1. Nachrangprinzip (20 Fragen)

Herr Hartz ist seit vielen Jahren arbeitslos und erhält Bürgergeld. Da er Schwierigkeiten hat, mit dem Geld über die Runden zu kommen, überlegt er, ob er einen Antrag auf Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz stellen kann. Hat das Aussicht auf Erfolg?


A. Ja. Wohngeld deckt schon mal einen Teil der Mietkosten.
B. Ja. Wohngeld geht dem Bürgergeld vor.
C. Ja. Wohngeld und Bürgergeld zusammen bringt mehr Geld.
D. Nein. Wohngeld wird dann als Einkommen angerechnet.
E. Nein. Bürgergeld-Empfänger sind vom Wohngeld ausgeschlossen.
F. Nein. Wohngeld ist weniger als Bürgergeld.
Begründung:

Nach § 7 WoGG ist vom Wohngeld ausgeschlossen, wer Leistungen nach dem SGB 2 oder dem SGB 12 erhält. Wohngeld ist also gegenüber dem Bürgergeld nachrangig. Diese Sondervorschrift hat Vorrang vor dem allgemeineren § 5 Absatz 1 SGB 2. Normalerweise haben zwar andere Leistungen Vorrang vor SGB2-Leistungen. Aber für das Wohngeld gilt dies ausnahmsweise nicht. Bürgergeld hat Vorrang vor Wohngeld, weil im Bürgergeld die Unterkunftskosten nach § 22 SGB 2 enthalten sind.



2. Inhalt des Nachrangprinzips
Das Nachrangprizip bedeutet, dass ...
A. Sozialleistungen nach anderen Gesetzen den SGB2-Leistungen nachgehen.
B. SGB 2-Leistungen den Sozialleistungen nach anderen Gesetzen nachgehen.
Begründung: In § 5 Absatz 1 SGB 2 heisst es: Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen Anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Dies bedeutet, dass keine Behörde Sozialleistungen mit der Begründung versagen kann, die Notlage könne durch SGB 2-Leistungen beseitigt werden. SGB 2-Leistungen haben also grundsätzlich Nachrang gegenüber anderen Sozialleistungen.

3. Ausnahmen vom Nachrang des SGB 2
Das Bürgergeld ist nach § 5 Absatz 1 SGB 2 grundsätzlich nachrangig gegenüber anderen Sozialleistungen. Aber es gibt Ausnahmen. Es gibt einige wenige Sozialleistungen, die nachrangig gegenüber SGB2-Leistungen sind. Welche der nachfolgenden Leistungen sind gegenüber SGB 2-Leistungen nachrangig ?
A. BAFöG
B. SGB 12-Leistungen nach dem dritten Kapitel des SGB 12
C. SGB 12-Leistungen nach dem vierten Kapitel des SGB 12
D. Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz
E. Kindergeld nach § 6 Bundeskindergeldgesetz
F. Kinderzuschlag nach § 6a Bundeskindergeldgesetz
Begründung:

BaFöG(A) ist wie alle anderen Sozialleistungen nach § 5 Absatz 1 SGB 2 nicht nachrangig, sondern vorrangig und ist deshalb als Einkommen nach § 11 SGB 2 anzurechnen. Der Vorrang der SGB 12-Leistungen nach dem vierten Kapitel (C) ergibt sich aus § 5 Absatz 2 Satz 2 SGB 2. Die Hilfe für voll erwerbsgeminderte oder alte Menschen ist vorrangig gegenüber den Leistungen nach dem SGB 2. Auch Kindergeld (E) und Kinderzuschlag (F) sind nach § 5 Absatz 1 SGB 2 vorrangig. Dass sie deshalb als Einkommen angerechnet werden, steht in § 11 Absatz 1 Satz 3 und 4 SGB 2. Anders liegt es ausnahmsweise für das Wohngeld (D). Denn Wohngeld erhält nach § 7 Wohngeldgesetz nicht, wer Bürgergeld erhält. Wohngeld ist also gegenüber SGB 2-Leistungen nachrangig, weil Bürgergeldempfänger die Kosten der Unterkunft bereits durch das Jobcenter ersetzt bekommen. SGB12-Leistungen nach dem dritten Kapitel (B) sind ebenfalls nach § 5 Absatz 2 Satz 1 SGB 2und § 2 SGB 12 nachrangig gegenüber SGB 2-Leistungen.



4. Rechtsgrundlagen für das Nachrangprinzip?
Welche der nachfolgenden Vorschriften regeln das Verhältnis der Sozialleistungen zueinander durch die Grundsätze von Vorrang und Nachrang?
A. §§ 20 ff. SGB 2
B. § 29 ff. SGB 12
C. §§ 5 und 9 SGB 2
D. § 2 SGB 12
E. § 24 SGB 2
F. § 10 SGB 8
Begründung: Die §§ 20 ff. SGB 2 (1)und 29 ff. SGB 12 (2) regeln die Ermittlung des Bedarfs von Leistungsberechtigten. Diese Vorschriften regeln aber nicht das Verhältnis dieser Leistungen zueinander. Das ist in den §§ 5 und 9 SGB 2 (3), 2 SGB 12 (4) und 10 SGB 8 (6) geregelt.

5. Anrechenbares Einkommen?
Herr Schmidt lebt mit seiner Freundin und deren beiden 4 und 5 Jahre alten Kindern seit langem in einem Haushalt. Er verdient als Lkw-Fahrer für einen Logistikkonzern 1300 € im Monat. Seit 6 Wochen ist er jedoch krank und erhält deswegen von der Krankenversicherung nach Abzug aller Abzüge monatlich 990 € Krankengeld. Herr Schmidt möchte zusätzlich für sich und seine Bedarfsgemeinschaft SGB 2-Leistungen beantragen, weil er voraussichtlich erst in 3 Monaten wieder gesund sein wird. Handelt es sich bei dem Krankengeld um anrechenbares Einkommen?
A. Ja. Weil Krankengeld genüber SGB 2-Leistungen vorrangig ist.
B. Ja. Weil Herr Schmidt derzeit gar nicht erwerbsfähig ist.
C. Ja. Weil Krankengeld wie Arbeitseinkommen zu behandeln ist.
D. Nein. Weil Krankengeld nachrangig gegenüber SGB 2-Leistungen ist.
E. Nein. Weil es das Krankengeld für Kranke extra gibt.
F. Nein. Weil Herr Schmidt chronisch krank ist.
Begründung:

Das Krankengeld ist in § 44 SGB 5 geregelt. Die Sozialleistung steht Herrn Schmidt an Stelle des weggefallenen Arbeitslohns zu.

Es ist nach § 11a SGB 2 als Einkommen anzurechnen, weil es dem selben Zweck dient wie das Arbeitslosengeld 2. Beide Sozialleistungen sollen den notwendigen Lebensunterhalt sichern.

Nach § 5 Absatz 1 SGB 2 geht das Krankengeld dem Arbeitslosengeld 2 vor. Und als vorrangige Sozialleistung ist das Krankengeld als Einkommen anzurechnen.

Anders als die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall nach § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz ist das Krankengeld nach § 44 SGB 5 keine Form der Lohnzahlung, sondern es handelt sich um eine Sozialleistung des Krankenversicherungsträgers. Deswegen sind berufsbedingte Aufwendungen, die Werbungskostenpauschale und der Erwerbstätigenfreibetrag nicht zu berücksichtigen weil sich diese Absetzbeträge nach den Absätzen 2 und 3 des § 11b SGB 2 nur auf den Lohn von Arbeitnehmern und nicht auf Sozialleistungen anwenden lassen. Nach § § 11b Absatz 1 Nummer 3 SGB 2 sind dagegen Versicherungskosten auch bei anderen Empfängern von Einkommen zu berücksichtigen, mindestens in Höhe der Versicherungspauschale.



6. Bedarfe der BG

Herr Schmidt lebt mit seiner Freundin und deren beiden 4 und 5 Jahre alten Kindern seit langem in einem Haushalt. Er verdient als Lkw-Fahrer für einen Logistikkonzern 1300 € im Monat. Seit 6 Wochen ist er jedoch krank und erhält deswegen von der Krankenversicherung nach Abzug aller Abzüge monatlich 990 € Krankengeld. Herr Schmidt möchte zusätzlich für sich und seine Bedarfsgemeinschaft SGB 2-Leistungen beantragen, weil er voraussichtlich erst in 3 Monaten wieder gesund sein wird.

Welche Höhe haben die Bedarfe der Bedarfsgemeinschaft insgesamt, wenn ihre angemessene Wohnung 700 € warm kostet?


Lösung: 2238
Begründung:
Berechnung des Hilfebedarfs der Bedarfsgemeinschaft
Personen K1 K2 BG
Alter     4 5  
Regelbedarfsstufe nach den §§ 20 und 23 SGB 2 2 2 6 6  
Regelbedarf nach der Anlage zu § 28 SGB 12 451 451 318 318 1538
Mehrbedarf nach § 21 Abs. 3 SGB 2 0 0 0 0 0
Unterkunftskosten nach § 22 SGB 2 175 175 175 175 700
Bedarfe insgesamt nach § 19 SGB 2 626 626 493 493 2238


7. Höhe des anrechenbaren Einkommens?

Herr Schmidt lebt mit seiner Freundin und deren beiden 4 und 5 Jahre alten Kindern seit langem in einem Haushalt. Er verdient als Lkw-Fahrer für einen Logistikkonzern 1300 € im Monat. Seit 6 Wochen ist er jedoch krank und erhält deswegen von der Krankenversicherung nach Abzug aller Abzüge monatlich 990 € Krankengeld. Herr Schmidt möchte zusätzlich für sich und seine Bedarfsgemeinschaft SGB 2-Leistungen beantragen, weil er voraussichtlich erst in 3 Monaten wieder gesund sein wird.

In welcher Höhe ist das Krankengeld als Einkommen anzurechnen und vermindert deshalb den Hilfebedarf der Bedarfsgemeinschaft?


Lösung: 960
Begründung:

Das Krankengeld ist anrechenbares Einkommen (siehe die vorherigen Aufgaben).

Abzuziehen sind jedoch die Absetzbeträge des § 11b SGB 2. Anders als die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall nach § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz ist das Krankengeld nach § 44 SGB 5 keine Form der Lohnzahlung, sondern es handelt sich um eine Sozialleistung des Krankenversicherungsträgers. Deswegen sind berufsbedingte Aufwendungen, die Werbungskostenpauschale und der Erwerbstätigenfreibetrag nicht zu berücksichtigen weil sich diese Absetzbeträge nach den Absätzen 2 und 3 des § 11b SGB 2 nur auf den Lohn von Arbeitnehmern und nicht auf Sozialleistungen anwenden lassen. Nach § § 11b Absatz 1 Nummer 3 SGB 2 sind dagegen Versicherungskosten auch bei anderen Empfängern von Einkommen zu berücksichtigen, mindestens in Höhe der Versicherungspauschale.

Deswegen steht Herrn Schmidt nach § 6 Bürgergeld-VO auch die Versicherungspauschale von 30 € zu. Damit reduziert sich das anzurechnende Einkommen von Herrn Schmidt auf 960 €.



8. Leistungsanspruch
H

Herr Schmidt lebt mit seiner Freundin und deren beiden 4 und 5 Jahre alten Kindern seit langem in einem Haushalt. Er verdient als Lkw-Fahrer für einen Logistikkonzern 1300 € im Monat. Seit 6 Wochen ist er jedoch krank und erhält deswegen von der Krankenversicherung nach Abzug aller Abzüge monatlich 990 € Krankengeld. Herr Schmidt möchte zusätzlich für sich und seine Bedarfsgemeinschaft SGB 2-Leistungen beantragen, weil er voraussichtlich erst in 3 Monaten wieder gesund sein wird.

In welcher Höhe stehen der Bedarfsgemeinschaft monatliche SGB2-Leistungen zu, wenn ihre angemessene Wohnung 700 € warm kostet und die Freundin und deren Kinder außer dem Kindergeld kein Einkommen haben?


Lösung: 778
Begründung:
Berechnung des Hilfebedarfs der Bedarfsgemeinschaft
Personen K1 K2 BG
Alter     4 5  
Regelbedarfsstufe nach den §§ 20 und 23 SGB 2 2 2 6 6  
Regelbedarf nach der Anlage zu § 28 SGB 12 451 451 318 318 1538
Mehrbedarf nach § 21 Abs. 3 SGB 2 0 0 0 0 0
Unterkunftskosten nach § 22 SGB 2 175 175 175 175 700
Bedarfe insgesamt nach § 19 SGB 2 626 626 493 493 2238
Krankengeld nach § 44 SGB 5 990        
Kindergeld nach  § 6 BKGG     250 250  
Absetzbeträge (Versich.-pausch. nach § 6 BürgergeldVO) -30        
anrechenbares Einkommen nach § 11b SGB 2 960   250 250  
Hilfebedürftigkeit nach § 9 Absatz 1 SGB 2 -334 626 243 243 778


9. Gemischte Bedarfsgemeinschaft
Der 50jährige Herr Müller war früher einmal selbständig. Infolge einer Schwerbehinderung ist er jetzt erwerbsunfähig. Sein Vermögen hat er aufgebraucht. Er lebt mit seiner erwerbsfähigen ebenfalls 50jährigen Ehefrau in einem Haushalt. Bei Ihnen lebt ihr 20jähriges erwerbsfähiges Kind. Welche Sozialleistung steht Herrn Müller zu, wenn er keine Rentenansprüche hat und der Haushalt nicht über ausreichendes Einkommen verfügt?
A. Hilfe für voll Erwerbsgeminderte nach den §§ 41 ff. SGB 12
B. Bürgergeld für Erwerbsfähige nach § 20 SGB 2.
C. Bürgergeld für Nichterwerbsfähige nach § 23 SGB 2.
D. Allen in der BG steht Bürgergeld zu, weil es ggü der Sozialhilfe nach § 5 Absatz 2 SGB 2 vorrrangig ist.
E. Herrn Müller steht keine dieser Leistungen zu, weil ihm stattdessen Leistungen nach dem SGB 9 zustehen.
Begründung:

Herr Müller ist nach § 8 SGB 2 erwerbsunfähig, weil er infolge einer Behinderung außer Stande ist zu arbeiten. Daher erfüllt er die Anspruchsvoraussetzungen des § 7 SGB 2 nicht. ihm steht kein Bürgergeld nach § 20 SGB 2 zu.

Da er aber mit Erwerbsfähigen in Bedarfsgemeinschaft lebt, erfüllt er die Anspruchsvoraussetzungen für den Erhalt von Bürgergeld für Erwerbsunfähige nach § 23 SGB 2. Gleichzeitig ist er jedoch voll erwerbsgemindert im Sinne der § 41 ff. SGB 12. Nach § 5 Absatz 2 Satz 1 SGB 2 hat die Hilfe für voll erwerbsgeminderte Personen nach dem 4. Kapitel des SGB 12 Vorrang vor dem Bürgergeld für Erwerbsunfähige nach § 23 SGB 2. Zutreffend ist damit allein Antwort A.

10. Ziel des Nachrangprinzips
Warum hat der Gesetzgeber das Nachrangprinzip geregelt?
A. Die anderen Sozialleistungen sollen vorgehen, weil es sie schon früher gab.
B. Es soll sicher sein, dass jedem Menschen in Not geholfen wird.
C. Leistungen nach dem SGB 2 und dem SGB 12 sollen nur im Notfall eingreifen.
D. Die Rangfolge bestimmt, welche Sozialleistungen am wichtigsten sind.
E. Die Regelung dient der Verhinderung von Doppelleistungen.
Begründung: Das in § 5 SGB 2 und § 2 SGB 12 normierte Verhältnis der Sozialleistungen zueinader soll in erster Linie sicherstellen, dass jedem Menschen in einer Notlage geholfen wird (2). In zweiter Linie soll klargestellt werden, dass dazu vorrangig  Unterhalt und die anderen Sozialleistungen dienen sollen und Bürgergeld und Sozialhilfe nur im Notfall zum Zuge kommen (3). Dies schließt gleichzeitig die Inanspruchnahme unterschiedlicher Sozialleistungen zur Behebung von ein und derselben Notlage aus (5).

11. Antragstellung durch das Jobcenter?
Der alleinstehende Herr Müller ist geistig behindert und deshalb erwerbsunfähig. Als er im Jobcenter Bürgergeld beantragt, teilt man ihm mit, er solle sich wegen der Sozialhilfe an das Sozialamt der Stadt wenden. Aber Herr Müller ist infolge seiner Behinderung uneinsichtig und beharrt auf einer Hilfe durch das Jobcenter. Darf das Jobcenter einfach den Antrag auf Sozialhilfe an Stelle von Herrn Müller beim Sozialamt der Stadt stellen?
A. Nein. Anträge muss immer der Antragsteller selbst stellen.
B. Nein. Das geht auf gar keinen Fall gegen den Willen des Betroffenen.
C. Nein. Auch Behinderte haben ein Recht auf Selbstbestimmung.
D. Ja. Herr Müller kann sich nicht aussuchen, welche Leistung ihm zusteht.
E. Ja. Zu den Selbsthilfemöglichkeiten zählt auch die Beantragung von Sozialleistungen.
F. Ja. Die Jobcenter sind gleichzeitig die Betreuer der behinderten Antragsteller.
Begründung: Nach § 9 Absatz 1 SGB 2 ist nur hilfebedürftig, wer sich nicht selbst helfen kann. Und die Beantragung anderer vorrangiger Sozialleistungen ist nach § 12a SGB 2 eine Selbsthilfemöglichkeit, wenn darauf ein Anspruch besteht. Und nach § 5 Absatz 3 SGB 2 steht es im Ermessen des Jobcenters diesen Antrag für die Leistungsberechtigten zu stellen, um deren Notlage zu beseitigen. Im Falle von Herrn Müller übt die Behörde das ihr eingeräumte Ermessen auch fehlerfrei aus. Denn sie stellt den Antrag ja nicht, um ihn zu bevormunden oder zu diskriminieren, sondern um seine Notlage zu beseitigen, weil er dazu infolge seiner Uneinsichtigkeit nicht in der Lage ist.

12. Zuordnung des Kindergelds
Der Anspruch auf Kindergeld ist gegenüber dem auf Bürgergeld vorrangig. Daher ist für die Berechnung des Bürgergeldes das Kindergeld für die in der Bedarfsgemeinschaft wohnenden Kinder anrechenbares Einkommen. Ist das Kindergeld Einkommen der Kinder oder Einkommen des kindergeldberechtigten Elternteils?
A. Das Kindergeld ist immer Einkommen der Kinder.
B. Es ist Einkommen der Kinder, soweit sie es benötigen.
C. Es ist Einkommen des Elternteils, soweit das Kind es nicht benötigt.
D. Kindergeld ist stets Einkommen des Kindergelberechtigten.
E. Kindergeld ist hälftig auf den Bedarf der BG anzurechnen.
F. Kindergeld ist Einkommen der Eltern, wenn die besonders bedürftig sind.
Begründung:

Kindergeld für die in der Bedarfsgemeinschaft leben den Kinder ist als vorrangige Sozialleistung anrechenbares Einkommen. Ob es Einkommen der Kinder oder Einkommen des Kindergeldberechtigten ist, regelt § 11 Absatz 1 Sätze 4 und 5 SGB 2. Soweit es zur Decklung des Bedarfs der Kinder benötigt wird, gilt es als Einkommen der Kinder (2). Im übrigen gilt es als Einkommen des kindergeldberechtigten Elternteils (3). Es ist nicht nur hälftig auf den Bedarf der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen (4), weil diese Regelung nur für das Unterhaltsrecht gilt (§ 1612b BGB). Ob es voll anzurechnen ist, hängt davon ab, ob Absetzbeträge nach § 11b Absatz 1 SGB 2 abzuziehen sind. Soweit es Einkommen der Kinder ist, steht diesen in der Regel keine Versicherungspauschale zu (§ 6 Nummer 2 ALG2-VO).



13. Arbeitslosengeld und Bürgergeld?

Der alleinstehende Arbeitnehmer AN hatte als Lkw-Fahrer für einen Internetversandhändler 18 Monate lang nur den Mindestlohn erhalten. Brutto hatte er im Monat 1300 und ein paar Cent verdient. Jetzt ist sein befristetes Arbeitsverhältnis ausgelaufen und er ist arbeitslos. Von der Arbeitsagentur bekommt er 580 € Arbeitslosengeld. Da AN 400 € Warmmiete für seine Wohnung bezahlen muss, kommt er mit dem Arbeitslosengeld nicht aus.

Steht AN neben dem Arbeitslosengeld nach den § 5 136 ff. SGB 3 auch noch Bürgergeld nach dem SGB 2 zu?


A. Nein. Er muss sich zwischen Arbeitslosengeld und Bürgergeld entscheiden.
B. Nein. Bürgergeld ist gegenüber Arbeitslosengeld vorrangig.
C. Nein. Arbeitslosengeld ist gegenüber Bürgergeld vorrangig.
D. Ja. Arbeitslosengeld wird auf Bürgergeld nicht angerechnet.
E. Ja. Aber das Arbeitslosengeld wird auf den Bürgergeld-Bedarf angerechnet.
F. Ja. Aber das Bürgergeld verringert das Arbeitslosengeld.
Begründung:

Nach § 5 Absatz 1 SGB 2 sind SGB 3-Leistungen gegenüber SGB 2-Leistungen vorrangig. Das heißt aber nicht, dass AN nicht beide Leistungen erhalten kann. Es bedeutet nur, dass der Hilfebedarf in erster Linie durch Arbeitslosengeld gedeckt werden muss. Sollte das Arbeitslosengeld aber zur Deckung des Hilfebedarfs nicht ausreichen, steht AN ergänzend Bürgergeld zu.

Dann ist allerdings das Arbeitslosengeld Einkommen im Sinne der §§ 9 und 11 SGB 2 und verringert den Hilfebedarf. Denn Sozialleistungen sind nach § 11a Absatz 3 SGB 2 anrechenbares Einkommen, wenn sie demselben Zweck wie das Bürgergeld dienen. Arbeitslosengeld und Bürgergeld dienen beide der Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhalts in Zeiten der Arbeitslosigkeit.



14. Einkommensanrechnung

Der alleinstehende Arbeitnehmer AN hatte als Lkw-Fahrer für einen Internetversandhändler nur den Mindestlohn erhalten. Brutto hatte er im Monat 1300 und ein paar Cent verdient. Jetzt ist sein befristetes Arbeitsverhältnis ausgelaufen und er ist arbeitslos. Von der Arbeitsagentur bekommt er 580 € Arbeitslosengeld. Da AN 400 € Warmmiete für seine Wohnung bezahlen muss, kommt er mit dem Arbeitslosengeld nicht aus. Ihm steht zusätzlich Arbeitslosengeld 2 zu. Allerdings ist bei dessen Berechnung das Arbeitslosengeld als Einkommen anzurechnen.

In welcher Höhe hat AN anzurechnendes Einkommen? (Den Sachverhalt sehen Sie, wenn Sie den Button mit der Glühbirne anklicken.)


Lösung: 550
Begründung: Sozialleistungen sind nach § 11a Absatz 3 SGB 2 anrechenbares Einkommen, wenn sie demselben Zweck wie das Arbeitsosengeld 2 dienen. Arbeitslosengeld und Arbeitslosengeld 2 dienen beide der Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhalts in Zeiten der Arbeitslosigkeit. Einkommen sind alle Zuflüsse. AN erhält 580 €. Davon sind jedoch nach § 11b SGB 2 Absetzbeträge abzuziehen. Vom Arbeitslosengeld sind weder Einkommensteuer noch Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Berufsbedingte Aufwendungen hat ein Arbeitsloser nicht. Eine Werbungskostenpauschale oder ein Erwerbstätigenfreibetrag stehen Arbeitslosen daher nicht zu. Aber jeder Bezieher von Einkommen kann nach § 11b Absatz 1 Nummer 3 seine Versicherungskosten absetzen, nach § 6 Nummer 1 ALG2-VO mindestens in Höhe der Versicherungspauschale von 30 € im Monat. Daher verbleibt ein anzurechnendes Einkommen von 550 €.

15. Anspruchshöhe?

Der alleinstehende Arbeitnehmer AN hatte als Lkw-Fahrer für einen Internetversandhändler nur den Mindestlohn erhalten. Brutto hatte er im Monat 1300 und ein paar Cent verdient. Jetzt ist sein befristetes Arbeitsverhältnis ausgelaufen und er ist arbeitslos. Von der Arbeitsagentur bekommt er 580 € Arbeitslosengeld. Da AN 400 € Warmmiete für seine Wohnung bezahlen muss, kommt er mit dem Arbeitslosengeld nicht aus. Ihm steht zusätzlich Bürgergeld zu. Allerdings ist bei dessen Berechnung das Arbeitslosengeld als Einkommen anzurechnen.

In welcher Höhe steht AN neben dem Arbeitslosengeld auch noch Bürgergeld zu?


Lösung: 352
Begründung:
Berechnung des Hilfebedarfs (ALG 2)
Rechenschritte Rechtsgrundlage Betrag
  Regelbedarf RBS 1 § 20 Absatz 2 Satz 1 SGB 2 und Anlage zu § 28 SGB 12 502 €
+Unterkunftsbedarf § 22 Absatz 1 SGB 2 400 €
=Gesamtbedarf § 19 SGB 2 902 €
  Einkommen = ALG 1 § 11 Absatz 1 Satz 1 und § 5 Absatz 1 SGB 2  580 €
-Absetzbeträge § 6 Nummer 1 Bürgergeld-VO -30 €
=anrechenbares Einkommen § 11b Absatz 1 Nummer 3 SGB 2 550 €
Hilfebedarf (§ 9 SGB 2)  = Gesamtbedarf - anrechenbares Einkommen = 352 €


16. Kranker Krankenpfleger

Der alleinstehende Herr Schulze ist Krankenpfleger. Er hat ein Bruttogehalt von knapp 3000 €. Netto sind das für ihn 1877 €. Vor kurzem hatte er einen schweren Autounfall. Seitdem ist er querschnittsgelähmt. Da er jetzt erwerbsunfähig ist, hat das Krankenhaus sein Arbeitsverhältnis gekündigt. Herr Schulze bekommt nun anstelle seines Arbeitslohns nur noch eine Erwerbsminderungsrente wegen voller Erwerbsminderung von 735 € netto. Da die angemessene Wohnung von Herrn Schulze warm 420 € kostet, beantragt er beim Jobcenter zusätzlich Bürgergeld.

Den dazugehörigen Sachverhalt sehen Sie, wenn Sie den Button mit der Glühbirne pressen. Steht Herrn Schulze Bürgergeld zu?


A. Ja. Das bischen Rente reicht doch nicht aus.
B. Ja. Ergänzend steht ihm Bürgergeld zu.
C. Ja. Er bekommt sogar einen Mehrbedarf wegen der Gehbehinderung.
D. Nein. Alleinstehende Erwerbsunfähige erhalten keine SGB 2-Leistungen.
E. Nein. Die Erwerbsminderungsrente nach dem SGB 6 hat Vorrang.
F. Nein. Die im SGB 9 vorgesehen Leistungen schließen eine Gewährung von Bürgergeld aus.
Begründung: Eine Anspruchsvoraussetzung für SGB2-Leistungen ist nach den §§ 7 und 8 SGB 2 die Erwerbsfähigkeit. Herr Schulze ist weder selbst erwerbsfähig, noch lebt er mit Kindern oder Partner in einer Bedarfsgemeinschaft. Würde er dies tun, bekäme er aber trotzdem keine SGB 2-Leistungen, weil dann die Hilfe für voll erwerbsgeminderte Personen nach dem vierten Kapitel des SGB 12 Ansprüchen auf Sozialgeld nach § 5 Absatz 2 Satz 2 SGB 2 vorgehen würde.

17. Sozialhilfe?

Der alleinstehende Herr Schulze ist Krankenpfleger. Er hat ein Bruttogehalt von knapp 3000 €. Netto sind das für ihn 1877 €. Vor kurzem hatte er einen schweren Autounfall. Seitdem ist er querschnittsgelähmt. Da er jetzt erwerbsunfähig ist, hat das Krankenhaus sein Arbeitsverhältnis gekündigt. Herr Schulze bekommt nun anstelle seines Arbeitslohns nur noch eine Erwerbsminderungsrente wegen voller Erwerbsminderung von 735 € netto. Da die angemessene Wohnung von Herrn Schulze warm 420 € kostet, beantragt er beim Sozialamt der Stadt zusätzlich Sozialhilfe. Er legt seinen Schwerbehindenausweis mit dem Merkzeichen G für Gehbehinderung vor.

Hat Herr Schulze neben der Rente auch noch einen Anspruch auf Sozialhilfe?


A. Ja.
B. Nein.
Begründung:

Herrn Schulze steht nach § 41 SGB 12 ein Anspruch auf Grundsicherung wegen voller Erwerbsminderung zu. Nach § 2 SGB 12 sind SGB12-Leistungen zwar nachrangig gegenüber SGB 6- und SGB 7-Leistungen. Dies bedeutet aber nicht den Ausschluss der SGB 12-Leistungen, sondern diese können ergänzend beansprucht werden, soweit die SGB 6-Leistungen den Hilfebedarf nicht decken. Allerdings ist in diesem Fall die Rente wegen voller Erwerbsminderung  als Einkommen zu berücksichtigen. Die Sozialhilfe berechnet sich nach § 42 SGB 12 ähnlich wie das Bürgergeld: Regelbedarf (§ 29 SGB 12), Mehrbedarf (§ 30 SGB 12) und Unterkunftskosten (§ 35 SGB 12) sind zunächst zu einem Gesamtbedarf zu addieren:

Rechenschritte Rechtsgrundlage Betrag
Regelbedarf § 29 SGB 12   § 8 Regelbedarfsermittungsgesetz RBS 1 502,00 €
Mehrbedarf wg Merkzeichen G 17% § 30 Absatz 1 Nummer 2 SGB 12 +85,34 €
Unterkunftsbedarf § 35 Absatz 1 SGB 12 420,00 €
Gesamtbedarf   1007,34 €
Einkommen durch Erwerbsminderungsrente   735,00 €

Weil die Erwerbsminderungsrente den Bedarf von Herrn Schulze nicht decken kann, steht ihm ergänzend Grundsicherung wegen voller Erwerbsminderung zu.



18. Sozialhilfebedarf

Der alleinstehende Herr Schulze ist Krankenpfleger. Er hat ein Bruttogehalt von knapp 3000 €. Netto sind das für ihn 1877 €. Vor kurzem hatte er einen schweren Autounfall. Seitdem ist er querschnittsgelämt. Da er jetzt erwerbsunfähig ist, hat das Krankenhaus sein Arbeitsverhältnis gekündigt. Herr Schulze bekommt nun anstelle seines Arbeitslohns nur noch eine Erwerbsminderungsrente wegen voller Erwerbsminderung von 735 € netto. Da die angemessene Wohnung von Herrn Schulze warm 420 € kostet, beantragt er beim Sozialamt der Stadt zusätzlich Sozialhilfe. Er legt seinen Schwerbehindenausweis mit dem Merkzeichen G für Gehbehinderung vor.

Sozialhilfe nach dem SGB 12 berechnet sich ähnlich wie das Bürgergeld nach dem SGB 2. Einige Details sind allerdings abweichend geregelt. Welcher Bedarf muss der Sozialhilfeberechnung für Herrn Schulze zugrundegelegt werden?


Lösung: 1007,34
Begründung:
Rechenschritte nach § 42 SGB 12 Rechtsgrundlage Betrag
Regelbedarf § 29 SGB 12   § 8 Regelbedarfsermittungsgesetz RBS 1 502,00 €
Mehrbedarf wg Merkzeichen G 17% § 30 Absatz 1 Nummer 2 SGB 12 +85,34 €
Unterkunftsbedarf § 35 Absatz 1 SGB 12 420,00 €
Gesamtbedarf   1007,34 €


19. Einkommensanrechnung auf die Sozialhilfe?

Der alleinstehende Herr Schulze ist Krankenpfleger. Er hat ein Bruttogehalt von knapp 3000 €. Netto sind das für ihn 1877 €. Vor kurzem hatte er einen schweren Autounfall. Seitdem ist er querschnittsgelämt. Da er jetzt erwerbsunfähig ist, hat das Krankenhaus sein Arbeitsverhältnis gekündigt. Herr Schulze bekommt nun anstelle seines Arbeitslohns nur noch eine Erwerbsminderungsrente wegen voller Erwerbsminderung von 735 € netto. Da die angemessene Wohnung von Herrn Schulze warm 420 € kostet, beantragt er beim Sozialamt der Stadt zusätzlich Leistungen zur Grundsicherung für voll Erwerbsgeminderte. Er legt seinen Schwerbehindenausweis mit dem Merkzeichen G für Gehbehinderung vor.

In welcher Höhe hat Herr Schulze ein auf seinen Bedarf anzurechnendes Einkommen im Sinne der §§ 43 und 82 ff. SGB 12? In Höhe von

€.
Lösung: 735
Begründung:

Nach § 43 SGB 12 gelten die §§ 82 ff. SGB 12. Da die Rente nach § 43 SGB 6 nach § 2 SGB 12 vorrangig ist, gilt sie als Einkommen im Sinne von § 82 SGB 12.  Sie ist nach § 83 SGB 12 auch anrechenbar, weil Sozialhilfe und Erwerbsminderungsrente demselben Zweck dienen, nämlich der Sicherung des Lebensunterhalts. Allerdings sind nach § 82 Absatz 2 Absetzbeträge abzuziehen. Dazu zählen auch die Kosten von Versicherungen. Allerdings sind sie anders als im SGB 2 stets nachzuweisen und es gibt keine Versicherungspauschale wie in § 6 Nummer 1 ALG2-VO. Da von der Rente weder Steuern noch Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen sind und es auch keine berufsbedingten Aufwendungen oder einen Freibetrag nach § 82 SGB 12 geben kann, ist die volle Rente in Höhe von 735 € anrechenbares Einkommen. Davon sind zwar nach § 82 Absatz 2 Nr. 3 die angemessenen Versicherungskosten abzuziehen. Aber anders als nach § 6 Bürgergeld-VO gibt es für die Sozialhilfeberechnung nach der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB 12 keine Versicherungspauschale. Es verbleibt also ein anrechenbares Einkommen von 735 €.



20. Berechnung der Grundsicherung nach dem SGB 12

Der alleinstehende Herr Schulze ist Krankenpfleger. Er hat ein Bruttogehalt von knapp 3000 €. Netto sind das für ihn 1877 €. Vor kurzem hatte er einen schweren Autounfall. Seitdem ist er querschnittsgelämt. Da er jetzt erwerbsunfähig ist, hat das Krankenhaus sein Arbeitsverhältnis gekündigt. Herr Schulze bekommt nun anstelle seines Arbeitslohns nur noch eine Erwerbsminderungsrente wegen voller Erwerbsminderung von 735 € netto. Da die angemessene Wohnung von Herrn Schulze warm 420 € kostet, beantragt er beim Sozialamt der Stadt zusätzlich Leistungen zur Grundsicherung für voll Erwerbsgeminderte. Er legt seinen Schwerbehindenausweis mit dem Merkzeichen G für Gehbehinderung vor.

In welcher Höhe hat Herr Schulze einen Anspruch auf monatliche Leistungen zur Grundsicherung nach den §§ 41 ff. und 29 ff. SGB 12?


Lösung: 272,34
Begründung:
Rechenschritte Rechtsgrundlage Betrag
Regelbedarf § 28 SGB 12  Anlage zu § 28 SGB 12 502,00 €
Mehrbedarf wg Merkzeichen G 17% § 30 Absatz 1 Nummer 2 SGB 12 +85,34 €
Unterkunftsbedarf § 35 Absatz 1 SGB 12 420,00 €
Gesamtbedarf   1007,34 €
Einkommen durch die Erwerbsminderungsrente § 43 SGB 6 735,00 €
Hilfebedürftigkeit § 19 Absatz 2 SGB 12 272,34 €