In einer Bedarfsgemeinschaft wohnen zwei erwerbsfähige Partner und deren 17-jähriges Kind K. Die Partner haben mit Ausnahme des Kindergeldes weder Einkommen noch Vermögen. Die angemessene Wohnung kostet im Monat 600 € warm. Das Kind erhält brutto 514,10 € und netto 410 € Lohn für eine Nebentätigkeit. Welchen monatlichen Regelbedarf haben M und F gemeinsam? Das sind
In einer Bedarfsgemeinschaft stehen beiden Partnern nach § 20 Absatz 2 SGB 2 jeweils die Regelbedarfsstufe 2 zu. Das sind nach Anlage zu § 28 SGB 12 jeweils 451 €.
Welchen Gesamtbedarf hat das Kind K monatlich? Der beträgt
Nach § 7 Absatz 3 Nummer 4 SGB 2 gehört K zur Bedarfsgemeinschaft seiner Eltern, wenn er hilfebedüftig ist. K hat nach § 20 Absatz 2 Nummer 1 SGB 2einen Regelbedarf nach Regelbedarfsstufe 4. Das sind nach Anlage zu § 28 SGB 12 420 €. Und er hat nach § 22 Absatz 1 SGB 2 einen anteiligen Unterkunftsbedarf von 200 €. insgesamt ergibt das einen Bedarf von 620 € (420+200=620).
In einer Bedarfsgemeinschaft wohnen zwei erwerbsfähige Partner und deren 17-jähriges Kind K. Die Partner haben mit Ausnahme des Kindergeldes für das Kind weder Einkommen noch Vermögen. Die angemessene Wohnung kostet im Monat 600 € warm.
K erhält brutto 514,10 und netto 410 € Lohn für eine Nebentätigkeit. Eine steuerlich begünstigte Altersvorsorge besitzt K nicht. Wie hoch ist das anrechenbare monatliche Erwerbseinkommen von K? Das beträgt
Das Kind hat ein Bruttogehalt von 514,10 €. Das Erwerbseinkommen des Kindes vermindert sich nach § 11b Absatz 1 Nummern 1 und 2 SGB 2 um die Steuern und die Sozialversicherungsabgaben. Maßgeblich ist also das Nettoeinkommen des Kindes. Von den 410 € sind nach § 11b SGB 2 die Werbungskostenpauschale von 100 € (Absatz 2) und nach der Erwerbstätigenfreibetrag (Absatz 3) abzuziehen. Das sind 82,82 € (20% von 414,10 €) abzuziehen. Es verbleibt ein anrechenbares Erwerbseinkommen von 227,18 €.
| Bruttogehalt | 514,10 € |
| Steuern und Sozialversicherung § 11b Absatz 1 Nummern 1 und 2 SGB 2 | 104,10 € |
| Werbungskostenpauschale § 11b Absatz 2 SGB 2 | 100,00 € |
| Erwerbstätigenfreibetrag § 11b Absatz 3 SGB 2 | 82,82 € |
| anrechenbares Erwerbseinkommen | 227,18 € |
In einer Bedarfsgemeinschaft wohnen zwei erwerbsfähige Partner und deren 17-jähriges Kind K. Die Partner haben mit Ausnahme des Kindergeldes für das Kind weder Einkommen noch Vermögen. Die angemessene Wohnung kostet im Monat 600 € warm. K erhält brutto 514,10 und netto 410 € Lohn für eine Nebentätigkeit.
Wem ist das Kindergeld als Einkommen zuzuordnen? In welchem Paragrafen ist geregelt, als wessen Einkommen das Kindergeld gilt? Das regelt §
In einer Bedarfsgemeinschaft wohnen zwei erwerbsfähige Partner und deren 17-jähriges Kind K. Die Partner haben mit Ausnahme des Kindergeldes für das Kind weder Einkommen noch Vermögen. Die angemessene Wohnung kostet im Monat 600 € warm.
K erhält brutto 514,10 und netto 410 € Lohn für eine Nebentätigkeit. Wem ist das Kindergeld als Einkommen zuzuordnen?
Nach § 11 Absatz 1 Sätze 4 und 5 SGB 2 ist das vom Kind benötigte Kindergeld Einkommen des Kindes, weil dieses Kind das Kindergeld zur Bestreitung seines Lebensunterhalts voll benötigt. Denn der anteilige Unterkunftsbedarf des Kindes (200 €) und sein Regelbedarf (420 €) betragen 620 €. Sein Einkommen aus Kindergeld (250 €) und aus anrechenbarem Erwerbseinkommen (227,18 €) beträgt zusammen 477,18 €. Das Kind benötigt somit das volle Kindergeld für seinen Lebensunterhalt. Das Kindergeld gilt daher in vollem Umfang als Einkommen des Kindes und nicht als Einkommen des kindergeldberechtigten Elternteils.
7. Gesamteinkommen von K
In einer Bedarfsgemeinschaft wohnen zwei erwerbsfähige Partner und deren 17-jähriges Kind K. Die Partner haben mit Ausnahme des Kindergeldes für das Kind weder Einkommen noch Vermögen. Die angemessene Wohnung kostet im Monat 600 € warm.
K erhält brutto 514,10 und netto 410 € Lohn für eine Nebentätigkeit. Wie hoch ist das monatliche anrechenbare Gesamteinkommen von K? Das beträgt
Das Kind hat ein Bruttogehalt von 514,10 €. Das Erwerbseinkommen des Kindes vermindert sich nach § 11b Absatz 1 Nummern 1 und 2 SGB 2 um die Steuern und die Sozialversicherungsabgaben. Maßgeblich ist also das Nettoeinkommen des Kindes. Von den 410 € sind nach § 11b SGB 2 die Werbungskostenpauschale von 100 € (Absatz 2) und nach der Erwerbstätigenfreibetrag (Absatz 3) abzuziehen. Das sind 82,82 € (20% von 414,10 €) abzuziehen. Es verbleibt ein anrechenbares Erwerbseinkommen von 227,18 €.
Das Einkommen von K aus Kindergeld (250 €) und anrechenbarem Lohn (227,18 €) beträgt 477,18 € (227,18+250=477,18).In einer Bedarfsgemeinschaft wohnen zwei erwerbsfähige Partner und deren 17-jähriges Kind K. Die Partner haben mit Ausnahme des Kindergeldes für das Kind weder Einkommen noch Vermögen. Die angemessene Wohnung kostet im Monat 600 € warm. Das Kind erhält brutto 514,10 und netto 410 € Lohn für eine Nebentätigkeit.
Gehört K zur Bedarfsgemeinschaft seiner Eltern?
K gehört als Kind unter 25 Jahren nach § 7 Absatz 3 Nummer 4 SGB 2 nur zur Bedarfsgemeinschaft seiner Eltern, wenn es hilfebedürftig ist. Dies ist nach § 9 Absatz 1 dann der Fall, wenn seine Bedarfe höher sind als sein Einkommen. Dies ist im Wege der personalisierten Leistungsberechnung zu ermitteln.
K hat ein Bruttogehalt von 514,10 €. Das Erwerbseinkommen des Kindes vermindert sich nach § 11b Absatz 1 Nummer 1 und 2 um die Steuern und die Sozialversicherungsabgaben. Maßgeblich ist also das Nettoeinkommen des Kindes. Von den 410 € sind nach § 11b Absatz 2 SGB 2 die Werbungskostenpauschale von 100 € und nach § 11b Absatz 3 SGb 2 der Erwerbstätigenfreibetrag von 82,82 € (20% von 414,10 €) abzuziehen. Es verbleibt ein anrechenbares Erwerbseinkommen von 227,18 €.
Nach § 11 Absatz 1 Satz 4 und 5 SGB 2 ist das vom Kind benötigte Kindergeld Einkommen des Kindes. Der anteilige Unterkunftsbedarf des Kindes (200 €) und sein Regelbedarf (420 €) betragen 620 €.
Sein Einkommen aus Kindergeld (250 €) und Lohn (227,18 €) beträgt 477,18 €. Sein Bedarf von 620 € übersteigt damit sein Einkommen von 477,18 €. K ist damit hilfebedürftig und gehört deswegen zur Bedarfsgemeinschaft seiner Eltern.
In einer Bedarfsgemeinschaft wohnen zwei erwerbsfähige Partner und deren 17-jähriges Kind K. Die Partner haben mit Ausnahme des Kindergeldes für das Kind weder Einkommen noch Vermögen. Die angemessene Wohnung kostet im Monat 600 € warm. Das Kind erhält brutto 514,10 und netto 410 € Lohn für eine Nebentätigkeit.
Wie viel Bürgergeld steht der Bedarfsgemeinschaft monatlich zu? Das sind
Der Bedarfsgemeinschaft stehen Regelbedarfe von 1322 € zu ( 451+451+420=1322).
Dazu kommt ein Unterkunftsbedarf von 600 €. Das ergibt einen Gesamtbedarf von 1922 € (1322+600=1922).
Abzuziehen ist das Einkommen. Dies setzt sich aus dem anrechenbaren Teil des Lohns (227,18 €) und dem Kindergeld (250 €) zusammen. Das sind insgesamt 477,18 € (227,18+250=477,18 ).
Es verbleibt ein Hilfebedarf von 1444,82 € (1922-477,18=1444,82).
In einer Bedarfsgemeinschaft wohnen zwei erwerbsfähige Partner und deren 17-jähriges Kind K. Die Partner haben mit Ausnahme des Kindergeldes für das Kind weder Einkommen noch Vermögen. Die angemessene Wohnung kostet im Monat 600 € warm. Das Kind erhält brutto 514,10 und netto 410 € Lohn für eine Nebentätigkeit.
K befürchtet, schwanger zu sein. Welcher Betrag stünde in diesem Fall K als Mehrbedarf von der 12. Schwangerschaftswoche an monatlich zu? Das sind
Nach § 21 Absatz 2 SGB 2 beträgt für Schwangere der Mehrbedarf 17% des nach § 20 für sie maßgebenden Regelsatzes. Der Prozentsatz bezieht sich also nur auf den Regelbedarf der betroffenen Person und nicht auch auf deren Unterkunftsbedarf.
K hat nach § 20 Absatz 2 Nummer 1 SGB 2einen Regelbedarf nach Regelbedarfsstufe 4. Das sind nach Anlage zu § 28 SGB 12 420 €.
17% davon sind 71,40 € (420 x 17%= 71,40).
In einer Bedarfsgemeinschaft wohnen zwei erwerbsfähige Partner und deren 17-jähriges Kind K. Die Partner haben mit Ausnahme des Kindergeldes für das Kind weder Einkommen noch Vermögen. Die angemessene Wohnung kostet im Monat 600 € warm. Das Kind erhält brutto 514,10 und netto 410 € Lohn für eine Nebentätigkeit.
K bekommt ihrerseits ein Kind E. Alle Personen leben im selben Haushalt. Wer bildet mit wem eine Bedarfsgemeinschaft?
Frau F lebt mit ihren beiden fünfjährigen Zwillingen K1 und K2 in einer 90 qm großen Mietwohnung in der Stadt S. Frau F ist nicht erwerbstätig, obgleich sie gesund ist. Die Familie lebt von Bürgergeld. Die angemessene Wohnung von Frau S kostet warm monatlich 850 €. Wie hoch ist der gesamte monatliche Bedarf der Bedarfsgemeinschaft? Der beträgt
Der Bedarf setzt sich nach §§ 19 SGB 2 aus Regelbedarfen, Mehrbedarfen und Unterkunftskosten zusammen:
Nach § 20 Absatz 2 Satz 1 SGB 2 steht Alleinerziehenden die Regelbedarfsstufe RBS 1 zu. Das sind nach Anlage zu § 28 SGB 12 502 € im Monat.
Den beiden Kindern steht nach § 23 SGB 2 jeweils die Regelbedarfsstufe RBS 6 zu. Das sind nach Anlage zu § 28 SGB 12 jeweils318 €.
Dazu kommt der Mehrbedarf für Alleinerziehende nach § 21 Absatz 3 Nummer 1 SGB 2. Dieser Mehrbedarf von 36% des für F maßgeblichen Regelbedarfs steht F jedoch nur einmal zu. F hat zwar Zwillinge, aber sie ist gleichwohl nur einmal alleinerziehend. 36% von 502 € sind 180,72 €.
Dazu kommen nach § 22 Absatz 1 Satz 1 SGB 2 die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung von 850 €. Die tatsächlichen Kosten der Unterkunft sind auch dann zu übernehmen wenn die Wohnung zu groß ist. Erst wenn die Behörde die Bedarfsgemeinschaft zum Umzug oder zur Untervermietung auffordert und die Karenzfrist von 6 Monaten verstrichen ist, darf die Kostenübernahme auf die angemessenen Unterkunftskosten reduziert werden.
Das ergibt insgesamt monatliche Bedarfe von 2168,72 € (502+318+318+180,72+850=2168,72).
Frau F lebt mit ihren beiden fünfjährigen Zwillingen K1 und K2 in einer 90 qm großen Mietwohnung in der Stadt S. Frau F ist nicht erwerbstätig, obleich sie gesund ist. Die Familie lebt von Bürgergeld. Die angemessene Wohnung von Frau S kostet warm monatlich 850 €.
F erhält für sich und die Kinder keinen Unterhalt. Außer dem Kindergeld und dem Unterhaltsvorschuss des Jugendamtes nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erhält sie auch keine weiteren Sozialleistungen. Sie hat im übrigen weder Einkommen noch Vermögen. Wieviel Einkommen ist monatlich auf den Bedarf der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen? Das sind
Nach § 9 SGB 2 verringert das Einkommen der Bedarfsgemeinschaft deren Hilfebedürftigkeit. Zum Einkommen gehören nach § 11 SGB 2 alle Zuflüsse in Geld oder Geldeswert. Das Kindergeld beträgt pro Kind 250 €. Es gilt nach Absatz 1 Sätze 4 und 5 des § 11 SGB 2 als Einkommen der Kinder. Der Unterhaltsvorschuss berechnet sich nach § 2 Unterhaltsvorschussgesetz, indem man vom Mindestunterhalt das volle Kindergeld abzieht (437 € - 250 € = 187 €). Diese 187 € sind ebenfalls Einkommen der Kinder, weil der Unterhaltsvorschuss an die Stelle des Kindesunterhalts tritt. Zusammen hat die Bedarfsgemeinschaft ein anrechenbares Einkommen von 874 € (250+250+187+187=874). Den Kindern steht nach § 6 Nummer 2 Bürgergeld-VO keine Versicherungspauschale zu.
Frau F lebt mit ihren beiden fünfjährigen Zwillingen K1 und K2 in einer 90 qm großen Mietwohnung in der Stadt S. Frau F ist nicht erwerbstätig, obleich sie gesund ist. Die Familie lebt von Bürgergeld. Die angemessene Wohnung von Frau S kostet warm monatlich 850 €. F erhält für sich und die Kinder keinen Unterhalt. Außer dem Kindergeld und dem Unterhaltsvorschuss des Jugendamtes für die Kinder nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erhält sie auch keine weiteren Sozialleistungen. F hat im übrigen weder Einkommen noch Vermögen.
Wieviel Mehrbedarf steht F monatlich zu? Das sind
F steht ein Mehrbedarf für Alleinerziehende nach § 21 Absatz 3 Nummer 1 SGB 2 zu weil sie mit einem Kind unter 7 Jahre allein in einem Haushalt lebt. Dieser Mehrbedarf von 36% des für F maßgeblichen Regelbedarfs steht F jedoch nur einmal zu. F hat zwar Zwillinge, aber sie ist gleichwohl nur einmal alleinerziehend.
Dieser Prozentsatz bezieht sich auf den der F zustehenden Regelbedarf. Nach § 20 Absatz 2 Satz 1 SGB 2 steht Alleinerziehenden die Regelbedarfsstufe RBS 1 zu. Das sind nach Anlage zu § 28 SGB 12 502 € im Monat. 36% von 502 € sind 180,72 €.
F steht wegen des zweiten Kindes kein weiterer Mehrbedarf nach § 21 Absatz 3 Nummer 2 SGB 2 zu, weil sich durch Anwendung dieser Regelung kein höherer Betrag als der nach Nummer 1 ergibt.
| Der Mehrbedarf nach § 21 Absatz 3 SGB 2 steht allen Alleinerziehenden zu, die mit minderjährigen Kindern in einem Haushalt wohnen. | |||||||
| Die Höhe des Mehrbedarfs hängt ab vom Alter der minderjährigen Kinder: | Mehrbedarf in Prozent vom Regelbedarf | ||||||
| 12% | 24% | 36% | 48% | 60% | |||
| 1 Kind unter 7 Jahren | ✔ | ||||||
| 1 Kind ab 7 Jahren | ✔ | ||||||
| 2 Kinder unter 16 Jahren | ✔ | ||||||
| 2 Kinder ab 16 Jahren | ✔ | ||||||
| 1 Kind ab 7 Jahre + 1 Kind ab 16 J. | ✔ | ||||||
| 1 Kind unter 7 Jahre + 1 Kind unter 16 J. | ✔ | ||||||
| 3 Kinder | ✔ | ||||||
| 4 Kinder | ✔ | ||||||
| 5 oder mehr Kinder | ✔ | ||||||
| Als Kinder gelten minderjährige leibliche Kinder, Adoptivkinder und Pflegekinder. | |||||||
| Als Alleinerziehend gelten Personen, die allein mit dem Kind in einem Haushalt leben. Volljährige leibliche oder adoptierte Kinder im Haushalt stehen dem Mehrbedarf für Alleinerziehende nicht entgegen, andere volljährige Personen im Haushalt schon. Unerheblich ist, ob die Kinder auch die eigenen Kinder der anderen Person sind. | |||||||
Frau F lebt mit ihren beiden fünfjährigen Zwillingen K1 und K2 in einer 90 qm großen Mietwohnung in der Stadt S. Frau F ist nicht erwerbstätig, obleich sie gesund ist. Die Familie lebt von Bürgergeld. Die angemessene Wohnung von Frau S kostet warm monatlich 850 €. F erhält für sich und die Kinder keinen Unterhalt. Außer dem Kindergeld und dem Unterhaltsvorschuss des Jugendamtes für die Kinder nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erhält sie auch keine weiteren Sozialleistungen. F hat im übrigen weder Einkommen noch Vermögen.
Wieviel Bürgergeld steht der Bedarfsgemeinschaft monatlich zu? Das sind
Bewilligt wird das Bürgergeld nach § 41 SGB 2 in Höhe der Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB 2. Diese errechnet sich, indem von der Summe der Bedarfe die Summe des Einkommens abgezogen wird.
Der Bedarf setzt sich nach §§ 19 SGB 2 aus Regelbedarfen, Mehrbedarfen und Unterkunftskosten zusammen:
Nach § 20 Absatz 2 Satz 1 SGB 2 steht Alleinerziehenden die Regelbedarfsstufe RBS 1 zu. Das sind nach Anlage zu § 28 SGB 12 502 € im Monat.
Den beiden Kindern steht nach § 23 SGB 2 jeweils die Regelbedarfsstufe RBS 6 zu. Das sind nach Anlage zu § 28 SGB 12 jeweils318 €.
Dazu kommt der Mehrbedarf für Alleinerziehende nach § 21 Absatz 3 Nummer 1 SGB 2. Dieser Mehrbedarf von 36% des für F maßgeblichen Regelbedarfs steht F jedoch nur einmal zu. F hat zwar Zwillinge, aber sie ist gleichwohl nur einmal alleinerziehend. 36% von 502 € sind 180,72 €.
Dazu kommen nach § 22 Absatz 1 Satz 1 SGB 2 die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung von 850 €. Die tatsächlichen Kosten der Unterkunft sind auch dann zu übernehmen wenn die Wohnung zu groß ist. Erst wenn die Behörde die Bedarfsgemeinschaft zum Umzug oder zur Untervermietung auffordert und die Karenzfrist von 6 Monaten verstrichen ist, darf die Kostenübernahme auf die angemessenen Unterkunftskosten reduziert werden.
Das ergibt insgesamt monatliche Bedarfe von 2168,72 € (502+318+318+180,72+850=2168,72).
Nach § 9 SGB 2 verringert das Einkommen der Bedarfsgemeinschaft deren Hilfebedürftigkeit. Zum Einkommen gehören nach § 11 SGB 2 alle Zuflüsse in Geld oder Geldeswert. Das Kindergeld beträgt pro Kind 250 €. Es gilt nach Absatz 1 Sätze 4 und 5 des § 11 SGB 2 als Einkommen der Kinder. Der Unterhaltsvorschuss berechnet sich nach § 2 Unterhaltsvorschussgesetz, indem man vom Mindestunterhalt das volle Kindergeld abzieht (437 € - 250 € = 187 €). Diese 187 € sind ebenfalls Einkommen der Kinder, weil der Unterhaltsvorschuss an die Stelle des Kindesunterhalts tritt. Zusammen hat die Bedarfsgemeinschaft ein anrechenbares Einkommen von 874 € (250+250+187+187=874). Den Kindern steht nach § 6 Nummer 2 Bürgergeld-VO keine Versicherungspauschale zu.
Zieht man dieses Einkommen vom Bedarf ab, verbleibt ein Hilfebedarf von 1294,72 € (2168,72-874=1294,72).
Zu den Kosten der Unterkunft gehören nach § 22 Absatz 1 Satz 1 SGB 2 auch die Kosten der Heizung. Das gleiche gilt für die Betriebskosten, soweit diese nach dem Mietvertrag auf die Mieter umgelegt werden können.
Die Kosten für Strom sind dagegen nach § 20 Absatz 1 SGB 2 mit dem Regelbedarf abgegolten und stellen deswegen keine Unterkunftskosten dar. Dies gilt allerdings nicht für den größten Teil des Wassers, weil dieses nicht zur Ernährung genutzt wird. Entgelte für Leitungswasser gehören daher zu den Unterkunftskosten.
Die Kosten einer Tiefgarage gehören nicht zu den Unterkunftskosten, es sei denn, die Garage ist nicht getrennt kündbar.
Und die Kosten für eine Mitgliedschaft im Mieterbund sind Versicherungskosten und keine Unterkunftskosten. Versicherungskosten erhöhen aber nicht den Bedarf, sondern sie reduzieren allenfalls das anzurechnende Einkommen.