F1 und M1 waren verheiratet und haben gemeinsam den 7-jährigen K1. Seit die Ehe geschieden wurde, lebt F1 mit ihrem neuen Partner M2 zusammen. Gemeinsam haben beide den 8 Monate alten K2.
M2 verdient 1500 € brutto. Das sind 1050 € netto. M2 hat die üblichen berufsbedingten Aufwendungen. F1, M2, K1 und K2 zahlen monatlich für ihre 97m² große Wohnung 900 € Kaltmiete und zusätzlich für die Heizung 200 €. Die angemessene Warmmiete beträgt laut Mietspiegel 12 €/m².
F1 bezieht für alle Kinder Kindergeld, hat vor der Geburt nie gearbeitet und bekommt für K2 300 € Elterngeld. Den Unterhalt für K1 überweist M1 regelmäßig an F1. M1 verdient netto 3300 €.
Hat F noch einen Unterhaltsanspruch gegen M1? Welche der nachfolgenden Aussagen trifft insoweit zu?
Weil F dauerhaft ein eheähnliches Verhältnis mit M2 unterhält, wäre die dauerhafte Inanspruchnahme von M1 grob unbillig. Weil die Situation mit der nach § 1586 Absatz 1 BGB zur Beendigung des Unterhaltsanspruchs führenden Wiederheirat des Unterhaltsberechtigten vergleichbar ist, wäre die weitere Inanspruchnahme von M1 auch unter Berücksichtigung der Interessen von K1 grob unbillig. Deshalb steht F nach § 1579 Nummer 2 BGB kein Scheidungsunterhalt mehr gegenüber M1 zu. Dass F ihren Lebensunterhalt nicht selbst erwirtschaften kann, liegt mehr daran, dass sie den 8 Monate alten K2 betreuen muss als dass sie den den 7 Jahre alten K2 betreuen muss. Deswegen ist nun M2 verantwortlich für den Betreuungsunterhalt von F.
F1 und M1 waren verheiratet und haben gemeinsam den 7-jährigen K1. Seit die Ehe geschieden wurde, lebt F1 mit ihrem neuen Partner M2 zusammen. Gemeinsam haben beide den 8 Monate alten K2.
M2 verdient 1500 € brutto. Das sind 1050 € netto. M2 hat die üblichen berufsbedingten Aufwendungen. F1, M2, K1 und K2 zahlen monatlich für ihre 97m² große Wohnung 900 € Kaltmiete und zusätzlich für die Heizung 200 €. Die angemessene Warmmiete beträgt laut Mietspiegel 12 €/m².
F1 bezieht für alle Kinder Kindergeld, hat vor der Geburt nie gearbeitet und bekommt für K2 300 € Elterngeld. Den Unterhalt für K1 überweist M1 regelmäßig an F1. M1 verdient netto 3300 €.
F1 bezieht für alle Kinder Kindergeld. Sie hat vor deren Geburt nie gearbeitet und sie bekommt für K2 300 € Elterngeld.
Gegen wen hat K1 einen Unterhaltsanspruch auf Barunterhalt?
Antwort A stimmt nicht, denn F1 leistet ihre Unterhaltspflicht durch die Betreuung von K1 ( § 1606 Absatz 3 Satz 2 BGB). Antwort C ist nicht richtig, denn K1 und K2 sind nicht miteinander verwandt, daher ergeben sich keine Pflichten.
Antwort B ist richtig, denn K1 ist nach § 1602 BGB bedürftig, da er kein eigenes Einkommen hat, und M1 ist leistungsfähig ( § 1603 BGB), wie im folgenden noch berechnet wird.
F1 und M1 waren verheiratet und haben gemeinsam den 7-jährigen K1. Seit die Ehe geschieden wurde, lebt F1 mit ihrem neuen Partner M2 zusammen. Gemeinsam haben beide den 8 Monate alten K2.
M2 verdient 1500 € brutto. Das sind 1050 € netto. M2 hat die üblichen berufsbedingten Aufwendungen. F1, M2, K1 und K2 zahlen monatlich für ihre 97m² große Wohnung 900 € Kaltmiete und zusätzlich für die Heizung 200 €. Die angemessene Warmmiete beträgt laut Mietspiegel 12 €/m².
F1 bezieht für alle Kinder Kindergeld, hat vor der Geburt nie gearbeitet und bekommt für K2 300 € Elterngeld. Den Unterhalt für K1 überweist M1 regelmäßig an F1. M1 verdient netto 3300 €.
F1 bezieht für alle Kinder Kindergeld. Sie hat vor deren Geburt nie gearbeitet und sie bekommt für K2 300 € Elterngeld.
Wie hoch ist der Mindestbedarf von K1 ohne Berücksichtigung einer Kindergeldanrechnung?
Nach §1612a Abs. 4 BGB fällt K1 in die Altergruppe 2. Nach §1 Mindestunterhaltsverordnung (siehe im MENU unter LINKS) ergibt sich für ihn ein Mindestbedarf von 551 €.
F1 und M1 waren verheiratet und haben gemeinsam den 7-jährigen K1. Seit die Ehe geschieden wurde, lebt F1 mit ihrem neuen Partner M2 zusammen. Gemeinsam haben beide den 8 Monate alten K2.
M2 verdient 1500 € brutto. Das sind 1050 € netto. M2 hat die üblichen berufsbedingten Aufwendungen. F1, M2, K1 und K2 zahlen monatlich für ihre 97m² große Wohnung 900 € Kaltmiete und zusätzlich für die Heizung 200 €. Die angemessene Warmmiete beträgt laut Mietspiegel 12 €/m².
F1 bezieht für alle Kinder Kindergeld, hat vor der Geburt nie gearbeitet und bekommt für K2 300 € Elterngeld. Den Unterhalt für K1 überweist M1 regelmäßig an F1. M1 verdient netto 3300 €.
F1 bezieht für alle Kinder Kindergeld. Sie hat vor deren Geburt nie gearbeitet und sie bekommt für K2 300 € Elterngeld.
Wie viel muss vom Nettoeinkommen von M1 für berufsbedingte Aufwendungen abgezogen werden? Das sind
F1 und M1 waren verheiratet und haben gemeinsam den 7-jährigen K1. Seit die Ehe geschieden wurde, lebt F1 mit ihrem neuen Partner M2 zusammen. Gemeinsam haben beide den 8 Monate alten K2.
M2 verdient 1500 € brutto. Das sind 1050 € netto. M2 hat die üblichen berufsbedingten Aufwendungen. F1, M2, K1 und K2 zahlen monatlich für ihre 97m² große Wohnung 900 € Kaltmiete und zusätzlich für die Heizung 200 €. Die angemessene Warmmiete beträgt laut Mietspiegel 12 €/m².
F1 bezieht für alle Kinder Kindergeld, hat vor der Geburt nie gearbeitet und bekommt für K2 300 € Elterngeld. Den Unterhalt für K1 überweist M1 regelmäßig an F1. M1 verdient netto 3300 €.
F1 bezieht für alle Kinder Kindergeld. Sie hat vor deren Geburt nie gearbeitet und sie bekommt für K2 300 € Elterngeld.
Wie hoch ist das bereinigte Nettoeinkommen von M1? Es beträgt
F1 und M1 waren verheiratet und haben gemeinsam den 7-jährigen K1. Seit die Ehe geschieden wurde, lebt F1 mit ihrem neuen Partner M2 zusammen. Gemeinsam haben beide den 8 Monate alten K2.
M2 verdient 1500 € brutto. Das sind 1050 € netto. M2 hat die üblichen berufsbedingten Aufwendungen. F1, M2, K1 und K2 zahlen monatlich für ihre 97m² große Wohnung 900 € Kaltmiete und zusätzlich für die Heizung 200 €. Die angemessene Warmmiete beträgt laut Mietspiegel 12 €/m².
F1 bezieht für alle Kinder Kindergeld, hat vor der Geburt nie gearbeitet und bekommt für K2 300 € Elterngeld. Den Unterhalt für K1 überweist M1 regelmäßig an F1. M1 verdient netto 3300 €.
F1 bezieht für alle Kinder Kindergeld. Sie hat vor deren Geburt nie gearbeitet und sie bekommt für K2 300 € Elterngeld.
Hat F gegen M1 einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt?
F1 und M1 waren verheiratet und haben gemeinsam den 7-jährigen K1. Seit die Ehe geschieden wurde, lebt F1 mit ihrem neuen Partner M2 zusammen. Gemeinsam haben beide den 8 Monate alten K2.
M2 verdient 1500 € brutto. Das sind 1050 € netto. M2 hat die üblichen berufsbedingten Aufwendungen. F1, M2, K1 und K2 zahlen monatlich für ihre 97m² große Wohnung 900 € Kaltmiete und zusätzlich für die Heizung 200 €. Die angemessene Warmmiete beträgt laut Mietspiegel 12 €/m².
F1 bezieht für alle Kinder Kindergeld, hat vor der Geburt nie gearbeitet und bekommt für K2 300 € Elterngeld. Den Unterhalt für K1 überweist M1 regelmäßig an F1. M1 verdient netto 3300 €.
F1 bezieht für alle Kinder Kindergeld. Sie hat vor deren Geburt nie gearbeitet und sie bekommt für K2 300 € Elterngeld.
Nach welcher Stufe der Düsseldorfer Tabelle bemisst sich der angemessene Bedarf von K1? Nach Stufe
Hätte M zwei Unterhaltspflichten, würde sich der Bedarf on K1 wegen des bereinigten Nettoeinkommens des M1 von 3150 € nach Stufe 4 der Düsseldorfer Tabelle (siehe im MENU unter LINKS) richten.
Da M jedoch nur K1 und nicht auch F unterhalten muss, hat er nur eine Unterhaltspflicht. Deswegen steigt der Bedarf von K1 nach Anmerkung A1 der Düsseldorfer Tabelle um eine Tabellenstufe (sog. Tabellensprung) von Stufe 4 nach Stufe 5.
In seiner Altersgruppe liegt der Bedarf bei 662 €. Nach § 1612b Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 BGB muss auf diesen Bedarf noch das Kindergeld hälftig angerechnet werden. F bekommt für K1 nach § 6 BKGG 250 € im Monat Kindergeld. Also sind 125 € vom Bedarf abzuziehen. Es verbleibt für K1 ein Bedarf von 537 € (662-125=537).
Eine Rückstufung wegen Mangelfalls oder Unterschreitung des Bedarfskontrollbetrags kommt nicht in Betracht. Der Bedarfskontrollbetrag in Stufe 5 liegt bei 2050 €. Zieht man vom bereinigten Nettoeinkommen des M in Höhe von 3150 € den Unterhalt für K1 von 537 € ab, verbleiben M 2613 € (3150-537=2613). Das ist mehr als der Bedarfskontrollbetrag. Der Bedarf von K1 muss also nicht wegen Unterschreitung des Bedarfskontrollbetrags zurückgestuft werden.
F1 und M1 waren verheiratet und haben gemeinsam den 7-jährigen K1. Seit die Ehe geschieden wurde, lebt F1 mit ihrem neuen Partner M2 zusammen. Gemeinsam haben beide den 8 Monate alten K2.
M2 verdient 1500 € brutto. Das sind 1050 € netto. M2 hat die üblichen berufsbedingten Aufwendungen. F1, M2, K1 und K2 zahlen monatlich für ihre 97m² große Wohnung 900 € Kaltmiete und zusätzlich für die Heizung 200 €. Die angemessene Warmmiete beträgt laut Mietspiegel 12 €/m².
F1 bezieht für alle Kinder Kindergeld, hat vor der Geburt nie gearbeitet und bekommt für K2 300 € Elterngeld. Den Unterhalt für K1 überweist M1 regelmäßig an F1. M1 verdient netto 3300 €.
F1 bezieht für alle Kinder Kindergeld. Sie hat vor deren Geburt nie gearbeitet und sie bekommt für K2 300 € Elterngeld.
Wie hoch ist der angemessene monatliche Unterhaltsbedarf von K1 unter Berücksichtigung der vorzunehmenden Kindergeldanrechnung? Der beträgt.
Hätte M zwei Unterhaltspflichten, würde sich der Bedarf on K1 wegen des bereinigten Nettoeinkommens des M1 von 3150 € nach Stufe 4 der Düsseldorfer Tabelle (siehe im MENU unter LINKS) richten.
Da M jedoch nur K1 und nicht auch F unterhalten muss, hat er nur eine Unterhaltspflicht. Deswegen steigt der Bedarf von K1 nach Anmerkung A1 der Düsseldorfer Tabelle um eine Tabellenstufe (sog. Tabellensprung) von Stufe 4 nach Stufe 5.
In seiner Altersgruppe liegt der Bedarf bei 662 €. Nach § 1612b Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 BGB muss auf diesen Bedarf noch das Kindergeld hälftig angerechnet werden. F bekommt für K1 nach § 6 BKGG 250 € im Monat Kindergeld. Also sind 125 € vom Bedarf abzuziehen. Es verbleibt für K1 ein Bedarf von 537 € (662-125=537).
Eine Rückstufung wegen Mangelfalls oder Unterschreitung des Bedarfskontrollbetrags kommt nicht in Betracht. Der Bedarfskontrollbetrag in Stufe 5 liegt bei 2050 €. Zieht man vom bereinigten Nettoeinkommen des M in Höhe von 3150 € den Unterhalt für K1 von 537 € ab, verbleiben M 2613 € (3150-537=2613). Das ist mehr als der Bedarfskontrollbetrag. Der Bedarf von K1 muss also nicht wegen Unterschreitung des Bedarfskontrollbetrags zurückgestuft werden.
F1 und M1 waren verheiratet und haben gemeinsam den 7-jährigen K1. Seit die Ehe geschieden wurde, lebt F1 mit ihrem neuen Partner M2 zusammen. Gemeinsam haben beide den 8 Monate alten K2.
M2 verdient 1500 € brutto. Das sind 1050 € netto. M2 hat die üblichen berufsbedingten Aufwendungen. F1, M2, K1 und K2 zahlen monatlich für ihre 97m² große Wohnung 900 € Kaltmiete und zusätzlich für die Heizung 200 €. Die angemessene Warmmiete beträgt laut Mietspiegel 12 €/m².
F1 bezieht für alle Kinder Kindergeld, hat vor der Geburt nie gearbeitet und bekommt für K2 300 € Elterngeld. Den Unterhalt für K1 überweist M1 regelmäßig an F1. M1 verdient netto 3300 €.
F1 bezieht für alle Kinder Kindergeld. Sie hat vor deren Geburt nie gearbeitet und sie bekommt für K2 300 € Elterngeld.
Wie hoch ist der Eigenbedarf von M1 gegenüber K1? Der beträgt
F1 und M1 waren verheiratet und haben gemeinsam den 7-jährigen K1. Seit die Ehe geschieden wurde, lebt F1 mit ihrem neuen Partner M2 zusammen. Gemeinsam haben beide den 8 Monate alten K2.
M2 verdient 1500 € brutto. Das sind 1050 € netto. M2 hat die üblichen berufsbedingten Aufwendungen. F1, M2, K1 und K2 zahlen monatlich für ihre 97m² große Wohnung 900 € Kaltmiete und zusätzlich für die Heizung 200 €. Die angemessene Warmmiete beträgt laut Mietspiegel 12 €/m².
F1 bezieht für alle Kinder Kindergeld, hat vor der Geburt nie gearbeitet und bekommt für K2 300 € Elterngeld. Den Unterhalt für K1 überweist M1 regelmäßig an F1. M1 verdient netto 3300 €.
F1 bezieht für alle Kinder Kindergeld. Sie hat vor deren Geburt nie gearbeitet und sie bekommt für K2 300 € Elterngeld.
Wie hoch ist die Leistungsfähigkeit von M1 gegenüber K1? Die beträgt
Die Leistungsfähigkeit berechnet sich nach §1603 BGB, indem man vom bereinigten Nettoeinkommen den Eigenbedarf des unterhaltspflichtigen abzieht. Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt) gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern beträgt nach DT A5 für erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete 1450 €. M1 ist also gegenüber K1in Höhe von 1700 € leistungsfähig (3150 €-1450 €=1700 €).
M1 ist damit leistungsfähig, um K1 537 € Unterhalt in Höhe seines Bedarfes zu zahlen. Weitere Unterhaltspflichten hat M1 nicht. Deshalb kommt eine Rückstufung von K1 wegen Mangelfalls nicht in Betracht.
F1 und M1 waren verheiratet und haben gemeinsam den 7-jährigen K1. Seit die Ehe geschieden wurde, lebt F1 mit ihrem neuen Partner M2 zusammen. Gemeinsam haben beide den 8 Monate alten K2.
M2 verdient 1500 € brutto. Das sind 1050 € netto. M2 hat die üblichen berufsbedingten Aufwendungen. F1, M2, K1 und K2 zahlen monatlich für ihre 97m² große Wohnung 900 € Kaltmiete und zusätzlich für die Heizung 200 €. Die angemessene Warmmiete beträgt laut Mietspiegel 12 €/m².
F1 bezieht für alle Kinder Kindergeld, hat vor der Geburt nie gearbeitet und bekommt für K2 300 € Elterngeld. Den Unterhalt für K1 überweist M1 regelmäßig an F1. M1 verdient netto 3300 €.
F1 bezieht für alle Kinder Kindergeld. Sie hat vor deren Geburt nie gearbeitet und sie bekommt für K2 300 € Elterngeld.
In welcher Höhe kann K1 von M1 Unterhalt verlangen? In Höhe von
| Rechenschritt | Rechtsgrundlage | Betrag |
| K1 (7 Jahre), Zuordnung zu Altersgruppe 2 | § 1612a Absatz 1 BGB | |
| Mindestbedarf von K1 | § 1 MindestunterhaltsVO | 551 € |
| Bereinigtes Nettoeinkommen von M | A3 DT Höchstabzug von 150 € | 3150 € |
| Einstufung in die DT nach dem Einkommen | § 1610 BGB: DT Stufe 4 | |
| Tabellensprung, da M nur 1 Unterhaltspflicht hat | § 1610 BGB: DT Stufe 5 | 662 € |
| hälftige Kindergeldanrechnung | § 1612b BGB: 662-125=537 | 537 € |
Berechnung der Leistungsfähigkeit von M
| Rechenschritt | Rechtsgrundlage | Betrag |
| Bedarf von K | §§ 1602, 1610 und 1612b BGB | 537 € |
| Leistungsfähigkeit von M ggü K1 | § 1603 BGB und DT A5 | 1700 € |
| Unterhaltsanspruch von K1 | § 1602 BGB | 537 € |
F1 und M1 waren verheiratet und haben gemeinsam den 7-jährigen K1. Seit die Ehe geschieden wurde, lebt F1 mit ihrem neuen Partner M2 zusammen. Gemeinsam haben beide den 8 Monate alten K2.
M2 verdient 1500 € brutto. Das sind 1050 € netto. M2 hat die üblichen berufsbedingten Aufwendungen. F1, M2, K1 und K2 zahlen monatlich für ihre 97m² große Wohnung 900 € Kaltmiete und zusätzlich für die Heizung 200 €. Die angemessene Warmmiete beträgt laut Mietspiegel 12 €/m².
F1 bezieht für alle Kinder Kindergeld, hat vor der Geburt nie gearbeitet und bekommt für K2 300 € Elterngeld. Den Unterhalt für K1 überweist M1 regelmäßig an F1. M1 verdient netto 3300 €.
F1 bezieht für alle Kinder Kindergeld. Sie hat vor deren Geburt nie gearbeitet und sie bekommt für K2 300 € Elterngeld.
Steht einem Familienmitglied ein Anspruch auf Arbeitslosengeld nach den §§ 136 ff. SGB 3 zu?
Arbeitslosengeld steht nach § 136 SGB 3 nur zu, wer arbeitslos ist. Arbeitslos ist nur, wer für den Arbeitsmarkt verfügbar ist. Verfügbar ist nach § 138 SGB 3 nur, wer in der Lage ist mehr als 15 Stunden in der Woche zu arbeiten. M2 ist dazu nicht in der Lage, weil er bereits vollzeit arbeitet. Und F1 hat bisher nicht gearbeitet und hat deswegen gar keine Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erworben. Außerdem ist auch sie nicht für den Arbeitsmarkt verfügbar.
F1 und M1 waren verheiratet und haben gemeinsam den 7-jährigen K1. Seit die Ehe geschieden wurde, lebt F1 mit ihrem neuen Partner M2 zusammen. Gemeinsam haben beide den 8 Monate alten K2.
M2 verdient 1500 € brutto. Das sind 1050 € netto. M2 hat die üblichen berufsbedingten Aufwendungen. F1, M2, K1 und K2 zahlen monatlich für ihre 97m² große Wohnung 900 € Kaltmiete und zusätzlich für die Heizung 200 €. Die angemessene Warmmiete beträgt laut Mietspiegel 12 €/m².
F1 bezieht für alle Kinder Kindergeld, hat vor der Geburt nie gearbeitet und bekommt für K2 300 € Elterngeld. Den Unterhalt für K1 überweist M1 regelmäßig an F1. M1 verdient netto 3300 €.
F1 bezieht für alle Kinder Kindergeld. Sie hat vor deren Geburt nie gearbeitet und sie bekommt für K2 300 € Elterngeld.
Ansprüche nach dem SGB 2 haben F1, M2, K1 und K2 nur wenn F1 oder M2 eine Bedarfsgemeinschaft begründen können. Welche Anspruchsvoraussetzungen müssen F1 oder M2 dazu in eigener Person erfüllen?
Die Anspruchsvoraussetzungen ergeben sich aus § 7 SGB 2. Danach muss der Leistungsberechtigte zwischen 15 und 65 bis 67 Jahre alt sein, sich in Deutschlang aufhalten und erwerbsfähig sein. Er muss persönlich nicht hilfebedürftig sein, weil es nach § 9 SGB Absatz 2 SGB 2 genügt, wenn die Bedarfsgemeinschaft insgesamt hilfebedürftig ist. Es ist auch nicht von Belang, ob der Begründer der Bedarfsgemeinschaft selbst von der Leistung ausgeschlossen ist. In diesem Fall werden nur seine eigenen Bedarfe nicht berücksichtigt, wohl aber die der übrigen Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft. Ob der Begründer der Bedarfsgemeinschaft noch andere Sozialleistungen empfängt, ist für die Begründung der Bedarfsgemeinschaft nach § 7 SGB 2 ohne Bedeutung, wohl aber für die Anrechnung des Einkommens nach § 11 SGB 2.
F1 und M1 waren verheiratet und haben gemeinsam den 7-jährigen K1. Seit die Ehe geschieden wurde, lebt F1 mit ihrem neuen Partner M2 zusammen. Gemeinsam haben beide den 8 Monate alten K2.
M2 verdient 1500 € brutto. Das sind 1050 € netto. M2 hat die üblichen berufsbedingten Aufwendungen. F1, M2, K1 und K2 zahlen monatlich für ihre 97m² große Wohnung 900 € Kaltmiete und zusätzlich für die Heizung 200 €. Die angemessene Warmmiete beträgt laut Mietspiegel 12 €/m².
F1 bezieht für alle Kinder Kindergeld, hat vor der Geburt nie gearbeitet und bekommt für K2 300 € Elterngeld. Den Unterhalt für K1 überweist M1 regelmäßig an F1. M1 verdient netto 3300 €.
F1 bezieht für alle Kinder Kindergeld. Sie hat vor deren Geburt nie gearbeitet und sie bekommt für K2 300 € Elterngeld.
Welche der nachfolgenden Aussagen trifft zu?
F1 und M1 waren verheiratet und haben gemeinsam den 7-jährigen K1. Seit die Ehe geschieden wurde, lebt F1 mit ihrem neuen Partner M2 zusammen. Gemeinsam haben beide den 8 Monate alten K2.
M2 verdient 1500 € brutto. Das sind 1050 € netto. M2 hat die üblichen berufsbedingten Aufwendungen. F1, M2, K1 und K2 zahlen monatlich für ihre 97m² große Wohnung 900 € Kaltmiete und zusätzlich für die Heizung 200 €. Die angemessene Warmmiete beträgt laut Mietspiegel 12 €/m².
F1 bezieht für alle Kinder Kindergeld, hat vor der Geburt nie gearbeitet und bekommt für K2 300 € Elterngeld. Den Unterhalt für K1 überweist M1 regelmäßig an F1. M1 verdient netto 3300 €.
F1 bezieht für alle Kinder Kindergeld. Sie hat vor deren Geburt nie gearbeitet und sie bekommt für K2 300 € Elterngeld.
Nach § 7 Absatz 3 Nummer 4 SGB 2 gehören im Haushalt lebende Kinder unter 25, die nicht verheiratet sind und keine eigenen Kinder haben zur Bedarfsgemeinschaft, wenn sie hilfsbedürftig sind. Trifft dies auf K1 und K2 zu?
Durch den Unterhalt von M1 hat K1 Einnahmen und damit nach § 11 SGB 2 Einkommen. Denn Unterhalt ist nach § 5 SGB 2 vorrangig vor den Leistungen nach dem SGB 2 und verringert deshalb nach § 9 Absatz 1 SGB 2 den Hilfebedarf.
Ob K1 seinen Bedarf aus seinem Einkommen im Sinne von § 7 Absatz 3 Nummer 4 SGB 2 bestreiten kann, wird im folgenden berechnet.
F1 und M1 waren verheiratet und haben gemeinsam den 7-jährigen K1. Seit die Ehe geschieden wurde, lebt F1 mit ihrem neuen Partner M2 zusammen. Gemeinsam haben beide den 8 Monate alten K2.
M2 verdient 1500 € brutto. Das sind 1050 € netto. M2 hat die üblichen berufsbedingten Aufwendungen. F1, M2, K1 und K2 zahlen monatlich für ihre 97m² große Wohnung 900 € Kaltmiete und zusätzlich für die Heizung 200 €. Die angemessene Warmmiete beträgt laut Mietspiegel 12 €/m².
F1 bezieht für alle Kinder Kindergeld, hat vor der Geburt nie gearbeitet und bekommt für K2 300 € Elterngeld. Den Unterhalt für K1 überweist M1 regelmäßig an F1. M1 verdient netto 3300 €.
F1 bezieht für alle Kinder Kindergeld. Sie hat vor deren Geburt nie gearbeitet und sie bekommt für K2 300 € Elterngeld.
Die folgende Leistungsberechnung ist sehr komplex. tragen Sie am besten alle errechneten Zahlen in eine Tabelle in Form einer personalisierten Leistungsberechnung ein oder verwenden Sie dazu den in das Programm integrierten Taschenrechner mit seiner Protokollfunktion. Achten Sie in diesem Fall darauf, dass Sie nicht auf CP (Clear Protokoll) oder CE (Clear Everything) klicken.
Wenn der Bedarf von K1 größer als sein Einkommen ist, ist er hilfebedürftig und gehört mit zur Bedarfsgemeinschaft seiner Mutter. Wie hoch ist der gesamte Bedarf von K1 ohne die Berücksichtigung zeitweiliger Bildungsbedarfe? Der beträgt
Der Regelbedarf von K1 richtet sich gemäß § 23 Nummer 1 SGB 2 nach Regelbedarfsstufe RBS 5. Das sind gemäß der Anlage zu § 28 SGB 12 390 €. Und seine anteiligen Unterkunftskosten liegen bei 275 € (1100 € Warmmiete: 4 Personen = 275 €). K1 hat also einen Gesamtbedarf von 665 € (390 + 275 = 665).
F1 und M1 waren verheiratet und haben gemeinsam den 7-jährigen K1. Seit die Ehe geschieden wurde, lebt F1 mit ihrem neuen Partner M2 zusammen. Gemeinsam haben beide den 8 Monate alten K2.
M2 verdient 1500 € brutto. Das sind 1050 € netto. M2 hat die üblichen berufsbedingten Aufwendungen. F1, M2, K1 und K2 zahlen monatlich für ihre 97m² große Wohnung 900 € Kaltmiete und zusätzlich für die Heizung 200 €. Die angemessene Warmmiete beträgt laut Mietspiegel 12 €/m².
F1 bezieht für alle Kinder Kindergeld, hat vor der Geburt nie gearbeitet und bekommt für K2 300 € Elterngeld. Den Unterhalt für K1 überweist M1 regelmäßig an F1. M1 verdient netto 3300 €.
F1 bezieht für alle Kinder Kindergeld. Sie hat vor deren Geburt nie gearbeitet und sie bekommt für K2 300 € Elterngeld.
Wessen Einkommen ist das Kindergeld, das F1 für K1 bekommt? Welcher Paragraf im SGB 2 regelt, wessen Einkommen das Kindergeld ist? Das regelt §
F1 und M1 waren verheiratet und haben gemeinsam den 7-jährigen K1. Seit die Ehe geschieden wurde, lebt F1 mit ihrem neuen Partner M2 zusammen. Gemeinsam haben beide den 8 Monate alten K2.
M2 verdient 1500 € brutto. Das sind 1050 € netto. M2 hat die üblichen berufsbedingten Aufwendungen. F1, M2, K1 und K2 zahlen monatlich für ihre 97m² große Wohnung 900 € Kaltmiete und zusätzlich für die Heizung 200 €. Die angemessene Warmmiete beträgt laut Mietspiegel 12 €/m².
F1 bezieht für alle Kinder Kindergeld, hat vor der Geburt nie gearbeitet und bekommt für K2 300 € Elterngeld. Den Unterhalt für K1 überweist M1 regelmäßig an F1. M1 verdient netto 3300 €.
F1 bezieht für alle Kinder Kindergeld. Sie hat vor deren Geburt nie gearbeitet und sie bekommt für K2 300 € Elterngeld.
Wessen Einkommen ist das Kindergeld, das F1 für K1 bekommt?
Nach § 11 Absatz 1 Sätze 4 und 5 SGB 2 gilt das Kindergeld aber nur als Einkommen des Kindes, soweit das Kind das Kindergeld zur Deckung seines Bedarfes benötigt. K1 stehen 537 € Unterhalt von M1 zu. Absetzbeträge nach § 11b Absatz 1 SGB 2 gehen davon nicht ab. Insbesondere steht minderjährigen Kindern nach § 6 Nummer 2 Bürgergeld-VO in der Regel keine Versicherungspauschale zu.
F bekommt für K1 monatlich 250 € Kindergeld. K1 hat einen Gesamtbedarf von 665 € (390 + 275 = 665). Dem stehen 537 € Einkommen aus Unterhalt gegenüber. Zieht man von den 665 € Bedarf die 537 € Einkommen aus Unterhalt ab, verbleibt ein ungedeckter Bedarf von 128 € (665-537=128). K1 benötigt zur Bestreitung seines Lebensunterhalts nur diesen Teil des Kindergeldes. Nur dieser Teil ist sein Einkommen. Das restliche Kindergeld von 122 € (250-128=122) ist Einkommen seiner Mutter F1.
F1 und M1 waren verheiratet und haben gemeinsam den 7-jährigen K1. Seit die Ehe geschieden wurde, lebt F1 mit ihrem neuen Partner M2 zusammen. Gemeinsam haben beide den 8 Monate alten K2.
M2 verdient 1500 € brutto. Das sind 1050 € netto. M2 hat die üblichen berufsbedingten Aufwendungen. F1, M2, K1 und K2 zahlen monatlich für ihre 97m² große Wohnung 900 € Kaltmiete und zusätzlich für die Heizung 200 €. Die angemessene Warmmiete beträgt laut Mietspiegel 12 €/m².
F1 bezieht für alle Kinder Kindergeld, hat vor der Geburt nie gearbeitet und bekommt für K2 300 € Elterngeld. Den Unterhalt für K1 überweist M1 regelmäßig an F1. M1 verdient netto 3300 €.
F1 bezieht für alle Kinder Kindergeld. Sie hat vor deren Geburt nie gearbeitet und sie bekommt für K2 300 € Elterngeld.
Wie viel Einkommen hat K1? Er hat ein Einkommen von
Nach § 11 Absatz 1 Sätze 4 und 5 SGB 2 gilt das Kindergeld aber nur als Einkommen des Kindes, soweit das Kind das Kindergeld zur Deckung seines Bedarfes benötigt. K1 stehen 537 € Unterhalt von M1 zu. Absetzbeträge nach § 11b Absatz 1 SGB 2 gehen davon nicht ab. Insbesondere steht minderjährigen Kindern nach § 6 Nummer 2 Bürgergeld-VO in der Regel keine Versicherungspauschale zu.
F bekommt für K1 monatlich 250 € Kindergeld. K1 hat einen Gesamtbedarf von 665 € (390 + 275 = 665). Dem stehen 537 € Einkommen aus Unterhalt gegenüber. Zieht man von den 665 € Bedarf die 537 € Einkommen aus Unterhalt ab, verbleibt ein ungedeckter Bedarf von 128 € (665-537=128). K1 benötigt zur Bestreitung seines Lebensunterhalts nur diesen Teil des Kindergeldes. Nur dieser Teil ist sein Einkommen.
Dazu kommen 537 € Unterhalt von M1 zu.
Insgesamt ergeben Kindergeld und Kindesunterhalt ein Einkommen von 665 € (128+537=665).
F1 und M1 waren verheiratet und haben gemeinsam den 7-jährigen K1. Seit die Ehe geschieden wurde, lebt F1 mit ihrem neuen Partner M2 zusammen. Gemeinsam haben beide den 8 Monate alten K2.
M2 verdient 1500 € brutto. Das sind 1050 € netto. M2 hat die üblichen berufsbedingten Aufwendungen. F1, M2, K1 und K2 zahlen monatlich für ihre 97m² große Wohnung 900 € Kaltmiete und zusätzlich für die Heizung 200 €. Die angemessene Warmmiete beträgt laut Mietspiegel 12 €/m².
F1 bezieht für alle Kinder Kindergeld, hat vor der Geburt nie gearbeitet und bekommt für K2 300 € Elterngeld. Den Unterhalt für K1 überweist M1 regelmäßig an F1. M1 verdient netto 3300 €.
F1 bezieht für alle Kinder Kindergeld. Sie hat vor deren Geburt nie gearbeitet und sie bekommt für K2 300 € Elterngeld.
Hat K1 im August und im Februar mehr Einkommen, weil er nach § 28 Absatz 3 SGB 2 in diesen Monaten einen höheren Bildungsbedarf hat?
Für die Zuordnung des Kindergeldes kommt es zwar darauf an, ob das Kind das Kindergeld zur Deckung seines Bedarfs benötigt. Die Bildungsbedarfe sind davon aber nach § 11 Absatz 1 Satz 5 SGB 2 ausdrücklich ausgenommen. Zeitweilige Bildungsbedarfe wirken sich daher auf die Zuordnung des Kindergeldes nicht aus. K1 hat deshalb im August und im Februar kein höheres Einkommen durch die Zuordnung von mehr Kindergeld.
F1 und M1 waren verheiratet und haben gemeinsam den 7-jährigen K1. Seit die Ehe geschieden wurde, lebt F1 mit ihrem neuen Partner M2 zusammen. Gemeinsam haben beide den 8 Monate alten K2.
M2 verdient 1500 € brutto. Das sind 1050 € netto. M2 hat die üblichen berufsbedingten Aufwendungen. F1, M2, K1 und K2 zahlen monatlich für ihre 97m² große Wohnung 900 € Kaltmiete und zusätzlich für die Heizung 200 €. Die angemessene Warmmiete beträgt laut Mietspiegel 12 €/m².
F1 bezieht für alle Kinder Kindergeld, hat vor der Geburt nie gearbeitet und bekommt für K2 300 € Elterngeld. Den Unterhalt für K1 überweist M1 regelmäßig an F1. M1 verdient netto 3300 €.
F1 bezieht für alle Kinder Kindergeld. Sie hat vor deren Geburt nie gearbeitet und sie bekommt für K2 300 € Elterngeld.
Gehört K1 zur Bedarfsgemeinschaft seiner Mutter?
K1 stehen 537 € Unterhalt von M1 zu. Und seine Mutter bekommt für ihn 250 € Kindergeld im Monat. Nach § 11 Absatz 1 Sätze 4 und 5 SGB 2 gilt das Kindergeld aber nur als Einkommen des Kindes, soweit das Kind das Kindergeld zur Deckung seines Bedarfes benötigt. K1 benötigt zur Bestreitung seines Lebensunterhalts nur einen Teil des Kindergeldes. Nur dieser Teil ist sein Einkommen. Das restliche Kindergeld ist Einkommen seiner Mutter F. K1 hat einen Gesamtbedarf von 665 € (390+275=665). Dem stehen 537 € Einkommen aus Unterhalt gegenüber. Absetzbeträge sind davon nicht abzuziehen. Insbesondere hat K1 keine Versicherungskosten und die Versicherungspauschale steht ihm als Minderjährigem nach § 6 Nummer 2 Bürgergeld-VO nicht zu. Zieht man von den 665 € Bedarf die 537 € Einkommen aus Unterhalt ab, verbleibt ein ungedeckter Bedarf von 105 € (623-537=105). Das Kindergeld benötigt K1 also nur in dieser Höhe. Nur in dieser Höhe gilt das Kindergeld als sein Einkommen. Insgesamt hat K1 damit ein Einkommen von 537 € Unterhalt und 128 € Kindergeld. Das sind insgesamt 665 € Einkommen (537+128=665). Dies entspricht genau seinem Bedarf.
K1 gehört nicht zur Bedarfsgemeinschaft von F1, weil K1 nicht hilfebedürftig ist. Denn mit 665 € ist sein Einkommen genau so hoch wie sein Bedarf von 665 € und nach § 7 Absatz 3 Nummer 4 SGB 2 gehören Kinder nur zur Bedarfsgemeinschaft ihrer Eltern, wenn die Kinder ihren Bedarf nicht aus ihrem eigenen Einkommen oder Vermögen decken können.
F1 und M1 waren verheiratet und haben gemeinsam den 7-jährigen K1. Seit die Ehe geschieden wurde, lebt F1 mit ihrem neuen Partner M2 zusammen. Gemeinsam haben beide den 8 Monate alten K2.
M2 verdient 1500 € brutto. Das sind 1050 € netto. M2 hat die üblichen berufsbedingten Aufwendungen. F1, M2, K1 und K2 zahlen monatlich für ihre 97m² große Wohnung 900 € Kaltmiete und zusätzlich für die Heizung 200 €. Die angemessene Warmmiete beträgt laut Mietspiegel 12 €/m².
F1 bezieht für alle Kinder Kindergeld, hat vor der Geburt nie gearbeitet und bekommt für K2 300 € Elterngeld. Den Unterhalt für K1 überweist M1 regelmäßig an F1. M1 verdient netto 3300 €.
F1 bezieht für alle Kinder Kindergeld. Sie hat vor deren Geburt nie gearbeitet und sie bekommt für K2 300 € Elterngeld.
Sind die Mietkosten der Familie angemessen oder müssen sie mit einer Aufforderung zum Umzug rechnen, weil die Wohnung zu teuer ist, oder mit einer Aufforderung zur Untervermietung, weil die Wohnung zu groß ist? (Bitte Bitte nicht raten, sondern rechnen!)
Die angemessene Quadratmeterzahl berechnet sich nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts wie folgt: Bis 50m² für den Begründer der BG + 15m² für jede weitere Person der Bedarfsgemeinschaft.
Bedarfsgemeinschaft besteht aus F1, M2 und K2. K1 gehört nicht dazu!
Angemessen sind also 80m² Wohnfläche für die Bedarfsgemeinschaft. Diese höchst zulässige Quadratmeterzahl wird mit dem höchst zulässigen Quadratmeterpreis (laut Mietspiegel) multipliziert. Also: 80m²x12€/m²=960 €.
Die tatsächlichen Unterkunftskosten für die drei Personen werden nach Kopfteilen ermittelt. Die Wohnung der Familie kostet insgesamt 1100 € (Miete und Heizung). Davon entfallen aber nur 3/4 der Kosten auf die Bedarfsgemeinschaft, weil K1 für den auf ihn entfallenden Anteil der Unterkunftskosten selbst aufkommen muss. Das ergibt tatsächliche Unterkunftskosten der Bedarfsgemeinschaft von 825 € (1100x3/4=825).
Also ist die tatsächliche Miete der Bedarfsgemeinschaft mit 825 € geringer als die errechneten angemessenen Unterkunftskosten von 960 €. Also sind die Unterkunftskosten der Bedarfsgemeinschaft angemessen. Obwohl die Wohnung somit etwas größer als nötig ist, ist sie dennoch nicht zu teuer und damit angemessen. Die Bedarfsgemeinschaft muss deshalb nicht mit einer Umzugsaufforderung oder einer sonstigen Kostensenkungsaufforderung rechnen.
F1 und M1 waren verheiratet und haben gemeinsam den 7-jährigen K1. Seit die Ehe geschieden wurde, lebt F1 mit ihrem neuen Partner M2 zusammen. Gemeinsam haben beide den 8 Monate alten K2.
M2 verdient 1500 € brutto. Das sind 1050 € netto. M2 hat die üblichen berufsbedingten Aufwendungen. F1, M2, K1 und K2 zahlen monatlich für ihre 97m² große Wohnung 900 € Kaltmiete und zusätzlich für die Heizung 200 €. Die angemessene Warmmiete beträgt laut Mietspiegel 12 €/m².
F1 bezieht für alle Kinder Kindergeld, hat vor der Geburt nie gearbeitet und bekommt für K2 300 € Elterngeld. Den Unterhalt für K1 überweist M1 regelmäßig an F1. M1 verdient netto 3300 €.
F1 bezieht für alle Kinder Kindergeld. Sie hat vor deren Geburt nie gearbeitet und sie bekommt für K2 300 € Elterngeld.
Wie hoch ist der Regelbedarf für die gesamte Bedarfsgemeinschaft? Das sind
| Bedarfe der Personen | F1 | M2 | K2 | BG |
| Alter | 0 | |||
| Regelbedarfsstufe nach § 20 SGB 2 und § 23 SGB 2 | 2 | 2 | 6 | |
| Betrag nach Anlage zu § 28 SGB 12 | 506 € | 506 € | 357 € | 1369 € |
Der Bedarf für K1 wird nicht berücksichtigt, weil der nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehört.
F1 und M1 waren verheiratet und haben gemeinsam den 7-jährigen K1. Seit die Ehe geschieden wurde, lebt F1 mit ihrem neuen Partner M2 zusammen. Gemeinsam haben beide den 8 Monate alten K2.
M2 verdient 1500 € brutto. Das sind 1050 € netto. M2 hat die üblichen berufsbedingten Aufwendungen. F1, M2, K1 und K2 zahlen monatlich für ihre 97m² große Wohnung 900 € Kaltmiete und zusätzlich für die Heizung 200 €. Die angemessene Warmmiete beträgt laut Mietspiegel 12 €/m².
F1 bezieht für alle Kinder Kindergeld, hat vor der Geburt nie gearbeitet und bekommt für K2 300 € Elterngeld. Den Unterhalt für K1 überweist M1 regelmäßig an F1. M1 verdient netto 3300 €.
F1 bezieht für alle Kinder Kindergeld. Sie hat vor deren Geburt nie gearbeitet und sie bekommt für K2 300 € Elterngeld.
Der gesamte Bedarf der Familie ergibt sich aus dem Regelbedarf und den Kosten für die Unterkunft. Wie hoch sind die Unterkunftskosten der Bedarfsgemeinschaft?
F1 und M1 waren verheiratet und haben gemeinsam den 7-jährigen K1. Seit die Ehe geschieden wurde, lebt F1 mit ihrem neuen Partner M2 zusammen. Gemeinsam haben beide den 8 Monate alten K2.
M2 verdient 1500 € brutto. Das sind 1050 € netto. M2 hat die üblichen berufsbedingten Aufwendungen. F1, M2, K1 und K2 zahlen monatlich für ihre 97m² große Wohnung 900 € Kaltmiete und zusätzlich für die Heizung 200 €. Die angemessene Warmmiete beträgt laut Mietspiegel 12 €/m².
F1 bezieht für alle Kinder Kindergeld, hat vor der Geburt nie gearbeitet und bekommt für K2 300 € Elterngeld. Den Unterhalt für K1 überweist M1 regelmäßig an F1. M1 verdient netto 3300 €.
F1 bezieht für alle Kinder Kindergeld. Sie hat vor deren Geburt nie gearbeitet und sie bekommt für K2 300 € Elterngeld.
Der gesamte Bedarf der Familie ergibt sich aus dem Regelbedarf und den Kosten für die Unterkunft. Wie hoch ist der monatliche Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft ohne zeitweilige Bildungsbedarfe? Er beträgt
| Bedarfe der Personen | F1 | M2 | K2 | BG |
| Alter | 0 | |||
| Regelbedarfsstufe nach § 20 SGB 2 und § 23 SGB 2 | 2 | 2 | 6 | |
| Regelbedarf in Euro nach Anlage zu § 28 SGB 12 | 506 € | 506 € | 357 € | 1369 € |
| Unterkunftsbedarf nach § 22 SGB 2: 1100 x 3/4=825 | 275 € | 275 € | 275 € | 825 € |
| Gesamtbedarf | 781 € | 781 € | 632 € | 2194 € |
Der Bedarf für K1 wird nicht berücksichtigt, weil der nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehört.
F1 und M1 waren verheiratet und haben gemeinsam den 7-jährigen K1. Seit die Ehe geschieden wurde, lebt F1 mit ihrem neuen Partner M2 zusammen. Gemeinsam haben beide den 8 Monate alten K2.
M2 verdient 1500 € brutto. Das sind 1050 € netto. M2 hat die üblichen berufsbedingten Aufwendungen. F1, M2, K1 und K2 zahlen monatlich für ihre 97m² große Wohnung 900 € Kaltmiete und zusätzlich für die Heizung 200 €. Die angemessene Warmmiete beträgt laut Mietspiegel 12 €/m².
F1 bezieht für alle Kinder Kindergeld, hat vor der Geburt nie gearbeitet und bekommt für K2 300 € Elterngeld. Den Unterhalt für K1 überweist M1 regelmäßig an F1. M1 verdient netto 3300 €.
F1 bezieht für alle Kinder Kindergeld. Sie hat vor deren Geburt nie gearbeitet und sie bekommt für K2 300 € Elterngeld.
Die Hilfebedürftigkeit wird unter Berücksichtigung des Einkommen und der Selbsthilfemöglichkeiten errechnet. Welches Einkommen ist zu berücksichtigen?
A. Da F1 vor der Geburt kein Einkommen hatte, ist das Elterngeld nach § 10 Absatz 5 BEEG voll anrechenbar.
B. Von dem Bruttoeinkommen von M2 müssen noch eine Versicherungspauschale, berufsbedingte Aufwendungen und der Erwerbstätigenfreibetrag abgezogen werden.
C. Das Kindergeld für K2 ist nach § 11 Absatz 1 Sätze 4 und 5 SGB 2 als Einkommen von Gesamtbedarf zu betrachten.
D. Das Kindergeld für K1 ist nur zu dem Teil als Einkommen von F1 anzusehen, zu dem K1 dieses Kindergeld nicht zur Deckung seines Lebensbedarfs benötigt.
E. Das Kindergeld gilt deshalb nicht komplett als Einkommen von F1.
F. Der Unterhalt, der F1 von M1 für K1 zusteht, ist Einkommen von K1 und damit kein Einkommen der Bedarfsgemeinschaft.
F1 und M1 waren verheiratet und haben gemeinsam den 7-jährigen K1. Seit die Ehe geschieden wurde, lebt F1 mit ihrem neuen Partner M2 zusammen. Gemeinsam haben beide den 8 Monate alten K2.
M2 verdient 1500 € brutto. Das sind 1050 € netto. M2 hat die üblichen berufsbedingten Aufwendungen. F1, M2, K1 und K2 zahlen monatlich für ihre 97m² große Wohnung 900 € Kaltmiete und zusätzlich für die Heizung 200 €. Die angemessene Warmmiete beträgt laut Mietspiegel 12 €/m².
F1 bezieht für alle Kinder Kindergeld, hat vor der Geburt nie gearbeitet und bekommt für K2 300 € Elterngeld. Den Unterhalt für K1 überweist M1 regelmäßig an F1. M1 verdient netto 3300 €.
F1 bezieht für alle Kinder Kindergeld. Sie hat vor deren Geburt nie gearbeitet und sie bekommt für K2 300 € Elterngeld.
In welcher Höhe gilt das Kindergeld für K1 als Einkommen von F1? In Höhe von
Nach § 11 Absatz 1 Sätze 4 und 5 SGB 2 gilt das Kindergeld aber nur als Einkommen des Kindes, soweit das Kind das Kindergeld zur Deckung seines Bedarfes benötigt. K1 stehen 537 € Unterhalt von M1 zu. Absetzbeträge nach § 11b Absatz 1 SGB 2 gehen davon nicht ab. Insbesondere steht minderjährigen Kindern nach § 6 Nummer 2 Bürgergeld-VO in der Regel keine Versicherungspauschale zu.
F bekommt für K1 monatlich 250 € Kindergeld. K1 hat einen Gesamtbedarf von 665 € (390 + 275 = 665). Dem stehen 537 € Einkommen aus Unterhalt gegenüber. Zieht man von den 665 € Bedarf die 537 € Einkommen aus Unterhalt ab, verbleibt ein ungedeckter Bedarf von 128 € (665-537=128). K1 benötigt zur Bestreitung seines Lebensunterhalts nur diesen Teil des Kindergeldes. Nur dieser Teil ist sein Einkommen. Das restliche Kindergeld von 122 € (250-128=122) ist Einkommen seiner Mutter F1.
F1 und M1 waren verheiratet und haben gemeinsam den 7-jährigen K1. Seit die Ehe geschieden wurde, lebt F1 mit ihrem neuen Partner M2 zusammen. Gemeinsam haben beide den 8 Monate alten K2.
M2 verdient 1500 € brutto. Das sind 1050 € netto. M2 hat die üblichen berufsbedingten Aufwendungen. F1, M2, K1 und K2 zahlen monatlich für ihre 97m² große Wohnung 900 € Kaltmiete und zusätzlich für die Heizung 200 €. Die angemessene Warmmiete beträgt laut Mietspiegel 12 €/m².
F1 bezieht für alle Kinder Kindergeld, hat vor der Geburt nie gearbeitet und bekommt für K2 300 € Elterngeld. Den Unterhalt für K1 überweist M1 regelmäßig an F1. M1 verdient netto 3300 €.
F1 bezieht für alle Kinder Kindergeld. Sie hat vor deren Geburt nie gearbeitet und sie bekommt für K2 300 € Elterngeld.
Ist das Elterngeld, welches F1 für K2 erhält, anrechenbares Einkommen von F1?
Da F vor der Geburt von K2 kein Erwerbseinkommen erzielt hat, ist das Elterngeld in der gezahlten Höhe von 300 € nach § 10 Absatz 5 BEEG anrechenbares Einkommen.
F1 und M1 waren verheiratet und haben gemeinsam den 7-jährigen K1. Seit die Ehe geschieden wurde, lebt F1 mit ihrem neuen Partner M2 zusammen. Gemeinsam haben beide den 8 Monate alten K2.
M2 verdient 1500 € brutto. Das sind 1050 € netto. M2 hat die üblichen berufsbedingten Aufwendungen. F1, M2, K1 und K2 zahlen monatlich für ihre 97m² große Wohnung 900 € Kaltmiete und zusätzlich für die Heizung 200 €. Die angemessene Warmmiete beträgt laut Mietspiegel 12 €/m².
F1 bezieht für alle Kinder Kindergeld, hat vor der Geburt nie gearbeitet und bekommt für K2 300 € Elterngeld. Den Unterhalt für K1 überweist M1 regelmäßig an F1. M1 verdient netto 3300 €.
F1 bezieht für alle Kinder Kindergeld. Sie hat vor deren Geburt nie gearbeitet und sie bekommt für K2 300 € Elterngeld.
Stehen F1 Absetzbeträge zu, die vom Elterngeld abzuziehen sind?
Nach § 11b Absatz 1 SGB 2 sind vom Einkommen Absetzbeträge abzuziehen. Das gilt auch für das Elterngeld.
Eine Werbungskostenpauschale steht allerdings nach Absatz 2 nur Arbeitnehmern und nicht Sozialleistungsempfängern zu. Das Elterngeld ist kein Arbeitslohn, sondern eine Sozialleistung. Das gleiche gilt nach Absatz 3 für den Erwerbstätigenfreibetrag. Versicherungskosten können dagegen nach Absatz 1 Nummer 3 alle Einkommensbezieher abzuziehen, nach § 6 ALG2-VO mindestens in Höhe der Versicherungspauschale von 30 €.
F1 und M1 waren verheiratet und haben gemeinsam den 7-jährigen K1. Seit die Ehe geschieden wurde, lebt F1 mit ihrem neuen Partner M2 zusammen. Gemeinsam haben beide den 8 Monate alten K2.
M2 verdient 1500 € brutto. Das sind 1050 € netto. M2 hat die üblichen berufsbedingten Aufwendungen. F1, M2, K1 und K2 zahlen monatlich für ihre 97m² große Wohnung 900 € Kaltmiete und zusätzlich für die Heizung 200 €. Die angemessene Warmmiete beträgt laut Mietspiegel 12 €/m².
F1 bezieht für alle Kinder Kindergeld, hat vor der Geburt nie gearbeitet und bekommt für K2 300 € Elterngeld. Den Unterhalt für K1 überweist M1 regelmäßig an F1. M1 verdient netto 3300 €.
F1 bezieht für alle Kinder Kindergeld. Sie hat vor deren Geburt nie gearbeitet und sie bekommt für K2 300 € Elterngeld.
Wie viel anrechenbares Einkommen hat F1?
| Rechschritte | Rechtsgrundlagen | Betrag |
| Kindergeld für K1 | § 11 Absatz 1 Satz 5 SGB 2: 623-518=105; 250-105=145 | 122 € |
| Elterngeld für K2 | anrechenbar nach § 10 Absatz 5 BEEG | 300 € |
| Summe | 422 € | |
| Absetzbeträge | § 11b SGB 2 | |
| Versicherungskosten | § 11b Absatz 1 Nummer 3 SGB 2 und § 6 Nr. 1 Bürgergeld-VO | -30 € |
| anzurechnendes Einkommen | 392 € |
| Stufe | Einkommensspanne | Bezugsgröße=Bruttoeinkommen in der Spanne (§ 11b Absatz 3 SBG 2) | % | Freibetrag |
| 0-100 € | Aus dem Bruttoeinkommen unter 100 € wird kein Erwerbstätigenfreibetrag gebildet. | |||
| 1. | 100-520 € | In der Einkommenspanne liegen 420 € für Personen, die 520 € oder mehr verdienen, weniger für alle anderen Personen. | 20% | bis zu 84 € |
| 2. | 520-1000 € | In der Einkommenspanne liegen 480 € für Personen, die 1000 € oder mehr verdienen, weniger für alle anderen Personen. | 30% | weitere bis zu 144 € |
| 3. | 1000-1200 € | In der Einkommenspanne liegen 200 € für Personen, die 1200 € oder mehr verdienen, weniger für alle anderen Personen. | 10% | weitere bis zu 20 € |
| 4. | 1200-1500 € | Die 4. Stufe steht nur Erwerbstätigen zu, die mit einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben. In der Einkommenspanne liegen 300 € für Personen, die 1500 € oder mehr verdienen, weniger für alle anderen Personen. | 10% | weitere bis zu 30 € |
| über 1500 € | Vom Bruttoeinkommen über 1500 € wird kein Freibetrag gebildet. | |||
| Summe der Erwerbstätigenfreibeträge aus allen vier Stufen | insgesamt bis zu 278 € | |||
F1 und M1 waren verheiratet und haben gemeinsam den 7-jährigen K1. Seit die Ehe geschieden wurde, lebt F1 mit ihrem neuen Partner M2 zusammen. Gemeinsam haben beide den 8 Monate alten K2.
M2 verdient 1500 € brutto. Das sind 1050 € netto. M2 hat die üblichen berufsbedingten Aufwendungen. F1, M2, K1 und K2 zahlen monatlich für ihre 97m² große Wohnung 900 € Kaltmiete und zusätzlich für die Heizung 200 €. Die angemessene Warmmiete beträgt laut Mietspiegel 12 €/m².
F1 bezieht für alle Kinder Kindergeld, hat vor der Geburt nie gearbeitet und bekommt für K2 300 € Elterngeld. Den Unterhalt für K1 überweist M1 regelmäßig an F1. M1 verdient netto 3300 €.
F1 bezieht für alle Kinder Kindergeld. Sie hat vor deren Geburt nie gearbeitet und sie bekommt für K2 300 € Elterngeld.
Wie hoch ist der M2 zustehende Erwerbstätigenfreibetrag (§ 11b Absatz 1 Nummer 6 SGB 2)?
Stufe 1: Nach § 11b Absatz 3 beträgt der Erwerbstätigenfreibetrag 20 Prozent von dem Bruttoeinkommen zwischen 100 und 520 €. Dazwischen liegen bei M 420 €. 20 Prozent davon sind 84 € Erwerbstätigenfreibetrag in der ersten Stufe.
Stufe 2: Dazu kommen 30% in der 2 Stufe zwischen 520 und 1000 €. In dieser Stufe liegen vom Gehalt des M 480 €. 30% davon sind 144 € (480 x 30% = 144).
Stufe 3: Dazu kommen 10% aus der Spanne zwischen 1000 € und 1200 €. In dieser Spanne liegen 200 € des von AN erzielten Einkommens. 10% davon ergeben weitere 20 € Erwerbstätigenfreibetrag in der dritten Stufe.
Stufe 4: Da M2 in einer Bedarfsgemeinschaft mit Kindern lebt, steht ihm zusätzlich die vierte Stufe zu. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob dies seine eigenen Kinder sind. Zwischen 1200 € und 1500 € liegen bei M 300 €. Davon 10% ergibt 30 € Erwerbstätigenfreibetrag in der 4. Stufe.
Die Freibeträge aller vier Stufen sind zu addieren. Das ergibt für M einen Erwerbstätigenfreibetrag von 278 € (84+144+20+30=278).
F1 und M1 waren verheiratet und haben gemeinsam den 7-jährigen K1. Seit die Ehe geschieden wurde, lebt F1 mit ihrem neuen Partner M2 zusammen. Gemeinsam haben beide den 8 Monate alten K2.
M2 verdient 1500 € brutto. Das sind 1050 € netto. M2 hat die üblichen berufsbedingten Aufwendungen. F1, M2, K1 und K2 zahlen monatlich für ihre 97m² große Wohnung 900 € Kaltmiete und zusätzlich für die Heizung 200 €. Die angemessene Warmmiete beträgt laut Mietspiegel 12 €/m².
F1 bezieht für alle Kinder Kindergeld, hat vor der Geburt nie gearbeitet und bekommt für K2 300 € Elterngeld. Den Unterhalt für K1 überweist M1 regelmäßig an F1. M1 verdient netto 3300 €.
F1 bezieht für alle Kinder Kindergeld. Sie hat vor deren Geburt nie gearbeitet und sie bekommt für K2 300 € Elterngeld.
Wie hoch ist das anrechenbare Einkommen von M2?
Brutto verdient M2 1500 €. Davon müssen folgende Beträge abgezogen werden:
450 € Steuern und Sozialversicherung nach § 11b Absatz 1 Nummern 1 und 2 SGB 2.
Da M2 keine steuerbegünstigte Altersvorsorge besitzt, steht ihm keine Altersvorsorgepauschale zu. Seine berufsbedingten Aufwendungen sind nicht bekannt. Eine Pauschale gibt es dafür nicht mehr. Ihm steht daher nur die Versicherungspauschale zu. Da seine Werbungskosten damit deutlich unter 100 € liegen, steht ihm nur der Grundfreibetrag von 100 € nach § 11b Absatz 2 SGB 2 zu. Dazu kommen die 278 € Erwerbstätigenfreibetrag nach §11b Absatz 3 SGB 2. Zieht man nun also vom Bruttoeinkommen diese Beträge ab, verleibt ein anrechenbares Einkommen von M2 in Höhe von 672 € (1500-450-100-278=672).
F1 und M1 waren verheiratet und haben gemeinsam den 7-jährigen K1. Seit die Ehe geschieden wurde, lebt F1 mit ihrem neuen Partner M2 zusammen. Gemeinsam haben beide den 8 Monate alten K2.
M2 verdient 1500 € brutto. Das sind 1050 € netto. M2 hat die üblichen berufsbedingten Aufwendungen. F1, M2, K1 und K2 zahlen monatlich für ihre 97m² große Wohnung 900 € Kaltmiete und zusätzlich für die Heizung 200 €. Die angemessene Warmmiete beträgt laut Mietspiegel 12 €/m².
F1 bezieht für alle Kinder Kindergeld, hat vor der Geburt nie gearbeitet und bekommt für K2 300 € Elterngeld. Den Unterhalt für K1 überweist M1 regelmäßig an F1. M1 verdient netto 3300 €.
F1 bezieht für alle Kinder Kindergeld. Sie hat vor deren Geburt nie gearbeitet und sie bekommt für K2 300 € Elterngeld.
In welcher Höhe hat die Bedarfsgemeinschaft monatlich anrechenbares Einkommen? In Höhe von
| Personen | M2 | F1 | K2 | BG |
| anrechenbares Arbeitseinkommen | 672 | 672 | ||
| Elterngeld - Versicherungspauschale= | 270 | 270 | ||
| anrechenbares Kindergeld | 122 | 250 | 372 | |
| Summe | 672 | 392 | 250 | 1314 |
F1 und M1 waren verheiratet und haben gemeinsam den 7-jährigen K1. Seit die Ehe geschieden wurde, lebt F1 mit ihrem neuen Partner M2 zusammen. Gemeinsam haben beide den 8 Monate alten K2.
M2 verdient 1500 € brutto. Das sind 1050 € netto. M2 hat die üblichen berufsbedingten Aufwendungen. F1, M2, K1 und K2 zahlen monatlich für ihre 97m² große Wohnung 900 € Kaltmiete und zusätzlich für die Heizung 200 €. Die angemessene Warmmiete beträgt laut Mietspiegel 12 €/m².
F1 bezieht für alle Kinder Kindergeld, hat vor der Geburt nie gearbeitet und bekommt für K2 300 € Elterngeld. Den Unterhalt für K1 überweist M1 regelmäßig an F1. M1 verdient netto 3300 €.
F1 bezieht für alle Kinder Kindergeld. Sie hat vor deren Geburt nie gearbeitet und sie bekommt für K2 300 € Elterngeld.
Ist M2 selbst hilfebedürftig?
M2 hat als Partner einen Regelbedarf von 506 €. Dazu kommen anteilige Unterkunftskosten von 275 € (1100 € Warmmiete : 4 Personen = 275 €). Das ergibt einen Bedarf von 781 € (506+275=781). Dem steht ein anrechenbares Erwerbseinkommen von 672 € gegenüber (1500 €-450 €-100 €-278 €=672 €). M2 ist also selbst ebenfalls hilfebedürftig.
F1 und M1 waren verheiratet und haben gemeinsam den 7-jährigen K1. Seit die Ehe geschieden wurde, lebt F1 mit ihrem neuen Partner M2 zusammen. Gemeinsam haben beide den 8 Monate alten K2.
M2 verdient 1500 € brutto. Das sind 1050 € netto. M2 hat die üblichen berufsbedingten Aufwendungen. F1, M2, K1 und K2 zahlen monatlich für ihre 97m² große Wohnung 900 € Kaltmiete und zusätzlich für die Heizung 200 €. Die angemessene Warmmiete beträgt laut Mietspiegel 12 €/m².
F1 bezieht für alle Kinder Kindergeld, hat vor der Geburt nie gearbeitet und bekommt für K2 300 € Elterngeld. Den Unterhalt für K1 überweist M1 regelmäßig an F1. M1 verdient netto 3300 €.
F1 bezieht für alle Kinder Kindergeld. Sie hat vor deren Geburt nie gearbeitet und sie bekommt für K2 300 € Elterngeld.
Hängt die Zugehörigkeit von M zur Bedarfsgemeinschaft von F von der Hilfebedürftigkeit von M ab?
F1 und M1 waren verheiratet und haben gemeinsam den 7-jährigen K1. Seit die Ehe geschieden wurde, lebt F1 mit ihrem neuen Partner M2 zusammen. Gemeinsam haben beide den 8 Monate alten K2.
M2 verdient 1500 € brutto. Das sind 1050 € netto. M2 hat die üblichen berufsbedingten Aufwendungen. F1, M2, K1 und K2 zahlen monatlich für ihre 97m² große Wohnung 900 € Kaltmiete und zusätzlich für die Heizung 200 €. Die angemessene Warmmiete beträgt laut Mietspiegel 12 €/m².
F1 bezieht für alle Kinder Kindergeld, hat vor der Geburt nie gearbeitet und bekommt für K2 300 € Elterngeld. Den Unterhalt für K1 überweist M1 regelmäßig an F1. M1 verdient netto 3300 €.
F1 bezieht für alle Kinder Kindergeld. Sie hat vor deren Geburt nie gearbeitet und sie bekommt für K2 300 € Elterngeld.
In welcher Höhe steht der Bedarfsgemeinschaft also Hilfe zu? In Höhe von
| Bedarfe der Personen | F1 | M2 | K2 | BG |
| Alter | 0 | |||
| RBS nach § 20 SGB 2 und § 23 SGB 2 | 2 | 2 | 6 | |
| Regelbedarf nach Anlage zu § 28 SGB 12 | 506 € | 506 € | 357 € | 1369 € |
| Mehrbedarf | 0 € | 0 € | 0 € | 0 € |
| Kosten der Unterkunft 1100/4 | 275 € | 275 € | 275 € | 825 € |
| Summe | 781 € | 781 € | 632 € | 2194 € |
Die Bedarfe für K1 werden nicht berücksichtigt, weil K1 nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehört.
| Bedarfe der Personen | F1 | M2 | K2 | BG |
| anrechenbares Arbeitseinkommen | 672 € | 672 € | ||
| Elterngeld - Versicherungspauschale | 270 € | 270 € | ||
| anrechenbares Kindergeld | 122 € | 250 € | 372 € | |
| Summe des anrechenbaren Einkommens | 392 € | 672 € | 250 € | 1314 € |
Das Einkommen von K1 wird nicht berücksichtigt, weil K1 nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehört.
| Personen | F1 | M2 | K2 | BG |
| Summe der Bedarfe | 781 € | 781 € | 632 € | 2194 € |
| Summe des anrechenbaren Einkommens | 392 € | 672 € | 250 € | 1314 € |
| Hilfebedürftigkeit | 389 € | 109 € | 382 € | 880 € |
Die negative Hilfebedürftigkeit von K1 wird nicht berücksichtigt, weil K1 nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehört.