![]() | Herr M und Frau F1 sind geschieden. Sie haben drei gemeinsame eheliche Kinder, den vierzehnjährigen K1, den 6 Jährigen K2 und den vierjährigen K3. Mit seiner neuen Freundin F2 hat M außerdem den zweijährigen K4. M verdient monatlich 2200 € netto. F2 hat sich gerade von M getrennt. K4 lebt bei F2. Das Kindergeld für die Kinder erhalten F1 und F2. Die Unterkunftskosten von M betragen 430 € warm, die von F2 600 € warm und die von F1 800 € warm. F1 und F2 beantragen jeweils für ihre Bedarfsgemeinschaft Bürgergeld. Wie hoch ist der unterhaltsrechtliche gesetzliche Mindestbedarf von K1 ohne Berücksichtigung des Kindergeldes? Der beträgt monatlich |
![]() | Herr M und Frau F1 sind geschieden. Sie haben drei gemeinsame eheliche Kinder, den vierzehnjährigen K1, den 6 Jährigen K2 und den vierjährigen K3. Mit seiner neuen Freundin F2 hat M außerdem den zweijährigen K4. M verdient monatlich 2200 € netto. F2 hat sich gerade von M getrennt. K4 lebt bei F2. Das Kindergeld für die Kinder erhalten F1 und F2. Die Unterkunftskosten von M betragen 430 € warm, die von F2 600 € warm und die von F1 800 € warm. F1 und F2 beantragen jeweils für ihre Bedarfsgemeinschaft Bürgergeld. |
Wie hoch ist der gesetzliche Mindestbedarf von K2 ohne Berücksichtigung des Kindergeldes? Der beträgt monatlich
![]() | Herr M und Frau F1 sind geschieden. Sie haben drei gemeinsame eheliche Kinder, den vierzehnjährigen K1, den 6 Jährigen K2 und den vierjährigen K3. Mit seiner neuen Freundin F2 hat M außerdem den zweijährigen K4. M verdient monatlich 2200 € netto. F2 hat sich gerade von M getrennt. K4 lebt bei F2. Das Kindergeld für die Kinder erhalten F1 und F2. Die Unterkunftskosten von M betragen 430 € warm, die von F2 600 € warm und die von F1 800 € warm. F1 und F2 beantragen jeweils für ihre Bedarfsgemeinschaft Bürgergeld. |
Wie hoch ist der gesetzliche Mindestbedarf von K3 ohne Berücksichtigung des Kindergeldes? Der beträgt monatlich
€.![]() | Herr M und Frau F1 sind geschieden. Sie haben drei gemeinsame eheliche Kinder, den vierzehnjährigen K1, den 6 Jährigen K2 und den vierjährigen K3. Mit seiner neuen Freundin F2 hat M außerdem den zweijährigen K4. M verdient monatlich 2200 € netto. F2 hat sich gerade von M getrennt. K4 lebt bei F2. Das Kindergeld für die Kinder erhalten F1 und F2. Die Unterkunftskosten von M betragen 430 € warm, die von F2 600 € warm und die von F1 800 € warm. F1 und F2 beantragen jeweils für ihre Bedarfsgemeinschaft Bürgergeld. |
Nach welcher Vorschrift hat auch F2 dem Grunde nach einen Unterhaltsanspruch gegen M? Nach §
Lösung: 1615l 1615_l §_1615l §_1615_l §_1615l_BGB §_1615_l_BGB
Begründung: Nach § 1615l BGB schuldet der Vater eines nichtehelichen Kindes der Mutter Unterhalt, wenn diese das Kind betreut und dieses noch unter drei Jahren ist.
5. Rangfolge
![]() | Herr M und Frau F1 sind geschieden. Sie haben drei gemeinsame eheliche Kinder, den vierzehnjährigen K1, den 6 Jährigen K2 und den vierjährigen K3. Mit seiner neuen Freundin F2 hat M außerdem den zweijährigen K4. M verdient monatlich 2200 € netto. F2 hat sich gerade von M getrennt. K4 lebt bei F2. Das Kindergeld für die Kinder erhalten F1 und F2. Die Unterkunftskosten von M betragen 430 € warm, die von F2 600 € warm und die von F1 800 € warm. F1 und F2 beantragen jeweils für ihre Bedarfsgemeinschaft Bürgergeld. |
Wie ist die Rangfolge zwischen den verschiedenen Unterhaltsberechtigten?
Nach § 1609 Nummer 1 BGB sind alle vier Kinder im ersten Rang, weil sie alle minderjährig sind.
Nach § 1609 Nummer 2 BGB sind F1 und F2 im 2. Rang, weil sie beide minderjährige Kinder betreuen.
![]() | Herr M und Frau F1 sind geschieden. Sie haben drei gemeinsame eheliche Kinder, den vierzehnjährigen K1, den 6 Jährigen K2 und den vierjährigen K3. Mit seiner neuen Freundin F2 hat M außerdem den zweijährigen K4. M verdient monatlich 2200 € netto. F2 hat sich gerade von M getrennt. K4 lebt bei F2. Das Kindergeld für die Kinder erhalten F1 und F2. Die Unterkunftskosten von M betragen 430 € warm, die von F2 600 € warm und die von F1 800 € warm. F1 und F2 beantragen jeweils für ihre Bedarfsgemeinschaft Bürgergeld. |
Die Lebensstellung der Kinder und damit deren Bedarf hängen vom Einkommen des M ab. Maßgeblich ist nach der Düsseldorfer Tabelle das bereinigte Nettoeinkommen. Wie hoch ist das bereinigte Nettoeinkommen von M, wenn nach den Unterhaltsleitlinien des zustängigen Oberlandesgerichts 5% des Nettoeinkommens pauschal für berufsbedingte Aufwendungen abgezogen werden können?
Nach der Unterhaltsleitlinie sind 5% des Nettoeinkommens als Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen abzuziehen. Das sind 110 €.
Es verbleiben vom Nettoeinkommen 2090 € (2200-110=2090).
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Nach welcher Stufe der Düsseldorfer Tabelle bestimmt sich der angemessene Bedarf der vier Kinder?
M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2090 €. Nach dem Einkommen des M richtet sich der Bedarf der Kinder nach Stufe 1.
Eine Rückstufung wegen Tabellensprungs ist nicht möglich, weil den Kindern der Mindestbedarf (Stufe 1) verbleiben muss.
Das gleiche gilt für eine Rückstufung wegen Mangelfalls.
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Wieviel Kindergeld bekommen F1 und F2 für jedes ihrer Kinder?
Nach § 6 BKGG beträgt das Kindergeld pro Kind 255 €.
![]() | Herr M und Frau F1 sind geschieden. Sie haben drei gemeinsame eheliche Kinder, den vierzehnjährigen K1, den 6 Jährigen K2 und den vierjährigen K3. Mit seiner neuen Freundin F2 hat M außerdem den zweijährigen K4. M verdient monatlich 2200 € netto. F2 hat sich gerade von M getrennt. K4 lebt bei F2. Das Kindergeld für die Kinder erhalten F1 und F2. Die Unterkunftskosten von M betragen 430 € warm, die von F2 600 € warm und die von F1 800 € warm. F1 und F2 beantragen jeweils für ihre Bedarfsgemeinschaft Bürgergeld. |
Wo ist die Anrechnung von Kindergeld auf den Bedarf des Kindes geregelt? Das steht im BGB in §
Das regelt § 1612b BGB.
![]() | Herr M und Frau F1 sind geschieden. Sie haben drei gemeinsame eheliche Kinder, den vierzehnjährigen K1, den 6 Jährigen K2 und den vierjährigen K3. Mit seiner neuen Freundin F2 hat M außerdem den zweijährigen K4. M verdient monatlich 2200 € netto. F2 hat sich gerade von M getrennt. K4 lebt bei F2. Das Kindergeld für die Kinder erhalten F1 und F2. Die Unterkunftskosten von M betragen 430 € warm, die von F2 600 € warm und die von F1 800 € warm. F1 und F2 beantragen jeweils für ihre Bedarfsgemeinschaft Bürgergeld. |
Das Kindergeld für alle Kinder erhalten jeweils die beiden Frauen. Wie hoch ist der monatliche Unterhaltsbedarf von K1 unter Berücksichtigung der vorzunehmenden Kindergeldanrechnung? Der beträgt
Unter Berücksichtigung einer hälftigen Anrechnung des Kindergelds beträgt der Bedarf von K1 genau 521,50 € (649-127,50=521,50).
![]() | Herr M und Frau F1 sind geschieden. Sie haben drei gemeinsame eheliche Kinder, den vierzehnjährigen K1, den 6 Jährigen K2 und den vierjährigen K3. Mit seiner neuen Freundin F2 hat M außerdem den zweijährigen K4. M verdient monatlich 2200 € netto. F2 hat sich gerade von M getrennt. K4 lebt bei F2. Das Kindergeld für die Kinder erhalten F1 und F2. Die Unterkunftskosten von M betragen 430 € warm, die von F2 600 € warm und die von F1 800 € warm. F1 und F2 beantragen jeweils für ihre Bedarfsgemeinschaft Bürgergeld. |
Das Kindergeld für alle Kinder erhalten jeweils die beiden Frauen. Wie hoch ist der Unterhaltsbedarf von K2 unter Berücksichtigung der vorzunehmenden Kindergeldanrechnung? Der beträgt
Unter Berücksichtigung einer hälftigen Anrechnung des Kindergelds beträgt der Bedarf von K2 genau 426,50 € (554-127,50=426,50).
![]() | Herr M und Frau F1 sind geschieden. Sie haben drei gemeinsame eheliche Kinder, den vierzehnjährigen K1, den 6 Jährigen K2 und den vierjährigen K3. Mit seiner neuen Freundin F2 hat M außerdem den zweijährigen K4. M verdient monatlich 2200 € netto. F2 hat sich gerade von M getrennt. K4 lebt bei F2. Das Kindergeld für die Kinder erhalten F1 und F2. Die Unterkunftskosten von M betragen 430 € warm, die von F2 600 € warm und die von F1 800 € warm. F1 und F2 beantragen jeweils für ihre Bedarfsgemeinschaft Bürgergeld. |
Das Kindergeld für alle Kinder erhalten jeweils die beiden Frauen. Wie hoch ist der Unterhaltsbedarf von K3 unter Berücksichtigung der vorzunehmenden Kindergeldanrechnung? Der beträgt
Unter Berücksichtigung einer hälftigen Anrechnung des Kindergelds beträgt der Bedarf von K3 genau 354,50 € (482-127,50=354,50).
![]() | Herr M und Frau F1 sind geschieden. Sie haben drei gemeinsame eheliche Kinder, den vierzehnjährigen K1, den 6 Jährigen K2 und den vierjährigen K3. Mit seiner neuen Freundin F2 hat M außerdem den zweijährigen K4. M verdient monatlich 2200 € netto. F2 hat sich gerade von M getrennt. K4 lebt bei F2. Das Kindergeld für die Kinder erhalten F1 und F2. Die Unterkunftskosten von M betragen 430 € warm, die von F2 600 € warm und die von F1 800 € warm. F1 und F2 beantragen jeweils für ihre Bedarfsgemeinschaft Bürgergeld. |
Wie hoch ist der monatliche Unterhaltsbedarf aller vier Kinder zusammen unter Berücksichtigung der Kindergeldanrechnung? Der beträgt
| Bedarfe der Kinder | K1 | K2 | K3 | K4 |
| Alter | 14 Jahre | 6 Jahre | 4 Jahre | 2 Jahre |
| Mindestbedarf | 649,00 € | 554,00 € | 482,00 € | 482,00 € |
| Kindergeldanrechung | -127,50 € | -127,50 € | -127,50 € | -127,50 € |
| Unterhaltsbedarf | 521,50 € | 426,50 € | 354,50 € | 354,50 € |
Der Unterhaltsbedarf für alle vier Kinder beträgt 1657 € (521,50+426,50+354,50+354,50=1657).
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Wie hoch ist der monatliche Eigenbedarf (Selbstbehalt) von M gegenüber seinen vier Kindern? Der beträgt
Das regelt Anmerkung A VII der Düsseldorfer Tabelle (siehe im MENU unter LINKS).
Danach beträgt der Eigenbedarf eines erwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten gegenüber minderjährigen Kindern 1450 €.
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Wie hoch ist die Leistungsfähigkeit von M gegenüber seinen vier Kindern? Die beträgt
Die Leistungsfähigkeit errechnet sich nach § 1603 BGB, indem man vom bereinigten Nettoeinkommen den Eigenbedarf (Anmerkung A VII der Düsseldorfer Tabelle) abzieht.
M hat ein bereingtes Nettoenkommen von 2090 € (2200-110=2090). Davon sind 1450 € Eigenbedarf abzuziehen. Es verbleibt eine Leistungsfähigkeit von 640 € (2090-1450=640).
![]() | Herr M und Frau F1 sind geschieden. Sie haben drei gemeinsame eheliche Kinder, den vierzehnjährigen K1, den 6 Jährigen K2 und den vierjährigen K3. Mit seiner neuen Freundin F2 hat M außerdem den zweijährigen K4. M verdient monatlich 2200 € netto. F2 hat sich gerade von M getrennt. K4 lebt bei F2. Das Kindergeld für die Kinder erhalten F1 und F2. Die Unterkunftskosten von M betragen 430 € warm, die von F2 600 € warm und die von F1 800 € warm. F1 und F2 beantragen jeweils für ihre Bedarfsgemeinschaft Bürgergeld. |
Zwischen welchen Personen muss die Verteilungsmasse aufgeteilt werden?
Nach § 1609 Nummer 1 BGB sind alle vier Kinder im ersten Rang, weil sie alle minderjährig sind.
Ihre Ansprüche sind damit untereinander gleichrangig und denen der beiden Frauen gegenüber vorrangig.
![]() | Herr M und Frau F1 sind geschieden. Sie haben drei gemeinsame eheliche Kinder, den vierzehnjährigen K1, den 6 Jährigen K2 und den vierjährigen K3. Mit seiner neuen Freundin F2 hat M außerdem den zweijährigen K4. M verdient monatlich 2200 € netto. F2 hat sich gerade von M getrennt. K4 lebt bei F2. Das Kindergeld für die Kinder erhalten F1 und F2. Die Unterkunftskosten von M betragen 430 € warm, die von F2 600 € warm und die von F1 800 € warm. F1 und F2 beantragen jeweils für ihre Bedarfsgemeinschaft Bürgergeld. |
Wie hoch ist der Anteil jeden Kindes an der Verteilungsmasse?
![]() | Herr M und Frau F1 sind geschieden. Sie haben drei gemeinsame eheliche Kinder, den vierzehnjährigen K1, den 6 Jährigen K2 und den vierjährigen K3. Mit seiner neuen Freundin F2 hat M außerdem den zweijährigen K4. M verdient monatlich 2200 € netto. F2 hat sich gerade von M getrennt. K4 lebt bei F2. Das Kindergeld für die Kinder erhalten F1 und F2. Die Unterkunftskosten von M betragen 430 € warm, die von F2 600 € warm und die von F1 800 € warm. F1 und F2 beantragen jeweils für ihre Bedarfsgemeinschaft Bürgergeld. |
Muss der Unterhaltsanspruch der Kinder nach der vollständigen Berechnung des Unterhalts gerundet werden?
Nach § 1612a Absatz 2 BGB ist der Betrag am Ende der Berechnung stets aufzurunden.
![]() | Herr M und Frau F1 sind geschieden. Sie haben drei gemeinsame eheliche Kinder, den vierzehnjährigen K1, den 6 Jährigen K2 und den vierjährigen K3. Mit seiner neuen Freundin F2 hat M außerdem den zweijährigen K4. M verdient monatlich 2200 € netto. F2 hat sich gerade von M getrennt. K4 lebt bei F2. Das Kindergeld für die Kinder erhalten F1 und F2. Die Unterkunftskosten von M betragen 430 € warm, die von F2 600 € warm und die von F1 800 € warm. F1 und F2 beantragen jeweils für ihre Bedarfsgemeinschaft Bürgergeld. |
Das Kindergeld für alle Kinder erhalten jeweils die beiden Frauen. Wie hoch ist der Unterhaltsanspruch von K1? Der beträgt
| Bedarfe der Kinder | K1 | K2 | K3 | K4 |
| Alter | 14 Jahre | 6 Jahre | 4 Jahre | 2 Jahre |
| Mindestbedarf | 649,00 € | 554,00 € | 482,00 € | 482,00 € |
| Bereinigtes Nettoeinkommen von M | 2200 € - 110 € = 2090 € | |||
| Einstufung der Kinder in DT Stufe 1 | 649,00 € | 554,00 € | 482,00 € | 482,00 € |
| Kindergeldanrechung | -127,50 € | -127,50 € | -127,50 € | -127,50 € |
| angemessener Unterhaltsbedarf | 521,50 € | 426,50 € | 354,50 € | 354,50 € |
| Unterhaltsbedarf aller Kinder | 521,50 € + 426,50 € + 354,50 € + 354,50 € = 1657 € | |||
| Rangfolge nach § 1609 BGB | Kinder: Rang 1, Frauen: Rang 2. | |||
| Leistungsfähigkeit von M ggü Kindern | 2090 € - 1450 € = 640 € | |||
| Mangelfallberechnung nach DT C | weil die Bedarfe der Kinder höher sind als die Leistungsfähigkeit von M. | |||
| Verteilungsmasse für die Kinder | = Leistungsfähigkeit von M = 640 € | |||
| Anteil der Kinder | = ihr persönlicher Bedarf / Die Bedarfe aller Kinder | |||
| Anteil von K1 | 521,50/1657 | |||
| Berechnung des Anspruchs der Kinder | 521,50/1657x640 | |||
| Anspruch der Kinder | 201,42 | |||
| aufgerundet nach § 1612a Abs. 2 BGB | 202 | |||
![]() | Herr M und Frau F1 sind geschieden. Sie haben drei gemeinsame eheliche Kinder, den vierzehnjährigen K1, den 6 Jährigen K2 und den vierjährigen K3. Mit seiner neuen Freundin F2 hat M außerdem den zweijährigen K4. M verdient monatlich 2200 € netto. F2 hat sich gerade von M getrennt. K4 lebt bei F2. Das Kindergeld für die Kinder erhalten F1 und F2. Die Unterkunftskosten von M betragen 430 € warm, die von F2 600 € warm und die von F1 800 € warm. F1 und F2 beantragen jeweils für ihre Bedarfsgemeinschaft Bürgergeld. |
Das Kindergeld für alle Kinder erhalten jeweils die beiden Frauen. Wie hoch ist der Unterhaltsanspruch der Kinder von F1 zusammen, also der von K1, K2 und K3 zusammen?
| Bedarfe der Kinder | K1 | K2 | K3 | K4 |
| Alter | 14 Jahre | 6 Jahre | 4 Jahre | 2 Jahre |
| Mindestbedarf | 649,00 € | 554,00 € | 482,00 € | 482,00 € |
| Bereinigtes Nettoeinkommen von M | 2200 € - 110 € = 2090 € | |||
| Einstufung der Kinder in DT Stufe 1 | 649,00 € | 554,00 € | 482,00 € | 482,00 € |
| Kindergeldanrechung | -127,50 € | -127,50 € | -127,50 € | -127,50 € |
| angemessener Unterhaltsbedarf | 521,50 € | 426,50 € | 354,50 € | 354,50 € |
| Unterhaltsbedarf aller Kinder | 521,50 € + 426,50 € + 354,50 € + 354,50 € = 1657 € | |||
| Rangfolge nach § 1609 BGB | Kinder: Rang 1, Frauen: Rang 2. | |||
| Leistungsfähigkeit von M ggü Kindern | 2090 € - 1450 € = 640 € | |||
| Mangelfallberechnung nach DT C | weil die Bedarfe der Kinder höher sind als die Leistungsfähigkeit von M. | |||
| Verteilungsmasse für die Kinder | = Leistungsfähigkeit von M = 640 € | |||
| Anteil der Kinder | = ihr persönlicher Bedarf / Die Bedarfe aller Kinder | |||
| Anteil von K1, K2, K3 und K4 | 521,50/1657 | 426,50/1657 | 354,50/1657 | |
| Berechnung des Anspruchs der Kinder | 521,50/1657x640 | 426,50/1657x640 | 354,50/1657x640 | |
| Anspruch der Kinder | 201,42 | 164,73 | 136,92 | |
| aufgerundet nach § 1612a Abs. 2 BGB | 202 | 165 | 137 | |
| Ansprüche der 3 Kinder von F1 | 202 € + 165 € + 137 € = 504 € | |||
![]() | Herr M und Frau F1 sind geschieden. Sie haben drei gemeinsame eheliche Kinder, den vierzehnjährigen K1, den 6 Jährigen K2 und den vierjährigen K3. Mit seiner neuen Freundin F2 hat M außerdem den zweijährigen K4. M verdient monatlich 2200 € netto. F2 hat sich gerade von M getrennt. K4 lebt bei F2. Das Kindergeld für die Kinder erhalten F1 und F2. Die Unterkunftskosten von M betragen 430 € warm, die von F2 600 € warm und die von F1 800 € warm. F1 und F2 beantragen jeweils für ihre Bedarfsgemeinschaft Bürgergeld. |
Wie hoch ist der Unterhaltsanspruch von K4?
| Bedarfe der Kinder | K1 | K2 | K3 | K4 |
| Alter | 14 Jahre | 6 Jahre | 4 Jahre | 2 Jahre |
| Mindestbedarf | 649,00 € | 554,00 € | 482,00 € | 482,00 € |
| Bereinigtes Nettoeinkommen von M | 2200 € - 110 € = 2090 € | |||
| Einstufung der Kinder in DT Stufe 1 | 649,00 € | 554,00 € | 482,00 € | 482,00 € |
| Kindergeldanrechung | -127,50 € | -127,50 € | -127,50 € | -127,50 € |
| angemessener Unterhaltsbedarf | 521,50 € | 426,50 € | 354,50 € | 354,50 € |
| Unterhaltsbedarf aller Kinder | 521,50 € + 426,50 € + 354,50 € + 354,50 € = 1657 € | |||
| Rangfolge nach § 1609 BGB | Kinder: Rang 1, Frauen: Rang 2. | |||
| Leistungsfähigkeit von M ggü Kindern | 2090 € - 1450 € = 640 € | |||
| Mangelfallberechnung nach DT C | weil die Bedarfe der Kinder höher sind als die Leistungsfähigkeit von M. | |||
| Verteilungsmasse für die Kinder | = Leistungsfähigkeit von M = 640 € | |||
| Anteil der Kinder | = ihr persönlicher Bedarf / Die Bedarfe aller Kinder | |||
| Anteil von K1, K2, K3 und K4 | 521,50/1657 | 426,50/1657 | 354,50/1657 | 354,50/1657 |
| Berechnung des Anspruchs der Kinder | 521,50/1657x640 | 426,50/1657x640 | 354,50/1657x640 | 354,50/1657x640 |
| Anspruch der Kinder | 201,42 | 164,73 | 136,92 | 136,92 |
| aufgerundet nach § 1612a Abs. 2 BGB | 202 | 165 | 137 | 137 |
![]() | Herr M und Frau F1 sind geschieden. Sie haben drei gemeinsame eheliche Kinder, den vierzehnjährigen K1, den 6 Jährigen K2 und den vierjährigen K3. Mit seiner neuen Freundin F2 hat M außerdem den zweijährigen K4. M verdient monatlich 2200 € netto. F2 hat sich gerade von M getrennt. K4 lebt bei F2. Das Kindergeld für die Kinder erhalten F1 und F2. Die Unterkunftskosten von M betragen 430 € warm, die von F2 600 € warm und die von F1 800 € warm. F1 und F2 beantragen jeweils für ihre Bedarfsgemeinschaft Bürgergeld. |
F1 und F2 beantragen jeweils für ihre Bedarfsgemeinschaft Bürgergeld. Darf das Jobcenter von F1 und F2 verlangen, dass sie M auf Betreuungsunterhalt verklagen?
| Bedarfe der Kinder | K1 | K2 | K3 | K4 |
| Alter | 14 Jahre | 6 Jahre | 4 Jahre | 2 Jahre |
| Mindestbedarf | 649,00 € | 554,00 € | 482,00 € | 482,00 € |
| Bereinigtes Nettoeinkommen von M | 2200 € - 110 € = 2090 € | |||
| Einstufung der Kinder in DT Stufe 1 | 649,00 € | 554,00 € | 482,00 € | 482,00 € |
| Kindergeldanrechung | -127,50 € | -127,50 € | -127,50 € | -127,50 € |
| angemessener Unterhaltsbedarf | 521,50 € | 426,50 € | 354,50 € | 354,50 € |
| Unterhaltsbedarf aller Kinder | 521,50 € + 426,50 € + 354,50 € + 354,50 € = 1657 € | |||
| Rangfolge nach § 1609 BGB | Kinder: Rang 1, Frauen: Rang 2. | |||
| Leistungsfähigkeit von M ggü Kindern | 2090 € - 1450 € = 640 € | |||
| Mangelfallberechnung nach DT C | weil die Bedarfe der Kinder höher sind als die Leistungsfähigkeit von M. | |||
| Verteilungsmasse für die Kinder | = Leistungsfähigkeit von M = 640 € | |||
| Anteil der Kinder | = ihr persönlicher Bedarf / Die Bedarfe aller Kinder | |||
| Anteil von K1, K2, K3 und K4 | 521,50/1657 | 426,50/1657 | 354,50/1657 | 354,50/1657 |
| Berechnung des Anspruchs der Kinder | 521,50/1657x640 | 426,50/1657x640 | 354,50/1657x640 | 354,50/1657x640 |
| Anspruch der Kinder | 201,42 | 164,73 | 136,92 | 136,92 |
| aufgerundet nach § 1612a Abs. 2 BGB | 202 | 165 | 137 | 137 |
| Bedarfe der Kinder | F1 | F2 | ||
| Anspruchsgrundlage | § 1570 BGB | § 1615l BGB | ||
| Mindestbedarf | DT B III b: 1200 € | DT D II: 1200 € | ||
| Rang nach § 1609 BGB | Nummer 2 | Nummer 2 | ||
| Eigenbedarf von M | DT B II a | DT D III | ||
| Eigenbedarf von M ggü beiden Frauen zusammen | 1600 € | |||
| Leistungsfähigkeit von M ggü den Frauen | 2090 € - 1600 € - 202 € - 165 € - 137 € -137 € = -151 € | |||
![]() | Herr M und Frau F1 sind geschieden. Sie haben drei gemeinsame eheliche Kinder, den vierzehnjährigen K1, den 6 Jährigen K2 und den vierjährigen K3. Mit seiner neuen Freundin F2 hat M außerdem den zweijährigen K4. M verdient monatlich 2200 € netto. F2 hat sich gerade von M getrennt. K4 lebt bei F2. Das Kindergeld für die Kinder erhalten F1 und F2. Die Unterkunftskosten von M betragen 430 € warm, die von F2 600 € warm und die von F1 800 € warm. F1 und F2 beantragen jeweils für ihre Bedarfsgemeinschaft Bürgergeld. |
Erfüllen F1 und F2 alle Anspruchsvoraussetzungen für das Bürgergeld, sofern ihre Bedarfsgemeinschaft hilfebedürftig ist?
![]() | Herr M und Frau F1 sind geschieden. Sie haben drei gemeinsame eheliche Kinder, den vierzehnjährigen K1, den 6 Jährigen K2 und den vierjährigen K3. Mit seiner neuen Freundin F2 hat M außerdem den zweijährigen K4. M verdient monatlich 2200 € netto. F2 hat sich gerade von M getrennt. K4 lebt bei F2. Das Kindergeld für die Kinder erhalten F1 und F2. Die Unterkunftskosten von M betragen 430 € warm, die von F2 600 € warm und die von F1 800 € warm. F1 und F2 beantragen jeweils für ihre Bedarfsgemeinschaft Bürgergeld. |
Welche Vorschrift definiert, wer zur Bedarfsgemeinschaft der beiden Mütter gehört? Das regelt im SGB 2 §
§ 7 SGB 2 regelt das.
![]() | Herr M und Frau F1 sind geschieden. Sie haben drei gemeinsame eheliche Kinder, den vierzehnjährigen K1, den 6 Jährigen K2 und den vierjährigen K3. Mit seiner neuen Freundin F2 hat M außerdem den zweijährigen K4. M verdient monatlich 2200 € netto. F2 hat sich gerade von M getrennt. K4 lebt bei F2. Das Kindergeld für die Kinder erhalten F1 und F2. Die Unterkunftskosten von M betragen 430 € warm, die von F2 600 € warm und die von F1 800 € warm. F1 und F2 beantragen jeweils für ihre Bedarfsgemeinschaft Bürgergeld. |
Welcher Absatz in § 7 SGB 2 regelt, welche Personen zur Bedarfsgemeinschaft gehören? Das regelt Absatz
§ 7 Absatz 3 SGB 2 regelt das.
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Welche Nummer in § 7 Absatz 3 SGB 2 regelt, wann Kinder zur Bedarfsgemeinschaft ihrer Mutter gehören? Das regelt Nummer
§ 7 Absatz 3 Nummer 4 SGB 2 regelt das.
![]() | Herr M und Frau F1 sind geschieden. Sie haben drei gemeinsame eheliche Kinder, den vierzehnjährigen K1, den 6 Jährigen K2 und den vierjährigen K3. Mit seiner neuen Freundin F2 hat M außerdem den zweijährigen K4. M verdient monatlich 2200 € netto. F2 hat sich gerade von M getrennt. K4 lebt bei F2. Das Kindergeld für die Kinder erhalten F1 und F2. Die Unterkunftskosten von M betragen 430 € warm, die von F2 600 € warm und die von F1 800 € warm. F1 und F2 beantragen jeweils für ihre Bedarfsgemeinschaft Bürgergeld. |
Von welchen Bedingungen hängt es nach § 7 Absatz 3 Nummer 4 SGB 2 ab, ob ein Kind zur Bedarfsgemeinschaft seiner Mutter gehört?
![]() | Herr M und Frau F1 sind geschieden. Sie haben drei gemeinsame eheliche Kinder, den vierzehnjährigen K1, den 6 Jährigen K2 und den vierjährigen K3. Mit seiner neuen Freundin F2 hat M außerdem den zweijährigen K4. M verdient monatlich 2200 € netto. F2 hat sich gerade von M getrennt. K4 lebt bei F2. Das Kindergeld für die Kinder erhalten F1 und F2. Die Unterkunftskosten von M betragen 430 € warm, die von F2 600 € warm und die von F1 800 € warm. F1 und F2 beantragen jeweils für ihre Bedarfsgemeinschaft Bürgergeld. |
Verringert der von M geschuldete aber nicht gezahlte Unterhalt die Hilfebedürftigkeit der Kinder oder ihrer Mütter?
Einkommen sind nach § 11 Absatz 1 Satz 1 SGB 2 Einnahmen. Da M keinen Unterhalt zahlt, haben weder die Kinder noch ihre Mütter Einnahmen durch Unterhalt. Sie haben daher kein Einkommen durch Unterhalt.
Fraglich ist, ob es sich bei dem böoßen Unterhaltsanspruch um eine Selbsthilfemöglichkeit handelt und ob dieser die Hilfebedürftigkeit verringert.
Da der Unterhaltsanspruch in der berechneten Höhe voraussichtlich einklagbar und vollstreckbar wäre, handelt es sich um eine Selsthilfemöglichkeit der Kinder. Diese könnten, vertreten durch ihre Mütter, den Unterhaltsanspruch gegen M in der berechneten Höhe einklagen und ihn durch den Gerichtsvollzieher im Wege der Lohnpfändung vollstrecken lassen.
Nach dem jetzt geltenen Text von § 9 Absatz 1 SGB 2 SGB 2 ist nicht mehr klar, ob Selbsthilfemöglichkeiten wie Einkommen die Hilfebedürftigkeit verringern. Zumindest bei Unterhaltsansprüchen ist dies jedoch nach § 33 Absatz 1 SGB 2 nicht der Fall. Denn aus der Vorschrift ergibt sich, dass das Jobcenter den Unterhalt selbst bei M einfordern kann und muss. Das Jobcenter darf also nicht den Kindern die Hilfe verweigern, weil diese Unterhalt von M fordern könnten. Das Jobcenter muss vielmehr den Kindern die Hilfe gewähren und muss seinerseits den übergegangenen Unterhaltsanspruch von M einfordern.
![]() | Herr M und Frau F1 sind geschieden. Sie haben drei gemeinsame eheliche Kinder, den vierzehnjährigen K1, den 6 Jährigen K2 und den vierjährigen K3. Mit seiner neuen Freundin F2 hat M außerdem den zweijährigen K4. M verdient monatlich 2200 € netto. F2 hat sich gerade von M getrennt. K4 lebt bei F2. Das Kindergeld für die Kinder erhalten F1 und F2. Die Unterkunftskosten von M betragen 430 € warm, die von F2 600 € warm und die von F1 800 € warm. F1 und F2 beantragen jeweils für ihre Bedarfsgemeinschaft Bürgergeld. |
Gehören alle vier Kinder trotz des Kindergelds und des ihnen zustehenden Unterhalts zur Bedarfsgemeinschaft ihrer Mütter? (Bitte nicht raten, sondern rechnen!)
Die Kinder gehören nach § 7 Absatz 3 Nummer 4 SGB 2 nur zur Bedarfsgemeinschaft ihrer Mütter, wenn Sie nicht im Stande sind, ihren Lebensunterhalt aus ihrem Einkommen zu bestreiten. Als ihr Einkommen gelten nach § 11 Absatz 1 Sätze 1, 4 und 5 SGB 2 alle Einkünfte, auch das Kindergeld, soweit es von den Kindern zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts benötigt wird. Nicht zu den Einkünften gehört der Unterhaltsanspruch der vier Kinder, solange der geschuldete Kindesunterhalt von M nicht tatsächlich geleistet wird. Bei keinem der vier Kinder reicht das Kindergeld allein aus, um den Bedarf des Kindes voll zu decken. Alle vier Kinder gehören zur Bedarfsgemeinschaft ihrer Mütter. Deshalb trifft Aussage A zu.
Das Kindergeld reicht bei keinem der vier Kinder aus, um seinen Bedarf zu decken. Im einzelnen ergibt sich dies aus der nachfolgenden Tabelle:
| Rechenschritte/Personen | K1 | K2 | K3 | K4 |
| Alter | 14 Jahre | 6 Jahre | 4 Jahre | 2 Jahre |
| Regelbedarfsstufe nach § 23 SGB 2 | 4 | 5 | 6 | 6 |
| Regelbedarf nach Anlage zu § 28 SGB 12 | 471 € | 390 € | 357 € | 357 € |
| Unterkunftsbedarf nach Kopfteilen | 800 € / 4 | 800 € / 4 | 800 € / 4 | 600 € / 2 |
| Unterkunftsbedarf | 200 € | 200 € | 200 € | 300 € |
| Gesamtbedarf | 671 € | 590 € | 557 € | 657 € |
| Einkommensanrechnung | ||||
| Kindergeld | 255 € | 255 € | 255 € | 255 € |
| Hilfebedürftigkeit=Bedarf-Einkommen: | 416 € | 335 € | 302 € | 402 € |
| Decken Kindergeld u. Unterhalt den Bedarf? | (-) | (-) | (-) | (-) |
![]() | Herr M und Frau F1 sind geschieden. Sie haben drei gemeinsame eheliche Kinder, den vierzehnjährigen K1, den 6 Jährigen K2 und den vierjährigen K3. Mit seiner neuen Freundin F2 hat M außerdem den zweijährigen K4. M verdient monatlich 2200 € netto. F2 hat sich gerade von M getrennt. K4 lebt bei F2. Das Kindergeld für die Kinder erhalten F1 und F2. Die Unterkunftskosten von M betragen 430 € warm, die von F2 600 € warm und die von F1 800 € warm. F1 und F2 beantragen jeweils für ihre Bedarfsgemeinschaft Bürgergeld. |
Würde sich die Rechtslage ändern, wenn M den geschuldeten Unterhalt an seine Kinder bezahlen würde? Würden die vier Kinder dann zur Bedarfsgemeinschaft ihrer Mütter gehören?
Die Kinder gehören nach § 7 Absatz 3 Nummer 4 SGB 2 nur zur Bedarfsgemeinschaft ihrer Mütter, wenn Sie nicht im Stande sind, ihren Lebensunterhalt aus ihrem Einkommen zu bestreiten. Als ihr Einkommen gelten nach § 11 Absatz 1 Sätze 1, 4 und 5 SGB 2 alle Einkünfte, auch das Kindergeld, soweit es von den Kindern zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts benötigt wird. Zu den Einkünften gehört der Unterhalt der vier Kinder, wenn der geschuldete Kindesunterhalt von M tatsächlich geleistet wird. Aber bei keinem der vier Kinder reicht das Kindergeld zusammen mit dem zu leistenden Unterhalt aus, um den Bedarf des Kindes voll zu decken. Alle vier Kinder gehören deshalb zur Bedarfsgemeinschaft ihrer Mütter. Deshalb trifft Aussage A zu.
Dass der geschuldete Kindesunterhalt zusammen mit dem Kindergeld bei keinem der vier Kinder ausreicht, um seinen Bedarf zu decken, ergibt sich aus den beiden nachfolgenden Tabellen:
| Bedarfe der Kinder | K1 | K2 | K3 | K4 |
| Alter | 14 Jahre | 6 Jahre | 4 Jahre | 2 Jahre |
| Mindestbedarf | 649,00 € | 554,00 € | 482,00 € | 482,00 € |
| Bereinigtes Nettoeinkommen von M | 2200 € - 110 € = 2090 € | |||
| Einstufung der Kinder in DT Stufe 1 | 649,00 € | 554,00 € | 482,00 € | 482,00 € |
| Kindergeldanrechung | -127,50 € | -127,50 € | -127,50 € | -127,50 € |
| angemessener Unterhaltsbedarf | 521,50 € | 426,50 € | 354,50 € | 354,50 € |
| Unterhaltsbedarf aller Kinder | 521,50 € + 426,50 € + 354,50 € + 354,50 € = 1657 € | |||
| Rangfolge nach § 1609 BGB | Kinder: Rang 1, Frauen: Rang 2. | |||
| Leistungsfähigkeit von M ggü Kindern | 2090 € - 1450 € = 640 € | |||
| Mangelfallberechnung nach DT C | weil die Bedarfe der Kinder höher sind als die Leistungsfähigkeit von M. | |||
| Verteilungsmasse für die Kinder | = Leistungsfähigkeit von M = 640 € | |||
| Anteil der Kinder | = ihr persönlicher Bedarf / Die Bedarfe aller Kinder | |||
| Anteil von K1, K2, K3 und K4 | 521,50/1657 | 426,50/1657 | 354,50/1657 | 354,50/1657 |
| Berechnung des Anspruchs der Kinder | 521,50/1657x640 | 426,50/1657x640 | 354,50/1657x640 | 354,50/1657x640 |
| Anspruch der Kinder | 201,42 | 164,73 | 136,92 | 136,92 |
| aufgerundet nach § 1612a Abs. 2 BGB | 202 | 165 | 137 | 137 |
| Rechenschritte/Personen | K1 | K2 | K3 | K4 |
| Alter | 14 Jahre | 6 Jahre | 4 Jahre | 2 Jahre |
| Regelbedarfsstufe nach § 23 SGB 2 | 4 | 5 | 6 | 6 |
| Regelbedarf nach Anlage zu § 28 SGB 12 | 471 € | 390 € | 357 € | 357 € |
| Unterkunftsbedarf nach Kopfteilen | 800 € / 4 | 800 € / 4 | 800 € / 4 | 600 € / 2 |
| Unterkunftsbedarf | 200 € | 200 € | 200 € | 300 € |
| Gesamtbedarf | 671 € | 590 € | 557 € | 657 € |
| Einkommensanrechnung | ||||
| Kindergeld | 255 € | 255 € | 255 € | 255 € |
| Unterhalt (siehe oben) | 202 € | 165 € | 137 € | 137 € |
| Summe des Einkommens | 457 € | 420 € | 392 € | 392 € |
| Hilfebedürftigkeit=Bedarf-Einkommen: | 214 € | 170 € | 165 € | 265 € |
| Decken Kindergeld u. Unterhalt den Bedarf? | (-) | (-) | (-) | (-) |
![]() | Herr M und Frau F1 sind geschieden. Sie haben drei gemeinsame eheliche Kinder, den vierzehnjährigen K1, den 6 Jährigen K2 und den vierjährigen K3. Mit seiner neuen Freundin F2 hat M außerdem den zweijährigen K4. M verdient monatlich 2200 € netto. F2 hat sich gerade von M getrennt. K4 lebt bei F2. Das Kindergeld für die Kinder erhalten F1 und F2. Die Unterkunftskosten von M betragen 430 € warm, die von F2 600 € warm und die von F1 800 € warm. F1 und F2 beantragen jeweils für ihre Bedarfsgemeinschaft Bürgergeld. |
Steht F1 und F2 ein Mehrbedarf zu?
![]() | Herr M und Frau F1 sind geschieden. Sie haben drei gemeinsame eheliche Kinder, den vierzehnjährigen K1, den 6 Jährigen K2 und den vierjährigen K3. Mit seiner neuen Freundin F2 hat M außerdem den zweijährigen K4. M verdient monatlich 2200 € netto. F2 hat sich gerade von M getrennt. K4 lebt bei F2. Das Kindergeld für die Kinder erhalten F1 und F2. Die Unterkunftskosten von M betragen 430 € warm, die von F2 600 € warm und die von F1 800 € warm. F1 und F2 beantragen jeweils für ihre Bedarfsgemeinschaft Bürgergeld. |
In welcher Höhe steht F1 ein Mehrbedarf zu? In Höhe von
![]() | Herr M und Frau F1 sind geschieden. Sie haben drei gemeinsame eheliche Kinder, den vierzehnjährigen K1, den 6 Jährigen K2 und den vierjährigen K3. Mit seiner neuen Freundin F2 hat M außerdem den zweijährigen K4. M verdient monatlich 2200 € netto. F2 hat sich gerade von M getrennt. K4 lebt bei F2. Das Kindergeld für die Kinder erhalten F1 und F2. Die Unterkunftskosten von M betragen 430 € warm, die von F2 600 € warm und die von F1 800 € warm. F1 und F2 beantragen jeweils für ihre Bedarfsgemeinschaft Bürgergeld. |
Wie hoch ist der gesamte Bedarf der Bedarfsgemeinschaft von F1 ohne die Berücksichtigung zeitweiliger Bildungsbedarfe?
| Rechenschritte/Personen | F1 | K1 | K2 | K3 | BG |
| Alter | 14 Jahre | 6 Jahre | 4 Jahre | ||
| Regelbedarfsstufe nach § 23 SGB 2 | 1 | 4 | 5 | 6 | |
| Regelbedarf nach Anlage zu § 28 SGB 12 | 563,00 | 471,00 | 390,00 | 357,00 | 1781,00 |
| Mehrbedarf 36% für alleinerziehgend | 202,68 | 202,68 | |||
| Unterkunftsbedarf (800/4=200) | 200,00 | 200,00 | 200,00 | 200,00 | 800,00 |
| Gesamtbedarf | 965,68 | 671,00 | 590,00 | 557,00 | 2783,68 |
![]() | Herr M und Frau F1 sind geschieden. Sie haben drei gemeinsame eheliche Kinder, den vierzehnjährigen K1, den 6 Jährigen K2 und den vierjährigen K3. Mit seiner neuen Freundin F2 hat M außerdem den zweijährigen K4. M verdient monatlich 2200 € netto. F2 hat sich gerade von M getrennt. K4 lebt bei F2. Das Kindergeld für die Kinder erhalten F1 und F2. Die Unterkunftskosten von M betragen 430 € warm, die von F2 600 € warm und die von F1 800 € warm. F1 und F2 beantragen jeweils für ihre Bedarfsgemeinschaft Bürgergeld. |
Steht F1 und F2 noch Elterngeld nach dem BEEG zu, wenn sie keinen Antrag auf Elterngeld plus (Streckung des Zeitraums) beantragt hatten?
Das Elterngeld wird nach § 4 Absatz 1 Satz 1 BEEG längstens 14 Monate nach der Geburt gezahlt.
Da alle Kinder mindestens 24 Monate alt sind, steht F1 und F2 kein Elterngeld mehr zu.![]() | Herr M und Frau F1 sind geschieden. Sie haben drei gemeinsame eheliche Kinder, den vierzehnjährigen K1, den 6 Jährigen K2 und den vierjährigen K3. Mit seiner neuen Freundin F2 hat M außerdem den zweijährigen K4. M verdient monatlich 2200 € netto. F2 hat sich gerade von M getrennt. K4 lebt bei F2. Das Kindergeld für die Kinder erhalten F1 und F2. Die Unterkunftskosten von M betragen 430 € warm, die von F2 600 € warm und die von F1 800 € warm. F1 und F2 beantragen jeweils für ihre Bedarfsgemeinschaft Bürgergeld. |
Um die Hilfebedürftigkeit der der Bedarfsgemeinschaft von F1 zu berechnen, ist ihr Einkommen vom Bedarf abzuziehen. Sind zuvor Absetzbeträge von deren Einkommen abzuziehen?
Absetzbeträge sind nicht vom Einkommen abzuziehen. F1 stehen keine Absetzbeträge zu, weil sie kein Einkommen bezieht. Da alle Kinder Einkommen beziehen, stehen ihnen zwar grundsätzlich auch Absetzbeträge zu. Aber sie haben keine Versicherungskosten. Und die Versicherungspauschale steht ihnen nach § 6 Nummer 2 der Bürgergeld-VO nicht zu. Und andere Absetzbeträge kommen nicht in Betracht.
![]() | Herr M und Frau F1 sind geschieden. Sie haben drei gemeinsame eheliche Kinder, den vierzehnjährigen K1, den 6 Jährigen K2 und den vierjährigen K3. Mit seiner neuen Freundin F2 hat M außerdem den zweijährigen K4. M verdient monatlich 2200 € netto. F2 hat sich gerade von M getrennt. K4 lebt bei F2. Das Kindergeld für die Kinder erhalten F1 und F2. Die Unterkunftskosten von M betragen 430 € warm, die von F2 600 € warm und die von F1 800 € warm. F1 und F2 beantragen jeweils für ihre Bedarfsgemeinschaft Bürgergeld. |
In welcher Höhe ist die Bedarfsgemeinschaft von F1 monatlich hilfebedürftig, wenn zeitweilige Bildungsbedarfe außer Betracht bleiben?
| Rechenschritte/Personen | F1 | K1 | K2 | K3 | BG |
| Alter | 14 Jahre | 6 Jahre | 4 Jahre | ||
| Regelbedarfsstufe nach § 23 SGB 2 | 1 | 4 | 5 | 6 | |
| Regelbedarf nach Anlage zu § 28 SGB 12 | 563,00 | 471,00 | 390,00 | 357,00 | 1781,00 |
| Mehrbedarf 36% für alleinerziehgend | 202,68 | 202,68 | |||
| Unterkunftsbedarf (800/4=200) | 200,00 | 200,00 | 200,00 | 200,00 | 800,00 |
| Gesamtbedarf | 965,68 | 671,00 | 590,00 | 557,00 | 2783,68 |
| Einkommensanrechnug wg Kindergeld | 0,00 | -255,00 | -255,00 | -255,00 | -765,00 |
| 965,68 | 416,00 | 335,00 | 302,00 | 2018,68 |
![]() | Herr M und Frau F1 sind geschieden. Sie haben drei gemeinsame eheliche Kinder, den vierzehnjährigen K1, den 6 Jährigen K2 und den vierjährigen K3. Mit seiner neuen Freundin F2 hat M außerdem den zweijährigen K4. M verdient monatlich 2200 € netto. F2 hat sich gerade von M getrennt. K4 lebt bei F2. Das Kindergeld für die Kinder erhalten F1 und F2. Die Unterkunftskosten von M betragen 430 € warm, die von F2 600 € warm und die von F1 800 € warm. F1 und F2 beantragen jeweils für ihre Bedarfsgemeinschaft Bürgergeld. |
Welche Höhe hat der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft von F2?
| Rechenschritte/Personen | F2 | K4 | BG |
| Alter | 2 Jahre | ||
| Regelbedarfsstufe nach § 20 und § 23 SGB 2 | 1 | 6 | |
| Regelbedarf nach Anlage zu § 28 SGB 12 | 563,00 | 357,00 | 920,00 |
| Mehrbedarf 36% für alleinerziehgend | 202,68 | 202,68 | |
| Unterkunftsbedarf (600/2=300) | 300,00 | 300,00 | 600,00 |
| Gesamtbedarf | 1065,68 | 657,00 | 1722,68 |
![]() | Herr M und Frau F1 sind geschieden. Sie haben drei gemeinsame eheliche Kinder, den vierzehnjährigen K1, den 6 Jährigen K2 und den vierjährigen K3. Mit seiner neuen Freundin F2 hat M außerdem den zweijährigen K4. M verdient monatlich 2200 € netto. F2 hat sich gerade von M getrennt. K4 lebt bei F2. Das Kindergeld für die Kinder erhalten F1 und F2. Die Unterkunftskosten von M betragen 430 € warm, die von F2 600 € warm und die von F1 800 € warm. F1 und F2 beantragen jeweils für ihre Bedarfsgemeinschaft Bürgergeld. |
In welcher Höhe hat die Bedarfsgemeinschaft von F2 Einkommen?
Absetzbeträge sind nicht vom Einkommen abzuziehen. F2 stehen keine Absetzbeträge zu, weil sie kein Einkommen bezieht. Da K4 durch das Kindergeld 255 € Einkommen bezieht, stehen K4 zwar grundsätzlich auch Absetzbeträge zu. Aber K4 hat keine Versicherungskosten. Und die Versicherungspauschale steht K4 nach § 6 Nummer 2 der Bürgergeld-VO nicht zu.
![]() | Herr M und Frau F1 sind geschieden. Sie haben drei gemeinsame eheliche Kinder, den vierzehnjährigen K1, den 6 Jährigen K2 und den vierjährigen K3. Mit seiner neuen Freundin F2 hat M außerdem den zweijährigen K4. M verdient monatlich 2200 € netto. F2 hat sich gerade von M getrennt. K4 lebt bei F2. Das Kindergeld für die Kinder erhalten F1 und F2. Die Unterkunftskosten von M betragen 430 € warm, die von F2 600 € warm und die von F1 800 € warm. F1 und F2 beantragen jeweils für ihre Bedarfsgemeinschaft Bürgergeld. |
In welcher Höhe ist die Bedarfsgemeinschaft von F2 hilfebedürftig? Sie ist hilfebedürftig in Höhe von
| Rechenschritte/Personen | F2 | K4 | BG |
| Alter | 2 Jahre | ||
| Regelbedarfsstufe nach § 20 und § 23 SGB 2 | 1 | 6 | |
| Regelbedarf nach Anlage zu § 28 SGB 12 | 563,00 | 357,00 | 920,00 |
| Mehrbedarf 36% für alleinerziehgend | 202,68 | 202,68 | |
| Unterkunftsbedarf (600/2=300) | 300,00 | 300,00 | 600,00 |
| Gesamtbedarf | 1065,68 | 657,00 | 1722,68 |
| -Einkommen durch Kindergeld | 0,00 | -255,00 | -255,00 |
| Hilfebedürftigkeit | 1065,68 | 402,00 | 1467,68 |
Absetzbeträge sind nicht vom Einkommen abzuziehen. F2 stehen keine Absetzbeträge zu, weil sie kein Einkommen bezieht. Da K4 Einkommen bezieht, stehen K4 zwar grundsätzlich auch Absetzbeträge zu. Aber K4 hat keine Versicherungskosten. Und die Versicherungspauschale steht K4 nach § 6 Nummer 2 der Bürgergeld-VO nicht zu.