1. Unterhalt und Bürgergeld (36 Aufgaben)

Herr M und Frau F1 sind geschieden. Sie haben drei gemeinsame eheliche Kinder, den vierzehnjährigen K1, den 6 Jährigen K2 und den vierjährigen K3. Mit seiner neuen Freundin F2 hat M außerdem den zweijährigen K4. M verdient monatlich 2200 € netto. F2 hat sich gerade von M getrennt. K4 lebt bei F2. Das Kindergeld für die Kinder erhalten F1 und F2. Die Unterkunftskosten von M betragen 430 € warm, die von F2 600 € warm und die von F1 800 € warm.

F1 und F2 beantragen jeweils für ihre Bedarfsgemeinschaft Bürgergeld.

Wie hoch ist der unterhaltsrechtliche gesetzliche Mindestbedarf von K1 ohne Berücksichtigung des Kindergeldes? Der beträgt monatlich

€.
Lösung: 588
Begründung: Nach § 1612a Absätze 1 und 4 BGB iVm § 1 Mindestunterhaltsverordnung (siehe im MENU unter LINKS) hat der 14jährige K1 einen monatlichen Mindestbedarf von 588 €.

2. Mindestbedarf von K2

Herr M und Frau F1 sind geschieden. Sie haben drei gemeinsame eheliche Kinder, den vierzehnjährigen K1, den 6 Jährigen K2 und den vierjährigen K3. Mit seiner neuen Freundin F2 hat M außerdem den zweijährigen K4. M verdient monatlich 2200 € netto. F2 hat sich gerade von M getrennt. K4 lebt bei F2. Das Kindergeld für die Kinder erhalten F1 und F2. Die Unterkunftskosten von M betragen 430 € warm, die von F2 600 € warm und die von F1 800 € warm.

F1 und F2 beantragen jeweils für ihre Bedarfsgemeinschaft Bürgergeld.

Wie hoch ist der gesetzliche Mindestbedarf von K2 ohne Berücksichtigung des Kindergeldes? Der beträgt monatlich

€.
Lösung: 502
Begründung: Nach § 1612a Absätze 1 und 4 BGB iVm § 1 Mindestunterhaltsverordnung (siehe im MENU unter LINKS) hat der 6jährige K2 einen Mindestbedarf von 502 €.

3. Mindestbedarf von K3

Herr M und Frau F1 sind geschieden. Sie haben drei gemeinsame eheliche Kinder, den vierzehnjährigen K1, den 6 Jährigen K2 und den vierjährigen K3. Mit seiner neuen Freundin F2 hat M außerdem den zweijährigen K4. M verdient monatlich 2200 € netto. F2 hat sich gerade von M getrennt. K4 lebt bei F2. Das Kindergeld für die Kinder erhalten F1 und F2. Die Unterkunftskosten von M betragen 430 € warm, die von F2 600 € warm und die von F1 800 € warm.

F1 und F2 beantragen jeweils für ihre Bedarfsgemeinschaft Bürgergeld.

Wie hoch ist der gesetzliche Mindestbedarf von K3 ohne Berücksichtigung des Kindergeldes? Der beträgt monatlich

€.
Lösung: 437
Begründung: Nach § 1612a Absätze 1 und 4 BGB iVm § 1 Mindestunterhaltsverordnung (siehe im MENU unter LINKS) hat der vierjährige K3 einen Mindestbedarf von 437 €.

4. Betreuungsunterhalt für F2

Herr M und Frau F1 sind geschieden. Sie haben drei gemeinsame eheliche Kinder, den vierzehnjährigen K1, den 6 Jährigen K2 und den vierjährigen K3. Mit seiner neuen Freundin F2 hat M außerdem den zweijährigen K4. M verdient monatlich 2200 € netto. F2 hat sich gerade von M getrennt. K4 lebt bei F2. Das Kindergeld für die Kinder erhalten F1 und F2. Die Unterkunftskosten von M betragen 430 € warm, die von F2 600 € warm und die von F1 800 € warm.

F1 und F2 beantragen jeweils für ihre Bedarfsgemeinschaft Bürgergeld.

Nach welcher Vorschrift hat auch F2 dem Grunde nach einen Unterhaltsanspruch gegen M? Nach § BGB.
Lösung: 1615l 1615_l §_1615l §_1615_l §_1615l_BGB §_1615_l_BGB
Begründung: Nach § 1615l BGB schuldet der Vater eines nichtehelichen Kindes der Mutter Unterhalt, wenn diese das Kind betreut und dieses noch unter drei Jahren ist.

5. Rangfolge

Herr M und Frau F1 sind geschieden. Sie haben drei gemeinsame eheliche Kinder, den vierzehnjährigen K1, den 6 Jährigen K2 und den vierjährigen K3. Mit seiner neuen Freundin F2 hat M außerdem den zweijährigen K4. M verdient monatlich 2200 € netto. F2 hat sich gerade von M getrennt. K4 lebt bei F2. Das Kindergeld für die Kinder erhalten F1 und F2. Die Unterkunftskosten von M betragen 430 € warm, die von F2 600 € warm und die von F1 800 € warm.

F und L beantragen jeweils für ihre Bedarfsgemeinschaft Bürgergeld.

Wie ist die Rangfolge zwischen den verschiedenen Unterhaltsberechtigten?


A. Erst kommen die ehelichen Kinder von F1, dann das nichteheliche Kind von F2 und dann die beiden Frauen selbst.
B. Alle Kinder sind ggü den Frauen vorrangig und untereinander gleichrangig. Dann kommt die geschiedene F1 und dann die unverheiratete F2.
C. Die Ansprüche der Kinder gehen denen der Frauen vor. Untereinander sind die Kinder gleichrangig und die Frauen untereinander ebenfalls.
Begründung: Nach § 1609 Nummer 1 BGB sind alle vier Kinder im ersten Rang, weil sie alle minderjährig sind. Nach § 1609 Nummer 2 BGB sind F1 und F2 im 2. Rang, weil sie beide minderjährige Kinder betreuen.

6. Bereinigtes Nettoeinkommen

Herr M und Frau F1 sind geschieden. Sie haben drei gemeinsame eheliche Kinder, den vierzehnjährigen K1, den 6 Jährigen K2 und den vierjährigen K3. Mit seiner neuen Freundin F2 hat M außerdem den zweijährigen K4. M verdient monatlich 2200 € netto. F2 hat sich gerade von M getrennt. K4 lebt bei F2. Das Kindergeld für die Kinder erhalten F1 und F2. Die Unterkunftskosten von M betragen 430 € warm, die von F2 600 € warm und die von F1 800 € warm.

F1 und F2 beantragen jeweils für ihre Bedarfsgemeinschaft Bürgergeld.

Die Lebensstellung der Kinder und damit deren Bedarf hängen vom Einkommen des M ab. Maßgeblich ist nach der Düsseldorfer Tabelle das bereinigte Nettoeinkommen. Wie hoch ist das bereinigte Nettoeinkommen von M?


Lösung: 2090
Begründung: Nach Anmerkung A3 der Düsseldorfer Tabelle (siehe im MENU unter LINKS) sind 5% des Nettoeinkommens als Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen abzuziehen. Das sind 110 €. Es verbleiben 2090 € (2200-110=2090).

7. Einstufung

Herr M und Frau F1 sind geschieden. Sie haben drei gemeinsame eheliche Kinder, den vierzehnjährigen K1, den 6 Jährigen K2 und den vierjährigen K3. Mit seiner neuen Freundin F2 hat M außerdem den zweijährigen K4. M verdient monatlich 2200 € netto. F2 hat sich gerade von M getrennt. K4 lebt bei F2. Das Kindergeld für die Kinder erhalten F1 und F2. Die Unterkunftskosten von M betragen 430 € warm, die von F2 600 € warm und die von F1 800 € warm.

F1 und F2 beantragen jeweils für ihre Bedarfsgemeinschaft Bürgergeld.

Nach welcher Stufe der Düsseldorfer Tabelle bestimmt sich der angemessene Bedarf der Kinder?


A. weniger als Stufe 1.
B. Stufe 1.
C. Stufe 2.
D. Stufe 3.
E. Stufe 4.
F. Stufe 5.
Begründung:

M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2090 €. Nach dem Einkommen des M wären die Kinder in Stufe 2.

Rückstufung wegen Tabellensprungs: Nach Anmerkung A1 Absatz 2 Satz 1 der Düsseldorfer Tabelle ist diese, dafür ausgelegt, dass der Unterhaltspflichtige 2 Unterhaltspflichten hat. M hat aber 6 Unterhaltspflichten. Der Bedarf der Kinder müsste deshalb 4 mal zurückgestuft werden. Mindestens muss ihnen jedoch der Mindestbedarf (Stufe 1) verbleiben.

Rückstufung wegen Mangelfalls: Nach Anmerkung A1 Absatz 2 Satz 3 der Düsseldorfer Tabelle sind die Kinder weiter zurückzustufen, solange ein Mangelfall vorliegt. Aber den Kindern steht mindestens der Mindestbedarf zu (Stufe 1).



8. Erhöhtes Kindergeld für K4?

Herr M und Frau F1 sind geschieden. Sie haben drei gemeinsame eheliche Kinder, den vierzehnjährigen K1, den 6 Jährigen K2 und den vierjährigen K3. Mit seiner neuen Freundin F2 hat M außerdem den zweijährigen K4. M verdient monatlich 2200 € netto. F2 hat sich gerade von M getrennt. K4 lebt bei F2. Das Kindergeld für die Kinder erhalten F1 und F2. Die Unterkunftskosten von M betragen 430 € warm, die von F2 600 € warm und die von F1 800 € warm.

F1 und F2 beantragen jeweils für ihre Bedarfsgemeinschaft Bürgergeld.

Wieviel Kindergeld bekommen F2 und F2 für jedes ihrer Kinder?


Lösung: 250
Begründung:

Nach § 6 BKGG beträgt das Kindergeld pro Kind 250 €.



9. Kindergeldanrechnung

Herr M und Frau F1 sind geschieden. Sie haben drei gemeinsame eheliche Kinder, den vierzehnjährigen K1, den 6 Jährigen K2 und den vierjährigen K3. Mit seiner neuen Freundin F2 hat M außerdem den zweijährigen K4. M verdient monatlich 2200 € netto. F2 hat sich gerade von M getrennt. K4 lebt bei F2. Das Kindergeld für die Kinder erhalten F1 und F2. Die Unterkunftskosten von M betragen 430 € warm, die von F2 600 € warm und die von F1 800 € warm.

F1 und F2 beantragen jeweils für ihre Bedarfsgemeinschaft Bürgergeld.

Wo ist die Anrechnung von Kindergeld auf den Bedarf des Kindes geregelt? Das steht im BGB in §

BGB.
Lösung: 1612b 1612_b
Begründung: Das regelt § 1612b BGB.

10. Bedarf von K1

Herr M und Frau F1 sind geschieden. Sie haben drei gemeinsame eheliche Kinder, den vierzehnjährigen K1, den 6 Jährigen K2 und den vierjährigen K3. Mit seiner neuen Freundin F2 hat M außerdem den zweijährigen K4. M verdient monatlich 2200 € netto. F2 hat sich gerade von M getrennt. K4 lebt bei F2. Das Kindergeld für die Kinder erhalten F1 und F2. Die Unterkunftskosten von M betragen 430 € warm, die von F2 600 € warm und die von F1 800 € warm.

F1 und F2 beantragen jeweils für ihre Bedarfsgemeinschaft Bürgergeld.

Das Kindergeld für alle Kinder erhalten jeweils die beiden Frauen. Wie hoch ist der monatliche Unterhaltsbedarf von K1 unter Berücksichtigung der vorzunehmenden Kindergeldanrechnung? Der beträgt

€.
Lösung: 463
Begründung: Unter Berücksichtigung einer hälftigen Anrechnung des Kindergelds beträgt der Bedarf von K1 genau 463 € (588-125=463).

11. Bedarf von K2

Herr M und Frau F1 sind geschieden. Sie haben drei gemeinsame eheliche Kinder, den vierzehnjährigen K1, den 6 Jährigen K2 und den vierjährigen K3. Mit seiner neuen Freundin F2 hat M außerdem den zweijährigen K4. M verdient monatlich 2200 € netto. F2 hat sich gerade von M getrennt. K4 lebt bei F2. Das Kindergeld für die Kinder erhalten F1 und F2. Die Unterkunftskosten von M betragen 430 € warm, die von F2 600 € warm und die von F1 800 € warm.

F1 und F2 beantragen jeweils für ihre Bedarfsgemeinschaft Bürgergeld.

Das Kindergeld für alle Kinder erhalten jeweils die beiden Frauen. Wie hoch ist der Unterhaltsbedarf von K2 unter Berücksichtigung der vorzunehmenden Kindergeldanrechnung? Der beträgt

€.
Lösung: 377
Begründung: Unter Berücksichtigung einer hälftigen Anrechnung des Kindergelds beträgt der Bedarf von K2 genau 377 € (502-125=377).

12. Bedarf von K3

Herr M und Frau F1 sind geschieden. Sie haben drei gemeinsame eheliche Kinder, den vierzehnjährigen K1, den 6 Jährigen K2 und den vierjährigen K3. Mit seiner neuen Freundin F2 hat M außerdem den zweijährigen K4. M verdient monatlich 2200 € netto. F2 hat sich gerade von M getrennt. K4 lebt bei F2. Das Kindergeld für die Kinder erhalten F1 und F2. Die Unterkunftskosten von M betragen 430 € warm, die von F2 600 € warm und die von F1 800 € warm.

F1 und F2 beantragen jeweils für ihre Bedarfsgemeinschaft Bürgergeld.

Das Kindergeld für alle Kinder erhalten jeweils die beiden Frauen. Wie hoch ist der Unterhaltsbedarf von K3 unter Berücksichtigung der vorzunehmenden Kindergeldanrechnung? Der beträgt

€.
Lösung: 312
Begründung: Unter Berücksichtigung einer hälftigen Anrechnung des Kindergelds beträgt der Bedarf von K3 genau 312 € (437-125=312).

13. Unterhaltsbedarf nach Kindergeldanrechnung

Herr M und Frau F1 sind geschieden. Sie haben drei gemeinsame eheliche Kinder, den vierzehnjährigen K1, den 6 Jährigen K2 und den vierjährigen K3. Mit seiner neuen Freundin F2 hat M außerdem den zweijährigen K4. M verdient monatlich 2200 € netto. F2 hat sich gerade von M getrennt. K4 lebt bei F2. Das Kindergeld für die Kinder erhalten F1 und F2. Die Unterkunftskosten von M betragen 430 € warm, die von F2 600 € warm und die von F1 800 € warm.

F1 und F2 beantragen jeweils für ihre Bedarfsgemeinschaft Bürgergeld.

Wie hoch ist der monatliche Unterhaltsbedarf aller vier Kinder zusammen unter Berücksichtigung der Kindergeldanrechnung? Der beträgt

€.
Lösung: 1464
Begründung:
Kindesunterhalt
Bedarfe der Kinder K1 K2 K3 K4
Alter 14 Jahre 6 Jahre 4 Jahre 2 Jahre
Mindestbedarf 588 € 502 € 437 € 437 €
Kindergeldanrechung -125 € -125 € -125 € -125 €
Unterhaltsbedarf 463 € 377 € 312 € 312 €

Der Unterhaltsbedarf für alle vier Kinder beträgt 1464 € (463+377+312+312=1464).



14. Eigenbedarf

Herr M und Frau F1 sind geschieden. Sie haben drei gemeinsame eheliche Kinder, den vierzehnjährigen K1, den 6 Jährigen K2 und den vierjährigen K3. Mit seiner neuen Freundin F2 hat M außerdem den zweijährigen K4. M verdient monatlich 2200 € netto. F2 hat sich gerade von M getrennt. K4 lebt bei F2. Das Kindergeld für die Kinder erhalten F1 und F2. Die Unterkunftskosten von M betragen 430 € warm, die von F2 600 € warm und die von F1 800 € warm.

F1 und F2 beantragen jeweils für ihre Bedarfsgemeinschaft Bürgergeld.

Wie hoch ist der monatliche Eigenbedarf (Selbstbehalt) von M gegenüber seinen vier Kindern? Der beträgt

€.
Lösung: 1370
Begründung: Das regelt Anmerkung A5 der Düsseldorfer Tabelle (siehe im MENU unter LINKS). Danch beträgt der Eigenbedarf eines erwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten gegenüber minderjährigen Kindern 1370 €.

15. Leistungsfähigkeit

Herr M und Frau F1 sind geschieden. Sie haben drei gemeinsame eheliche Kinder, den vierzehnjährigen K1, den 6 Jährigen K2 und den vierjährigen K3. Mit seiner neuen Freundin F2 hat M außerdem den zweijährigen K4. M verdient monatlich 2200 € netto. F2 hat sich gerade von M getrennt. K4 lebt bei F2. Das Kindergeld für die Kinder erhalten F1 und F2. Die Unterkunftskosten von M betragen 430 € warm, die von F2 600 € warm und die von F1 800 € warm.

F1 und F2 beantragen jeweils für ihre Bedarfsgemeinschaft Bürgergeld.

Wie hoch ist die Leistungsfähigkeit von M gegenüber seinen vier Kindern? Die beträgt

€.
Lösung: 720
Begründung: Die Leistungsfähigkeit errechnet sich nach § 1603 BGB, indem man vom bereinigten Nettoeinkommen den Eigenbedarf (Anmerkung A5 der Düsseldorfer Tabelle) abzieht. M hat ein bereingtes Nettoenkommen von 2090 € (2200-110=2090). Davon sind 1370 € Eigenbedarf abzuziehen. Es verbleibt eine Leistungsfähigkeit von 720 € (2090-1370=720).

16. Aufteilung der Verteilungsmasse

Herr M und Frau F1 sind geschieden. Sie haben drei gemeinsame eheliche Kinder, den vierzehnjährigen K1, den 6 Jährigen K2 und den vierjährigen K3. Mit seiner neuen Freundin F2 hat M außerdem den zweijährigen K4. M verdient monatlich 2200 € netto. F2 hat sich gerade von M getrennt. K4 lebt bei F2. Das Kindergeld für die Kinder erhalten F1 und F2. Die Unterkunftskosten von M betragen 430 € warm, die von F2 600 € warm und die von F1 800 € warm.

F1 und F2 beantragen jeweils für ihre Bedarfsgemeinschaft Bürgergeld.

Zwischen welchen Personen muss die Verteilungsmasse aufgeteilt werden?


A. Zwischen den vier Kindern und den beiden Frauen.
B. Zwischen allen vier Kindern.
C. Zwischen den drei Kindern von F1.
D. Zwischen F1 und ihren drei Kindern.
Begründung: Nach § 1609 Nummer 1 BGB sind alle vier Kinder im ersten Rang, weil sie alle minderjährig sind. Ihre Ansprüche sind damit untereinander gleichrangig und denen der beiden Frauen gegenüber vorrangig.

17. Anteil an der Verteilungsmasse

Herr M und Frau F1 sind geschieden. Sie haben drei gemeinsame eheliche Kinder, den vierzehnjährigen K1, den 6 Jährigen K2 und den vierjährigen K3. Mit seiner neuen Freundin F2 hat M außerdem den zweijährigen K4. M verdient monatlich 2200 € netto. F2 hat sich gerade von M getrennt. K4 lebt bei F2. Das Kindergeld für die Kinder erhalten F1 und F2. Die Unterkunftskosten von M betragen 430 € warm, die von F2 600 € warm und die von F1 800 € warm.

F1 und F2 beantragen jeweils für ihre Bedarfsgemeinschaft Bürgergeld.

Wie hoch ist der Anteil jeden Kindes an der Verteilungsmasse?


A. Der Anteil entspricht dem Bedarf jedes Kindes geteilt durch den Bedarf aller 4 Kinder.
B. Der Anteil entspricht der Leistungsfähigkeit von M geteilt durch die Anzahl seiner Kinder.
C. Der Anteil entspricht der Anzahl der Kinder multipliziert mit der Leistungsfähigkeit von M.
D. Der Anteil entspricht dem Bedarf jedes Kindes geteilt durch die Leistungsfähigkeit von M.
Begründung: Nur Antwort A ist richtig (Siehe Anmerkung C der Düsseldorfer Tabelle).

18. Rundung

Herr M und Frau F1 sind geschieden. Sie haben drei gemeinsame eheliche Kinder, den vierzehnjährigen K1, den 6 Jährigen K2 und den vierjährigen K3. Mit seiner neuen Freundin F2 hat M außerdem den zweijährigen K4. M verdient monatlich 2200 € netto. F2 hat sich gerade von M getrennt. K4 lebt bei F2. Das Kindergeld für die Kinder erhalten F1 und F2. Die Unterkunftskosten von M betragen 430 € warm, die von F2 600 € warm und die von F1 800 € warm.

F1 und F2 beantragen jeweils für ihre Bedarfsgemeinschaft Arbeitslosengeld 2.

Muss der Unterhaltsanspruch der Kinder nach der Berechnung des Unterhalts gerundet werden?


A. Ja. Der Betrag wird kaufmännisch auf ganze Euro auf- oder abgerundet.
B. Ja. Der Betrag wird immer auf ganze Euro aufgerundet.
C. Nein. Der Pflichtige muss den errechneten Betrag in Euro und Cent überweisen.
Begründung: Nach § 1612a Absatz 2 BGB ist der Betrag am Ende der Berechnung stets aufzurunden.

19. Unterhaltsanspruch von K1

Herr M und Frau F1 sind geschieden. Sie haben drei gemeinsame eheliche Kinder, den vierzehnjährigen K1, den 6 Jährigen K2 und den vierjährigen K3. Mit seiner neuen Freundin F2 hat M außerdem den zweijährigen K4. M verdient monatlich 2200 € netto. F2 hat sich gerade von M getrennt. K4 lebt bei F2. Das Kindergeld für die Kinder erhalten F1 und F2. Die Unterkunftskosten von M betragen 430 € warm, die von F2 600 € warm und die von F1 800 € warm.

F1 und F2 beantragen jeweils für ihre Bedarfsgemeinschaft Arbeitslosengeld 2.

Das Kindergeld für alle Kinder erhalten jeweils die beiden Frauen. Wie hoch ist der Unterhaltsanspruch von K1? Der beträgt

€.
Lösung: 228
Begründung:

Der Anteil von K1 entspricht seinem Bedarf geteilt durch die Summe der Bedarfe von allen vier Kindern,

Unter Berücksichtigung einer hälftigen Anrechnung des Kindergelds beträgt der Bedarf von K1 genau 463 € (588-125=463).

Der Unterhaltsbedarf für alle vier Kinder beträgt 1464 € (463+377+312+312=1464).

Der Anteil von K1 beträgt damit 463/1464.

Der Anspruch von K1 erechnet sich, indem man seinen Anteil mit der Verteilungsmasse multipliziert. Die Verteilungsmasse entspricht der Leistungsfähigkeit von M gegenüber dem ersten Rang. Das sind 720 € (2090-1370=720). Das ergibt einen Anspruch von 227,70 € (463/1464x720=227,70).

Dieser Betrag ist nach § 1612a Absatz 2 BGB aufzurunden auf ganze Euro. Das ergibt 228 €.



20. Unterhaltsansprüche für die Kinder von F1

Herr M und Frau F1 sind geschieden. Sie haben drei gemeinsame eheliche Kinder, den vierzehnjährigen K1, den 6 Jährigen K2 und den vierjährigen K3. Mit seiner neuen Freundin F2 hat M außerdem den zweijährigen K4. M verdient monatlich 2200 € netto. F2 hat sich gerade von M getrennt. K4 lebt bei F2. Das Kindergeld für die Kinder erhalten F1 und F2. Die Unterkunftskosten von M betragen 430 € warm, die von F2 600 € warm und die von F1 800 € warm.

F1 und F2 beantragen jeweils für ihre Bedarfsgemeinschaft Bürgergeld.

Das Kindergeld für alle Kinder erhalten jeweils die beiden Frauen. Wie hoch ist der Unterhaltsanspruch der Kinder von F1 zusammen, also der von K1, K2 und K3 zusammen?

€.
Lösung: 468
Begründung:

 

Berechnung des Kindesunterhalts
Rechenschritte: K1 K2 K3 K4
Alter 14 Jahre 6 Jahre 4 Jahre 2 Jahre
Mindestbedarf 588 € 502 € 437 € 437 €
Kindergeldanrechung -125 € -125 € -125 € -125 €
Unterhaltsbedarf 463 € 377 € 312 € 312 €
Eigenbedarf von M gegenüber seinen Kindern nach DT A5 1370 €
Leistungsfähigkeit von M gegenüber seinen Kindern 2090 € - 1370 € = 720 €
Mangelfall, weil die Verteilungsmasse von 720 € nicht ausreicht, um die 1464 € Mindestbedarfder Kinder zu decken. Mangelfallberechnung nach DT C. Die Verteilungsmasse entspricht der Leistungsfähigkeit von M ggü den Kindern.
Anteile der Kinder 463/1464 377/1464 312/1464  
Anspruch=Anteil x Verteilungsmasse 463/1464x720 377/1464x720 1312/1464x720  
Anspruchshöhe 227,70 185,41 153,44  
aufgerundet nach § 1612a Absatz 2 BGB 228 € 186 € 154 €  

228 € für K1
186 € für K2
154 € für K3
468 €



21. Anspruch von K4

Herr M und Frau F1 sind geschieden. Sie haben drei gemeinsame eheliche Kinder, den vierzehnjährigen K1, den 6 Jährigen K2 und den vierjährigen K3. Mit seiner neuen Freundin F2 hat M außerdem den zweijährigen K4. M verdient monatlich 2200 € netto. F2 hat sich gerade von M getrennt. K4 lebt bei F2. Das Kindergeld für die Kinder erhalten F1 und F2. Die Unterkunftskosten von M betragen 430 € warm, die von F2 600 € warm und die von F1 800 € warm.

F1 und F2 beantragen jeweils für ihre Bedarfsgemeinschaft Bürgergeld.

Wie hoch ist der Unterhaltsanspruch von K4?


Lösung: 154
Begründung:
Berechnung des Kindesunterhalts
Rechenschritte                /                Berechtigte: K1 K2 K3 K4
Alter 14 Jahre 6 Jahre 4 Jahre 2 Jahre
Mindestbedarf 588 € 502 € 437 € 437 €
Kindergeldanrechung -125 € -125 € -125 € -125 €
Unterhaltsbedarf 463 € 377 € 312 € 312 €
Eigenbedarf von M gegenüber seinen Kindern nach DT A5 1370 €
Leistungsfähigkeit von M gegenüber seinen Kindern 2090 € - 1370 € = 720 €
Mangelfall, weil die Verteilungsmasse von 720 € nicht ausreicht, um die 1464 € Mindestbedarfder Kinder zu decken. Mangelfallberechnung nach DT C. Die Verteilungsmasse entspricht der Leistungsfähigkeit von M ggü den Kindern.
Anteile der Kinder 463/1464 377/1464 312/1464 312/1464
Anspruch=Anteil x Verteilungsmasse 463/1464x720 377/1464x720 1312/1464x720 1312/1464x720
Anspruchshöhe 227,70 185,41 153,44 153,44
aufgerundet nach § 1612a Absatz 2 BGB 228 € 186 € 154 € 154 €


22. Leistungsfähigkeit gegenüber F und L

Herr M und Frau F1 sind geschieden. Sie haben drei gemeinsame eheliche Kinder, den vierzehnjährigen K1, den 6 Jährigen K2 und den vierjährigen K3. Mit seiner neuen Freundin F2 hat M außerdem den zweijährigen K4. M verdient monatlich 2200 € netto. F2 hat sich gerade von M getrennt. K4 lebt bei F2. Das Kindergeld für die Kinder erhalten F1 und F2. Die Unterkunftskosten von M betragen 430 € warm, die von F2 600 € warm und die von F1 800 € warm.

F1 und F2 beantragen jeweils für ihre Bedarfsgemeinschaft Bürgergeld. Darf das Jobcenter von F1 und F2 verlangen, dass sie M auf Unterhalt verklagen?


A. Ja. Denn M ist nach § 1581 BGB leistungsfähig, um den Unterhalt von F1 und F2 sicher zu stellen.
B. Ja, weil M nach § 1581 BGB im Stande wäre, an F1 und F2 einen geringen Geldbetrag zu zahlen.
C. Ja, weil M nach § 1581 BGBim Stande wäre, den Unterhalt von F1 und F2 teilweise sicher zu stellen.
D. Ja, weil M nach § 1581 BGB im Stande wäre, den Unterhalt von F1 teilweise sicher zu stellen.
E. Nein, weil F1 und F2 von M keinen Unterhalt verlangen können und eine Klage deswegen unbegründet wäre.
Begründung:
Berechnung des Kindesunterhalts
Rechenschritte                /                Berechtigte: K1 K2 K3 K4
Alter 14 Jahre 6 Jahre 4 Jahre 2 Jahre
Mindestbedarf 588 € 502 € 437 € 437 €
Kindergeldanrechung -125 € -125 € -125 € -125 €
Unterhaltsbedarf 463 € 377 € 312 € 312 €
Eigenbedarf von M gegenüber seinen Kindern nach DT A5 1370 €
Leistungsfähigkeit von M gegenüber seinen Kindern 2090 € - 1370 € = 720 €
Mangelfall, weil die Verteilungsmasse von 720 € nicht ausreicht, um die 1464 € Mindestbedarfder Kinder zu decken. Mangelfallberechnung nach DT C. Die Verteilungsmasse entspricht der Leistungsfähigkeit von M ggü den Kindern.
Anteile der Kinder 463/1464 377/1464 312/1464 312/1464
Anspruch=Anteil x Verteilungsmasse 463/1464x720 377/1464x720 1312/1464x720 1312/1464x720
Anspruchshöhe 227,70 185,41 153,44 153,44
aufgerundet nach § 1612a Absatz 2 BGB 228 € 186 € 154 € 154 €

M ist den beiden Frauen gegenüber nicht leistungsfähig. Denn nach § 1581 BGB ist von seinem bereinigten Nettoeinkommen sein Eigenbedarf abzuziehen. Der Beträgt nach B III a DT 1510 €. Nach § 1582 BGB und § 1609 Nummer 1 BGB verringert sich seine Leistungsfähigkeit den Frauen gegenüber um den an die vorrangig berechtigten Kinder zu leistenden Unterhalt (2090-1510-228-186-154-154=-142). M fehlt also Geld, um seinen Eigenbedarf decken zu können. Er kann den beiden Frauen also nichts abgeben. Da M nicht leistungsfähig ist, schuldet er nach § 1581 BGB auch keinen Unterhalt.



23. Anspruchsvoraussetzungen

Herr M und Frau F1 sind geschieden. Sie haben drei gemeinsame eheliche Kinder, den vierzehnjährigen K1, den 6 Jährigen K2 und den vierjährigen K3. Mit seiner neuen Freundin F2 hat M außerdem den zweijährigen K4. M verdient monatlich 2200 € netto. F2 hat sich gerade von M getrennt. K4 lebt bei F2. Das Kindergeld für die Kinder erhalten F1 und F2. Die Unterkunftskosten von M betragen 430 € warm, die von F2 600 € warm und die von F1 800 € warm.

F1 und F2 beantragen jeweils für ihre Bedarfsgemeinschaft Bürgergeld.

Erfüllen F1 und F2 alle Anspruchsvoraussetzungen für das Bürgergeld, sofern ihre Bedarfsgemeinschaft hilfebedürftig ist?


A. Ja. Klar.
B. Nur F1, weil F2 nicht arbeiten muss, da K4 erst 2 Jahre alt ist.
C. Nein. F1 muss auch nicht arbeiten, weil K3 erst vier Jahre alt ist.
Begründung: Nur Antwort A trifft zu. Die Anspruchsvoraussetzungen ergeben sich aus § 7 Absatz 1 SGB 2. Eine davon ist die Erwerbsfähigkeit. Sie ist in § 8 SGB 2 definiert. Danach ist jeder erwerbsfähig, der nicht krank oder behindert ist. Und dies gilt unabhängig davon, ob eine Erwerbstätigkeit nach § 10 SGB 2 zumutbar ist. Daher gelten beide Frauen als erwerbsfähig. Und sie erfüllen auch alle anderen Anspruchsvoraussetzungen: Alter zwischen 15 und Renteneintrittsalter und ein ständiger Aufenthalt in Deutschland.

24. Bedarfsgemeinschaft

Herr M und Frau F1 sind geschieden. Sie haben drei gemeinsame eheliche Kinder, den vierzehnjährigen K1, den 6 Jährigen K2 und den vierjährigen K3. Mit seiner neuen Freundin F2 hat M außerdem den zweijährigen K4. M verdient monatlich 2200 € netto. F2 hat sich gerade von M getrennt. K4 lebt bei F2. Das Kindergeld für die Kinder erhalten F1 und F2. Die Unterkunftskosten von M betragen 430 € warm, die von F2 600 € warm und die von F1 800 € warm.

F1 und F2 beantragen jeweils für ihre Bedarfsgemeinschaft Bürgergeld.

Welche Vorschrift definiert, wer zur Bedarfsgemeinschaft der beiden Mütter gehört? Das regelt im SGB 2 §

SGB 2.
Lösung: 7
Begründung: § 7 SGB 2 regelt das. Und zwar in Absatz 3.

25. Zugehörigkeit von Kindern zur Bedarfsgemeinschaft ihrer Eltern

Herr M und Frau F1 sind geschieden. Sie haben drei gemeinsame eheliche Kinder, den vierzehnjährigen K1, den 6 Jährigen K2 und den vierjährigen K3. Mit seiner neuen Freundin F2 hat M außerdem den zweijährigen K4. M verdient monatlich 2200 € netto. F2 hat sich gerade von M getrennt. K4 lebt bei F2. Das Kindergeld für die Kinder erhalten F1 und F2. Die Unterkunftskosten von M betragen 430 € warm, die von F2 600 € warm und die von F1 800 € warm.

F1 und F2 beantragen jeweils für ihre Bedarfsgemeinschaft Bürgergeld.

Welche Nummer in § 7 Absatz 3 SGB 2 regelt, wann Kinder zur Bedarfsgemeinschaft ihrer Mutter gehören? Das regelt Nummer

.
Lösung: 4
Begründung: § 7 Absatz 3 Nummer 4 SGB 2 regelt das.

26. Zugehörigkeit von Kindern zur Bedarfsgemeinschaft ihrer Mutter

Herr M und Frau F1 sind geschieden. Sie haben drei gemeinsame eheliche Kinder, den vierzehnjährigen K1, den 6 Jährigen K2 und den vierjährigen K3. Mit seiner neuen Freundin F2 hat M außerdem den zweijährigen K4. M verdient monatlich 2200 € netto. F2 hat sich gerade von M getrennt. K4 lebt bei F2. Das Kindergeld für die Kinder erhalten F1 und F2. Die Unterkunftskosten von M betragen 430 € warm, die von F2 600 € warm und die von F1 800 € warm.

F1 und F2 beantragen jeweils für ihre Bedarfsgemeinschaft Bürgergeld.

Von welchen Bedingungen hängt es nach § 7 Absatz 3 Nummer 4 SGB 2 ab, ob ein Kind zur Bedarfsgemeinschaft seiner Mutter gehört?


A. Nur wenn das Kind dem Haushalt der Mutter angehört.
B. Nur wenn das Kind noch unter 25 Jahre alt ist.
C. Nur wenn das Kind unverheiratet ist.
D. Nur wenn das Kind die Leistungen zur Sicherung seines Lebensunterhalts nicht aus seinem eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen kann.
Begründung: Alle aufgezählten Bedingungen treffen nach dem Text des § 7 Absatz 3 Nummer 4 SGB 2 zu.

27. Bedarfsgemeinschaft

Herr M und Frau F1 sind geschieden. Sie haben drei gemeinsame eheliche Kinder, den vierzehnjährigen K1, den 6 Jährigen K2 und den vierjährigen K3. Mit seiner neuen Freundin F2 hat M außerdem den zweijährigen K4. M verdient monatlich 2200 € netto. F2 hat sich gerade von M getrennt. K4 lebt bei F2. Das Kindergeld für die Kinder erhalten F1 und F2. Die Unterkunftskosten von M betragen 430 € warm, die von F2 600 € warm und die von F1 800 € warm.

F1 und F2 beantragen jeweils für ihre Bedarfsgemeinschaft Bürgergeld.

Gehören alle vier Kinder trotz des Kindergelds und des ihnen zustehenden Unterhalts zur Bedarfsgemeinschaft ihrer Mütter? (Bitte nicht raten, sondern rechnen!)


A. Ja. K1, K2 und K3 gehören zur Bedarfsgemeinschaft von F1 und K4 zu der von F2.
B. Nein. K4 gehört zwar zur Bedarfsgemeinschaft seiner Mutter F2. Aber K1 gehört nicht zur Bedarfsgemeinschaft von F1.
C. Nein. K4 gehört zwar zur Bedarfsgemeinschaft seiner Mutter F2. Aber K2 gehört nicht zur Bedarfsgemeinschaft von F1.
D. Nein. K4 gehört zwar zur Bedarfsgemeinschaft seiner Mutter F2. Aber K3 gehört nicht zur Bedarfsgemeinschaft von F1.
E. Nein. K4 gehört zwar zur Bedarfsgemeinschaft seiner Mutter F2. Aber mehrer Kinder von F1 gehören nicht zu ihrer Bedarfsgemeinschaft.
F. Nein. Alle Kinder von F1 gehören zwar zu deren Bedarfsgemeinschaft, aber K4 gehört nicht zur Bedarfsgemeinschaft seiner Mutter F2.
G. Nein. K4 gehört nicht zur Bedarfsgemeinschaft seiner Mutter F2 und mehrere Kinder von F1 gehören nicht zu deren Bedarfsgemeinschaft.
Begründung:

Die Kinder gehören nach § 7 Absatz 3 Nummer 4 SGB 2 nur zur Bedarfsgemeinschaft ihrer Mütter, wenn Sie nicht im Stande sind, ihren Lebensunterhalt aus ihrem Einkommen zu bestreiten. Als ihr Einkommen gelten nach § 11 Absatz 1 Sätze 1, 4 und 5 SGB 2 alle Einkünfte, auch das Kindergeld, soweit es von den Kindern zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts benötigt wird. Nicht zu den Einkünften gehört der Unterhaltsanspruch der vier Kinder, solange der geschuldete Kindesunterhalt von M nicht tatsächlich geleistet wird. Bei keinem der vier Kinder reicht das Kindergeld allein aus, um den Bedarf des Kindes voll zu decken. Alle vier Kinder gehören zur Bedarfsgemeinschaft ihrer Mütter. Deshalb trifft Aussage A zu.

Selbst zusammen mit dem Kindesunterhalt reicht das Kindergeld bei keinem der vier Kinder aus, um seinen Bedarf zu decken. Im einzelnen ergibt sich dies aus der nachfolgenden Tabelle:

Berechnung des Kindesunterhalts
Rechenschritte: K1 K2 K3 K4
Alter 14 Jahre 6 Jahre 4 Jahre 2 Jahre
Mindestbedarf 588 € 502 € 437 € 437 €
Kindergeldanrechung -125 € -125 € -125 € -125 €
Unterhaltsbedarf 463 € 377 € 312 € 312 €
Eigenbedarf von M gegenüber seinen Kindern nach DT A5 1370 €
Leistungsfähigkeit von M gegenüber seinen Kindern 2090 € - 1370 € = 720 €
Mangelfall, weil die Verteilungsmasse von 720 € nicht ausreicht, um die 1464 € Mindestbedarfder Kinder zu decken. Mangelfallberechnung nach DT C. Die Verteilungsmasse entspricht der Leistungsfähigkeit von M ggü den Kindern.
Anteile der Kinder 463/1464 377/1464 312/1464 312/1464
Anspruch=Anteil x Verteilungsmasse 463/1464x720 377/1464x720 1312/1464x720 1312/1464x720
Anspruchshöhe 227,70 185,41 153,44 153,44
aufgerundet nach § 1612a Absatz 2 BGB 228 € 186 € 154 € 154 €

 

Berechnung der Hilfebedürftigkeit der Kinder nach § 9 SGB 2
Rechenschritte: K1 K2 K3 K4
Alter 14 Jahre 6 Jahre 4 Jahre 2 Jahre
Regelbedarfsstufe nach § 23 SGB 2 4 5 6 6
Regelbedarf nach Anlage zu § 28 SGB 12 420 € 348 € 318 € 318 €
Unterkunftsbedarf nach Kopfteilen 800 € / 4 800 € / 4 800 € / 4 600 € / 2
Unterkunftsbedarf 200 € 200 € 200 € 300 €
Gesamtbedarf 620 € 548 € 518 € 618 €
Einkommen und Selbsthilfemöglichkeiten nach § 2 Abs. 1 SGB 2        
Kindergeld 250 € 250 € 250 € 250 €
Unterhaltsanspruch (siehe oben) 228 € 186 € 154 € 154 €
Decken Kindergeld und Unterhalt den Bedarf (-) (-) (-) (-)


28. Mehrbedarf

Herr M und Frau F1 sind geschieden. Sie haben drei gemeinsame eheliche Kinder, den vierzehnjährigen K1, den 6 Jährigen K2 und den vierjährigen K3. Mit seiner neuen Freundin F2 hat M außerdem den zweijährigen K4. M verdient monatlich 2200 € netto. F2 hat sich gerade von M getrennt. K4 lebt bei F2. Das Kindergeld für die Kinder erhalten F1 und F2. Die Unterkunftskosten von M betragen 430 € warm, die von F2 600 € warm und die von F1 800 € warm.

F1 und F2 beantragen jeweils für ihre Bedarfsgemeinschaft Bürgergeld.

Steht F1 und F2 ein Mehrbedarf zu?


A. Nein.
B. Nur F1.
C. Nur F2.
D. Ja.
Begründung: Nach § 21 Absatz 3 Nummer 1 SGB 2 steht beiden Frauen ein Mehrbedarf von 36% ihres Regelbedarfs zu, weil sie ohne Partner mit einem Kind von unter 7 Jahren zusammen leben.

29. Mehrbedarf

Herr M und Frau F1 sind geschieden. Sie haben drei gemeinsame eheliche Kinder, den vierzehnjährigen K1, den 6 Jährigen K2 und den vierjährigen K3. Mit seiner neuen Freundin F2 hat M außerdem den zweijährigen K4. M verdient monatlich 2200 € netto. F2 hat sich gerade von M getrennt. Das Kindergeld für die Kinder erhalten F1 und F2. Die Unterkunftskosten von M betragen 430 € warm, die von F2 600 € warm und die von F1 800 € warm.

F1 und F2 beantragen jeweils für ihre Bedarfsgemeinschaft Bürgergeld.

In welcher Höhe steht F1 ein Mehrbedarf zu? In Höhe von

€.
Lösung: 180,72
Begründung: Nach § 21 Absatz 3 Nummer 1 SGB 2 steht beiden Frauen ein Mehrbedarf von 36% ihres Regelbedarfs zu, weil sie ohne Partner mit einem Kind von unter 7 Jahren zusammen leben. 36% von 502 € ergibt 180,72 €.

30. Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft von F1

Herr M und Frau F1 sind geschieden. Sie haben drei gemeinsame eheliche Kinder, den vierzehnjährigen K1, den 6 Jährigen K2 und den vierjährigen K3. Mit seiner neuen Freundin F2 hat M außerdem den zweijährigen K4. M verdient monatlich 2200 € netto. F2 hat sich gerade von M getrennt. Das Kindergeld für die Kinder erhalten F1 und F2. Die Unterkunftskosten von M betragen 430 € warm, die von F2 600 € warm und die von F1 800 € warm.

F1 und F2 beantragen jeweils für ihre Bedarfsgemeinschaft Bürgergeld.

Wie hoch ist der gesamte Bedarf der Bedarfsgemeinschaft von F1 ohne die Berücksichtigung zeitweiliger Bildungsbedarfe?


Lösung: 2568,72
Begründung:

Bedarfe

  F1 K1 K2 K3 BG
Alter   14 6 4  
Regelbedarf RBS §§ 20 und 23 SGB 2 RBS 1 RBS 4 RBS 5 RBS 6  
Regelbedarf in € 502 € 420 € 348 € 318 € 1588 €
KdU 800 € geteilt durch 4 Personen 200 € 200 € 200 € 200 € 800 €
Mehrbedarf § 21 Abs. 3 Nr. 1 36% 180,72       180,72
Gesamtbedarf 882,72 620 € 548 € 518 € 2568,72


31. Elterngeld

Herr M und Frau F1 sind geschieden. Sie haben drei gemeinsame eheliche Kinder, den vierzehnjährigen K1, den 6 Jährigen K2 und den vierjährigen K3. Mit seiner neuen Freundin F2 hat M außerdem den zweijährigen K4. M verdient monatlich 2200 € netto. F2 hat sich gerade von M getrennt. Das Kindergeld für die Kinder erhalten F1 und F2. Die Unterkunftskosten von M betragen 430 € warm, die von F2 600 € warm und die von F1 800 € warm.

F1 und F2 beantragen jeweils für ihre Bedarfsgemeinschaft Bürgergeld.

Steht F1 und F2 noch Elterngeld nach dem BEEG zu, wenn sie keinen Antrag auf Elterngeld plus (Streckung des Zeitraums) beantragt hatten?


A. Ja.
B. Nur F1.
C. Nur F2.
D. Nein.
Begründung:

Das Elterngeld wird nach § 4 Absatz 1 Satz 1 BEEG längstens 14 Monate nach der Geburt gezahlt.

Da alle Kinder mindestens 24 Monate alt sind, steht F1 und F2 kein Elterngeld mehr zu.



32. Absetzbeträge

Herr M und Frau F1 sind geschieden. Sie haben drei gemeinsame eheliche Kinder, den vierzehnjährigen K1, den 6 Jährigen K2 und den vierjährigen K3. Mit seiner neuen Freundin F2 hat M außerdem den zweijährigen K4. M verdient monatlich 2200 € netto. F2 hat sich gerade von M getrennt. Das Kindergeld für die Kinder erhalten F1 und F2. Die Unterkunftskosten von M betragen 430 € warm, die von F2 600 € warm und die von F1 800 € warm.

F1 und F2 beantragen jeweils für ihre Bedarfsgemeinschaft Bürgergeld.

Um die Hilfebedürftigkeit der der Bedarfsgemeinschaft von F1 zu berechnen, ist ihr Einkommen vom Bedarf abzuziehen. Sind zuvor Absetzbeträge von deren Einkommen abzuziehen?


A. Nein. Für niemanden.
B. Ja. Für F1.
C. Ja. Für K1.
D. Ja. Für K2.
E. Ja. Für K3.
Begründung:

Absetzbeträge sind nicht vom Einkommen abzuziehen.  F1 stehen keine Absetzbeträge zu, weil sie kein Einkommen bezieht. Da alle Kinder Einkommen beziehen, stehen ihnen zwar grundsätzlich auch Absetzbeträge zu. Aber sie haben keine Versicherungskosten. Und die Versicherungspauschale steht ihnen nach § 6 Nummer 2 der Bürgergeld-VO nicht zu.



33. Hilfebedürftigkeit der BG von F1

Herr M und Frau F1 sind geschieden. Sie haben drei gemeinsame eheliche Kinder, den vierzehnjährigen K1, den 6 Jährigen K2 und den vierjährigen K3. Mit seiner neuen Freundin F2 hat M außerdem den zweijährigen K4. M verdient monatlich 2200 € netto. F2 hat sich gerade von M getrennt. Das Kindergeld für die Kinder erhalten F1 und F2. Die Unterkunftskosten von M betragen 430 € warm, die von F2 600 € warm und die von F1 800 € warm.

F1 und F2 beantragen jeweils für ihre Bedarfsgemeinschaft Bürgergeld.

In welcher Höhe ist die Bedarfsgemeinschaft von F1 monatlich hilfebedürftig, wenn zeitweilige Bildungsbedarfe außer Betracht bleiben?


Lösung: 1818,72
Begründung:

Hilfebedarf

  F1 K1 K2 K3 gesamt
Alter   14 6 4  
Regelbedarf RBS RBS 1 RBS 4 RBS 5 RBS 6  
Regelbedarf in € 502 420 348 318 1588,00
KdU 800 € geteilt durch 4 Personen 200 200 200 200 800,00
Mehrbedarf § 21 Abs. 3 Nr. 1 36% 180,72       180,72
Gesamtbedarf 882,72 620 548 518 2568,72
Einkommen durch Kindergeld 0 -250 -250 -250 -750,00
Hilfebedürftigkeit 882,72 370 298 268 1818,72


34. Bedarf der BG von F2

Herr M und Frau F1 sind geschieden. Sie haben drei gemeinsame eheliche Kinder, den vierzehnjährigen K1, den 6 Jährigen K2 und den vierjährigen K3. Mit seiner neuen Freundin F2 hat M außerdem den zweijährigen K4. M verdient monatlich 2200 € netto. F2 hat sich gerade von M getrennt. Das Kindergeld für die Kinder erhalten F1 und F2. Die Unterkunftskosten von M betragen 430 € warm, die von F2 600 € warm und die von F1 800 € warm.

F1 und F2 beantragen jeweils für ihre Bedarfsgemeinschaft Bürgergeld.

Welche Höhe hat der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft von F2?


Lösung: 1600,72
Begründung:

Gesamtbedarf

  F2 K4 gesamt
Regelbedarf RBS RBS 1 RBS 6  
Regelbedarf in € 502,00 318,00 820,00
KdU 600 € geteilt durch 2 Personen 300,00 300,00 600,00
Mehrbedarf § 21 Abs. 3 Nr. 1 36% 180,72 0 180,72
Gesamtbedarf 982,72 618,00 1600,72


35. Einkommen der BG von F2

Herr M und Frau F1 sind geschieden. Sie haben drei gemeinsame eheliche Kinder, den vierzehnjährigen K1, den 6 Jährigen K2 und den vierjährigen K3. Mit seiner neuen Freundin F2 hat M außerdem den zweijährigen K4. M verdient monatlich 2200 € netto. F2 hat sich gerade von M getrennt. Das Kindergeld für die Kinder erhalten F1 und F2. Die Unterkunftskosten von M betragen 430 € warm, die von F2 600 € warm und die von F1 800 € warm.

F1 und F2 beantragen jeweils für ihre Bedarfsgemeinschaft Bürgergeld.

In welcher Höhe hat die Bedarfsgemeinschaft von F2 Einkommen?


Lösung: 250
Begründung:

Hilfebedarf

Rechenschritte F2 K4 BG
Regelbedarf RBS RBS 1 RBS 6  
Regelbedarf in € 502,00 318,00 820,00
KdU 600 € geteilt durch 2 Personen 300,00 300,00 600,00
Mehrbedarf § 21 Abs. 3 Nr. 1: 36% 180,72 0 180,72
Gesamtbedarf 982,72 618,00 1600,72
-Einkommen durch Kindergeld   -250,00 -250,00
       

 

Absetzbeträge sind nicht vom Einkommen abzuziehen.  F2 stehen keine Absetzbeträge zu, weil sie kein Einkommen bezieht. Da K4 Einkommen bezieht, stehen K4 zwar grundsätzlich auch Absetzbeträge zu. Aber K4 hat keine Versicherungskosten. Und die Versicherungspauschale steht K4 nach § 6 Nummer 2 der Bürgergeld-VO nicht zu.



36. Hilfebedürftigkeit der BG von F2

Herr M und Frau F1 sind geschieden. Sie haben drei gemeinsame eheliche Kinder, den vierzehnjährigen K1, den 6 Jährigen K2 und den vierjährigen K3. Mit seiner neuen Freundin F2 hat M außerdem den zweijährigen K4. M verdient monatlich 2200 € netto. F2 hat sich gerade von M getrennt. Das Kindergeld für die Kinder erhalten F1 und F2. Die Unterkunftskosten von M betragen 430 € warm, die von F2 600 € warm und die von F1 800 € warm.

F1 und F2 beantragen jeweils für ihre Bedarfsgemeinschaft Bürgergeld.

In welcher Höhe ist die Bedarfsgemeinschaft von F2 hilfebedürftig?


Lösung: 1350,72
Begründung:

Hilfebedarf

Rechenschritte F2 K4 BG
Regelbedarf RBS RBS 1 RBS 6  
Regelbedarf in € 502,00 318,00 820,00
KdU 600 € geteilt durch 2 Personen 300,00 300,00 600,00
Mehrbedarf § 21 Abs. 3 Nr. 1: 36% 180,72 0 180,72
Gesamtbedarf 982,72 618,00 1600,72
-Einkommen durch Kindergeld   -250,00 -250,00
Hilfebedürftigkeit 982,72 368,00 1350,72

Absetzbeträge sind nicht vom Einkommen abzuziehen.  F2 stehen keine Absetzbeträge zu, weil sie kein Einkommen bezieht. Da K4 Einkommen bezieht, stehen K4 zwar grundsätzlich auch Absetzbeträge zu. Aber K4 hat keine Versicherungskosten. Und die Versicherungspauschale steht K4 nach § 6 Nummer 2 der Bürgergeld-VO nicht zu.