1. Anrechnungszeiträume (19 Aufgaben)

Welche Aussagen treffen nach dem SGB 2 auf die Anrechnung von laufendem Einkommen zu?

Laufendes Einkommen ...


A. ist Einkommen, das monatlich zufließt.
B. wird im Monat des Zuflusses angerechnet.
C. wird im Folgemonat des Zuflusses angerechnet.
D. wird aufgrund einer Rückwirkungsfiktion so behandelt, als wäre das Geld am 1. des Monats zugeflossen.
Begründung:

Nach dem § 11 SGB 2 Abs. 2 sind laufende Einnahmen für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen.

Für laufende Einnahmen, die in größeren als monatlichen Zeitabständen zufließen, gilt Absatz 3 entsprechend.

Egal an welchem Kalendertag der Zufluss erfolgt, wird der Leistungsberechtigte so behandelt, als wäre ihm das Geld am 1. des Monats zugeflossen.



2. Laufende Einnahmen

Welche Zuflüsse zählen zu den laufenden Einnahmen?


A. Unterhalt
B. Arbeitseinkommen
C. Arbeitseinkommen aus kurzfristiger Beschäftigung
D. Schmerzensgeld
E. Kindergeld
F. Weihnachtsgeld
Begründung:

Zu den laufenden Einnahmen folgende Zuflüsse vgl. § 11 SGB 2 Abs. 1 iVm Abs. 2:



3. Einmalige und Laufende Einnahmen

Das Gesetz unterscheidet zwischen dem laufenden Einkommen (§ 11 Absatz 2 SGB 2) und dem einmaligen Einkommen § 11 Absatz 3 SGB 2). Dazu sollen Sie jetzt eine Zuordnungsübung machen. Ordnen Sie bitte die links aufgelisteten Einnahmen den rechts angezeigten Kategorien LAUFENDES EINKOMMEN und EINMALIGES EINKOMMEN per drag and drop zu!

Arbeitslohn muss zugeordnet werden zu Laufende Einnahmen

Zinseinkünfte und Dividenden muss zugeordnet werden zu Einmalige Einnahmen

Einnahmen aus einer kurzfristigen Beschäftigung muss zugeordnet werden zu Laufende Einnahmen

Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld muss zugeordnet werden zu Einmalige Einnahmen

Krankengeld muss zugeordnet werden zu Laufende Einnahmen

Erfolgsabhängige Lohnbestandteile wie Akordzuschläge, Leistungsprämien, Provisionen, Bonus-Zahlungen, u.s.w. muss zugeordnet werden zu Einmalige Einnahmen

Kindergeld muss zugeordnet werden zu Laufende Einnahmen

Erbschaft von Geld und anrechenbare Schenkungen von Geld muss zugeordnet werden zu Einmalige Einnahmen


Begründung:

Arbeitslohn, Kindergeld und Krankengeld sind monatliche Zahlungen und gelten deshalb als laufende Einnahmen. Bei Lohn aus kurzfristiger Beschäftigung kann die Höhe zwar von Monat zu Monat schwanken. Trotdem gehört er nach Satz 2 von § 11 Absatz 2 SGB 2 ebenfalls zu den laufenden Einnahmen. Anders ist das bei erfolgsabhängigen Lohnbestandteile wie Akordzuschlägen, Leistungsprämien, Provisionen, Bonus-Zahlungen, u.s.w.

Bei Ihnen handelt es sich um einmalige Einnahmen. Zinseinkünfte und Dividenden werden jährlich ausgeschüttet und nicht monatlich und gelten deshalb auch als einmaliges Einkommen. Das gleiche gilt für Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Die Erbschaft von Geld und anrechenbare Schenkungen von Geld sind Einkommen und kein Vermögen, wenn sie im Bewilligungszeitraum erfolgen und sie zählen zu den einmaligen Einnahmen.



4. Zeitpunkt des Gehaltszuflusses

Frau F werden am 31. Oktober 250 € Gehalt überwiesen. Sie stellt am 01. Oktober einen Antrag auf Bürgergeld.

Wird ihr Gehalt noch im Monat Oktober auf ihren Hilfebedarf angerechnet?


A. Nein, da sie das Geld erst am Ende des Monats zur Verfügung hat.
B. Ja ihr Gehalt wird angerechnet.
Begründung:

Nach dem § 11 SGB 2 Abs. 2 wird laufendes Einkommen immer im Zuflussmonat angerechnet, unabhängig davon an welchem Tag das Geld eingeht.

Das Gehalt von Oktober wird so behandelt, als wäre es am 01. Oktober bereits zur Verfügung gestanden.



5. Anrechenbares Erwerbseinkommen

Herr H lebt alleine in einer kleinen Wohnung, die 380 € kostet. Er hat einen Job in dem er brutto 450 € verdient. Dieser Betrag wird ihm auch netto ausbezahlt. Dieses Gehalt wird ihm am 10. August auf sein Konto überwiesen. Er stellt am 01. August einen Antrag auf Bürgergeld.

Wie hoch ist das anrechenbare Erwerbseinkommen im August?


Lösung: 280
Begründung:

Das am 10. August erzielte Einkommen gilt nach § 11 SGB 2 Abs. 2 so, als hätte es bereits am 01. August zur Verfügung gestanden.

450 € Einkommen für August (§ 11 SGB 2 Abs. 2 Satz 2)

- 100 € Werbekostenpauschale (§ 11b SGB 2 Abs. 1 Nr. 3-5 iVm Abs. 2)

-70 € Erwerbstätigenfreibetrag (§ 11 SGB 2 Abs. 1 Nr. 6 iVm Abs. 3)

280 € Anrechenbares Einkommen



6. Hilfebedarf

Herr H lebt alleine in einer kleinen Wohnung, die 380 € kostet. Er hat einen Job in dem er brutto 450 € verdient. Dieser Betrag wird ihm auch netto ausbezahlt. Dieses Gehalt wird ihm am 10. August auf sein Konto überwiesen. Er stellt am 01. August einen Antrag auf Bürgergeld.

Wie viel Bürgergeld wird ihm für August bewilligt?


Lösung: 602
Begründung:

 502 € Regelbedarf (RBS 1 nach §20 SGB 2 Abs. 2 S. 1)

 380 € Unterkunftsbedarf (§22 SGB 2 Abs. 1)

 882 € Gesamtbedarf (§§ 19 ff. SGB 2)

-280 € Anrechenbares Einkommen

 602 € Hilfebedarf



7. Kurzfristige Beschäftigung

Zählen auch Einnahmen an einzelnen Tagen des Monats aus kurzfristigen Beschäftigungsverhältnissen zu den laufenden Einnahmen? (nicht raten, sondern recherchieren!)


A. Ja.
B. Nein.
C. Es kommt darauf an.
Begründung: Der Lohn von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen zählt nach § 11 SGB 2 Abs. 2 Satz 2 zu den laufenden Einnahmen.

8. Laufende Einnahmen?

Frau F bezieht Bürgergeld. Sie arbeitet in den Monaten Juni und Juli jeweils für 10 Tage auf einem Volksfest als Servicekraft. In dieser Zeit verdient sie monatlich 750 €.

Wird dieser Betrag auf den Bedarf von Frau F angerechnet?


A. Ja, da auch Einkommen von einzelnen Tagen des Monats zum laufenden Einkommen zählt.
B. Nein, da der Lohn von kurzzeitigen Beschäftigungen nicht angerechnet wird.
Begründung:

Der Lohn von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen wird nach § 11 SGB 2 Abs. 2 Satz 2 angerechnet.



9. Einmalige Einnahmen

 

Welche Aussagen treffen auf das einmalige Einkommen zu?

Einmaliges Einkommen...

 


A. muss immer im Zuflussmonat angerechnet werden.
B. wird im auf den Zufluss folgenden Monat angerechnet, wenn im Monat des Zuflusses das Bürgergeld schon ausgezahlt wurde.
C. wird auf die folgenden 6 Monate verteilt, wenn das einmalige Einkommen höher ist, als der Leistungsanspruch.
D. wird ab einer Summe von 450 € auf die folgenden 6 Monate zu gleichen Teilen angerechnet.
Begründung:

Nach dem § 11 SGB 2 wird einmaliges Einkommen im Monat angerechnet in dem es zufließt.

Einmaliges Einkommen wird nur dann im Zuflussfolgemonat angerechnet, wenn für den Monat des Zuflusses schon Bürgergeld geleistet worden ist.

Zu einmaligem Einkommen zählen auch Nachzahlungen für vergangene Monate.

Ist die Einnahme höher als der Leistungsanspruch, ist sie ab dem Monat, der auf den Zufluss folgt, auf 6 Monate in gleichen Teilen zu verteilen.



10. Einmalige Einnahmen

Welche Zuflüsse im Bewilligungszeitraum zählen zu den anrechenbaren einmaligen Einnahmen?


A. Urlaubsgeld
B. Erbschaft
C. Lottogewinn
D. Insolvenzgeld
E. Schmerzensgeld
F. Zinseinkünfte
Begründung:

Nach dem § 11 SGB 2 Abs.1 iVm Abs.3 zählen zum Einkommen folgende Zuflüsse:



11. Einkommen oder Vermögen?

Frau F hat eine angemessene Wohnung mit 390 € Miete. Sie hat keinen Job und keine Einkünfte und bezieht Arbeitslosengeld 2. Im März gewinnt sie 3600 € im Lotto. Zu diesem Zeitpunkt erhält sie bereits seit 6 Monaten Bürgergeld.

Wie wird dieser Geldbetrag auf ihren Hilfebedarf angerechnet?

 


A. Der Lottogewinn gilt nicht als einmaliges Einkommen sondern als Vermögen und wird deshalb nicht angerechnet.
B. Frau F steht so lange kein Bürgergeld mehr zu, bis die 3600 € aufgebraucht sind.
C. Die 3600 € werden in den folgenden 6 Monaten zu gleichen Teilen auf ihren Hilfebedarf angerechnet.
Begründung: Nach dem § 11 SGB 2 Abs. 3 Satz 4 ist eine Einnahme, die höher als der Leistungsanspruch ist, ab dem Monat der auf den Zufluss folgt, auf sechs Monate zu gleichen Teilen zu verteilen.

12. Anrechenbares Einkommen

Frau F hat eine angemessene Wohnung mit 390 € Miete. Sie hat keinen Job und keine Einkünfte. Im März gewinnt sie 3600 € im Lotto. Sie bezieht seit 6 Monaten laufend ALG 2.

Wie hoch ist das anrechenbare Einkommen von Frau F im April?


Lösung: 570
Begründung:

3600 € einmaliges Einkommen : 6 = 600 €

- 30 € Versicherungspauschale § 11b SGB 2 Abs. 1 Nr. 3 iVm § 6 Bürgergeld-VO

570 € Anrechenbares Einkommen



13. Hilfebedarf

Frau F hat eine angemessene Wohnung mit 390 € Miete. Sie hat keinen Job und keine Einkünfte. Im März gewinnt sie 3600 € im Lotto. Sie bezieht seit 6 Monaten Bürgergeld.

Wie hoch ist der Hilfebedarf von Frau F im März, wenn ihr das Bürgergeld für März noch nicht ausgezahlt worden ist?


Lösung: 322
Begründung:

 502 € Regelbedarf (RBS 1 nach § 20 SGB 2 Abs. 2 S. 1)

+390 € Unterkunftsbedarf (§22 SGB 2 Abs. 1)

 892 € Gesamtbedarf (§ 19 ff. SGB 2)

-570 € Anrechenbares Einkommen

 322 € Hilfebedarf



14. Fall 5 Anrechnungszeitraum

Herr H bezieht laufend Bürgergeld. Die Auszahlung für den Monat März erfolgte Ende Februar. Herr H hat einen Minijob und verdient monatlich 300 €. Am 25. März erhält er eine Leistungsprämie in der Höhe von 200 €, da er im Februar ein Projekt abgeschlossen hat.

In welchem Monat wird die Leistungsprämie auf den Hilfebedarf angerechnet?


A. Februar
B. März
C. April
Begründung:

Nach § 11 SGB 2 Absatz 3 Sätze 2 und 3 gilt die Leistungsprämie als Nachzahlung, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird.

Da im März bereits das reguläre Gehalt angerechnet wurde, werden die 200 € erst im April auf den Hilfebedarf angerechnet.



15. Fall 6 Anrechenbares Einkommen

Herr H bekommt Bürgergeld. Dieses wird ihm jeweils am ersten des Monats im voraus ausgezahlt. Er hat einen Minijob und verdient monatlich 300 €. Am 25. März erhält er eine Leistungsprämie in der Höhe von 200 €, da er im Februar ein Projekt abgeschlossen hat.

Wie hoch ist das anrechenbare Einkommen im April?

 


Lösung: 320
Begründung:
Anrechenbares Einkommen für den Monat April
Laufendes Einkommen 300 €
Einmaliges Einkommen +200 €
Summe 500 €
- Grundfreibetrag (Werbungskostenpauschale) -100 €
- Erwerbstätigenfreibetrag 20% von 400 € -80 €
anrechenbares Einkommen 320 €


16. Fall 7 Einkommen oder Vermögen?

Frau F stellt am 17. Oktober einen Antrag auf Bürgergeld. Sie hat keinen Job und zahlt 370 € für eine angemessene Wohnung. Am 05. Oktober hatte sie 3000 € in bar geerbt und das ordnungsgemäß angegeben. Wird die Erbschaft auf den Hilfebedarf von Frau F angerechnet?

 


A. Ja. Auch einmaliges Einkommen wird auf den Hilfebedarf angerechnet.
B. Nein. Weil Frau F vor der Antragstellung geerbt hat, sind die 3000 € Vermögen und sind wegen des Freibetrags nicht anrechenbar.
Begründung:

Der Antrag am 17. wirkt nach § 37 SGB 2 Absatz 2 Satz 2 so, als ob der Antrag schon am 1. gestellt wäre. Der Bedarf entsteht also rückwirkend.

Die Erbschaft ist ein Geldbetrag und der fließt im Bewilligungszeitraum zu und gilt deshalb als Einkommen und nicht als Vermögen.



17. Fall 8 Verteilung des Einkommens auf mehrere Monate?

Herr H stellt am 01. Januar einen Antrag auf Bürgergeld. Er hat keine zusätzliche Einnahmequelle und zahlt 430 € für eine angemessene Wohnung. Im Januar erbt er 800 € in bar.

In welchem Monat wird das einmalige Einkommen berücksichtigt, wenn bisher noch kein Bewilligungsbescheid erlassen wurde?

 


A. Im Januar, da das Geld im Januar geerbt hat.
B. In den nächsten 6 Monaten, da sonst der Leistungsanspruch von Herrn H entfällt
Begründung:

Einmalige Einnahmen sind nach Absatz 3 Satz 1 von § 11 SGB 2 in dem Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen.

Anders wäre es nur, wenn die Erbschaft größer wäre als der Hilfebedarf eines Monats. Dies ist aber nicht der Fall, weil der Hilfebedarf mit 932 € (502+430=932) höher als das anrechenbare Einkommen durch die Erbschaft von 770 € ist (800-30=770).



18. Fall 8 Hilfebedarf

Herr H stellt am 01. Januar einen Antrag auf Bürgergeld. Er hat keine zusätzliche Einnahmequelle und zahlt 430 € für eine angemessene Wohnung. Im Januar erbt er 800 €.

Wie hoch ist der Hilfebedarf von Herrn H im Januar?

 


Lösung: 162
Begründung:

800 € Einmaliges Einkommen § 11 SGB 2 Abs. 3 Satz 3

- 30 € Versicherungspauschale § 11b SGB 2 Abs. 1 Nr. 3 iVm § 6 Bürgergeld-VO

= 770 € Anrechenbares Einkommen

502 € Regelbedarf (§20 SGB 2Abs. 2 S. 1 iVm Abs. 5)

+ 430 € Unterkunftsbedarf (§22 SGB 2 Abs. 1)

= 932 € Gesamtbedarf (§ 19 SGB 2)  ,

- 770 € Anrechenbares Einkommen

=162 Hilfebedarf



19. Fall 9 Anrechnungszeitpunkt und Anrechnungszeitraum

Frau F lebt in einer kleinen Wohnung und zahlt 450 € Miete. Sie hat einen Minijob und verdient 300 €. Sie erhält zusätzlich Bürgergeld. Im Dezember erhält sie zusätzlich zu dem monatlichen Bürgergeld und ihrem Gehalt noch 250 € Weihnachtsgeld von ihrem Arbeitgeber.

In welchem Monat wird das Weihnachtsgeld berücksichtigt?


A. November.
B. Dezember.
C. Dezember bis Mai, aufgeteilt auf 6 Monate.
D. Januar.
E. Januar bis Juni, aufgeteilt auf 6 Monate.
F. Februar.
Begründung:

Vom Arbeitseinkommen in Höhe von 300 € ist als Absetzbetrag die Werbungskostenpauschale von 100 € und ein Erwerbstätigenfreibetrag in Höhe von 20% von 200 €, also in Höhe von 40 €, abzuziehen. Es verleibt ein monatliches anrechenbares Erwer5dseinkommen von 160 €.

Nach § 11 Absatz 3 Satz 3 SGB 2 werden die 250 € Weihnachtsgeld erst im Januar auf den Hilfebedarf angerechnet, da Anfang Dezember bereits das Bürgergeld ausgezahlt wurde und darauf das monatliche Gehalt bereits angerechnet wurde. Da das die 250 € Weihnachtsgeld den Hilfebedarf im Monat Januar von 792 € (502+450-160=792) nicht übersteigt , wird es nicht auf die folgenden sechs Monate aufgeteilt.