Herr Hartz ist seit vielen Jahren arbeitslos und erhält Bürgergeld. Da er Schwierigkeiten hat, mit dem Geld über die Runden zu kommen, überlegt er, ob er einen Antrag auf Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz stellen kann. Hat das Aussicht auf Erfolg?
Nach § 7 WoGG ist vom Wohngeld ausgeschlossen, wer Leistungen nach dem SGB 2 oder dem SGB 12 erhält. Wohngeld ist also gegenüber dem Bürgergeld nachrangig. Diese Sondervorschrift hat Vorrang vor dem allgemeineren § 5 Absatz 1 SGB 2. Normalerweise haben zwar andere Leistungen Vorrang vor SGB2-Leistungen. Aber für das Wohngeld gilt dies ausnahmsweise nicht. Bürgergeld hat Vorrang vor Wohngeld, weil im Bürgergeld die Unterkunftskosten nach § 22 SGB 2 enthalten sind.
BaFöG(A) ist wie alle anderen Sozialleistungen nach § 5 Absatz 1 SGB 2 nicht nachrangig, sondern vorrangig und ist deshalb als Einkommen nach § 11 SGB 2 anzurechnen. Der Vorrang der SGB 12-Leistungen nach dem vierten Kapitel (C) ergibt sich aus § 5 Absatz 2 Satz 2 SGB 2. Die Hilfe für voll erwerbsgeminderte oder alte Menschen ist vorrangig gegenüber den Leistungen nach dem SGB 2. Auch Kindergeld (E) und Kinderzuschlag (F) sind nach § 5 Absatz 1 SGB 2 vorrangig. Dass sie deshalb als Einkommen angerechnet werden, steht in § 11 Absatz 1 Satz 3 und 4 SGB 2. Anders liegt es ausnahmsweise für das Wohngeld (D). Denn Wohngeld erhält nach § 7 Wohngeldgesetz nicht, wer Bürgergeld erhält. Wohngeld ist also gegenüber SGB 2-Leistungen nachrangig, weil Bürgergeldempfänger die Kosten der Unterkunft bereits durch das Jobcenter ersetzt bekommen. SGB12-Leistungen nach dem dritten Kapitel (B) sind ebenfalls nach § 5 Absatz 2 Satz 1 SGB 2und § 2 SGB 12 nachrangig gegenüber SGB 2-Leistungen.
Das Krankengeld ist in § 44 SGB 5 geregelt. Die Sozialleistung steht Herrn Schmidt an Stelle des weggefallenen Arbeitslohns zu.
Es ist nach § 11a SGB 2 als Einkommen anzurechnen, weil es dem selben Zweck dient wie das Arbeitslosengeld 2. Beide Sozialleistungen sollen den notwendigen Lebensunterhalt sichern.
Nach § 5 Absatz 1 SGB 2 geht das Krankengeld dem Arbeitslosengeld 2 vor. Und als vorrangige Sozialleistung ist das Krankengeld als Einkommen anzurechnen.
Anders als die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall nach § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz ist das Krankengeld nach § 44 SGB 5 keine Form der Lohnzahlung, sondern es handelt sich um eine Sozialleistung des Krankenversicherungsträgers. Deswegen sind berufsbedingte Aufwendungen, die Werbungskostenpauschale und der Erwerbstätigenfreibetrag nicht zu berücksichtigen weil sich diese Absetzbeträge nach den Absätzen 2 und 3 des § 11b SGB 2 nur auf den Lohn von Arbeitnehmern und nicht auf Sozialleistungen anwenden lassen. Nach § § 11b Absatz 1 Nummer 3 SGB 2 sind dagegen Versicherungskosten auch bei anderen Empfängern von Einkommen zu berücksichtigen, mindestens in Höhe der Versicherungspauschale.
Herr Schmidt lebt mit seiner Freundin und deren beiden 4 und 5 Jahre alten Kindern seit langem in einem Haushalt. Er verdient als Lkw-Fahrer für einen Logistikkonzern 1300 € im Monat. Seit 6 Wochen ist er jedoch krank und erhält deswegen von der Krankenversicherung nach Abzug aller Abzüge monatlich 990 € Krankengeld. Herr Schmidt möchte zusätzlich für sich und seine Bedarfsgemeinschaft SGB 2-Leistungen beantragen, weil er voraussichtlich erst in 3 Monaten wieder gesund sein wird.
Welche Höhe haben die Bedarfe der Bedarfsgemeinschaft insgesamt, wenn ihre angemessene Wohnung 700 € warm kostet?
| Personen | M | F | K1 | K2 | BG |
| Alter | 4 | 5 | |||
| Regelbedarfsstufe nach den §§ 20 und 23 SGB 2 | 2 | 2 | 6 | 6 | |
| Regelbedarf nach der Anlage zu § 28 SGB 12 | 451 | 451 | 318 | 318 | 1538 |
| Mehrbedarf nach § 21 Abs. 3 SGB 2 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
| Unterkunftskosten nach § 22 SGB 2 | 175 | 175 | 175 | 175 | 700 |
| Bedarfe insgesamt nach § 19 SGB 2 | 626 | 626 | 493 | 493 | 2238 |
Herr Schmidt lebt mit seiner Freundin und deren beiden 4 und 5 Jahre alten Kindern seit langem in einem Haushalt. Er verdient als Lkw-Fahrer für einen Logistikkonzern 1300 € im Monat. Seit 6 Wochen ist er jedoch krank und erhält deswegen von der Krankenversicherung nach Abzug aller Abzüge monatlich 990 € Krankengeld. Herr Schmidt möchte zusätzlich für sich und seine Bedarfsgemeinschaft SGB 2-Leistungen beantragen, weil er voraussichtlich erst in 3 Monaten wieder gesund sein wird.
In welcher Höhe ist das Krankengeld als Einkommen anzurechnen und vermindert deshalb den Hilfebedarf der Bedarfsgemeinschaft?
Das Krankengeld ist anrechenbares Einkommen (siehe die vorherigen Aufgaben).
Abzuziehen sind jedoch die Absetzbeträge des § 11b SGB 2. Anders als die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall nach § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz ist das Krankengeld nach § 44 SGB 5 keine Form der Lohnzahlung, sondern es handelt sich um eine Sozialleistung des Krankenversicherungsträgers. Deswegen sind berufsbedingte Aufwendungen, die Werbungskostenpauschale und der Erwerbstätigenfreibetrag nicht zu berücksichtigen weil sich diese Absetzbeträge nach den Absätzen 2 und 3 des § 11b SGB 2 nur auf den Lohn von Arbeitnehmern und nicht auf Sozialleistungen anwenden lassen. Nach § § 11b Absatz 1 Nummer 3 SGB 2 sind dagegen Versicherungskosten auch bei anderen Empfängern von Einkommen zu berücksichtigen, mindestens in Höhe der Versicherungspauschale.
Deswegen steht Herrn Schmidt nach § 6 Bürgergeld-VO auch die Versicherungspauschale von 30 € zu. Damit reduziert sich das anzurechnende Einkommen von Herrn Schmidt auf 960 €.Herr Schmidt lebt mit seiner Freundin und deren beiden 4 und 5 Jahre alten Kindern seit langem in einem Haushalt. Er verdient als Lkw-Fahrer für einen Logistikkonzern 1300 € im Monat. Seit 6 Wochen ist er jedoch krank und erhält deswegen von der Krankenversicherung nach Abzug aller Abzüge monatlich 990 € Krankengeld. Herr Schmidt möchte zusätzlich für sich und seine Bedarfsgemeinschaft SGB 2-Leistungen beantragen, weil er voraussichtlich erst in 3 Monaten wieder gesund sein wird.
In welcher Höhe stehen der Bedarfsgemeinschaft monatliche SGB2-Leistungen zu, wenn ihre angemessene Wohnung 700 € warm kostet und die Freundin und deren Kinder außer dem Kindergeld kein Einkommen haben?
| Personen | M | F | K1 | K2 | BG |
| Alter | 4 | 5 | |||
| Regelbedarfsstufe nach den §§ 20 und 23 SGB 2 | 2 | 2 | 6 | 6 | |
| Regelbedarf nach der Anlage zu § 28 SGB 12 | 451 | 451 | 318 | 318 | 1538 |
| Mehrbedarf nach § 21 Abs. 3 SGB 2 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
| Unterkunftskosten nach § 22 SGB 2 | 175 | 175 | 175 | 175 | 700 |
| Bedarfe insgesamt nach § 19 SGB 2 | 626 | 626 | 493 | 493 | 2238 |
| Krankengeld nach § 44 SGB 5 | 990 | ||||
| Kindergeld nach § 6 BKGG | 250 | 250 | |||
| Absetzbeträge (Versich.-pausch. nach § 6 BürgergeldVO) | -30 | ||||
| anrechenbares Einkommen nach § 11b SGB 2 | 960 | 250 | 250 | ||
| Hilfebedürftigkeit nach § 9 Absatz 1 SGB 2 | -334 | 626 | 243 | 243 | 778 |
Herr Müller ist nach § 8 SGB 2 erwerbsunfähig, weil er infolge einer Behinderung außer Stande ist zu arbeiten. Daher erfüllt er die Anspruchsvoraussetzungen des § 7 SGB 2 nicht. ihm steht kein Bürgergeld nach § 20 SGB 2 zu.
Da er aber mit Erwerbsfähigen in Bedarfsgemeinschaft lebt, erfüllt er die Anspruchsvoraussetzungen für den Erhalt von Bürgergeld für Erwerbsunfähige nach § 23 SGB 2. Gleichzeitig ist er jedoch voll erwerbsgemindert im Sinne der § 41 ff. SGB 12. Nach § 5 Absatz 2 Satz 1 SGB 2 hat die Hilfe für voll erwerbsgeminderte Personen nach dem 4. Kapitel des SGB 12 Vorrang vor dem Bürgergeld für Erwerbsunfähige nach § 23 SGB 2. Zutreffend ist damit allein Antwort A.
10. Ziel des Nachrangprinzips
Warum hat der Gesetzgeber das Nachrangprinzip geregelt?
A. Die anderen Sozialleistungen sollen vorgehen, weil es sie schon früher gab.
B. Es soll sicher sein, dass jedem Menschen in Not geholfen wird.
C. Leistungen nach dem SGB 2 und dem SGB 12 sollen nur im Notfall eingreifen.
D. Die Rangfolge bestimmt, welche Sozialleistungen am wichtigsten sind.
E. Die Regelung dient der Verhinderung von Doppelleistungen.
Begründung: Das in § 5 SGB 2 und § 2 SGB 12 normierte Verhältnis der Sozialleistungen zueinader soll in erster Linie sicherstellen, dass jedem Menschen in einer Notlage geholfen wird (2). In zweiter Linie soll klargestellt werden, dass dazu vorrangig Unterhalt und die anderen Sozialleistungen dienen sollen und Bürgergeld und Sozialhilfe nur im Notfall zum Zuge kommen (3). Dies schließt gleichzeitig die Inanspruchnahme unterschiedlicher Sozialleistungen zur Behebung von ein und derselben Notlage aus (5).
11. Antragstellung durch das Jobcenter?
Der alleinstehende Herr Müller ist geistig behindert und deshalb erwerbsunfähig. Als er im Jobcenter Bürgergeld beantragt, teilt man ihm mit, er solle sich wegen der Sozialhilfe an das Sozialamt der Stadt wenden. Aber Herr Müller ist infolge seiner Behinderung uneinsichtig und beharrt auf einer Hilfe durch das Jobcenter. Darf das Jobcenter einfach den Antrag auf Sozialhilfe an Stelle von Herrn Müller beim Sozialamt der Stadt stellen?
A. Nein. Anträge muss immer der Antragsteller selbst stellen.
B. Nein. Das geht auf gar keinen Fall gegen den Willen des Betroffenen.
C. Nein. Auch Behinderte haben ein Recht auf Selbstbestimmung.
D. Ja. Herr Müller kann sich nicht aussuchen, welche Leistung ihm zusteht.
E. Ja. Zu den Selbsthilfemöglichkeiten zählt auch die Beantragung von Sozialleistungen.
F. Ja. Die Jobcenter sind gleichzeitig die Betreuer der behinderten Antragsteller.
Begründung: Nach § 9 Absatz 1 SGB 2 ist nur hilfebedürftig, wer sich nicht selbst helfen kann. Und die Beantragung anderer vorrangiger Sozialleistungen ist nach § 12a SGB 2 eine Selbsthilfemöglichkeit, wenn darauf ein Anspruch besteht. Und nach § 5 Absatz 3 SGB 2 steht es im Ermessen des Jobcenters diesen Antrag für die Leistungsberechtigten zu stellen, um deren Notlage zu beseitigen. Im Falle von Herrn Müller übt die Behörde das ihr eingeräumte Ermessen auch fehlerfrei aus. Denn sie stellt den Antrag ja nicht, um ihn zu bevormunden oder zu diskriminieren, sondern um seine Notlage zu beseitigen, weil er dazu infolge seiner Uneinsichtigkeit nicht in der Lage ist.
12. Zuordnung des Kindergelds
Der Anspruch auf Kindergeld ist gegenüber dem auf Bürgergeld vorrangig. Daher ist für die Berechnung des Bürgergeldes das Kindergeld für die in der Bedarfsgemeinschaft wohnenden Kinder anrechenbares Einkommen. Ist das Kindergeld Einkommen der Kinder oder Einkommen des kindergeldberechtigten Elternteils?
A. Das Kindergeld ist immer Einkommen der Kinder.
B. Es ist Einkommen der Kinder, soweit sie es benötigen.
C. Es ist Einkommen des Elternteils, soweit das Kind es nicht benötigt.
D. Kindergeld ist stets Einkommen des Kindergelberechtigten.
E. Kindergeld ist hälftig auf den Bedarf der BG anzurechnen.
F. Kindergeld ist Einkommen der Eltern, wenn die besonders bedürftig sind.
Begründung:
Kindergeld für die in der Bedarfsgemeinschaft leben den Kinder ist als vorrangige Sozialleistung anrechenbares Einkommen. Ob es Einkommen der Kinder oder Einkommen des Kindergeldberechtigten ist, regelt § 11 Absatz 1 Sätze 4 und 5 SGB 2. Soweit es zur Decklung des Bedarfs der Kinder benötigt wird, gilt es als Einkommen der Kinder (2). Im übrigen gilt es als Einkommen des kindergeldberechtigten Elternteils (3). Es ist nicht nur hälftig auf den Bedarf der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen (4), weil diese Regelung nur für das Unterhaltsrecht gilt (§ 1612b BGB). Ob es voll anzurechnen ist, hängt davon ab, ob Absetzbeträge nach § 11b Absatz 1 SGB 2 abzuziehen sind. Soweit es Einkommen der Kinder ist, steht diesen in der Regel keine Versicherungspauschale zu (§ 6 Nummer 2 ALG2-VO).
Der alleinstehende Arbeitnehmer AN hatte als Lkw-Fahrer für einen Internetversandhändler 18 Monate lang nur den Mindestlohn erhalten. Brutto hatte er im Monat 1300 und ein paar Cent verdient. Jetzt ist sein befristetes Arbeitsverhältnis ausgelaufen und er ist arbeitslos. Von der Arbeitsagentur bekommt er 580 € Arbeitslosengeld. Da AN 400 € Warmmiete für seine Wohnung bezahlen muss, kommt er mit dem Arbeitslosengeld nicht aus.
Steht AN neben dem Arbeitslosengeld nach den § 5 136 ff. SGB 3 auch noch Bürgergeld nach dem SGB 2 zu?
Nach § 5 Absatz 1 SGB 2 sind SGB 3-Leistungen gegenüber SGB 2-Leistungen vorrangig. Das heißt aber nicht, dass AN nicht beide Leistungen erhalten kann. Es bedeutet nur, dass der Hilfebedarf in erster Linie durch Arbeitslosengeld gedeckt werden muss. Sollte das Arbeitslosengeld aber zur Deckung des Hilfebedarfs nicht ausreichen, steht AN ergänzend Bürgergeld zu.
Dann ist allerdings das Arbeitslosengeld Einkommen im Sinne der §§ 9 und 11 SGB 2 und verringert den Hilfebedarf. Denn Sozialleistungen sind nach § 11a Absatz 3 SGB 2 anrechenbares Einkommen, wenn sie demselben Zweck wie das Bürgergeld dienen. Arbeitslosengeld und Bürgergeld dienen beide der Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhalts in Zeiten der Arbeitslosigkeit.
Der alleinstehende Arbeitnehmer AN hatte als Lkw-Fahrer für einen Internetversandhändler nur den Mindestlohn erhalten. Brutto hatte er im Monat 1300 und ein paar Cent verdient. Jetzt ist sein befristetes Arbeitsverhältnis ausgelaufen und er ist arbeitslos. Von der Arbeitsagentur bekommt er 580 € Arbeitslosengeld. Da AN 400 € Warmmiete für seine Wohnung bezahlen muss, kommt er mit dem Arbeitslosengeld nicht aus. Ihm steht zusätzlich Arbeitslosengeld 2 zu. Allerdings ist bei dessen Berechnung das Arbeitslosengeld als Einkommen anzurechnen.
In welcher Höhe hat AN anzurechnendes Einkommen? (Den Sachverhalt sehen Sie, wenn Sie den Button mit der Glühbirne anklicken.)
Der alleinstehende Arbeitnehmer AN hatte als Lkw-Fahrer für einen Internetversandhändler nur den Mindestlohn erhalten. Brutto hatte er im Monat 1300 und ein paar Cent verdient. Jetzt ist sein befristetes Arbeitsverhältnis ausgelaufen und er ist arbeitslos. Von der Arbeitsagentur bekommt er 580 € Arbeitslosengeld. Da AN 400 € Warmmiete für seine Wohnung bezahlen muss, kommt er mit dem Arbeitslosengeld nicht aus. Ihm steht zusätzlich Bürgergeld zu. Allerdings ist bei dessen Berechnung das Arbeitslosengeld als Einkommen anzurechnen.
In welcher Höhe steht AN neben dem Arbeitslosengeld auch noch Bürgergeld zu?| Rechenschritte | Rechtsgrundlage | Betrag |
| Regelbedarf RBS 1 | § 20 Absatz 2 Satz 1 SGB 2 und Anlage zu § 28 SGB 12 | 502 € |
| +Unterkunftsbedarf | § 22 Absatz 1 SGB 2 | 400 € |
| =Gesamtbedarf | § 19 SGB 2 | 902 € |
| Einkommen = ALG 1 | § 11 Absatz 1 Satz 1 und § 5 Absatz 1 SGB 2 | 580 € |
| -Absetzbeträge | § 6 Nummer 1 Bürgergeld-VO | -30 € |
| =anrechenbares Einkommen | § 11b Absatz 1 Nummer 3 SGB 2 | 550 € |
| Hilfebedarf (§ 9 SGB 2) | = Gesamtbedarf - anrechenbares Einkommen = | 352 € |
Der alleinstehende Herr Schulze ist Krankenpfleger. Er hat ein Bruttogehalt von knapp 3000 €. Netto sind das für ihn 1877 €. Vor kurzem hatte er einen schweren Autounfall. Seitdem ist er querschnittsgelähmt. Da er jetzt erwerbsunfähig ist, hat das Krankenhaus sein Arbeitsverhältnis gekündigt. Herr Schulze bekommt nun anstelle seines Arbeitslohns nur noch eine Erwerbsminderungsrente wegen voller Erwerbsminderung von 735 € netto. Da die angemessene Wohnung von Herrn Schulze warm 420 € kostet, beantragt er beim Jobcenter zusätzlich Bürgergeld.
Den dazugehörigen Sachverhalt sehen Sie, wenn Sie den Button mit der Glühbirne pressen. Steht Herrn Schulze Bürgergeld zu?
Der alleinstehende Herr Schulze ist Krankenpfleger. Er hat ein Bruttogehalt von knapp 3000 €. Netto sind das für ihn 1877 €. Vor kurzem hatte er einen schweren Autounfall. Seitdem ist er querschnittsgelähmt. Da er jetzt erwerbsunfähig ist, hat das Krankenhaus sein Arbeitsverhältnis gekündigt. Herr Schulze bekommt nun anstelle seines Arbeitslohns nur noch eine Erwerbsminderungsrente wegen voller Erwerbsminderung von 735 € netto. Da die angemessene Wohnung von Herrn Schulze warm 420 € kostet, beantragt er beim Sozialamt der Stadt zusätzlich Sozialhilfe. Er legt seinen Schwerbehindenausweis mit dem Merkzeichen G für Gehbehinderung vor.
Hat Herr Schulze neben der Rente auch noch einen Anspruch auf Sozialhilfe?
Herrn Schulze steht nach § 41 SGB 12 ein Anspruch auf Grundsicherung wegen voller Erwerbsminderung zu. Nach § 2 SGB 12 sind SGB12-Leistungen zwar nachrangig gegenüber SGB 6- und SGB 7-Leistungen. Dies bedeutet aber nicht den Ausschluss der SGB 12-Leistungen, sondern diese können ergänzend beansprucht werden, soweit die SGB 6-Leistungen den Hilfebedarf nicht decken. Allerdings ist in diesem Fall die Rente wegen voller Erwerbsminderung als Einkommen zu berücksichtigen. Die Sozialhilfe berechnet sich nach § 42 SGB 12 ähnlich wie das Bürgergeld: Regelbedarf (§ 29 SGB 12), Mehrbedarf (§ 30 SGB 12) und Unterkunftskosten (§ 35 SGB 12) sind zunächst zu einem Gesamtbedarf zu addieren:
| Rechenschritte | Rechtsgrundlage | Betrag |
| Regelbedarf § 29 SGB 12 | § 8 Regelbedarfsermittungsgesetz RBS 1 | 502,00 € |
| Mehrbedarf wg Merkzeichen G 17% | § 30 Absatz 1 Nummer 2 SGB 12 | +85,34 € |
| Unterkunftsbedarf | § 35 Absatz 1 SGB 12 | 420,00 € |
| Gesamtbedarf | 1007,34 € | |
| Einkommen durch Erwerbsminderungsrente | 735,00 € |
Weil die Erwerbsminderungsrente den Bedarf von Herrn Schulze nicht decken kann, steht ihm ergänzend Grundsicherung wegen voller Erwerbsminderung zu.
Der alleinstehende Herr Schulze ist Krankenpfleger. Er hat ein Bruttogehalt von knapp 3000 €. Netto sind das für ihn 1877 €. Vor kurzem hatte er einen schweren Autounfall. Seitdem ist er querschnittsgelämt. Da er jetzt erwerbsunfähig ist, hat das Krankenhaus sein Arbeitsverhältnis gekündigt. Herr Schulze bekommt nun anstelle seines Arbeitslohns nur noch eine Erwerbsminderungsrente wegen voller Erwerbsminderung von 735 € netto. Da die angemessene Wohnung von Herrn Schulze warm 420 € kostet, beantragt er beim Sozialamt der Stadt zusätzlich Sozialhilfe. Er legt seinen Schwerbehindenausweis mit dem Merkzeichen G für Gehbehinderung vor.
Sozialhilfe nach dem SGB 12 berechnet sich ähnlich wie das Bürgergeld nach dem SGB 2. Einige Details sind allerdings abweichend geregelt. Welcher Bedarf muss der Sozialhilfeberechnung für Herrn Schulze zugrundegelegt werden?
| Rechenschritte nach § 42 SGB 12 | Rechtsgrundlage | Betrag |
| Regelbedarf § 29 SGB 12 | § 8 Regelbedarfsermittungsgesetz RBS 1 | 502,00 € |
| Mehrbedarf wg Merkzeichen G 17% | § 30 Absatz 1 Nummer 2 SGB 12 | +85,34 € |
| Unterkunftsbedarf | § 35 Absatz 1 SGB 12 | 420,00 € |
| Gesamtbedarf | 1007,34 € |
Der alleinstehende Herr Schulze ist Krankenpfleger. Er hat ein Bruttogehalt von knapp 3000 €. Netto sind das für ihn 1877 €. Vor kurzem hatte er einen schweren Autounfall. Seitdem ist er querschnittsgelämt. Da er jetzt erwerbsunfähig ist, hat das Krankenhaus sein Arbeitsverhältnis gekündigt. Herr Schulze bekommt nun anstelle seines Arbeitslohns nur noch eine Erwerbsminderungsrente wegen voller Erwerbsminderung von 735 € netto. Da die angemessene Wohnung von Herrn Schulze warm 420 € kostet, beantragt er beim Sozialamt der Stadt zusätzlich Leistungen zur Grundsicherung für voll Erwerbsgeminderte. Er legt seinen Schwerbehindenausweis mit dem Merkzeichen G für Gehbehinderung vor.
In welcher Höhe hat Herr Schulze ein auf seinen Bedarf anzurechnendes Einkommen im Sinne der §§ 43 und 82 ff. SGB 12? In Höhe von
Nach § 43 SGB 12 gelten die §§ 82 ff. SGB 12. Da die Rente nach § 43 SGB 6 nach § 2 SGB 12 vorrangig ist, gilt sie als Einkommen im Sinne von § 82 SGB 12. Sie ist nach § 83 SGB 12 auch anrechenbar, weil Sozialhilfe und Erwerbsminderungsrente demselben Zweck dienen, nämlich der Sicherung des Lebensunterhalts. Allerdings sind nach § 82 Absatz 2 Absetzbeträge abzuziehen. Dazu zählen auch die Kosten von Versicherungen. Allerdings sind sie anders als im SGB 2 stets nachzuweisen und es gibt keine Versicherungspauschale wie in § 6 Nummer 1 ALG2-VO. Da von der Rente weder Steuern noch Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen sind und es auch keine berufsbedingten Aufwendungen oder einen Freibetrag nach § 82 SGB 12 geben kann, ist die volle Rente in Höhe von 735 € anrechenbares Einkommen. Davon sind zwar nach § 82 Absatz 2 Nr. 3 die angemessenen Versicherungskosten abzuziehen. Aber anders als nach § 6 Bürgergeld-VO gibt es für die Sozialhilfeberechnung nach der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB 12 keine Versicherungspauschale. Es verbleibt also ein anrechenbares Einkommen von 735 €.
Der alleinstehende Herr Schulze ist Krankenpfleger. Er hat ein Bruttogehalt von knapp 3000 €. Netto sind das für ihn 1877 €. Vor kurzem hatte er einen schweren Autounfall. Seitdem ist er querschnittsgelämt. Da er jetzt erwerbsunfähig ist, hat das Krankenhaus sein Arbeitsverhältnis gekündigt. Herr Schulze bekommt nun anstelle seines Arbeitslohns nur noch eine Erwerbsminderungsrente wegen voller Erwerbsminderung von 735 € netto. Da die angemessene Wohnung von Herrn Schulze warm 420 € kostet, beantragt er beim Sozialamt der Stadt zusätzlich Leistungen zur Grundsicherung für voll Erwerbsgeminderte. Er legt seinen Schwerbehindenausweis mit dem Merkzeichen G für Gehbehinderung vor.
In welcher Höhe hat Herr Schulze einen Anspruch auf monatliche Leistungen zur Grundsicherung nach den §§ 41 ff. und 29 ff. SGB 12?
| Rechenschritte | Rechtsgrundlage | Betrag |
| Regelbedarf § 28 SGB 12 | Anlage zu § 28 SGB 12 | 502,00 € |
| Mehrbedarf wg Merkzeichen G 17% | § 30 Absatz 1 Nummer 2 SGB 12 | +85,34 € |
| Unterkunftsbedarf | § 35 Absatz 1 SGB 12 | 420,00 € |
| Gesamtbedarf | 1007,34 € | |
| Einkommen durch die Erwerbsminderungsrente | § 43 SGB 6 | 735,00 € |
| Hilfebedürftigkeit | § 19 Absatz 2 SGB 12 | 272,34 € |