1. Sozialleistungen und Unterhalt, Teil 1 Unterhalt (36 Aufgaben - 70 Minuten Abstimmungszeit)

F1 und M1 waren verheiratet und haben gemeinsam den 7-jährigen K1. Seit die Ehe geschieden wurde, lebt F1 mit ihrem neuen Partner M2 zusammen. Gemeinsam haben beide den 8 Monate alten K2.

M2 verdient 1500 € brutto. Das sind 1050 € netto. M2 hat die üblichen berufsbedingten Aufwendungen. F1, M2, K1 und K2 zahlen monatlich für ihre 97m² große Wohnung 900 € Kaltmiete und zusätzlich für die Heizung 200 €. Die angemessene Warmmiete beträgt laut Mietspiegel 12 €/m².

F1 bezieht für alle Kinder Kindergeld, hat vor der Geburt nie gearbeitet und bekommt für K2 300 € Elterngeld. Den Unterhalt für K1 überweist M1 regelmäßig an F1. M1 verdient netto 3300 €.

Hat F noch einen Unterhaltsanspruch gegen M1? Welche der nachfolgenden Aussagen trifft insoweit zu?


A. Nach einer Ehescheidung gilt nach § 1569 BGB der Grundsatz der Eigenverantwortung und F kann daher nach erfolgter Scheidung keine Unterhaltsansprüche mehr gegen M haben.
B. Weil K1 erst 7 Jahre alt ist, muss er von F noch betreut werden und F hat deshalb als geschiedene Ehefrau gegen M1 einen Anspruch nach § 1570 Nummer 2 BGB auf Betreuungsunterhalt für sich.
C. Weil F inzwischen in einer neuen verfestigten Lebensgemeinschaft mit M2 lebt, ist eine dauerhafte Inanspruchnahme von M1 auf Betreuungsunterhalt grob unbillig. Deshalb steht F nach § 1579 Nummer 2 BGB kein Scheidungsunterhalt mehr gegenüber M1 zu.
D. Weil K1 erst 7 Jahre alt ist, kann F eine Vollzeiterwerbstätigkeit nach § 1574 BGB noch nicht zugemutet werden und ihr steht deshalb ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Absatz 2 BGB zu.
Begründung:

Weil F dauerhaft ein eheähnliches Verhältnis mit M2 unterhält, wäre die dauerhafte Inanspruchnahme von M1 grob unbillig. Weil die Situation mit der nach § 1586 Absatz 1 BGB zur Beendigung des Unterhaltsanspruchs führenden Wiederheirat des Unterhaltsberechtigten vergleichbar ist, wäre die weitere Inanspruchnahme von M1 auch unter Berücksichtigung der Interessen von K1 grob unbillig. Deshalb steht F nach § 1579 Nummer 2 BGB kein Scheidungsunterhalt mehr gegenüber M1 zu. Dass F ihren Lebensunterhalt nicht selbst erwirtschaften kann, liegt mehr daran, dass sie den 8 Monate alten K2 betreuen muss als dass sie den den 7 Jahre alten K2 betreuen muss. Deswegen ist nun M2 verantwortlich für den Betreuungsunterhalt von F.



2. Unterhaltsanspruch von K1

F1 und M1 waren verheiratet und haben gemeinsam den 7-jährigen K1. Seit die Ehe geschieden wurde, lebt F1 mit ihrem neuen Partner M2 zusammen. Gemeinsam haben beide den 8 Monate alten K2.

M2 verdient 1500 € brutto. Das sind 1050 € netto. M2 hat die üblichen berufsbedingten Aufwendungen. F1, M2, K1 und K2 zahlen monatlich für ihre 97m² große Wohnung 900 € Kaltmiete und zusätzlich für die Heizung 200 €. Die angemessene Warmmiete beträgt laut Mietspiegel 12 €/m².

F1 bezieht für alle Kinder Kindergeld, hat vor der Geburt nie gearbeitet und bekommt für K2 300 € Elterngeld. Den Unterhalt für K1 überweist M1 regelmäßig an F1. M1 verdient netto 3300 €.

F1 bezieht für alle Kinder Kindergeld. Sie hat vor deren Geburt nie gearbeitet und sie bekommt für K2 300 € Elterngeld.

Gegen wen hat K1 einen Unterhaltsanspruch auf Barunterhalt?


A. Gegen F1, denn nach § 1589 BGB sind F1 und K1 in gerader Linie verwandt, daher ist F1 nach § 1601 BGB unterhaltspflichtig.
B. Gegen M1, denn nach § 1589 BGB sind M1 und K1 in gerader Linie verwandt, deswegen ist M1 nach §1601 BGB unterhaltspflichtig.
C. Gegen M2, denn sie leben in einem gemeinsamen Haushalt.
D. Gegen mehrere dieser Personen.
Begründung:

Antwort A stimmt nicht, denn F1 leistet ihre Unterhaltspflicht durch die Betreuung von K1 ( § 1606 Absatz 3 Satz 2 BGB). Antwort C ist nicht richtig, denn K1 und K2 sind nicht miteinander verwandt, daher ergeben sich keine Pflichten.

Antwort B ist richtig, denn K1 ist nach § 1602 BGB bedürftig, da er kein eigenes Einkommen hat, und M1 ist leistungsfähig ( § 1603 BGB), wie im folgenden noch berechnet wird.



3. Mindestbedarf von K1

F1 und M1 waren verheiratet und haben gemeinsam den 7-jährigen K1. Seit die Ehe geschieden wurde, lebt F1 mit ihrem neuen Partner M2 zusammen. Gemeinsam haben beide den 8 Monate alten K2.

M2 verdient 1500 € brutto. Das sind 1050 € netto. M2 hat die üblichen berufsbedingten Aufwendungen. F1, M2, K1 und K2 zahlen monatlich für ihre 97m² große Wohnung 900 € Kaltmiete und zusätzlich für die Heizung 200 €. Die angemessene Warmmiete beträgt laut Mietspiegel 12 €/m².

F1 bezieht für alle Kinder Kindergeld, hat vor der Geburt nie gearbeitet und bekommt für K2 300 € Elterngeld. Den Unterhalt für K1 überweist M1 regelmäßig an F1. M1 verdient netto 3300 €.

F1 bezieht für alle Kinder Kindergeld. Sie hat vor deren Geburt nie gearbeitet und sie bekommt für K2 300 € Elterngeld.

Wie hoch ist der Mindestbedarf von K1 ohne Berücksichtigung einer Kindergeldanrechnung?


Lösung: 551
Begründung:

Nach §1612a Abs. 4 BGB fällt K1 in die Altergruppe 2. Nach §1 Mindestunterhaltsverordnung (siehe im MENU unter LINKS) ergibt sich für ihn ein Mindestbedarf von 551 €.



4. Höhe der berufsbedingten Aufwendungen

F1 und M1 waren verheiratet und haben gemeinsam den 7-jährigen K1. Seit die Ehe geschieden wurde, lebt F1 mit ihrem neuen Partner M2 zusammen. Gemeinsam haben beide den 8 Monate alten K2.

M2 verdient 1500 € brutto. Das sind 1050 € netto. M2 hat die üblichen berufsbedingten Aufwendungen. F1, M2, K1 und K2 zahlen monatlich für ihre 97m² große Wohnung 900 € Kaltmiete und zusätzlich für die Heizung 200 €. Die angemessene Warmmiete beträgt laut Mietspiegel 12 €/m².

F1 bezieht für alle Kinder Kindergeld, hat vor der Geburt nie gearbeitet und bekommt für K2 300 € Elterngeld. Den Unterhalt für K1 überweist M1 regelmäßig an F1. M1 verdient netto 3300 €.

F1 bezieht für alle Kinder Kindergeld. Sie hat vor deren Geburt nie gearbeitet und sie bekommt für K2 300 € Elterngeld.

Wie viel muss vom Nettoeinkommen von M1 für berufsbedingte Aufwendungen abgezogen werden? Das sind

€.
Lösung: 150
Begründung: Nach DT A3 dürfen ohne Nachweis der tatsächlichen Ausgaben 5% des Nettoeinkommens abgezgen werden. 5% von 3300 € sind 165 €. Maximal dürfen aber nur bis zu 150 € als Pauschale vom Nettoeinkommen abgezogen werden.

5. Bereinigtes Nettoeinkommen

F1 und M1 waren verheiratet und haben gemeinsam den 7-jährigen K1. Seit die Ehe geschieden wurde, lebt F1 mit ihrem neuen Partner M2 zusammen. Gemeinsam haben beide den 8 Monate alten K2.

M2 verdient 1500 € brutto. Das sind 1050 € netto. M2 hat die üblichen berufsbedingten Aufwendungen. F1, M2, K1 und K2 zahlen monatlich für ihre 97m² große Wohnung 900 € Kaltmiete und zusätzlich für die Heizung 200 €. Die angemessene Warmmiete beträgt laut Mietspiegel 12 €/m².

F1 bezieht für alle Kinder Kindergeld, hat vor der Geburt nie gearbeitet und bekommt für K2 300 € Elterngeld. Den Unterhalt für K1 überweist M1 regelmäßig an F1. M1 verdient netto 3300 €.

F1 bezieht für alle Kinder Kindergeld. Sie hat vor deren Geburt nie gearbeitet und sie bekommt für K2 300 € Elterngeld.

Wie hoch ist das bereinigte Nettoeinkommen von M1? Es beträgt


Lösung: 3150
Begründung: Nach DT A3 dürfen ohne Nachweis der tatsächlichen Ausgaben 5% des Nettoeinkommens abgezgen werden. 5% von 3300 € sind 165 €. Maximal dürfen aber nur bis zu 150 € als Pauschale vom Nettoeinkommen abgezogen werden. Zieht man diesen Betrag vom Nettoeinkommen ab, verbleibt ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3150 € (3300-150=3150).

6. Betreuungsunterhalt für F1?

F1 und M1 waren verheiratet und haben gemeinsam den 7-jährigen K1. Seit die Ehe geschieden wurde, lebt F1 mit ihrem neuen Partner M2 zusammen. Gemeinsam haben beide den 8 Monate alten K2.

M2 verdient 1500 € brutto. Das sind 1050 € netto. M2 hat die üblichen berufsbedingten Aufwendungen. F1, M2, K1 und K2 zahlen monatlich für ihre 97m² große Wohnung 900 € Kaltmiete und zusätzlich für die Heizung 200 €. Die angemessene Warmmiete beträgt laut Mietspiegel 12 €/m².

F1 bezieht für alle Kinder Kindergeld, hat vor der Geburt nie gearbeitet und bekommt für K2 300 € Elterngeld. Den Unterhalt für K1 überweist M1 regelmäßig an F1. M1 verdient netto 3300 €.

F1 bezieht für alle Kinder Kindergeld. Sie hat vor deren Geburt nie gearbeitet und sie bekommt für K2 300 € Elterngeld.

Hat F gegen M1 einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt?


A. Ja. Auf vollen Unterhalt nach §1570 BGB, weil K2 erst 8 Monate alt ist.
B. Ja. Auf Aufstockungsunterhalt nach §1573 BGB, weil K1 schon 7 Jahre alt ist.
C. Nein, weil die Entscheidung darüber nach §1579 BGB im Ermessen des Gerichts steht.
D. Nein, weil F1 Bürgergeld zusteht und sie deshalb nicht auf den Unterhalt angewiesen ist.
Begründung: Aufstockungsunterhalt würde F1 nach § 1573 BGB zustehen, weil K1 erst 7 Jahre alt ist und von F1 noch zeitweise betreut werden muss. Aber nach § 1579 Nummer 2 BGB steht die Entscheidung darüber im Ermessen des Gerichts, weil F inzwischen in einer verfestigten Partnerschaft mit M2 steht und die inanspruchnahme von M1 deshalb auch unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen von K1 grob unbillig sein könnte. Dies gilt insbesondere auch deswegen, weil F1 nicht nur in einer verfestigten Partnerschaft mit M zusammenlebt, sondern nach der Geburt ihres gemeinsamen Kindes K2 mit diesem eine neue Familie gegründet hat. Die Situation ist deshalb für M1 mit einer Wiederheirat vergleichbar. Nach der in §1586 BGB enthaltenen Wertung erscheint deswegen eine Inanspruchnahme von M1 auf Betreuungsunterhalt grob unbillig.

7. Einkommenstufe

F1 und M1 waren verheiratet und haben gemeinsam den 7-jährigen K1. Seit die Ehe geschieden wurde, lebt F1 mit ihrem neuen Partner M2 zusammen. Gemeinsam haben beide den 8 Monate alten K2.

M2 verdient 1500 € brutto. Das sind 1050 € netto. M2 hat die üblichen berufsbedingten Aufwendungen. F1, M2, K1 und K2 zahlen monatlich für ihre 97m² große Wohnung 900 € Kaltmiete und zusätzlich für die Heizung 200 €. Die angemessene Warmmiete beträgt laut Mietspiegel 12 €/m².

F1 bezieht für alle Kinder Kindergeld, hat vor der Geburt nie gearbeitet und bekommt für K2 300 € Elterngeld. Den Unterhalt für K1 überweist M1 regelmäßig an F1. M1 verdient netto 3300 €.

F1 bezieht für alle Kinder Kindergeld. Sie hat vor deren Geburt nie gearbeitet und sie bekommt für K2 300 € Elterngeld.

Nach welcher Stufe der Düsseldorfer Tabelle bemisst sich der angemessene Bedarf von K1? Nach Stufe

.
Lösung: 5
Begründung:

Hätte M zwei Unterhaltspflichten, würde sich der Bedarf on K1 wegen des bereinigten Nettoeinkommens des M1 von 3150 € nach Stufe 4 der Düsseldorfer Tabelle (siehe im MENU unter LINKS) richten.

Da M jedoch nur K1 und nicht auch F unterhalten muss, hat er nur eine Unterhaltspflicht. Deswegen steigt der Bedarf von K1 nach Anmerkung A1 der Düsseldorfer Tabelle um eine Tabellenstufe (sog. Tabellensprung) von Stufe 4 nach Stufe 5.

In seiner Altersgruppe liegt der Bedarf bei 662 €. Nach § 1612b Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 BGB muss auf diesen Bedarf noch das Kindergeld hälftig angerechnet werden. F bekommt für K1 nach § 6 BKGG 250 € im Monat Kindergeld. Also sind 125 € vom Bedarf abzuziehen. Es verbleibt für K1 ein Bedarf von 537 € (662-125=537).

Eine Rückstufung wegen Mangelfalls oder Unterschreitung des Bedarfskontrollbetrags kommt nicht in Betracht. Der Bedarfskontrollbetrag in Stufe 5 liegt bei 2050 €. Zieht man vom bereinigten Nettoeinkommen des M in Höhe von 3150 € den Unterhalt für K1 von 537 € ab, verbleiben M 2613 € (3150-537=2613). Das ist mehr als der Bedarfskontrollbetrag. Der Bedarf von K1 muss also nicht wegen Unterschreitung des Bedarfskontrollbetrags zurückgestuft werden.



8. Angemessener Bedarf von K1

F1 und M1 waren verheiratet und haben gemeinsam den 7-jährigen K1. Seit die Ehe geschieden wurde, lebt F1 mit ihrem neuen Partner M2 zusammen. Gemeinsam haben beide den 8 Monate alten K2.

M2 verdient 1500 € brutto. Das sind 1050 € netto. M2 hat die üblichen berufsbedingten Aufwendungen. F1, M2, K1 und K2 zahlen monatlich für ihre 97m² große Wohnung 900 € Kaltmiete und zusätzlich für die Heizung 200 €. Die angemessene Warmmiete beträgt laut Mietspiegel 12 €/m².

F1 bezieht für alle Kinder Kindergeld, hat vor der Geburt nie gearbeitet und bekommt für K2 300 € Elterngeld. Den Unterhalt für K1 überweist M1 regelmäßig an F1. M1 verdient netto 3300 €.

F1 bezieht für alle Kinder Kindergeld. Sie hat vor deren Geburt nie gearbeitet und sie bekommt für K2 300 € Elterngeld.

Wie hoch ist der angemessene monatliche Unterhaltsbedarf von K1 unter Berücksichtigung der vorzunehmenden Kindergeldanrechnung? Der beträgt.

€.
Lösung: 537
Begründung:

Hätte M zwei Unterhaltspflichten, würde sich der Bedarf on K1 wegen des bereinigten Nettoeinkommens des M1 von 3150 € nach Stufe 4 der Düsseldorfer Tabelle (siehe im MENU unter LINKS) richten.

Da M jedoch nur K1 und nicht auch F unterhalten muss, hat er nur eine Unterhaltspflicht. Deswegen steigt der Bedarf von K1 nach Anmerkung A1 der Düsseldorfer Tabelle um eine Tabellenstufe (sog. Tabellensprung) von Stufe 4 nach Stufe 5.

In seiner Altersgruppe liegt der Bedarf bei 662 €. Nach § 1612b Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 BGB muss auf diesen Bedarf noch das Kindergeld hälftig angerechnet werden. F bekommt für K1 nach § 6 BKGG 250 € im Monat Kindergeld. Also sind 125 € vom Bedarf abzuziehen. Es verbleibt für K1 ein Bedarf von 537 € (662-125=537).

Eine Rückstufung wegen Mangelfalls oder Unterschreitung des Bedarfskontrollbetrags kommt nicht in Betracht. Der Bedarfskontrollbetrag in Stufe 5 liegt bei 2050 €. Zieht man vom bereinigten Nettoeinkommen des M in Höhe von 3150 € den Unterhalt für K1 von 537 € ab, verbleiben M 2613 € (3150-537=2613). Das ist mehr als der Bedarfskontrollbetrag. Der Bedarf von K1 muss also nicht wegen Unterschreitung des Bedarfskontrollbetrags zurückgestuft werden.



9. Eigenbedarf von M1

F1 und M1 waren verheiratet und haben gemeinsam den 7-jährigen K1. Seit die Ehe geschieden wurde, lebt F1 mit ihrem neuen Partner M2 zusammen. Gemeinsam haben beide den 8 Monate alten K2.

M2 verdient 1500 € brutto. Das sind 1050 € netto. M2 hat die üblichen berufsbedingten Aufwendungen. F1, M2, K1 und K2 zahlen monatlich für ihre 97m² große Wohnung 900 € Kaltmiete und zusätzlich für die Heizung 200 €. Die angemessene Warmmiete beträgt laut Mietspiegel 12 €/m².

F1 bezieht für alle Kinder Kindergeld, hat vor der Geburt nie gearbeitet und bekommt für K2 300 € Elterngeld. Den Unterhalt für K1 überweist M1 regelmäßig an F1. M1 verdient netto 3300 €.

F1 bezieht für alle Kinder Kindergeld. Sie hat vor deren Geburt nie gearbeitet und sie bekommt für K2 300 € Elterngeld.

Wie hoch ist der Eigenbedarf von M1 gegenüber K1? Der beträgt

€.
Lösung: 1450
Begründung: Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt) gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern beträgt nach Anmerkung A5 der Düsseldorfer Tabelle für erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete 1450 € (siehe im MENU unter LINKS).

10. Leistungsfähigkeit von M1

F1 und M1 waren verheiratet und haben gemeinsam den 7-jährigen K1. Seit die Ehe geschieden wurde, lebt F1 mit ihrem neuen Partner M2 zusammen. Gemeinsam haben beide den 8 Monate alten K2.

M2 verdient 1500 € brutto. Das sind 1050 € netto. M2 hat die üblichen berufsbedingten Aufwendungen. F1, M2, K1 und K2 zahlen monatlich für ihre 97m² große Wohnung 900 € Kaltmiete und zusätzlich für die Heizung 200 €. Die angemessene Warmmiete beträgt laut Mietspiegel 12 €/m².

F1 bezieht für alle Kinder Kindergeld, hat vor der Geburt nie gearbeitet und bekommt für K2 300 € Elterngeld. Den Unterhalt für K1 überweist M1 regelmäßig an F1. M1 verdient netto 3300 €.

F1 bezieht für alle Kinder Kindergeld. Sie hat vor deren Geburt nie gearbeitet und sie bekommt für K2 300 € Elterngeld.

Wie hoch ist die Leistungsfähigkeit von M1 gegenüber K1? Die beträgt

€.
Lösung: 1700
Begründung:

Die Leistungsfähigkeit berechnet sich nach §1603 BGB, indem man vom bereinigten Nettoeinkommen den Eigenbedarf des unterhaltspflichtigen abzieht. Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt) gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern beträgt nach DT A5 für erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete 1450 €. M1 ist also gegenüber K1in Höhe von 1700 € leistungsfähig (3150 €-1450 €=1700 €).

M1 ist damit leistungsfähig, um K1 537 € Unterhalt in Höhe seines Bedarfes zu zahlen. Weitere Unterhaltspflichten hat M1 nicht. Deshalb kommt eine Rückstufung von K1 wegen Mangelfalls nicht in Betracht.



11. Unterhaltsanspruch von K1

F1 und M1 waren verheiratet und haben gemeinsam den 7-jährigen K1. Seit die Ehe geschieden wurde, lebt F1 mit ihrem neuen Partner M2 zusammen. Gemeinsam haben beide den 8 Monate alten K2.

M2 verdient 1500 € brutto. Das sind 1050 € netto. M2 hat die üblichen berufsbedingten Aufwendungen. F1, M2, K1 und K2 zahlen monatlich für ihre 97m² große Wohnung 900 € Kaltmiete und zusätzlich für die Heizung 200 €. Die angemessene Warmmiete beträgt laut Mietspiegel 12 €/m².

F1 bezieht für alle Kinder Kindergeld, hat vor der Geburt nie gearbeitet und bekommt für K2 300 € Elterngeld. Den Unterhalt für K1 überweist M1 regelmäßig an F1. M1 verdient netto 3300 €.

F1 bezieht für alle Kinder Kindergeld. Sie hat vor deren Geburt nie gearbeitet und sie bekommt für K2 300 € Elterngeld.

In welcher Höhe kann K1 von M1 Unterhalt verlangen? In Höhe von

€.
Lösung: 537
Begründung:
Berechnung des Unterhaltsbedarfs von K1
Rechenschritt Rechtsgrundlage Betrag
K1 (7 Jahre), Zuordnung zu Altersgruppe 2 § 1612a Absatz 1 BGB  
Mindestbedarf von K1 § 1 MindestunterhaltsVO 551 €
Bereinigtes Nettoeinkommen von M A3 DT Höchstabzug von 150 € 3150 €
Einstufung in die DT nach dem Einkommen § 1610 BGB: DT Stufe 4  
Tabellensprung, da M nur 1 Unterhaltspflicht hat § 1610 BGB: DT Stufe 5 662 €
hälftige Kindergeldanrechnung § 1612b BGB: 662-125=537 537 €

 

Berechnung der Leistungsfähigkeit von M

Rechenschritt Rechtsgrundlage Betrag
Bereinigtes Nettoeinkommen von M DT A3 = 3300-150 3150 €
Eigenbedarf von M ggü K1 DT A5 1450 €
Leistungsfähigkeit von M ggü K1 § 1603 BGB 1700 €

 

Berechnung des Unterhaltsanspruchs von K1

Rechenschritt Rechtsgrundlage Betrag
Bedarf von K §§ 1602, 1610 und 1612b BGB 537 €
Leistungsfähigkeit von M ggü K1 § 1603 BGB und DT A5 1700 €
Unterhaltsanspruch von K § 1602 BGB 537 €


12. Teil 2: Berechnung der Sozialleistungen

F1 und M1 waren verheiratet und haben gemeinsam den 7-jährigen K1. Seit die Ehe geschieden wurde, lebt F1 mit ihrem neuen Partner M2 zusammen. Gemeinsam haben beide den 8 Monate alten K2.

M2 verdient 1500 € brutto. Das sind 1050 € netto. M2 hat die üblichen berufsbedingten Aufwendungen. F1, M2, K1 und K2 zahlen monatlich für ihre 97m² große Wohnung 900 € Kaltmiete und zusätzlich für die Heizung 200 €. Die angemessene Warmmiete beträgt laut Mietspiegel 12 €/m².

F1 bezieht für alle Kinder Kindergeld, hat vor der Geburt nie gearbeitet und bekommt für K2 300 € Elterngeld. Den Unterhalt für K1 überweist M1 regelmäßig an F1. M1 verdient netto 3300 €.

F1 bezieht für alle Kinder Kindergeld. Sie hat vor deren Geburt nie gearbeitet und sie bekommt für K2 300 € Elterngeld.

Steht einem Familienmitglied ein Anspruch auf Arbeitslosengeld nach den §§ 136 ff. SGB 3 zu?


A. F1.
B. M2.
C. K1.
D. K2.
E. F1 und M2.
F. Niemandem.
Begründung:

Arbeitslosengeld steht nach § 136 SGB 3 nur zu, wer arbeitslos ist. Arbeitslos ist nur, wer für den Arbeitsmarkt verfügbar ist. Verfügbar ist nach § 138 SGB 3 nur, wer in der Lage ist mehr als 15 Stunden in der Woche zu arbeiten. M2 ist dazu nicht in der Lage, weil er bereits vollzeit arbeitet. Und F1 hat bisher nicht gearbeitet und hat deswegen gar keine Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erworben. Außerdem ist auch sie nicht für den Arbeitsmarkt verfügbar.



13. Begründung einer Bedarfsgemeinschaft

F1 und M1 waren verheiratet und haben gemeinsam den 7-jährigen K1. Seit die Ehe geschieden wurde, lebt F1 mit ihrem neuen Partner M2 zusammen. Gemeinsam haben beide den 8 Monate alten K2.

M2 verdient 1500 € brutto. Das sind 1050 € netto. M2 hat die üblichen berufsbedingten Aufwendungen. F1, M2, K1 und K2 zahlen monatlich für ihre 97m² große Wohnung 900 € Kaltmiete und zusätzlich für die Heizung 200 €. Die angemessene Warmmiete beträgt laut Mietspiegel 12 €/m².

F1 bezieht für alle Kinder Kindergeld, hat vor der Geburt nie gearbeitet und bekommt für K2 300 € Elterngeld. Den Unterhalt für K1 überweist M1 regelmäßig an F1. M1 verdient netto 3300 €.

F1 bezieht für alle Kinder Kindergeld. Sie hat vor deren Geburt nie gearbeitet und sie bekommt für K2 300 € Elterngeld.

Ansprüche nach dem SGB 2 haben F1, M2, K1 und K2 nur wenn F1 oder M2 eine Bedarfsgemeinschaft begründen können. Welche Anspruchsvoraussetzungen müssen F1 oder M2 dazu in eigener Person erfüllen?


A. Alter zwischen 15 und Renteneintrittsalter
B. gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland
C. Erwerbsfähigkeit
D. Hilfsbedürftigkeit
E. Kein Ausschluss von der Leistung nach dem SGB 2
F. Kein Bezug von Leistungen nach anderen Sozialgesetzen
Begründung:

Die Anspruchsvoraussetzungen ergeben sich aus § 7 SGB 2. Danach muss der Leistungsberechtigte zwischen 15 und 65 bis 67 Jahre alt sein, sich in Deutschlang aufhalten und erwerbsfähig sein. Er muss persönlich nicht hilfebedürftig sein, weil es nach § 9 SGB Absatz 2 SGB 2 genügt, wenn die Bedarfsgemeinschaft insgesamt hilfebedürftig ist. Es ist auch nicht von Belang, ob der Begründer der Bedarfsgemeinschaft selbst von der Leistung ausgeschlossen ist. In diesem Fall werden nur seine eigenen Bedarfe nicht berücksichtigt, wohl aber die der übrigen Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft. Ob der Begründer der Bedarfsgemeinschaft noch andere Sozialleistungen empfängt, ist für die Begründung der Bedarfsgemeinschaft nach § 7 SGB 2 ohne Bedeutung, wohl aber für die Anrechnung des Einkommens nach § 11 SGB 2.



14. Begründung der Bedarfsgemeinschaft

F1 und M1 waren verheiratet und haben gemeinsam den 7-jährigen K1. Seit die Ehe geschieden wurde, lebt F1 mit ihrem neuen Partner M2 zusammen. Gemeinsam haben beide den 8 Monate alten K2.

M2 verdient 1500 € brutto. Das sind 1050 € netto. M2 hat die üblichen berufsbedingten Aufwendungen. F1, M2, K1 und K2 zahlen monatlich für ihre 97m² große Wohnung 900 € Kaltmiete und zusätzlich für die Heizung 200 €. Die angemessene Warmmiete beträgt laut Mietspiegel 12 €/m².

F1 bezieht für alle Kinder Kindergeld, hat vor der Geburt nie gearbeitet und bekommt für K2 300 € Elterngeld. Den Unterhalt für K1 überweist M1 regelmäßig an F1. M1 verdient netto 3300 €.

F1 bezieht für alle Kinder Kindergeld. Sie hat vor deren Geburt nie gearbeitet und sie bekommt für K2 300 € Elterngeld.

Welche der nachfolgenden Aussagen trifft zu?


A. Wird die Bedarfsgemeinschaft von F1 begründet gehört M2 nach § 7 Absatz 3 Nummer 3 SGB 2 als Partner dazu, weil nach Absatz 3a vermutet wird, dass beide eine Einstandsgemeinschaft bilden, weil sie mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben.
B. Wird die Bedarfsgemeinschaft von M2 begründet gehört F1 nach § 7 Absatz 3 Nummer 3 SGB 2 als Partner dazu, weil nach Absatz 3a vermutet wird, dass beide eine Einstandsgemeinschaft bilden, weil sie mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben.
C. Wird die Bedarfsgemeinschaft von F1 begründet, gehört ihr Kind K2 nach § 7 Absatz 3 Nummer 4 SGB 2 dazu.
D. Wird die Bedarfsgemeinschaft von M2 begründet, gehört sein Kind K2 nach § 7 Absatz 3 Nummer 4 SGB 2 dazu.
E. Wird die Bedarfsgemeinschaft von F1 begründet, gehört auch ihr Kind K1 nach § § 7 Absatz 3 Nummer 4 SGB 2 dazu, sofern K1 hilfebedürftig wäre.
F. Wird die Bedarfsgemeinschaft von M2 begründet, würde K1 nach § 7 Absatz 3 Nummer 4 SGB 2 ebenfalls zur Bedarfsgemeinschaft gehören, sofern K1 hilfebedürftig wäre, obgleich es nicht das Kind von M2 ist.
Begründung: Alle 6 Aussagen treffen zu, weil dies in § 7 Absatz 3 SGB 2 so geregelt ist.

15. Wer gehört alles zur Bedarfsgemeinschaft?

F1 und M1 waren verheiratet und haben gemeinsam den 7-jährigen K1. Seit die Ehe geschieden wurde, lebt F1 mit ihrem neuen Partner M2 zusammen. Gemeinsam haben beide den 8 Monate alten K2.

M2 verdient 1500 € brutto. Das sind 1050 € netto. M2 hat die üblichen berufsbedingten Aufwendungen. F1, M2, K1 und K2 zahlen monatlich für ihre 97m² große Wohnung 900 € Kaltmiete und zusätzlich für die Heizung 200 €. Die angemessene Warmmiete beträgt laut Mietspiegel 12 €/m².

F1 bezieht für alle Kinder Kindergeld, hat vor der Geburt nie gearbeitet und bekommt für K2 300 € Elterngeld. Den Unterhalt für K1 überweist M1 regelmäßig an F1. M1 verdient netto 3300 €.

F1 bezieht für alle Kinder Kindergeld. Sie hat vor deren Geburt nie gearbeitet und sie bekommt für K2 300 € Elterngeld.

Nach § 7 Absatz 3 Nummer 4 SGB 2 gehören im Haushalt lebende Kinder unter 25, die nicht verheiratet sind und keine eigenen Kinder haben zur Bedarfsgemeinschaft, wenn sie hilfsbedürftig sind. Trifft dies auf K1 und K2 zu?


A. Ja, denn beide Kinder gehören nach § 7 Absatz 3 Nummer 4 zur Bedarfsgemeinschaft.
B. Ja, denn beide Kinder sind hilfebedürftig. Das gilt auch für K1.
C. Nein, denn K1 ist nicht das leibliche Kind von M2 und gehört deshalb nicht zur Bedarfsgemeinschaft.
D. Ob K1 zur Bedarfsgemeinschaft gehört, hängt davon ab, ob der Unterhalt von M1 Einkommen darstellt, das die Bedarfe von K1 zusammen mit dem Kindergeld deckt.
Begründung:

Durch den Unterhalt von M1 hat K1 Einnahmen und damit nach § 11 SGB 2 Einkommen. Denn Unterhalt ist nach § 5 SGB 2 vorrangig vor den Leistungen nach dem SGB 2 und verringert deshalb nach § 9 Absatz 1 SGB 2 den Hilfebedarf.

Ob K1 seinen Bedarf aus seinem Einkommen im Sinne von § 7 Absatz 3 Nummer 4 SGB 2 bestreiten kann, wird im folgenden berechnet.



16. Bedarf von K1

F1 und M1 waren verheiratet und haben gemeinsam den 7-jährigen K1. Seit die Ehe geschieden wurde, lebt F1 mit ihrem neuen Partner M2 zusammen. Gemeinsam haben beide den 8 Monate alten K2.

M2 verdient 1500 € brutto. Das sind 1050 € netto. M2 hat die üblichen berufsbedingten Aufwendungen. F1, M2, K1 und K2 zahlen monatlich für ihre 97m² große Wohnung 900 € Kaltmiete und zusätzlich für die Heizung 200 €. Die angemessene Warmmiete beträgt laut Mietspiegel 12 €/m².

F1 bezieht für alle Kinder Kindergeld, hat vor der Geburt nie gearbeitet und bekommt für K2 300 € Elterngeld. Den Unterhalt für K1 überweist M1 regelmäßig an F1. M1 verdient netto 3300 €.

F1 bezieht für alle Kinder Kindergeld. Sie hat vor deren Geburt nie gearbeitet und sie bekommt für K2 300 € Elterngeld.

Die folgende Leistungsberechnung ist sehr komplex. tragen Sie am besten alle errechneten Zahlen in eine Tabelle in Form einer personalisierten Leistungsberechnung ein oder verwenden Sie dazu den in das Programm integrierten Taschenrechner mit seiner Protokollfunktion. Achten Sie in diesem Fall darauf, dass Sie nicht auf CP (Clear Protokoll) oder CE (Clear Everything) klicken.

Wenn der Bedarf von K1 größer als sein Einkommen ist, ist er hilfebedürftig und gehört mit zur Bedarfsgemeinschaft seiner Mutter. Wie hoch ist der gesamte Bedarf von K1 ohne die Berücksichtigung zeitweiliger Bildungsbedarfe? Der beträgt

€.
Lösung: 665
Begründung:

Der Regelbedarf von K1 richtet sich gemäß § 23 Nummer 1 SGB 2 nach Regelbedarfsstufe RBS 5. Das sind gemäß der Anlage zu § 28 SGB 12 390 €. Und seine anteiligen Unterkunftskosten liegen bei 275 € (1100 € Warmmiete: 4 Personen = 275 €). K1 hat also einen Gesamtbedarf von 665 € (390 + 275 = 665).



17. Zuordnung des Kindergelds

F1 und M1 waren verheiratet und haben gemeinsam den 7-jährigen K1. Seit die Ehe geschieden wurde, lebt F1 mit ihrem neuen Partner M2 zusammen. Gemeinsam haben beide den 8 Monate alten K2.

M2 verdient 1500 € brutto. Das sind 1050 € netto. M2 hat die üblichen berufsbedingten Aufwendungen. F1, M2, K1 und K2 zahlen monatlich für ihre 97m² große Wohnung 900 € Kaltmiete und zusätzlich für die Heizung 200 €. Die angemessene Warmmiete beträgt laut Mietspiegel 12 €/m².

F1 bezieht für alle Kinder Kindergeld, hat vor der Geburt nie gearbeitet und bekommt für K2 300 € Elterngeld. Den Unterhalt für K1 überweist M1 regelmäßig an F1. M1 verdient netto 3300 €.

F1 bezieht für alle Kinder Kindergeld. Sie hat vor deren Geburt nie gearbeitet und sie bekommt für K2 300 € Elterngeld.

Wessen Einkommen ist das Kindergeld, das F1 für K1 bekommt? Welcher Paragraf im SGB 2 regelt, wessen Einkommen das Kindergeld ist? Das regelt §

SGB 2.
Lösung: 11
Begründung: Das regelt § 11 Absatz 1 Satz 5 SGB 2.

18. Wessen Einkommen ist das Kindergeld?

F1 und M1 waren verheiratet und haben gemeinsam den 7-jährigen K1. Seit die Ehe geschieden wurde, lebt F1 mit ihrem neuen Partner M2 zusammen. Gemeinsam haben beide den 8 Monate alten K2.

M2 verdient 1500 € brutto. Das sind 1050 € netto. M2 hat die üblichen berufsbedingten Aufwendungen. F1, M2, K1 und K2 zahlen monatlich für ihre 97m² große Wohnung 900 € Kaltmiete und zusätzlich für die Heizung 200 €. Die angemessene Warmmiete beträgt laut Mietspiegel 12 €/m².

F1 bezieht für alle Kinder Kindergeld, hat vor der Geburt nie gearbeitet und bekommt für K2 300 € Elterngeld. Den Unterhalt für K1 überweist M1 regelmäßig an F1. M1 verdient netto 3300 €.

F1 bezieht für alle Kinder Kindergeld. Sie hat vor deren Geburt nie gearbeitet und sie bekommt für K2 300 € Elterngeld.

Wessen Einkommen ist das Kindergeld, das F1 für K1 bekommt?


A. Das Kindergeld gilt als Einkommen von K1.
B. Das Kindergeld gilt als Einkommen von F1.
C. Das Kindergeld gilt teilweise als Einkommen von K1 und teilweise als Einkommen von F1.
Begründung:

Nach § 11 Absatz 1 Sätze 4 und 5 SGB 2 gilt das Kindergeld aber nur als Einkommen des Kindes, soweit das Kind das Kindergeld zur Deckung seines Bedarfes benötigt. K1 stehen 537 € Unterhalt von M1 zu. Absetzbeträge nach § 11b Absatz 1 SGB 2 gehen davon nicht ab. Insbesondere steht minderjährigen Kindern nach § 6 Nummer 2 Bürgergeld-VO in der Regel keine Versicherungspauschale zu.

F bekommt für K1 monatlich 250 € Kindergeld. K1 hat einen Gesamtbedarf von 665 € (390 + 275 = 665). Dem stehen 537 € Einkommen aus Unterhalt gegenüber. Zieht man von den 665 € Bedarf die 537 € Einkommen aus Unterhalt ab, verbleibt ein ungedeckter Bedarf von 128 € (665-537=128). K1 benötigt zur Bestreitung seines Lebensunterhalts nur diesen Teil des Kindergeldes. Nur dieser Teil ist sein Einkommen. Das restliche Kindergeld von 122 € (250-128=122) ist Einkommen seiner Mutter F1.



19. Wie viel Einkommen hat K1?

F1 und M1 waren verheiratet und haben gemeinsam den 7-jährigen K1. Seit die Ehe geschieden wurde, lebt F1 mit ihrem neuen Partner M2 zusammen. Gemeinsam haben beide den 8 Monate alten K2.

M2 verdient 1500 € brutto. Das sind 1050 € netto. M2 hat die üblichen berufsbedingten Aufwendungen. F1, M2, K1 und K2 zahlen monatlich für ihre 97m² große Wohnung 900 € Kaltmiete und zusätzlich für die Heizung 200 €. Die angemessene Warmmiete beträgt laut Mietspiegel 12 €/m².

F1 bezieht für alle Kinder Kindergeld, hat vor der Geburt nie gearbeitet und bekommt für K2 300 € Elterngeld. Den Unterhalt für K1 überweist M1 regelmäßig an F1. M1 verdient netto 3300 €.

F1 bezieht für alle Kinder Kindergeld. Sie hat vor deren Geburt nie gearbeitet und sie bekommt für K2 300 € Elterngeld.

Wie viel Einkommen hat K1? Er hat ein Einkommen von

€.
Lösung: 665
Begründung:

Nach § 11 Absatz 1 Sätze 4 und 5 SGB 2 gilt das Kindergeld aber nur als Einkommen des Kindes, soweit das Kind das Kindergeld zur Deckung seines Bedarfes benötigt. K1 stehen 537 € Unterhalt von M1 zu. Absetzbeträge nach § 11b Absatz 1 SGB 2 gehen davon nicht ab. Insbesondere steht minderjährigen Kindern nach § 6 Nummer 2 Bürgergeld-VO in der Regel keine Versicherungspauschale zu.

F bekommt für K1 monatlich 250 € Kindergeld. K1 hat einen Gesamtbedarf von 665 € (390 + 275 = 665). Dem stehen 537 € Einkommen aus Unterhalt gegenüber. Zieht man von den 665 € Bedarf die 537 € Einkommen aus Unterhalt ab, verbleibt ein ungedeckter Bedarf von 128 € (665-537=128). K1 benötigt zur Bestreitung seines Lebensunterhalts nur diesen Teil des Kindergeldes. Nur dieser Teil ist sein Einkommen.

Dazu kommen 537 € Unterhalt von M1 zu.

Insgesamt ergeben Kindergeld und Kindesunterhalt ein Einkommen von 665 € (128+537=665).



20. Ist es mehr Einkommen im Februar und im August?

F1 und M1 waren verheiratet und haben gemeinsam den 7-jährigen K1. Seit die Ehe geschieden wurde, lebt F1 mit ihrem neuen Partner M2 zusammen. Gemeinsam haben beide den 8 Monate alten K2.

M2 verdient 1500 € brutto. Das sind 1050 € netto. M2 hat die üblichen berufsbedingten Aufwendungen. F1, M2, K1 und K2 zahlen monatlich für ihre 97m² große Wohnung 900 € Kaltmiete und zusätzlich für die Heizung 200 €. Die angemessene Warmmiete beträgt laut Mietspiegel 12 €/m².

F1 bezieht für alle Kinder Kindergeld, hat vor der Geburt nie gearbeitet und bekommt für K2 300 € Elterngeld. Den Unterhalt für K1 überweist M1 regelmäßig an F1. M1 verdient netto 3300 €.

F1 bezieht für alle Kinder Kindergeld. Sie hat vor deren Geburt nie gearbeitet und sie bekommt für K2 300 € Elterngeld.

Hat K1 im August und im Februar mehr Einkommen, weil er nach § 28 Absatz 3 SGB 2 in diesen Monaten einen höheren Bildungsbedarf hat?


A. Nein. Das Einkommen von K1 ist unabhängig von seinem Bedarf.
B. Nein. Bildungsbedarfe ändern die Zuordnung des Kindergeldes zwischen K1 und F1 nicht.
C. Ja. Wenn Bildungsbedarfe den Bedarf von K1 erhöhen, benötigt er mehr vom Kindergeld.
Begründung:

Für die Zuordnung des Kindergeldes kommt es zwar darauf an, ob das Kind das Kindergeld zur Deckung seines Bedarfs benötigt. Die Bildungsbedarfe sind davon aber nach § 11 Absatz 1 Satz 5 SGB 2 ausdrücklich ausgenommen. Zeitweilige Bildungsbedarfe wirken sich daher auf die Zuordnung des Kindergeldes nicht aus. K1 hat deshalb im August und im Februar kein höheres Einkommen durch die Zuordnung von mehr Kindergeld.



21. Gehört K1 zur Bedarfsgemeinschaft?

F1 und M1 waren verheiratet und haben gemeinsam den 7-jährigen K1. Seit die Ehe geschieden wurde, lebt F1 mit ihrem neuen Partner M2 zusammen. Gemeinsam haben beide den 8 Monate alten K2.

M2 verdient 1500 € brutto. Das sind 1050 € netto. M2 hat die üblichen berufsbedingten Aufwendungen. F1, M2, K1 und K2 zahlen monatlich für ihre 97m² große Wohnung 900 € Kaltmiete und zusätzlich für die Heizung 200 €. Die angemessene Warmmiete beträgt laut Mietspiegel 12 €/m².

F1 bezieht für alle Kinder Kindergeld, hat vor der Geburt nie gearbeitet und bekommt für K2 300 € Elterngeld. Den Unterhalt für K1 überweist M1 regelmäßig an F1. M1 verdient netto 3300 €.

F1 bezieht für alle Kinder Kindergeld. Sie hat vor deren Geburt nie gearbeitet und sie bekommt für K2 300 € Elterngeld.

Gehört K1 zur Bedarfsgemeinschaft seiner Mutter?


A. Ja.
B. Nein.
Begründung:

K1 stehen 537 € Unterhalt von M1 zu. Und seine Mutter bekommt für ihn 250 € Kindergeld im Monat. Nach § 11 Absatz 1 Sätze 4 und 5 SGB 2 gilt das Kindergeld aber nur als Einkommen des Kindes, soweit das Kind das Kindergeld zur Deckung seines Bedarfes benötigt. K1 benötigt zur Bestreitung seines Lebensunterhalts nur einen Teil des Kindergeldes. Nur dieser Teil ist sein Einkommen. Das restliche Kindergeld ist Einkommen seiner Mutter F. K1 hat einen Gesamtbedarf von 665 € (390+275=665). Dem stehen 537 € Einkommen aus Unterhalt gegenüber. Absetzbeträge sind davon nicht abzuziehen. Insbesondere hat K1 keine Versicherungskosten und die Versicherungspauschale steht ihm als Minderjährigem nach § 6 Nummer 2 Bürgergeld-VO nicht zu. Zieht man von den 665 € Bedarf die 537 € Einkommen aus Unterhalt ab, verbleibt ein ungedeckter Bedarf von 105 € (623-537=105). Das Kindergeld benötigt K1 also nur in dieser Höhe. Nur in dieser Höhe gilt das Kindergeld als sein Einkommen. Insgesamt hat K1 damit ein Einkommen von 537 € Unterhalt und 128 € Kindergeld. Das sind insgesamt 665 € Einkommen (537+128=665). Dies entspricht genau seinem Bedarf.

K1 gehört nicht zur Bedarfsgemeinschaft von F1, weil K1 nicht hilfebedürftig ist. Denn mit 665 € ist sein Einkommen genau so hoch wie sein Bedarf von 665 € und nach § 7 Absatz 3 Nummer 4 SGB 2 gehören Kinder nur zur Bedarfsgemeinschaft ihrer Eltern, wenn die Kinder ihren Bedarf nicht aus ihrem eigenen Einkommen oder Vermögen decken können.



22. Angemessene Mietkosten?

F1 und M1 waren verheiratet und haben gemeinsam den 7-jährigen K1. Seit die Ehe geschieden wurde, lebt F1 mit ihrem neuen Partner M2 zusammen. Gemeinsam haben beide den 8 Monate alten K2.

M2 verdient 1500 € brutto. Das sind 1050 € netto. M2 hat die üblichen berufsbedingten Aufwendungen. F1, M2, K1 und K2 zahlen monatlich für ihre 97m² große Wohnung 900 € Kaltmiete und zusätzlich für die Heizung 200 €. Die angemessene Warmmiete beträgt laut Mietspiegel 12 €/m².

F1 bezieht für alle Kinder Kindergeld, hat vor der Geburt nie gearbeitet und bekommt für K2 300 € Elterngeld. Den Unterhalt für K1 überweist M1 regelmäßig an F1. M1 verdient netto 3300 €.

F1 bezieht für alle Kinder Kindergeld. Sie hat vor deren Geburt nie gearbeitet und sie bekommt für K2 300 € Elterngeld.

Sind die Mietkosten der Familie angemessen oder müssen sie mit einer Aufforderung zum Umzug rechnen, weil die Wohnung zu teuer ist, oder mit einer Aufforderung zur Untervermietung, weil die Wohnung zu groß ist? (Bitte Bitte nicht raten, sondern rechnen!)


A. Die Wohnung ist aufgrund der Quadratmeterzahl unangemessen teuer. Die Familie muss deshalb mit einer Kostensenkungsaufforderung rechnen.
B. Die Wohnung ist nicht unangemessen teuer. Die Familie muss deshalb nicht mit einer Kostensenkungsaufforderung rechnen.
C. Die Wohnung ist mit 97m2 für die BG zu groß. Sie muss deshalb mit einer Kostensenkungsaufforderung rechnen.
D. Da K1 nicht mit zur Bedarfsgemeinschaft gehört, ist die Wohnung für drei Personen viel zu groß und viel zu teuer.
Begründung:

Die angemessene Quadratmeterzahl berechnet sich nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts wie folgt: Bis 50m² für den Begründer der BG + 15m² für jede weitere Person der Bedarfsgemeinschaft.

Bedarfsgemeinschaft besteht aus F1, M2 und K2. K1 gehört nicht dazu!

Angemessen sind also 80m² Wohnfläche für die Bedarfsgemeinschaft. Diese höchst zulässige Quadratmeterzahl wird mit dem höchst zulässigen Quadratmeterpreis (laut Mietspiegel) multipliziert. Also: 80m²x12€/m²=960 €.

Die tatsächlichen Unterkunftskosten für die drei Personen werden nach Kopfteilen ermittelt. Die Wohnung der Familie kostet insgesamt 1100 € (Miete und Heizung). Davon entfallen aber nur 3/4 der Kosten auf die Bedarfsgemeinschaft, weil K1 für den auf ihn entfallenden Anteil der Unterkunftskosten selbst aufkommen muss. Das ergibt tatsächliche Unterkunftskosten der Bedarfsgemeinschaft von 825 € (1100x3/4=825).

Also ist die tatsächliche Miete der Bedarfsgemeinschaft mit 825 € geringer als die errechneten angemessenen Unterkunftskosten von 960 €. Also sind die Unterkunftskosten der Bedarfsgemeinschaft angemessen. Obwohl die Wohnung somit etwas größer als nötig ist, ist sie dennoch nicht zu teuer und damit angemessen. Die Bedarfsgemeinschaft muss deshalb nicht mit einer Umzugsaufforderung oder einer sonstigen Kostensenkungsaufforderung rechnen.



23. Regelbedarf der Bedarfsgemeinschaft

F1 und M1 waren verheiratet und haben gemeinsam den 7-jährigen K1. Seit die Ehe geschieden wurde, lebt F1 mit ihrem neuen Partner M2 zusammen. Gemeinsam haben beide den 8 Monate alten K2.

M2 verdient 1500 € brutto. Das sind 1050 € netto. M2 hat die üblichen berufsbedingten Aufwendungen. F1, M2, K1 und K2 zahlen monatlich für ihre 97m² große Wohnung 900 € Kaltmiete und zusätzlich für die Heizung 200 €. Die angemessene Warmmiete beträgt laut Mietspiegel 12 €/m².

F1 bezieht für alle Kinder Kindergeld, hat vor der Geburt nie gearbeitet und bekommt für K2 300 € Elterngeld. Den Unterhalt für K1 überweist M1 regelmäßig an F1. M1 verdient netto 3300 €.

F1 bezieht für alle Kinder Kindergeld. Sie hat vor deren Geburt nie gearbeitet und sie bekommt für K2 300 € Elterngeld.

Wie hoch ist der Regelbedarf für die gesamte Bedarfsgemeinschaft? Das sind

€.
Lösung: 1369
Begründung:
Regelbedarfe für die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft
Bedarfe der Personen F1 M2 K2 BG
Alter     0  
Regelbedarfsstufe nach § 20 SGB 2 und § 23 SGB 2 2 2 6  
Betrag nach Anlage zu § 28 SGB 12 506 € 506 € 357 € 1369 €

Der Bedarf für K1 wird nicht berücksichtigt, weil der nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehört.



24. Unterkunftskosten nach Kopfteilen

F1 und M1 waren verheiratet und haben gemeinsam den 7-jährigen K1. Seit die Ehe geschieden wurde, lebt F1 mit ihrem neuen Partner M2 zusammen. Gemeinsam haben beide den 8 Monate alten K2.

M2 verdient 1500 € brutto. Das sind 1050 € netto. M2 hat die üblichen berufsbedingten Aufwendungen. F1, M2, K1 und K2 zahlen monatlich für ihre 97m² große Wohnung 900 € Kaltmiete und zusätzlich für die Heizung 200 €. Die angemessene Warmmiete beträgt laut Mietspiegel 12 €/m².

F1 bezieht für alle Kinder Kindergeld, hat vor der Geburt nie gearbeitet und bekommt für K2 300 € Elterngeld. Den Unterhalt für K1 überweist M1 regelmäßig an F1. M1 verdient netto 3300 €.

F1 bezieht für alle Kinder Kindergeld. Sie hat vor deren Geburt nie gearbeitet und sie bekommt für K2 300 € Elterngeld.

Der gesamte Bedarf der Familie ergibt sich aus dem Regelbedarf und den Kosten für die Unterkunft. Wie hoch sind die Unterkunftskosten der Bedarfsgemeinschaft?


Lösung: 825
Begründung: Die Unterkunftskosten werden anteilig für alle in der Wohnung lebenden Personen berechnet. K1 lebt zwar im Haushalt, gehört aber nicht zur Bedarfsgemeinschaft. Seine Unterkunftskosten werden nicht vom Jobcenter übernommen. Die Unterkunftskosten werden deshalb nach Kopfteilen errechnet. Pro Person ergeben sich danach Unterkunftskosten von 275 €. Das sind für F1, M2 und K2 zusammen 825 € Unterkunftskosten.

25. Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft

F1 und M1 waren verheiratet und haben gemeinsam den 7-jährigen K1. Seit die Ehe geschieden wurde, lebt F1 mit ihrem neuen Partner M2 zusammen. Gemeinsam haben beide den 8 Monate alten K2.

M2 verdient 1500 € brutto. Das sind 1050 € netto. M2 hat die üblichen berufsbedingten Aufwendungen. F1, M2, K1 und K2 zahlen monatlich für ihre 97m² große Wohnung 900 € Kaltmiete und zusätzlich für die Heizung 200 €. Die angemessene Warmmiete beträgt laut Mietspiegel 12 €/m².

F1 bezieht für alle Kinder Kindergeld, hat vor der Geburt nie gearbeitet und bekommt für K2 300 € Elterngeld. Den Unterhalt für K1 überweist M1 regelmäßig an F1. M1 verdient netto 3300 €.

F1 bezieht für alle Kinder Kindergeld. Sie hat vor deren Geburt nie gearbeitet und sie bekommt für K2 300 € Elterngeld.

Der gesamte Bedarf der Familie ergibt sich aus dem Regelbedarf und den Kosten für die Unterkunft. Wie hoch ist der monatliche Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft ohne zeitweilige Bildungsbedarfe? Er beträgt

€.
Lösung: 2194
Begründung:
Regelbedarfe für die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft
Bedarfe der Personen F1 M2 K2 BG
Alter     0  
Regelbedarfsstufe nach § 20 SGB 2 und § 23 SGB 2 2 2 6  
Regelbedarf in Euro nach Anlage zu § 28 SGB 12 506 € 506 € 357 € 1369 €
Unterkunftsbedarf nach § 22 SGB 2: 1100 x 3/4=825 275 € 275 € 275 € 825 €
Gesamtbedarf 781 € 781 € 632 € 2194 €

Der Bedarf für K1 wird nicht berücksichtigt, weil der nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehört.

 



26. Einkommen der Bedarfsgemeinschaft

F1 und M1 waren verheiratet und haben gemeinsam den 7-jährigen K1. Seit die Ehe geschieden wurde, lebt F1 mit ihrem neuen Partner M2 zusammen. Gemeinsam haben beide den 8 Monate alten K2.

M2 verdient 1500 € brutto. Das sind 1050 € netto. M2 hat die üblichen berufsbedingten Aufwendungen. F1, M2, K1 und K2 zahlen monatlich für ihre 97m² große Wohnung 900 € Kaltmiete und zusätzlich für die Heizung 200 €. Die angemessene Warmmiete beträgt laut Mietspiegel 12 €/m².

F1 bezieht für alle Kinder Kindergeld, hat vor der Geburt nie gearbeitet und bekommt für K2 300 € Elterngeld. Den Unterhalt für K1 überweist M1 regelmäßig an F1. M1 verdient netto 3300 €.

F1 bezieht für alle Kinder Kindergeld. Sie hat vor deren Geburt nie gearbeitet und sie bekommt für K2 300 € Elterngeld.

Die Hilfebedürftigkeit wird unter Berücksichtigung des Einkommen und der Selbsthilfemöglichkeiten errechnet. Welches Einkommen ist zu berücksichtigen?


A. Der anrechenbare Teil des Erwerbseinkommens von M2.
B. Das Elterngeld nach dem BEEG, das F1 für K2 bekommt.
C. Das Kindergeld für K2 als Einkommen von K2.
D. Ein Teil des Kindergelds für K1 als Einkommen von F1.
E. Das gesamte Kindergeld für K1 als Einkommen von F1.
F. Der Unterhalt, welcher F1 von M1 für K1 zusteht.
Begründung:

A. Da F1 vor der Geburt kein Einkommen hatte, ist das Elterngeld nach § 10 Absatz 5 BEEG voll anrechenbar.

B. Von dem Bruttoeinkommen von M2 müssen noch eine Versicherungspauschale, berufsbedingte Aufwendungen und der Erwerbstätigenfreibetrag abgezogen werden.

C. Das Kindergeld für K2 ist nach § 11 Absatz 1 Sätze 4 und 5 SGB 2 als Einkommen von Gesamtbedarf zu betrachten.

D. Das Kindergeld für K1 ist nur zu dem Teil als Einkommen von F1 anzusehen, zu dem K1 dieses Kindergeld nicht zur Deckung seines Lebensbedarfs benötigt.

E. Das Kindergeld gilt deshalb nicht komplett als Einkommen von F1.

F. Der Unterhalt, der F1 von M1 für K1 zusteht, ist Einkommen von K1 und damit kein Einkommen der Bedarfsgemeinschaft.



27. Kindergeld für K1

F1 und M1 waren verheiratet und haben gemeinsam den 7-jährigen K1. Seit die Ehe geschieden wurde, lebt F1 mit ihrem neuen Partner M2 zusammen. Gemeinsam haben beide den 8 Monate alten K2.

M2 verdient 1500 € brutto. Das sind 1050 € netto. M2 hat die üblichen berufsbedingten Aufwendungen. F1, M2, K1 und K2 zahlen monatlich für ihre 97m² große Wohnung 900 € Kaltmiete und zusätzlich für die Heizung 200 €. Die angemessene Warmmiete beträgt laut Mietspiegel 12 €/m².

F1 bezieht für alle Kinder Kindergeld, hat vor der Geburt nie gearbeitet und bekommt für K2 300 € Elterngeld. Den Unterhalt für K1 überweist M1 regelmäßig an F1. M1 verdient netto 3300 €.

F1 bezieht für alle Kinder Kindergeld. Sie hat vor deren Geburt nie gearbeitet und sie bekommt für K2 300 € Elterngeld.

In welcher Höhe gilt das Kindergeld für K1 als Einkommen von F1? In Höhe von

€.
Lösung: 122
Begründung:

Nach § 11 Absatz 1 Sätze 4 und 5 SGB 2 gilt das Kindergeld aber nur als Einkommen des Kindes, soweit das Kind das Kindergeld zur Deckung seines Bedarfes benötigt. K1 stehen 537 € Unterhalt von M1 zu. Absetzbeträge nach § 11b Absatz 1 SGB 2 gehen davon nicht ab. Insbesondere steht minderjährigen Kindern nach § 6 Nummer 2 Bürgergeld-VO in der Regel keine Versicherungspauschale zu.

F bekommt für K1 monatlich 250 € Kindergeld. K1 hat einen Gesamtbedarf von 665 € (390 + 275 = 665). Dem stehen 537 € Einkommen aus Unterhalt gegenüber. Zieht man von den 665 € Bedarf die 537 € Einkommen aus Unterhalt ab, verbleibt ein ungedeckter Bedarf von 128 € (665-537=128). K1 benötigt zur Bestreitung seines Lebensunterhalts nur diesen Teil des Kindergeldes. Nur dieser Teil ist sein Einkommen. Das restliche Kindergeld von 122 € (250-128=122) ist Einkommen seiner Mutter F1.



28. Anrechenbarkeit des Elterngeldes

F1 und M1 waren verheiratet und haben gemeinsam den 7-jährigen K1. Seit die Ehe geschieden wurde, lebt F1 mit ihrem neuen Partner M2 zusammen. Gemeinsam haben beide den 8 Monate alten K2.

M2 verdient 1500 € brutto. Das sind 1050 € netto. M2 hat die üblichen berufsbedingten Aufwendungen. F1, M2, K1 und K2 zahlen monatlich für ihre 97m² große Wohnung 900 € Kaltmiete und zusätzlich für die Heizung 200 €. Die angemessene Warmmiete beträgt laut Mietspiegel 12 €/m².

F1 bezieht für alle Kinder Kindergeld, hat vor der Geburt nie gearbeitet und bekommt für K2 300 € Elterngeld. Den Unterhalt für K1 überweist M1 regelmäßig an F1. M1 verdient netto 3300 €.

F1 bezieht für alle Kinder Kindergeld. Sie hat vor deren Geburt nie gearbeitet und sie bekommt für K2 300 € Elterngeld.

Ist das Elterngeld, welches F1 für K2 erhält, anrechenbares Einkommen von F1?


A. Ja.
B. Nein.
Begründung:

Da F vor der Geburt von K2 kein Erwerbseinkommen erzielt hat, ist das Elterngeld in der gezahlten Höhe von 300 € nach § 10 Absatz 5 BEEG anrechenbares Einkommen.



29. Absetzbeträge

F1 und M1 waren verheiratet und haben gemeinsam den 7-jährigen K1. Seit die Ehe geschieden wurde, lebt F1 mit ihrem neuen Partner M2 zusammen. Gemeinsam haben beide den 8 Monate alten K2.

M2 verdient 1500 € brutto. Das sind 1050 € netto. M2 hat die üblichen berufsbedingten Aufwendungen. F1, M2, K1 und K2 zahlen monatlich für ihre 97m² große Wohnung 900 € Kaltmiete und zusätzlich für die Heizung 200 €. Die angemessene Warmmiete beträgt laut Mietspiegel 12 €/m².

F1 bezieht für alle Kinder Kindergeld, hat vor der Geburt nie gearbeitet und bekommt für K2 300 € Elterngeld. Den Unterhalt für K1 überweist M1 regelmäßig an F1. M1 verdient netto 3300 €.

F1 bezieht für alle Kinder Kindergeld. Sie hat vor deren Geburt nie gearbeitet und sie bekommt für K2 300 € Elterngeld.

Stehen F1 Absetzbeträge zu, die vom Elterngeld abzuziehen sind?


A. Ja. Eine Werbungskostenpauschale von 100 € und der Erwerbstätigenfreibetrag.
B. Ja. Eine Werbungskostenpauschale von 100 €.
C. Ja. Eine Versicherungspauschale von 30 €.
D. Nein. F1 bekommt ja kein Einkommen aus Arbeit.
Begründung:

Nach § 11b Absatz 1 SGB 2 sind vom Einkommen Absetzbeträge abzuziehen. Das gilt auch für das Elterngeld.

Eine Werbungskostenpauschale steht allerdings nach Absatz 2 nur Arbeitnehmern und nicht Sozialleistungsempfängern zu. Das Elterngeld ist kein Arbeitslohn, sondern eine Sozialleistung. Das gleiche gilt nach Absatz 3 für den Erwerbstätigenfreibetrag. Versicherungskosten können dagegen nach Absatz 1 Nummer 3 alle Einkommensbezieher abzuziehen, nach § 6 ALG2-VO mindestens in Höhe der Versicherungspauschale von 30 €.



30. Einkommen von F1

F1 und M1 waren verheiratet und haben gemeinsam den 7-jährigen K1. Seit die Ehe geschieden wurde, lebt F1 mit ihrem neuen Partner M2 zusammen. Gemeinsam haben beide den 8 Monate alten K2.

M2 verdient 1500 € brutto. Das sind 1050 € netto. M2 hat die üblichen berufsbedingten Aufwendungen. F1, M2, K1 und K2 zahlen monatlich für ihre 97m² große Wohnung 900 € Kaltmiete und zusätzlich für die Heizung 200 €. Die angemessene Warmmiete beträgt laut Mietspiegel 12 €/m².

F1 bezieht für alle Kinder Kindergeld, hat vor der Geburt nie gearbeitet und bekommt für K2 300 € Elterngeld. Den Unterhalt für K1 überweist M1 regelmäßig an F1. M1 verdient netto 3300 €.

F1 bezieht für alle Kinder Kindergeld. Sie hat vor deren Geburt nie gearbeitet und sie bekommt für K2 300 € Elterngeld.

Wie viel anrechenbares Einkommen hat F1?


Lösung: 392
Begründung:
anrechenbares Einkommen von F
Rechschritte Rechtsgrundlagen Betrag
Kindergeld für K1 § 11 Absatz 1 Satz 5 SGB 2: 623-518=105; 250-105=145 122 €
Elterngeld für K2 anrechenbar nach § 10 Absatz 5 BEEG 300 €
Summe   422 €
Absetzbeträge § 11b SGB 2  
Versicherungskosten § 11b Absatz 1 Nummer 3 SGB 2 und § 6 Nr. 1 Bürgergeld-VO -30 €
anzurechnendes Einkommen   392 €


31. Erwerbstätigenfreibetrag
Stufe Einkommensspanne Bezugsgröße=Bruttoeinkommen in der Spanne
(§ 11b Absatz 3 SBG 2)
% Freibetrag
  0-100 € Aus dem Bruttoeinkommen unter 100 € wird kein Erwerbstätigenfreibetrag gebildet.
1. 100-520 € In der Einkommenspanne liegen
420 € für Personen, die 520 € oder mehr
verdienen, weniger für alle anderen Personen.
20% bis zu
84 €
2. 520-1000 € In der Einkommenspanne liegen
480 € für Personen, die 1000 € oder mehr
verdienen, weniger für alle anderen Personen.
30% weitere
bis zu
144 €
3. 1000-1200 € In der Einkommenspanne liegen
200 € für Personen, die 1200 € oder mehr
verdienen, weniger für alle anderen Personen.
10% weitere
bis zu
20 €
4. 1200-1500 €Die 4. Stufe steht nur Erwerbstätigen zu,
die mit einem minderjährigen Kind in
Bedarfsgemeinschaft leben.
In der Einkommenspanne liegen
300 € für Personen, die 1500 € oder mehr
verdienen, weniger für alle anderen Personen.
10%weitere
bis zu
30 €
  über 1500 € Vom Bruttoeinkommen über 1500 € wird kein Freibetrag gebildet.  
  Summe der Erwerbstätigenfreibeträge aus allen vier Stufen insgesamt
bis zu
278 €

F1 und M1 waren verheiratet und haben gemeinsam den 7-jährigen K1. Seit die Ehe geschieden wurde, lebt F1 mit ihrem neuen Partner M2 zusammen. Gemeinsam haben beide den 8 Monate alten K2.

M2 verdient 1500 € brutto. Das sind 1050 € netto. M2 hat die üblichen berufsbedingten Aufwendungen. F1, M2, K1 und K2 zahlen monatlich für ihre 97m² große Wohnung 900 € Kaltmiete und zusätzlich für die Heizung 200 €. Die angemessene Warmmiete beträgt laut Mietspiegel 12 €/m².

F1 bezieht für alle Kinder Kindergeld, hat vor der Geburt nie gearbeitet und bekommt für K2 300 € Elterngeld. Den Unterhalt für K1 überweist M1 regelmäßig an F1. M1 verdient netto 3300 €.

F1 bezieht für alle Kinder Kindergeld. Sie hat vor deren Geburt nie gearbeitet und sie bekommt für K2 300 € Elterngeld.

Wie hoch ist der M2 zustehende Erwerbstätigenfreibetrag (§ 11b Absatz 1 Nummer 6 SGB 2)?


Lösung: 278
Begründung:

Stufe 1: Nach § 11b Absatz 3 beträgt der Erwerbstätigenfreibetrag 20 Prozent von dem Bruttoeinkommen zwischen 100 und 520 €. Dazwischen liegen bei M 420 €. 20 Prozent davon sind 84 € Erwerbstätigenfreibetrag in der ersten Stufe.

Stufe 2: Dazu kommen 30% in der 2 Stufe zwischen 520 und 1000 €. In dieser Stufe liegen vom Gehalt des M 480 €. 30% davon sind 144 € (480 x 30% = 144).

Stufe 3: Dazu kommen 10% aus der Spanne zwischen 1000 € und 1200 €. In dieser Spanne liegen 200 € des von AN erzielten Einkommens. 10% davon ergeben weitere 20 € Erwerbstätigenfreibetrag in der dritten Stufe.

Stufe 4: Da M2 in einer Bedarfsgemeinschaft mit Kindern lebt, steht ihm zusätzlich die vierte Stufe zu. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob dies seine eigenen Kinder sind. Zwischen 1200 € und 1500 € liegen bei M 300 €. Davon 10% ergibt 30 € Erwerbstätigenfreibetrag in der 4. Stufe.

Die Freibeträge aller vier Stufen sind zu addieren. Das ergibt für M einen Erwerbstätigenfreibetrag von 278 € (84+144+20+30=278).



32. Einkommen von M2

F1 und M1 waren verheiratet und haben gemeinsam den 7-jährigen K1. Seit die Ehe geschieden wurde, lebt F1 mit ihrem neuen Partner M2 zusammen. Gemeinsam haben beide den 8 Monate alten K2.

M2 verdient 1500 € brutto. Das sind 1050 € netto. M2 hat die üblichen berufsbedingten Aufwendungen. F1, M2, K1 und K2 zahlen monatlich für ihre 97m² große Wohnung 900 € Kaltmiete und zusätzlich für die Heizung 200 €. Die angemessene Warmmiete beträgt laut Mietspiegel 12 €/m².

F1 bezieht für alle Kinder Kindergeld, hat vor der Geburt nie gearbeitet und bekommt für K2 300 € Elterngeld. Den Unterhalt für K1 überweist M1 regelmäßig an F1. M1 verdient netto 3300 €.

F1 bezieht für alle Kinder Kindergeld. Sie hat vor deren Geburt nie gearbeitet und sie bekommt für K2 300 € Elterngeld.

Wie hoch ist das anrechenbare Einkommen von M2?


Lösung: 672
Begründung:

Brutto verdient M2 1500 €. Davon müssen folgende Beträge abgezogen werden:

450 € Steuern und Sozialversicherung nach § 11b Absatz 1 Nummern 1 und 2 SGB 2.

Da M2 keine steuerbegünstigte Altersvorsorge besitzt, steht ihm keine Altersvorsorgepauschale zu. Seine berufsbedingten Aufwendungen sind nicht bekannt. Eine Pauschale gibt es dafür nicht mehr. Ihm steht daher nur die Versicherungspauschale zu. Da seine Werbungskosten damit deutlich unter 100 € liegen, steht ihm nur der Grundfreibetrag von 100 € nach § 11b Absatz 2 SGB 2 zu. Dazu kommen die 278 € Erwerbstätigenfreibetrag nach §11b Absatz 3 SGB 2. Zieht man nun also vom Bruttoeinkommen diese Beträge ab, verleibt ein anrechenbares Einkommen von M2 in Höhe von 672 € (1500-450-100-278=672).



33. Einkommen der Bedarfsgemeinschaft

F1 und M1 waren verheiratet und haben gemeinsam den 7-jährigen K1. Seit die Ehe geschieden wurde, lebt F1 mit ihrem neuen Partner M2 zusammen. Gemeinsam haben beide den 8 Monate alten K2.

M2 verdient 1500 € brutto. Das sind 1050 € netto. M2 hat die üblichen berufsbedingten Aufwendungen. F1, M2, K1 und K2 zahlen monatlich für ihre 97m² große Wohnung 900 € Kaltmiete und zusätzlich für die Heizung 200 €. Die angemessene Warmmiete beträgt laut Mietspiegel 12 €/m².

F1 bezieht für alle Kinder Kindergeld, hat vor der Geburt nie gearbeitet und bekommt für K2 300 € Elterngeld. Den Unterhalt für K1 überweist M1 regelmäßig an F1. M1 verdient netto 3300 €.

F1 bezieht für alle Kinder Kindergeld. Sie hat vor deren Geburt nie gearbeitet und sie bekommt für K2 300 € Elterngeld.

In welcher Höhe hat die Bedarfsgemeinschaft monatlich anrechenbares Einkommen? In Höhe von

€.
Lösung: 1314
Begründung:
Personen M2 F1 K2 BG
anrechenbares Arbeitseinkommen 672     672
Elterngeld - Versicherungspauschale=   270   270
anrechenbares Kindergeld   122 250 372
Summe 672 392 250 1314


34. Hilfebedürftigkeit von M2

F1 und M1 waren verheiratet und haben gemeinsam den 7-jährigen K1. Seit die Ehe geschieden wurde, lebt F1 mit ihrem neuen Partner M2 zusammen. Gemeinsam haben beide den 8 Monate alten K2.

M2 verdient 1500 € brutto. Das sind 1050 € netto. M2 hat die üblichen berufsbedingten Aufwendungen. F1, M2, K1 und K2 zahlen monatlich für ihre 97m² große Wohnung 900 € Kaltmiete und zusätzlich für die Heizung 200 €. Die angemessene Warmmiete beträgt laut Mietspiegel 12 €/m².

F1 bezieht für alle Kinder Kindergeld, hat vor der Geburt nie gearbeitet und bekommt für K2 300 € Elterngeld. Den Unterhalt für K1 überweist M1 regelmäßig an F1. M1 verdient netto 3300 €.

F1 bezieht für alle Kinder Kindergeld. Sie hat vor deren Geburt nie gearbeitet und sie bekommt für K2 300 € Elterngeld.

Ist M2 selbst hilfebedürftig?


A. Ja. Weil sein Bedarf höher ist als sein Einkommen.
B. Nein. Weil sein Einkommen höher ist als sein Bedarf.
Begründung:

M2 hat als Partner einen Regelbedarf von 506 €. Dazu kommen anteilige Unterkunftskosten von 275 € (1100 € Warmmiete : 4 Personen = 275 €). Das ergibt einen Bedarf von 781 € (506+275=781). Dem steht ein anrechenbares Erwerbseinkommen von 672 € gegenüber (1500 €-450 €-100 €-278 €=672 €). M2 ist also selbst ebenfalls hilfebedürftig.



35. Gehört M2 zur Bedarfsgemeinschaft?

F1 und M1 waren verheiratet und haben gemeinsam den 7-jährigen K1. Seit die Ehe geschieden wurde, lebt F1 mit ihrem neuen Partner M2 zusammen. Gemeinsam haben beide den 8 Monate alten K2.

M2 verdient 1500 € brutto. Das sind 1050 € netto. M2 hat die üblichen berufsbedingten Aufwendungen. F1, M2, K1 und K2 zahlen monatlich für ihre 97m² große Wohnung 900 € Kaltmiete und zusätzlich für die Heizung 200 €. Die angemessene Warmmiete beträgt laut Mietspiegel 12 €/m².

F1 bezieht für alle Kinder Kindergeld, hat vor der Geburt nie gearbeitet und bekommt für K2 300 € Elterngeld. Den Unterhalt für K1 überweist M1 regelmäßig an F1. M1 verdient netto 3300 €.

F1 bezieht für alle Kinder Kindergeld. Sie hat vor deren Geburt nie gearbeitet und sie bekommt für K2 300 € Elterngeld.

Hängt die Zugehörigkeit von M zur Bedarfsgemeinschaft von F von der Hilfebedürftigkeit von M ab?


A. Ja.
B. Nein.
C. Es kommt drauf an, ob die Bedarfsgemeinschaft über M oder über F begründet wird.
Begründung: Die Zugehörigkeit zur Bedarfsgemeinschaft hängt nur bei Kindern nach § 7 Absatz 3 Nummer 4 SGB 2von ihrer Hilfebedürftigkeit ab. Partner sind aber nach § 7 Absatz 3 Nummer 3 SGB 2unabhängig von ihrer Hilfebdürftigkeit Teil der Bedarfsgemeinschaft.

36. Hilfebedürftigkeit der Bedarfsgemeinschaft

F1 und M1 waren verheiratet und haben gemeinsam den 7-jährigen K1. Seit die Ehe geschieden wurde, lebt F1 mit ihrem neuen Partner M2 zusammen. Gemeinsam haben beide den 8 Monate alten K2.

M2 verdient 1500 € brutto. Das sind 1050 € netto. M2 hat die üblichen berufsbedingten Aufwendungen. F1, M2, K1 und K2 zahlen monatlich für ihre 97m² große Wohnung 900 € Kaltmiete und zusätzlich für die Heizung 200 €. Die angemessene Warmmiete beträgt laut Mietspiegel 12 €/m².

F1 bezieht für alle Kinder Kindergeld, hat vor der Geburt nie gearbeitet und bekommt für K2 300 € Elterngeld. Den Unterhalt für K1 überweist M1 regelmäßig an F1. M1 verdient netto 3300 €.

F1 bezieht für alle Kinder Kindergeld. Sie hat vor deren Geburt nie gearbeitet und sie bekommt für K2 300 € Elterngeld.

In welcher Höhe steht der Bedarfsgemeinschaft also Hilfe zu? In Höhe von


Lösung: 880
Begründung:
Regelbedarfe für die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft
Bedarfe der Personen F1 M2 K2 BG
Alter     0  
RBS nach § 20 SGB 2 und § 23 SGB 2 2 2 6  
Regelbedarf nach Anlage zu § 28 SGB 12 506 € 506 € 357 € 1369 €
Mehrbedarf 0 € 0 € 0 € 0 €
Kosten der Unterkunft 1100/4 275 € 275 € 275 € 825 €
Summe 781 € 781 € 632 € 2194 €

Die Bedarfe für K1 werden nicht berücksichtigt, weil K1 nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehört.

Einkommen der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft
Bedarfe der Personen F1 M2 K2 BG
anrechenbares Arbeitseinkommen   672 €   672 €
Elterngeld - Versicherungspauschale 270 €     270 €
anrechenbares Kindergeld 122 €   250 € 372 €
Summe des anrechenbaren Einkommens 392 € 672 € 250 € 1314 €

Das Einkommen von K1 wird nicht berücksichtigt, weil Knicht zur Bedarfsgemeinschaft gehört.

Hilfebedürftigkeit der Bedarfsgemeinschaft
Personen F1 M2 K2 BG
Summe der Bedarfe 781 € 781 € 632 € 2194 €
Summe des anrechenbaren Einkommens 392 € 672 € 250 € 1314 €
Hilfebedürftigkeit 389 € 109 € 382 € 880 €

Die negative Hilfebedürftigkeit von K1 wird nicht berücksichtigt, weil Knicht zur Bedarfsgemeinschaft gehört.