Wo sind Sanktionen geregelt? Das steht im SGB 2 in den §§
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Weche Sanktionen erlaubt das SGB 2 dem Jobcenter?
Nur Antwort C trifft zu: Meldeverstöße und sonstige Pflichtverletzungen haben nach § 31a und § 32 SGB 2 Leistungskürzungen des Bürgergelds zur Folge. Die anderen Antworten treffen nicht zu. Freiheitsstrafen wegen Sozialleistungsbetrugs kann nur das Gericht verhängen, aber nicht das Jobcenter. Und den Strom abstellen oder den Pkw beschlagnahmen darf das Jobcenter auch nicht.
| Sanktion wegen | Pflichtverletzung | Meldeverstoß |
| Rechtsgrundlage der Minderung | § 31a SGB 2 | § 32 SGB 2 |
| Definition | § 31 SGB 2 | Verspätung bei Gesprächstermin oder Arztbesuch |
| Sanktionsbeginn | Folgemonat nach der | Festsetzung der Minderung |
| Sanktionsende | § 31b Abs. 2 SGB 2 | nach 1 Monat |
| Umfang der Minderung: Überschneiden sich Sanktionszeiträume, addieren sich die Minderungen, maximal aber 30% | ||
| 1. Verstoß | 10% der Regelleistung | 10% der Regelleistung |
| 2. Verstoß | 20% der Regelleistung | 10% der Regelleistung |
| 3. Verstoß | 30% der Regelleistung | 10% der Regelleistung |
| Begrenzung der Summe | max. 30% | max. 30% |
Bis zu welchem Umfang können sich Leistungsminderungen wegen mehrer Melde- oder Pflichtenverstöße höchstens addieren?
Nach § 31a Absatz 4 SGB 2 darf die Summe aller Leistungsminderungen höchstens 30% der Regelleistung betragen. Das gilt nach § 32 Absatz 2 Satz 1 SGB 2 auch für Meldeverstöße.
Der 20jährige K beantragt Bürgergeld. Das Jobcenter lädt K schriftlich zu einem Gesprächstermin ein, um mit K dabei einen Kooperationsplan zu vereinbaren, um K in Arbeit zu vermitteln. K will nicht mit dem Jobcenter kooperieren. Insbesondere möchte K sich vom Jobcenter nicht in Arbeit vermitteln lassen. Denn K versteht sich als Künstler und er möchte sich dabei selbst verwirklichen. K möchte auf gar keinen Fall eine fremdbestimmte Arbeit nur deshalb verrichten, um seinen Lebensunterhalt davon bestreiten zu können. Deshalb habe er ja schließlich Bürgergeld beantragt. Zu dem Termin im Jobcenter geht K deshalb gar nicht erst hin.
Welcher Paragraf regelt den Kooperationsplan? Das steht im SGB 2 in §
Das regelt § 15 SGB 2.
Der 20jährige K beantragt Bürgergeld. Das Jobcenter lädt K schriftlich zu einem Gesprächstermin ein, um mit K dabei einen Kooperationsplan zu vereinbaren, um ihn in Arbeit zu vermitteln. K will nicht mit dem Jobcenter kooperieren. Insbesondere möchte K sich vom Jobcenter nicht in Arbeit vermitteln lassen. Denn K versteht sich als Künstler und er möchte sich dabei selbst verwirklichen. K möchte auf gar keinen Fall eine fremdbestimmte Arbeit nur deshalb verrichten, um seinen Lebensunterhalt davon bestreiten zu können. Deshalb habe er ja schließlich Bürgergeld beantragt. Zu dem Termin im Jobcenter geht K deshalb gar nicht erst hin.
Das Jobcenter lädt K ein zweites mal per Einschreiben Rückschein zu einem Gespräch über den Kooperationsplan ein und belehrt ihn ordnungsgemäß über die rechtlichen Folgen eines unentschuldigten Fernbleibens. K kommt nicht.
Was kann das Jobcenter jetzt unternehmen, damit ein Kooperationsplan entwickelt kann?
Eine Kürzung nach § 31a SGB 2 scheidet deshalb aus.
Die Voraussetzungen für eine Kürzung nach § 32 SGB 2 liegen dagegen jetzt vor, weil K trotz der Belehrung über die Rechtsfolgen von Meldeverstößen unentschuldigt dem Termin ferngeblieben ist und damit einen Meldeverstoß begangen hat. Die Leistung kann aber nur wegen des Fernbleibens vom zweiten Termin einmal um 10% gekürzt werden.
Die Voraussetzungen für die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens liegen nicht vor. Denn nach § 15a Absatz 1 SGB 2ist dies nur möglich, wenn die Erstellung Kooperationsplans aufgrund von Meinungsverschiedenheiten zwischen Agentur für Arbeit oder kommunalem Träger und leistungsberechtigter Person nicht möglich ist. Zwischen K und den Behörden gab es bisher aber noch keine Meinungsverschiedenheiten über den Kooperationsplan, weil K sich den Behörden gegenüber bisher noch gar nicht geäußert hat.
Der 20jährige alleinstehende K hat einen Realschulabschluss, aber leider keine abgeschlossene Berufsausbildung. Da er arbeitslos ist und weder Einkommen noch Vermögen hat, beantragt er Bürgergeld. Das Jobcenter möchte mit K einen Kooperationsplan vereinbaren.
Am Telefon sagt ihm der Fallmanager, er habe für K einen befristeten Aushilfsjob bei einem Reinigungsunternehmen. Dort könne K ohne vorherige Ausbildung sofort anfangen und erst einmal seinen Lebensunterhalt für sich bestreiten.
K stellt sich die Förderung durch das Jobcenter ganz anders vor. Er will sich vom Jobcenter nicht in eine Arbeit vermitteln lassen, die ihm keinen Spaß mache. Er verstehe sich als Künstler und möchte sich bei der Arbeit selbst verwirklichen. Er sei bereit an einer Weiterbildung teilzunehmen, die ihm anschließend eine Ausbildung zum Kulturmanager ermögliche. Das sollten die Behörden fördern, statt ihn in eine Arbeit zu drängen, die keine langfristige Perspektive für ihn habe.
Wie muss die Förderung für K ausgestaltet werden? (Nicht raten, sondern recherchieren!)
Die Leistungsgrundsätze sind in § 3 SGB 2 geregelt. Dessen Wortlaut hat sich durch das Bürgergeldgesetz verändert.
Grundsätzlich hat nach Absatz 1 Satz 2 des § 3 SGB 2 die unmittelbare Eingliederung in das Arbeitsleben Vorrang vor anderen Leistungen (Vermittlungsvorrang). Ausnahmsweise anders ist dies nach Absatz 1 Satz 2 aber für Personen, bei denen andere Leistungen für die dauerhafte Eingliederung in das Arbeitsleben erforderlich sind. Da K noch keine Berufsausbildung abgeschlossen hat, ist nach Absatz 1 Satz 3 davon auszugehen, dass für ihn eine nach dauerhafte Eingliederung in das Arbeitsleben erforderlich ist. Deswegen hat für K die unmittelbare Eingliederung in das Arbeitsleben ausnahmsweise keinen Vorrang. Der sog. Vermittlungsvorrang gilt für K also nicht.
Sondern Vorrang haben für K Leistungen, die der dauerhaften Eingliederung in das Arbeitsleben dienen. Das sind insbesondere Leistungen, die der Verbesserung der Qualifikation dienen. Bildungsmaßnahmen, die der Vermittlung in eine Ausbildung dienen, haben deshalb für K Vorrang vor der unmittelbaren Vermittlung in kurzfristige Jobs.
Ob die Entscheidung im Ermessen des Fallmanagers steht, hängt davon ab, ob die Entscheidung in einer Kann-, Muss- oder Soll-Bestimmung geregelt ist. Nach Absatz 1 Satz 1 können Leistungen zur Eingliederung in das Arbeitsleben erbracht werden. Die Entscheidung über die Leistungsgewährung steht also grundsätzlich im Ermessen. Ob dabei das Prinzip des Vermittlungsvorrangs oder der Nachhaltigkeitzu beachten ist, ist dagegen in Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in einer Soll-Bestimmung geregelt. Soll-Bestimmungen sind im normtypischen Fall wie Muss-Bestimmungen anzuwenden. Nur im atypischen Fall steht die Entscheidung im Ermessen. Nach dem Normzweck der Regelung ist der Fall von K in keiner Hinsicht atypisch. Die Behörde muss deshalb an K vorrangig andere Leistungen gewähren, die der dauerhaften Eingliederung in das Arbeitsleben dienen. Die unmittelbare Vermittlung in Arbeit hat deswegen im Fall von K ausnahmsweise Nachrang.
Der 20jährige alleinstehende K hat einen Realschulabschluss, aber leider keine abgeschlossene Berufsausbildung. Da er arbeitslos ist und weder Einkommen noch Vermögen hat, beantragt er Bürgergeld. Das Jobcenter möchte mit K einen Kooperationsplan vereinbaren.
Am Telefon sagt ihm der Fallmanager, er habe für K einen befristeten Aushilfsjob bei einem Reinigungsunternehmen. Dort könne K ohne vorherige Ausbildung sofort anfangen und erst einmal seinen Lebensunterhalt für sich bestreiten.
K stellt sich die Förderung durch das Jobcenter ganz anders vor. Er wolle sich vom Jobcenter nicht in eine Arbeit vermitteln lassen, die ihm keinen Spaß mache. Er verstehe sich als Künstler und möchte sich bei der Arbeit selbst verwirklichen. Er sei bereit an einer Weiterbildung teilzunehmen, die ihm anschließend eine Ausbildung zum Kulturmanager ermögliche. Das sollten die Behörden fördern, statt ihn in eine Arbeit zu drängen, die keine langfristige Perspektive für ihn habe. Nur um des Lohns wegen zu arbeiten, das sei nicht sein Ding. Das sollten andere Menschen für ihn tun.
Der Fallmanager verlangt von K schriftlich, sich bei einem Reinigungsunternehmen vorzustellen. Und er weist K auf die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung ordnungsgemäß hin. K stellt sich nicht beim Reinigungsunternehmen vor. Darf der Fallmanager K die Regelleistung nach den § 31a SGB 2 mindern?
Zwar soll das Jobcenter nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 SGB 2 die dauerhafte berufliche Integration von M durch dessen Qualifizierung fördern (siehe die vorherige Aufgabe). Solange M aber nicht an einer Weiterbildungsmaßnahme teilnimmt, ist ihm zumindest vorübergehend Arbeit nach § 10 Absatz 1 SGB 2 zumutbar, weil keiner der 5 genannten Ausschlussgründe auf M zutrifft. Durch die Arbeitsverweigerung verletzt M deshalb Pflichten nach § 31 Absatz 1 Nummer 2 SGB 2. Danach liegt eine Pflichtverletzung vor, wenn er sich weigert, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch sein Verhalten verhindert. K hat die Anbahnung des Arbeitsverhältnisses mit dem Reinigungsunternehmen durch sein Verhalten verhindert, indem er nicht zu dem Vorstellungsgespräch ging, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre.
Deswegen muss das Jobcenter seine Regelleistung nach § 31a Absatz 1 Satz 1 SGB 2 kürzen. Die Entscheidung steht deshalb nicht im Ermessen des Fallmanagers.
Der Leistungskürzung steht auch nicht entgegen, dass K nicht über die Folgen seines Verhaltens belehrt wurde. Diese Rechtsfolgenbelehrung ist nur eine Bedingung für die Leistungsminderung im Falle von Meldeverstößen nach § 32 SGB 2. Das gilt aber nicht für die Sanktionierung sonstiger Pflichtverletzungen nach § 31a SGB 2.
Der 20jährige alleinstehende K hat einen Realschulabschluss, aber leider keine abgeschlossene Berufsausbildung. Da er arbeitslos ist und weder Einkommen noch Vermögen hat, beantragt er Bürgergeld. Das Jobcenter möchte mit K einen Kooperationsplan vereinbaren.
Am Telefon sagt ihm der Fallmanager, er habe für K einen befristeten Aushilfsjob bei einem Reinigungsunternehmen. Dort könne K ohne vorherige Ausbildung sofort anfangen und erst einmal seinen Lebensunterhalt für sich bestreiten.
K stellt sich die Förderung durch das Jobcenter ganz anders vor. Er wolle sich vom Jobcenter nicht in eine Arbeit vermitteln lassen, die ihm keinen Spaß mache. Er verstehe sich als Künstler und möchte sich bei der Arbeit selbst verwirklichen. Er sei bereit an einer Weiterbildung teilzunehmen, die ihm anschließend eine Ausbildung zum Kulturmanager ermögliche. Das sollten die Behörden fördern, statt ihn in eine Arbeit zu drängen, die keine langfristige Perspektive für ihn habe. Nur um des Lohns wegen zu arbeiten, das sei nicht sein Ding. Das sollten andere Menschen für ihn tun.
Der Fallmanager verlangt von K schriftlich, sich bei einem Reinigungsunternehmen vorzustellen. Und er weist K auf die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung ordnungsgemäß hin. K stellt sich nicht beim Reinigungsunternehmen vor. Muss der Fallmanager K anhören, bevor er ihm die Regelleistung nach § 31a SGB 2 kürzt?
Nach § 24 SGB 10 ist die Anhörung vor dem Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschrieben, wenn dieser in Rechte eingreift.
Der begriff des Verwaltungsaktes ist in § 31 SGB 10 definiert. Jede Regelung ist danach ein eigenständiger Verwaltungsakt. Die Bewilligung der Leistung ist ein Verwaltungsakt, der nicht in Rechte des betroffenen eingreift, weil es kein belastender Verwaltungsakt ist, sondern ein begünstigender Verwaltungsakt. Dies gilt auch dann, wenn der Betroffene sich eine höhere Leistung gewünscht hätte. Die Minderung der Leistung wegen Pflichtverletzungen nach § 31a Absatz 1 Satz 1 SGB 2 ist demgegenüber eine eigenständige Regelung, ein feststellender Verwaltungsakt. Dieser ist nicht begünstigend sondern belastend für den Leistungsberechtigten. Sie greift in seine Rechte ein, sodass er nach § 24 SGB 10 vor der Minderung seiner Leistung angehört werden muss.
Ob der Leistungsberechtigte die Anhörung verlangt oder nicht, ist für die Anhörungspflicht der Behörde unerheblich. Das Verlangen des Leistungsberechtigten bewirkt nur, dass die Anhörung in Form von einem persönlichen Gespräch erfolgen muss.
Der 20jährige alleinstehende K hat einen Realschulabschluss, aber leider keine abgeschlossene Berufsausbildung. Da er arbeitslos ist und weder Einkommen noch Vermögen hat, beantragt er Bürgergeld. Das Jobcenter möchte mit K einen Kooperationsplan vereinbaren.
Am Telefon sagt ihm der Fallmanager, er habe für K einen befristeten Aushilfsjob bei einem Reinigungsunternehmen. Dort könne K ohne vorherige Ausbildung sofort anfangen und erst einmal seinen Lebensunterhalt für sich bestreiten.
K stellt sich die Förderung durch das Jobcenter ganz anders vor. Er will sich vom Jobcenter nicht in eine Arbeit vermitteln lassen, die ihm keinen Spaß mache. Er verstehe sich als Künstler und möchte sich bei der Arbeit selbst verwirklichen. Er sei bereit an einer Weiterbildung teilzunehmen, die ihm anschließend eine Ausbildung zum Kulturmanager ermögliche. Das sollten die Behörden fördern, statt ihn in eine Arbeit zu drängen, die keine langfristige Perspektive für ihn habe.
Der Fallmanager verlangt von K schriftlich, sich bei einem Reinigungsunternehmen vorzustellen. Und er weist K auf die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung ordnungsgemäß hin. K stellt sich nicht beim Reinigungsunternehmen vor. Muss der Fallmanager K in einem persönlichen Gespräch anhören, bevor er ihm die Regelleistung nach § 31a SGB 2 kürzt?
Da K kein persönliches Gespräch verlangt hat (vgl. § 31a Absatz 2 Satz 1 SGB 2) kann die Anhörung nach § 24 SGB 10 analog § 33 SGB 10 auch schriftlich oder elektronisch erfolgen.
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass K noch keine 25 Jahre alt ist. Im Falle einer Leistungskürzung schreibt Absatz 6 des § 31a SGB 2 nur vor, dass in den nächsten vier Wochen nach der Leistungskürzung mit diesem Personenkreis ein persönliches Gespräch geführt wird.
Der 20jährige alleinstehende K hat einen Realschulabschluss, aber leider keine abgeschlossene Berufsausbildung. Da er arbeitslos ist und weder Einkommen noch Vermögen hat, beantragt er Bürgergeld. Das Jobcenter möchte mit K einen Kooperationsplan vereinbaren.
Am Telefon sagt ihm der Fallmanager, er habe für K einen befristeten Aushilfsjob bei einem Reinigungsunternehmen. Dort könne K ohne vorherige Ausbildung sofort anfangen und erst einmal seinen Lebensunterhalt für sich bestreiten.
K stellt sich die Förderung durch das Jobcenter ganz anders vor. Er will sich vom Jobcenter nicht in eine Arbeit vermitteln lassen, die ihm keinen Spaß mache. Er verstehe sich als Künstler und möchte sich bei der Arbeit selbst verwirklichen. Er sei bereit an einer Weiterbildung teilzunehmen, die ihm anschließend eine Ausbildung zum Kulturmanager ermögliche. Das sollten die Behörden fördern, statt ihn in eine Arbeit zu drängen, die keine langfristige Perspektive für ihn habe.
Der Fallmanager verlangt von K schriftlich, sich bei einem Reinigungsunternehmen vorzustellen. Und er weist K auf die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung ordnungsgemäß hin. K stellt sich nicht beim Reinigungsunternehmen vor. In welcher Höhe darf das Jobcenter K seine Leistungen nach § 31a SGB 2 mindern?
Nach § 31a Absatz 1 Satz 1 SGB 2 beträgt die Minderung bei einem ersten Pflichtenverstoß 10%.
Der 20jährige alleinstehende K hat einen Realschulabschluss, aber leider keine abgeschlossene Berufsausbildung. Da er arbeitslos ist und weder Einkommen noch Vermögen hat, beantragt er Bürgergeld. Das Jobcenter möchte mit K einen Kooperationsplan vereinbaren.
Am Telefon sagt ihm der Fallmanager, er habe für K einen befristeten Aushilfsjob bei einem Reinigungsunternehmen. Dort könne K ohne vorherige Ausbildung sofort anfangen und erst einmal seinen Lebensunterhalt für sich bestreiten.
K stellt sich die Förderung durch das Jobcenter ganz anders vor. Er will sich vom Jobcenter nicht in eine Arbeit vermitteln lassen, die ihm keinen Spaß mache. Er verstehe sich als Künstler und möchte sich bei der Arbeit selbst verwirklichen. Er sei bereit an einer Weiterbildung teilzunehmen, die ihm anschließend eine Ausbildung zum Kulturmanager ermögliche. Das sollten die Behörden fördern, statt ihn in eine Arbeit zu drängen, die keine langfristige Perspektive für ihn habe.
Der Fallmanager verlangt von K schriftlich, sich bei einem Reinigungsunternehmen vorzustellen. Und er weist K auf die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung ordnungsgemäß hin. K stellt sich nicht beim Reinigungsunternehmen vor. In welcher Höhe darf das Jobcenter K seine Leistungen nach § 31a SGB 2 mindern?
Der 20jährige alleinstehende K hat einen Realschulabschluss, aber leider keine abgeschlossene Berufsausbildung. Da er arbeitslos ist und weder Einkommen noch Vermögen hat, beantragt er Bürgergeld. Das Jobcenter möchte mit K einen Kooperationsplan vereinbaren.
Am Telefon sagt ihm der Fallmanager, er habe für K einen befristeten Aushilfsjob bei einem Reinigungsunternehmen. Dort könne K ohne vorherige Ausbildung sofort anfangen und erst einmal seinen Lebensunterhalt für sich bestreiten.
K stellt sich die Förderung durch das Jobcenter ganz anders vor. Er will sich vom Jobcenter nicht in eine Arbeit vermitteln lassen, die ihm keinen Spaß mache. Er verstehe sich als Künstler und möchte sich bei der Arbeit selbst verwirklichen. Er sei bereit an einer Weiterbildung teilzunehmen, die ihm anschließend eine Ausbildung zum Kulturmanager ermögliche. Das sollten die Behörden fördern, statt ihn in eine Arbeit zu drängen, die keine langfristige Perspektive für ihn habe.
Der Fallmanager verlangt von K schriftlich, sich bei einem Reinigungsunternehmen vorzustellen. Und er weist K auf die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung ordnungsgemäß hin. K stellt sich nicht beim Reinigungsunternehmen vor. Welche Höhe hat der vom Jobcenter nach § 31a SGB 2 festzusetzende Minderungsbetrag? Das sind
K steht nach§ 20 Absatz 2 SGB 2 die Regelbedarfsstufe RBS 1 zu.
Der Regelbedarf einer alleinstehenden Person beträgt nach der Anlage zu § 28 SGB 12 genau 563 €.
Nach § 31a Absatz 1 Satz 1 SGB 2 beträgt die Minderung bei einem ersten Pflichtenverstoß 10% des für den Leistungsberechtigten maßgeblichen Regelbedarfs. Das sind 56,30 € (563 x 10% = 56,30).
13. Beginn der Leistungsminderung
Der 20jährige alleinstehende K hat einen Realschulabschluss, aber leider keine abgeschlossene Berufsausbildung. Da er arbeitslos ist und weder Einkommen noch Vermögen hat, beantragt er Bürgergeld. Das Jobcenter möchte mit K einen Kooperationsplan vereinbaren.
Am Telefon sagt ihm der Fallmanager, er habe für K einen befristeten Aushilfsjob bei einem Reinigungsunternehmen. Dort könne K ohne vorherige Ausbildung sofort anfangen und erst einmal seinen Lebensunterhalt für sich bestreiten.
K stellt sich die Förderung durch das Jobcenter ganz anders vor. Er will sich vom Jobcenter nicht in eine Arbeit vermitteln lassen, die ihm keinen Spaß mache. Er verstehe sich als Künstler und möchte sich bei der Arbeit selbst verwirklichen. Er sei bereit an einer Weiterbildung teilzunehmen, die ihm anschließend eine Ausbildung zum Kulturmanager ermögliche. Das sollten die Behörden fördern, statt ihn in eine Arbeit zu drängen, die keine langfristige Perspektive für ihn habe.
Der Fallmanager verlangt von K schriftlich, sich bei einem Reinigungsunternehmen vorzustellen. Und er weist K auf die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung ordnungsgemäß hin. K stellt sich nicht beim Reinigungsunternehmen vor. Ab wann wird das Jobcenter die Leistung mindern?
Der 20jährige alleinstehende K hat einen Realschulabschluss, aber leider keine abgeschlossene Berufsausbildung. Da er arbeitslos ist und weder Einkommen noch Vermögen hat, beantragt er Bürgergeld. Das Jobcenter möchte mit K einen Kooperationsplan vereinbaren.
Am Telefon sagt ihm der Fallmanager, er habe für K einen befristeten Aushilfsjob bei einem Reinigungsunternehmen. Dort könne K ohne vorherige Ausbildung sofort anfangen und erst einmal seinen Lebensunterhalt für sich bestreiten.
K stellt sich die Förderung durch das Jobcenter ganz anders vor. Er wolle sich vom Jobcenter nicht in eine Arbeit vermitteln lassen, die ihm keinen Spaß mache. Er verstehe sich als Künstler und möchte sich bei der Arbeit selbst verwirklichen. Er sei bereit an einer Weiterbildung teilzunehmen, die ihm anschließend eine Ausbildung zum Kulturmanager ermögliche. Das sollten die Behörden fördern, statt ihn in eine Arbeit zu drängen, die keine langfristige Perspektive für ihn habe.
Der Fallmanager verlangt von K schriftlich, sich bei einem Reinigungsunternehmen vorzustellen. Und er weist K auf die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung ordnungsgemäß hin. K stellt sich nicht beim Reinigungsunternehmen vor. Welche Höhe hat die Leistungsbewilligung für K ab dem Beginn der Leistungsminderung, wenn die Wohnung von K 500 € warm kostet und er über keinerlei anrechenbares Einkommen und Vermögen verfügt? Dann bewilligt ihm das Jobcenter monatlich
K steht nach§ 20 Absatz 2 SGB 2 die Regelbedarfsstufe RBS 1 zu.
Der Regelbedarf einer alleinstehenden Person beträgt nach der Anlage zu § 28 SGB 12 genau 563 €.
Hinzu kommen nach § 22 Absatz 1 SGB 2 Unterkunftskosten von 500 €. Das ergibt nach § 19 Absatz 1 SGB 2 einen Gesamtbedarf von 1063 €. Da K weder Einkommen noch Vermögen hat, beträgt sein Hilfebedarf ebenfalls 1063 €.
Die Leistungsminderung beträgt 10% des Regelbedarfs. Das sind 56,30 €. Die müssen von dem Hilfebedarf abgezogen werden. Deshalb werden nur 1006,70 € bewilligt (1063-56,30=1006,70).