| Rechtsgrundlage | Einkommen | Anrechnungszeitraum | |
| Regel | § 11 Absatz 2 SGB 2 | Anrechnung aller Einnahmen | im Monat des Zuflusses während des gesamten Monats, also ab dem 01. |
| Ausnahme | § 11 Absatz 3 SGB 2 | Nachzahlungen, welche die Hilfebedürftigkeit nicht entfallen lassen | |
| Nachzahlungen, welche die Hilfebedürftigkeit entfallen lassen | verteilt auf 6 Monate ab dem Zeitpunkt des Zuflussmonates |
Welche Aussagen zum Anrechnungszeitraum treffen nach § 11 SGB 2 auf die Anrechnung von Einkommen zu?
Auf diesen Monat anzurechenendes Einkommen sind
Nach dem § 11 SGB 2 Abs. 2 sind laufende Einnahmen für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen.
Für laufende Einnahmen, die in größeren als monatlichen Zeitabständen zufließen, gilt Absatz 3 entsprechend.
Egal an welchem Kalendertag der Zufluss erfolgt, wird der Leistungsberechtigte so behandelt, als wäre ihm das Geld am 1. des Monats zugeflossen.
Welche Zuflüsse zählen zum anrechenbaren Einkommen?
Nach § 11 Absatz 1 Satz 1 SGB 2 sind alle Einnahmen in Geld Einkommen.
Das trifft auf Unterhalt (A), Arbeitseinkommen (B), Arbeitseinkommen aus kurzfristiger Beschäftigung (C). Kindergeld (E) und Weihnachtsgeld (F) zu.§ 11a Absatz 2 SGB 2Anrechnungsfrei sind nach § 11a Absatz 2 SGB 2 das Schmerzensgeld (D) und nach § 11a Absatz 3 Nummer 3 SGB 2 das BAföG für Studenten (G).
| Rechtsgrundlage | Einkommen | Anrechnungszeitraum | |
| Regel | § 11 Absatz 2 SGB 2 | Anrechnung aller Einnahmen | im Monat des Zuflusses während des gesamten Monats, also ab dem 01. |
| Ausnahme | § 11 Absatz 3 SGB 2 | Nachzahlungen, welche die Hilfebedürftigkeit nicht entfallen lassen | |
| Nachzahlungen, welche die Hilfebedürftigkeit entfallen lassen | verteilt auf 6 Monate ab dem Zeitpunkt des Zuflussmonates |
Frau F stellt am 01. Oktober einen Antrag auf Bürgergeld. Ihr wird am 31. Oktober 250 € Gehalt überwiesen. Das teilt F dem Jobcenter mit.
Sie meint aber, sie könne mit diesem Geld nicht ihren Lebensunterhalt ab dem 01. Oktober bestreiten, sondern dies sei erst ab dem 01. November möglich.
Wird das Gehalt von F auf ihren Hilfebedarf bereits im Monat Oktober angerechnet?
Nach dem § 11 Absatz 2 SGB 2 wird Einkommen in der Regel im Zufluss-Monat angerechnet, unabhängig davon an welchem Tag das Geld eingeht.
Das Gehalt von Oktober wird damit so behandelt, als hätte es F bereits am 01. Oktober zur Verfügung gestanden. Diese gesetzliche Rückwirkungsfiktion gilt auch dann, wenn F das Geld tatsächlich erst am 31. Oktober zufließt.
Deshalb verringert sich die Hilfebedürftigkeit von F bereits ab dem 01. Oktober.
Herr H stellt am 01. August einen Antrag auf Bürgergeld. H lebt alleine in einer kleinen Wohnung, die 380 € kostet. H hat einen Job, in dem er brutto 450 € verdient. Dieser Betrag wird ihm auch netto ausbezahlt. Dieses Gehalt wird ihm am 10. August auf sein Konto überwiesen. Darüber informiert H das Jobcenter.
Wie hoch ist das anrechenbare Erwerbseinkommen von H im August unter Berücksichtigung der Absetzbeträge? Das beträgt
Das am 10. August erzielte Einkommen gilt nach § 11 Absatz 2 SGB 2 so, als hätte es bereits am 01. August zur Verfügung gestanden.
450 € Einkommen für August (§ 11 Absatz 2 Satz 2 SGB 2)
-100 € Werbekostenpauschale (§ 11b SGB 2 Abs. 1 Nr. 3-5 iVm Abs. 2)
-70 € Erwerbstätigenfreibetrag (§ 11 SGB 2 Abs. 1 Nr. 6 iVm Abs. 3)
280 € Anrechenbares Einkommen
Herr H lebt alleine in einer kleinen Wohnung, die 380 € kostet. Er hat einen Job in dem er brutto 450 € verdient. Dieser Betrag wird ihm auch netto ausbezahlt. Dieses Gehalt wird ihm am 10. August auf sein Konto überwiesen. Er stellt am 01. August einen Antrag auf Bürgergeld.
Wie viel Bürgergeld wird ihm für August bewilligt?
| Rechenschritte | Rechtsgrundlage | Betrag |
| Regelbedarf RBS 1 | § 20 SGB 2 | 563 € |
| Unterkunftsbedarf | § 22 SGB 2 | 380 € |
| Gesamtbedarf | § 19 SGB 2 | 943 € |
| Arbeitseinkommen Brutto=Netto= | § 11 SGB 2 | 450 € |
| Werbungkostenpauschale | § 11b Absatz 2 SGB 2 | 100 € |
| Erwerbstätigenfreibetrag 20% von 350 € | § 11b Absatz 3 SGB 2 | 70 € |
| anrechenbares Einkommen | § 11b Absatz 1 SGB 2 | 280 € |
| Hilfebedarf | § 9 Absatz 1 SGB 2 | 663 € |
| Bürgergeldberechnung | § 41 Absatz 1 SGB 2 | 663 € |
Zählen auch Einnahmen an einzelnen Tagen des Monats aus kurzfristigen Beschäftigungsverhältnissen zu den monatlich zufließenden Einnahmen, welche die Hilfebedürftigkeit für den gesamten Monat verringern?
Frau F bezieht seit 6 Monaten monatlich 1000 € Bürgergeld. Ihre Miete kostet im Monat 437 €. Sie erfährt am 20. Juli, dass sie im Monat Juli vom 24. Juli bis zum 31. Juli auf einem Volksfest als Servicekraft arbeitet. In dieser Zeit verdient sie monatlich 750 €, die ihr am 31. Juli überwiesen werden. Das teilt F dem Jobcenter mit.
Wird dieser Betrag auf den Bedarf von Frau F für den Monat Juli angerechnet?
Der Lohn von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen wird nach § 11 Absatz 2 Satz 2 SGB 2 auf das monatliche Einkommen angerechnet.
Und zwar nach § 11 Absatz 3 SGB 2 voll, weil dies die Hilfebedürftigkeit für diesen Monat nicht entfallen lässt.
Frau F bezieht seit 6 Monaten monatlich 1000 € Bürgergeld. Ihre Miete kostet im Monat 437 €. Sie erfährt am 20. Juli, dass sie im Monat Juli vom 24. Juli bis zum 31. Juli auf einem Volksfest als Servicekraft arbeitet. In dieser Zeit verdient sie monatlich 750 €, die ihr am 31. Juli überwiesen werden. Das teilt F dem Jobcenter mit. Das Jobcenter möchte den bereits zu Jahresbeginn erlassenen ersten Bewilligungsbescheid ab dem ersten Juli bis zum 31. Juli aufheben und die Leistung für Juli unter Berücksichtigung des anrechenbaren Erwerbseinkommens neu berechnen.
Darf das Jobcenter den bereits zu Jahresbeginn erlassenen ersten Bewilligungsbescheid wieder aufheben, obgleich dieser bereits bindend und unanfechtbar geworden ist?
Das Verwaltungsverfahren richtet sich für die Jobcenter als Leistungsträger nach dem SGB 1 nach dem SGB 10 mit den Einschränkungen nach § 40 Absatz 1 SGB 2.
Der Erlass einer zweiten Regelung für den Monat Juli ist nur erlaubt wenn der zuvor für diesen Zeitraum erlassene Bewilligungsbescheid wieder aufgehoben werden kann. Denn nach § 77 SGG steht der am Jahresbeginn erlassene Bewilligungsbescheid einer Neuregelung entgegen, bis die Behörde den ersten Verwaltungsakt zurück nimmt, widerruft oder sonst aufhebt.
(A) Eine Rücknahme nach § 45 Absatz 1 SGB 10 scheidet aus, weil der erste erlassene Bewilligungsbescheid zum Zeitpunkt seines Erlasses rechtmäßig war, weil F zu diesem Zeitpunkt noch kein Einkommen erzielt hat.
(B) Ein rückwirkender Widerruf nach § 47 Absatz 2 SGB 10 scheidet ebenfalls aus, weil es dafür keinen Widerrufsgrund gibt. F hat weder eine Leistung zweckwidrig verwendet, noch hat sie irgendwelche Auflagen nicht erfüllt.
Möglich ist aber eine teilweise Aufhebung des zuerst erlassenen Bewilligungsbescheides nach § 48 Absatz 1 Nummer 3 SGB 10. Denn bei diesem Bescheid handelt es sich um einen Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung. Und dieser kann wegen der nachträglichen Änderung der Verhältnisse, nämlich wegen der nachträglichen Erzielung von Einkommen, ab dem Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden.
Der Einwand des Vertrauensschutzes greift nicht ein. Dieser kann zwar nach § 45 Absatz 2 SGB 10 der Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes entgegenstehen. Aber dies gilt nach § 48 Absatz 1 Nummer 3 SGB 10 nicht für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung wegen der Änderung der Verhältnisse.
Frau F bezieht seit 6 Monaten monatlich 1000 € Bürgergeld. Ihre Miete kostet im Monat 437 €. Sie erfährt am 20. Juli, dass sie im Monat Juli vom 24. Juli bis zum 31. Juli auf einem Volksfest als Servicekraft arbeitet. In dieser Zeit verdient sie monatlich 750 €, die ihr am 31. Juli überwiesen werden. Das teilt F dem Jobcenter mit. Das Jobcenter möchte den bereits zu Jahresbeginn erlassenen ersten Bewilligungsbescheid ab dem ersten Juli bis zum 31. Juli aufheben und die Leistung für Juli unter Berücksichtigung des anrechenbaren Erwerbseinkommens neu berechnen.
Wie hoch ist für den Monat Juli das anrechenbare Einkommen von Frau F? Das beträgt
| § 11b Absatz 3 SGB 2 | Prozentsatz: | Einkommensspanne: | Bezugsgröße: | Betrag: |
| Stufe 1 | 20% | von 100 bis 520 € | 420 € | 84 € |
| Stufe 2 | 30% | von 520 € bis 750 € | 230 € | 69 € |
| Summe | 153 € |
| Berechnungsschritt: | Rechtsgrundlage: | Betrag: |
| Bruttoeinkommen Juli | § 11 Absatz 1 SGB 2 | 750 € |
| Absetzbeträge: | § 11b Absatz 1 SGB 2 | |
| Werbungskostenpauschale | § 11b Absatz 2 SGB 2 | -100 € |
| Erwerbstätigenfreibetrag s. o. | § 11b Absatz 3 SGB 2 | -153 € |
| anrechenbares Einkommen | 497 € |
Das an F überwiesene Geld wurde ihr ohne Abzug von Steuern überwiesen. Ob dies rechtmäßig war, ist für die Berechnung des Bürgergeldes ohne Bedeutung.
Frau F bezieht seit 6 Monaten monatlich 1000 € Bürgergeld. Ihre Miete kostet im Monat 437 €. Sie erfährt am 20. Juli, dass sie im Monat Juli vom 24. Juli bis zum 31. Juli auf einem Volksfest als Servicekraft arbeitet. In dieser Zeit verdient sie monatlich 750 €, die ihr am 31. Juli überwiesen werden. Das teilt F dem Jobcenter mit. Das Jobcenter möchte den bereits zu Jahresbeginn erlassenen ersten Bewilligungsbescheid ab dem ersten Juli bis zum 31. Juli aufheben und die Leistung für Juli unter Berücksichtigung des anrechenbaren Erwerbseinkommens neu berechnen.
Wieviel Bürgergeld steht Frau F für den Monat Juli zu? Das sind
| Regelbedarf Alleinstehende Stufe 1 | 563 € |
| Unterkunftskosten | 437 € |
| Gesamtbedarf | 1000 € |
| Bruttoeinkommen=Nettoeinkommen | 750 € |
| Werbungskostenpauschale | -100 € |
| Erwerbstätigenfreibetrag | -153 € |
| anrechenbares Einkommen | 497 € |
| Hilfebedürftigkeit | 503 € |
| Rechtsgrundlage | Einkommen | Anrechnungszeitraum | |
| Regel | § 11 Absatz 2 SGB 2 | Anrechnung aller Einnahmen | im Monat des Zuflusses während des gesamten Monats, also ab dem 01. |
| Ausnahme | § 11 Absatz 3 SGB 2 | Nachzahlungen, welche die Hilfebedürftigkeit nicht entfallen lassen | |
| Nachzahlungen, welche die Hilfebedürftigkeit entfallen lassen | verteilt auf 6 Monate ab dem Zeitpunkt des Zuflussmonates |
Welche Aussagen treffen auf Nachzahlungen zu? Zum Beispiel auf Gehaltsnachzahlungen?
Nachzahlungen
Nach § 11 Absatz 3 SGB 2 werden Nachzahlungen in dem Monat angerechnet, in dem sie zufließen.
Zu diesen Nachzahlungen gehören auch Nachzahlungen für vergangene Monate. Zum Beispiel Gehaltsnachzahlungen.
Ist die Einnahme höher als die Hilfebedürftigkeit, ist sie ab dem Monat des Zuflusses auf 6 Monate zu gleichen Teilen aufzuteilen.
Welche der nachfolgenden Zahlungen zählen zum anrechenbaren Einkommen im Monat der Zahlung?
Nach § 11a Absatz 2 SGB 2 ist die Erbschaft von Geld (B) und das Schmerzensgeld (E) anrechnungsfreies Einkommen.
Das Urlaubsgeld (A), der Lottogewinn (C), das Insolvenzgeld (D) und die Zinseinkünfte (F) sind dagegen im Sinne von § 11 Absatz 1 Satz 1 SGB 2 Einnahmen in Geld.
Diese sind nach § 11 Absatz 2 Satz 1 SGB 2 als Einkommen für den Monat des Zuflusses anzurechnen.
Frau F hat eine angemessene Wohnung mit 390 € Miete. Sie hat keinen Job und keine Einkünfte und bezieht Bürgergeld. Im März bekommt sie von ihrem früheren Arbeitgeber eine Provision für die Vermittlung eines Versicherungsvertraes in Höhe von 3600 €. Zu diesem Zeitpunkt erhält sie bereits seit 6 Monaten Bürgergeld.
Wie wird dieser Geldbetrag auf ihren Hilfebedarf angerechnet?
Nach § 11 Absatz 3 SGB 2 ist eine Einnahme, die höher als der Hilfebedarf des Bürgergeldempfängers ist, ab dem Monat des Zuflusses auf sechs Monate zu gleichen Teilen zu verteilen.
Die 3600 € Provision übersteigen den Hilfebedarf von F deutlich. Denn ihr Gesamtbedarf ergibt sich aus ihrem Regelbedarf und ihrem Unterkunftsbedarf. Und der Hilfebedarf von F entspricht ihrem Gesamtbedarf, weil sie außer der Provision keine anderen Einkünfte hat.
Deshalb müssen die 3600 € Einnahmen auf 6 Monate ab März aufgeteilt werden.
Frau F hat eine angemessene Wohnung mit 390 € Miete. Sie hat keinen Job und keine Einkünfte und bezieht Bürgergeld. Im März bekommt sie von ihrem früheren Arbeitgeber eine Provision für die Vermittlung eines Versicherungsvertraes in Höhe von 3600 €. Zu diesem Zeitpunkt erhält sie bereits seit 6 Monaten Bürgergeld.
Wie hoch ist das anrechenbare Einkommen von Frau F monatlich von März bis Juli?
Für die Monate März bis Juli hat F ein monatliches Einkommen von 600 € (3600 € Einnahmen : 6 = 600 €)
Davon sind nach § 11b Absatz 1 SGB 2 Absetzbeträge abzuziehen.
Da F die Provision für eine Erwerbstätigkeit erhalten hat, steht ihr für jeden Monat der Einkommenserzielung durch Erwerbstätigkeit eine Werbungskostenpauschale von 100 € nach § 11b Absatz 2 SGB 2 und der Erwerbstätigenfreibetrag nach § 11b Absatz 3 SGB 2 zu.
Der Erwerbstätigenfreibetrag beträgt 20% von 420 € (84 €) und 30% von 80 € (24 €), zusammen 108 €
600 € monatliches Einkommen
- 1000 € Werbungskostenpauschale
- 108 € Erwerbstätigenfreibetrag
392 € Anrechenbares Einkommen
Frau F hat eine angemessene Wohnung mit 390 € Miete. Sie hat keinen Job und keine Einkünfte und bezieht Bürgergeld. Im März bekommt sie von ihrem früheren Arbeitgeber eine Provision für die Vermittlung eines Versicherungsvertraes in Höhe von 3600 €. Zu diesem Zeitpunkt erhält sie bereits seit 6 Monaten Bürgergeld.
Wie hoch ist der monatliche Hilfebedarf von Frau F in der Zeit von März bis Juli? Der beträgt
563 € Regelbedarf (RBS 1 nach § 20 Absatz 2 Satz 1 SGB 2)
+390 € Unterkunftsbedarf (§ 22 Absatz 1 SGB 2)
953 € Gesamtbedarf (§ 19 ff. SGB 2)
-392 € Anrechenbares Einkommen
561 € Hilfebedarf
Der alleinstehende Herr M bezieht laufend Bürgergeld. Seine Wohnung kostet angemessene 437 €. Herr M hat einen Minijob und verdient monatlich 300 €. Am 25. März erhält er eine Leistungsprämie in der Höhe von 200 €, da er im Februar ein Projekt abgeschlossen hat.
Handelt es sich bei der Leistungsprämie um eine Nachzahlung im Sinne von § 11 Absatz 3 SGB 2?
Nach § 11 SGB 2 Absatz 3 Sätze 2 und 3 gilt die Leistungsprämie als Nachzahlung, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird.
Der alleinstehende Herr M bezieht laufend Bürgergeld. Seine Wohnung kostet angemessene 437 €. Herr M hat einen Minijob und verdient monatlich 300 €. Am 25. März erhält er eine Leistungsprämie in der Höhe von 200 €, da er im Februar ein Projekt abgeschlossen hat.
Für welchen Monat wird nach § 11 SGB 2 die Leistungsprämie zusätzlich als Einkommen berücksichtigt?
Wenn ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber eine Leistungsprämie erhält, ist diese Bestandteil des Arbeitslohns und deswegen wie Arbeitseinkommen nach nach § 11 Absatz 1 Satz 1 SGB 2 auf den Hilfebedarf nach § 9 Absatz 1 SGB 2 anzurechnen.
Der Anrechnungszeitraum ergibt sich aus § 11 Absatz 2 und 3 SGB 2.
Nach Absatz 2 sind Einnahmen in dem Monat zu berücksichtigen, in denen sie zufließen. Die Leistungsprämie ist am 25. März zugeflossen und ist deswegen im März als Einkommen zu berücksichtigen.
Zwar handelt es sich um eine Nachzahlung für Februar (siehe die vorherige Aufgabe). Nachzahlungen sind aber nur dann auf 6 Monate aufzuteilen, wenn ihre Berücksichtigung die Hilfebedürftigkeit entfallen lässt. Und das ist bei Herrn M im Februar nicht der Fall:
563 Regelbedarf Stufe 1 Alleinstehende
437 € Unterkunftsbedarf
1000 € Gesamtbedarf
1000 € Gesamtbedarf
-320 € anrechenbares Einkommen im März nach Abzug von Werbungskostenpauschale und Erwerbstätigenfreibetrag
=680 € Hilfebedürftigkeit im März
Der alleinstehende Herr M bezieht laufend Bürgergeld. Seine Wohnung kostet angemessene 437 €. Herr M hat einen Minijob und verdient monatlich 300 €. Am 25. März erhält er eine Leistungsprämie in der Höhe von 200 €, da er im Februar ein Projekt abgeschlossen hat.
Wie hoch ist das nach den §§ 11 ff. SGB 2 für den Monat März anrechenbare Einkommen von Herrn M? Das beträgt
| Monatliches regelmäßiges Einkommen | 300 € |
| Zusätzliches Einkommen im Monat März | +200 € |
| Summe | 500 € |
| - Grundfreibetrag (Werbungskostenpauschale) | -100 € |
| - Erwerbstätigenfreibetrag 20% in der Spanne zwischen 100 und 520 € von 400 € | -80 € |
| anrechenbares Einkommen | 320 € |
Der alleinstehende Herr M bezieht laufend Bürgergeld. Seine Wohnung kostet angemessene 437 €. Herr M hat einen Minijob und verdient monatlich 300 €. Am 25. März erhält er eine Leistungsprämie in der Höhe von 200 €, da er im Februar ein Projekt abgeschlossen hat.
Wie viel Bürgergeld steht Herrn M trotz der Leistungsprämie für den Monat März zu? Das Bürgergeld beträgt im März nach § 19 Absatz 3 Satz 1 SGB 2
Das Bürgergeld entspricht nach § 19 Absatz 3 Satz 1 SGB 2 dem Gesamtbedarf abzüglich des nach den §§ 11 ff. SGB 2 anzurechnenden Einkommens. Der zu bewilligende Betrag ist nach § 41 Absatz 1 SGB 2 monatlich zu berechnen. Und zwar für M wie folgt:
502 Regelbedarf Stufe 1 Alleinstehende
437 € Unterkunftsbedarf
1000 € Gesamtbedarf
Um die Hilfebedürftigkeit zu errechnen, muss vom Gesamtbedarf das anrechenbare Einkommen für März vom Gesamtbedarf abgezogen werden.
1000 € Gesamtbedarf
-320 € anrechenbares Einkommen nach Abzug von Werbungskostenpauschale u. Erwerbstätigenfreibetrag
=680 € Hilfebedürftigkeit im März
Frau F hat keinen Job und kein Einkommen und zahlt 370 € für eine angemessene Wohnung. Am 05. Juli hatte sie 3000 € in bar geerbt und das ordnungsgemäß angegeben, als sie am 17. Juli einen Antrag auf Bürgergeld stellt. Wird die Erbschaft als Einkommen nach den §§ 11 ff. SGB 2 auf den Hilfebedarf von Frau F angerechnet?
Das Einkommen nach § 11 SGB 2 ist vom Vermögen nach § 12 SGB 2 abzugrenzen. Sachen sind Vermögen. Geld kann Einkommen oder Vermögen sein. Vor dem Bewilligungszeitraum zugeflossenes Geld ist Vermögen. Das im Bewilligungszeitraum zugeflossene Geld ist Einkommen. Die Erbschaft floß F am 05.Juli zu.
Der am 17. Juli gestellte Antrag auf Bürgergeld wirkt nach § 37 SGB 2 Absatz 2 Satz 2 so, als ob der Antrag schon am 1. Juli gestellt wäre. Der Bewilligungszeitraum beginnt daher nicht erst mit der Antragstellung, sondern rückwirkend zum 01. Juli.
Die Erbschaft am 05. Juli fließt deshalb nicht schon vor dem Bewilligungszeitraum zu, sondern erst im Bewilligungszeitraum. Die Erbschaft gilt deshalb für diesen Bewilligungszeitraum als Einkommen und nicht als Vermögen.
Nach § 11a Absatz 1 Nummer 7 SGB 2 sind einmalige Einnahmen aus Erbschaften aber anrechnungsfreies Einkommen.