1. Schwangerschaftsabbruch (44 Aufgaben - 70 Minuten Abstimmungszeit)

Die 20 jährige Frau F lebt auf einem Dorf. Ihre Eltern leben von Bürgergeld. F hatte eine Affäre mit dem auf der Durchreise befindlichen Flüchtling Mohamed (M) und ist jetzt schwanger geworden. M taucht unter. Weil F deswegen Streit mit ihrer Familie hat und die Ausgrenzung aus dem Dorf fürchtet, erwägt sie einen Schwangerschaftsabbruch. Falls sie die finanziellen Möglichkeiten hat, nach Regensburg umzuziehen, möchte sie allerdings in der Anonymität der Großstadt das Kind bekommen und sich darum kümmern. Sie hat in Regensburg ein Wohnungsangebot für 490 € warm im Monat. Sie möchte wissen, ob sie sich ein Leben mit dem Kind in der Großstadt leisten kann. Sie möchte deshalb insbesondere wissen, wieviel Sozialleistungen ihr insgesamt zustehen würden, wenn sie außer diesen kein Einkommen und kein Vermögen hat.

Worüber ist F in der Schwangerschaftskonfliktberatung zu beraten?


A. Sie ist darüber zu informieren, welche Sozialleistungen ihr vor der Geburt ihres Kindes zustehen. Zum Beispiel Mehrbedarf wegen Schwangerschaft.
B. Sie ist darüber zu informieren, welche Sozialleistungen ihr und ihrem Kind nach der Geburt ihres Kindes zustehen. Zum Beispiel Mehrbedarf für Alleinerziehende.
C. Über beides.
D. Über gar nichts, weil das nicht Aufgabe einer Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle ist.
Begründung: Zu den Aufgaben einer Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle gehört es auch, die Klientinnen darüber zu beraten, wie sie nach der Geburt ihres Kindes finanziell abgesichert sind. Das gilt insbesondere dann, wenn die Klientin einen Schwangerschaftsabbruch aus finanziellen Gründen in Erwägung zieht. Da die Klientin wissen möchte, ob sie sich einen Leben mit Kind in der Großstadt leisten kann, muss sie über die ihr und ihrem Kind nach der Geburt des Kindes zustehenden Sozialleistungen beraten werden.

2. Beratungsgegenstand

Die 20 jährige Frau F lebt auf einem Dorf. Ihre Eltern leben von Bürgergeld. F hatte eine Affäre mit dem auf der Durchreise befindlichen Flüchtling Mohamed (M) und ist jetzt schwanger geworden. M taucht unter. Weil F deswegen Streit mit ihrer Familie hat und die Ausgrenzung aus dem Dorf fürchtet, erwägt sie einen Schwangerschaftsabbruch. Falls sie die finanziellen Möglichkeiten hat, nach Regensburg umzuziehen, möchte sie allerdings in der Anonymität der Großstadt das Kind bekommen und sich darum kümmern. Sie hat in Regensburg ein Wohnungsangebot für 490 € warm im Monat. Sie möchte wissen, ob sie sich ein Leben mit dem Kind in der Großstadt leisten kann. Sie möchte deshalb insbesondere wissen, wieviel Sozialleistungen ihr insgesamt zustehen würden, wenn sie außer diesen kein Einkommen und kein Vermögen hat.

Worüber ist F in der Schwangerschaftskonfliktberatung zu informieren?


A. Über die monatliche Summe des Bürgergeldes für sie und ihr Kind und über die damit verbundene Krankenversicherung.
B. Über die monatliche Summe der Sozialhilfe für sie und für ihr Kind und über den Anspruch auf Befreiung von den Fernsehgebühren.
C. Über Unterhaltsvorschuss, Kindergeld, Kinderzuschlag, Elterngeld, Mutterschaftsgeld und Wohngeld.
D. Über die monatliche Gesamtsumme aller ihr und dem Kind zustehenden Sozialleistungen.
Begründung: F erwägt einen Schwangerschaftsabbruch, weil sie befürchtet sich ein Leben mit Kind in einer Großstadt nicht leisten zu können. Deswegen muss sie darüber informiert werden, in welcher Höhe sie insgesamt Sozialleistungen vom Staat nach der Geburt ihres Kindes erhalten wird. Dazu ist auszurechnen, vielviel Unterhaltsvorschuss, Kindergeld und Elterngeld sie erhält und wie dieses als Einkommen auf die Leistungen der Grundsicherung angerechnet wird und in welcher Höhe F und ihrem Kind danach ein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen verbleibt. Am Ende kommt es für die Entscheidung von F vor allem auf die monatliche Gesamtsumme aller dieser Leistungen an.

3. Verhältnis der Sozialleistungen zueinander

Die 20 jährige Frau F lebt auf einem Dorf. Ihre Eltern leben von Bürgergeld. F hatte eine Affäre mit dem auf der Durchreise befindlichen Flüchtling Mohamed (M) und ist jetzt schwanger geworden. M taucht unter. Weil F deswegen Streit mit ihrer Familie hat und die Ausgrenzung aus dem Dorf fürchtet, erwägt sie einen Schwangerschaftsabbruch. Falls sie die finanziellen Möglichkeiten hat, nach Regensburg umzuziehen, möchte sie allerdings in der Anonymität der Großstadt das Kind bekommen und sich darum kümmern. Sie hat in Regensburg ein Wohnungsangebot für 490 € warm im Monat. Sie möchte wissen, ob sie sich ein Leben mit dem Kind in der Großstadt leisten kann. Sie möchte deshalb insbesondere wissen, wieviel Sozialleistungen ihr insgesamt zustehen würden, wenn sie außer diesen kein Einkommen und kein Vermögen hat.

Welche Vorschrift aus dem SGB 2 regelt das Verhältnis zwischen den Leistungen nach dem SGB 2 und den anderen für F in Betracht kommenden Sozialleistungen? Geben Sie bitte nur die Ziffer des Paragrafen ein.


Lösung: 5
Begründung: Das Verhältnis der Leistungen nach dem SGB 2 gegenüber den Leistungen nach anderen Sozialgesetzen ist in Absatz 1 des § 5 SGB 2 geregelt.

4. Vorrang oder Nachrang?

Die 20 jährige Frau F lebt auf einem Dorf. Ihre Eltern leben von Bürgergeld. F hatte eine Affäre mit dem auf der Durchreise befindlichen Flüchtling Mohamed (M) und ist jetzt schwanger geworden. M taucht unter. Weil F deswegen Streit mit ihrer Familie hat und die Ausgrenzung aus dem Dorf fürchtet, erwägt sie einen Schwangerschaftsabbruch. Falls sie die finanziellen Möglichkeiten hat, nach Regensburg umzuziehen, möchte sie allerdings in der Anonymität der Großstadt das Kind bekommen und sich darum kümmern. Sie hat in Regensburg ein Wohnungsangebot für 490 € warm im Monat. Sie möchte wissen, ob sie sich ein Leben mit dem Kind in der Großstadt leisten kann. Sie möchte deshalb insbesondere wissen, wieviel Sozialleistungen ihr insgesamt zustehen würden, wenn sie außer diesen kein Einkommen und kein Vermögen hat.

Haben die Leistungen nach dem SGB 2 gegenüber Unterhaltsvorschussleistungen, Kindergeld, Elterngeld und Arbeitslosengeld Vorrang oder Nachrang?


A. Das Bürgergeld ist vorrangig.
B. Das Bürgergeld ist nachrangig.
C. Alle Sozialleistungen sind gleichrangig.
Begründung: Nach § 5 Absatz 1 SGB 2 haben die Leistungen nach dem SGB 2 Nachrang gegenüber allen anderen Sozialleistungen. Wenn F Anspruch auf andere vorrangige Sozialleistungen hat, kann sie insoweit Einkommen erzielen und dies könnte nach § 9 Absatz 1 SGB 2 ihren Hilfebedarf verringern.

5. Arbeitslosengeld

Die 20 jährige Frau F lebt auf einem Dorf. Ihre Eltern leben von Bürgergeld. F hatte eine Affäre mit dem auf der Durchreise befindlichen Flüchtling Mohamed (M) und ist jetzt schwanger geworden. M taucht unter. Weil F deswegen Streit mit ihrer Familie hat und die Ausgrenzung aus dem Dorf fürchtet, erwägt sie einen Schwangerschaftsabbruch. Falls sie die finanziellen Möglichkeiten hat, nach Regensburg umzuziehen, möchte sie allerdings in der Anonymität der Großstadt das Kind bekommen und sich darum kümmern. Sie hat in Regensburg ein Wohnungsangebot für 490 € warm im Monat. Sie möchte wissen, ob sie sich ein Leben mit dem Kind in der Großstadt leisten kann. Sie möchte deshalb insbesondere wissen, wieviel Sozialleistungen ihr insgesamt zustehen würden, wenn sie außer diesen kein Einkommen und kein Vermögen hat.

Steht F nach der Geburt ihres Kindes ein Anspruch auf Arbeitslosengeld nach den § 136 ff. SGB 3 zu, wenn sie bisher in ihrem Leben noch keine Beschäftigung ausgeübt hat?


A. Ja, nach § 136 SGB 3 , weil sie keine Arbeit hat.
B. Nein, nach § 142 SGB 3 hat sie keinen Anspruch.
Begründung:

Nach den § 136 ff. SGB 3 hat E keinen Anspruch mehr auf Arbeitslosengeld, weil sie noch keine 12 Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt war und deshalb die Rahmenfrist nach § 142 Absatz 1 SGB 3 noch nicht erfüllt hat.

Außerdem will sie nach der Geburt ihres Kindes ihr Kind betreuen und steht dem Arbeitsmarkt deshalb nach § 138 SGB 3 nicht zur Verfügung, sodass Sie auch gar nicht arbeitslos ist und ihr auch deswegen kein Arbeitslosengeld zusteht.



6. Kindergeld für K

Die 20 jährige Frau F lebt auf einem Dorf. Ihre Eltern leben von Bürgergeld. F hatte eine Affäre mit dem auf der Durchreise befindlichen Flüchtling Mohamed (M) und ist jetzt schwanger geworden. M taucht unter. Weil F deswegen Streit mit ihrer Familie hat und die Ausgrenzung aus dem Dorf fürchtet, erwägt sie einen Schwangerschaftsabbruch. Falls sie die finanziellen Möglichkeiten hat, nach Regensburg umzuziehen, möchte sie allerdings in der Anonymität der Großstadt das Kind bekommen und sich darum kümmern. Sie hat in Regensburg ein Wohnungsangebot für 490 € warm im Monat. Sie möchte wissen, ob sie sich ein Leben mit dem Kind in der Großstadt leisten kann. Sie möchte deshalb insbesondere wissen, wieviel Sozialleistungen ihr insgesamt zustehen würden, wenn sie außer diesen kein Einkommen und kein Vermögen hat.

Legen Sie bitte für diesen Fall eine Tabelle mit einer personalisierten Leistungsberechnung an, die alle Sozialleistungen erfasst! In welcher Höhe steht F nach der Geburt ihres Kindes monatlich ein Anspruch auf Kindergeld für ihr Kind zu? In Höhe von

€.
Lösung: 250
Begründung:

Das Kindergeld beträgt nach § 6 BKGG monatlich 250 €.



7. Kindergeld für F

Die 20 jährige Frau F lebt auf einem Dorf. Ihre Eltern leben von Bürgergeld. F hatte eine Affäre mit dem auf der Durchreise befindlichen Flüchtling Mohamed (M) und ist jetzt schwanger geworden. M taucht unter. Weil F deswegen Streit mit ihrer Familie hat und die Ausgrenzung aus dem Dorf fürchtet, erwägt sie einen Schwangerschaftsabbruch. Falls sie die finanziellen Möglichkeiten hat, nach Regensburg umzuziehen, möchte sie allerdings in der Anonymität der Großstadt das Kind bekommen und sich darum kümmern. Sie hat in Regensburg ein Wohnungsangebot für 490 € warm im Monat. Sie möchte wissen, ob sie sich ein Leben mit dem Kind in der Großstadt leisten kann. Sie möchte deshalb insbesondere wissen, wieviel Sozialleistungen ihr insgesamt zustehen würden, wenn sie außer diesen kein Einkommen und kein Vermögen hat.

Steht F Kindergeld für sich selbst zu? In welchem Gesetz ist geregelt, bis zu welchem Alter eine Person als Kind gilt, sodass Kindergeld für diese Person ausgezahlt wird? Das steht im

.
Lösung: BKGG BundeskindergeldG Bundeskindergeldgesetz
Begründung:

Das regelt das BKGG.



8. Kindergeld für F

Die 20 jährige Frau F lebt auf einem Dorf. Ihre Eltern leben von Bürgergeld. F hatte eine Affäre mit dem auf der Durchreise befindlichen Flüchtling Mohamed (M) und ist jetzt schwanger geworden. M taucht unter. Weil F deswegen Streit mit ihrer Familie hat und die Ausgrenzung aus dem Dorf fürchtet, erwägt sie einen Schwangerschaftsabbruch. Falls sie die finanziellen Möglichkeiten hat, nach Regensburg umzuziehen, möchte sie allerdings in der Anonymität der Großstadt das Kind bekommen und sich darum kümmern. Sie hat in Regensburg ein Wohnungsangebot für 490 € warm im Monat. Sie möchte wissen, ob sie sich ein Leben mit dem Kind in der Großstadt leisten kann. Sie möchte deshalb insbesondere wissen, wieviel Sozialleistungen ihr insgesamt zustehen würden, wenn sie außer diesen kein Einkommen und kein Vermögen hat.

Steht F Kindergeld für sich selbst zu? In welchem Paragrafen des Bundeskindergeldgesetzes ist geregelt, bis zu welchem Alter ein Kind Kindergeld erhält? das steht in §

BKGG.
Lösung: 2
Begründung:

Das regelt § 2 BKGG.



9. Kindergeld für F?

Die 20 jährige Frau F lebt auf einem Dorf. Ihre Eltern leben von Bürgergeld. F hatte eine Affäre mit dem auf der Durchreise befindlichen Flüchtling Mohamed (M) und ist jetzt schwanger geworden. M taucht unter. Weil F deswegen Streit mit ihrer Familie hat und die Ausgrenzung aus dem Dorf fürchtet, erwägt sie einen Schwangerschaftsabbruch. Falls sie die finanziellen Möglichkeiten hat, nach Regensburg umzuziehen, möchte sie allerdings in der Anonymität der Großstadt das Kind bekommen und sich darum kümmern. Sie hat in Regensburg ein Wohnungsangebot für 490 € warm im Monat. Sie möchte wissen, ob sie sich ein Leben mit dem Kind in der Großstadt leisten kann. Sie möchte deshalb insbesondere wissen, wieviel Sozialleistungen ihr insgesamt zustehen würden, wenn sie außer diesen kein Einkommen und kein Vermögen hat.

Steht F Kindergeld für sich selbst zu, wenn Sie nach der Geburt ihres Kindes das Kind selbst betreuen und nicht arbeiten oder eine Ausbildung beginnen will?


A. Ja.
B. Nein.
Begründung:

Nach § 2 BKGG ist man nur bis 18 Jahre ein Kind. F ist schon 20 Jahre alt. Anders wäre es nur, wenn sie sich als arbeitssuchend bei der Bundesagentur für Arbeit melden oder wenn sie sich in Ausbildung befinden würde oder auf eine Ausbildung warten würde. Alle diese Voraussetzungen erfüllt F aber nach der Geburt ihres Kindes nicht.



10. Elterngeld

Die 20 jährige Frau F lebt auf einem Dorf. Ihre Eltern leben von Bürgergeld. F hatte eine Affäre mit dem auf der Durchreise befindlichen Flüchtling Mohamed (M) und ist jetzt schwanger geworden. M taucht unter. Weil F deswegen Streit mit ihrer Familie hat und die Ausgrenzung aus dem Dorf fürchtet, erwägt sie einen Schwangerschaftsabbruch. Falls sie die finanziellen Möglichkeiten hat, nach Regensburg umzuziehen, möchte sie allerdings in der Anonymität der Großstadt das Kind bekommen und sich darum kümmern. Sie hat in Regensburg ein Wohnungsangebot für 490 € warm im Monat. Sie möchte wissen, ob sie sich ein Leben mit dem Kind in der Großstadt leisten kann. Sie möchte deshalb insbesondere wissen, wieviel Sozialleistungen ihr insgesamt zustehen würden, wenn sie außer diesen kein Einkommen und kein Vermögen hat.

In welchem Gesetz steht, wieviel Elterngeld F nach der Geburt ihres Kindes zusteht? Das steht im

.
Lösung: BEEG Bundesgesetz_zur_Einführung_von_Elterngeld_und_Elternzeit Bundeselterngeldgesetz BundeselterngeldG
Begründung: Das steht im BEEG.

11. Elterngeldhöhe

Die 20 jährige Frau F lebt auf einem Dorf. Ihre Eltern leben von Bürgergeld. F hatte eine Affäre mit dem auf der Durchreise befindlichen Flüchtling Mohamed (M) und ist jetzt schwanger geworden. M taucht unter. Weil F deswegen Streit mit ihrer Familie hat und die Ausgrenzung aus dem Dorf fürchtet, erwägt sie einen Schwangerschaftsabbruch. Falls sie die finanziellen Möglichkeiten hat, nach Regensburg umzuziehen, möchte sie allerdings in der Anonymität der Großstadt das Kind bekommen und sich darum kümmern. Sie hat in Regensburg ein Wohnungsangebot für 490 € warm im Monat. Sie möchte wissen, ob sie sich ein Leben mit dem Kind in der Großstadt leisten kann. Sie möchte deshalb insbesondere wissen, wieviel Sozialleistungen ihr insgesamt zustehen würden, wenn sie außer diesen kein Einkommen und kein Vermögen hat.

In welchem Paragrafen steht, wie sich die Elterngeldhöhe berechnet? Das steht im BEEG in §

BEEG.
Lösung: 2
Begründung: Das steht in § 2 BEEG.

12. Elterngeld

Die 20 jährige Frau F lebt auf einem Dorf. Ihre Eltern leben von Bürgergeld. F hatte eine Affäre mit dem auf der Durchreise befindlichen Flüchtling Mohamed (M) und ist jetzt schwanger geworden. M taucht unter. Weil F deswegen Streit mit ihrer Familie hat und die Ausgrenzung aus dem Dorf fürchtet, erwägt sie einen Schwangerschaftsabbruch. Falls sie die finanziellen Möglichkeiten hat, nach Regensburg umzuziehen, möchte sie allerdings in der Anonymität der Großstadt das Kind bekommen und sich darum kümmern. Sie hat in Regensburg ein Wohnungsangebot für 490 € warm im Monat. Sie möchte wissen, ob sie sich ein Leben mit dem Kind in der Großstadt leisten kann. Sie möchte deshalb insbesondere wissen, wieviel Sozialleistungen ihr insgesamt zustehen würden, wenn sie außer diesen kein Einkommen und kein Vermögen hat.

Wieviel Elterngeld steht F nach der Geburt ihres Kindes nach § 2 BEEG zu, wenn Sie keine Streckung des Bezugszeitraums beantragt (Elterngeld-Plus)? Das Elterngeld für F beträgt dann

€.
Lösung: 300
Begründung: Nach § 2 Absatz 4 BEEG stehen F 300 € Mindestelterngeld zu.

13. Wohngeld

Die 20 jährige Frau F lebt auf einem Dorf. Ihre Eltern leben von Bürgergeld. F hatte eine Affäre mit dem auf der Durchreise befindlichen Flüchtling Mohamed (M) und ist jetzt schwanger geworden. M taucht unter. Weil F deswegen Streit mit ihrer Familie hat und die Ausgrenzung aus dem Dorf fürchtet, erwägt sie einen Schwangerschaftsabbruch. Falls sie die finanziellen Möglichkeiten hat, nach Regensburg umzuziehen, möchte sie allerdings in der Anonymität der Großstadt das Kind bekommen und sich darum kümmern. Sie hat in Regensburg ein Wohnungsangebot für 490 € warm im Monat. Sie möchte wissen, ob sie sich ein Leben mit dem Kind in der Großstadt leisten kann. Sie möchte deshalb insbesondere wissen, wieviel Sozialleistungen ihr insgesamt zustehen würden, wenn sie außer diesen kein Einkommen und kein Vermögen hat.

In welchem Gesetz steht, ob F nach der Geburt ihres Kindes Wohngeld zusteht? Das steht im

.
Lösung: Wohngeldgesetz WohngeldG WoGG
Begründung: Das steht im Wohngeldgesetz (WoGG).

14. Ausschluss vom Wohngeld?

Die 20 jährige Frau F lebt auf einem Dorf. Ihre Eltern leben von Bürgergeld. F hatte eine Affäre mit dem auf der Durchreise befindlichen Flüchtling Mohamed (M) und ist jetzt schwanger geworden. M taucht unter. Weil F deswegen Streit mit ihrer Familie hat und die Ausgrenzung aus dem Dorf fürchtet, erwägt sie einen Schwangerschaftsabbruch. Falls sie die finanziellen Möglichkeiten hat, nach Regensburg umzuziehen, möchte sie allerdings in der Anonymität der Großstadt das Kind bekommen und sich darum kümmern. Sie hat in Regensburg ein Wohnungsangebot für 490 € warm im Monat. Sie möchte wissen, ob sie sich ein Leben mit dem Kind in der Großstadt leisten kann. Sie möchte deshalb insbesondere wissen, wieviel Sozialleistungen ihr insgesamt zustehen würden, wenn sie außer diesen kein Einkommen und kein Vermögen hat.

In welchem Paragrafen steht, ob die Bezieher von Bürgergeld oder Sozialhilfe vom Wohngeld ausgeschlossen sind? Das steht im Wohngeldgesetz in §

.
Lösung: 7
Begründung: Das steht in § 7 Wohngeldgesetz.

15. Wohngeld

Die 20 jährige Frau F lebt auf einem Dorf. Ihre Eltern leben von Bürgergeld. F hatte eine Affäre mit dem auf der Durchreise befindlichen Flüchtling Mohamed (M) und ist jetzt schwanger geworden. M taucht unter. Weil F deswegen Streit mit ihrer Familie hat und die Ausgrenzung aus dem Dorf fürchtet, erwägt sie einen Schwangerschaftsabbruch. Falls sie die finanziellen Möglichkeiten hat, nach Regensburg umzuziehen, möchte sie allerdings in der Anonymität der Großstadt das Kind bekommen und sich darum kümmern. Sie hat in Regensburg ein Wohnungsangebot für 490 € warm im Monat. Sie möchte wissen, ob sie sich ein Leben mit dem Kind in der Großstadt leisten kann. Sie möchte deshalb insbesondere wissen, wieviel Sozialleistungen ihr insgesamt zustehen würden, wenn sie außer diesen kein Einkommen und kein Vermögen hat.

Steht F nach der Geburt ihres Kindes Wohngeld zusätzlich zur Sozialhilfe oder zum Bürgergeld zu?
A. Nein.
B. Ja.
C. Teilweise.
Begründung: Nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 Wohngeldgesetz ist der Anspruch auf Wohngeld ausgeschlossen, wenn eine Person Leistungen nach dem SGB 2 oder dem SGB 12 erhält.

16. Unterhaltsvorschuss

Die 20 jährige Frau F lebt auf einem Dorf. Ihre Eltern leben von Bürgergeld. F hatte eine Affäre mit dem auf der Durchreise befindlichen Flüchtling Mohamed (M) und ist jetzt schwanger geworden. M taucht unter. Weil F deswegen Streit mit ihrer Familie hat und die Ausgrenzung aus dem Dorf fürchtet, erwägt sie einen Schwangerschaftsabbruch. Falls sie die finanziellen Möglichkeiten hat, nach Regensburg umzuziehen, möchte sie allerdings in der Anonymität der Großstadt das Kind bekommen und sich darum kümmern. Sie hat in Regensburg ein Wohnungsangebot für 490 € warm im Monat. Sie möchte wissen, ob sie sich ein Leben mit dem Kind in der Großstadt leisten kann. Sie möchte deshalb insbesondere wissen, wieviel Sozialleistungen ihr insgesamt zustehen würden, wenn sie außer diesen kein Einkommen und kein Vermögen hat.

Wie heißt das Gesetz, welches regelt, ob dem Kind nach dessen Geburt ein
Unterhaltsvorschuss gewährt wird? Das Gesetz heißt

.
Lösung: Unterhaltsvorschussgesetz UnterhaltsvorschussG UhVorschG UVorschG UVG
Begründung: Das Gesetz heißt Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG).

17. Voraussetzungen für die Gewährung eines Unterhaltsvorschusses

Die 20 jährige Frau F lebt auf einem Dorf. Ihre Eltern leben von Bürgergeld. F hatte eine Affäre mit dem auf der Durchreise befindlichen Flüchtling Mohamed (M) und ist jetzt schwanger geworden. M taucht unter. Weil F deswegen Streit mit ihrer Familie hat und die Ausgrenzung aus dem Dorf fürchtet, erwägt sie einen Schwangerschaftsabbruch. Falls sie die finanziellen Möglichkeiten hat, nach Regensburg umzuziehen, möchte sie allerdings in der Anonymität der Großstadt das Kind bekommen und sich darum kümmern. Sie hat in Regensburg ein Wohnungsangebot für 490 € warm im Monat. Sie möchte wissen, ob sie sich ein Leben mit dem Kind in der Großstadt leisten kann. Sie möchte deshalb insbesondere wissen, wieviel Sozialleistungen ihr insgesamt zustehen würden, wenn sie außer diesen kein Einkommen und kein Vermögen hat.

Welche Vorschrift im Unterhaltsvorschussgesetz regelt die Voraussetzungen für die Berechtigung zum Erhalt eines Unterhaltsvorschusses? Das regelt §

UhVorschG.
Lösung: 1
Begründung: Das regelt § 1 Unterhaltsvorschussgesetz.

18. Unterhaltsvorschuss

Die 20 jährige Frau F lebt auf einem Dorf. Ihre Eltern leben von Bürgergeld. F hatte eine Affäre mit dem auf der Durchreise befindlichen Flüchtling Mohamed (M) und ist jetzt schwanger geworden. M taucht unter. Weil F deswegen Streit mit ihrer Familie hat und die Ausgrenzung aus dem Dorf fürchtet, erwägt sie einen Schwangerschaftsabbruch. Falls sie die finanziellen Möglichkeiten hat, nach Regensburg umzuziehen, möchte sie allerdings in der Anonymität der Großstadt das Kind bekommen und sich darum kümmern. Sie hat in Regensburg ein Wohnungsangebot für 490 € warm im Monat. Sie möchte wissen, ob sie sich ein Leben mit dem Kind in der Großstadt leisten kann. Sie möchte deshalb insbesondere wissen, wieviel Sozialleistungen ihr insgesamt zustehen würden, wenn sie außer diesen kein Einkommen und kein Vermögen hat.

Wem steht nach § 1 Unterhaltsvorschussgesetz ein Anspruch gegen das Jugendamt auf Zahlung eines Unterhaltsvorschusses zu?


A. F hat einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss an Stelle des von M geschuldeten Betreuungsunterhalts.
B. Das Kind hat einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss an Stelle des von M geschuldeten Kindesunterhalts.
C. Beide haben Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, weil M weder Kindes- noch Betreuungsunterhalt zahlt.
D. Niemand hat Anspruch auf einen Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen.
Begründung:

Da Mohamed keinen Unterhalt zahlt und nicht mit der Mutter des Kindes in einem Haushalt lebt, liegen alle Anspruchsvoraussetzungen des § 1 Unterhaltsvorschussgesetz für das Kind nach seiner Geburt vor.

Für F liegen dagegen die Voraussetzungen nicht vor, weil Unterhaltsvorschuss nur an Stelle von Kindesunterhalt gewährt wird und nicht an Stelle von Betreuungsunterhalt für den kinderbetreuenden Elternteil.



19. Höhe des Unterhaltsvorschusses

Die 20 jährige Frau F lebt auf einem Dorf. Ihre Eltern leben von Bürgergeld. F hatte eine Affäre mit dem auf der Durchreise befindlichen Flüchtling Mohamed (M) und ist jetzt schwanger geworden. M taucht unter. Weil F deswegen Streit mit ihrer Familie hat und die Ausgrenzung aus dem Dorf fürchtet, erwägt sie einen Schwangerschaftsabbruch. Falls sie die finanziellen Möglichkeiten hat, nach Regensburg umzuziehen, möchte sie allerdings in der Anonymität der Großstadt das Kind bekommen und sich darum kümmern. Sie hat in Regensburg ein Wohnungsangebot für 490 € warm im Monat. Sie möchte wissen, ob sie sich ein Leben mit dem Kind in der Großstadt leisten kann. Sie möchte deshalb insbesondere wissen, wieviel Sozialleistungen ihr insgesamt zustehen würden, wenn sie außer diesen kein Einkommen und kein Vermögen hat.

In welchem Paragraphen des Unterhaltsvorschussgesetzes ist die Höhe des Unterhaltsvorschusses geregelt? Das steht in §

UhVorschG.
Lösung: 2
Begründung:

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses ist in § 2 Unterhaltsvorschussgesetz geregelt. Und zwar durch eine Bezugnahme auf den Mindestunterhalt. Dessen Höhe ergibt sich aus § 1612a Absatz 1 BGB in Verbindung mit der § 1 MindestunterhaltsVO.

20. Berechnung des Unterhaltsvorschusses

Die 20 jährige Frau F lebt auf einem Dorf. Ihre Eltern leben von Bürgergeld. F hatte eine Affäre mit dem auf der Durchreise befindlichen Flüchtling Mohamed (M) und ist jetzt schwanger geworden. M taucht unter. Weil F deswegen Streit mit ihrer Familie hat und die Ausgrenzung aus dem Dorf fürchtet, erwägt sie einen Schwangerschaftsabbruch. Falls sie die finanziellen Möglichkeiten hat, nach Regensburg umzuziehen, möchte sie allerdings in der Anonymität der Großstadt das Kind bekommen und sich darum kümmern. Sie hat in Regensburg ein Wohnungsangebot für 490 € warm im Monat. Sie möchte wissen, ob sie sich ein Leben mit dem Kind in der Großstadt leisten kann. Sie möchte deshalb insbesondere wissen, wieviel Sozialleistungen ihr insgesamt zustehen würden, wenn sie außer diesen kein Einkommen und kein Vermögen hat.

Nach § 2 Unterhaltsvorschussgesetz berechnet sich der Unterhaltsvorschuss nach einem Verweis auf unterhaltsrechtliche Bestimmungen. Wie wird der Unterhaltsvorschuss für das Kind genau berechnet?


A. monatlicher Unterhaltsvorschuss = angemessener Bedarf des Kindes - volles Kindergeld
B. monatlicher Unterhaltsvorschuss = angemessener Bedarf des Kindes - halbes Kindergeld
C. monatlicher Unterhaltsvorschuss = Mindestbedarf des Kindes - volles Kindergeld
D. monatlicher Unterhaltsvorschuss = Mindestbedarf des Kindes - halbes Kindergeld
Begründung: So steht es in § 2 Unterhaltsvorschussgesetz. Danach ist das Kindergeld für das Baby entgegen § 1612b Absatz 1 BGB nicht nur hälftig sondern voll anzurechnen.



21. Höhe des Unterhaltsvorschusses

Die 20 jährige Frau F lebt auf einem Dorf. Ihre Eltern leben von Bürgergeld. F hatte eine Affäre mit dem auf der Durchreise befindlichen Flüchtling Mohamed (M) und ist jetzt schwanger geworden. M taucht unter. Weil F deswegen Streit mit ihrer Familie hat und die Ausgrenzung aus dem Dorf fürchtet, erwägt sie einen Schwangerschaftsabbruch. Falls sie die finanziellen Möglichkeiten hat, nach Regensburg umzuziehen, möchte sie allerdings in der Anonymität der Großstadt das Kind bekommen und sich darum kümmern. Sie hat in Regensburg ein Wohnungsangebot für 490 € warm im Monat. Sie möchte wissen, ob sie sich ein Leben mit dem Kind in der Großstadt leisten kann. Sie möchte deshalb insbesondere wissen, wieviel Sozialleistungen ihr insgesamt zustehen würden, wenn sie außer diesen kein Einkommen und kein Vermögen hat.

In welcher Höhe steht dem Kind nach dessen Geburt gemäß § 2 Unterhaltsvorschussgesetz monatlich ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss zu? In Höhe von

€.
Lösung: 230
Begründung:

Nach § 2 Unterhaltsvorschussgesetz hängt die Höhe des Untershaltsvorschusses von der Höhe des Mindesunterhalts ab. Dessen Höhe hängt nach § 1612a Absatz 1 BGB von der Altersgruppe des Kindes ab. Das neugeborene Kind gehört zur Altersgruppe 1 (0-5 Jahre). Nach § 1 Mindestunterhaltsverordnung (siehe im MENU unter LINKS) beträgt der Bedarf eines Kindes von unter 6 Jahren monatlich 480 €. Davon ist allerdings nach Absatz 2 des § 2 Unterhaltsvorschussgesetz abweichend von § 1612b Absatz 1 BGB nicht nur das halbe Kindergeld sondern das volle Kindergeld abzuziehen. Dieses beträgt 250 € im Monat. Also verringert sich der Unterhaltsvorschuss auf 230 € (480 - 250 = 230).



22. Mutterschutz

Die 20 jährige Frau F lebt auf einem Dorf. Ihre Eltern leben von Bürgergeld. F hatte eine Affäre mit dem auf der Durchreise befindlichen Flüchtling Mohamed (M) und ist jetzt schwanger geworden. M taucht unter. Weil F deswegen Streit mit ihrer Familie hat und die Ausgrenzung aus dem Dorf fürchtet, erwägt sie einen Schwangerschaftsabbruch. Falls sie die finanziellen Möglichkeiten hat, nach Regensburg umzuziehen, möchte sie allerdings in der Anonymität der Großstadt das Kind bekommen und sich darum kümmern. Sie hat in Regensburg ein Wohnungsangebot für 490 € warm im Monat. Sie möchte wissen, ob sie sich ein Leben mit dem Kind in der Großstadt leisten kann. Sie möchte deshalb insbesondere wissen, wieviel Sozialleistungen ihr insgesamt zustehen würden, wenn sie außer diesen kein Einkommen und kein Vermögen hat.

In welchem Gesetz ist geregelt, ob F ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld zusteht? Alle mit dem Mutterschutz zusammen hängenden Rechtsfragen regelt das

.
Lösung: Mutterschutzgesetz MutterschutzG MuSchG MSchG
Begründung: Das regelt das MuSchG.

23. Mutterschaftsgeld

Die 20 jährige Frau F lebt auf einem Dorf. Ihre Eltern leben von Bürgergeld. F hatte eine Affäre mit dem auf der Durchreise befindlichen Flüchtling Mohamed (M) und ist jetzt schwanger geworden. M taucht unter. Weil F deswegen Streit mit ihrer Familie hat und die Ausgrenzung aus dem Dorf fürchtet, erwägt sie einen Schwangerschaftsabbruch. Falls sie die finanziellen Möglichkeiten hat, nach Regensburg umzuziehen, möchte sie allerdings in der Anonymität der Großstadt das Kind bekommen und sich darum kümmern. Sie hat in Regensburg ein Wohnungsangebot für 490 € warm im Monat. Sie möchte wissen, ob sie sich ein Leben mit dem Kind in der Großstadt leisten kann. Sie möchte deshalb insbesondere wissen, wieviel Sozialleistungen ihr insgesamt zustehen würden, wenn sie außer diesen kein Einkommen und kein Vermögen hat.

In welchem Paragrafen ist geregelt, ob F ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld zusteht? Das steht im MuSchG in §

.
Lösung: 19
Begründung: Das regelt § 19 MuSchG.

24. Anspruchsvoraussetzungen für das Mutterschaftsgeld

Die 20 jährige Frau F lebt auf einem Dorf. Ihre Eltern leben von Bürgergeld. F hatte eine Affäre mit dem auf der Durchreise befindlichen Flüchtling Mohamed (M) und ist jetzt schwanger geworden. M taucht unter. Weil F deswegen Streit mit ihrer Familie hat und die Ausgrenzung aus dem Dorf fürchtet, erwägt sie einen Schwangerschaftsabbruch. Falls sie die finanziellen Möglichkeiten hat, nach Regensburg umzuziehen, möchte sie allerdings in der Anonymität der Großstadt das Kind bekommen und sich darum kümmern. Sie hat in Regensburg ein Wohnungsangebot für 490 € warm im Monat. Sie möchte wissen, ob sie sich ein Leben mit dem Kind in der Großstadt leisten kann. Sie möchte deshalb insbesondere wissen, wieviel Sozialleistungen ihr insgesamt zustehen würden, wenn sie außer diesen kein Einkommen und kein Vermögen hat.

Steht F ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld zu?


A. Ja. Nach § 19 MuSchG.
B. Nein. Nach § 1 MuSchG.
Begründung: Nach § 1 MuSchG gilt das Mutterschutzgesetz nur für Arbeitnehmerinnen. Da F keine Arbeitnehmerin ist, findet § 19 MuSchG auf sie keine Anwendung.

25. Leistungen für Kinder

Die 20 jährige Frau F lebt auf einem Dorf. Ihre Eltern leben von Bürgergeld. F hatte eine Affäre mit dem auf der Durchreise befindlichen Flüchtling Mohamed (M) und ist jetzt schwanger geworden. M taucht unter. Weil F deswegen Streit mit ihrer Familie hat und die Ausgrenzung aus dem Dorf fürchtet, erwägt sie einen Schwangerschaftsabbruch. Falls sie die finanziellen Möglichkeiten hat, nach Regensburg umzuziehen, möchte sie allerdings in der Anonymität der Großstadt das Kind bekommen und sich darum kümmern. Sie hat in Regensburg ein Wohnungsangebot für 490 € warm im Monat. Sie möchte wissen, ob sie sich ein Leben mit dem Kind in der Großstadt leisten kann. Sie möchte deshalb insbesondere wissen, wieviel Sozialleistungen ihr insgesamt zustehen würden, wenn sie außer diesen kein Einkommen und kein Vermögen hat.

Welches Gesetz regelt, ob F Kindergeld und Kinderzuschlag zustehen? Leistungen für Kinder regelt das

.
Lösung: BKGG Bundeskindergeldgesetz BundeskindergeldG
Begründung: Leistungen für Kinder regelt das BKGG.

26. Kinderzuschlag

Die 20 jährige Frau F lebt auf einem Dorf. Ihre Eltern leben von Bürgergeld. F hatte eine Affäre mit dem auf der Durchreise befindlichen Flüchtling Mohamed (M) und ist jetzt schwanger geworden. M taucht unter. Weil F deswegen Streit mit ihrer Familie hat und die Ausgrenzung aus dem Dorf fürchtet, erwägt sie einen Schwangerschaftsabbruch. Falls sie die finanziellen Möglichkeiten hat, nach Regensburg umzuziehen, möchte sie allerdings in der Anonymität der Großstadt das Kind bekommen und sich darum kümmern. Sie hat in Regensburg ein Wohnungsangebot für 490 € warm im Monat. Sie möchte wissen, ob sie sich ein Leben mit dem Kind in der Großstadt leisten kann. Sie möchte deshalb insbesondere wissen, wieviel Sozialleistungen ihr insgesamt zustehen würden, wenn sie außer diesen kein Einkommen und kein Vermögen hat.

Welcher Paragraf regelt, ob F neben dem Kindergeld auch noch ein Kinderzuschlag zusteht? Das steht im BKGG in §

BKGG.
Lösung: 6a 6_a §_6a §_6_a
Begründung: Das steht in § 6a Absatz 1 Nummer 2 BKGG.

27. Kinderzuschlag für K

Die 20 jährige Frau F lebt auf einem Dorf. Ihre Eltern leben von Bürgergeld. F hatte eine Affäre mit dem auf der Durchreise befindlichen Flüchtling Mohamed (M) und ist jetzt schwanger geworden. M taucht unter. Weil F deswegen Streit mit ihrer Familie hat und die Ausgrenzung aus dem Dorf fürchtet, erwägt sie einen Schwangerschaftsabbruch. Falls sie die finanziellen Möglichkeiten hat, nach Regensburg umzuziehen, möchte sie allerdings in der Anonymität der Großstadt das Kind bekommen und sich darum kümmern. Sie hat in Regensburg ein Wohnungsangebot für 490 € warm im Monat. Sie möchte wissen, ob sie sich ein Leben mit dem Kind in der Großstadt leisten kann. Sie möchte deshalb insbesondere wissen, wieviel Sozialleistungen ihr insgesamt zustehen würden, wenn sie außer diesen kein Einkommen und kein Vermögen hat.

Steht F ein Kinderzuschlag für K nach §§ 6a BKGG zu?


A. Ja. Weil F hilfebedürftig ist.
B. Ja. Weil K hilfebedürftig ist.
C. Nein. Weil F nicht das erforderliche Mindesteinkommen hat.
D. Nein. Weil K nicht das erforderliche Mindesteinkommen hat.
Begründung:

Nach § 6a Absatz 1 Nummer 2 BKGG müssen Alleinerziehende ein Mindesteinkommen von 600 € haben, damit Ihnen der Kinderzuschlag zusteht. Ziel dieser Regelung ist es, dass der Kinderzuschlag nur Personen zusteht, die nicht ohnehin auf Bürgergeld oder Sozialhilfe angewiesen sind. Deshalb zählt das Bürgergeld auch nicht als Einkommen im Sinne dieser Vorschrift.

F hat nicht das erforderliche Mindesteinkommen, weil ihr Anspruch auf Elterngeld geringer ist und der Unterhaltsvorschuss und das Kindergeld als Einkommen des Kindes gelten. F steht deshalb für das Kind kein Kinderzuschlag zu.

Mit der für die Zukunft geplanten Kindergrundsicherung könnte sich das ändern.



28. Bürgergeld oder Sozialhilfe für F?

Die 20 jährige Frau F lebt auf einem Dorf. Ihre Eltern leben von Bürgergeld. F hatte eine Affäre mit dem auf der Durchreise befindlichen Flüchtling Mohamed (M) und ist jetzt schwanger geworden. M taucht unter. Weil F deswegen Streit mit ihrer Familie hat und die Ausgrenzung aus dem Dorf fürchtet, erwägt sie einen Schwangerschaftsabbruch. Falls sie die finanziellen Möglichkeiten hat, nach Regensburg umzuziehen, möchte sie allerdings in der Anonymität der Großstadt das Kind bekommen und sich darum kümmern. Sie hat in Regensburg ein Wohnungsangebot für 490 € warm im Monat. Sie möchte wissen, ob sie sich ein Leben mit dem Kind in der Großstadt leisten kann. Sie möchte deshalb insbesondere wissen, wieviel Sozialleistungen ihr insgesamt zustehen würden, wenn sie außer diesen kein Einkommen und kein Vermögen hat.

Steht F ein Anspruch auf Sozialhilfe oder ein Anspruch auf Bürgergeld zu?


A. F hat nach § 7 SGB 2 einen Anspruch auf Bürgergeld, weil sie nach § 8 SGB 2 als erwerbsfähig gilt.
B. F hat nach den §§ 19 ff. SGB 12 einen Anspruch auf Sozialhilfe, weil sie nach § 10 SGB 2 als erwerbsunfähig gilt.
C. F hat nach den § 2 SGB 12 und § 5 SGB 2 keine Ansprüchen nach dem SGB 2 und dem SGB 12, weil ihr stattdessen Kindergeld, Kinderzuschlag, Unterhaltvorschuss, Elterngeld und Wohngeld zustehen.
Begründung:

F hat nach§ 7 SGB 2 einen Anspruch auf Bürgergeld, weil sie nach § 8 SGB 2 erwerbsfähig ist. Denn sie ist weder krank noch behindert und damit erwerbsfähig.

Daran ändert weder die Schwangerschaft noch die Kindererziehung etwas. F ist zwar nach § 10 SGB 2 eine Erwerbstätigkeit unzumutbar. Aber gleichwohl ist sie nach § 8 SGB 2 erwerbsfähig.



29. Bürgergeld für Nichterwerbsfähige oder Sozialhilfe für das Kind?

Die 20 jährige Frau F lebt auf einem Dorf. Ihre Eltern leben von Bürgergeld. F hatte eine Affäre mit dem auf der Durchreise befindlichen Flüchtling Mohamed (M) und ist jetzt schwanger geworden. M taucht unter. Weil F deswegen Streit mit ihrer Familie hat und die Ausgrenzung aus dem Dorf fürchtet, erwägt sie einen Schwangerschaftsabbruch. Falls sie die finanziellen Möglichkeiten hat, nach Regensburg umzuziehen, möchte sie allerdings in der Anonymität der Großstadt das Kind bekommen und sich darum kümmern. Sie hat in Regensburg ein Wohnungsangebot für 490 € warm im Monat. Sie möchte wissen, ob sie sich ein Leben mit dem Kind in der Großstadt leisten kann. Sie möchte deshalb insbesondere wissen, wieviel Sozialleistungen ihr insgesamt zustehen würden, wenn sie außer diesen kein Einkommen und kein Vermögen hat.

Welche Grundsicherungsleistung steht dem Kind nach seiner Geburt zu?


A. Sozialhilfe nach § 19 ff. SGB 12.
B. Bürgergeld für Nichterwerbsfähige nach § 23 SGB 2 .
C. Beide Leistungen. Das Kind erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen nach beiden Gesetzen und deshalb kommen sie beide nebeneinander zur Anwendung.
D. Keine der beiden Leistungen. Das Kind erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen von beiden Gesetzen nicht.
Begründung: F erfüllt alle Anspruchsvoraussetzungen des § 7 SGB 2 und begründet deshalb als erwerbsfähige Person die Bedarfsgemeinschaft. Nach § 7 Absatz 3 Nummer 4 SGB 2 gehört ihr Kind zu ihrer Bedarfsgemeinschaft. Dem Kind steht deshalb nach § 23 SGB 2 Bürgergeld für Nichterwerbsfähige zu. Dieser Anspruch geht nach § 5 Absatz 2 SGB 2 dem Anspruch auf Sozialhilfe nach dem SGB 12 vor. Die Sozialhilfe ist deshalb nach § 2 SGB 12 nachrangig. Das Kind bekommt nur Bürgergeld für Nichterwerbsfähige nach dem SGB 2 und keine Sozialhilfe nach dem SGB 12.

30. Bedarfsgemeinschaft

Die 20 jährige Frau F lebt auf einem Dorf. Ihre Eltern leben von Bürgergeld. F hatte eine Affäre mit dem auf der Durchreise befindlichen Flüchtling Mohamed (M) und ist jetzt schwanger geworden. M taucht unter. Weil F deswegen Streit mit ihrer Familie hat und die Ausgrenzung aus dem Dorf fürchtet, erwägt sie einen Schwangerschaftsabbruch. Falls sie die finanziellen Möglichkeiten hat, nach Regensburg umzuziehen, möchte sie allerdings in der Anonymität der Großstadt das Kind bekommen und sich darum kümmern. Sie hat in Regensburg ein Wohnungsangebot für 490 € warm im Monat. Sie möchte wissen, ob sie sich ein Leben mit dem Kind in der Großstadt leisten kann. Sie möchte deshalb insbesondere wissen, wieviel Sozialleistungen ihr insgesamt zustehen würden, wenn sie außer diesen kein Einkommen und kein Vermögen hat.

Gehört K zur Bedarfsgemeinschaft von F?


A. Ja, weil Kinder nach § 7 Absatz 3 Nummer 4 SGB 2 immer zur Bedarfsgemeinschaft ihrer Eltern gehören.
B. Ja, weil F mit ihrem Kind in einem Haushalt leben wird und K seinen Bedarf nicht aus seinem eigenen Einkommen bestreiten kann.
C. Nein, weil K Kindergeld und Unterhaltsvorschuss bekommen wird und K deswegen seinen Bedarf aus seinem eigenen Einkommen bestreiten kann.
Begründung:

Nach § 7 Absatz 3 Nummer 4 SGB 2 gehört K nur zur Bedarfsgemeinschaft von F, wenn K seinen Lebensunterhalt nicht selbst aus seinem eigenen Einkommen bestreiten kann.

K wird ein Einkommen von 480 € haben, nämlich 250 € Kindergeld und 230 € Unterhaltsvorschuss. Dem steht ein Bedarf von 602 € gegenüber, nämlich 357 € Bürgergeldbedarf nach RBS 6 und 245 € anteiliger Unterkunftsbedarf (357+245=602). Diesen Bedarf von 602 € kann K nicht aus seinem Einkommen von 480 € decken. K ist also hilfebedürftig und gehört deswegen zur Bedarfsgemeinschaft von F.



31. Bedarfe

Die 20 jährige Frau F lebt auf einem Dorf. Ihre Eltern leben von Bürgergeld. F hatte eine Affäre mit dem auf der Durchreise befindlichen Flüchtling Mohamed (M) und ist jetzt schwanger geworden. M taucht unter. Weil F deswegen Streit mit ihrer Familie hat und die Ausgrenzung aus dem Dorf fürchtet, erwägt sie einen Schwangerschaftsabbruch. Falls sie die finanziellen Möglichkeiten hat, nach Regensburg umzuziehen, möchte sie allerdings in der Anonymität der Großstadt das Kind bekommen und sich darum kümmern. Sie hat in Regensburg ein Wohnungsangebot für 490 € warm im Monat. Sie möchte wissen, ob sie sich ein Leben mit dem Kind in der Großstadt leisten kann. Sie möchte deshalb insbesondere wissen, wieviel Sozialleistungen ihr insgesamt zustehen würden, wenn sie außer diesen kein Einkommen und kein Vermögen hat.

Welche Bedarfe stehen der Bedarfsgemeinschaft nach der Geburt des Kindes zu?


A. Regelbedarf nach Bürgergeld gemäß § 20 SGB 2 für F.
B. Regelbedarf nach Bürgergeld für Nichterwerbsfähige nach § 23 SGB 2 für ihr Kind.
C. Mehrbedarf nach § 21 Absatz 3 Nummer 1 SGB 2 für F.
D. Regelbedarf nach Bürgergeld für Mohamed nach § 20 SGB 2 .
E. Anteiliger Unterkunfsbedarf nach § 22 Absatz 1 SGB 2 für F.
F. Anteiliger Unterkunfsbedarf nach § 22 Absatz 1 SGB 2 für das Kind.
Begründung:

Die Kombination A B C E F ist richtig. Nach § 19 SGB 2 setzt sich der Gesamtbedarf der Leistungsberechtigten jeweils aus Regelbedarf, Mehrbedarf und Unterkunftsbedarf zusammen. Der Regelbedarf von Mohamed findet keine Berücksichtigung, da er gemäß § 7 Absatz 3 Nummer 3 SGB 2 nicht zur Bedarfsgemeinschaft von F gehört, weil er nicht mit ihr in einem Haushalt lebt. Antwort D ist deshalb unzutreffend.

Das Kind bildet dagegen nach § 7 Absatz 3 Nummer 4 SGB 2 eine Bedarfsgemeinschaft mit F, sodass sein Bürgergeldbedarf für Nichterwerbsfähige nach § 23 SGB 2 zu berücksichtigen ist. Als alleinerziehender Mutter mit einem Kind unter 7 Jahren steht F nach § 21 Absatz 3 Nummer 1 SGB 2 ein Mehrbedarf zu. Und dazu kommt nach § 22 Absatz 1 SGB 2 jeweils der anteilige Unterkunftsbedarf von Mutter und Kind.



32. Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft

Die 20 jährige Frau F lebt auf einem Dorf. Ihre Eltern leben von Bürgergeld. F hatte eine Affäre mit dem auf der Durchreise befindlichen Flüchtling Mohamed (M) und ist jetzt schwanger geworden. M taucht unter. Weil F deswegen Streit mit ihrer Familie hat und die Ausgrenzung aus dem Dorf fürchtet, erwägt sie einen Schwangerschaftsabbruch. Falls sie die finanziellen Möglichkeiten hat, nach Regensburg umzuziehen, möchte sie allerdings in der Anonymität der Großstadt das Kind bekommen und sich darum kümmern. Sie hat in Regensburg ein Wohnungsangebot für 490 € warm im Monat. Sie möchte wissen, ob sie sich ein Leben mit dem Kind in der Großstadt leisten kann. Sie möchte deshalb insbesondere wissen, wieviel Sozialleistungen ihr insgesamt zustehen würden, wenn sie außer diesen kein Einkommen und kein Vermögen hat.

Welchen laufenden monatlichen Gesamtbedarf hat die Bedarfsgemeinschaft nach der Geburt des Kindes? Bitte geben Sie den Betrag in Euro und Cent als Dezimalzahl ohne Währungszeichen ein.


Lösung: 1612,68
Begründung:
Personen F K BG
Regelbedarfsstufe § 20 Absatz 2 Satz 1 SGB 2 und § 23 SGB 2 RBS 1 RBS 6  
Regelbedarf Anlage zu § 28 SGB 12 563.00 € 357,00 € 920,00 €
Mehrbedarf nach § 21 Abs. 3  für Alleinerziehende 36% von 502 202,68 €   202,68 €
Unterkunftsbedarf nach § 22 Absatz 1 SGB 2 245,00 € 245,00 € 490,00 €
monatlicher Gesamtbedarf nach § 19 SGB 2 1010,68 € 602,00 € 1612,68 €

 



33. Einkommensanrechnung

Die 20 jährige Frau F lebt auf einem Dorf. Ihre Eltern leben von Bürgergeld. F hatte eine Affäre mit dem auf der Durchreise befindlichen Flüchtling Mohamed (M) und ist jetzt schwanger geworden. M taucht unter. Weil F deswegen Streit mit ihrer Familie hat und die Ausgrenzung aus dem Dorf fürchtet, erwägt sie einen Schwangerschaftsabbruch. Falls sie die finanziellen Möglichkeiten hat, nach Regensburg umzuziehen, möchte sie allerdings in der Anonymität der Großstadt das Kind bekommen und sich darum kümmern. Sie hat in Regensburg ein Wohnungsangebot für 490 € warm im Monat. Sie möchte wissen, ob sie sich ein Leben mit dem Kind in der Großstadt leisten kann. Sie möchte deshalb insbesondere wissen, wieviel Sozialleistungen ihr insgesamt zustehen würden, wenn sie außer diesen kein Einkommen und kein Vermögen hat.

Welches Einkommen ist auf den Bedarf der Bedarfsgemeinschaft anzurechen?


A. Kindergeld für K
B. Kindergeld für F
C. Unterhaltsvorschuss für K
D. Unterhaltsvorschuss für F
E. Elterngeld für F
F. Kinderzuschlag für F
Begründung:

Richtig ist die Antwortkombination A C E.

Das Kindergeld für K gilt nach § 11 Absatz 1 Sätze 4 und 5 SGB 2 als Einkommen des Kindes.

Der Mutter F steht kein Kindergeld zu, weil sie nach § 2 BKGG nicht mehr als Kind gilt. Denn F ist über 18 und ist weder in Ausbildung oder als arbeitssuchend gemeldet ist und sie wartet auch nicht auf eine Ausbildung.

Der Unterhaltsvorschuss ist ebenfalls Einkommen des Kindes, weil er an die Stelle des Kindesunterhalts tritt. Der Mutter F steht an Stelle íhres Betreuungsunterhalts kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss zu.

Das Elterngeld ist Einkommen der Mutter. Ein Kinderzuschlag steht F nicht zu.



34. Absetzbeträge

Die 20 jährige Frau F lebt auf einem Dorf. Ihre Eltern leben von Bürgergeld. F hatte eine Affäre mit dem auf der Durchreise befindlichen Flüchtling Mohamed (M) und ist jetzt schwanger geworden. M taucht unter. Weil F deswegen Streit mit ihrer Familie hat und die Ausgrenzung aus dem Dorf fürchtet, erwägt sie einen Schwangerschaftsabbruch. Falls sie die finanziellen Möglichkeiten hat, nach Regensburg umzuziehen, möchte sie allerdings in der Anonymität der Großstadt das Kind bekommen und sich darum kümmern. Sie hat in Regensburg ein Wohnungsangebot für 490 € warm im Monat. Sie möchte wissen, ob sie sich ein Leben mit dem Kind in der Großstadt leisten kann. Sie möchte deshalb insbesondere wissen, wieviel Sozialleistungen ihr insgesamt zustehen würden, wenn sie außer diesen kein Einkommen und kein Vermögen hat.

Sind zugunsten von F oder von ihrem Kind Absetzbeträge vom Einkommen abzuziehen?


A. Ja. Vom Einkommen der F ist ein Absetzbetrag abzuziehen.
B. Ja. Vom Einkommen ihres Kindes ist ein Absetzbetrag abzuziehen.
C. Ja. Für beide sind Absetzbeträge vom Einkommen abzuziehen.
D. Nein. Es sind für beide keine Absetzbeträge zu berücksichtigen.
Begründung:

F hat das Elterngeld als Einkommen. Davon sind die in § 11b Absatz 1 SGB 2 genannten Absetzbeträge abzuziehen, soweit F diese Ausgaben auch tatsächlich hat. Zugunsten jedes Einkommensbeziehers sind nach § 11b Absatz 1 Nummer 3 SGB 2 seine Versicherungskosten zu berücksichtigen, mindestens in Höhe der Versicherungspauschale nach § 6 Nummer 1 Bürgergeld-VO.

Ein Grundfreibetrag nach § 11b Absatz 2 SGB 2 (Werbungskostenpauschale) oder ein Erwerbstätigenfreibetrag steht F nicht zu, weil diese nur Arbeitnehmern zustehen. Das Elterngeld ist aber kein Arbeitslohn, sondern eine Sozialleistung.

Das Kind hat zwar mit dem Kindergeld auch Einkommen. Aber es hat keine Ausgaben, die es nach § 11b Absatz 1 SGB 2 absetzen könnte. Insbesondere hat es keine Versicherungskosten. Da dem Kind die Versicherungspauschale nach § 6 Nummer 2 Bürgergeld-VO nicht zusteht, ist nur Antwort A zutreffend und die Antworten B und C sind unzutreffend.



35. Elterngeld

Die 20 jährige Frau F lebt auf einem Dorf. Ihre Eltern leben von Bürgergeld. F hatte eine Affäre mit dem auf der Durchreise befindlichen Flüchtling Mohamed (M) und ist jetzt schwanger geworden. M taucht unter. Weil F deswegen Streit mit ihrer Familie hat und die Ausgrenzung aus dem Dorf fürchtet, erwägt sie einen Schwangerschaftsabbruch. Falls sie die finanziellen Möglichkeiten hat, nach Regensburg umzuziehen, möchte sie allerdings in der Anonymität der Großstadt das Kind bekommen und sich darum kümmern. Sie hat in Regensburg ein Wohnungsangebot für 490 € warm im Monat. Sie möchte wissen, ob sie sich ein Leben mit dem Kind in der Großstadt leisten kann. Sie möchte deshalb insbesondere wissen, wieviel Sozialleistungen ihr insgesamt zustehen würden, wenn sie außer diesen kein Einkommen und kein Vermögen hat.

In welchem Gesetz ist geregelt, ob das Elterngeld anrechnungsfreies oder anrechenbares Einkommen ist? Das steht im

.
Lösung: BEEG BundeselterngeldG Bundeselterngeldgesetz Bundesgesetz_zur_Einführung_von_Elterngeld_und_Elternzeit
Begründung: Das steht im BEEG.

36. Anrechenbarkeit des Elterngelds

Die 20 jährige Frau F lebt auf einem Dorf. Ihre Eltern leben von Bürgergeld. F hatte eine Affäre mit dem auf der Durchreise befindlichen Flüchtling Mohamed (M) und ist jetzt schwanger geworden. M taucht unter. Weil F deswegen Streit mit ihrer Familie hat und die Ausgrenzung aus dem Dorf fürchtet, erwägt sie einen Schwangerschaftsabbruch. Falls sie die finanziellen Möglichkeiten hat, nach Regensburg umzuziehen, möchte sie allerdings in der Anonymität der Großstadt das Kind bekommen und sich darum kümmern. Sie hat in Regensburg ein Wohnungsangebot für 490 € warm im Monat. Sie möchte wissen, ob sie sich ein Leben mit dem Kind in der Großstadt leisten kann. Sie möchte deshalb insbesondere wissen, wieviel Sozialleistungen ihr insgesamt zustehen würden, wenn sie außer diesen kein Einkommen und kein Vermögen hat.

In welchem Paragrafen ist geregelt, ob das Elterngeld anrechnungsfreies oder anrechenbares Einkommen ist? Das steht im BEEG in §

.
Lösung: 10
Begründung: Das regelt § 10 BEEG.

37. Absatz?

Die 20 jährige Frau F lebt auf einem Dorf. Ihre Eltern leben von Bürgergeld. F hatte eine Affäre mit dem auf der Durchreise befindlichen Flüchtling Mohamed (M) und ist jetzt schwanger geworden. M taucht unter. Weil F deswegen Streit mit ihrer Familie hat und die Ausgrenzung aus dem Dorf fürchtet, erwägt sie einen Schwangerschaftsabbruch. Falls sie die finanziellen Möglichkeiten hat, nach Regensburg umzuziehen, möchte sie allerdings in der Anonymität der Großstadt das Kind bekommen und sich darum kümmern. Sie hat in Regensburg ein Wohnungsangebot für 490 € warm im Monat. Sie möchte wissen, ob sie sich ein Leben mit dem Kind in der Großstadt leisten kann. Sie möchte deshalb insbesondere wissen, wieviel Sozialleistungen ihr insgesamt zustehen würden, wenn sie außer diesen kein Einkommen und kein Vermögen hat.

In welchem Absatz von § 10 BEEG ist geregelt, ob für den Bezug von Bürgergeld das Elterngeld anrechnungsfreies oder anrechenbares Einkommen ist? Das steht in Absatz

.
Lösung: 5
Begründung: Das regelt § 10 Absatz 5 BEEG.

38. Anrechenbar oder Anrechnungsfrei?

Die 20 jährige Frau F lebt auf einem Dorf. Ihre Eltern leben von Bürgergeld. F hatte eine Affäre mit dem auf der Durchreise befindlichen Flüchtling Mohamed (M) und ist jetzt schwanger geworden. M taucht unter. Weil F deswegen Streit mit ihrer Familie hat und die Ausgrenzung aus dem Dorf fürchtet, erwägt sie einen Schwangerschaftsabbruch. Falls sie die finanziellen Möglichkeiten hat, nach Regensburg umzuziehen, möchte sie allerdings in der Anonymität der Großstadt das Kind bekommen und sich darum kümmern. Sie hat in Regensburg ein Wohnungsangebot für 490 € warm im Monat. Sie möchte wissen, ob sie sich ein Leben mit dem Kind in der Großstadt leisten kann. Sie möchte deshalb insbesondere wissen, wieviel Sozialleistungen ihr insgesamt zustehen würden, wenn sie außer diesen kein Einkommen und kein Vermögen hat.

Nach der Geburt ihres Kindes wird F Elterngeld erhalten. Und für die Höhe des Bürgergeldes wird es darauf ankommen, ob dieses ihre Hilfebedürftigkeit verringert. Analysieren Sie § 10 Absatz 5 BEEG sorgfältig! Ist für F das Elterngeld anrechnungsfreies oder anrechenbares Einkommen?


A. anrechenbares Einkommen
B. anrechnungsfreies Einkommen
Begründung:

Nach § 10 Absatz 5 BEEG ist das Mindestelterngeld nur anrechnungsfrei, soweit ihm vor der Geburt des Kindes Arbeitseinkommen in gleicher Höhe gegenüber stand. Nur erarbeitetes Mindestelterngeld ist also anrechnungsfrei. F hat aber nie gearbeitet. Bei ihr stand vor der Geburt des Kindes dem Elterngeldbezug kein Arbeitseinkommen gegenüber. Deshalb sind die 300 € Mindestelterngeld anrechenbares Einkommen.



39. Anrechenbares Einkommen von F

Die 20 jährige Frau F lebt auf einem Dorf. Ihre Eltern leben von Bürgergeld. F hatte eine Affäre mit dem auf der Durchreise befindlichen Flüchtling Mohamed (M) und ist jetzt schwanger geworden. M taucht unter. Weil F deswegen Streit mit ihrer Familie hat und die Ausgrenzung aus dem Dorf fürchtet, erwägt sie einen Schwangerschaftsabbruch. Falls sie die finanziellen Möglichkeiten hat, nach Regensburg umzuziehen, möchte sie allerdings in der Anonymität der Großstadt das Kind bekommen und sich darum kümmern. Sie hat in Regensburg ein Wohnungsangebot für 490 € warm im Monat. Sie möchte wissen, ob sie sich ein Leben mit dem Kind in der Großstadt leisten kann. Sie möchte deshalb insbesondere wissen, wieviel Sozialleistungen ihr insgesamt zustehen würden, wenn sie außer diesen kein Einkommen und kein Vermögen hat.

Wie hoch ist das monatliche anrechenbare Elterngeld für F unter Berücksichtigung der Absetzbeträge? Das anrechenbare Elterngeld beträgt

€.
Lösung: 270
Begründung:

Nach Absatz 4 des § 2 BEEG stehen F 300 € Mindestelterngeld zu.

Dieses gilt nach § 11 Absatz 1 SGB 2 als Einkommen von F. Und es ist nach § 10 Absatz 5 BEEG anrechenbar./p>

Davon sind jedoch nach § 11b Absatz 1 Nummer SGB 2 die Versicherungskosten als Absetzbetrag abzuziehen, nach § 6 Nummer 1 Bürgergeld-VO mindestens in Höhe der Versicherungspauschale von 30 €. Daher sind 270 € als Einkommen anzurechnen (300-30=270).



40. Höhe des anrechenbaren Einkommens der Bedarfsgemeinschaft

Die 20 jährige Frau F lebt auf einem Dorf. Ihre Eltern leben von Bürgergeld. F hatte eine Affäre mit dem auf der Durchreise befindlichen Flüchtling Mohamed (M) und ist jetzt schwanger geworden. M taucht unter. Weil F deswegen Streit mit ihrer Familie hat und die Ausgrenzung aus dem Dorf fürchtet, erwägt sie einen Schwangerschaftsabbruch. Falls sie die finanziellen Möglichkeiten hat, nach Regensburg umzuziehen, möchte sie allerdings in der Anonymität der Großstadt das Kind bekommen und sich darum kümmern. Sie hat in Regensburg ein Wohnungsangebot für 490 € warm im Monat. Sie möchte wissen, ob sie sich ein Leben mit dem Kind in der Großstadt leisten kann. Sie möchte deshalb insbesondere wissen, wieviel Sozialleistungen ihr insgesamt zustehen würden, wenn sie außer diesen kein Einkommen und kein Vermögen hat.

Wie hoch ist das monatliche anrechenbare Einkommen der gesamten Bedarfsgemeinschaft? Das beträgt

€.
Lösung: 750
Begründung:
Personen F K BG
Kindergeld § 11 Absatz 1 Satz 4 und 5 SGB 2   250 € 250 €
Unterhaltsvorschuss § 2 UhVSchG   230 € 230 €
Elterngeld nach § 2 Absatz 4 BEEG 300 €   300 €
Absetzbeträge nach § 6 Nummer 1 und 2 ALG2-VO -30 € -0 € -30 €
anrechenbares Einkommen nach § 11b Absatz 1 SGB 2 270 € 480 € 750 €


41. Höhe des laufenden ALG2-Anspruchs

Die 20 jährige Frau F lebt auf einem Dorf. Ihre Eltern leben von Bürgergeld. F hatte eine Affäre mit dem auf der Durchreise befindlichen Flüchtling Mohamed (M) und ist jetzt schwanger geworden. M taucht unter. Weil F deswegen Streit mit ihrer Familie hat und die Ausgrenzung aus dem Dorf fürchtet, erwägt sie einen Schwangerschaftsabbruch. Falls sie die finanziellen Möglichkeiten hat, nach Regensburg umzuziehen, möchte sie allerdings in der Anonymität der Großstadt das Kind bekommen und sich darum kümmern. Sie hat in Regensburg ein Wohnungsangebot für 490 € warm im Monat. Sie möchte wissen, ob sie sich ein Leben mit dem Kind in der Großstadt leisten kann. Sie möchte deshalb insbesondere wissen, wieviel Sozialleistungen ihr insgesamt zustehen würden, wenn sie außer diesen kein Einkommen und kein Vermögen hat.

Wie hoch ist der monatliche Anspruch der Bedarfsgemeinschaft auf laufende SGB2-Leistungen nach der Geburt des Kindes? Der beträgt

€.
Lösung: 862,68
Begründung:
Bedarfe der Personen F K BG
Regelbedarfsstufe § 20 Absatz 2 Satz 1 SGB 2 und § 23 SGB 2 RBS 1 RBS 6  
Regelbedarf Anlage zu § 28 SGB 12 563.00 € 357,00 € 920,00 €
Mehrbedarf nach § 21 Absatz 3 SGB 2 für Alleinerziehende 36% von 503 202,68 €   202,68 €
Unterkunftsbedarf nach § 22 Absatz 1 SGB 2 245,00 € 245,00 € 490,00 €
monatlicher Gesamtbedarf nach § 19 SGB 2 1010,68 € 602,00 € 1612,68 €
Einkommensanrechnung
Einkommen nach § 11 Absatz 1 SGB 2      
Kindergeld § 11 Absatz 1 Satz 4 und 5 SGB 2   250,00 € 250,00 €
Unterhaltsvorschuss § 2 UhVSchG   230,00 € 230,00 €
Elterngeld nach § 2 Absatz 4 BEEG 300,00 €   300,00 €
Absetzbeträge nach § 6 Nummer 1 und 2 ALG2-VO -30,00 € -0,00 € -30,00 €
anrechenbares Einkommen nach § 11b Absatz 1 SGB 2 270,00 € 480,00 € 750,00 €
Hilfebedürftigkeit nach § 9 Absatz 1 SGB 2 740,68 € 122,00 € 862,68 €

 



42. Summe aller Sozialleistungen für die Bedarfsgemeinschaft

Die 20 jährige Frau F lebt auf einem Dorf. Ihre Eltern leben von Bürgergeld. F hatte eine Affäre mit dem auf der Durchreise befindlichen Flüchtling Mohamed (M) und ist jetzt schwanger geworden. M taucht unter. Weil F deswegen Streit mit ihrer Familie hat und die Ausgrenzung aus dem Dorf fürchtet, erwägt sie einen Schwangerschaftsabbruch. Falls sie die finanziellen Möglichkeiten hat, nach Regensburg umzuziehen, möchte sie allerdings in der Anonymität der Großstadt das Kind bekommen und sich darum kümmern. Sie hat in Regensburg ein Wohnungsangebot für 490 € warm im Monat. Sie möchte wissen, ob sie sich ein Leben mit dem Kind in der Großstadt leisten kann. Sie möchte deshalb insbesondere wissen, wieviel Sozialleistungen ihr insgesamt zustehen würden, wenn sie außer diesen kein Einkommen und kein Vermögen hat.

Wie hoch sind alle monatlich auf dem Konto von F eingehenden staatlichen Leistungen zusammen? Geben Sie bitte eine Zahl ein!


Lösung: 1642,68
Begründung:
Bedarfe der Personen F K BG
Regelbedarfsstufe § 20 Absatz 2 Satz 1 SGB 2 und § 23 SGB 2 RBS 1 RBS 6  
Regelbedarf Anlage zu § 28 SGB 12 563.00 € 357,00 € 920,00 €
Mehrbedarf nach § 21 Absatz 3 SGB 2 für Alleinerziehende 36% von 503 202,68 €   202,68 €
Unterkunftsbedarf nach § 22 Absatz 1 SGB 2 245,00 € 245,00 € 490,00 €
monatlicher Gesamtbedarf nach § 19 SGB 2 1010,68 € 602,00 € 1612,68 €
Einkommen nach § 11 Absatz 1 SGB 2      
Kindergeld § 11 Absatz 1 Satz 4 und 5 SGB 2   250,00 € 250,00 €
Unterhaltsvorschuss § 2 UhVSchG   230,00 € 230,00 €
Elterngeld nach § 2 Absatz 4 BEEG 300,00 €   300,00 €
Absetzbeträge nach § 6 Nummer 1 und 2 ALG2-VO -30,00 € -0,00 € -30,00 €
anrechenbares Einkommen nach § 11b Absatz 1 SGB 2 270,00 € 480,00 € 750,00 €
Bürgergeld=Hilfebedürftigkeit nach § 9 Absatz 1 SGB 2 740,68 € 122,00 € 862,68 €
Elterngeld 300,00 €   300,00 €
Kindergeld   250,00 € 250,00 €
Unterhaltsvorschuss   230,00 € 230,00 €
Sozialleistungen insgesamt     1642,68 €

F und ihr Kind erhalten monatlich Sozialleistungen in der berechneten Höhe. Außerdem haben sie als Leistungsberechtigte nach dem SGB 2 eine kostenlose Krankenversicherung für sich und ihr Kind und einen Anspruch auf Befreiung von den Rundfunk- und Fernsehgebühren. Es gibt also keine wirtschaftlichen Gründe, die für einen Schwangerschaftsabbruch sprechen könnten. Diese Information sollte helfen, die finanziellen Existenzängste der Klientin abzubauen.



43. Langzeitperspektive

Die 20 jährige Frau F lebt auf einem Dorf. Ihre Eltern leben von Bürgergeld. F hatte eine Affäre mit dem auf der Durchreise befindlichen Flüchtling Mohamed (M) und ist jetzt schwanger geworden. M taucht unter. Weil F deswegen Streit mit ihrer Familie hat und die Ausgrenzung aus dem Dorf fürchtet, erwägt sie einen Schwangerschaftsabbruch. Falls sie die finanziellen Möglichkeiten hat, nach Regensburg umzuziehen, möchte sie allerdings in der Anonymität der Großstadt das Kind bekommen und sich darum kümmern. Sie hat in Regensburg ein Wohnungsangebot für 490 € warm im Monat. Sie möchte wissen, ob sie sich ein Leben mit dem Kind in der Großstadt leisten kann. Sie möchte deshalb insbesondere wissen, wieviel Sozialleistungen ihr insgesamt zustehen würden, wenn sie außer diesen kein Einkommen und kein Vermögen hat.

Das Elterngeld bekommt F nur für 14 Monate. Danach würde sie in Bayern ein Landeserziehungsgeld für weitere 12 Monate erhalten. Wie viel weniger Geld hat F monatlich zur Verfügung, wenn das Elterngeld und auch das in Bayern sich anschließende Landeserziehungsgeld weggefallen sind? Sie bekommt weniger und zwar

€.
Lösung: 30
Begründung:

Wenn F kein Elterngeld mehr bekommt, hat sie weniger Einkommen und bekommt deshalb mehr Bürgergeld. 

Und zwar bekommt sie 270 € mehr, weil 270 € anrechenbares Einkommen weggefallen sind, nämlich das Elterngeld abzüglich einer Versicherungspauschale (300-30=270).

Wenn F 300 € weniger Elterngeld erhält und dafür 270 € mehr Bürgergeld erhält, verringern sich ihre Sozialleistungen insgesamt nur um 30 €.
 

Bedarfe der Personen F K BG
Regelbedarfsstufe § 20 Absatz 2 Satz 1 SGB 2 und § 23 SGB 2 RBS 1 RBS 6  
Regelbedarf Anlage zu § 28 SGB 12 563.00 € 357,00 € 920,00 €
Mehrbedarf nach § 21 Absatz 3 SGB 2 für Alleinerziehende 36% von 503 202,68 €   202,68 €
Unterkunftsbedarf nach § 22 Absatz 1 SGB 2 245,00 € 245,00 € 490,00 €
monatlicher Gesamtbedarf nach § 19 SGB 2 1010,68 € 602,00 € 1612,68 €
Einkommen nach § 11 Absatz 1 SGB 2      
Kindergeld § 11 Absatz 1 Satz 4 und 5 SGB 2   250,00 € 250,00 €
Unterhaltsvorschuss § 2 UhVSchG   230,00 € 230,00 €
Elterngeld nach § 2 Absatz 4 BEEG 0 €   0 €
Absetzbeträge nach § 6 Nummer 1 und 2 ALG2-VO -0 € -0 € -0 €
anrechenbares Einkommen nach § 11b Absatz 1 SGB 2 0 € 480,00 € 480,00 €
Bürgergeld=Hilfebedürftigkeit nach § 9 Absatz 1 SGB 2 1010,68 € 122,00 € 1132,68 €
Elterngeld 0 €   0 €
Kindergeld   250,00 € 250,00 €
Unterhaltsvorschuss   230,00 € 230,00 €
Sozialleistungen insgesamt 1010,68 € 602,00 € 1612,68 €


44. Zusammenfassung

Die 20 jährige Frau F lebt auf einem Dorf. Ihre Eltern leben von Bürgergeld. F hatte eine Affäre mit dem auf der Durchreise befindlichen Flüchtling Mohamed (M) und ist jetzt schwanger geworden. M taucht unter. Weil F deswegen Streit mit ihrer Familie hat und die Ausgrenzung aus dem Dorf fürchtet, erwägt sie einen Schwangerschaftsabbruch. Falls sie die finanziellen Möglichkeiten hat, nach Regensburg umzuziehen, möchte sie allerdings in der Anonymität der Großstadt das Kind bekommen und sich darum kümmern. Sie hat in Regensburg ein Wohnungsangebot für 490 € warm im Monat. Sie möchte wissen, ob sie sich ein Leben mit dem Kind in der Großstadt leisten kann. Sie möchte deshalb insbesondere wissen, wieviel Sozialleistungen ihr insgesamt zustehen würden, wenn sie außer diesen kein Einkommen und kein Vermögen hat.

Welche Vorschrift regelt, welche Ansprüche das Jobcenter gegen Mohamed hat, falls er seine Unterhaltspflicht verletzt hat und deswegen das Jobcenter Leistungen an F und ihr Kind erbringen musste? Das regelt § SGB 2.
Lösung: 33
Begründung:

Nach § 33 Absatz 1 SGB 2 gehen die Unterhaltsansprüche von F und ihrem Kind gegenüber Mohamed in Höhe der vom Jobcenter an diese geleisteten Aufwendungen über. Ob Mohammed überhaupt Unterhalt an K und an F schuldet, hängt von seiner Leistungsfähigkeit und damit von seinem Einkommen ab. Dazu sagt der Sachverhalt nichts aus.

Bedarfe der Personen F K BG
Regelbedarfsstufe § 20 Absatz 2 Satz 1 SGB 2 und § 23 SGB 2 RBS 1 RBS 6  
Regelbedarf Anlage zu § 28 SGB 12 563.00 € 357,00 € 920,00 €
Mehrbedarf nach § 21 Absatz 3 SGB 2 für Alleinerziehende 36% von 503 202,68 €   202,68 €
Unterkunftsbedarf nach § 22 Absatz 1 SGB 2 245,00 € 245,00 € 490,00 €
monatlicher Gesamtbedarf nach § 19 SGB 2 1010,68 € 602,00 € 1612,68 €
Einkommen nach § 11 Absatz 1 SGB 2      
Kindergeld § 11 Absatz 1 Satz 4 und 5 SGB 2   250,00 € 250,00 €
Unterhaltsvorschuss § 2 UhVSchG   230,00 € 230,00 €
Elterngeld nach § 2 Absatz 4 BEEG 300,00 €   300,00 €
Absetzbeträge nach § 6 Nummer 1 und 2 ALG2-VO -30,00 € -0,00 € -30,00 €
anrechenbares Einkommen nach § 11b Absatz 1 SGB 2 270,00 € 480,00 € 750,00 €
Bürgergeld=Hilfebedürftigkeit nach § 9 Absatz 1 SGB 2 740,68 € 122,00 € 862,68 €
Elterngeld 300,00 €   300,00 €
Kindergeld   250,00 € 250,00 €
Unterhaltsvorschuss   230,00 € 230,00 €
Sozialleistungen insgesamt     1642,68 €