1. Anrechnungszeiträume (20 Aufgaben)
Anrechnungszeitraum für die Anrechnung von Einkommen
  Rechtsgrundlage Einkommen Anrechnungszeitraum
Regel § 11 Absatz 2 SGB 2 Anrechnung aller Einnahmen im Monat des Zuflusses
während des gesamten
Monats, also ab dem 01.
Ausnahme § 11 Absatz 3 SGB 2 Nachzahlungen, welche die Hilfebedürftigkeit nicht entfallen lassen
Nachzahlungen, welche die Hilfebedürftigkeit entfallen lassen verteilt auf 6 Monate
ab dem Zeitpunkt des
Zuflussmonates

Welche Aussagen zum Anrechnungszeitraum treffen nach § 11 SGB 2 auf die Anrechnung von Einkommen zu?

Auf diesen Monat anzurechenendes Einkommen sind


A. alle Einnahmen in dem vorhergehenden Monat.
B. alle Einnahmen in diesem Monat, sofern es sich nicht um Nachzahlungen handelt, die nach Absatz 3 auf mehrere Monate zu verteilen sind.
C. einschließlich aller als Einkommen zu behandelnden Nachzahlungen, soweit sie den Hilfebedarf des Bürgergeldempfängers und seiner Bedarfsgemeinschaft nicht entfallen lassen.
D. einschließlich aller als Einkommen zu behandelnden Nachzahlungen, die den Hilfebedarf des Bürgergeldempfängers und seiner Bedarfsgemeinschaft entfallen lassen.
E. alle Einnahmen im nachfolgenden Monat.
Begründung:

Nach dem § 11 SGB 2 Abs. 2 sind laufende Einnahmen für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen.

Für laufende Einnahmen, die in größeren als monatlichen Zeitabständen zufließen, gilt Absatz 3 entsprechend.

Egal an welchem Kalendertag der Zufluss erfolgt, wird der Leistungsberechtigte so behandelt, als wäre ihm das Geld am 1. des Monats zugeflossen.



2. Einkommensbegriff und Anrechnungsfreiheit

Welche Zuflüsse zählen zum anrechenbaren Einkommen?


A. Unterhalt
B. Arbeitseinkommen aus dauernder Beschäftigung
C. Arbeitseinkommen aus kurzfristiger Beschäftigung
D. Schmerzensgeld
E. Kindergeld
F. Weihnachtsgeld
G. BaFöG für Studenten
Begründung:

Nach § 11 Absatz 1 Satz 1 SGB 2 sind alle Einnahmen in Geld Einkommen.

Das trifft auf Unterhalt (A), Arbeitseinkommen (B), Arbeitseinkommen aus kurzfristiger Beschäftigung (C). Kindergeld (E) und Weihnachtsgeld (F) zu.§ 11a Absatz 2 SGB 2Anrechnungsfrei sind nach § 11a Absatz 2 SGB 2 das Schmerzensgeld (D) und nach § 11a Absatz 3 Nummer 3 SGB 2 das BAföG für Studenten (G).



3. Anrechnungszeitpunkt
Anrechnungszeitraum für die Anrechnung von Einkommen
  Rechtsgrundlage Einkommen Anrechnungszeitraum
Regel § 11 Absatz 2 SGB 2 Anrechnung aller Einnahmen im Monat des Zuflusses
während des gesamten
Monats, also ab dem 01.
Ausnahme § 11 Absatz 3 SGB 2 Nachzahlungen, welche die Hilfebedürftigkeit nicht entfallen lassen
Nachzahlungen, welche die Hilfebedürftigkeit entfallen lassen verteilt auf 6 Monate
ab dem Zeitpunkt des
Zuflussmonates

Frau F stellt am 01. Oktober einen Antrag auf Bürgergeld. Ihr wird am 31. Oktober 250 € Gehalt überwiesen. Das teilt F dem Jobcenter mit.

Sie meint aber, sie könne mit diesem Geld nicht ihren Lebensunterhalt ab dem 01. Oktober bestreiten, sondern dies sei erst ab dem 01. November möglich.

Wird das Gehalt von F auf ihren Hilfebedarf bereits im Monat Oktober angerechnet?


A. Ja. Das Gehalt für Oktober wird F auch für Oktober angerechnet.
B. Nein. Da F das Geld erst am Ende des Monats zur Verfügung hat, ändert dies nichts an ihrer Hilfebedürftigkeit während des Oktobers, sondern erst ab November.
Begründung:

Nach dem § 11 Absatz 2 SGB 2 wird Einkommen in der Regel im Zufluss-Monat angerechnet, unabhängig davon an welchem Tag das Geld eingeht.

Das Gehalt von Oktober wird damit so behandelt, als hätte es F bereits am 01. Oktober zur Verfügung gestanden. Diese gesetzliche Rückwirkungsfiktion gilt auch dann, wenn F das Geld tatsächlich erst am 31. Oktober zufließt.

Deshalb verringert sich die Hilfebedürftigkeit von F bereits ab dem 01. Oktober.



4. Anrechenbares Erwerbseinkommen

Herr H stellt am 01. August einen Antrag auf Bürgergeld. H lebt alleine in einer kleinen Wohnung, die 380 € kostet. H hat einen Job, in dem er brutto 450 € verdient. Dieser Betrag wird ihm auch netto ausbezahlt. Dieses Gehalt wird ihm am 10. August auf sein Konto überwiesen. Darüber informiert H das Jobcenter.

Wie hoch ist das anrechenbare Erwerbseinkommen von H im August unter Berücksichtigung der Absetzbeträge? Das beträgt

€.
Lösung: 280
Begründung:

Das am 10. August erzielte Einkommen gilt nach § 11 Absatz 2 SGB 2 so, als hätte es bereits am 01. August zur Verfügung gestanden.

450 € Einkommen für August (§ 11 Absatz 2 Satz 2 SGB 2)

-100 € Werbekostenpauschale (§ 11b SGB 2 Abs. 1 Nr. 3-5 iVm Abs. 2)

-70 € Erwerbstätigenfreibetrag (§ 11 SGB 2 Abs. 1 Nr. 6 iVm Abs. 3)

280 € Anrechenbares Einkommen



5. Hilfebedarf

Herr H lebt alleine in einer kleinen Wohnung, die 380 € kostet. Er hat einen Job in dem er brutto 450 € verdient. Dieser Betrag wird ihm auch netto ausbezahlt. Dieses Gehalt wird ihm am 10. August auf sein Konto überwiesen. Er stellt am 01. August einen Antrag auf Bürgergeld.

Wie viel Bürgergeld wird ihm für August bewilligt?


Lösung: 663
Begründung:
Berechnung des Bürgergeldes
Rechenschritte Rechtsgrundlage Betrag
Regelbedarf RBS 1 § 20 SGB 2 563 €
Unterkunftsbedarf § 22 SGB 2 380 €
Gesamtbedarf § 19 SGB 2 943 €
 
Arbeitseinkommen Brutto=Netto= § 11 SGB 2 450 €
Werbungkostenpauschale § 11b Absatz 2 SGB 2 100 €
Erwerbstätigenfreibetrag 20% von 350 € § 11b Absatz 3 SGB 2 70 €
anrechenbares Einkommen § 11b Absatz 1 SGB 2 280 €
 
Hilfebedarf § 9 Absatz 1 SGB 2 663 €
Bürgergeldberechnung § 41 Absatz 1 SGB 2 663 €


6. Kurzfristige Beschäftigung

Zählen auch Einnahmen an einzelnen Tagen des Monats aus kurzfristigen Beschäftigungsverhältnissen zu den monatlich zufließenden Einnahmen, welche die Hilfebedürftigkeit für den gesamten Monat verringern?


A. Nein.
B. Ja.
C. Nur dann, wenn der Arbeitnehmer bereits bei Monatsbeginn einen Arbeitsvertrag hat und damit weiß, dass er Einkommen erhalten wird.
Begründung: Der Lohn von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen zählt nach § 11 Absatz 2 Satz 2 SGB 2 zu den Einnahmen des laufenden Monats.

7. Monatliche Einnahmen

Frau F bezieht seit 6 Monaten monatlich 1000 € Bürgergeld. Ihre Miete kostet im Monat 437 €. Sie erfährt am 20. Juli, dass sie im Monat Juli vom 24. Juli bis zum 31. Juli auf einem Volksfest als Servicekraft arbeitet. In dieser Zeit verdient sie monatlich 750 €, die ihr am 31. Juli überwiesen werden. Das teilt F dem Jobcenter mit.

Wird dieser Betrag auf den Bedarf von Frau F für den Monat Juli angerechnet?


A. Ja. Voll. Auch Einkommen von einzelnen Tagen des Monats zählt zu den für den Monat zu berücksichtigenden Einnahmen.
B. Ja. Teilweise. Nämlich zu einem sechstel, weil der Betrag auf 6 Monate verteilt werden muss.
C. Nein. Weil Einnahmen aus kurzfristiger Beschäftigung außer Betracht bleiben.
D. Nein. Weil F vom 01.Juli bis zum 20. Juli keine Einnahmen hatte.
Begründung:

Der Lohn von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen wird nach § 11 Absatz 2 Satz 2 SGB 2 auf das monatliche Einkommen angerechnet.

Und zwar nach § 11 Absatz 3 SGB 2 voll, weil dies die Hilfebedürftigkeit für diesen Monat nicht entfallen lässt.



8. Aufhebung des Erstbescheides

Frau F bezieht seit 6 Monaten monatlich 1000 € Bürgergeld. Ihre Miete kostet im Monat 437 €. Sie erfährt am 20. Juli, dass sie im Monat Juli vom 24. Juli bis zum 31. Juli auf einem Volksfest als Servicekraft arbeitet. In dieser Zeit verdient sie monatlich 750 €, die ihr am 31. Juli überwiesen werden. Das teilt F dem Jobcenter mit. Das Jobcenter möchte den bereits zu Jahresbeginn erlassenen ersten Bewilligungsbescheid ab dem ersten Juli bis zum 31. Juli aufheben und die Leistung für Juli unter Berücksichtigung des anrechenbaren Erwerbseinkommens neu berechnen.

Darf das Jobcenter den bereits zu Jahresbeginn erlassenen ersten Bewilligungsbescheid wieder aufheben, obgleich dieser bereits bindend und unanfechtbar geworden ist?


A. Ja. Im Wege der teilweisen Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes nach § 45 SGB 10.
B. Ja. Im Wege des teilweisen Widerrufs eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsaktes nach § 47 SGB 10.
C. Ja. Im Wege der teilweisen Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung nach § 48 Absatz 1 Nummer 3 SGB 10.
D. Nein. Der Aufhebung steht die Unanfechtbarkeit des Bewilligungsbescheides nach § 84 Absatz 1 SGG entgegen.
E. Nein. Der Aufhebung steht die Bindungswirkung des Bewilligungsbescheides nach § 77 SGG entgegen.
F. Nein. Der Aufhebung steht das schutzwürdige Vertrauen in den Bestand des zuerst erlassenen Bewilligungsbescheides entgegen (Einwand des Vertrauensschutzes).
Begründung:

Das Verwaltungsverfahren richtet sich für die Jobcenter als Leistungsträger nach dem SGB 1 nach dem SGB 10 mit den Einschränkungen nach § 40 Absatz 1 SGB 2.

Der Erlass einer zweiten Regelung für den Monat Juli ist nur erlaubt wenn der zuvor für diesen Zeitraum erlassene Bewilligungsbescheid wieder aufgehoben werden kann. Denn nach § 77 SGG steht der am Jahresbeginn erlassene Bewilligungsbescheid einer Neuregelung entgegen, bis die Behörde den ersten Verwaltungsakt zurück nimmt, widerruft oder sonst aufhebt.

(A) Eine Rücknahme nach § 45 Absatz 1 SGB 10 scheidet aus, weil der erste erlassene Bewilligungsbescheid zum Zeitpunkt seines Erlasses rechtmäßig war, weil F zu diesem Zeitpunkt noch kein Einkommen erzielt hat.

(B) Ein rückwirkender Widerruf nach § 47 Absatz 2 SGB 10 scheidet ebenfalls aus, weil es dafür keinen Widerrufsgrund gibt. F hat weder eine Leistung zweckwidrig verwendet, noch hat sie irgendwelche Auflagen nicht erfüllt.

Möglich ist aber eine teilweise Aufhebung des zuerst erlassenen Bewilligungsbescheides nach § 48 Absatz 1 Nummer 3 SGB 10. Denn bei diesem Bescheid handelt es sich um einen Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung. Und dieser kann wegen der nachträglichen Änderung der Verhältnisse, nämlich wegen der nachträglichen Erzielung von Einkommen, ab dem Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden.

Der Einwand des Vertrauensschutzes greift nicht ein. Dieser kann zwar nach § 45 Absatz 2 SGB 10 der Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes entgegenstehen. Aber dies gilt nach § 48 Absatz 1 Nummer 3 SGB 10 nicht für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung wegen der Änderung der Verhältnisse.



9. Anrechenbares Einkommen für Juli

Frau F bezieht seit 6 Monaten monatlich 1000 € Bürgergeld. Ihre Miete kostet im Monat 437 €. Sie erfährt am 20. Juli, dass sie im Monat Juli vom 24. Juli bis zum 31. Juli auf einem Volksfest als Servicekraft arbeitet. In dieser Zeit verdient sie monatlich 750 €, die ihr am 31. Juli überwiesen werden. Das teilt F dem Jobcenter mit. Das Jobcenter möchte den bereits zu Jahresbeginn erlassenen ersten Bewilligungsbescheid ab dem ersten Juli bis zum 31. Juli aufheben und die Leistung für Juli unter Berücksichtigung des anrechenbaren Erwerbseinkommens neu berechnen.

Wie hoch ist für den Monat Juli das anrechenbare Einkommen von Frau F? Das beträgt

€.
Lösung: 497
Begründung:
Berechnung des Erwerbstätigenfreibetrags
§ 11b Absatz 3 SGB 2 Prozentsatz: Einkommensspanne: Bezugsgröße: Betrag:
Stufe 1 20% von 100 bis 520 € 420 € 84 €
Stufe 2 30% von 520 € bis 750 € 230 € 69 €
Summe       153 €

 

Berechnung des anrechenbaren Erwerbseinkommens

Berechnungsschritt: Rechtsgrundlage: Betrag:
Bruttoeinkommen Juli § 11 Absatz 1 SGB 2 750 €
Absetzbeträge: § 11b Absatz 1 SGB 2  
Werbungskostenpauschale § 11b Absatz 2 SGB 2 -100 €
Erwerbstätigenfreibetrag s. o. § 11b Absatz 3 SGB 2 -153 €
anrechenbares Einkommen   497 €

Das an F überwiesene Geld wurde ihr ohne Abzug von Steuern überwiesen. Ob dies rechtmäßig war, ist für die Berechnung des Bürgergeldes ohne Bedeutung.

 



10. Bürgergeld

Frau F bezieht seit 6 Monaten monatlich 1000 € Bürgergeld. Ihre Miete kostet im Monat 437 €. Sie erfährt am 20. Juli, dass sie im Monat Juli vom 24. Juli bis zum 31. Juli auf einem Volksfest als Servicekraft arbeitet. In dieser Zeit verdient sie monatlich 750 €, die ihr am 31. Juli überwiesen werden. Das teilt F dem Jobcenter mit. Das Jobcenter möchte den bereits zu Jahresbeginn erlassenen ersten Bewilligungsbescheid ab dem ersten Juli bis zum 31. Juli aufheben und die Leistung für Juli unter Berücksichtigung des anrechenbaren Erwerbseinkommens neu berechnen.

Wieviel Bürgergeld steht Frau F für den Monat Juli zu? Das sind

€.
Lösung: 503
Begründung:
Berechnung des Bürgergeldes von Frau F
Regelbedarf Alleinstehende Stufe 1 563 €
Unterkunftskosten 437 €
Gesamtbedarf 1000 €
Bruttoeinkommen=Nettoeinkommen 750 €
Werbungskostenpauschale -100 €
Erwerbstätigenfreibetrag -153 €
anrechenbares Einkommen 497 €
Hilfebedürftigkeit 503 €

 



11. Nachzahlungen
Anrechnungszeitraum für die Anrechnung von Einkommen
  Rechtsgrundlage Einkommen Anrechnungszeitraum
Regel § 11 Absatz 2 SGB 2 Anrechnung aller Einnahmen im Monat des Zuflusses
während des gesamten
Monats, also ab dem 01.
Ausnahme § 11 Absatz 3 SGB 2 Nachzahlungen, welche die Hilfebedürftigkeit nicht entfallen lassen
Nachzahlungen, welche die Hilfebedürftigkeit entfallen lassen verteilt auf 6 Monate
ab dem Zeitpunkt des
Zuflussmonates

Welche Aussagen treffen auf Nachzahlungen zu? Zum Beispiel auf Gehaltsnachzahlungen?

Nachzahlungen

 


A. müssen immer im Monat des Zuflusses voll angerechnet werden.
B. müssen auf die folgenden 6 Monate verteilt werden, wenn ihre Höhe die monatliche Hilfebedürftigkeit des Bürgergeldempfängers und seiner Bedarfsgemeinschaft übersteigt.
C. müssen im Monat des Zuflusses voll angerechnet werden, wenn ihre Berücksichtigung die monatliche Hilfebedürftigkeit des Bürgergeldempfängers und seiner Bedarfsgemeinschaft nicht entfallen läßt.
D. müssen immer auf 6 Monate zu gleichen Teilen angerechnet werden.
Begründung:

Nach § 11 Absatz 3 SGB 2 werden Nachzahlungen in dem Monat angerechnet, in dem sie zufließen.

Zu diesen Nachzahlungen gehören auch Nachzahlungen für vergangene Monate. Zum Beispiel Gehaltsnachzahlungen.

Ist die Einnahme höher als die Hilfebedürftigkeit, ist sie ab dem Monat des Zuflusses auf 6 Monate zu gleichen Teilen aufzuteilen.



12. Einmalige Einnahmen

Welche der nachfolgenden Zahlungen zählen zum anrechenbaren Einkommen im Monat der Zahlung?


A. Urlaubsgeld
B. Erbschaft von Geld
C. Lottogewinn
D. Insolvenzgeld
E. Schmerzensgeld
F. Zinseinkünfte
Begründung:

Nach § 11a Absatz 2 SGB 2 ist die Erbschaft von Geld (B) und das Schmerzensgeld (E) anrechnungsfreies Einkommen.

Das Urlaubsgeld (A), der Lottogewinn (C), das Insolvenzgeld (D) und die Zinseinkünfte (F) sind dagegen im Sinne von § 11 Absatz 1 Satz 1 SGB 2 Einnahmen in Geld.

Diese sind nach § 11 Absatz 2 Satz 1 SGB 2 als Einkommen für den Monat des Zuflusses anzurechnen.



13. Einkommen oder Vermögen?

Frau F hat eine angemessene Wohnung mit 390 € Miete. Sie hat keinen Job und keine Einkünfte und bezieht Bürgergeld. Im März bekommt sie von ihrem früheren Arbeitgeber eine Provision für die Vermittlung eines Versicherungsvertraes in Höhe von 3600 €. Zu diesem Zeitpunkt erhält sie bereits seit 6 Monaten Bürgergeld.

Wie wird dieser Geldbetrag auf ihren Hilfebedarf angerechnet?


A. Die Provision gilt nicht als einmaliges Einkommen, sondern als Vermögen und wird deshalb nicht angerechnet.
B. Frau F steht so lange kein Bürgergeld mehr zu, bis sie die 3600 € aufgebraucht sind.
C. Die 3600 € werden auf 6 Monate zu gleichen Teilen aufgeteilt und jeweils anteilig auf ihren Hilfebedarf angerechnet.
Begründung:

Nach § 11 Absatz 3 SGB 2 ist eine Einnahme, die höher als der Hilfebedarf des Bürgergeldempfängers ist, ab dem Monat des Zuflusses auf sechs Monate zu gleichen Teilen zu verteilen.

Die 3600 € Provision übersteigen den Hilfebedarf von F deutlich. Denn ihr Gesamtbedarf ergibt sich aus ihrem Regelbedarf und ihrem Unterkunftsbedarf. Und der Hilfebedarf von F entspricht ihrem Gesamtbedarf, weil sie außer der Provision keine anderen Einkünfte hat.

Deshalb müssen die 3600 € Einnahmen auf 6 Monate ab März aufgeteilt werden.



14. Anrechenbares Einkommen

Frau F hat eine angemessene Wohnung mit 390 € Miete. Sie hat keinen Job und keine Einkünfte und bezieht Bürgergeld. Im März bekommt sie von ihrem früheren Arbeitgeber eine Provision für die Vermittlung eines Versicherungsvertraes in Höhe von 3600 €. Zu diesem Zeitpunkt erhält sie bereits seit 6 Monaten Bürgergeld.

Wie hoch ist das anrechenbare Einkommen von Frau F monatlich von März bis Juli?


Lösung: 392
Begründung:

Für die Monate März bis Juli hat F ein monatliches Einkommen von 600 € (3600 € Einnahmen : 6 = 600 €)

Davon sind nach § 11b Absatz 1 SGB 2 Absetzbeträge abzuziehen.

Da F die Provision für eine Erwerbstätigkeit erhalten hat, steht ihr für jeden Monat der Einkommenserzielung durch Erwerbstätigkeit eine Werbungskostenpauschale von 100 € nach § 11b Absatz 2 SGB 2 und der Erwerbstätigenfreibetrag nach § 11b Absatz 3 SGB 2 zu.

Der Erwerbstätigenfreibetrag beträgt 20% von 420 € (84 €) und 30% von 80 € (24 €), zusammen 108 €

600 € monatliches Einkommen

- 1000 € Werbungskostenpauschale

- 108 € Erwerbstätigenfreibetrag

392 € Anrechenbares Einkommen



15. Monatlicher Hilfebedarf

Frau F hat eine angemessene Wohnung mit 390 € Miete. Sie hat keinen Job und keine Einkünfte und bezieht Bürgergeld. Im März bekommt sie von ihrem früheren Arbeitgeber eine Provision für die Vermittlung eines Versicherungsvertraes in Höhe von 3600 €. Zu diesem Zeitpunkt erhält sie bereits seit 6 Monaten Bürgergeld.

Wie hoch ist der monatliche Hilfebedarf von Frau F in der Zeit von März bis Juli? Der beträgt

€.
Lösung: 561
Begründung:

563 € Regelbedarf (RBS 1 nach § 20 Absatz 2 Satz 1 SGB 2)

+390 € Unterkunftsbedarf (§ 22 Absatz 1 SGB 2)

953 € Gesamtbedarf (§ 19 ff. SGB 2)

-392 € Anrechenbares Einkommen

561 € Hilfebedarf



16. Nachzahlung?

Der alleinstehende Herr M bezieht laufend Bürgergeld. Seine Wohnung kostet angemessene 437 €. Herr M hat einen Minijob und verdient monatlich 300 €. Am 25. März erhält er eine Leistungsprämie in der Höhe von 200 €, da er im Februar ein Projekt abgeschlossen hat.

Handelt es sich bei der Leistungsprämie um eine Nachzahlung im Sinne von § 11 Absatz 3 SGB 2?


A. Ja.
B. Nein.
Begründung:

Nach § 11 SGB 2 Absatz 3 Sätze 2 und 3 gilt die Leistungsprämie als Nachzahlung, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird.



17. Anrechnungszeitraum

Der alleinstehende Herr M bezieht laufend Bürgergeld. Seine Wohnung kostet angemessene 437 €. Herr M hat einen Minijob und verdient monatlich 300 €. Am 25. März erhält er eine Leistungsprämie in der Höhe von 200 €, da er im Februar ein Projekt abgeschlossen hat.

Für welchen Monat wird nach § 11 SGB 2 die Leistungsprämie zusätzlich als Einkommen berücksichtigt?


A. Für Februar.
B. Für März.
C. Für April.
D. Anteilig zu einem Sechstel für die Monate Februar bis August.
E. Anteilig zu einem Sechstel für die Monate März bis September.
F. Gar nicht.
Begründung:

Wenn ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber eine Leistungsprämie erhält, ist diese Bestandteil des Arbeitslohns und deswegen wie Arbeitseinkommen nach nach § 11 Absatz 1 Satz 1 SGB 2 auf den Hilfebedarf nach § 9 Absatz 1 SGB 2 anzurechnen.

Der Anrechnungszeitraum ergibt sich aus § 11 Absatz 2 und 3 SGB 2.

Nach Absatz 2 sind Einnahmen in dem Monat zu berücksichtigen, in denen sie zufließen. Die Leistungsprämie ist am 25. März zugeflossen und ist deswegen im März als Einkommen zu berücksichtigen.

Zwar handelt es sich um eine Nachzahlung für Februar (siehe die vorherige Aufgabe). Nachzahlungen sind aber nur dann auf 6 Monate aufzuteilen, wenn ihre Berücksichtigung die Hilfebedürftigkeit entfallen lässt. Und das ist bei Herrn M im Februar nicht der Fall:

563 Regelbedarf Stufe 1 Alleinstehende

437 € Unterkunftsbedarf

1000 € Gesamtbedarf

1000 € Gesamtbedarf

-320 € anrechenbares Einkommen im März nach Abzug von Werbungskostenpauschale und Erwerbstätigenfreibetrag

=680 € Hilfebedürftigkeit im März



18. Anrechenbares Einkommen für März

Der alleinstehende Herr M bezieht laufend Bürgergeld. Seine Wohnung kostet angemessene 437 €. Herr M hat einen Minijob und verdient monatlich 300 €. Am 25. März erhält er eine Leistungsprämie in der Höhe von 200 €, da er im Februar ein Projekt abgeschlossen hat.

Wie hoch ist das nach den §§ 11 ff. SGB 2 für den Monat März anrechenbare Einkommen von Herrn M? Das beträgt

€.
Lösung: 320
Begründung:
Anrechenbares Einkommen von M für den Monat März
Monatliches regelmäßiges Einkommen 300 €
Zusätzliches Einkommen im Monat März +200 €
Summe 500 €
- Grundfreibetrag (Werbungskostenpauschale) -100 €
- Erwerbstätigenfreibetrag 20% in der Spanne zwischen 100 und 520 € von 400 € -80 €
anrechenbares Einkommen 320 €


19. Hilfebedürftigkeit

Der alleinstehende Herr M bezieht laufend Bürgergeld. Seine Wohnung kostet angemessene 437 €. Herr M hat einen Minijob und verdient monatlich 300 €. Am 25. März erhält er eine Leistungsprämie in der Höhe von 200 €, da er im Februar ein Projekt abgeschlossen hat.

Wie viel Bürgergeld steht Herrn M trotz der Leistungsprämie für den Monat März zu? Das Bürgergeld beträgt im März nach § 19 Absatz 3 Satz 1 SGB 2

€.
Lösung: 680
Begründung:

Das Bürgergeld entspricht nach § 19 Absatz 3 Satz 1 SGB 2 dem Gesamtbedarf abzüglich des nach den §§ 11 ff. SGB 2 anzurechnenden Einkommens. Der zu bewilligende Betrag ist nach § 41 Absatz 1 SGB 2 monatlich zu berechnen. Und zwar für M wie folgt:

502 Regelbedarf Stufe 1 Alleinstehende

437 € Unterkunftsbedarf

1000 € Gesamtbedarf

Um die Hilfebedürftigkeit zu errechnen, muss vom Gesamtbedarf das anrechenbare Einkommen für März vom Gesamtbedarf abgezogen werden.

1000 € Gesamtbedarf

-320 € anrechenbares Einkommen nach Abzug von Werbungskostenpauschale u. Erwerbstätigenfreibetrag

=680 € Hilfebedürftigkeit im März



20. Erbschaft von Bargeld

Frau F hat keinen Job und kein Einkommen und zahlt 370 € für eine angemessene Wohnung. Am 05. Juli hatte sie 3000 € in bar geerbt und das ordnungsgemäß angegeben, als sie am 17. Juli einen Antrag auf Bürgergeld stellt. Wird die Erbschaft als Einkommen nach den §§ 11 ff. SGB 2 auf den Hilfebedarf von Frau F angerechnet?


A. Ja. Die Erbschaft von Geld ist anrechenbares Einkommen.
B. Ja. Die Erbschaft von Geld ist anrechenbares Vermögen.
C. Nein. Die Erbschaft von Geld ist kein anrechenbares Einkommen.
D. Nein. Die Erbschaft des Bargeldes ist kein anrechenbares Vermögen.
Begründung:

Das Einkommen nach § 11 SGB 2 ist vom Vermögen nach § 12 SGB 2 abzugrenzen. Sachen sind Vermögen. Geld kann Einkommen oder Vermögen sein. Vor dem Bewilligungszeitraum zugeflossenes Geld ist Vermögen. Das im Bewilligungszeitraum zugeflossene Geld ist Einkommen. Die Erbschaft floß F am 05.Juli zu.

Der am 17. Juli gestellte Antrag auf Bürgergeld wirkt nach § 37 SGB 2 Absatz 2 Satz 2 so, als ob der Antrag schon am 1. Juli gestellt wäre. Der Bewilligungszeitraum beginnt daher nicht erst mit der Antragstellung, sondern rückwirkend zum 01. Juli.

Die Erbschaft am 05. Juli fließt deshalb nicht schon vor dem Bewilligungszeitraum zu, sondern erst im Bewilligungszeitraum. Die Erbschaft gilt deshalb für diesen Bewilligungszeitraum als Einkommen und nicht als Vermögen.

Nach § 11a Absatz 1 Nummer 7 SGB 2 sind einmalige Einnahmen aus Erbschaften aber anrechnungsfreies Einkommen.