Ordnen Sie bitte die links aufgelisteten THEMEN den rechts aufgezählten Paragrafen im SGB 2 per drag and drop zu!
Hilfebedürftigkeit muss zugeordnet werden zu § 9 SGB 2
Anspruchsvoraussetzungen muss zugeordnet werden zu § 7 SGB 2
Bedarfe muss zugeordnet werden zu §§ 19 ff. SGB 2
Vermögensanrechnung muss zugeordnet werden zu § 12 SGB 2
Einkommensanrechnung muss zugeordnet werden zu §§ 11 ff. SGB 2
Nachrangprinzip muss zugeordnet werden zu § 5 SGB 2
Leistungskürzungen muss zugeordnet werden zu § 31 ff. SGB 2 und § 43 SGB 2
Absetzbeträge muss zugeordnet werden zu §§ 11 ff. SGB 2
Bedarfsgemeinschaft muss zugeordnet werden zu § 7 SGB 2
Wo ist geregelt, ab wann eine Leistungskürzung wegen Sanktionen beginnt? Das steht in §
Das steht in § 31b SGB 2.
Ordnen Sie bitte die links aufgelisteten THEMEN den rechts aufgezählten Paragrafen im SGB 2 per drag and drop zu!
Aufrechnung mit Erstattungsansprüchen muss zugeordnet werden zu § 43 SGB 2
Leistungskürzung wegen Meldeverstoß muss zugeordnet werden zu § 32 SGB 2
Beginn und Dauer der Leistungskürzung wegen Pflichtverletzung muss zugeordnet werden zu § 31b SGB 2
Leistungskürzung wegen Pflichtverletzung muss zugeordnet werden zu § 31a SGB 2
Definition der Pflichtverletzung muss zugeordnet werden zu § 31 SGB 2
Erstattungsansprüche des Jobcenters gegen den Leistungsberechtigten muss zugeordnet werden zu § 50 SGB 10 in Verbindung mit den §§ 45 ff. SGB 10
(B) Die Leistungskürzung wegen Meldeverstoßes ist in § 31a SGB 2 geregelt.
(C)Aufgezählt werden die verschiedenen Meldeverstöße ebenfalls in § 31a SGB 2.
(D) Die Leistungskürzung wegen Pflichtverletzung ist in § 31a SGB 2 geregelt.
(E) Definiert wird der Begriff der Pflichtverletzung in § 31 SGB 2.
(F) Die Dauer der Leistungskürzung wegen Pflichtverletzung ist in § 31b SGB 2 geregelt.
(G) Erstattungsansprüche des Jobcenters gegen den Leistungsberechtigten sind in § 50 SGB 10 in Verbindung mit den §§ 45 ff. SGB 10 geregelt.
Regelleistungen werden nach § 31b Absatz 2 SGB 2 jeweils für die Dauer von einem Monat gekürzt, wenn es sich um eine erste Pflichtverletzung handelt. Das gleiche gilt für Meldeverstöße nach § 32 Absatz 2 Satz 2 SGB 2.
Peter 49, alleinstehend, bekommt Bürgergeld. Da er nicht sehr zuverlässig ist und sich Termine schlecht merken kann, begeht er in diesem Monat schon wieder einen Meldeverstoß, nachdem das Jobcenter bereits zuvor zwei Meldeverstöße in diesem Monat nacheinander festgestellt hatte. Um welchen Betrag wird sein Bürgergeld monatlich gemindert werden?
Es wird um
Nach § 32 Absatz 2 Satz 1 SBG 2 gilt für Meldeverstöße § 31a Absatz 4 SBG 2 entsprechend. Danach mindert sich das Bürgergeld je Verstoß um 10% auf insgesamt höchstens 30%. Eine dreimalige Minderung um jeweils 10% ergibt 30%.
Peter erhält nach § 20 Absatz 2 Satz 1 SBG 2 als Alleinstehender die Regelbedarfsstufe 1. Das sind nach der Anlage zu § 28 SGB 12 genau 563 €.
30% von 563 € sind 168,90 € Minderung (563 x 30% = 168,90).Peter 49, alleinstehend, bekommt Bürgergeld. Da er nicht sehr zuverlässig ist und sich Termine schlecht merken kann, begeht er in diesem Bewilligungszeitraum schon wieder einen Meldeverstoß, nachdem das Jobcenter bereits zuvor zwei Meldeverstöße festgestellt hat. Darf der Fallmanager von Leistungsminderungen absehen?
| Sanktion wegen | Pflichtverletzung | Meldeverstoß |
| Rechtsgrundlage der Minderung | § 31a SGB 2 | § 32 SGB 2 |
| Definition | § 31 SGB 2 | Verspätung bei Gesprächstermin oder Arztbesuch |
| Sanktionsbeginn | Folgemonat nach der | Festsetzung der Minderung |
| Sanktionsende | § 31b Abs. 2 SGB 2 | nach 1 Monat |
| Umfang der Minderung: Überschneiden sich Sanktionszeiträume, addieren sich die Minderungen, maximal aber 30% | ||
| 1. Verstoß | 10% der Regelleistung | 10% der Regelleistung |
| 2. Verstoß | 20% der Regelleistung | 10% der Regelleistung |
| 3. Verstoß | 30% der Regelleistung | 10% der Regelleistung |
| Begrenzung der Summe | max. 30% | max. 30% |
Peter 49, alleinstehend, bekommt Bürgergeld. Da er nicht sehr zuverlässig ist und sich Termine schlecht merken kann, begeht er in diesem Bewilligungszeitraum schon wieder einen Meldeverstoß, nachdem das Jobcenter bereits zuvor zwei Meldeverstöße festgestellt hat. Welche Höhe hat die Leistungsminderung wegen der Meldeverstöße?
Die Leistungsminderung wegen Meldeverstößen ist in § 32 SBG 2 geregelt.
Nach Absatz 2 Satz 1 gilt § 31a Absatz 4 SBG 2 entsprechend. Danach können sich auch bei Meldeverstößen die Leistungsminderungen addieren.
Peter hat schon drei Meldeverstöße begangen, die jeweils gesondert nacheinander festgestellt wurden.
Dies wirft die Frage auf, ob Peter deswegen seine Leistung um dreimal 10% seiner Regelleistung vermindert wird, oder ob wegen Wiederholungsfalls der zweite Meldeverstoß mit einer Kürzung um 20% und der dritte Meldeverstoß mit einer Kürzung um 30% geahndet werden muss. So ist dies für wiederholte Pflichtverletzungen nach § 31a Absatz 1 SBG 2 geregelt. Aber für Meldeverstöße findet dieser Absatz des § 31a SBG 2 nach § 32 Absatz 2 Satz 1 SBG 2 gerade keine Anwendung. Jeder Meldeverstoß kann also nur mit einer Minderung der Regelleistung um jeweils 10% sanktioniert werden.
Außerdem darf die Summe aller Leistungsminderungen nach § 31a Absatz 4 SBG 2 nicht mehr als 30% betragen.
(A) Nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SBG 2 verletzen Leistungsberechtigte ihre Pflichten, wenn sie sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern.
(B) Nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SBG 2 verletzen Leistungsberechtigte ihre Pflichten, wenn sie sich weigern, einer Aufforderung gemäß § 15 Absatz 5 nachzukommen. Das sind Aufforderungen zur Erfüllung des Kooperationsplans.
(C) Nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SBG 2 verletzen Leistungsberechtigte ihre Pflichten, wenn sie sich weigern, einer Aufforderung gemäß § 15 Absatz 6 nachzukommen. Das sind Aufforderungen zur Vereinbarung eines Kooperationsplans.
(D) Nach § 31 Absatz 2 Nummer 1 SBG 2 verletzen Leistungsberechtigte ihre Pflichten, wenn Sie anrechenbare Vermögen in der Absicht verschenken, dadurch die Voraussetzungen für die Gewährung von Bürgergeld herbeizuführen.
(F) Das Verspätete Erscheinen zum Gesprächstermin beim Fallmanager ist ein Meldeverstoß, der nach § 32 SBG 2 ebenfalls eine Kürzung der Regelleistung um 10% rechtfertigt.
(E) Nur die Beleidigung des Fallmanagers rechtfertigt keine Sanktion.
Die Pflichtverstöße von Martin liegen nun 12 Monate zurück. Damit sind sie nach § 31a Absatz 1 Satz 5 SGB 2 nicht mehr zu berücksichtigen. Die erste Verminderung der Regelleistung ist zudem nach § 31a Absatz 1 Satz 5 SGB 2 bereits beendet.
Da es somit Martins erster Meldeverstoß nach § 32 SGB 2 ist, wird das Jobcenter nach §32 Abs. 1 eine Kürzung, der nach § 20 für ihn maßgeblichen Regelleistung, um 10% anordnen.
Thomas steht nach § 43 SBG 2 die Regelbedarfstufe 1 zu. Das sind nach der Anlage zu § 28 SGB 12 genau 563 €. Gegen diesen Anspruch darf das Jobcenter nach § 43 SBG 2 mit seinen Erstattungsansprüchen aufrechnen.
Da der Erstattungsanspruch nach § 48 SBG 10 neben der Nummer 3 auch auf die Nummern 2 und 4 gestützt werden kann, darf nach § 43 Absatz 2 Satz 1 SBG 2 bis zur Höhe von 30% aufgerechnet werden. Das ist ein Aufrechnungsbetrag von 168,90 € (563 x 30%=168,90).
Dadurch reduziert sich die Regelbedarfsleistung auf 394,10 € (563-168,90=394,10).
Dazu kommen die Kosten der Unterkunft, die das Jobcenter weiterhin voll übernehmen muss. Dadurch steigt der Bedarf um 500 € auf 894,10 € (394,10+500=894,10).
Die Antworten B C und D sind zutreffen. Vorausleistungen sind in § 102 SGB 10 geregelt (B). Der Zuständigkeitswechsel ist in § 103 SGB 10 zu finden (C). Der Erstattungsanspruch des nur nachrangig verpflichteten Leistungserbringers steht in § 104 SGB 10 (D). Darlehen können nicht von anderen Behörden zurückverlangt werden, sondern nur von der das Darlehen gewährenden Behörde (Darlehensgeber).
Was der Kooperationsplan bestimmen soll, ist in § 15 Absatz 1 SGB 2 geregelt. Die Potentialanalyse mag die Grundlage des Kooperationsplans sein, aber sie ist nicht der Gegenstand.