1. Zu wenig Unterhalt (21 Aufgaben)

Frau F wohnt mit ihren beiden zweijährigen Zwillingen in einer 82 Quadratmeter großen Wohnung in Regensburg (Mietspiegel 8,98 €/m2). Die Wohnung kostet im Monat warm 700 €. Für Wasser bezahlt F monatlich weitere 15 € und für Strom monatlich weitere 40 €. Die Stromrechnung ist so hoch, weil F ihr Wasser mit einem Elektroboiler erhitzt. F arbeitet nicht und betreut die beiden Zwillinge.

Vater der beiden Zwillinge ist M, der nicht mit F verheiratet ist und nicht in derselben Wohnung wohnt. M verdient netto 1910 €. M zahlt monatlich 300 € an F für jedes der beiden Kinder. Und M weigert sich, auch noch Unterhalt für F zu zahlen.

F bekommt nur das Kindergeld für die beiden Zwillinge. Als F ins Jobcenter geht, um Bürgergeld zu beantragen, nörgelt das Jobcenter herum, dass die Wohnung 2m2 zu groß sei. Außerdem fordert das Jobcenter sie auf, M auf Betreuungsunterhalt zu verklagen. F weigert sich, weil sie diesen Prozess für sinnlos hält und weil sie die Kosten scheut.

Beraten Sie Frau F, welcher Unterhalt und welche Sozialleistungen ihr und ihren Kindern monatlich zustehen wird (Bürgergeld, Sozialhilfe, Unterhaltsvorschuss, Kinderzuschlag, Elterngeld, Wohngeld usw.).

Steht den Zwillingen mehr als der gezahlte Kindesunterhalt zu?


A. Ja. Nach § 1610 BGB.
B. Ja. Nach Einkommensstufe 2 der Düsseldorfer Tabelle.
C. Ja. Nach Einkommensstufe 1 der Düsseldorfer Tabelle.
D. Nein. Der arme Mann zahlt schon den geschuldeten Betrag.
E. Nein. M zahlt sogar mehr als mehr als er muss.
Begründung:

Nach § 1 der Mindestunterhaltsverordnung (siehe im MENU unter LINKS) beträgt der Mindestbedarf eines Kindes in der Altergruppe 1 (0-5 Jahre) 482 €. Unter Berücksichtigung der in § 1612b BGB und § 6 BKGG geregelten hälftigen Kindergeldanrechnung sind das 354,50 € pro Kind(482-127,50=354,50).

M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.814,50 € (1910-95,50=1814,50). Das sind weniger als 2100 €. Daher richtet sich auch der angemessene Bedarf der Kinder nach Stufe 1 der Düsseldorfer Tabelle. Selbst wenn dies anders wäre, müssten die Kinder wegen Tabellensprungs nach Stufe 1 zurückgestuft werden, weil M drei Unterhaltspflichten erfüllen muss.

Der Eigenbedarf von M beträgt nach DT A VII genau 1450 €. M ist aber daher nur in Höhe von 364,50 € gegenüber seinen beiden Kindern leistungsfähig (1.814,50-1450=364,50). Jedem Kind stehen also nur 183 € (364,50:2=182,25) Unterhalt zu. Mit 300 € pro Kind zahlt M also bereits mehr als er muss.



2. Anspruchsgrundlage

Frau F wohnt mit ihren beiden zweijährigen Zwillingen in einer 82 Quadratmeter großen Wohnung in Regensburg (Mietspiegel 8,98 €/m2). Die Wohnung kostet im Monat warm 700 €. Für Wasser bezahlt F monatlich weitere 15 € und für Strom monatlich weitere 40 €. Die Stromrechnung ist so hoch, weil F ihr Wasser mit einem Elektroboiler erhitzt. F arbeitet nicht und betreut die beiden Zwillinge.

Vater der beiden Zwillinge ist M, der nicht mit F verheiratet ist und nicht in derselben Wohnung wohnt. M verdient netto 1910 €. M zahlt monatlich 300 € an F für jedes der beiden Kinder. Und M weigert sich, auch noch Unterhalt für F zu zahlen.

F bekommt nur das Kindergeld für die beiden Zwillinge. Als F ins Jobcenter geht, um Bürgergeld zu beantragen, nörgelt das Jobcenter herum, dass die Wohnung 2m2 zu groß sei. Außerdem fordert das Jobcenter sie auf, M auf Betreuungsunterhalt zu verklagen. F weigert sich, weil sie diesen Prozess für sinnlos hält und weil sie die Kosten scheut.

Beraten Sie Frau F, welcher Unterhalt und welche Sozialleistungen ihr und ihren Kindern monatlich zustehen wird (Bürgergeld, Sozialhilfe, Unterhaltsvorschuss, Kinderzuschlag, Elterngeld, Wohngeld usw.).

Hat F einen Anspruch gegen M auf Betreuungsunterhalt? Welche Norm kommt für F als Anspruchsgrundlage in Betracht? Das ist §

BGB.
Lösung: 1615l 1615_l §_1615l §_1615_l §1615l §1615_l
Begründung: Da F und M nie miteinander verheiratet waren bleibt für F nur § 1615l BGB als Anspruchsgrundlage.

3. Unterhalt für die Kindesmutter?

Frau F wohnt mit ihren beiden zweijährigen Zwillingen in einer 82 Quadratmeter großen Wohnung in Regensburg (Mietspiegel 8,98 €/m2). Die Wohnung kostet im Monat warm 700 €. Für Wasser bezahlt F monatlich weitere 15 € und für Strom monatlich weitere 40 €. Die Stromrechnung ist so hoch, weil F ihr Wasser mit einem Elektroboiler erhitzt. F arbeitet nicht und betreut die beiden Zwillinge.

Vater der beiden Zwillinge ist M, der nicht mit F verheiratet ist und nicht in derselben Wohnung wohnt. M verdient netto 1910 €. M zahlt monatlich 300 € an F für jedes der beiden Kinder. Und M weigert sich, auch noch Unterhalt für F zu zahlen.

F bekommt nur das Kindergeld für die beiden Zwillinge. Als F ins Jobcenter geht, um Bürgergeld zu beantragen, nörgelt das Jobcenter herum, dass die Wohnung 2m2 zu groß sei. Außerdem fordert das Jobcenter sie auf, M auf Betreuungsunterhalt zu verklagen. F weigert sich, weil sie diesen Prozess für sinnlos hält und weil sie die Kosten scheut.

Beraten Sie Frau F, welcher Unterhalt und welche Sozialleistungen ihr und ihren Kindern monatlich zustehen wird (Bürgergeld, Sozialhilfe, Unterhaltsvorschuss, Kinderzuschlag, Elterngeld, Wohngeld usw.).

Steht F ein Anspruch gegen M auf Betreuungsunterhalt zu? (Bitte nicht nicht raten sondern rechnen!)


A. Ja. Voll.
B. Ja. Aufstockungsunterhalt.
C. Ja. Teilweise. M kann nur wenige Euro zahlen.
D. Nein. M ist gar nicht leistungsfähig.
E. Nein. Es gibt keinen Unterhaltsgrund.
Begründung: M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.814,50 € (1910-95,50=1814,50). Da nach § 1609 BGB F im zweiten und die Kinder im ersten Rang sind, errechnet sich die Leistungsfähigkeit von M gegenüber F, indem man vom bereinigten Nettoeinkommen des M seinen Eigenbedarf und die von ihm geschuldeten Unterhaltszahlungen an seine beiden vorrangigen Kinder abzieht. Dann bleibt aber kein Geld übrig (1814,50-1600-183-183=-151,50). M fehlt also Geld, damit er seinen Eigenbedarf sicherstellen kann. Daher ist M nicht leistungsfähig, um auch noch an F Unterhalt zu zahlen.

4. Nachrang

Frau F wohnt mit ihren beiden zweijährigen Zwillingen in einer 82 Quadratmeter großen Wohnung in Regensburg (Mietspiegel 8,98 €/m2). Die Wohnung kostet im Monat warm 700 €. Für Wasser bezahlt F monatlich weitere 15 € und für Strom monatlich weitere 40 €. Die Stromrechnung ist so hoch, weil F ihr Wasser mit einem Elektroboiler erhitzt. F arbeitet nicht und betreut die beiden Zwillinge.

Vater der beiden Zwillinge ist M, der nicht mit F verheiratet ist und nicht in derselben Wohnung wohnt. M verdient netto 1910 €. M zahlt monatlich 300 € an F für jedes der beiden Kinder. Und M weigert sich, auch noch Unterhalt für F zu zahlen.

F bekommt nur das Kindergeld für die beiden Zwillinge. Als F ins Jobcenter geht, um Bürgergeld zu beantragen, nörgelt das Jobcenter herum, dass die Wohnung 2m2 zu groß sei. Außerdem fordert das Jobcenter sie auf, M auf Betreuungsunterhalt zu verklagen. F weigert sich, weil sie diesen Prozess für sinnlos hält und weil sie die Kosten scheut.

Beraten Sie Frau F, welcher Unterhalt und welche Sozialleistungen ihr und ihren Kindern monatlich zustehen wird (Bürgergeld, Sozialhilfe, Unterhaltsvorschuss, Kinderzuschlag, Elterngeld, Wohngeld usw.).

Welche der nachfolgenden Sozialleistungen stehen F zu?


A. Sozialhilfe nach dem 4. Kapitel nach den §§ 41 ff. SGB 12.
B. Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.
C. Arbeitslosengeld nach den §§ 136 ff. SGB 3.
D. Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz.
E. Kinderzuschlag nach § 6a BKGG.
F. Elterngeld nach dem BEEG.
Begründung: Keine der Antwortwahlalternativen trifft zu: Sozialhilfe nach dem 4. Kapitel nach den §§ 41 ff. SGB 12 steht nur alten oder voll erwerbsgeminderten Personen zu. Erwerbsunfähig ist aber nur, wer behindert oder chronisch krank ist. Das trifft auf F nicht zu. Und die Sozialhilfe nach den §§ 29 ff. SGB 12 steht F nicht zu, weil sie nach § 5 SGB 2 und § 2 SGB 12 gegenüber dem Bürgergeld nachrangig ist. Das Unterhaltsvorschussgesetz sieht nur einen Vorschuss an Stelle des Kindesunterhalts vor, nicht aber einen an Stelle des Ehegattenunterhalts. Arbeitslosengeld steht nach § 138 SGB 3 nur Personen zu, die auch für den Arbeitsmarkt verfügbar sind. F will aber ihre Kinder betreuen und nicht arbeiten. Vom Wohngeld ist F als Leistungsbezieherin nach dem SGB 2 durch § 7 Wohngeldgesetz ausgeschlossen. Der Kinderzuschlag nach § 6a BKGG steht F nicht zu, weil sie nicht über das erforderliche Mindesteinkommen von 600 € verfügt. Elterngeld steht ihr nach § 4 BEEG auch nicht mehr zu.

5. Bedarfsgemeinschaft

Frau F wohnt mit ihren beiden zweijährigen Zwillingen in einer 82 Quadratmeter großen Wohnung in Regensburg (Mietspiegel 8,98 €/m2). Die Wohnung kostet im Monat warm 700 €. Für Wasser bezahlt F monatlich weitere 15 € und für Strom monatlich weitere 40 €. Die Stromrechnung ist so hoch, weil F ihr Wasser mit einem Elektroboiler erhitzt. F arbeitet nicht und betreut die beiden Zwillinge.

Vater der beiden Zwillinge ist M, der nicht mit F verheiratet ist und nicht in derselben Wohnung wohnt. M verdient netto 1910 €. M zahlt monatlich 300 € an F für jedes der beiden Kinder. Und M weigert sich, auch noch Unterhalt für F zu zahlen.

F bekommt nur das Kindergeld für die beiden Zwillinge. Als F ins Jobcenter geht, um Bürgergeld zu beantragen, nörgelt das Jobcenter herum, dass die Wohnung 2m2 zu groß sei. Außerdem fordert das Jobcenter sie auf, M auf Betreuungsunterhalt zu verklagen. F weigert sich, weil sie diesen Prozess für sinnlos hält und weil sie die Kosten scheut.

Beraten Sie Frau F, welcher Unterhalt und welche Sozialleistungen ihr und ihren Kindern monatlich zustehen wird (Bürgergeld, Sozialhilfe, Unterhaltsvorschuss, Kinderzuschlag, Elterngeld, Wohngeld usw.).

Gehören die Zwillinge zur Bedarfsgemeinschaft von F? Welche Vorschrift regelt, wer zur Bedarfsgemeinschaft gehört? Das regelt §

SGB 2.
Lösung: 7
Begründung: Das regelt § 7 Absatz 3 Nummer 3 und 4 SGB 2.

6. Bedarfsgemeinschaft

Frau F wohnt mit ihren beiden zweijährigen Zwillingen in einer 82 Quadratmeter großen Wohnung in Regensburg (Mietspiegel 8,98 €/m2). Die Wohnung kostet im Monat warm 700 €. Für Wasser bezahlt F monatlich weitere 15 € und für Strom monatlich weitere 40 €. Die Stromrechnung ist so hoch, weil F ihr Wasser mit einem Elektroboiler erhitzt. F arbeitet nicht und betreut die beiden Zwillinge.

Vater der beiden Zwillinge ist M, der nicht mit F verheiratet ist und nicht in derselben Wohnung wohnt. M verdient netto 1910 €. M zahlt monatlich 300 € an F für jedes der beiden Kinder. Und M weigert sich, auch noch Unterhalt für F zu zahlen.

F bekommt nur das Kindergeld für die beiden Zwillinge. Als F ins Jobcenter geht, um Bürgergeld zu beantragen, nörgelt das Jobcenter herum, dass die Wohnung 2m2 zu groß sei. Außerdem fordert das Jobcenter sie auf, M auf Betreuungsunterhalt zu verklagen. F weigert sich, weil sie diesen Prozess für sinnlos hält und weil sie die Kosten scheut.

Beraten Sie Frau F, welcher Unterhalt und welche Sozialleistungen ihr und ihren Kindern monatlich zustehen wird (Bürgergeld, Sozialhilfe, Unterhaltsvorschuss, Kinderzuschlag, Elterngeld, Wohngeld usw.).

Gehören die Zwillinge zur Bedarfsgemeinschaft von F?


A. Ja. Weil leibliche minderjährige Kinder, die im Haushalt eines Elternteils leben, immer mit diesem eine Bedarfsgemeinschaft bilden.
B. Ja. Weil beide Kinder bei F leben und ihre Bedarfe durch ihr Einkommen nicht decken können.
C. Nein. Weil beide Kinder jeweils ihre Bedarfe durch Kindergeld und Unterhalt decken können.
D. Nein. Weil beide Kinder mit ihrem Vater M eine Bedarfsgemeinschaft bilden.
Begründung:

Die Zwillinge gehören nach § 7 Absatz 3 Nummer 4 SGB 2 nur zur Bedarfsgemeinschaft von F, wenn Sie ihren Lebensunterhalt nicht aus ihrem Einkommen bestreiten können.

Unterhaltsbedarf je Kind Einkommen je Kind
Regelbedarfsstufe nach § 23  SGB 2 6 tatsächliche Unterhaltszahlung § 11 SGB 2 300 €
Regelbedarf nach Anlage zu § 28 SGB 12 357,00 Kindergeld nach § 6 BKGG +255 €
Mehrbedarf wegen Boiler § 21  Abs. 7 SGB 2: 0,8% von 357 € +2,86 Keine Absetzbeträge § 6 Nr. 2 BürgergeldVO  
anteilige Unterkunftskosten +238,33    
Summe Bedarfe 598,19 Summe Einkommen 555 €

Die Kinder können also ihren eigenen Bedarf durch ihr eigenes Einkommen nicht bestreiten und gehören deshalb beide zur Bedarfsgemeinschaft von F.



7. RBS und Regelbedarf

Frau F wohnt mit ihren beiden zweijährigen Zwillingen in einer 82 Quadratmeter großen Wohnung in Regensburg (Mietspiegel 8,98 €/m2). Die Wohnung kostet im Monat warm 700 €. Für Wasser bezahlt F monatlich weitere 15 € und für Strom monatlich weitere 40 €. Die Stromrechnung ist so hoch, weil F ihr Wasser mit einem Elektroboiler erhitzt. F arbeitet nicht und betreut die beiden Zwillinge.

Vater der beiden Zwillinge ist M, der nicht mit F verheiratet ist und nicht in derselben Wohnung wohnt. M verdient netto 1910 €. M zahlt monatlich 300 € an F für jedes der beiden Kinder. Und M weigert sich, auch noch Unterhalt für F zu zahlen.

F bekommt nur das Kindergeld für die beiden Zwillinge. Als F ins Jobcenter geht, um Bürgergeld zu beantragen, nörgelt das Jobcenter herum, dass die Wohnung 2m2 zu groß sei. Außerdem fordert das Jobcenter sie auf, M auf Betreuungsunterhalt zu verklagen. F weigert sich, weil sie diesen Prozess für sinnlos hält und weil sie die Kosten scheut.

Beraten Sie Frau F, welcher Unterhalt und welche Sozialleistungen ihr und ihren Kindern monatlich zustehen wird (Bürgergeld, Sozialhilfe, Unterhaltsvorschuss, Kinderzuschlag, Elterngeld, Wohngeld usw.).

Welchen Regelbedarf hat F?


Lösung: 563
Begründung:

F steht als Alleinerziehender nach § 20 SGB 2  die Regebedarfsstufe 1 zu. Das sind nach der Anlage zu § 28 SGB 12 im Monat 563 €.



8. RBS und Sozialgeldbedarf

Frau F wohnt mit ihren beiden zweijährigen Zwillingen in einer 82 Quadratmeter großen Wohnung in Regensburg (Mietspiegel 8,98 €/m2). Die Wohnung kostet im Monat warm 700 €. Für Wasser bezahlt F monatlich weitere 15 € und für Strom monatlich weitere 40 €. Die Stromrechnung ist so hoch, weil F ihr Wasser mit einem Elektroboiler erhitzt. F arbeitet nicht und betreut die beiden Zwillinge.

Vater der beiden Zwillinge ist M, der nicht mit F verheiratet ist und nicht in derselben Wohnung wohnt. M verdient netto 1910 €. M zahlt monatlich 300 € an F für jedes der beiden Kinder. Und M weigert sich, auch noch Unterhalt für F zu zahlen.

F bekommt nur das Kindergeld für die beiden Zwillinge. Als F ins Jobcenter geht, um Bürgergeld zu beantragen, nörgelt das Jobcenter herum, dass die Wohnung 2m2 zu groß sei. Außerdem fordert das Jobcenter sie auf, M auf Betreuungsunterhalt zu verklagen. F weigert sich, weil sie diesen Prozess für sinnlos hält und weil sie die Kosten scheut.

Beraten Sie Frau F, welcher Unterhalt und welche Sozialleistungen ihr und ihren Kindern monatlich zustehen wird (Bürgergeld, Sozialhilfe, Unterhaltsvorschuss, Kinderzuschlag, Elterngeld, Wohngeld usw.).

Welchen Regelbedarf haben die beiden Zwillinge jeweils?


Lösung: 357
Begründung:

Den Zwillingen steht nach § 23 SGB 2 Regelbedarfsstufe RBS 6 zu. Das sind nach  Anlage zu § 28 SGB 12 im Monat 357 €.



9. Mehrbedarfe

Frau F wohnt mit ihren beiden zweijährigen Zwillingen in einer 82 Quadratmeter großen Wohnung in Regensburg (Mietspiegel 8,98 €/m2). Die Wohnung kostet im Monat warm 700 €. Für Wasser bezahlt F monatlich weitere 15 € und für Strom monatlich weitere 40 €. Die Stromrechnung ist so hoch, weil F ihr Wasser mit einem Elektroboiler erhitzt. F arbeitet nicht und betreut die beiden Zwillinge.

Vater der beiden Zwillinge ist M, der nicht mit F verheiratet ist und nicht in derselben Wohnung wohnt. M verdient netto 1910 €. M zahlt monatlich 300 € an F für jedes der beiden Kinder. Und M weigert sich, auch noch Unterhalt für F zu zahlen.

F bekommt nur das Kindergeld für die beiden Zwillinge. Als F ins Jobcenter geht, um Bürgergeld zu beantragen, nörgelt das Jobcenter herum, dass die Wohnung 2m2 zu groß sei. Außerdem fordert das Jobcenter sie auf, M auf Betreuungsunterhalt zu verklagen. F weigert sich, weil sie diesen Prozess für sinnlos hält und weil sie die Kosten scheut.

Beraten Sie Frau F, welcher Unterhalt und welche Sozialleistungen ihr und ihren Kindern monatlich zustehen wird (Bürgergeld, Sozialhilfe, Unterhaltsvorschuss, Kinderzuschlag, Elterngeld, Wohngeld usw.).

In welcher Höhe sind zugunsten der Bedarfsgemeinschaft von Frau F insgesamt Mehrbedarfe zu berücksichtigen?


A. Mehrbedarf von 36% für Frau F als Alleinerziehende nach § 21 Absatz 3 Nummer 1 SGB 2.
B. Mehrbedarf von 12% für Frau F als Alleinerziehende nach § 21 Absatz 3 Nummer 2 SGB 2.
C. Mehrbedarf für Frau F wegen des Elektroboilers nach § 21 Absatz 7 Nr. 1 SGB 2.
D. Mehrbedarf für K1 wegen des Elektroboilers nach § 21 Absatz 7 Nr. 4 SGB 2.
E. Mehrbedarf für K2 wegen des Elektroboilers nach § 21 Absatz 7 Nr. 4 SGB 2.
Begründung:

Frau F steht als Alleinerziehende der Mehrbedarf nach § 21 Absatz 3 Nummer 1 SGB 2 zu, nicht aber der Nummer 2, weil sich dadurch kein höherer Betrag als der nach Nummer 1 ergibt.

Alle aufgezählten Mehrbedarfe nach § 21 Absatz 7 SGB 2 stehen der Bedarfsgemeinschaft zu. Für F gilt Nummer 1, für die beiden Zwillinge gilt Nummer 4.



10. Höhe der Mehrbedarfe

Frau F wohnt mit ihren beiden zweijährigen Zwillingen in einer 82 Quadratmeter großen Wohnung in Regensburg (Mietspiegel 8,98 €/m2). Die Wohnung kostet im Monat warm 700 €. Für Wasser bezahlt F monatlich weitere 15 € und für Strom monatlich weitere 40 €. Die Stromrechnung ist so hoch, weil F ihr Wasser mit einem Elektroboiler erhitzt. F arbeitet nicht und betreut die beiden Zwillinge.

Vater der beiden Zwillinge ist M, der nicht mit F verheiratet ist und nicht in derselben Wohnung wohnt. M verdient netto 1910 €. M zahlt monatlich 300 € an F für jedes der beiden Kinder. Und M weigert sich, auch noch Unterhalt für F zu zahlen.

F bekommt nur das Kindergeld für die beiden Zwillinge. Als F ins Jobcenter geht, um Bürgergeld zu beantragen, nörgelt das Jobcenter herum, dass die Wohnung 2m2 zu groß sei. Außerdem fordert das Jobcenter sie auf, M auf Betreuungsunterhalt zu verklagen. F weigert sich, weil sie diesen Prozess für sinnlos hält und weil sie die Kosten scheut.

Beraten Sie Frau F, welcher Unterhalt und welche Sozialleistungen ihr und ihren Kindern monatlich zustehen wird (Bürgergeld, Sozialhilfe, Unterhaltsvorschuss, Kinderzuschlag, Elterngeld, Wohngeld usw.).

In welcher Höhe sind zugunsten der Bedarfsgemeinschaft von Frau F insgesamt Mehrbedarfe zu berücksichtigen? In Höhe von

€.
Lösung: 221,35
Begründung:

Mehrbedarfe der Bedarfsgemeinschaft:

Mehrbedarf für F als allein Erziehende nach § 21 Absatz 3 Nummer 1 SGB 2  ein mal 36% von 563 202,68
Mehrbedarf für F als allein Erziehende nach § 21 Absatz 3 Nummer 2 SGB 2  nein nein 0
Mehrbedarf für F wegen Warmwassererwärmung nach  § 21 Absatz 7 Nr. 1 SGB 2 2,3% von 563 12,95
Mehrbedarf für K1 wegen Warmwassererwärmung nach § 21 Absatz 7 Nr. 4 SGB 2 0,8% von 357 2,86
Mehrbedarf für K2 wegen Warmwassererwärmung nach § 21 Absatz 7 Nr. 4 SGB 2 0,8% von 357 2,86
Mehrbedarfe insgesamt   221,35

 



11. Tatsächliche oder angemessene Unterkunftskosten?

Frau F wohnt mit ihren beiden zweijährigen Zwillingen in einer 82 Quadratmeter großen Wohnung in Regensburg (Mietspiegel 8,98 €/m2). Die Wohnung kostet im Monat warm 700 €. Für Wasser bezahlt F monatlich weitere 15 € und für Strom monatlich weitere 40 €. Die Stromrechnung ist so hoch, weil F ihr Wasser mit einem Elektroboiler erhitzt. F arbeitet nicht und betreut die beiden Zwillinge.

Vater der beiden Zwillinge ist M, der nicht mit F verheiratet ist und nicht in derselben Wohnung wohnt. M verdient netto 1910 €. M zahlt monatlich 300 € an F für jedes der beiden Kinder. Und M weigert sich, auch noch Unterhalt für F zu zahlen.

F bekommt nur das Kindergeld für die beiden Zwillinge. Als F ins Jobcenter geht, um Bürgergeld zu beantragen, nörgelt das Jobcenter herum, dass die Wohnung 2m2 zu groß sei. Außerdem fordert das Jobcenter sie auf, M auf Betreuungsunterhalt zu verklagen. F weigert sich, weil sie diesen Prozess für sinnlos hält und weil sie die Kosten scheut.

Beraten Sie Frau F, welcher Unterhalt und welche Sozialleistungen ihr und ihren Kindern monatlich zustehen wird (Bürgergeld, Sozialhilfe, Unterhaltsvorschuss, Kinderzuschlag, Elterngeld, Wohngeld usw.).

In welcher Höhe sind zugunsten von Frau F und ihren beiden Kindern Unterkunftskosten zu berücksichtigen?


A. In der tatsächlichen Höhe nach § 22 Absatz 1 Satz 3 SGB 2.
B. In der angemessenen Höhe nach § 22 Absatz 1 Satz 1 SGB 2.
C. In der tatsächlichen Höhe bis zur angemessenen Höhe der Unterkunftskosten nach § 22 Absatz 1 Satz 1 SGB 2.
Begründung:

§ 22 SGB 2 regelt das. Nach Absatz 1 Satz 3 sind die tatsächlichen Kosten auch dann zu übernehmen, wenn sie unangemessen hoch sind. Allerdings kann dann eine Kostensenkungsaufforderung ergehen, also eine Aufforderung zum Umzug oder zur Untervermietung (siehe Absatz 1 Satz 7).



12. Unterkunftsbedarf

Frau F wohnt mit ihren beiden zweijährigen Zwillingen in einer 82 Quadratmeter großen Wohnung in Regensburg (Mietspiegel 8,98 €/m2). Die Wohnung kostet im Monat warm 700 €. Für Wasser bezahlt F monatlich weitere 15 € und für Strom monatlich weitere 40 €. Die Stromrechnung ist so hoch, weil F ihr Wasser mit einem Elektroboiler erhitzt. F arbeitet nicht und betreut die beiden Zwillinge.

Vater der beiden Zwillinge ist M, der nicht mit F verheiratet ist und nicht in derselben Wohnung wohnt. M verdient netto 1910 €. M zahlt monatlich 300 € an F für jedes der beiden Kinder. Und M weigert sich, auch noch Unterhalt für F zu zahlen.

F bekommt nur das Kindergeld für die beiden Zwillinge. Als F ins Jobcenter geht, um Bürgergeld zu beantragen, nörgelt das Jobcenter herum, dass die Wohnung 2m2 zu groß sei. Außerdem fordert das Jobcenter sie auf, M auf Betreuungsunterhalt zu verklagen. F weigert sich, weil sie diesen Prozess für sinnlos hält und weil sie die Kosten scheut.

Beraten Sie Frau F, welcher Unterhalt und welche Sozialleistungen ihr und ihren Kindern monatlich zustehen wird (Bürgergeld, Sozialhilfe, Unterhaltsvorschuss, Kinderzuschlag, Elterngeld, Wohngeld usw.).

Wie hoch ist der Unterkunftsbedarf der gesamten Bedarfsgemeinschaft?


Lösung: 715
Begründung:
monatliche Warmmiete 700 €
monatliche Wasserkosten 15 €
Kosten der Unterkunft KdU 715 €

Nach § 22 Absatz 1 SGB 2 sind die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung zu übernehmen (Warmmiete). Mit zu den Unterkunftskosten zählen die Kosten für das Wasser. Denn soweit es nicht für die Ernährung verwendet wird, ist es nicht bereits durch den Regelbedarf nach § 20 Absatz 1 SGB 2 abgegolten. Für Haushaltsenergie ist dagegen nach dieser Vorschrift bereits der Regelbedarf bestimmt, sodass die Stromkosten keine Unterkunftskosten sein können.



13. Umzugsaufforderung

Frau F wohnt mit ihren beiden zweijährigen Zwillingen in einer 82 Quadratmeter großen Wohnung in Regensburg (Mietspiegel 8,98 €/m2). Die Wohnung kostet im Monat warm 700 €. Für Wasser bezahlt F monatlich weitere 15 € und für Strom monatlich weitere 40 €. Die Stromrechnung ist so hoch, weil F ihr Wasser mit einem Elektroboiler erhitzt. F arbeitet nicht und betreut die beiden Zwillinge.

Vater der beiden Zwillinge ist M, der nicht mit F verheiratet ist und nicht in derselben Wohnung wohnt. M verdient netto 1910 €. M zahlt monatlich 300 € an F für jedes der beiden Kinder. Und M weigert sich, auch noch Unterhalt für F zu zahlen.

F bekommt nur das Kindergeld für die beiden Zwillinge. Als F ins Jobcenter geht, um Bürgergeld zu beantragen, nörgelt das Jobcenter herum, dass die Wohnung 2m2 zu groß sei. Außerdem fordert das Jobcenter sie auf, M auf Betreuungsunterhalt zu verklagen. F weigert sich, weil sie diesen Prozess für sinnlos hält und weil sie die Kosten scheut.

Beraten Sie Frau F, welcher Unterhalt und welche Sozialleistungen ihr und ihren Kindern monatlich zustehen wird (Bürgergeld, Sozialhilfe, Unterhaltsvorschuss, Kinderzuschlag, Elterngeld, Wohngeld usw.).

Muss F mit der Aufforderung zum Umzug in eine andere Wohnung rechnen? (Bitte rechnen und nicht raten.)


A. Ja. Weil Ihre Wohnung 2m2 zu groß ist.
B. Ja. Weil ihre Wohnung zu teuer ist.
C. Nein. Weil ihre Wohnung nicht zu teuer ist.
D. Nein. Weil ihre Wohnung nicht zu groß ist.
Begründung:

Die Aufforderung zur Kostensenkung, also zum Umzug oder zur Untervermietung, ist in § 22 Absatz 1 Satz 7 SGB 2 erwähnt. Sie darf nach Satz 3 des Absatz 1 nur ergehen, wenn die Kosten der Wohnung unangemessen hoch sind.

Dies ist nur dann der Fall, wenn die tatsächlichen Kosten der Wohnung höher sind als die angemessenen Kosten. Letztere errechnen sich nach der Rechtsprechung des Bundesozialgerichts aus dem Produkt der höchst zulässigen Quadratmeterzahl und dem höchst zulässigen Quadratmeterpreis (sog. Produkttheorie).

F darf mit den beiden Zwillingen nach der Rechtsprechung des Bundesozialgerichts bis zu 80 Quadratmeter Wohnraum bewohnen (502 für F + 152 + 152 für die beiden Kinder = 802). Nach dem Mietspiegel wäre eine Warmmiete von bis zu 8,98 € angemessen.

Die Wohnung dürfte danach bis zu 718,40 € (80m2 x 8,98 € = 718,40) warm kosten. F bezahlt aber mit Heizung nur 715 €. Ihre Warmmiete ist also angemessen. Sie darf deshalb nicht zur Kostensenkung aufgefordert werden, weder zur Untervermietung der zu großen Wohnung, noch zum Umzug in eine billigere Wohnung.



14. Zusammensetzung des Gesamtbedarfs der BG

Frau F wohnt mit ihren beiden zweijährigen Zwillingen in einer 82 Quadratmeter großen Wohnung in Regensburg (Mietspiegel 8,98 €/m2). Die Wohnung kostet im Monat warm 700 €. Für Wasser bezahlt F monatlich weitere 15 € und für Strom monatlich weitere 40 €. Die Stromrechnung ist so hoch, weil F ihr Wasser mit einem Elektroboiler erhitzt. F arbeitet nicht und betreut die beiden Zwillinge.

Vater der beiden Zwillinge ist M, der nicht mit F verheiratet ist und nicht in derselben Wohnung wohnt. M verdient netto 1910 €. M zahlt monatlich 300 € an F für jedes der beiden Kinder. Und M weigert sich, auch noch Unterhalt für F zu zahlen.

F bekommt nur das Kindergeld für die beiden Zwillinge. Als F ins Jobcenter geht, um Bürgergeld zu beantragen, nörgelt das Jobcenter herum, dass die Wohnung 2m2 zu groß sei. Außerdem fordert das Jobcenter sie auf, M auf Betreuungsunterhalt zu verklagen. F weigert sich, weil sie diesen Prozess für sinnlos hält und weil sie die Kosten scheut.

Beraten Sie Frau F, welcher Unterhalt und welche Sozialleistungen ihr und ihren Kindern monatlich zustehen wird (Bürgergeld, Sozialhilfe, Unterhaltsvorschuss, Kinderzuschlag, Elterngeld, Wohngeld usw.).

Aus welchen Bedarfen setzt sich der laufende Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft zusammen?


A. Versicherungsbedarf
B. Regelbedarf
C. Mehrbedarf
D. Unterkunftsbedarf
E. Bildungsbedarf
Begründung:

Die Zusammensetzung des laufenden Bedarfs regelt § 19 SGB 2. Danach setzt er sich in der Regel aus Regelbedarf, Mehrbedarf und Unterkunftskosten zusammen.

Als Alleinerziehender Mutter steht F ein Mehrbedarf nach § 21 SGB 2 zu.

Wenn einem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Bildungsbedarfe nach § 28 SGB 2 zustehen, sind auch diese zu berücksichtigen. Da die Zwillinge noch nicht schulpflichtig sind, stehen ihnen aber noch keine Bildungsbedarfe zu. Und F hat die Berücksichtigung von Bildungsbedarfen auch nicht beantragt.

Versicherungen begründen keinen zusätzlichen Bedarf, sondern vermindern nach § 11b Absatz 1 Nummer 3 SGB 2 das anrechenbare Einkommen.



15. Gesamtbedarf der BG

Frau F wohnt mit ihren beiden zweijährigen Zwillingen in einer 82 Quadratmeter großen Wohnung in Regensburg (Mietspiegel 8,98 €/m2). Die Wohnung kostet im Monat warm 700 €. Für Wasser bezahlt F monatlich weitere 15 € und für Strom monatlich weitere 40 €. Die Stromrechnung ist so hoch, weil F ihr Wasser mit einem Elektroboiler erhitzt. F arbeitet nicht und betreut die beiden Zwillinge.

Vater der beiden Zwillinge ist M, der nicht mit F verheiratet ist und nicht in derselben Wohnung wohnt. M verdient netto 1910 €. M zahlt monatlich 300 € an F für jedes der beiden Kinder. Und M weigert sich, auch noch Unterhalt für F zu zahlen.

F bekommt nur das Kindergeld für die beiden Zwillinge. Als F ins Jobcenter geht, um Bürgergeld zu beantragen, nörgelt das Jobcenter herum, dass die Wohnung 2m2 zu groß sei. Außerdem fordert das Jobcenter sie auf, M auf Betreuungsunterhalt zu verklagen. F weigert sich, weil sie diesen Prozess für sinnlos hält und weil sie die Kosten scheut.

Beraten Sie Frau F, welcher Unterhalt und welche Sozialleistungen ihr und ihren Kindern monatlich zustehen wird (Bürgergeld, Sozialhilfe, Unterhaltsvorschuss, Kinderzuschlag, Elterngeld, Wohngeld usw.).

Wie hoch ist der gesamte Bedarf der Bedarfsgemeinschaft? Der beträgt

€.
Lösung: 2213,35
Begründung:

Ermittlung aller Bedarfe der Bedarfsgemeinschaft

Regelbedarf F § 20 SGB 2  RBS 1 563,00
Mehrbedarf F alleinerziehend Absatz 3 § 21 SGB 2 36% von 563 202,68
Mehrbedarf F Warmwasserwärmung Abs. 7 Nr. 1 2,3% von 563 12,95
Mehrbedarf K1 Warmwasserwärmung Abs. 7 Nr. 4 0,8% von 357 2,86
Mehrbedarf K2 Warmwasserwärmung Abs. 7 Nr. 4 0,8% von 357 2,86
Regelbedarf K1 § 23 SGB 2 RBS 6 357,00
Regelbedarf K2 § 23 SGB 2 RBS 6 357,00
Unterkunftskosten Warmmiete + Wasser § 22 SGB 2 700+15    715,00
Summe aller Bedarfe § 19 SGB 2   2213,35


16. Unterhaltszahlungen

Frau F wohnt mit ihren beiden zweijährigen Zwillingen in einer 82 Quadratmeter großen Wohnung in Regensburg (Mietspiegel 8,98 €/m2). Die Wohnung kostet im Monat warm 700 €. Für Wasser bezahlt F monatlich weitere 15 € und für Strom monatlich weitere 40 €. Die Stromrechnung ist so hoch, weil F ihr Wasser mit einem Elektroboiler erhitzt. F arbeitet nicht und betreut die beiden Zwillinge.

Vater der beiden Zwillinge ist M, der nicht mit F verheiratet ist und nicht in derselben Wohnung wohnt. M verdient netto 1910 €. M zahlt monatlich 300 € an F für jedes der beiden Kinder. Und M weigert sich, auch noch Unterhalt für F zu zahlen.

F bekommt nur das Kindergeld für die beiden Zwillinge. Als F ins Jobcenter geht, um Bürgergeld zu beantragen, nörgelt das Jobcenter herum, dass die Wohnung 2m2 zu groß sei. Außerdem fordert das Jobcenter sie auf, M auf Betreuungsunterhalt zu verklagen. F weigert sich, weil sie diesen Prozess für sinnlos hält und weil sie die Kosten scheut.

Beraten Sie Frau F, welcher Unterhalt und welche Sozialleistungen ihr und ihren Kindern monatlich zustehen wird (Bürgergeld, Sozialhilfe, Unterhaltsvorschuss, Kinderzuschlag, Elterngeld, Wohngeld usw.).

Handelt es sich bei den Unterhaltszahlungen um anrechenbares Einkommen der Bedarfsgemeinschaft?


A. Ja. In voller Höhe.
B. Ja. Aber es sind Absetzbeträge in Abzug zu bringen.
C. Nein.
Begründung:

Für die Anwendung des § 11 SGB 2 ist zunächst zu klären, ob es sich um Einkommen von F oder von den Zwillingen handelt. Der Anspruch auf Kindesunterhalt steht den Kindern zu, nicht F. Daher handelt es sich auch um Einkommen der Kinder. Dies gilt auch dann, wenn der Zufluss auf das Konto der Mutter erfolgt, da das Geld für die Kinder bestimmt ist. Die Mutter verwaltet das Geld lediglich als deren gesetzlicher Vertreter.

Anrechnungsfrei sind nur die in § 11a SGB 2 aufgezählten Einkommensarten. Unterhaltszahlungen sind dort nicht aufgeführt und deswegen anrechenbar.

Die in § 11b Absatz 1 SGB 2 aufgeführten Absetzbeträge sind zu berücksichtigen, insbesondere die in Nr. 3 aufgeführten Versicherungskosten, mindestens in Höhe der in § 6 Bürgergeld-VO geregelten Versicherungspauschale. Nach Nr. 2 steht diese Minderjährigen allerdings nur ausnahmsweise zu. Da die dort genannten Voraussetzungen auf die Zwillinge nicht zutreffen, ist zu ihren Gunsten die Versicherungspauschale nicht abzuziehen. Daher werden die Unterhaltszahlungen von M in voller Höhe zu Lasten der Bedarfsgemeinschaft als anrechenbares Einkommen berücksichtigt.



17. Zuordnung des Kindergeldes

Frau F wohnt mit ihren beiden zweijährigen Zwillingen in einer 82 Quadratmeter großen Wohnung in Regensburg (Mietspiegel 8,98 €/m2). Die Wohnung kostet im Monat warm 700 €. Für Wasser bezahlt F monatlich weitere 15 € und für Strom monatlich weitere 40 €. Die Stromrechnung ist so hoch, weil F ihr Wasser mit einem Elektroboiler erhitzt. F arbeitet nicht und betreut die beiden Zwillinge.

Vater der beiden Zwillinge ist M, der nicht mit F verheiratet ist und nicht in derselben Wohnung wohnt. M verdient netto 1910 €. M zahlt monatlich 300 € an F für jedes der beiden Kinder. Und M weigert sich, auch noch Unterhalt für F zu zahlen.

F bekommt nur das Kindergeld für die beiden Zwillinge. Als F ins Jobcenter geht, um Bürgergeld zu beantragen, nörgelt das Jobcenter herum, dass die Wohnung 2m2 zu groß sei. Außerdem fordert das Jobcenter sie auf, M auf Betreuungsunterhalt zu verklagen. F weigert sich, weil sie diesen Prozess für sinnlos hält und weil sie die Kosten scheut.

Beraten Sie Frau F, welcher Unterhalt und welche Sozialleistungen ihr und ihren Kindern monatlich zustehen wird (Bürgergeld, Sozialhilfe, Unterhaltsvorschuss, Kinderzuschlag, Elterngeld, Wohngeld usw.).

Handelt es sich bei den Kindergeldzahlungen der Familienkasse um anzurechnendes Einkommen der beiden Kinder?


A. Ja. In voller Höhe nach § 11 Absatz 1 Sätze 4 und 5 SGB 2.
B. Ja, aber nur teilweise. Denn teilweise ist das Kindergeld nach § 11 Absatz 1 Sätze 4 und 5 SGB 2 der Mutter F zuzuordnen.
C. Ja. Aber wegen der den Kindern nach § 11b Absatz 1 SGB 2 zustehenden Absetzbeträge ist deren Einkommen nur teilweise anrechenbar.
D. Nein. Das Kindergeld ist nach § 11 Absatz 1 Sätze 4 und 5 SGB 2 der Mutter F und nicht den Kindern zuzuordnen.
Begründung:

Die Kindergeldzahlungen sind Zuflüsse im Sinne von § 11 SGB 2. Sie sind auch nicht anrechnungsfrei nach § 11a SGB 2.

Der Abzug einer Versicherungspauschale nach § 11b Absatz 1 SGB 2 in Verbindung mit § 6 Bürgergeld-VO kommt nur in Betracht, soweit das Kindergeld Einkommen von F ist (siehe die Begründung zur Lösung der vorherigen Aufgabe).

Ob das Kindergeld Einkommen des Kindes ist oder Einkommen des kindergeldberechtigten Elternteils, regeln die letzten beiden Sätze des § 11 Absatz 1 SGB 2. Danach ist das Kindergeld ausnahmsweise soweit Einkommen des kindergeldberechtigten Elternteils, wie das Kind es nicht zur Deckung seines Bedarfes benötigt. Die Zwillinge haben jeweils 357 € Regelbedarf, 2,83 € Mehrdedarf wegen des Boilers und jeweils 238,33 € (715/3=238,33) anteilige Unterkunftskosten. Das ergibt für jedes Kind einen Bedarf von 598,16 € (357+2,83+238,33=598,16) . Dem steht ein Einkommen des Kindes von 300 € Kindesunterhalt und 255 € Kindergeld und gegenüber. Das sind zusammen 555 € Einkommen. Die Kinder benötigen das Kindergeld also in voller Höhe. Deshalb ist das Kindergeld vollständig ihr Einkommen. Daher darf keine Versicherungspauschale vom Kindergeld abgezogen werden, weil die Voaussetzungen von § 6 Nummer 2 Bürgergeld-VO bei den Kindern nicht vorliegen.



18. Selbsthilfemöglichkeiten

Frau F wohnt mit ihren beiden zweijährigen Zwillingen in einer 82 Quadratmeter großen Wohnung in Regensburg (Mietspiegel 8,98 €/m2). Die Wohnung kostet im Monat warm 700 €. Für Wasser bezahlt F monatlich weitere 15 € und für Strom monatlich weitere 40 €. Die Stromrechnung ist so hoch, weil F ihr Wasser mit einem Elektroboiler erhitzt. F arbeitet nicht und betreut die beiden Zwillinge.

Vater der beiden Zwillinge ist M, der nicht mit F verheiratet ist und nicht in derselben Wohnung wohnt. M verdient netto 1910 €. M zahlt monatlich 300 € an F für jedes der beiden Kinder. Und M weigert sich, auch noch Unterhalt für F zu zahlen.

F bekommt nur das Kindergeld für die beiden Zwillinge. Als F ins Jobcenter geht, um Bürgergeld zu beantragen, nörgelt das Jobcenter herum, dass die Wohnung 2m2 zu groß sei. Außerdem fordert das Jobcenter sie auf, M auf Betreuungsunterhalt zu verklagen. F weigert sich, weil sie diesen Prozess für sinnlos hält und weil sie die Kosten scheut.

Beraten Sie Frau F, welcher Unterhalt und welche Sozialleistungen ihr und ihren Kindern monatlich zustehen wird (Bürgergeld, Sozialhilfe, Unterhaltsvorschuss, Kinderzuschlag, Elterngeld, Wohngeld usw.).

Hat F die Möglichkeit, sich zusätzliches Einkommen zu verschaffen (Selbsthilfemöglichkeiten)?


A. Nein.
B. Ja. Betreuungsunterhalt für F von M.
C. Ja. Einen Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.
D. Ja. Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz.
E. Ja. Den Kinderzuschlag nach § 6a BKGG.
F. Ja. Elterngeld nach dem BEEG.
Begründung:

M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1814,50 € (1910-90,50=1814,50). Derzeit beträgt der Eigenbedarf von M gegenüber F nach B IV a der Düsseldorfer Tabelle 1600 €. Daher ist M nicht leistungsfähig, um auch noch an F Unterhalt zu zahlen (1814,50-1600-183-183=-151,50).

Das Unterhaltsvorschussgesetz sieht nur einen Vorschuss an Stelle des Kindesunterhalts vor, nicht aber einen an Stelle des Ehegattenunterhalts. Sollte den Kindern ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss für sich zustehen, wäre dies auch eine Selbsthilfemöglichkeit der Kinder.

Vom Wohngeld ist F als Leistungsbezieherin nach dem SGB 2 durch § 7 Absatz 1 Nummer 1 Wohngeldgesetz ausgeschlossen.

Der Kinderzuschlag nach § 6a BKGG steht F nicht zu, weil sie nicht über das erforderliche Mindesteinkommen von 600 € verfügt.

Elterngeld steht F nach § 4 Absatz 1 Satz 1 BEEG nicht mehr zu, weil Alleinerziehenden Elterngeld nur für die ersten 12 Monate nach der Geburt zusteht, wenn keine Streckung des Elterngelds beantragt ist. Die Kinder von F sind aber über 24 Monate alt.



19. Hilfebedürftigkeit

Frau F wohnt mit ihren beiden zweijährigen Zwillingen in einer 82 Quadratmeter großen Wohnung in Regensburg (Mietspiegel 8,98 €/m2). Die Wohnung kostet im Monat warm 700 €. Für Wasser bezahlt F monatlich weitere 15 € und für Strom monatlich weitere 40 €. Die Stromrechnung ist so hoch, weil F ihr Wasser mit einem Elektroboiler erhitzt. F arbeitet nicht und betreut die beiden Zwillinge.

Vater der beiden Zwillinge ist M, der nicht mit F verheiratet ist und nicht in derselben Wohnung wohnt. M verdient netto 1910 €. M zahlt monatlich 300 € an F für jedes der beiden Kinder. Und M weigert sich, auch noch Unterhalt für F zu zahlen.

F bekommt nur das Kindergeld für die beiden Zwillinge. Als F ins Jobcenter geht, um Bürgergeld zu beantragen, nörgelt das Jobcenter herum, dass die Wohnung 2m2 zu groß sei. Außerdem fordert das Jobcenter sie auf, M auf Betreuungsunterhalt zu verklagen. F weigert sich, weil sie diesen Prozess für sinnlos hält und weil sie die Kosten scheut.

Beraten Sie Frau F, welcher Unterhalt und welche Sozialleistungen ihr und ihren Kindern monatlich zustehen wird (Bürgergeld, Sozialhilfe, Unterhaltsvorschuss, Kinderzuschlag, Elterngeld, Wohngeld usw.).

In welcher Höhe ist die Bedarfsgemeinschaft von F hilfebedürftig? In Höhe von

€.
Lösung: 1103,35
Begründung:

Bedarfsermittlung

Bedarfe         F K1 K2 BG
RBS §§  20  und 23 RBS 1 RBS 6 RBS 6  
Regelbedarf in € 563,00 357,00 357,00 1277,00
Mehrbedarfe § 21 SGB 2         
Wasserwärmung in % 2,3% 0,8 % 0,8 %  
Wasserwärmung in € 12,95 2,86 2,86 18,67
Alleinerziehend in % 36%      
Alleinerziehend in € 202,68     202,68
Unterkunftsbedarf (§ 22 SGB 2) 238,34 238,33 238,33 715,00
Bedarfe insgesamt (§ 19 SGB 2) 1016,97 598,19 598,19 2213,35

 

Einkommensermittlung

§ 11 ff. SGB 2         F K1 K2 BG
Einkommen durch Unterhalt 0 300,00 300,00 600,00
Einkommen durch Kindergeld 0 255,00 255,00 510,00
Absetzbeträge 0 0 0 0,00
Einkommen insgesamt 0 555,00 555,00 1110,00

 

Hilfebedürftigkeit
§ 9 SGB 2 F K1 K2 BG
Bedarfe insgesamt 1016,97 598,19 598,19 2213,35
Einkommen insgesamt 0,00 555,00 555,00 -1110,00
Hilfebedürftigkeit 1016,97 43,19 43,19 1103,35


20. Leistungsminderungen und andere Kürzungsmöglichkeiten

Frau F wohnt mit ihren beiden zweijährigen Zwillingen in einer 82 Quadratmeter großen Wohnung in Regensburg (Mietspiegel 8,98 €/m2). Die Wohnung kostet im Monat warm 700 €. Für Wasser bezahlt F monatlich weitere 15 € und für Strom monatlich weitere 40 €. Die Stromrechnung ist so hoch, weil F ihr Wasser mit einem Elektroboiler erhitzt. F arbeitet nicht und betreut die beiden Zwillinge.

Vater der beiden Zwillinge ist M, der nicht mit F verheiratet ist und nicht in derselben Wohnung wohnt. M verdient netto 1910 €. M zahlt monatlich 300 € an F für jedes der beiden Kinder. Und M weigert sich, auch noch Unterhalt für F zu zahlen.

F bekommt nur das Kindergeld für die beiden Zwillinge. Als F ins Jobcenter geht, um Bürgergeld zu beantragen, nörgelt das Jobcenter herum, dass die Wohnung 2m2 zu groß sei. Außerdem fordert das Jobcenter sie auf, M auf Betreuungsunterhalt zu verklagen. F weigert sich, weil sie diesen Prozess für sinnlos hält und weil sie die Kosten scheut.

Beraten Sie Frau F, welcher Unterhalt und welche Sozialleistungen ihr und ihren Kindern monatlich zustehen wird (Bürgergeld, Sozialhilfe, Unterhaltsvorschuss, Kinderzuschlag, Elterngeld, Wohngeld usw.).

Kann das Jobcenter Frau F die Leistungen kürzen, weil sie sich geweigert hat, M auf Betreuungsunterhalt zu verklagen? (Recherchieren und nicht raten.)


A. Nein. Eine Kürzung ist nicht möglich, weil weder die Voraussetzungen für Sanktionen nach den §§ 31 ff. SGB 2 noch die für eine Aufrechnung nach 43 SGB 2, § 389 ff. BGB iVm den §§ 60 ff. SGB 1 nicht vorliegen.
B. Ja um 30%. Weil Frau F gegen ihre Pflichten nach § 31 SGB 2 verstoßen hat, muss das Jobcenter die in § 31a SGB 2 festgelegten Sanktionen anwenden.
C. Ja. Wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht nach § 60 SGB 1 kann nach Ermessen eine Streichung oder Kürzung der Leistung nach § 66 SGB 1 erfolgen.
D. Ja. Das Jobcenter kann mit Erstattungsansprüchen gemäß § 50 SGB 10 nach § 389 BGB iVm § 43 SGB 2 aufrechnen.
Begründung:

Sanktionen kommen gegen Frau F nicht in Betracht, weil sie keine der in § 31 SGB 2 aufgezählten Pflichten verletzt hat. Insbesondere hat sie sich mit ihrer Weigerung nicht unwirtschaftlich verhalten. Unwirtschaftlich wäre es gewesen, aussichtlose Prozesse um Unterhalt zu führen, wenn ihr kein Unterhaltsanspruch zusteht.

Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht kann F ebenfalls nicht vorgeworfen werden, weil diese nach § 60 SGB 1 nur zur Gewährung von Auskünften verpflichtet. Und F hat weder eine Auskunftserteilung verweigert, noch hat sie unrichtige Auskünfte erteilt. Eine Kürzung wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht scheidet daher ebenfalls aus.

Aufrechnen kann das Jojcenter auch nicht, weil es keinen Erstattungsanspruch gegen F hat. Denn dafür müsste ein bereits elassener Bewilligungsbescheid zurückgenommen oder wegen Änderung der Verhältnisse aufgehoben worden sein. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Und es gibt für Aufhebung erlassener Bewilligungsbescheide auch keinen Grund im Sinne von § 45 SGB 10 oder § 48 SGB 10.

21. Leistungsumfang

Frau F wohnt mit ihren beiden zweijährigen Zwillingen in einer 82 Quadratmeter großen Wohnung in Regensburg (Mietspiegel 8,98 €/m2). Die Wohnung kostet im Monat warm 700 €. Für Wasser bezahlt F monatlich weitere 15 € und für Strom monatlich weitere 40 €. Die Stromrechnung ist so hoch, weil F ihr Wasser mit einem Elektroboiler erhitzt. F arbeitet nicht und betreut die beiden Zwillinge.

Vater der beiden Zwillinge ist M, der nicht mit F verheiratet ist und nicht in derselben Wohnung wohnt. M verdient netto 1910 €. M zahlt monatlich 300 € an F für jedes der beiden Kinder. Und M weigert sich, auch noch Unterhalt für F zu zahlen.

F bekommt nur das Kindergeld für die beiden Zwillinge. Als F ins Jobcenter geht, um Bürgergeld zu beantragen, nörgelt das Jobcenter herum, dass die Wohnung 2m2 zu groß sei. Außerdem fordert das Jobcenter sie auf, M auf Betreuungsunterhalt zu verklagen. F weigert sich, weil sie diesen Prozess für sinnlos hält und weil sie die Kosten scheut.

Beraten Sie Frau F, welcher Unterhalt und welche Sozialleistungen ihr und ihren Kindern monatlich zustehen wird (Bürgergeld, Sozialhilfe, Unterhaltsvorschuss, Kinderzuschlag, Elterngeld, Wohngeld usw.).

Welche Leistungen stehen der Bedarfsgemeinschaft unter Berücksichtigung des Sofortkinderzuschlags nach § 72 SGB 2 zu monatlich zu?

€.
Lösung: 1153,35
Begründung:

Bedarfsermittlung

§§  20  und 23 SGB 2         F K1 K2 BG
Regelbedarfsstufe RBS 1 RBS 6 RBS 6  
Regelbedarf in € 563,00 357,00 357,00 1277,00
Mehrbedarfe § 21 SGB 2         
Wasserwärmung in % 2,3% 0,8 % 0,8 %  
Wasserwärmung in € 12,95 2,86 2,86 18,67
Alleinerziehend in % 36%      
Alleinerziehend in € 202,68     202,68
Unterkunftsbedarf (§ 22 SGB 2) 238,34 238,33 238,33 715,00
Bedarfe insgesamt (§ 19 SGB 2) 1016,97 598,19 598,19 2213,35

 

Einkommensermittlung

§ 11 ff. SGB 2                                     F K1 K2 BG
Einkommen durch Unterhalt 0 300,00 300,00 600,00
Einkommen durch Kindergeld 0 255,00 255,00 510,00
Absetzbeträge 0 0 0 0,00
Einkommen insgesamt 0 555,00 555,00 1110,00

 

Berechnung der Hilfebedürftigkeit
§ 9 SGB 2                                     F K1 K2 BG
Bedarfe insgesamt 1016,97 598,19 598,19 2213,35
Einkommen insgesamt 0,00 555,00 555,00 -1110,00
Hilfebedürftigkeit 1016,97 43,19 43,19 1103,35

 

Berechnung des Leistungsumfangs

§ 41 SGB 2                              F K1 K2 BG
Hilfebedürftigkeit in € 1016,97 43,19 53,19 1103,35
Sofortzuschlag § 72 SGB 2 0,00 25,00 25,00 50,00
Leistungsumfang 1016,97 68,19 68,19 1153,35