1. Unterhalt und Bürgergeld (39 Aufgaben)

Herr M und Frau F1 sind geschieden. Sie haben drei gemeinsame eheliche Kinder, den vierzehnjährigen K1, den 6 Jährigen K2 und den vierjährigen K3. Mit seiner neuen Freundin F2 hat M außerdem den zweijährigen K4. M verdient monatlich 2200 € netto. F2 hat sich gerade von M getrennt. K4 lebt bei F2. Das Kindergeld für die Kinder erhalten F1 und F2. Die Unterkunftskosten von M betragen 430 € warm, die von F2 600 € warm und die von F1 800 € warm.

F1 und F2 beantragen jeweils für ihre Bedarfsgemeinschaft Bürgergeld.

Wie hoch ist der unterhaltsrechtliche gesetzliche Mindestbedarf von K1 ohne Berücksichtigung des Kindergeldes? Der beträgt monatlich

€.
Lösung: 649
Begründung: Nach § 1612a Absätze 1 und 4 BGB iVm § 1 Mindestunterhaltsverordnung (siehe im MENU unter LINKS) hat der 14jährige K1 einen monatlichen Mindestbedarf von 649 €.

2. Mindestbedarf von K2

Herr M und Frau F1 sind geschieden. Sie haben drei gemeinsame eheliche Kinder, den vierzehnjährigen K1, den 6 Jährigen K2 und den vierjährigen K3. Mit seiner neuen Freundin F2 hat M außerdem den zweijährigen K4. M verdient monatlich 2200 € netto. F2 hat sich gerade von M getrennt. K4 lebt bei F2. Das Kindergeld für die Kinder erhalten F1 und F2. Die Unterkunftskosten von M betragen 430 € warm, die von F2 600 € warm und die von F1 800 € warm.

F1 und F2 beantragen jeweils für ihre Bedarfsgemeinschaft Bürgergeld.

Wie hoch ist der gesetzliche Mindestbedarf von K2 ohne Berücksichtigung des Kindergeldes? Der beträgt monatlich

€.
Lösung: 554
Begründung: Nach § 1612a Absätze 1 und 4 BGB in Verbindung mit § 1 Mindestunterhaltsverordnung (siehe im MENU unter LINKS) hat der 6jährige K2 einen Mindestbedarf von 554 €.

3. Mindestbedarf von K3

Herr M und Frau F1 sind geschieden. Sie haben drei gemeinsame eheliche Kinder, den vierzehnjährigen K1, den 6 Jährigen K2 und den vierjährigen K3. Mit seiner neuen Freundin F2 hat M außerdem den zweijährigen K4. M verdient monatlich 2200 € netto. F2 hat sich gerade von M getrennt. K4 lebt bei F2. Das Kindergeld für die Kinder erhalten F1 und F2. Die Unterkunftskosten von M betragen 430 € warm, die von F2 600 € warm und die von F1 800 € warm.

F1 und F2 beantragen jeweils für ihre Bedarfsgemeinschaft Bürgergeld.

Wie hoch ist der gesetzliche Mindestbedarf von K3 ohne Berücksichtigung des Kindergeldes? Der beträgt monatlich

€.
Lösung: 482
Begründung: Nach § 1612a Absätze 1 und 4 BGB iVm § 1 Mindestunterhaltsverordnung (siehe im MENU unter LINKS) hat der vierjährige K3 einen Mindestbedarf von 482 €.

4. Betreuungsunterhalt für F2

Herr M und Frau F1 sind geschieden. Sie haben drei gemeinsame eheliche Kinder, den vierzehnjährigen K1, den 6 Jährigen K2 und den vierjährigen K3. Mit seiner neuen Freundin F2 hat M außerdem den zweijährigen K4. M verdient monatlich 2200 € netto. F2 hat sich gerade von M getrennt. K4 lebt bei F2. Das Kindergeld für die Kinder erhalten F1 und F2. Die Unterkunftskosten von M betragen 430 € warm, die von F2 600 € warm und die von F1 800 € warm.

F1 und F2 beantragen jeweils für ihre Bedarfsgemeinschaft Bürgergeld.

Nach welcher Vorschrift hat auch F2 dem Grunde nach einen Unterhaltsanspruch gegen M? Nach § BGB.
Lösung: 1615l 1615_l §_1615l §_1615_l §_1615l_BGB §_1615_l_BGB
Begründung: Nach § 1615l BGB schuldet der Vater eines nichtehelichen Kindes der Mutter Unterhalt, wenn diese das Kind betreut und dieses noch unter drei Jahren ist.

5. Rangfolge

Herr M und Frau F1 sind geschieden. Sie haben drei gemeinsame eheliche Kinder, den vierzehnjährigen K1, den 6 Jährigen K2 und den vierjährigen K3. Mit seiner neuen Freundin F2 hat M außerdem den zweijährigen K4. M verdient monatlich 2200 € netto. F2 hat sich gerade von M getrennt. K4 lebt bei F2. Das Kindergeld für die Kinder erhalten F1 und F2. Die Unterkunftskosten von M betragen 430 € warm, die von F2 600 € warm und die von F1 800 € warm.

F1 und F2 beantragen jeweils für ihre Bedarfsgemeinschaft Bürgergeld.

Wie ist die Rangfolge zwischen den verschiedenen Unterhaltsberechtigten?


A. Erst kommen die ehelichen Kinder von F1, dann das nichteheliche Kind von F2 und dann die beiden Frauen selbst.
B. Alle Kinder sind ggü den Frauen vorrangig und untereinander gleichrangig. Dann kommt die geschiedene F1 und dann die unverheiratete F2.
C. Die Ansprüche der Kinder gehen denen der Frauen vor. Untereinander sind die Kinder gleichrangig und die Frauen untereinander ebenfalls.
Begründung:

Nach § 1609 Nummer 1 BGB sind alle vier Kinder im ersten Rang, weil sie alle minderjährig sind.

Nach § 1609 Nummer 2 BGB sind F1 und F2 im 2. Rang, weil sie beide minderjährige Kinder betreuen.



6. Bereinigtes Nettoeinkommen

Herr M und Frau F1 sind geschieden. Sie haben drei gemeinsame eheliche Kinder, den vierzehnjährigen K1, den 6 Jährigen K2 und den vierjährigen K3. Mit seiner neuen Freundin F2 hat M außerdem den zweijährigen K4. M verdient monatlich 2200 € netto. F2 hat sich gerade von M getrennt. K4 lebt bei F2. Das Kindergeld für die Kinder erhalten F1 und F2. Die Unterkunftskosten von M betragen 430 € warm, die von F2 600 € warm und die von F1 800 € warm.

F1 und F2 beantragen jeweils für ihre Bedarfsgemeinschaft Bürgergeld.

Die Lebensstellung der Kinder und damit deren Bedarf hängen vom Einkommen des M ab. Maßgeblich ist nach der Düsseldorfer Tabelle das bereinigte Nettoeinkommen. Wie hoch ist das bereinigte Nettoeinkommen von M, wenn nach den Unterhaltsleitlinien des zustängigen Oberlandesgerichts 5% des Nettoeinkommens pauschal für berufsbedingte Aufwendungen abgezogen werden können?


Lösung: 2090
Begründung:

Nach der Unterhaltsleitlinie sind 5% des Nettoeinkommens als Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen abzuziehen. Das sind 110 €.

Es verbleiben vom Nettoeinkommen 2090 € (2200-110=2090).



7. Einstufung

Herr M und Frau F1 sind geschieden. Sie haben drei gemeinsame eheliche Kinder, den vierzehnjährigen K1, den 6 Jährigen K2 und den vierjährigen K3. Mit seiner neuen Freundin F2 hat M außerdem den zweijährigen K4. M verdient monatlich 2200 € netto. F2 hat sich gerade von M getrennt. K4 lebt bei F2. Das Kindergeld für die Kinder erhalten F1 und F2. Die Unterkunftskosten von M betragen 430 € warm, die von F2 600 € warm und die von F1 800 € warm.

F1 und F2 beantragen jeweils für ihre Bedarfsgemeinschaft Bürgergeld.

Nach welcher Stufe der Düsseldorfer Tabelle bestimmt sich der angemessene Bedarf der vier Kinder?


A. Weniger als Stufe 1.
B. Stufe 1.
C. Stufe 2.
D. Stufe 3.
E. Stufe 4.
F. Stufe 5.
Begründung:

M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2090 €. Nach dem Einkommen des M richtet sich der Bedarf der Kinder nach Stufe 1.

Eine Rückstufung wegen Tabellensprungs ist nicht möglich, weil den Kindern der Mindestbedarf (Stufe 1) verbleiben muss.

Das gleiche gilt für eine Rückstufung wegen Mangelfalls.



8. Erhöhtes Kindergeld für K4?

Herr M und Frau F1 sind geschieden. Sie haben drei gemeinsame eheliche Kinder, den vierzehnjährigen K1, den 6 Jährigen K2 und den vierjährigen K3. Mit seiner neuen Freundin F2 hat M außerdem den zweijährigen K4. M verdient monatlich 2200 € netto. F2 hat sich gerade von M getrennt. K4 lebt bei F2. Das Kindergeld für die Kinder erhalten F1 und F2. Die Unterkunftskosten von M betragen 430 € warm, die von F2 600 € warm und die von F1 800 € warm.

F1 und F2 beantragen jeweils für ihre Bedarfsgemeinschaft Bürgergeld.

Wieviel Kindergeld bekommen F1 und F2 für jedes ihrer Kinder?


Lösung: 255
Begründung:

Nach § 6 BKGG beträgt das Kindergeld pro Kind 255 €.



9. Kindergeldanrechnung

Herr M und Frau F1 sind geschieden. Sie haben drei gemeinsame eheliche Kinder, den vierzehnjährigen K1, den 6 Jährigen K2 und den vierjährigen K3. Mit seiner neuen Freundin F2 hat M außerdem den zweijährigen K4. M verdient monatlich 2200 € netto. F2 hat sich gerade von M getrennt. K4 lebt bei F2. Das Kindergeld für die Kinder erhalten F1 und F2. Die Unterkunftskosten von M betragen 430 € warm, die von F2 600 € warm und die von F1 800 € warm.

F1 und F2 beantragen jeweils für ihre Bedarfsgemeinschaft Bürgergeld.

Wo ist die Anrechnung von Kindergeld auf den Bedarf des Kindes geregelt? Das steht im BGB in §

BGB.
Lösung: 1612b 1612_b §_1612b §_1612_b §1612b §1612_b
Begründung:

Das regelt § 1612b BGB.



10. Bedarf von K1

Herr M und Frau F1 sind geschieden. Sie haben drei gemeinsame eheliche Kinder, den vierzehnjährigen K1, den 6 Jährigen K2 und den vierjährigen K3. Mit seiner neuen Freundin F2 hat M außerdem den zweijährigen K4. M verdient monatlich 2200 € netto. F2 hat sich gerade von M getrennt. K4 lebt bei F2. Das Kindergeld für die Kinder erhalten F1 und F2. Die Unterkunftskosten von M betragen 430 € warm, die von F2 600 € warm und die von F1 800 € warm.

F1 und F2 beantragen jeweils für ihre Bedarfsgemeinschaft Bürgergeld.

Das Kindergeld für alle Kinder erhalten jeweils die beiden Frauen. Wie hoch ist der monatliche Unterhaltsbedarf von K1 unter Berücksichtigung der vorzunehmenden Kindergeldanrechnung? Der beträgt

€.
Lösung: 521,50
Begründung:

Unter Berücksichtigung einer hälftigen Anrechnung des Kindergelds beträgt der Bedarf von K1 genau 521,50 € (649-127,50=521,50).



11. Bedarf von K2

Herr M und Frau F1 sind geschieden. Sie haben drei gemeinsame eheliche Kinder, den vierzehnjährigen K1, den 6 Jährigen K2 und den vierjährigen K3. Mit seiner neuen Freundin F2 hat M außerdem den zweijährigen K4. M verdient monatlich 2200 € netto. F2 hat sich gerade von M getrennt. K4 lebt bei F2. Das Kindergeld für die Kinder erhalten F1 und F2. Die Unterkunftskosten von M betragen 430 € warm, die von F2 600 € warm und die von F1 800 € warm.

F1 und F2 beantragen jeweils für ihre Bedarfsgemeinschaft Bürgergeld.

Das Kindergeld für alle Kinder erhalten jeweils die beiden Frauen. Wie hoch ist der Unterhaltsbedarf von K2 unter Berücksichtigung der vorzunehmenden Kindergeldanrechnung? Der beträgt

€.
Lösung: 426,50
Begründung:

Unter Berücksichtigung einer hälftigen Anrechnung des Kindergelds beträgt der Bedarf von K2 genau 426,50 € (554-127,50=426,50).



12. Bedarf von K3

Herr M und Frau F1 sind geschieden. Sie haben drei gemeinsame eheliche Kinder, den vierzehnjährigen K1, den 6 Jährigen K2 und den vierjährigen K3. Mit seiner neuen Freundin F2 hat M außerdem den zweijährigen K4. M verdient monatlich 2200 € netto. F2 hat sich gerade von M getrennt. K4 lebt bei F2. Das Kindergeld für die Kinder erhalten F1 und F2. Die Unterkunftskosten von M betragen 430 € warm, die von F2 600 € warm und die von F1 800 € warm.

F1 und F2 beantragen jeweils für ihre Bedarfsgemeinschaft Bürgergeld.

Das Kindergeld für alle Kinder erhalten jeweils die beiden Frauen. Wie hoch ist der Unterhaltsbedarf von K3 unter Berücksichtigung der vorzunehmenden Kindergeldanrechnung? Der beträgt

€.
Lösung: 354,50
Begründung:

Unter Berücksichtigung einer hälftigen Anrechnung des Kindergelds beträgt der Bedarf von K3 genau 354,50 € (482-127,50=354,50).



13. Unterhaltsbedarf aller 4 Kinder

Herr M und Frau F1 sind geschieden. Sie haben drei gemeinsame eheliche Kinder, den vierzehnjährigen K1, den 6 Jährigen K2 und den vierjährigen K3. Mit seiner neuen Freundin F2 hat M außerdem den zweijährigen K4. M verdient monatlich 2200 € netto. F2 hat sich gerade von M getrennt. K4 lebt bei F2. Das Kindergeld für die Kinder erhalten F1 und F2. Die Unterkunftskosten von M betragen 430 € warm, die von F2 600 € warm und die von F1 800 € warm.

F1 und F2 beantragen jeweils für ihre Bedarfsgemeinschaft Bürgergeld.

Wie hoch ist der monatliche Unterhaltsbedarf aller vier Kinder zusammen unter Berücksichtigung der Kindergeldanrechnung? Der beträgt

€.
Lösung: 1657
Begründung:
Kindesunterhalt
Bedarfe der Kinder K1 K2 K3 K4
Alter 14 Jahre 6 Jahre 4 Jahre 2 Jahre
Mindestbedarf 649,00 € 554,00 € 482,00 € 482,00 €
Kindergeldanrechung -127,50 € -127,50 € -127,50 € -127,50 €
Unterhaltsbedarf 521,50 € 426,50 € 354,50 € 354,50 €

Der Unterhaltsbedarf für alle vier Kinder beträgt 1657 € (521,50+426,50+354,50+354,50=1657).



14. Eigenbedarf

Herr M und Frau F1 sind geschieden. Sie haben drei gemeinsame eheliche Kinder, den vierzehnjährigen K1, den 6 Jährigen K2 und den vierjährigen K3. Mit seiner neuen Freundin F2 hat M außerdem den zweijährigen K4. M verdient monatlich 2200 € netto. F2 hat sich gerade von M getrennt. K4 lebt bei F2. Das Kindergeld für die Kinder erhalten F1 und F2. Die Unterkunftskosten von M betragen 430 € warm, die von F2 600 € warm und die von F1 800 € warm.

F1 und F2 beantragen jeweils für ihre Bedarfsgemeinschaft Bürgergeld.

Wie hoch ist der monatliche Eigenbedarf (Selbstbehalt) von M gegenüber seinen vier Kindern? Der beträgt

€.
Lösung: 1450
Begründung:

Das regelt Anmerkung A VII der Düsseldorfer Tabelle (siehe im MENU unter LINKS).

Danach beträgt der Eigenbedarf eines erwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten gegenüber minderjährigen Kindern 1450 €.



15. Leistungsfähigkeit

Herr M und Frau F1 sind geschieden. Sie haben drei gemeinsame eheliche Kinder, den vierzehnjährigen K1, den 6 Jährigen K2 und den vierjährigen K3. Mit seiner neuen Freundin F2 hat M außerdem den zweijährigen K4. M verdient monatlich 2200 € netto. F2 hat sich gerade von M getrennt. K4 lebt bei F2. Das Kindergeld für die Kinder erhalten F1 und F2. Die Unterkunftskosten von M betragen 430 € warm, die von F2 600 € warm und die von F1 800 € warm.

F1 und F2 beantragen jeweils für ihre Bedarfsgemeinschaft Bürgergeld.

Wie hoch ist die Leistungsfähigkeit von M gegenüber seinen vier Kindern? Die beträgt

€.
Lösung: 640
Begründung:

Die Leistungsfähigkeit errechnet sich nach § 1603 BGB, indem man vom bereinigten Nettoeinkommen den Eigenbedarf (Anmerkung A VII der Düsseldorfer Tabelle) abzieht.

M hat ein bereingtes Nettoenkommen von 2090 € (2200-110=2090). Davon sind 1450 € Eigenbedarf abzuziehen. Es verbleibt eine Leistungsfähigkeit von 640 € (2090-1450=640).



16. Aufteilung der Verteilungsmasse

Herr M und Frau F1 sind geschieden. Sie haben drei gemeinsame eheliche Kinder, den vierzehnjährigen K1, den 6 Jährigen K2 und den vierjährigen K3. Mit seiner neuen Freundin F2 hat M außerdem den zweijährigen K4. M verdient monatlich 2200 € netto. F2 hat sich gerade von M getrennt. K4 lebt bei F2. Das Kindergeld für die Kinder erhalten F1 und F2. Die Unterkunftskosten von M betragen 430 € warm, die von F2 600 € warm und die von F1 800 € warm.

F1 und F2 beantragen jeweils für ihre Bedarfsgemeinschaft Bürgergeld.

Zwischen welchen Personen muss die Verteilungsmasse aufgeteilt werden?


A. Zwischen den vier Kindern und den beiden Frauen.
B. Zwischen allen vier Kindern.
C. Zwischen den drei Kindern von F1.
D. Zwischen F1 und ihren drei Kindern.
E. Zwischen F1 und F2.
Begründung:

Nach § 1609 Nummer 1 BGB sind alle vier Kinder im ersten Rang, weil sie alle minderjährig sind.

Ihre Ansprüche sind damit untereinander gleichrangig und denen der beiden Frauen gegenüber vorrangig.



17. Anteil an der Verteilungsmasse

Herr M und Frau F1 sind geschieden. Sie haben drei gemeinsame eheliche Kinder, den vierzehnjährigen K1, den 6 Jährigen K2 und den vierjährigen K3. Mit seiner neuen Freundin F2 hat M außerdem den zweijährigen K4. M verdient monatlich 2200 € netto. F2 hat sich gerade von M getrennt. K4 lebt bei F2. Das Kindergeld für die Kinder erhalten F1 und F2. Die Unterkunftskosten von M betragen 430 € warm, die von F2 600 € warm und die von F1 800 € warm.

F1 und F2 beantragen jeweils für ihre Bedarfsgemeinschaft Bürgergeld.

Wie hoch ist der Anteil jeden Kindes an der Verteilungsmasse?


A. Der Anteil entspricht dem Bedarf des Kindes geteilt durch den Bedarf von allen 4 Kindern.
B. Der Anteil entspricht der Leistungsfähigkeit von M geteilt durch die Anzahl seiner Kinder.
C. Der Anteil entspricht der Anzahl der Kinder multipliziert mit der Leistungsfähigkeit von M.
D. Der Anteil entspricht dem Bedarf jedes Kindes geteilt durch die Leistungsfähigkeit von M.
E. Der Anteil entspricht dem Bedarf aller 4 Kinder geteilt durch den Bedarf des jeweiligen Kindes.
Begründung: Nur Antwort A ist richtig (Siehe Anmerkung C der Düsseldorfer Tabelle).

18. Rundung

Herr M und Frau F1 sind geschieden. Sie haben drei gemeinsame eheliche Kinder, den vierzehnjährigen K1, den 6 Jährigen K2 und den vierjährigen K3. Mit seiner neuen Freundin F2 hat M außerdem den zweijährigen K4. M verdient monatlich 2200 € netto. F2 hat sich gerade von M getrennt. K4 lebt bei F2. Das Kindergeld für die Kinder erhalten F1 und F2. Die Unterkunftskosten von M betragen 430 € warm, die von F2 600 € warm und die von F1 800 € warm.

F1 und F2 beantragen jeweils für ihre Bedarfsgemeinschaft Bürgergeld.

Muss der Unterhaltsanspruch der Kinder nach der vollständigen Berechnung des Unterhalts gerundet werden?


A. Ja. Der Betrag wird kaufmännisch auf ganze Euro auf- oder abgerundet.
B. Ja. Der Betrag wird immer auf ganze Euro aufgerundet.
C. Nein. Der Pflichtige muss den errechneten Betrag in Euro und Cent überweisen.
Begründung:

Nach § 1612a Absatz 2 BGB ist der Betrag am Ende der Berechnung stets aufzurunden.



19. Unterhaltsanspruch von K1

Herr M und Frau F1 sind geschieden. Sie haben drei gemeinsame eheliche Kinder, den vierzehnjährigen K1, den 6 Jährigen K2 und den vierjährigen K3. Mit seiner neuen Freundin F2 hat M außerdem den zweijährigen K4. M verdient monatlich 2200 € netto. F2 hat sich gerade von M getrennt. K4 lebt bei F2. Das Kindergeld für die Kinder erhalten F1 und F2. Die Unterkunftskosten von M betragen 430 € warm, die von F2 600 € warm und die von F1 800 € warm.

F1 und F2 beantragen jeweils für ihre Bedarfsgemeinschaft Bürgergeld.

Das Kindergeld für alle Kinder erhalten jeweils die beiden Frauen. Wie hoch ist der Unterhaltsanspruch von K1? Der beträgt

€.
Lösung: 202
Begründung:
Kindesunterhalt
Bedarfe der Kinder K1 K2 K3 K4
Alter 14 Jahre 6 Jahre 4 Jahre 2 Jahre
Mindestbedarf 649,00 € 554,00 € 482,00 € 482,00 €
Bereinigtes Nettoeinkommen von M 2200 € - 110 € = 2090 €
Einstufung der Kinder in DT Stufe 1 649,00 € 554,00 € 482,00 € 482,00 €
Kindergeldanrechung -127,50 € -127,50 € -127,50 € -127,50 €
angemessener Unterhaltsbedarf 521,50 € 426,50 € 354,50 € 354,50 €
Unterhaltsbedarf aller Kinder 521,50 € + 426,50 € + 354,50 € + 354,50 € = 1657 €
Rangfolge nach § 1609 BGB Kinder: Rang 1, Frauen: Rang 2.
Leistungsfähigkeit von M ggü Kindern 2090 € - 1450 € = 640 €
Mangelfallberechnung nach DT C weil die Bedarfe der Kinder höher sind als die Leistungsfähigkeit von M.
Verteilungsmasse für die Kinder = Leistungsfähigkeit von M = 640 €
Anteil der Kinder = ihr persönlicher Bedarf / Die Bedarfe aller Kinder
Anteil von K1 521,50/1657      
Berechnung des Anspruchs der Kinder 521,50/1657x640                                                                         
Anspruch der Kinder 201,42      
aufgerundet nach § 1612a Abs. 2 BGB 202      

 

 



20. Unterhaltsansprüche für die Kinder von F1

Herr M und Frau F1 sind geschieden. Sie haben drei gemeinsame eheliche Kinder, den vierzehnjährigen K1, den 6 Jährigen K2 und den vierjährigen K3. Mit seiner neuen Freundin F2 hat M außerdem den zweijährigen K4. M verdient monatlich 2200 € netto. F2 hat sich gerade von M getrennt. K4 lebt bei F2. Das Kindergeld für die Kinder erhalten F1 und F2. Die Unterkunftskosten von M betragen 430 € warm, die von F2 600 € warm und die von F1 800 € warm.

F1 und F2 beantragen jeweils für ihre Bedarfsgemeinschaft Bürgergeld.

Das Kindergeld für alle Kinder erhalten jeweils die beiden Frauen. Wie hoch ist der Unterhaltsanspruch der Kinder von F1 zusammen, also der von K1, K2 und K3 zusammen?

€.
Lösung: 504
Begründung:
Kindesunterhalt
Bedarfe der Kinder K1 K2 K3 K4
Alter 14 Jahre 6 Jahre 4 Jahre 2 Jahre
Mindestbedarf 649,00 € 554,00 € 482,00 € 482,00 €
Bereinigtes Nettoeinkommen von M 2200 € - 110 € = 2090 €
Einstufung der Kinder in DT Stufe 1 649,00 € 554,00 € 482,00 € 482,00 €
Kindergeldanrechung -127,50 € -127,50 € -127,50 € -127,50 €
angemessener Unterhaltsbedarf 521,50 € 426,50 € 354,50 € 354,50 €
Unterhaltsbedarf aller Kinder 521,50 € + 426,50 € + 354,50 € + 354,50 € = 1657 €
Rangfolge nach § 1609 BGB Kinder: Rang 1, Frauen: Rang 2.
Leistungsfähigkeit von M ggü Kindern 2090 € - 1450 € = 640 €
Mangelfallberechnung nach DT C weil die Bedarfe der Kinder höher sind als die Leistungsfähigkeit von M.
Verteilungsmasse für die Kinder = Leistungsfähigkeit von M = 640 €
Anteil der Kinder = ihr persönlicher Bedarf / Die Bedarfe aller Kinder
Anteil von K1, K2, K3 und K4 521,50/1657 426,50/1657 354,50/1657  
Berechnung des Anspruchs der Kinder 521,50/1657x640 426,50/1657x640 354,50/1657x640                       
Anspruch der Kinder 201,42 164,73 136,92  
aufgerundet nach § 1612a Abs. 2 BGB 202 165 137  
Ansprüche der 3 Kinder von F1 202 € + 165 € + 137 € = 504 €  


21. Anspruch von K4

Herr M und Frau F1 sind geschieden. Sie haben drei gemeinsame eheliche Kinder, den vierzehnjährigen K1, den 6 Jährigen K2 und den vierjährigen K3. Mit seiner neuen Freundin F2 hat M außerdem den zweijährigen K4. M verdient monatlich 2200 € netto. F2 hat sich gerade von M getrennt. K4 lebt bei F2. Das Kindergeld für die Kinder erhalten F1 und F2. Die Unterkunftskosten von M betragen 430 € warm, die von F2 600 € warm und die von F1 800 € warm.

F1 und F2 beantragen jeweils für ihre Bedarfsgemeinschaft Bürgergeld.

Wie hoch ist der Unterhaltsanspruch von K4?


Lösung: 137
Begründung:
Kindesunterhalt
Bedarfe der Kinder K1 K2 K3 K4
Alter 14 Jahre 6 Jahre 4 Jahre 2 Jahre
Mindestbedarf 649,00 € 554,00 € 482,00 € 482,00 €
Bereinigtes Nettoeinkommen von M 2200 € - 110 € = 2090 €
Einstufung der Kinder in DT Stufe 1 649,00 € 554,00 € 482,00 € 482,00 €
Kindergeldanrechung -127,50 € -127,50 € -127,50 € -127,50 €
angemessener Unterhaltsbedarf 521,50 € 426,50 € 354,50 € 354,50 €
Unterhaltsbedarf aller Kinder 521,50 € + 426,50 € + 354,50 € + 354,50 € = 1657 €
Rangfolge nach § 1609 BGB Kinder: Rang 1, Frauen: Rang 2.
Leistungsfähigkeit von M ggü Kindern 2090 € - 1450 € = 640 €
Mangelfallberechnung nach DT C weil die Bedarfe der Kinder höher sind als die Leistungsfähigkeit von M.
Verteilungsmasse für die Kinder = Leistungsfähigkeit von M = 640 €
Anteil der Kinder = ihr persönlicher Bedarf / Die Bedarfe aller Kinder
Anteil von K1, K2, K3 und K4 521,50/1657 426,50/1657 354,50/1657 354,50/1657
Berechnung des Anspruchs der Kinder 521,50/1657x640 426,50/1657x640 354,50/1657x640    354,50/1657x640
Anspruch der Kinder 201,42 164,73 136,92 136,92
aufgerundet nach § 1612a Abs. 2 BGB 202 165 137 137


22. Leistungsfähigkeit gegenüber F1 und F2

Herr M und Frau F1 sind geschieden. Sie haben drei gemeinsame eheliche Kinder, den vierzehnjährigen K1, den 6 Jährigen K2 und den vierjährigen K3. Mit seiner neuen Freundin F2 hat M außerdem den zweijährigen K4. M verdient monatlich 2200 € netto. F2 hat sich gerade von M getrennt. K4 lebt bei F2. Das Kindergeld für die Kinder erhalten F1 und F2. Die Unterkunftskosten von M betragen 430 € warm, die von F2 600 € warm und die von F1 800 € warm.

F1 und F2 beantragen jeweils für ihre Bedarfsgemeinschaft Bürgergeld.

F1 und F2 beantragen jeweils für ihre Bedarfsgemeinschaft Bürgergeld. Darf das Jobcenter von F1 und F2 verlangen, dass sie M auf Betreuungsunterhalt verklagen?


A. Ja. Denn M ist nach § 1581 BGB leistungsfähig, um den Unterhalt von F1 und F2 sicher zu stellen.
B. Ja, weil M nach § 1581 BGB im Stande wäre, an F1 und F2 einen geringen Geldbetrag zu zahlen.
C. Ja, weil M nach § 1581 BGB im Stande wäre, den Unterhalt von F1 und F2 teilweise sicher zu stellen.
D. Ja, weil M nach § 1581 BGB im Stande wäre, den Unterhalt von F1 teilweise sicher zu stellen.
E. Nein, weil F1 und F2 von M keinen Unterhalt verlangen können und eine Klage deswegen unbegründet wäre.
Begründung:
Kindesunterhalt
Bedarfe der Kinder K1 K2 K3 K4
Alter 14 Jahre 6 Jahre 4 Jahre 2 Jahre
Mindestbedarf 649,00 € 554,00 € 482,00 € 482,00 €
Bereinigtes Nettoeinkommen von M 2200 € - 110 € = 2090 €
Einstufung der Kinder in DT Stufe 1 649,00 € 554,00 € 482,00 € 482,00 €
Kindergeldanrechung -127,50 € -127,50 € -127,50 € -127,50 €
angemessener Unterhaltsbedarf 521,50 € 426,50 € 354,50 € 354,50 €
Unterhaltsbedarf aller Kinder 521,50 € + 426,50 € + 354,50 € + 354,50 € = 1657 €
Rangfolge nach § 1609 BGB Kinder: Rang 1, Frauen: Rang 2.
Leistungsfähigkeit von M ggü Kindern 2090 € - 1450 € = 640 €
Mangelfallberechnung nach DT C weil die Bedarfe der Kinder höher sind als die Leistungsfähigkeit von M.
Verteilungsmasse für die Kinder = Leistungsfähigkeit von M = 640 €
Anteil der Kinder = ihr persönlicher Bedarf / Die Bedarfe aller Kinder
Anteil von K1, K2, K3 und K4 521,50/1657 426,50/1657 354,50/1657 354,50/1657
Berechnung des Anspruchs der Kinder 521,50/1657x640 426,50/1657x640 354,50/1657x640    354,50/1657x640
Anspruch der Kinder 201,42 164,73 136,92 136,92
aufgerundet nach § 1612a Abs. 2 BGB 202 165 137 137

 

Unterhalt für die Frauen
Bedarfe der Kinder F1 F2
Anspruchsgrundlage § 1570 BGB § 1615l BGB
Mindestbedarf                                                                                                DT B III b:                        1200 € DT D II:                      1200 €
Rang nach § 1609 BGB Nummer 2 Nummer 2
Eigenbedarf von M DT B II a DT D III
Eigenbedarf von M ggü beiden Frauen zusammen 1600 €
Leistungsfähigkeit von M ggü den Frauen 2090 € - 1600 € - 202 € - 165 € - 137 € -137 € = -151 €

 



23. Anspruchsvoraussetzungen

Herr M und Frau F1 sind geschieden. Sie haben drei gemeinsame eheliche Kinder, den vierzehnjährigen K1, den 6 Jährigen K2 und den vierjährigen K3. Mit seiner neuen Freundin F2 hat M außerdem den zweijährigen K4. M verdient monatlich 2200 € netto. F2 hat sich gerade von M getrennt. K4 lebt bei F2. Das Kindergeld für die Kinder erhalten F1 und F2. Die Unterkunftskosten von M betragen 430 € warm, die von F2 600 € warm und die von F1 800 € warm.

F1 und F2 beantragen jeweils für ihre Bedarfsgemeinschaft Bürgergeld.

Erfüllen F1 und F2 alle Anspruchsvoraussetzungen für das Bürgergeld, sofern ihre Bedarfsgemeinschaft hilfebedürftig ist?


A. Ja. Klar.
B. Nur F1, weil F2 nicht arbeiten muss, da K4 erst 2 Jahre alt ist.
C. Nein. F1 muss auch nicht arbeiten, weil K3 erst vier Jahre alt ist.
Begründung: Nur Antwort A trifft zu. Die Anspruchsvoraussetzungen ergeben sich aus § 7 Absatz 1 SGB 2. Eine davon ist die Erwerbsfähigkeit. Sie ist in § 8 SGB 2 definiert. Danach ist jeder erwerbsfähig, der nicht krank oder behindert ist. Und dies gilt unabhängig davon, ob eine Erwerbstätigkeit nach § 10 SGB 2 zumutbar ist. Daher gelten beide Frauen als erwerbsfähig. Und sie erfüllen auch alle anderen Anspruchsvoraussetzungen: Alter zwischen 15 und Renteneintrittsalter und ein ständiger Aufenthalt in Deutschland.

24. Bedarfsgemeinschaft

Herr M und Frau F1 sind geschieden. Sie haben drei gemeinsame eheliche Kinder, den vierzehnjährigen K1, den 6 Jährigen K2 und den vierjährigen K3. Mit seiner neuen Freundin F2 hat M außerdem den zweijährigen K4. M verdient monatlich 2200 € netto. F2 hat sich gerade von M getrennt. K4 lebt bei F2. Das Kindergeld für die Kinder erhalten F1 und F2. Die Unterkunftskosten von M betragen 430 € warm, die von F2 600 € warm und die von F1 800 € warm.

F1 und F2 beantragen jeweils für ihre Bedarfsgemeinschaft Bürgergeld.

Welche Vorschrift definiert, wer zur Bedarfsgemeinschaft der beiden Mütter gehört? Das regelt im SGB 2 §

SGB 2.
Lösung: 7
Begründung:

§ 7 SGB 2 regelt das.



25. Absatz

Herr M und Frau F1 sind geschieden. Sie haben drei gemeinsame eheliche Kinder, den vierzehnjährigen K1, den 6 Jährigen K2 und den vierjährigen K3. Mit seiner neuen Freundin F2 hat M außerdem den zweijährigen K4. M verdient monatlich 2200 € netto. F2 hat sich gerade von M getrennt. K4 lebt bei F2. Das Kindergeld für die Kinder erhalten F1 und F2. Die Unterkunftskosten von M betragen 430 € warm, die von F2 600 € warm und die von F1 800 € warm.

F1 und F2 beantragen jeweils für ihre Bedarfsgemeinschaft Bürgergeld.

Welcher Absatz in § 7 SGB 2 regelt, welche Personen zur Bedarfsgemeinschaft gehören? Das regelt Absatz


Lösung: 3
Begründung:

§ 7 Absatz 3 SGB 2 regelt das.



26. Nummer

Herr M und Frau F1 sind geschieden. Sie haben drei gemeinsame eheliche Kinder, den vierzehnjährigen K1, den 6 Jährigen K2 und den vierjährigen K3. Mit seiner neuen Freundin F2 hat M außerdem den zweijährigen K4. M verdient monatlich 2200 € netto. F2 hat sich gerade von M getrennt. K4 lebt bei F2. Das Kindergeld für die Kinder erhalten F1 und F2. Die Unterkunftskosten von M betragen 430 € warm, die von F2 600 € warm und die von F1 800 € warm.

F1 und F2 beantragen jeweils für ihre Bedarfsgemeinschaft Bürgergeld.

Welche Nummer in § 7 Absatz 3 SGB 2 regelt, wann Kinder zur Bedarfsgemeinschaft ihrer Mutter gehören? Das regelt Nummer

.
Lösung: 4
Begründung:

§ 7 Absatz 3 Nummer 4 SGB 2 regelt das.



27. Zugehörigkeit von Kindern zur Bedarfsgemeinschaft ihrer Mutter

Herr M und Frau F1 sind geschieden. Sie haben drei gemeinsame eheliche Kinder, den vierzehnjährigen K1, den 6 Jährigen K2 und den vierjährigen K3. Mit seiner neuen Freundin F2 hat M außerdem den zweijährigen K4. M verdient monatlich 2200 € netto. F2 hat sich gerade von M getrennt. K4 lebt bei F2. Das Kindergeld für die Kinder erhalten F1 und F2. Die Unterkunftskosten von M betragen 430 € warm, die von F2 600 € warm und die von F1 800 € warm.

F1 und F2 beantragen jeweils für ihre Bedarfsgemeinschaft Bürgergeld.

Von welchen Bedingungen hängt es nach § 7 Absatz 3 Nummer 4 SGB 2 ab, ob ein Kind zur Bedarfsgemeinschaft seiner Mutter gehört?


A. Nur wenn das Kind dem Haushalt der Mutter angehört.
B. Nur wenn das Kind noch unter 25 Jahre alt ist.
C. Nur wenn das Kind unverheiratet ist.
D. Nur wenn das Kind die Leistungen zur Sicherung seines Lebensunterhalts nicht aus seinem eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen kann.
Begründung: Alle aufgezählten Bedingungen treffen nach dem Text des § 7 Absatz 3 Nummer 4 SGB 2 zu.

28. Einkommen oder Selbsthilfemöglichkeit

Herr M und Frau F1 sind geschieden. Sie haben drei gemeinsame eheliche Kinder, den vierzehnjährigen K1, den 6 Jährigen K2 und den vierjährigen K3. Mit seiner neuen Freundin F2 hat M außerdem den zweijährigen K4. M verdient monatlich 2200 € netto. F2 hat sich gerade von M getrennt. K4 lebt bei F2. Das Kindergeld für die Kinder erhalten F1 und F2. Die Unterkunftskosten von M betragen 430 € warm, die von F2 600 € warm und die von F1 800 € warm.

F1 und F2 beantragen jeweils für ihre Bedarfsgemeinschaft Bürgergeld.

Verringert der von M geschuldete aber nicht gezahlte Unterhalt die Hilfebedürftigkeit der Kinder oder ihrer Mütter?


A. Ja. Der geschuldete Unterhalt ist Einkommen der Kinder im Sinne von § 11 Absatz 1 SGB 2.
B. Ja. Der geschuldete Unterhalt ist Einkommen der Mütter im Sinne von § 11 Absatz 1 SGB 2.
C. Ja. Der Unterhaltsanspruch verringert als Selbsthilfemöglichkeit der Kinder deren Hilfebedürftigkeit nach § 9 Absatz 1 SGB 2.
D. Ja. Der Unterhaltsanspruch verringert als Selbsthilfemöglichkeit der Mütter deren Hilfebedürftigkeit nach § 9 Absatz 1 SGB 2.
E. Nein. Der Unterhaltsanspruch ist weder Einkommen noch verringert diese Selbsthilfemöglichkeit die Hilfebedürftigkeit nach § 9 Absatz 1 SGB 2.
Begründung:

Einkommen sind nach § 11 Absatz 1 Satz 1 SGB 2 Einnahmen. Da M keinen Unterhalt zahlt, haben weder die Kinder noch ihre Mütter Einnahmen durch Unterhalt. Sie haben daher kein Einkommen durch Unterhalt.

Fraglich ist, ob es sich bei dem böoßen Unterhaltsanspruch um eine Selbsthilfemöglichkeit handelt und ob dieser die Hilfebedürftigkeit verringert.

Da der Unterhaltsanspruch in der berechneten Höhe voraussichtlich einklagbar und vollstreckbar wäre, handelt es sich um eine Selsthilfemöglichkeit der Kinder. Diese könnten, vertreten durch ihre Mütter, den Unterhaltsanspruch gegen M in der berechneten Höhe einklagen und ihn durch den Gerichtsvollzieher im Wege der Lohnpfändung vollstrecken lassen.

Nach dem jetzt geltenen Text von § 9 Absatz 1 SGB 2 SGB 2 ist nicht mehr klar, ob Selbsthilfemöglichkeiten wie Einkommen die Hilfebedürftigkeit verringern. Zumindest bei Unterhaltsansprüchen ist dies jedoch nach § 33 Absatz 1 SGB 2 nicht der Fall. Denn aus der Vorschrift ergibt sich, dass das Jobcenter den Unterhalt selbst bei M einfordern kann und muss. Das Jobcenter darf also nicht den Kindern die Hilfe verweigern, weil diese Unterhalt von M fordern könnten. Das Jobcenter muss vielmehr den Kindern die Hilfe gewähren und muss seinerseits den übergegangenen Unterhaltsanspruch von M einfordern.



29. Zugehörigkeit der Kinder zur Bedarfsgemeinschaft

Herr M und Frau F1 sind geschieden. Sie haben drei gemeinsame eheliche Kinder, den vierzehnjährigen K1, den 6 Jährigen K2 und den vierjährigen K3. Mit seiner neuen Freundin F2 hat M außerdem den zweijährigen K4. M verdient monatlich 2200 € netto. F2 hat sich gerade von M getrennt. K4 lebt bei F2. Das Kindergeld für die Kinder erhalten F1 und F2. Die Unterkunftskosten von M betragen 430 € warm, die von F2 600 € warm und die von F1 800 € warm.

F1 und F2 beantragen jeweils für ihre Bedarfsgemeinschaft Bürgergeld.

Gehören alle vier Kinder trotz des Kindergelds und des ihnen zustehenden Unterhalts zur Bedarfsgemeinschaft ihrer Mütter? (Bitte nicht raten, sondern rechnen!)


A. Ja. K1, K2 und K3 gehören zur Bedarfsgemeinschaft von F1 und K4 zu der von F2.
B. Nein. K4 gehört zwar zur Bedarfsgemeinschaft seiner Mutter F2. Aber K1 gehört nicht zur Bedarfsgemeinschaft von F1.
C. Nein. K4 gehört zwar zur Bedarfsgemeinschaft seiner Mutter F2. Aber K2 gehört nicht zur Bedarfsgemeinschaft von F1.
D. Nein. K4 gehört zwar zur Bedarfsgemeinschaft seiner Mutter F2. Aber K3 gehört nicht zur Bedarfsgemeinschaft von F1.
E. Nein. K4 gehört zwar zur Bedarfsgemeinschaft seiner Mutter F2. Aber mehrer Kinder von F1 gehören nicht zu ihrer Bedarfsgemeinschaft.
F. Nein. Alle Kinder von F1 gehören zwar zu deren Bedarfsgemeinschaft, aber K4 gehört nicht zur Bedarfsgemeinschaft seiner Mutter F2.
G. Nein. K4 gehört nicht zur Bedarfsgemeinschaft seiner Mutter F2 und mehrere Kinder von F1 gehören nicht zu deren Bedarfsgemeinschaft.
Begründung:

Die Kinder gehören nach § 7 Absatz 3 Nummer 4 SGB 2 nur zur Bedarfsgemeinschaft ihrer Mütter, wenn Sie nicht im Stande sind, ihren Lebensunterhalt aus ihrem Einkommen zu bestreiten. Als ihr Einkommen gelten nach § 11 Absatz 1 Sätze 1, 4 und 5 SGB 2 alle Einkünfte, auch das Kindergeld, soweit es von den Kindern zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts benötigt wird. Nicht zu den Einkünften gehört der Unterhaltsanspruch der vier Kinder, solange der geschuldete Kindesunterhalt von M nicht tatsächlich geleistet wird. Bei keinem der vier Kinder reicht das Kindergeld allein aus, um den Bedarf des Kindes voll zu decken. Alle vier Kinder gehören zur Bedarfsgemeinschaft ihrer Mütter. Deshalb trifft Aussage A zu.

Das Kindergeld reicht bei keinem der vier Kinder aus, um seinen Bedarf zu decken. Im einzelnen ergibt sich dies aus der nachfolgenden Tabelle:

Hilfebedürftigkeit der Kinder nach § 9 SGB 2
Rechenschritte/Personen K1                           K2                         K3                          K4                           
Alter 14 Jahre 6 Jahre 4 Jahre 2 Jahre
Regelbedarfsstufe nach § 23 SGB 2 4 5 6 6
Regelbedarf nach Anlage zu § 28 SGB 12 471 € 390 € 357 € 357 €
Unterkunftsbedarf nach Kopfteilen 800 € / 4 800 € / 4 800 € / 4 600 € / 2
Unterkunftsbedarf 200 € 200 € 200 € 300 €
Gesamtbedarf 671 € 590 € 557 € 657 €
Einkommensanrechnung        
Kindergeld 255 € 255 € 255 € 255 €
Hilfebedürftigkeit=Bedarf-Einkommen: 416 € 335 € 302 € 402 €
Decken Kindergeld u. Unterhalt den Bedarf? (-) (-) (-) (-)


30. Abwandlung des Sachverhalts

Herr M und Frau F1 sind geschieden. Sie haben drei gemeinsame eheliche Kinder, den vierzehnjährigen K1, den 6 Jährigen K2 und den vierjährigen K3. Mit seiner neuen Freundin F2 hat M außerdem den zweijährigen K4. M verdient monatlich 2200 € netto. F2 hat sich gerade von M getrennt. K4 lebt bei F2. Das Kindergeld für die Kinder erhalten F1 und F2. Die Unterkunftskosten von M betragen 430 € warm, die von F2 600 € warm und die von F1 800 € warm.

F1 und F2 beantragen jeweils für ihre Bedarfsgemeinschaft Bürgergeld.

Würde sich die Rechtslage ändern, wenn M den geschuldeten Unterhalt an seine Kinder bezahlen würde? Würden die vier Kinder dann zur Bedarfsgemeinschaft ihrer Mütter gehören?


A. Ja. K1, K2 und K3 gehören zur Bedarfsgemeinschaft von F1 und K4 zu der von F2.
B. Nein. K4 gehört zwar zur Bedarfsgemeinschaft seiner Mutter F2. Aber K1 gehört nicht zur Bedarfsgemeinschaft von F1.
C. Nein. K4 gehört zwar zur Bedarfsgemeinschaft seiner Mutter F2. Aber K2 gehört nicht zur Bedarfsgemeinschaft von F1.
D. Nein. K4 gehört zwar zur Bedarfsgemeinschaft seiner Mutter F2. Aber K3 gehört nicht zur Bedarfsgemeinschaft von F1.
E. Nein. K4 gehört zwar zur Bedarfsgemeinschaft seiner Mutter F2. Aber mehrer Kinder von F1 gehören nicht zu ihrer Bedarfsgemeinschaft.
F. Nein. Alle Kinder von F1 gehören zwar zu deren Bedarfsgemeinschaft, aber K4 gehört nicht zur Bedarfsgemeinschaft seiner Mutter F2.
G. Nein. K4 gehört nicht zur Bedarfsgemeinschaft seiner Mutter F2 und mehrere Kinder von F1 gehören nicht zu deren Bedarfsgemeinschaft.
Begründung:

Die Kinder gehören nach § 7 Absatz 3 Nummer 4 SGB 2 nur zur Bedarfsgemeinschaft ihrer Mütter, wenn Sie nicht im Stande sind, ihren Lebensunterhalt aus ihrem Einkommen zu bestreiten. Als ihr Einkommen gelten nach § 11 Absatz 1 Sätze 1, 4 und 5 SGB 2 alle Einkünfte, auch das Kindergeld, soweit es von den Kindern zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts benötigt wird. Zu den Einkünften gehört der Unterhalt der vier Kinder, wenn der geschuldete Kindesunterhalt von M tatsächlich geleistet wird. Aber bei keinem der vier Kinder reicht das Kindergeld zusammen mit dem zu leistenden Unterhalt aus, um den Bedarf des Kindes voll zu decken. Alle vier Kinder gehören deshalb zur Bedarfsgemeinschaft ihrer Mütter. Deshalb trifft Aussage A zu.

Dass der geschuldete Kindesunterhalt zusammen mit dem Kindergeld bei keinem der vier Kinder ausreicht, um seinen Bedarf zu decken, ergibt sich aus den beiden nachfolgenden Tabellen:

Kindesunterhalt
Bedarfe der Kinder K1 K2 K3 K4
Alter 14 Jahre 6 Jahre 4 Jahre 2 Jahre
Mindestbedarf 649,00 € 554,00 € 482,00 € 482,00 €
Bereinigtes Nettoeinkommen von M 2200 € - 110 € = 2090 €
Einstufung der Kinder in DT Stufe 1 649,00 € 554,00 € 482,00 € 482,00 €
Kindergeldanrechung -127,50 € -127,50 € -127,50 € -127,50 €
angemessener Unterhaltsbedarf 521,50 € 426,50 € 354,50 € 354,50 €
Unterhaltsbedarf aller Kinder 521,50 € + 426,50 € + 354,50 € + 354,50 € = 1657 €
Rangfolge nach § 1609 BGB Kinder: Rang 1, Frauen: Rang 2.
Leistungsfähigkeit von M ggü Kindern 2090 € - 1450 € = 640 €
Mangelfallberechnung nach DT C weil die Bedarfe der Kinder höher sind als die Leistungsfähigkeit von M.
Verteilungsmasse für die Kinder = Leistungsfähigkeit von M = 640 €
Anteil der Kinder = ihr persönlicher Bedarf / Die Bedarfe aller Kinder
Anteil von K1, K2, K3 und K4 521,50/1657 426,50/1657 354,50/1657 354,50/1657
Berechnung des Anspruchs der Kinder 521,50/1657x640 426,50/1657x640 354,50/1657x640    354,50/1657x640
Anspruch der Kinder 201,42 164,73 136,92 136,92
aufgerundet nach § 1612a Abs. 2 BGB 202 165 137 137

 

Hilfebedürftigkeit der Kinder nach § 9 SGB 2
Rechenschritte/Personen K1                           K2                         K3                          K4                           
Alter 14 Jahre 6 Jahre 4 Jahre 2 Jahre
Regelbedarfsstufe nach § 23 SGB 2 4 5 6 6
Regelbedarf nach Anlage zu § 28 SGB 12 471 € 390 € 357 € 357 €
Unterkunftsbedarf nach Kopfteilen 800 € / 4 800 € / 4 800 € / 4 600 € / 2
Unterkunftsbedarf 200 € 200 € 200 € 300 €
Gesamtbedarf 671 € 590 € 557 € 657 €
Einkommensanrechnung        
Kindergeld 255 € 255 € 255 € 255 €
Unterhalt (siehe oben) 202 € 165 € 137 € 137 €
Summe des Einkommens 457 € 420 € 392 € 392 €
Hilfebedürftigkeit=Bedarf-Einkommen: 214 € 170 € 165 € 265 €
Decken Kindergeld u. Unterhalt den Bedarf? (-) (-) (-) (-)


31. Mehrbedarf

Herr M und Frau F1 sind geschieden. Sie haben drei gemeinsame eheliche Kinder, den vierzehnjährigen K1, den 6 Jährigen K2 und den vierjährigen K3. Mit seiner neuen Freundin F2 hat M außerdem den zweijährigen K4. M verdient monatlich 2200 € netto. F2 hat sich gerade von M getrennt. K4 lebt bei F2. Das Kindergeld für die Kinder erhalten F1 und F2. Die Unterkunftskosten von M betragen 430 € warm, die von F2 600 € warm und die von F1 800 € warm.

F1 und F2 beantragen jeweils für ihre Bedarfsgemeinschaft Bürgergeld.

Steht F1 und F2 ein Mehrbedarf zu?


A. Nein.
B. Nur F1.
C. Nur F2.
D. Ja. Klar.
Begründung: Nach § 21 Absatz 3 Nummer 1 SGB 2 steht beiden Frauen ein Mehrbedarf von 36% ihres Regelbedarfs zu, weil sie ohne Partner mit einem Kind von unter 7 Jahren zusammen leben.

32. Mehrbedarf

Herr M und Frau F1 sind geschieden. Sie haben drei gemeinsame eheliche Kinder, den vierzehnjährigen K1, den 6 Jährigen K2 und den vierjährigen K3. Mit seiner neuen Freundin F2 hat M außerdem den zweijährigen K4. M verdient monatlich 2200 € netto. F2 hat sich gerade von M getrennt. K4 lebt bei F2. Das Kindergeld für die Kinder erhalten F1 und F2. Die Unterkunftskosten von M betragen 430 € warm, die von F2 600 € warm und die von F1 800 € warm.

F1 und F2 beantragen jeweils für ihre Bedarfsgemeinschaft Bürgergeld.

In welcher Höhe steht F1 ein Mehrbedarf zu? In Höhe von

€.
Lösung: 202,68
Begründung: Nach § 21 Absatz 3 Nummer 1 SGB 2 steht beiden Frauen ein Mehrbedarf von 36% ihres Regelbedarfs zu, weil sie ohne Partner mit einem Kind von unter 7 Jahren zusammen leben. 36% von 563 € ergibt 202,68 €.

33. Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft von F1

Herr M und Frau F1 sind geschieden. Sie haben drei gemeinsame eheliche Kinder, den vierzehnjährigen K1, den 6 Jährigen K2 und den vierjährigen K3. Mit seiner neuen Freundin F2 hat M außerdem den zweijährigen K4. M verdient monatlich 2200 € netto. F2 hat sich gerade von M getrennt. K4 lebt bei F2. Das Kindergeld für die Kinder erhalten F1 und F2. Die Unterkunftskosten von M betragen 430 € warm, die von F2 600 € warm und die von F1 800 € warm.

F1 und F2 beantragen jeweils für ihre Bedarfsgemeinschaft Bürgergeld.

Wie hoch ist der gesamte Bedarf der Bedarfsgemeinschaft von F1 ohne die Berücksichtigung zeitweiliger Bildungsbedarfe?


Lösung: 2783,68
Begründung:
Hilfebedürftigkeit der Kinder nach § 9 SGB 2
Rechenschritte/Personen F1 K1 K2 K3 BG
Alter   14 Jahre 6 Jahre 4 Jahre  
Regelbedarfsstufe nach § 23 SGB 2 1 4 5 6  
Regelbedarf nach Anlage zu § 28 SGB 12 563,00 471,00 390,00 357,00 1781,00
Mehrbedarf 36% für alleinerziehgend 202,68       202,68
Unterkunftsbedarf (800/4=200) 200,00 200,00 200,00 200,00 800,00
Gesamtbedarf 965,68 671,00 590,00 557,00 2783,68


34. Elterngeld

Herr M und Frau F1 sind geschieden. Sie haben drei gemeinsame eheliche Kinder, den vierzehnjährigen K1, den 6 Jährigen K2 und den vierjährigen K3. Mit seiner neuen Freundin F2 hat M außerdem den zweijährigen K4. M verdient monatlich 2200 € netto. F2 hat sich gerade von M getrennt. K4 lebt bei F2. Das Kindergeld für die Kinder erhalten F1 und F2. Die Unterkunftskosten von M betragen 430 € warm, die von F2 600 € warm und die von F1 800 € warm.

F1 und F2 beantragen jeweils für ihre Bedarfsgemeinschaft Bürgergeld.

Steht F1 und F2 noch Elterngeld nach dem BEEG zu, wenn sie keinen Antrag auf Elterngeld plus (Streckung des Zeitraums) beantragt hatten?


A. Ja.
B. Nur F1.
C. Nur F2.
D. Nein.
Begründung:

Das Elterngeld wird nach § 4 Absatz 1 Satz 1 BEEG längstens 14 Monate nach der Geburt gezahlt.

Da alle Kinder mindestens 24 Monate alt sind, steht F1 und F2 kein Elterngeld mehr zu.



35. Absetzbeträge

Herr M und Frau F1 sind geschieden. Sie haben drei gemeinsame eheliche Kinder, den vierzehnjährigen K1, den 6 Jährigen K2 und den vierjährigen K3. Mit seiner neuen Freundin F2 hat M außerdem den zweijährigen K4. M verdient monatlich 2200 € netto. F2 hat sich gerade von M getrennt. K4 lebt bei F2. Das Kindergeld für die Kinder erhalten F1 und F2. Die Unterkunftskosten von M betragen 430 € warm, die von F2 600 € warm und die von F1 800 € warm.

F1 und F2 beantragen jeweils für ihre Bedarfsgemeinschaft Bürgergeld.

Um die Hilfebedürftigkeit der der Bedarfsgemeinschaft von F1 zu berechnen, ist ihr Einkommen vom Bedarf abzuziehen. Sind zuvor Absetzbeträge von deren Einkommen abzuziehen?


A. Nein. Für niemanden.
B. Ja. Für F1.
C. Ja. Für K1.
D. Ja. Für K2.
E. Ja. Für K3.
Begründung:

Absetzbeträge sind nicht vom Einkommen abzuziehen.  F1 stehen keine Absetzbeträge zu, weil sie kein Einkommen bezieht. Da alle Kinder Einkommen beziehen, stehen ihnen zwar grundsätzlich auch Absetzbeträge zu. Aber sie haben keine Versicherungskosten. Und die Versicherungspauschale steht ihnen nach § 6 Nummer 2 der Bürgergeld-VO nicht zu. Und andere Absetzbeträge kommen nicht in Betracht.



36. Hilfebedürftigkeit der BG von F1

Herr M und Frau F1 sind geschieden. Sie haben drei gemeinsame eheliche Kinder, den vierzehnjährigen K1, den 6 Jährigen K2 und den vierjährigen K3. Mit seiner neuen Freundin F2 hat M außerdem den zweijährigen K4. M verdient monatlich 2200 € netto. F2 hat sich gerade von M getrennt. K4 lebt bei F2. Das Kindergeld für die Kinder erhalten F1 und F2. Die Unterkunftskosten von M betragen 430 € warm, die von F2 600 € warm und die von F1 800 € warm.

F1 und F2 beantragen jeweils für ihre Bedarfsgemeinschaft Bürgergeld.

In welcher Höhe ist die Bedarfsgemeinschaft von F1 monatlich hilfebedürftig, wenn zeitweilige Bildungsbedarfe außer Betracht bleiben?


Lösung: 2018,68
Begründung:
Hilfebedürftigkeit der Bedarfsgemeinschaft von F1 nach § 9 SGB 2
Rechenschritte/Personen F1 K1 K2 K3 BG
Alter   14 Jahre 6 Jahre 4 Jahre  
Regelbedarfsstufe nach § 23 SGB 2 1 4 5 6  
Regelbedarf nach Anlage zu § 28 SGB 12 563,00 471,00 390,00 357,00 1781,00
Mehrbedarf 36% für alleinerziehgend 202,68       202,68
Unterkunftsbedarf (800/4=200) 200,00 200,00 200,00 200,00 800,00
Gesamtbedarf 965,68 671,00 590,00 557,00 2783,68
Einkommensanrechnug wg Kindergeld 0,00 -255,00 -255,00 -255,00 -765,00
  965,68 416,00 335,00 302,00 2018,68


37. Bedarf der BG von F2

Herr M und Frau F1 sind geschieden. Sie haben drei gemeinsame eheliche Kinder, den vierzehnjährigen K1, den 6 Jährigen K2 und den vierjährigen K3. Mit seiner neuen Freundin F2 hat M außerdem den zweijährigen K4. M verdient monatlich 2200 € netto. F2 hat sich gerade von M getrennt. K4 lebt bei F2. Das Kindergeld für die Kinder erhalten F1 und F2. Die Unterkunftskosten von M betragen 430 € warm, die von F2 600 € warm und die von F1 800 € warm.

F1 und F2 beantragen jeweils für ihre Bedarfsgemeinschaft Bürgergeld.

Welche Höhe hat der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft von F2?


Lösung: 1722,68
Begründung:
Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft von F2 nach § 19 SGB 2
Rechenschritte/Personen F2 K4 BG
Alter   2 Jahre  
Regelbedarfsstufe nach § 20  und § 23 SGB 2 1 6  
Regelbedarf nach Anlage zu § 28 SGB 12 563,00 357,00 920,00
Mehrbedarf 36% für alleinerziehgend 202,68   202,68
Unterkunftsbedarf (600/2=300) 300,00 300,00 600,00
Gesamtbedarf 1065,68 657,00 1722,68


38. Einkommen der BG von F2

Herr M und Frau F1 sind geschieden. Sie haben drei gemeinsame eheliche Kinder, den vierzehnjährigen K1, den 6 Jährigen K2 und den vierjährigen K3. Mit seiner neuen Freundin F2 hat M außerdem den zweijährigen K4. M verdient monatlich 2200 € netto. F2 hat sich gerade von M getrennt. K4 lebt bei F2. Das Kindergeld für die Kinder erhalten F1 und F2. Die Unterkunftskosten von M betragen 430 € warm, die von F2 600 € warm und die von F1 800 € warm.

F1 und F2 beantragen jeweils für ihre Bedarfsgemeinschaft Bürgergeld.

In welcher Höhe hat die Bedarfsgemeinschaft von F2 Einkommen?


Lösung: 255
Begründung:

Absetzbeträge sind nicht vom Einkommen abzuziehen.  F2 stehen keine Absetzbeträge zu, weil sie kein Einkommen bezieht. Da K4 durch das Kindergeld 255 € Einkommen bezieht, stehen K4 zwar grundsätzlich auch Absetzbeträge zu. Aber K4 hat keine Versicherungskosten. Und die Versicherungspauschale steht K4 nach § 6 Nummer 2 der Bürgergeld-VO nicht zu.



39. Hilfebedürftigkeit der BG von F2

Herr M und Frau F1 sind geschieden. Sie haben drei gemeinsame eheliche Kinder, den vierzehnjährigen K1, den 6 Jährigen K2 und den vierjährigen K3. Mit seiner neuen Freundin F2 hat M außerdem den zweijährigen K4. M verdient monatlich 2200 € netto. F2 hat sich gerade von M getrennt. K4 lebt bei F2. Das Kindergeld für die Kinder erhalten F1 und F2. Die Unterkunftskosten von M betragen 430 € warm, die von F2 600 € warm und die von F1 800 € warm.

F1 und F2 beantragen jeweils für ihre Bedarfsgemeinschaft Bürgergeld.

In welcher Höhe ist die Bedarfsgemeinschaft von F2 hilfebedürftig? Sie ist hilfebedürftig in Höhe von

€.
Lösung: 1467,68
Begründung:
Hilfebedarf der Bedarfsgemeinschaft von F2 nach § 9 SGB 2
Rechenschritte/Personen F2 K4 BG
Alter   2 Jahre  
Regelbedarfsstufe nach § 20  und § 23 SGB 2 1 6  
Regelbedarf nach Anlage zu § 28 SGB 12 563,00 357,00 920,00
Mehrbedarf 36% für alleinerziehgend 202,68   202,68
Unterkunftsbedarf (600/2=300) 300,00 300,00 600,00
Gesamtbedarf 1065,68 657,00 1722,68
-Einkommen durch Kindergeld 0,00 -255,00 -255,00
Hilfebedürftigkeit 1065,68 402,00 1467,68

 

Absetzbeträge sind nicht vom Einkommen abzuziehen.  F2 stehen keine Absetzbeträge zu, weil sie kein Einkommen bezieht. Da K4 Einkommen bezieht, stehen K4 zwar grundsätzlich auch Absetzbeträge zu. Aber K4 hat keine Versicherungskosten. Und die Versicherungspauschale steht K4 nach § 6 Nummer 2 der Bürgergeld-VO nicht zu.