGB 2 200 200 200 200 800
Summe Bedarfe § 19 SGB 2 706 706 651 671  
Arbeitslohn Brutto          
-Steuern und Sozialversicherung          
-Werbungskostenpauschale          
-Erwerbstätigenfreibetrag          
+Unterhalt - Versicherungspauschale = 798 - 30 =     768    
+Kindergeld     0    
Hilfebedürftigkeit     -117    


15. Erwerbstätigenfreibetrag von K2
Stufe Einkommensspanne Bezugsgröße=Bruttoeinkommen in der Spanne
(§ 11b Absatz 3 SBG 2)
% Freibetrag
  0-100 € Aus dem Bruttoeinkommen unter 100 € wird kein Erwerbstätigenfreibetrag gebildet.
1. 100-520 € In der Einkommenspanne liegen
420 € für Personen, die 520 € oder mehr
verdienen, weniger für alle anderen Personen.
20% bis zu
84 €
2. 520-1000 € In der Einkommenspanne liegen
480 € für Personen, die 1000 € oder mehr
verdienen, weniger für alle anderen Personen.
30% weitere
bis zu
144 €
3. 1000-1200 € In der Einkommenspanne liegen
200 € für Personen, die 1200 € oder mehr
verdienen, weniger für alle anderen Personen.
10% weitere
bis zu
20 €
4. 1200-1500 € Die 4. Stufe steht nur Erwerbstätigen zu,
die mit einem minderjährigen Kind in
Bedarfsgemeinschaft leben.
In der Einkommenspanne liegen
300 € für Personen, die 1500 € oder mehr
verdienen, weniger für alle anderen Personen.
10% weitere
bis zu
30 €
  über 1500 € Vom Bruttoeinkommen über 1500 € wird kein Freibetrag gebildet.  
 

Summe der Erwerbstätigenfreibeträge aus allen vier Stufen insgesamt
bis zu
278 €

F war früher mit M1 verheiratet. Sie haben das gemeinsame Kind K1. Inzwischen sind F und M1 geschieden. F hat inzwischen M2 geheiratet. M1 verdient 5.000 € netto und hat keine weiteren Unterhaltspflichten.

F und M2 sind erwerbsfähig und leben in einer angemessenen 85m2 großen Wohnung, die mit Heizung und Warmwasser 800 € im Monat kostet. F und M2 leben dort mit K1 und ihrem gemeinsamen Kind K2. K1 ist inzwischen 18 Jahre alt und geht auf das Gymnasium geht. K2 ist 16 Jahre alt, hat gerade seinen Realschulabschluss gemacht und hat eine praktische Berufsausbildung zum Einzelhandelskaufmann begonnen.

M1 zahlt an K1 den geschuldeten Kindesunterhalt. K2 bekommt eine Ausbildungsvergütung von 800 € brutto und 637 € netto. F ist seit Jahren arbeitslos. Nun hat sie eine geringfügige Beschäftigung angenommen, bei der sie brutto 450 € verdient, die sie auch netto erhält, weil ihr Arbeitgeber keine Steuern oder Sozialversicherungsabgaben einbehält. F bekommt außerdem für beide Kinder das Kindergeld. Auch M2 ist seit Jahren arbeitslos. Er hat kein Einkommen und alle Haushaltsangehörigen haben kein anrechenbares Vermögen.

Wie hoch ist der Erwerbstätigenfreibetrag von K2?


Lösung: 168
Begründung:

Stufe 1: Nach § 11b Absatz 3 SGB 2 beträgt der Erwerbstätigenfreibetrag in der ersten Stufe 20% des in der Spanne zwischen 100 und 520 € liegenden Einkommens. In dieser Spanne liegen bei K2 420 €. Davon 20% ergeben 84 €.

Stufe 2: In der zweiten Stufe beträgt der Erwerbstätigenfreibetrag 30 % von dem Einkommen in der Spanne zwischen 520 € und 1000 €. In dieser Spanne liegen bei K2 280 € (800-520=280). Davon 30% ergeben 84 € (280 x 30% = 84).

Insgesamt steht K2 damit ein Erwerbstätigenfreibetrag von 168 € zu (84+84=168).



16. Anrechenbares Erwerbseinkommen von K2

F war früher mit M1 verheiratet. Sie haben das gemeinsame Kind K1. Inzwischen sind F und M1 geschieden. F hat inzwischen M2 geheiratet. M1 verdient 5.000 € netto und hat keine weiteren Unterhaltspflichten.

F und M2 sind erwerbsfähig und leben in einer angemessenen 85m2 großen Wohnung, die mit Heizung und Warmwasser 800 € im Monat kostet. F und M2 leben dort mit K1 und ihrem gemeinsamen Kind K2. K1 ist inzwischen 18 Jahre alt und geht auf das Gymnasium geht. K2 ist 16 Jahre alt, hat gerade seinen Realschulabschluss gemacht und hat eine praktische Berufsausbildung zum Einzelhandelskaufmann begonnen.

M1 zahlt an K1 den geschuldeten Kindesunterhalt. K2 bekommt eine Ausbildungsvergütung von 800 € brutto und 637 € netto. F ist seit Jahren arbeitslos. Nun hat sie eine geringfügige Beschäftigung angenommen, bei der sie brutto 450 € verdient, die sie auch netto erhält, weil ihr Arbeitgeber keine Steuern oder Sozialversicherungsabgaben einbehält. F bekommt außerdem für beide Kinder das Kindergeld. Auch M2 ist seit Jahren arbeitslos. Er hat kein Einkommen und alle Haushaltsangehörigen haben kein anrechenbares Vermögen.

Wie hoch ist das anrechenbare Erwerbseinkommen von K2?


Lösung: 369
Begründung: Nach § 11b Absatz 1 Nummern 1 und 2 SGB 2 sind zunächst die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge vom Bruttoeinkommen abzuziehen. Es verbleibt ein Nettoeinkommen von 637 €. Da die Werbungskosten von K2 unter 100 € betragen, ist die Werbungskostenpauschale von 100 € abzuziehen. Es verbleiben nach Abzug aller Werbungskosten 537 €. Davon ist der Erwerbstätigenfreibetrag von 168 € abzuziehen (84+84=168; siehe die vorherige Aufgabe). Es verbleibt ein anrechenbares Erwerbseinkommen von 369 € (537-168=369).

17. Hilfebedürftigkeit von K2

F war früher mit M1 verheiratet. Sie haben das gemeinsame Kind K1. Inzwischen sind F und M1 geschieden. F hat inzwischen M2 geheiratet. M1 verdient 5.000 € netto und hat keine weiteren Unterhaltspflichten.

F und M2 sind erwerbsfähig und leben in einer angemessenen 85m2 großen Wohnung, die mit Heizung und Warmwasser 800 € im Monat kostet. F und M2 leben dort mit K1 und ihrem gemeinsamen Kind K2. K1 ist inzwischen 18 Jahre alt und geht auf das Gymnasium geht. K2 ist 16 Jahre alt, hat gerade seinen Realschulabschluss gemacht und hat eine praktische Berufsausbildung zum Einzelhandelskaufmann begonnen.

M1 zahlt an K1 den geschuldeten Kindesunterhalt. K2 bekommt eine Ausbildungsvergütung von 800 € brutto und 637 € netto. F ist seit Jahren arbeitslos. Nun hat sie eine geringfügige Beschäftigung angenommen, bei der sie brutto 450 € verdient, die sie auch netto erhält, weil ihr Arbeitgeber keine Steuern oder Sozialversicherungsabgaben einbehält. F bekommt außerdem für beide Kinder das Kindergeld. Auch M2 ist seit Jahren arbeitslos. Er hat kein Einkommen und alle Haushaltsangehörigen haben kein anrechenbares Vermögen.

Ist K2 hilfebedürftig (nicht raten, sondern rechnen!)?


A. Ja.
B. Nein.
Begründung:
Berechnung der Hilfebedürftigkeit von K2
  M2 F   K1 K2 BG
Alter     18 16  
Regelbedarfsstufe  § 20 Absatz 2 SGB 2 2 2 3 4  
Regelbedarf (Anlage zu § 28 SGB 12) 506 506 451 471  
Unterkunftsbedarf § 22 Absatz 1 SGB 2 200 200 200 200 800
Summe Bedarfe § 19 SGB 2 706 706 651 671  
Arbeitslohn Brutto   450 0 800  
-Steuern und Sozialversicherung       -167  
-Werbungskostenpauschale       -100  
-Erwerbstätigenfreibetrag       -168  
+Unterhalt - Versicherungspauschale = 798 - 30 =     768 369  
+Kindergeld   250 <--0 250  
anrechenbares Einkommen     768 619  
Hilfebedürftigkeit     -117 52  


18. Bedarfsgemeinschaft

F war früher mit M1 verheiratet. Sie haben das gemeinsame Kind K1. Inzwischen sind F und M1 geschieden. F hat inzwischen M2 geheiratet. M1 verdient 5.000 € netto und hat keine weiteren Unterhaltspflichten.

F und M2 sind erwerbsfähig und leben in einer angemessenen 85m2 großen Wohnung, die mit Heizung und Warmwasser 800 € im Monat kostet. F und M2 leben dort mit K1 und ihrem gemeinsamen Kind K2. K1 ist inzwischen 18 Jahre alt und geht auf das Gymnasium geht. K2 ist 16 Jahre alt, hat gerade seinen Realschulabschluss gemacht und hat eine praktische Berufsausbildung zum Einzelhandelskaufmann begonnen.

M1 zahlt an K1 den geschuldeten Kindesunterhalt. K2 bekommt eine Ausbildungsvergütung von 800 € brutto und 637 € netto. F ist seit Jahren arbeitslos. Nun hat sie eine geringfügige Beschäftigung angenommen, bei der sie brutto 450 € verdient, die sie auch netto erhält, weil ihr Arbeitgeber keine Steuern oder Sozialversicherungsabgaben einbehält. F bekommt außerdem für beide Kinder das Kindergeld. Auch M2 ist seit Jahren arbeitslos. Er hat kein Einkommen und alle Haushaltsangehörigen haben kein anrechenbares Vermögen.

Wer gehört zur Bedarfsgemeinschaft?


A. F
B. M1
C. M2
D. K1
E. K2
Begründung: F und M1 gehören nach § 7 Absatz 3 Nummer 3 SGB 2 zur Bedarfsgemeinschaft. K2 gehört ebenfalls zur Bedarfsgemeinschaft, weil sein Einkommen nicht ganz ausreicht um seinen Bedarf zu decken. K1 gehört dagegen nach Absatz 3 Nummer 4 nicht dazu weil er nicht hilfebedürftig ist. Und M1 gehört nicht dazu, weil er nicht im selben Haushalt lebt und er zudem nicht mehr mit F verheiratet ist.

19. Personaliserter Gesamtbedarf von F

F und M2 sind erwerbsfähig und leben in einer angemessenen 85m2 großen Wohnung, die mit Heizung und Warmwasser 800 € im Monat kostet. F und M2 leben dort mit K1 und ihrem gemeinsamen Kind K2. K1 ist inzwischen 18 Jahre alt und geht auf das Gymnasium geht. K2 ist 16 Jahre alt, hat gerade seinen Realschulabschluss gemacht und hat eine praktische Berufsausbildung zum Einzelhandelskaufmann begonnen.

M1 zahlt an K1 den geschuldeten Kindesunterhalt. K2 bekommt eine Ausbildungsvergütung von 800 € brutto und 637 € netto. F ist seit Jahren arbeitslos. Nun hat sie eine geringfügige Beschäftigung angenommen, bei der sie brutto 450 € verdient, die sie auch netto erhält, weil ihr Arbeitgeber keine Steuern oder Sozialversicherungsabgaben einbehält. F bekommt außerdem für beide Kinder das Kindergeld. Auch M2 ist seit Jahren arbeitslos. Er hat kein Einkommen und alle Haushaltsangehörigen haben kein anrechenbares Vermögen.

Wie hoch ist der Gesamtbedarf von F? Der beträgt

€.
Lösung: 706
Begründung:
Berechnung des Gesamtbedarfs von F
  M2 F   K1 K2 BG
Alter     18 16  
Regelbedarfsstufe  § 20 Absatz 2 SGB 2 2 2 3 4  
Regelbedarf (Anlage zu § 28 SGB 12) 506 506 451 471  
Unterkunftsbedarf § 22 Absatz 1 SGB 2 200 200 200 200 800
Summe Bedarfe § 19 SGB 2 706 706 651 671  
Arbeitslohn Brutto   450 0 800  
-Steuern und Sozialversicherung   0   -167  
-Werbungskostenpauschale       -100  
-Erwerbstätigenfreibetrag       -168  
+Unterhalt - Versicherungspauschale = 798 - 30 =     768 369  
+Kindergeld   250 <--0 250  
anrechenbares Einkommen     768 619  
Hilfebedürftigkeit     -117 52  


20. Personaliserter Gesamtbedarf von M2

F war früher mit M1 verheiratet. Sie haben das gemeinsame Kind K1. Inzwischen sind F und M1 geschieden. F hat inzwischen M2 geheiratet. M1 verdient 5.000 € netto und hat keine weiteren Unterhaltspflichten.

F und M2 sind erwerbsfähig und leben in einer angemessenen 85m2 großen Wohnung, die mit Heizung und Warmwasser 800 € im Monat kostet. F und M2 leben dort mit K1 und ihrem gemeinsamen Kind K2. K1 ist inzwischen 18 Jahre alt und geht auf das Gymnasium geht. K2 ist 16 Jahre alt, hat gerade seinen Realschulabschluss gemacht und hat eine praktische Berufsausbildung zum Einzelhandelskaufmann begonnen.

M1 zahlt an K1 den geschuldeten Kindesunterhalt. K2 bekommt eine Ausbildungsvergütung von 800 € brutto und 637 € netto. F ist seit Jahren arbeitslos. Nun hat sie eine geringfügige Beschäftigung angenommen, bei der sie brutto 450 € verdient, die sie auch netto erhält, weil ihr Arbeitgeber keine Steuern oder Sozialversicherungsabgaben einbehält. F bekommt außerdem für beide Kinder das Kindergeld. Auch M2 ist seit Jahren arbeitslos. Er hat kein Einkommen und alle Haushaltsangehörigen haben kein anrechenbares Vermögen.

Wie hoch ist der monatliche Gesamtbedarf von M2?


Lösung: 706
Begründung:
Berechnung des Gesamtbedarfs von M2
  M2 F   K1 K2 BG
Alter     18 16  
Regelbedarfsstufe  § 20 Absatz 2 SGB 2 2 2 3 4  
Regelbedarf (Anlage zu § 28 SGB 12) 506 506 451 471  
Unterkunftsbedarf § 22 Absatz 1 SGB 2 200 200 200 200 800
Summe Bedarfe § 19 SGB 2 706 706 651 671  
Arbeitslohn Brutto   450 0 800  
-Steuern und Sozialversicherung   0   -167  
-Werbungskostenpauschale       -100  
-Erwerbstätigenfreibetrag       -168  
+Unterhalt - Versicherungspauschale = 798 - 30 =     768 369  
+Kindergeld   250 <--0 250  
anrechenbares Einkommen     768 619  
Hilfebedürftigkeit     -117 52  


21. Personaliserte Hilfebedürftigkeit von M2

F war früher mit M1 verheiratet. Sie haben das gemeinsame Kind K1. Inzwischen sind F und M1 geschieden. F hat inzwischen M2 geheiratet. M1 verdient 5.000 € netto und hat keine weiteren Unterhaltspflichten.

F und M2 sind erwerbsfähig und leben in einer angemessenen 85m2 großen Wohnung, die mit Heizung und Warmwasser 800 € im Monat kostet. F und M2 leben dort mit K1 und ihrem gemeinsamen Kind K2. K1 ist inzwischen 18 Jahre alt und geht auf das Gymnasium geht. K2 ist 16 Jahre alt, hat gerade seinen Realschulabschluss gemacht und hat eine praktische Berufsausbildung zum Einzelhandelskaufmann begonnen.

M1 zahlt an K1 den geschuldeten Kindesunterhalt. K2 bekommt eine Ausbildungsvergütung von 800 € brutto und 637 € netto. F ist seit Jahren arbeitslos. Nun hat sie eine geringfügige Beschäftigung angenommen, bei der sie brutto 450 € verdient, die sie auch netto erhält, weil ihr Arbeitgeber keine Steuern oder Sozialversicherungsabgaben einbehält. F bekommt außerdem für beide Kinder das Kindergeld. Auch M2 ist seit Jahren arbeitslos. Er hat kein Einkommen und alle Haushaltsangehörigen haben kein anrechenbares Vermögen.

In welcher Höhe ist M2 hilfebedürftig?


Lösung: 706
Begründung:
Berechnung des Gesamtbedarfs von M2
  M2 F   K1 K2 BG
Alter     18 16  
Regelbedarfsstufe  § 20 Absatz 2 SGB 2 2 2 3 4  
Regelbedarf (Anlage zu § 28 SGB 12) 506 506 451 471  
Unterkunftsbedarf § 22 Absatz 1 SGB 2 200 200 200 200 800
Summe Bedarfe § 19 SGB 2 706 706 651 671  
Arbeitslohn Brutto 0 450 0 800  
-Steuern und Sozialversicherung   0   -167  
-Werbungskostenpauschale       -100  
-Erwerbstätigenfreibetrag       -168  
+Unterhalt - Versicherungspauschale = 798 - 30 =     768 369  
+Kindergeld   250 <--0 250  
anrechenbares Einkommen 0   768 619  
Hilfebedürftigkeit 706   -117 52  


22. Anrechenbares Erwerbseinkommen von F

F war früher mit M1 verheiratet. Sie haben das gemeinsame Kind K1. Inzwischen sind F und M1 geschieden. F hat inzwischen M2 geheiratet. M1 verdient 5.000 € netto und hat keine weiteren Unterhaltspflichten.

F und M2 sind erwerbsfähig und leben in einer angemessenen 85m2 großen Wohnung, die mit Heizung und Warmwasser 800 € im Monat kostet. F und M2 leben dort mit K1 und ihrem gemeinsamen Kind K2. K1 ist inzwischen 18 Jahre alt und geht auf das Gymnasium geht. K2 ist 16 Jahre alt, hat gerade seinen Realschulabschluss gemacht und hat eine praktische Berufsausbildung zum Einzelhandelskaufmann begonnen.

M1 zahlt an K1 den geschuldeten Kindesunterhalt. K2 bekommt eine Ausbildungsvergütung von 800 € brutto und 637 € netto. F ist seit Jahren arbeitslos. Nun hat sie eine geringfügige Beschäftigung angenommen, bei der sie brutto 450 € verdient, die sie auch netto erhält, weil ihr Arbeitgeber keine Steuern oder Sozialversicherungsabgaben einbehält. F bekommt außerdem für beide Kinder das Kindergeld. Auch M2 ist seit Jahren arbeitslos. Er hat kein Einkommen und alle Haushaltsangehörigen haben kein anrechenbares Vermögen.

In welcher Höhe hat F anrechenbares Erwerbseinkommen?


Lösung: 280
Begründung:
Berechnung des anrechenbaren Erwerbseinkommens von F
  M2 F   K1 K2 BG
Alter     18 16  
Regelbedarfsstufe  § 20 Absatz 2 SGB 2 2 2 3 4  
Regelbedarf (Anlage zu § 28 SGB 12) 506 506 451 471  
Unterkunftsbedarf § 22 Absatz 1 SGB 2 200 200 200 200 800
Summe Bedarfe § 19 SGB 2 706 706 651 671  
Arbeitslohn Brutto 0 450 0 800  
-Steuern und Sozialversicherung   0   -167  
-Werbungskostenpauschale   -100   -100  
-Erwerbstätigenfreibetrag   -70   -168  
anrechenbares Erwerbseinkommen   280   369  
+Unterhalt - Versicherungspauschale = 798 - 30 =     768    
+Kindergeld   250 <--0 250  
anrechenbares Einkommen 0   768 619  
Hilfebedürftigkeit 706   -117 52  

 



23. Kindergeld für K1

F war früher mit M1 verheiratet. Sie haben das gemeinsame Kind K1. Inzwischen sind F und M1 geschieden. F hat inzwischen M2 geheiratet. M1 verdient 5.000 € netto und hat keine weiteren Unterhaltspflichten.

F und M2 sind erwerbsfähig und leben in einer angemessenen 85m2 großen Wohnung, die mit Heizung und Warmwasser 800 € im Monat kostet. F und M2 leben dort mit K1 und ihrem gemeinsamen Kind K2. K1 ist inzwischen 18 Jahre alt und geht auf das Gymnasium geht. K2 ist 16 Jahre alt, hat gerade seinen Realschulabschluss gemacht und hat eine praktische Berufsausbildung zum Einzelhandelskaufmann begonnen.

M1 zahlt an K1 den geschuldeten Kindesunterhalt. K2 bekommt eine Ausbildungsvergütung von 800 € brutto und 637 € netto. F ist seit Jahren arbeitslos. Nun hat sie eine geringfügige Beschäftigung angenommen, bei der sie brutto 450 € verdient, die sie auch netto erhält, weil ihr Arbeitgeber keine Steuern oder Sozialversicherungsabgaben einbehält. F bekommt außerdem für beide Kinder das Kindergeld. Auch M2 ist seit Jahren arbeitslos. Er hat kein Einkommen und alle Haushaltsangehörigen haben kein anrechenbares Vermögen.

In welcher Höhe gilt das Kindergeld für K1 als Einkommen von F?


Lösung: 250
Begründung: K1 hat Bedarfe von 451+200=651 €. Dem steht ein anrechenbares Einkommen in Form der Unterhaltszahlungen von M1 gegenüber. Das sind 798-30=768 €. Daher benötigt K1 sein Kindergeld gar nicht. Daher gilt das volle Kindergeld nach § 11 Absatz 1 Sätze 4 und 5 SGB 2 in voller Höhe als Einkommen seiner kindergeldberechtigten Mutter F.

24. Gesamtes anrechenbares Einkommen von F

F war früher mit M1 verheiratet. Sie haben das gemeinsame Kind K1. Inzwischen sind F und M1 geschieden. F hat inzwischen M2 geheiratet. M1 verdient 5.000 € netto und hat keine weiteren Unterhaltspflichten.

F und M2 sind erwerbsfähig und leben in einer angemessenen 85m2 großen Wohnung, die mit Heizung und Warmwasser 800 € im Monat kostet. F und M2 leben dort mit K1 und ihrem gemeinsamen Kind K2. K1 ist inzwischen 18 Jahre alt und geht auf das Gymnasium geht. K2 ist 16 Jahre alt, hat gerade seinen Realschulabschluss gemacht und hat eine praktische Berufsausbildung zum Einzelhandelskaufmann begonnen.

M1 zahlt an K1 den geschuldeten Kindesunterhalt. K2 bekommt eine Ausbildungsvergütung von 800 € brutto und 637 € netto. F ist seit Jahren arbeitslos. Nun hat sie eine geringfügige Beschäftigung angenommen, bei der sie brutto 450 € verdient, die sie auch netto erhält, weil ihr Arbeitgeber keine Steuern oder Sozialversicherungsabgaben einbehält. F bekommt außerdem für beide Kinder das Kindergeld. Auch M2 ist seit Jahren arbeitslos. Er hat kein Einkommen und alle Haushaltsangehörigen haben kein anrechenbares Vermögen.

Welche Höhe hat das gesamte monatliche anrechenbare Einkommen von F? Das beträgt

€.
Lösung: 530
Begründung:
Berechnung des anrechenbaren Einkommens von F
  M2 F   K1 K2 BG
Alter     18 16  
Regelbedarfsstufe  § 20 Absatz 2 SGB 2 2 2 3 4  
Regelbedarf (Anlage zu § 28 SGB 12) 506 506 451 471  
Unterkunftsbedarf § 22 Absatz 1 SGB 2 200 200 200 200 800
Summe Bedarfe § 19 SGB 2 706 706 651 671  
Arbeitslohn Brutto 0 450 0 800  
-Steuern und Sozialversicherung   0   -167  
-Werbungskostenpauschale   -100   -100  
-Erwerbstätigenfreibetrag   -70   -168  
anrechenbares Erwerbseinkommen   280   369  
+Unterhalt - Versicherungspauschale = 798 - 30 =     768    
+Kindergeld   250 <--0 250  
anrechenbares Einkommen 0 530 768 619  
Hilfebedürftigkeit 706   -117 52  

 



25. Haushaltsgemeinschaft zwischen Verwandten

F war früher mit M1 verheiratet. Sie haben das gemeinsame Kind K1. Inzwischen sind F und M1 geschieden. F hat inzwischen M2 geheiratet. M1 verdient 5.000 € netto und hat keine weiteren Unterhaltspflichten.

F und M2 sind erwerbsfähig und leben in einer angemessenen 85m2 großen Wohnung, die mit Heizung und Warmwasser 800 € im Monat kostet. F und M2 leben dort mit K1 und ihrem gemeinsamen Kind K2. K1 ist inzwischen 18 Jahre alt und geht auf das Gymnasium geht. K2 ist 16 Jahre alt, hat gerade seinen Realschulabschluss gemacht und hat eine praktische Berufsausbildung zum Einzelhandelskaufmann begonnen.

M1 zahlt an K1 den geschuldeten Kindesunterhalt. K2 bekommt eine Ausbildungsvergütung von 800 € brutto und 637 € netto. F ist seit Jahren arbeitslos. Nun hat sie eine geringfügige Beschäftigung angenommen, bei der sie brutto 450 € verdient, die sie auch netto erhält, weil ihr Arbeitgeber keine Steuern oder Sozialversicherungsabgaben einbehält. F bekommt außerdem für beide Kinder das Kindergeld. Auch M2 ist seit Jahren arbeitslos. Er hat kein Einkommen und alle Haushaltsangehörigen haben kein anrechenbares Vermögen.

K1 bildet mit F und M2 keine gemeinsame Bedarfsgemeinschaft, aber er könnte mit F eine Haushaltsgemeinschaft zwischen Verwandten bilden. In welchem Absatz von § 9 SGB 2 ist das geregelt? Das steht in Absatz

von § 9 SGB 2.
Lösung: 5
Begründung:

Nach § 9 Absatz 5 SGB 2 bildet K1 mit seiner Mutter nur eine Haushaltsgemeinschaft, wenn eine Unterstützungsleistung an F nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen von K1 erwartet werden kann.



26. Vermutung einer Unterstützung

F war früher mit M1 verheiratet. Sie haben das gemeinsame Kind K1. Inzwischen sind F und M1 geschieden. F hat inzwischen M2 geheiratet. M1 verdient 5.000 € netto und hat keine weiteren Unterhaltspflichten.

F und M2 sind erwerbsfähig und leben in einer angemessenen 85m2 großen Wohnung, die mit Heizung und Warmwasser 800 € im Monat kostet. F und M2 leben dort mit K1 und ihrem gemeinsamen Kind K2. K1 ist inzwischen 18 Jahre alt und geht auf das Gymnasium geht. K2 ist 16 Jahre alt, hat gerade seinen Realschulabschluss gemacht und hat eine praktische Berufsausbildung zum Einzelhandelskaufmann begonnen.

M1 zahlt an K1 den geschuldeten Kindesunterhalt. K2 bekommt eine Ausbildungsvergütung von 800 € brutto und 637 € netto. F ist seit Jahren arbeitslos. Nun hat sie eine geringfügige Beschäftigung angenommen, bei der sie brutto 450 € verdient, die sie auch netto erhält, weil ihr Arbeitgeber keine Steuern oder Sozialversicherungsabgaben einbehält. F bekommt außerdem für beide Kinder das Kindergeld. Auch M2 ist seit Jahren arbeitslos. Er hat kein Einkommen und alle Haushaltsangehörigen haben kein anrechenbares Vermögen.

Nach § 9 Absatz 5 SGB 2 bildet K1 mit seiner Mutter nur eine Haushaltsgemeinschaft, wenn eine Unterstützungsleistung an F nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen von K1 erwartet werden kann. Ob dies der Fall ist, ist in der Bürgergeld-VO geregelt. Aber wo? Das steht in Absatz 2 von §


Lösung: 1
Begründung:

In Bezug auf diese Erwartung gilt § 1 Absatz 2 BürgergeldV. Hierfür sind Einnahmen in der Regel nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie einen Freibetrag in Höhe des doppelten Betrags des nach § 20 Absatz 2 Satz 1 maßgebenden Regelbedarfs zuzüglich der anteiligen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie darüber hinausgehend 50 Prozent der diesen Freibetrag übersteigenden bereinigten Einnahmen nicht überschreiten.



27. Anrechnung des Einkommens von K1

F war früher mit M1 verheiratet. Sie haben das gemeinsame Kind K1. Inzwischen sind F und M1 geschieden. F hat inzwischen M2 geheiratet. M1 verdient 5.000 € netto und hat keine weiteren Unterhaltspflichten.

F und M2 sind erwerbsfähig und leben in einer angemessenen 85m2 großen Wohnung, die mit Heizung und Warmwasser 800 € im Monat kostet. F und M2 leben dort mit K1 und ihrem gemeinsamen Kind K2. K1 ist inzwischen 18 Jahre alt und geht auf das Gymnasium geht. K2 ist 16 Jahre alt, hat gerade seinen Realschulabschluss gemacht und hat eine praktische Berufsausbildung zum Einzelhandelskaufmann begonnen.

M1 zahlt an K1 den geschuldeten Kindesunterhalt. K2 bekommt eine Ausbildungsvergütung von 800 € brutto und 637 € netto. F ist seit Jahren arbeitslos. Nun hat sie eine geringfügige Beschäftigung angenommen, bei der sie brutto 450 € verdient, die sie auch netto erhält, weil ihr Arbeitgeber keine Steuern oder Sozialversicherungsabgaben einbehält. F bekommt außerdem für beide Kinder das Kindergeld. Auch M2 ist seit Jahren arbeitslos. Er hat kein Einkommen und alle Haushaltsangehörigen haben kein anrechenbares Vermögen.

Ist Einkommen von K1 auf den Bedarf von F und M2 anzurechnen?


A. Die Voraussetzungen für eine Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten liegen nach § 9 Absatz 5 SGB 2 ebenfalls nicht vor, weil nach § 1 Absatz 2 ALG2-VO von K1 nicht erwartet werden kann, dass er F unterstützt.
B. Das Einkommen von K1 wird nach § 9 SGB 2 in dem Umfang zur Deckung der Bedarf von F und M2 herangezogen, wie K1 es nicht selbst zur Deckung seines Bedarfes benötigt, also in Höhe von 97 € (684-30-557=97).
C. Nach § 9 Absatz 5 SGB 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 2 ALG2-VO bildet K1 mit seiner Mutter F eine Haushaltsgemeinschaft, aber nicht mit M2, da dieser nicht sein Vater ist. Daher wird vermutet, dass K1 neben dem Kindergeld weitere 97 € für F aufwendet.
Begründung:

Aussage B trifft nicht zu, weil K1 nicht zur Bedarfsgemeinschaft von F und M2 gehört.

Aussage C trifft ebenfalls nicht zu. Nach § 9 Absatz 5 SGB 2 bildet K1 mit seiner Mutter nur eine Haushaltsgemeinschaft, wenn eine Unterstützungsleistung an F nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen von K1 erwartet werden kann. In Bezug auf diese Erwartung gilt § 1 Absatz 2 BürgergeldV. Hierfür sind Einnahmen in der Regel nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie einen Freibetrag in Höhe des doppelten Betrags des nach § 20 Absatz 2 Satz 1 maßgebenden Regelbedarfs zuzüglich der anteiligen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie darüber hinausgehend 50 Prozent der diesen Freibetrag übersteigenden bereinigten Einnahmen nicht überschreiten. Das Einkommen des Angehörigen wird also zunächst um die Absetzbeträge nach § 11b SGB II bereinigt. Dann ist davon der Freibetrag abzuziehen, der sich aus dem doppelten Regelbedarf für Alleinstehende nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB 2 zuzüglich den anteiligen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zusammensetzt. Von dem danach ermittelten Einkommen werden schließlich 50 Prozent dem Freibetrag zugeschlagen, was im Ergebnis zum Selbstbehalt des Angehörigen führt.

K1 steht Unterhalt in Höhe von 798 € zu. Abzüglich der Versicherungspauschale sind dass 768 €. Davon ist ein Freibetrag in Höhe des doppelten Regelbedarfs und der anteiligen Unterkunftskosten abzuziehen. Das sind nach Regelbedarfsstufe 3 zwei mal 451 € und 200 € Unterkunftskosten. Das sind 1102 € (451+451+200=1102). Das Einkommen von K1 ist also geringer als der Freibetrag.

Übersteigt das Einkommen des Angehörigen den Freibetrag nicht, kommt es zu keiner Einkommensanrechnung beim Leistungsberechtigten. Also bildet K1 mit seiner Mutter F trotz des Verwandtschaftsverhältnisses und der gemeinsamen Wohnung keine Haushaltsgemeinschaft, weil eine Unterstützungsleistung von ihm nicht erwartet werden kann. Und nach § 1603 BGB und Anmerkung D I der Düsseldorfer Tabelle muss er an F auch keinen Elternunterhalt zahlen, weil er dazu nicht leistungsfähig ist.

28. Hilfebedürftigkeit von F

F war früher mit M1 verheiratet. Sie haben das gemeinsame Kind K1. Inzwischen sind F und M1 geschieden. F hat inzwischen M2 geheiratet. M1 verdient 5.000 € netto und hat keine weiteren Unterhaltspflichten.

F und M2 sind erwerbsfähig und leben in einer angemessenen 85m2 großen Wohnung, die mit Heizung und Warmwasser 800 € im Monat kostet. F und M2 leben dort mit K1 und ihrem gemeinsamen Kind K2. K1 ist inzwischen 18 Jahre alt und geht auf das Gymnasium geht. K2 ist 16 Jahre alt, hat gerade seinen Realschulabschluss gemacht und hat eine praktische Berufsausbildung zum Einzelhandelskaufmann begonnen.

M1 zahlt an K1 den geschuldeten Kindesunterhalt. K2 bekommt eine Ausbildungsvergütung von 800 € brutto und 637 € netto. F ist seit Jahren arbeitslos. Nun hat sie eine geringfügige Beschäftigung angenommen, bei der sie brutto 450 € verdient, die sie auch netto erhält, weil ihr Arbeitgeber keine Steuern oder Sozialversicherungsabgaben einbehält. F bekommt außerdem für beide Kinder das Kindergeld. Auch M2 ist seit Jahren arbeitslos. Er hat kein Einkommen und alle Haushaltsangehörigen haben kein anrechenbares Vermögen.

In welcher Höhe ist F hilfebedürftig? In Höhe von

€.
Lösung: 176
Begründung:
Berechnung des anrechenbaren Einkommens von F
  M2 F   K1 K2 BG
Alter     18 16  
Regelbedarfsstufe  § 20 Absatz 2 SGB 2 2 2 3 4  
Regelbedarf (Anlage zu § 28 SGB 12) 506 506 451 471  
Unterkunftsbedarf § 22 Absatz 1 SGB 2 200 200 200 200 800
Summe Bedarfe § 19 SGB 2 706 706 651 671  
Arbeitslohn Brutto 0 450 0 800  
-Steuern und Sozialversicherung   0   -167  
-Werbungskostenpauschale   -100   -100  
-Erwerbstätigenfreibetrag   -70   -168  
anrechenbares Erwerbseinkommen   280   369  
+Unterhalt - Versicherungspauschale = 798 - 30 =     768    
+Kindergeld   250 <--0 250  
anrechenbares Einkommen 0 530 768 619  
Hilfebedürftigkeit 706 176 -117 52  


29. Hilfebedarf der gesamten Bedarfsgemeinschaft

F war früher mit M1 verheiratet. Sie haben das gemeinsame Kind K1. Inzwischen sind F und M1 geschieden. F hat inzwischen M2 geheiratet. M1 verdient 5.000 € netto und hat keine weiteren Unterhaltspflichten.

F und M2 sind erwerbsfähig und leben in einer angemessenen 85m2 großen Wohnung, die mit Heizung und Warmwasser 800 € im Monat kostet. F und M2 leben dort mit K1 und ihrem gemeinsamen Kind K2. K1 ist inzwischen 18 Jahre alt und geht auf das Gymnasium geht. K2 ist 16 Jahre alt, hat gerade seinen Realschulabschluss gemacht und hat eine praktische Berufsausbildung zum Einzelhandelskaufmann begonnen.

M1 zahlt an K1 den geschuldeten Kindesunterhalt. K2 bekommt eine Ausbildungsvergütung von 800 € brutto und 637 € netto. F ist seit Jahren arbeitslos. Nun hat sie eine geringfügige Beschäftigung angenommen, bei der sie brutto 450 € verdient, die sie auch netto erhält, weil ihr Arbeitgeber keine Steuern oder Sozialversicherungsabgaben einbehält. F bekommt außerdem für beide Kinder das Kindergeld. Auch M2 ist seit Jahren arbeitslos. Er hat kein Einkommen und alle Haushaltsangehörigen haben kein anrechenbares Vermögen.

Wie hoch ist der Hilfebedarf der gesamten Bedarfsgemeinschaft?


Lösung: 934
Begründung:
Berechnung der Hilfebedürftigkeit der BG
  M2 F   K1 K2 BG
Alter     18 16  
Regelbedarfsstufe  § 20 Absatz 2 SGB 2 2 2 3 4  
Regelbedarf (Anlage zu § 28 SGB 12) 506 506 451 471 1483
Unterkunftsbedarf § 22 Absatz 1 SGB 2 200 200 200 200 800
Summe Bedarfe § 19 SGB 2 706 706 651 671 2083
Arbeitslohn Brutto 0 450 0 800  
-Steuern und Sozialversicherung   0   -167  
-Werbungskostenpauschale   -100   -100  
-Erwerbstätigenfreibetrag   -70   -168  
anrechenbares Erwerbseinkommen   280   369  
+Unterhalt - Versicherungspauschale = 798 - 30 =     768    
+Kindergeld   250 <--0 250  
anrechenbares Einkommen § 11b SGB 2 0 530 768 619 1149
Hilfebedürftigkeit § 9 Absatz 1 SGB 2 706 176 -117 52 934


30. Tabelle

F war früher mit M1 verheiratet. Sie haben das gemeinsame Kind K1. Inzwischen sind F und M1 geschieden. F hat inzwischen M2 geheiratet. M1 verdient 5.000 € netto und hat keine weiteren Unterhaltspflichten.

F und M2 sind erwerbsfähig und leben in einer angemessenen 85m2 großen Wohnung, die mit Heizung und Warmwasser 800 € im Monat kostet. F und M2 leben dort mit K1 und ihrem gemeinsamen Kind K2. K1 ist inzwischen 18 Jahre alt und geht auf das Gymnasium geht. K2 ist 16 Jahre alt, hat gerade seinen Realschulabschluss gemacht und hat eine praktische Berufsausbildung zum Einzelhandelskaufmann begonnen.

M1 zahlt an K1 den geschuldeten Kindesunterhalt. K2 bekommt eine Ausbildungsvergütung von 800 € brutto und 637 € netto. F ist seit Jahren arbeitslos. Nun hat sie eine geringfügige Beschäftigung angenommen, bei der sie brutto 450 € verdient, die sie auch netto erhält, weil ihr Arbeitgeber keine Steuern oder Sozialversicherungsabgaben einbehält. F bekommt außerdem für beide Kinder das Kindergeld. Auch M2 ist seit Jahren arbeitslos. Er hat kein Einkommen und alle Haushaltsangehörigen haben kein anrechenbares Vermögen.

Wie hoch ist der laufende monatliche Bürgergeld-Anspruch aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft?


Lösung: 934
Begründung:

Die Berechnung der Leistung regelt § 41 SGB 2. Danach soll die Leistung den Lebensunterhalt sichern. Sie entspricht dem monatlichen Hilfebedarf der Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 9 SGB 2, also den errechneten 934 €.