1. Leistungskürzungen (20 Aufgaben)

Ordnen Sie bitte die links aufgelisteten THEMEN den rechts aufgezählten Paragrafen im SGB 2 per drag and drop zu!

Hilfebedürftigkeit muss zugeordnet werden zu § 9 SGB 2

Anspruchsvoraussetzungen muss zugeordnet werden zu § 7 SGB 2

Bedarfe muss zugeordnet werden zu §§ 19 ff. SGB 2

Vermögensanrechnung muss zugeordnet werden zu § 12 SGB 2

Einkommensanrechnung muss zugeordnet werden zu §§ 11 ff. SGB 2

Nachrangprinzip muss zugeordnet werden zu § 5 SGB 2

Leistungskürzungen muss zugeordnet werden zu § 31 ff. SGB 2 und § 43 SGB 2

Absetzbeträge muss zugeordnet werden zu §§ 11 ff. SGB 2

Bedarfsgemeinschaft muss zugeordnet werden zu § 7 SGB 2


Begründung: Die Begründung ergibt sich jeweils aus dem Inhalt des verlinkten Gesetzestextes.

2. Beginn der Leistungskürzung

Wo ist geregelt, ab wann eine Leistungskürzung wegen Sanktionen beginnt? Das steht in §

SGB 2.
Lösung: 31b 31_b
Begründung:

Das steht in § 31b SGB 2.



3. Sanktionssystem

Ordnen Sie bitte die links aufgelisteten THEMEN den rechts aufgezählten Paragrafen im SGB 2 per drag and drop zu!

Aufrechnung mit Erstattungsansprüchen muss zugeordnet werden zu § 43 SGB 2

Leistungskürzung wegen Meldeverstoß muss zugeordnet werden zu § 32 SGB 2

Dauer der Leistungskürzung wegen Pflichtverletzung muss zugeordnet werden zu § 31b SGB 2

Leistungskürzung wegen Pflichtverletzung muss zugeordnet werden zu § 31a SGB 2

Definition der Pflichtverletzung muss zugeordnet werden zu § 31 SGB 2

Erstattungsansprüche des Jobcenters gegen den Leistungsberechtigten muss zugeordnet werden zu § 50 SGB 10 in Verbindung mit den §§ 45 ff. SGB 10


Begründung: Die Aufrechnung mit Erstattungsansprüchen ist in § 43 SGB 2 geregelt.

(B) Die Leistungskürzung wegen Meldeverstoßes ist in § 31a SGB 2 geregelt.

(C)Aufgezählt werden die verschiedenen Meldeverstöße ebenfalls in § 31a SGB 2.

(D) Die Leistungskürzung wegen Pflichtverletzung ist in § 31a SGB 2 geregelt.

(E) Definiert wird der Begriff der Pflichtverletzung in § 31 SGB 2.

(F) Die Dauer der Leistungskürzung wegen Pflichtverletzung ist in § 31b SGB 2 geregelt.

(G) Erstattungsansprüche des Jobcenters gegen den Leistungsberechtigten sind in § 50 SGB 10 in Verbindung mit den §§ 45 ff. SGB 10 geregelt.



4. Dauer einer Sanktion
Wie lange dauert eine Sanktion beim Bürgergeld wegen einer ersten Pflichtverletzung an?
A. Zwei Wochen.
B. Einen Monat.
C. Zwei Monate.
D. Drei Monate.
E. Vier Monate.
F. Sechs Monate.
G. Ein Jahr.
Begründung:

Regelleistungen werden nach § 31b Absatz 2 SGB 2 jeweils für die Dauer von einem Monat gekürzt, wenn es sich um eine erste Pflichtverletzung handelt. Das gleiche gilt für Meldeverstöße nach § 32 Absatz 2 Satz 2 SGB 2.



5. Eintritt der Sanktionswirkung
Wann tritt die Sanktionswirkung ein?
A. Zwei Kalendermonate nach dem Zugang des Sanktionsbescheides.
B. Im auf den Zugang des Sanktionsbescheides folgenden Kalendermonat.
C. Sanktionen treten grundsätzlich rückwirkend mit dem Beginn des Bewilligungszeitraums ein.
D. Der Beginn von Sanktionen liegt im Ermessen des Jobcenters und wird im Sanktionsbescheid festgelegt.
E. Der Leistungsempfänger darf selbst entscheiden, von welchem Monat an die Kürzung erfolgt.
Begründung: Die Sanktionswirkung tritt nach § 31b Abs. 1 Satz 1 SGB 2 mit dem Beginn des Kalendermonats, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes folgt ein, der die Pflichtverletzung und den Umfang der Minderung feststellt.

6. Meldeverstoß
Nach welchem Paragraphen werden Meldeverstöße im SGB 2 sanktioniert? Das steht in § SGB 2.
Lösung: 32
Begründung: Die Antwort ist § 32 SBG 2.

7. Notorische Unpünktlichkeit

Peter 49, alleinstehend, bekommt Bürgergeld. Da er nicht sehr zuverlässig ist und sich Termine schlecht merken kann, begeht er in diesem Monat schon wieder einen Meldeverstoß, nachdem das Jobcenter bereits zuvor zwei Meldeverstöße in diesem Monat nacheinander festgestellt hatte. Um welchen Betrag wird sein Bürgergeld monatlich gemindert werden?

Es wird um

€ gemindert.
Lösung: 150,60
Begründung:

Nach § 32 Absatz 2 Satz 1 SBG 2 gilt für Meldeverstöße § 31a Absatz 4 SBG 2 entsprechend. Danach mindert sich das Bürgergeld je Verstoß um 10% auf insgesamt höchstens 30%. Eine dreimalige Minderung um jeweils 10% ergibt 30%.

Peter erhält nach § 20 Absatz 2 Satz 1 SBG 2 als Alleinstehender die Regelbedarfsstufe 1. Das sind nach der Anlage zu § 28 SGB 12 genau 502 €.

30% von 502 € sind 150,60 € Minderung (502 x 30% = 150,60).



8. Ermessen?

Peter 49, alleinstehend, bekommt Bürgergeld. Da er nicht sehr zuverlässig ist und sich Termine schlecht merken kann, begeht er in diesem Bewilligungszeitraum schon wieder einen Meldeverstoß, nachdem das Jobcenter bereits zuvor zwei Meldeverstöße festgestellt hat. Darf der Fallmanager von Sanktionen absehen?


A. Nein. Das ist nur für Leistungsberechtigte vorgesehen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
B. Nein. Das darf der Fallmanager nicht.
C. Ja. Der Fallmanager darf Gnade vor Recht ergehen lassen.
D. Ja. Es besteht keine Verpflichtung des Jobcenters, die Leistungen zu kürzen.
Begründung: § 32 Absatz 1 Satz 1 SBG 2 stellt die Leistungskürzung nicht in das Ermessen der Behörde. Es handelt sich nicht um eine Kann-Bestimmung sondern um eine Muss-Bestimmung ("...,mindert sich das Bürgergeld"). Der Fallmanager hat deshalb gerade kein Ermessen. Er muss die Leistung bei Meldeverstößen kürzen.

9. Umfang der Leistungsminderung
Das Sanktionssystem
Sanktion wegen Pflichtverletzung Meldeverstoß
Rechtsgrundlage der Minderung § 31a SGB 2  § 32 SGB 2 
Definition § 31 SGB 2  Verspätung bei Gesprächstermin
oder Arztbesuch
Sanktionsbeginn Folgemonat nach der Festsetzung der Minderung
Sanktionsende § 31b Abs. 2 SGB 2  nach 1 Monat
Umfang der Minderung:    Überschneiden sich Sanktionszeiträume, addieren sich die Minderungen, maximal aber 30%
1. Verstoß 10% der Regelleistung 10% der Regelleistung
2. Verstoß 20% der Regelleistung 10% der Regelleistung
3. Verstoß 30% der Regelleistung 10% der Regelleistung
Begrenzung der Summe max. 30% max. 30%

Peter 49, alleinstehend, bekommt Bürgergeld. Da er nicht sehr zuverlässig ist und sich Termine schlecht merken kann, begeht er in diesem Bewilligungszeitraum schon wieder einen Meldeverstoß, nachdem das Jobcenter bereits zuvor zwei Meldeverstöße festgestellt hat. Welche Höhe hat die Leistungsminderung wegen der Meldeverstöße?


A. Keine Leistungsminderung zulässig.
B. 10% der Regelleistung.
C. 20% der Regelleistung.
D. 30% der Regelleistung.
E. 40% der Regelleistung.
F. 50% der Regelleistung.
G. 60% der Regelleistung.
Begründung:

Die Leistungsminderung wegen Meldeverstößen ist in § 32 SBG 2 geregelt.

Nach Absatz 2 Satz 1 gilt § 31a Absatz 4 SBG 2 entsprechend. Danach können sich auch bei Meldeverstößen die Leistungsminderungen addieren.

Peter hat schon drei Meldeverstöße begangen, die jeweils gesondert nacheinander festgestellt wurden.

Dies wirft die Frage auf, ob Peter deswegen seine Leistung um dreimal 10% seiner Regelleistung vermindert wird, oder ob wegen Wiederholungsfalls der zweite Meldeverstoß mit einer Kürzung um 20% und der dritte Meldeverstoß mit einer Kürzung um 30% geahndet werden muss. So ist dies für wiederholte Pflichtverletzungen nach § 31a Absatz 1 SBG 2 geregelt. Aber für Meldeverstöße findet dieser Absatz des § 31a SBG 2 nach § 32 Absatz 2 Satz 1 SBG 2 gerade keine Anwendung. Jeder Meldeverstoß kann also nur mit einer Minderung der Regelleistung um jeweils 10% sanktioniert werden.

Außerdem darf die Summe aller Leistungsminderungen nach § 31a Absatz 4 SBG 2 nicht mehr als 30% betragen.



10. Wiederholte Pflichtverletzung
In welchem Zeitraum müssen Pflichtverletzungen nach § 31 SGB 2 begangen werden, damit eine wiederholte Pflichtverletzung vorliegt?
A. innerhalb eines Monats.
B. Innerhalb von 3 Monaten.
C. Innerhalb von 6 Monaten.
D. Innerhalb von 12 Monaten.
E. Innerhalb von 18 Monaten.
F. Innerhalb von 24 Monaten.
G. Innerhalb von 36 Monaten.
Begründung: Gemäß § 31a Absatz 1 Satz 5 SBG 2 liegt keine wiederholte Pflichtverletzung vor, wenn der Beginn des vorangegangenen Minderungszeitraums länger als ein Jahr zurückliegt.

11. Wann kann das Jobcenter um 10% kürzen?
Welche der nachfolgend aufgezählten Verfehlungen rechtfertigen beim ersten Verstoß eine Kürzung der Regelleistung um 10%?
A. Die Verweigerung von Arbeit oder Ausbildung.
B. Die Weigerung zur Erfüllung der im Kooperationsplan festgehaltenen Absprachen.
C. Die Weigerung, an der Aufstellung eines Kooperationsplans mitzuwirken.
D. Das Verschenken von anrechenbarem Vermögen, um Bürgergeld beanspruchen zu können.
E. Die Beleidigung des Fallmanagers.
F. Das Verspätete Erscheinen zum Gesprächstermin beim Fallmanager.
Begründung:

(A) Nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SBG 2 verletzen Leistungsberechtigte ihre Pflichten, wenn sie sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern.

(B) Nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SBG 2 verletzen Leistungsberechtigte ihre Pflichten, wenn sie sich weigern, einer Aufforderung gemäß § 15 Absatz 5 nachzukommen. Das sind Aufforderungen zur Erfüllung des Kooperationsplans.

(C) Nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SBG 2 verletzen Leistungsberechtigte ihre Pflichten, wenn sie sich weigern, einer Aufforderung gemäß § 15 Absatz 6 nachzukommen. Das sind Aufforderungen zur Vereinbarung eines Kooperationsplans.

(D) Nach § 31 Absatz 2 Nummer 1 SBG 2 verletzen Leistungsberechtigte ihre Pflichten, wenn Sie anrechenbare Vermögen in der Absicht verschenken, dadurch die Voraussetzungen für die Gewährung von Bürgergeld herbeizuführen.

(F) Das Verspätete Erscheinen zum Gesprächstermin beim Fallmanager ist ein Meldeverstoß, der nach § 32 SBG 2 ebenfalls eine Kürzung der Regelleistung um 10% rechtfertigt.

(E) Nur die Beleidigung des Fallmanagers rechtfertigt keine Sanktion.



12. Aufforderung zur Untersuchung
Der von Martin begangenen Pflichtenverstoß wegen Arbeitsverweigerung liegt nun 12 Monate zurück. Da Martin sich immer wieder über seinen Gesundheitszustand beklagt, ordnet das Jobcenter nun eine ärztliche Untersuchung an, um den tatsächlichen Gesundheitszustand von Martin feststellen zu lassen. Womit muss Martin rechnen, wenn er dieser Aufforderung erneut nicht nachkommt?
A. Die Leistung wird jetzt gar nicht mehr gekürzt.
B. Die Regelleistung wird jetzt erneut um 10% gekürzt.
C. Die Regelleistung wird wegen Wiederholungsfalls um 20% gekürzt.
D. Die Regelleistung wird um 30% gekürzt.
E. Die Leistung wird ganz eingestellt.
Begründung:

Die Pflichtverstöße von Martin liegen nun 12 Monate zurück. Damit sind sie nach § 31a Absatz 1 Satz 5 SGB 2 nicht mehr zu berücksichtigen. Die erste Verminderung der Regelleistung ist zudem nach § 31a Absatz 1 Satz 5 SGB 2 bereits beendet.

Da es somit Martins erster Meldeverstoß nach § 32 SGB 2 ist, wird das Jobcenter nach §32 Abs. 1 eine Kürzung, der nach § 20 für ihn maßgeblichen Regelleistung, um 10% anordnen.



13. Fachbegriff
Wie heißt das Prinzip, welches das Verhältnis der SGB 2-Leistungen zu den anderen Sozialleistungen beschreibt.
Lösung: Nachrangprinzip Nachrang Vorrang Subsidiarität Subsidiaritätsprinzip
Begründung: Es heißt Nachrangprinzip und ist in § 5 Absatz 1 SBG 2 geregelt.

14. Erstattungsanspruch
In welchem Paragraphen des SGB 10 ist der Erstattungsanspruch des Jobcenters gegen den Leistungsberechtigten geregelt? Das steht in § SGB 10.
Lösung: 50
Begründung: Erstattungsansprüche des Jobcenters gegen den Leistungsberechtigten sind in § 50 SGB 10 in Verbindung mit den §§ 45 ff. SGB 10 geregelt.



15. Erstattungsansprüche zwischen den Behörden
Wenn das Jobcenter wegen des Nachrangprinzips nur nachrangig leistungsverpflichtet war, ist es gleichwohl vorleistungspflichtig, wenn der vorrangig verpflichtete Leistungsträger rechtswidrig seiner Leistungspflicht nicht nachgekommen ist. Dann muss das Jobcenter zwar Leistungen an den Berechtigten erbringen, hat aber gegen den vorrangig verpflichteten Leistungsträger einen Erstattungsanspruch nach dem SGB 10. In welchem Paragraphen am Ende des SGB 10 ist der Erstattungsanspruch des in Vorleistung gegangenen nachrangig verpflichteten Leistungsträgers gegen den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geregelt? Das steht in § SGB 10.
Lösung: 104
Begründung: Der Anspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers ist allgemein in §104 SGB 10 geregelt.

16. Aufrechnung
Welcher Paragraph des SGB 2 ist die Rechtsgrundlage für eine Aufrechnung des Jobcenters mit Erstattungsansprüchen gegen den Leistungsberechtigten? Das ist § SGB 2.
Lösung: 43
Begründung: Die Rechtsgundlage für eine Aufrechnung ist § 43 SGB 2.

17. Höhe des Auszahlungsanspruchs
Der alleinstehende Thomas ist 40 Jahre alt und bezieht Bürgergeld. In der Vergangenheit hatte Thomas zu viel Bürgergeld erhalten, weil er das Jobcenter nicht über die Aufnahme eines Nebenjob informiert hatte, obgleich er über seine Mitwirkungspflicht informiert worden war. Wegen dieser Überzahlungen in der Vergangenheit hat das Jobcenter heute nach den § 48 Absatz 1 Nummer 4 SBG 10 und § 50 Absatz 1 SGB 10 einen Erstattungsanspruch in Höhe von mehreren tausend Euro. Wie hoch ist der Thomas für die nächste Zeit im Monat verbleibende Bürgergeldanspruch gegen das Jobcenter, wenn Thomas derzeit kein anzurechnendes Einkommen und Vermögen besitzt und seine angemessene Warmmiete 500 € im Monat beträgt?
Lösung: 851,40
Begründung:

Thomas steht nach § 43 SBG 2 die Regelbedarfstufe 1 zu. Das sind nach der Anlage zu § 28 SGB 12 genau 502 €. Gegen diesen Anspruch darf das Jobcenter nach § 43 SBG 2 mit seinen Erstattungsansprüchen aufrechnen.

Da der Erstattungsanspruch nach § 48 SBG 10 neben der Nummer 3 auch auf die Nummern 2 und 4 gestützt werden kann, darf nach § 43 Absatz 2 Satz 1 SBG 2 bis zur Höhe von 30% aufgerechnet werden. Das ist ein Aufrechnungsbetrag von 150,60 € (502 x 30%=150,60).

Dadurch reduziert sich die Regelbedarfsleistung auf 351,40 € (502-150,60=351,40).

Dazu kommen die Kosten der Unterkunft, die das Jobcenter weiterhin voll übernehmen muss. Dadurch steigt der Bedarf um 500 € auf 851,40 € (351,40+500=851,40).



18. Aufrechnungsbescheid
Muß das Jobcenter erst dem Betroffenen Gelegenheit geben, sich zu den für die beabsichtigte Aufrechnung erheblichen Tatsachen zu äußern (Anhörung), bevor es gegenüber dem Betroffenen in einem Bescheid die Aufrechnung erklärt und die Leistung danach teilweise einbehält?
A. Ja.
B. Nein.
C. Nur wenn der Betroffene Widerspruch einlegt.
Begründung: Weil die Aufrechnung nach § 43 Absatz 4 Satz 1 SGB 2 ein Verwaltungsakt ist, und dieser in Rechte des Leistungsempfängers eingreift, muss der Betroffene nach § 24 SGB 10 vor der Entscheidung angehört werden.

19. Erstattungsansprüche
In welchen Fällen können Erstattungsansprüche gegen eine andere Behörde nach den § 102 ff. SGB 10 entstehen?
A. bei Darlehensleistungen
B. bei Vorausleistungen
C. bei Entfallen der Leistungspflicht der vorrangig zuständigen Behörde
D. bei Zuständigkeitswechsel
Begründung:

Die Antworten B C und D sind zutreffen. Vorausleistungen sind in § 102 SGB 10 geregelt (B). Der Zuständigkeitswechsel ist in § 103 SGB 10 zu finden (C). Der Erstattungsanspruch des nur nachrangig verpflichteten Leistungserbringers steht in § 104 SGB 10 (D). Darlehen können nicht von anderen Behörden zurückverlangt werden, sondern nur von der das Darlehen gewährenden Behörde (Darlehensgeber).



20. Kooperationsplan
Welche Fragen dürfen Gegenstand eines Kooperationsplans sein?
A. Wie hoch das zu gewährende Bürgergeld ist.
B. Welches Potential in dem Bürgergeldempfänger steckt (Potentialanalyse).
C. Welche Eigenbemühungen der Arbeitssuchende zur Arbeitssuche zu erbringen muss und wie er das nachweist.
D. Wie lange die Arbeitslosigkeit noch zum Bezug von Bürgergeld berechtigt.
E. An welchen Aus- oder Fortbildungsmaßnahmen der Arbeitssuchende teilnehmen soll.
F. Welche Leistungen das Jobcenter zur Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit erbringen wird.
Begründung:

Was der Kooperationsplan bestimmen soll, ist in § 15 Absatz 1 SGB 2 geregelt. Die Potentialanalyse mag die Grundlage des Kooperationsplans sein, aber sie ist nicht der Gegenstand.