Frau F ist 35 Jahre alt und seit 4 Jahren ohne Job. F´s 17-jähriger Sohn K1 wohnt seit einigen Monaten in Berlin und verdient mit Zeitung austragen 300 € monatlich. F wohnte viele Jahre zusammen mit M, der jetzt 45 Jahre alt ist. F hatte allerdings zum Schluss eine Affäre mit einem Marokkaner. Von dem hat F die 6 Monate alte Tochter K2. Deswegen gab es Streit mit M. F zog aus dessen Wohnung aus.
Übergangsweise wohnt F mit K2 bei ihrer Mutter. Aber die verlangt jetzt, dass F auszieht. F hat jetzt ein Wohnungsangebot eines Vermieters: 60 m² für 344 € kalt und 190 € Betriebskosten und Heizung. M bemüht sich allerdings wieder sehr um sie und möchte, dass F und K2 wieder zu ihm zurückkommen. Für K1 und K2 erhält F jeweils das Kindergeld. Das Kindergeld für K1 gibt F an diesen nachweisbar weiter.
Wo sich der Vater von K2 aufhält, ist unbekannt. Unterhalt bezahlt er nicht. Unterhaltsvorschuss hat F beantragt, aber die Bearbeitung des Antrags wird noch einige Zeit dauern, weil die Umsetzung des Rechtshilfeabkommens mit Marokko lange dauert.
M verdient als Maurer 2000 € brutto und 1450 € netto. Auf dem Girokonto von M sind 25.000 € und er hat sich vor kurzem einen alten BMW für 7450 € gekauft. Seine Wohnung ist 74 m² groß und kostet 700 € kalt und 299 € für Heizung und Warmwasser. F hat 20.000 € auf dem Girokonto.
F will wissen, ob der Umzug zu M oder in eine eigene Wohnung aus der gemeinsamen Perspektive von beiden wirtschaftlicher ist.
Wie kann man herausfinden, ob der Umzug von F in eine eigene Wohnung oder der Einzug von ihr in die Wohnung von M wirtschaftlicher ist?
Die Mutter von F muss ihre über 25 Jahre alte Tochter nicht mehr in ihrem Haushalt leben lassen. F ist rechtlich auch nicht verpflichtet, wieder bei ihrem Ex-Freund einzuziehen. F hat also die freie Wahl.
Wenn F ihre Entscheidung davon abhängig machen möchte, welche Entscheidungsalternative wirtschaftlicher für sie ist, so ist das ihr gutes Recht. Was für F und M wirtschaftlicher ist, muss aufgrund einer Vergleichsrechnung prognostiziert werden. Dabei sind für beide Entscheidungsalternativen sowohl die Kosten wie der Nutzen für beide zu ermitteln. Die Kosten für den gemieteten Wohnraum sind dabei zu vergleichen mit den für die Wohnsituation entstehenden Bürgergeldanspruch.
Frau F ist 35 Jahre alt und seit 4 Jahren ohne Job. F´s 17-jähriger Sohn K1 wohnt seit einigen Monaten in Berlin und verdient mit Zeitung austragen 300 € monatlich. F wohnte viele Jahre zusammen mit M, der jetzt 45 Jahre alt ist. F hatte allerdings zum Schluss eine Affäre mit einem Marokkaner. Von dem hat F die 6 Monate alte Tochter K2. Deswegen gab es Streit mit M. F zog aus dessen Wohnung aus.
Übergangsweise wohnt F mit K2 bei ihrer Mutter. Aber die verlangt jetzt, dass F auszieht. F hat jetzt ein Wohnungsangebot eines Vermieters: 60 m² für 344 € kalt und 190 € Betriebskosten und Heizung. M bemüht sich allerdings wieder sehr um sie und möchte, dass F und K2 wieder zu ihm zurückkommen. Für K1 und K2 erhält F jeweils das Kindergeld. Das Kindergeld für K1 gibt F an diesen nachweisbar weiter.
Wo sich der Vater von K2 aufhält, ist unbekannt. Unterhalt bezahlt er nicht. Unterhaltsvorschuss hat F beantragt, aber die Bearbeitung des Antrags wird noch einige Zeit dauern, weil die Umsetzung des Rechtshilfeabkommens mit Marokko lange dauert.
M verdient als Maurer 2000 € brutto und 1450 € netto. Auf dem Girokonto von M sind 25.000 € und er hat sich vor kurzem einen alten BMW für 7450 € gekauft. Seine Wohnung ist 74 m² groß und kostet 700 € kalt und 299 € für Heizung und Warmwasser. F hat 20.000 € auf dem Girokonto.
F will wissen, ob der Umzug zu M oder in eine eigene Wohnung aus der gemeinsamen Perspektive von beiden wirtschaftlicher ist.
Warum bekommt F mehr Bürgergeld, wenn sie sich eine eigene Wohnung nimmt und nicht zu M zieht?
Frau F ist 35 Jahre alt und seit 4 Jahren ohne Job. F´s 17-jähriger Sohn K1 wohnt seit einigen Monaten in Berlin und verdient mit Zeitung austragen 300 € monatlich. F wohnte viele Jahre zusammen mit M, der jetzt 45 Jahre alt ist. F hatte allerdings zum Schluss eine Affäre mit einem Marokkaner. Von dem hat F die 6 Monate alte Tochter K2. Deswegen gab es Streit mit M. F zog aus dessen Wohnung aus.
Übergangsweise wohnt F mit K2 bei ihrer Mutter. Aber die verlangt jetzt, dass F auszieht. F hat jetzt ein Wohnungsangebot eines Vermieters: 60 m² für 344 € kalt und 190 € Betriebskosten und Heizung. M bemüht sich allerdings wieder sehr um sie und möchte, dass F und K2 wieder zu ihm zurückkommen. Für K1 und K2 erhält F jeweils das Kindergeld. Das Kindergeld für K1 gibt F an diesen nachweisbar weiter.
Wo sich der Vater von K2 aufhält, ist unbekannt. Unterhalt bezahlt er nicht. Unterhaltsvorschuss hat F beantragt, aber die Bearbeitung des Antrags wird noch einige Zeit dauern, weil die Umsetzung des Rechtshilfeabkommens mit Marokko lange dauert.
M verdient als Maurer 2000 € brutto und 1450 € netto. Auf dem Girokonto von M sind 25.000 € und er hat sich vor kurzem einen alten BMW für 7450 € gekauft. Seine Wohnung ist 74 m² groß und kostet 700 € kalt und 299 € für Heizung und Warmwasser. F hat 20.000 € auf dem Girokonto.
F will wissen, ob der Umzug zu M oder in eine eigene Wohnung aus der gemeinsamen Perspektive von beiden wirtschaftlicher ist. Da F durch die Anmietung einer eigenen Wohnung Mehrkosten hat, lohnt sich der Umzug in eine eigene Wohnung nur, wenn sie dadurch mehr Bürgergeld bekommt, als wenn sie wieder zu M zieht. Wieviel mehr Bürgergeld müsste F mindestens bekommen, damit sich der Einzug in die vom Vermieter angebotene Wohnung lohnt. Wirtschaftlich ist der Umzug nur, wenn der Unterschied in den Bürgergeldleistungen größer ist als
Es ist eine Kosten-Nutzen-Analyse maßgeblich. Und zwar in Form eines Vergleichs der Kosten und des Nutzens beider Wohnsituationen.
F und M müssen 534 € mehr bezahlen, wenn M seine Wohnung behält und F eine zweite eigene Wohnung anmietet. Diese Mehrkosten sind nur wirtschaftlich, wenn Ihnen ein Nutzen von mindesten 534 € gegenübersteht. Dies ist nur dann der Fall, wenn F mindestens 534 € mehr Sozialleistungen bekommt, wenn sie sich für eine eigene Wohnung entscheidet.
Ob dies der Fall ist, soll an Hand der folgenden Aufgaben ausgerechnet werden.
Frau F ist 35 Jahre alt und seit 4 Jahren ohne Job. F´s 17-jähriger Sohn K1 wohnt seit einigen Monaten in Berlin und verdient mit Zeitung austragen 300 € monatlich. F wohnte viele Jahre zusammen mit M, der jetzt 45 Jahre alt ist. F hatte allerdings zum Schluss eine Affäre mit einem Marokkaner. Von dem hat F die 6 Monate alte Tochter K2. Deswegen gab es Streit mit M. F zog aus dessen Wohnung aus.
Übergangsweise wohnt F mit K2 bei ihrer Mutter. Aber die verlangt jetzt, dass F auszieht. F hat jetzt ein Wohnungsangebot eines Vermieters: 60 m² für 344 € kalt und 190 € Betriebskosten und Heizung. M bemüht sich allerdings wieder sehr um sie und möchte, dass F und K2 wieder zu ihm zurückkommen. Für K1 und K2 erhält F jeweils das Kindergeld. Das Kindergeld für K1 gibt F an diesen nachweisbar weiter.
Wo sich der Vater von K2 aufhält, ist unbekannt. Unterhalt bezahlt er nicht. Unterhaltsvorschuss hat F beantragt, aber die Bearbeitung des Antrags wird noch einige Zeit dauern, weil die Umsetzung des Rechtshilfeabkommens mit Marokko lange dauert.
M verdient als Maurer 2000 € brutto und 1450 € netto. Auf dem Girokonto von M sind 25.000 € und er hat sich vor kurzem einen alten BMW für 7450 € gekauft. Seine Wohnung ist 74 m² groß und kostet 700 € kalt und 299 € für Heizung und Warmwasser. F hat 20.000 € auf dem Girokonto.
Wer gehört alles zur Bedarfsgemeinschaft von F, wenn sie das Wohnungsangebot des Vermieters annimmt?
Geregelt ist das in § 7 Absatz 3 SGB 2.
Nach Nummer 1 kann F die Bedarfsgemeinschaft begründen, weil sie in eigener Person alle Anspruchsvoraussetzungen des Absatz 1 erfüllt. Insbesondere ist die nach § 8 SGB 2 erwerbsfähig, weil sie weder krank noch behindert ist. Dem steht nicht entgegen, dass ihr wegen des kleinen Kindes nach § 10 SGB 2 eine Erwerbstätigkeit derzeit nicht zumutbar ist.
Zu ihrer Bedarfsgemeinschaft gehört nach § 7 Absatz 3 Nummer 4 SGB 2 ihr leibliches Kind K2.
Nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören M und der Marrokaner, weil sie nicht im selben Haushalt wohnen.
Frau F ist 35 Jahre alt und seit 4 Jahren ohne Job. F´s 17-jähriger Sohn K1 wohnt seit einigen Monaten in Berlin und verdient mit Zeitung austragen 300 € monatlich. F wohnte viele Jahre zusammen mit M, der jetzt 45 Jahre alt ist. F hatte allerdings zum Schluss eine Affäre mit einem Marokkaner. Von dem hat F die 6 Monate alte Tochter K2. Deswegen gab es Streit mit M. F zog aus dessen Wohnung aus.
Übergangsweise wohnt F mit K2 bei ihrer Mutter. Aber die verlangt jetzt, dass F auszieht. F hat jetzt ein Wohnungsangebot eines Vermieters: 60 m² für 344 € kalt und 190 € Betriebskosten und Heizung. M bemüht sich allerdings wieder sehr um sie und möchte, dass F und K2 wieder zu ihm zurückkommen. Für K1 und K2 erhält F jeweils das Kindergeld. Das Kindergeld für K1 gibt F an diesen nachweisbar weiter.
Wo sich der Vater von K2 aufhält, ist unbekannt. Unterhalt bezahlt er nicht. Unterhaltsvorschuss hat F beantragt, aber die Bearbeitung des Antrags wird noch einige Zeit dauern, weil die Umsetzung des Rechtshilfeabkommens mit Marokko lange dauert.
M verdient als Maurer 2000 € brutto und 1450 € netto. Auf dem Girokonto von M sind 25.000 € und er hat sich vor kurzem einen alten BMW für 7450 € gekauft. Seine Wohnung ist 74 m² groß und kostet 700 € kalt und 299 € für Heizung und Warmwasser. F hat 20.000 € auf dem Girokonto.
Wie hoch ist der Regelbedarf von F, wenn Sie das Wohnungsangebot des Vermieters annimmt?
Frau F ist 35 Jahre alt und seit 4 Jahren ohne Job. F´s 17-jähriger Sohn K1 wohnt seit einigen Monaten in Berlin und verdient mit Zeitung austragen 300 € monatlich. F wohnte viele Jahre zusammen mit M, der jetzt 45 Jahre alt ist. F hatte allerdings zum Schluss eine Affäre mit einem Marokkaner. Von dem hat F die 6 Monate alte Tochter K2. Deswegen gab es Streit mit M. F zog aus dessen Wohnung aus.
Übergangsweise wohnt F mit K2 bei ihrer Mutter. Aber die verlangt jetzt, dass F auszieht. F hat jetzt ein Wohnungsangebot eines Vermieters: 60 m² für 344 € kalt und 190 € Betriebskosten und Heizung. M bemüht sich allerdings wieder sehr um sie und möchte, dass F und K2 wieder zu ihm zurückkommen. Für K1 und K2 erhält F jeweils das Kindergeld. Das Kindergeld für K1 gibt F an diesen nachweisbar weiter.
Wo sich der Vater von K2 aufhält, ist unbekannt. Unterhalt bezahlt er nicht. Unterhaltsvorschuss hat F beantragt, aber die Bearbeitung des Antrags wird noch einige Zeit dauern, weil die Umsetzung des Rechtshilfeabkommens mit Marokko lange dauert.
M verdient als Maurer 2000 € brutto und 1450 € netto. Auf dem Girokonto von M sind 25.000 € und er hat sich vor kurzem einen alten BMW für 7450 € gekauft. Seine Wohnung ist 74 m² groß und kostet 700 € kalt und 299 € für Heizung und Warmwasser. F hat 20.000 € auf dem Girokonto.
In welcher Höhe steht F ein Mehrbedarf zu?
Frau F ist 35 Jahre alt und seit 4 Jahren ohne Job. F´s 17-jähriger Sohn K1 wohnt seit einigen Monaten in Berlin und verdient mit Zeitung austragen 300 € monatlich. F wohnte viele Jahre zusammen mit M, der jetzt 45 Jahre alt ist. F hatte allerdings zum Schluss eine Affäre mit einem Marokkaner. Von dem hat F die 6 Monate alte Tochter K2. Deswegen gab es Streit mit M. F zog aus dessen Wohnung aus.
Übergangsweise wohnt F mit K2 bei ihrer Mutter. Aber die verlangt jetzt, dass F auszieht. F hat jetzt ein Wohnungsangebot eines Vermieters: 60 m² für 344 € kalt und 190 € Betriebskosten und Heizung. M bemüht sich allerdings wieder sehr um sie und möchte, dass F und K2 wieder zu ihm zurückkommen. Für K1 und K2 erhält F jeweils das Kindergeld. Das Kindergeld für K1 gibt F an diesen nachweisbar weiter.
Wo sich der Vater von K2 aufhält, ist unbekannt. Unterhalt bezahlt er nicht. Unterhaltsvorschuss hat F beantragt, aber die Bearbeitung des Antrags wird noch einige Zeit dauern, weil die Umsetzung des Rechtshilfeabkommens mit Marokko lange dauert.
M verdient als Maurer 2000 € brutto und 1450 € netto. Auf dem Girokonto von M sind 25.000 € und er hat sich vor kurzem einen alten BMW für 7450 € gekauft. Seine Wohnung ist 74 m² groß und kostet 700 € kalt und 299 € für Heizung und Warmwasser. F hat 20.000 € auf dem Girokonto.
Wie hoch ist der Regelbedarf für K2?
Frau F ist 35 Jahre alt und seit 4 Jahren ohne Job. F´s 17-jähriger Sohn K1 wohnt seit einigen Monaten in Berlin und verdient mit Zeitung austragen 300 € monatlich. F wohnte viele Jahre zusammen mit M, der jetzt 45 Jahre alt ist. F hatte allerdings zum Schluss eine Affäre mit einem Marokkaner. Von dem hat F die 6 Monate alte Tochter K2. Deswegen gab es Streit mit M. F zog aus dessen Wohnung aus.
Übergangsweise wohnt F mit K2 bei ihrer Mutter. Aber die verlangt jetzt, dass F auszieht. F hat jetzt ein Wohnungsangebot eines Vermieters: 60 m² für 344 € kalt und 190 € Betriebskosten und Heizung. M bemüht sich allerdings wieder sehr um sie und möchte, dass F und K2 wieder zu ihm zurückkommen. Für K1 und K2 erhält F jeweils das Kindergeld. Das Kindergeld für K1 gibt F an diesen nachweisbar weiter.
Wo sich der Vater von K2 aufhält, ist unbekannt. Unterhalt bezahlt er nicht. Unterhaltsvorschuss hat F beantragt, aber die Bearbeitung des Antrags wird noch einige Zeit dauern, weil die Umsetzung des Rechtshilfeabkommens mit Marokko lange dauert.
M verdient als Maurer 2000 € brutto und 1450 € netto. Auf dem Girokonto von M sind 25.000 € und er hat sich vor kurzem einen alten BMW für 7450 € gekauft. Seine Wohnung ist 74 m² groß und kostet 700 € kalt und 299 € für Heizung und Warmwasser. F hat 20.000 € auf dem Girokonto.
Wie hoch ist der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft von F, wenn sie das Wohnungsangebot des Vermieters annimmt?
| Rechenschritte | Rechtsgrundlagen | F | K2 | BG |
| Regelbedarfsstufe für Bürgergeld | § 20 SGB 2 und § 23 SGB 2 | RBS 1 | RBS 6 | |
| Höhe des Regelbedarfs | Anlage zu § 28 SGB 12 | 563,00 | 357,00 | 830,00 |
| Mehrbedarf für F von 36% von 563 € | § 21 Absatz 3 SGB 2 | 202,68 | 0,00 | 202,68 |
| Unterkunftskosten und Heizung | § 22 Absatz 1 SGB 2 | 267,00 | 267,00 | 534,00 |
| Summe aller Bedarfe der BG | § 19 SGB 2 | 1032,68 | 624,00 | 1656,68 |
Frau F ist 35 Jahre alt und seit 4 Jahren ohne Job. F´s 17-jähriger Sohn K1 wohnt seit einigen Monaten in Berlin und verdient mit Zeitung austragen 300 € monatlich. F wohnte viele Jahre zusammen mit M, der jetzt 45 Jahre alt ist. F hatte allerdings zum Schluss eine Affäre mit einem Marokkaner. Von dem hat F die 6 Monate alte Tochter K2. Deswegen gab es Streit mit M. F zog aus dessen Wohnung aus.
Übergangsweise wohnt F mit K2 bei ihrer Mutter. Aber die verlangt jetzt, dass F auszieht. F hat jetzt ein Wohnungsangebot eines Vermieters: 60 m² für 344 € kalt und 190 € Betriebskosten und Heizung. M bemüht sich allerdings wieder sehr um sie und möchte, dass F und K2 wieder zu ihm zurückkommen. Für K1 und K2 erhält F jeweils das Kindergeld. Das Kindergeld für K1 gibt F an diesen nachweisbar weiter.
Wo sich der Vater von K2 aufhält, ist unbekannt. Unterhalt bezahlt er nicht. Unterhaltsvorschuss hat F beantragt, aber die Bearbeitung des Antrags wird noch einige Zeit dauern, weil die Umsetzung des Rechtshilfeabkommens mit Marokko lange dauert.
M verdient als Maurer 2000 € brutto und 1450 € netto. Auf dem Girokonto von M sind 25.000 € und er hat sich vor kurzem einen alten BMW für 7450 € gekauft. Seine Wohnung ist 74 m² groß und kostet 700 € kalt und 299 € für Heizung und Warmwasser. F hat 20.000 € auf dem Girokonto.
Wie viel Elterngeld steht F zu?
Nach § 2 Absatz 3 BEEG stehen F mindestens 300 € Elterngeld zu. Dies gilt auch dann, wenn sie vor der Geburt ihrer Tochter gar nicht gearbeitet hat.
Frau F ist 35 Jahre alt und seit 4 Jahren ohne Job. F´s 17-jähriger Sohn K1 wohnt seit einigen Monaten in Berlin und verdient mit Zeitung austragen 300 € monatlich. F wohnte viele Jahre zusammen mit M, der jetzt 45 Jahre alt ist. F hatte allerdings zum Schluss eine Affäre mit einem Marokkaner. Von dem hat F die 6 Monate alte Tochter K2. Deswegen gab es Streit mit M. F zog aus dessen Wohnung aus.
Übergangsweise wohnt F mit K2 bei ihrer Mutter. Aber die verlangt jetzt, dass F auszieht. F hat jetzt ein Wohnungsangebot eines Vermieters: 60 m² für 344 € kalt und 190 € Betriebskosten und Heizung. M bemüht sich allerdings wieder sehr um sie und möchte, dass F und K2 wieder zu ihm zurückkommen. Für K1 und K2 erhält F jeweils das Kindergeld. Das Kindergeld für K1 gibt F an diesen nachweisbar weiter.
Wo sich der Vater von K2 aufhält, ist unbekannt. Unterhalt bezahlt er nicht. Unterhaltsvorschuss hat F beantragt, aber die Bearbeitung des Antrags wird noch einige Zeit dauern, weil die Umsetzung des Rechtshilfeabkommens mit Marokko lange dauert.
M verdient als Maurer 2000 € brutto und 1450 € netto. Auf dem Girokonto von M sind 25.000 € und er hat sich vor kurzem einen alten BMW für 7450 € gekauft. Seine Wohnung ist 74 m² groß und kostet 700 € kalt und 299 € für Heizung und Warmwasser. F hat 20.000 € auf dem Girokonto.
Wo ist im BEEG die Anrechnung von Elterngeld auf Bürgergeld geregelt? Das steht in §
Frau F ist 35 Jahre alt und seit 4 Jahren ohne Job. F´s 17-jähriger Sohn K1 wohnt seit einigen Monaten in Berlin und verdient mit Zeitung austragen 300 € monatlich. F wohnte viele Jahre zusammen mit M, der jetzt 45 Jahre alt ist. F hatte allerdings zum Schluss eine Affäre mit einem Marokkaner. Von dem hat F die 6 Monate alte Tochter K2. Deswegen gab es Streit mit M. F zog aus dessen Wohnung aus.
Übergangsweise wohnt F mit K2 bei ihrer Mutter. Aber die verlangt jetzt, dass F auszieht. F hat jetzt ein Wohnungsangebot eines Vermieters: 60 m² für 344 € kalt und 190 € Betriebskosten und Heizung. M bemüht sich allerdings wieder sehr um sie und möchte, dass F und K2 wieder zu ihm zurückkommen. Für K1 und K2 erhält F jeweils das Kindergeld. Das Kindergeld für K1 gibt F an diesen nachweisbar weiter.
Wo sich der Vater von K2 aufhält, ist unbekannt. Unterhalt bezahlt er nicht. Unterhaltsvorschuss hat F beantragt, aber die Bearbeitung des Antrags wird noch einige Zeit dauern, weil die Umsetzung des Rechtshilfeabkommens mit Marokko lange dauert.
M verdient als Maurer 2000 € brutto und 1450 € netto. Auf dem Girokonto von M sind 25.000 € und er hat sich vor kurzem einen alten BMW für 7450 € gekauft. Seine Wohnung ist 74 m² groß und kostet 700 € kalt und 299 € für Heizung und Warmwasser. F hat 20.000 € auf dem Girokonto.
Welche Absetzbeträge sind zugunsten von F zu berücksichtigen? Wo sind Absetzbeträge überhaupt geregelt? Das steht in §
Das steht in § 11b Absatz 1 SGB 2.
Frau F ist 35 Jahre alt und seit 4 Jahren ohne Job. F´s 17-jähriger Sohn K1 wohnt seit einigen Monaten in Berlin und verdient mit Zeitung austragen 300 € monatlich. F wohnte viele Jahre zusammen mit M, der jetzt 45 Jahre alt ist. F hatte allerdings zum Schluss eine Affäre mit einem Marokkaner. Von dem hat F die 6 Monate alte Tochter K2. Deswegen gab es Streit mit M. F zog aus dessen Wohnung aus.
Übergangsweise wohnt F mit K2 bei ihrer Mutter. Aber die verlangt jetzt, dass F auszieht. F hat jetzt ein Wohnungsangebot eines Vermieters: 60 m² für 344 € kalt und 190 € Betriebskosten und Heizung. M bemüht sich allerdings wieder sehr um sie und möchte, dass F und K2 wieder zu ihm zurückkommen. Für K1 und K2 erhält F jeweils das Kindergeld. Das Kindergeld für K1 gibt F an diesen nachweisbar weiter.
Wo sich der Vater von K2 aufhält, ist unbekannt. Unterhalt bezahlt er nicht. Unterhaltsvorschuss hat F beantragt, aber die Bearbeitung des Antrags wird noch einige Zeit dauern, weil die Umsetzung des Rechtshilfeabkommens mit Marokko lange dauert.
M verdient als Maurer 2000 € brutto und 1450 € netto. Auf dem Girokonto von M sind 25.000 € und er hat sich vor kurzem einen alten BMW für 7450 € gekauft. Seine Wohnung ist 74 m² groß und kostet 700 € kalt und 299 € für Heizung und Warmwasser. F hat 20.000 € auf dem Girokonto.
Welche Absetzbeträge sind zugunsten von F zu berücksichtigen?
Andere Absetzbeträge stehen F nicht zu. Denn die Werbungskostenpauschale und der Erwerbstätigenfreibetrag stehen nur Arbeitnehmern und nicht den Empfängern von Sozialleistungen zu. Und eine steuerbegünstigte private Altersvorsorge besitzt F nicht. Deshalb steht ihr auch keine Altersvorsorgepauschale nach § 6 Nummer 4 Bürgergeld-VO zu.
Frau F ist 35 Jahre alt und seit 4 Jahren ohne Job. F´s 17-jähriger Sohn K1 wohnt seit einigen Monaten in Berlin und verdient mit Zeitung austragen 300 € monatlich. F wohnte viele Jahre zusammen mit M, der jetzt 45 Jahre alt ist. F hatte allerdings zum Schluss eine Affäre mit einem Marokkaner. Von dem hat F die 6 Monate alte Tochter K2. Deswegen gab es Streit mit M. F zog aus dessen Wohnung aus.
Übergangsweise wohnt F mit K2 bei ihrer Mutter. Aber die verlangt jetzt, dass F auszieht. F hat jetzt ein Wohnungsangebot eines Vermieters: 60 m² für 344 € kalt und 190 € Betriebskosten und Heizung. M bemüht sich allerdings wieder sehr um sie und möchte, dass F und K2 wieder zu ihm zurückkommen. Für K1 und K2 erhält F jeweils das Kindergeld. Das Kindergeld für K1 gibt F an diesen nachweisbar weiter.
Wo sich der Vater von K2 aufhält, ist unbekannt. Unterhalt bezahlt er nicht. Unterhaltsvorschuss hat F beantragt, aber die Bearbeitung des Antrags wird noch einige Zeit dauern, weil die Umsetzung des Rechtshilfeabkommens mit Marokko lange dauert.
M verdient als Maurer 2000 € brutto und 1450 € netto. Auf dem Girokonto von M sind 25.000 € und er hat sich vor kurzem einen alten BMW für 7450 € gekauft. Seine Wohnung ist 74 m² groß und kostet 700 € kalt und 299 € für Heizung und Warmwasser. F hat 20.000 € auf dem Girokonto.
Wie viel Elterngeld ist unter Berücksichtigung aller Absetzbeträge F als Einkommen anzurechnen?
Frau F ist 35 Jahre alt und seit 4 Jahren ohne Job. F´s 17-jähriger Sohn K1 wohnt seit einigen Monaten in Berlin und verdient mit Zeitung austragen 300 € monatlich. F wohnte viele Jahre zusammen mit M, der jetzt 45 Jahre alt ist. F hatte allerdings zum Schluss eine Affäre mit einem Marokkaner. Von dem hat F die 6 Monate alte Tochter K2. Deswegen gab es Streit mit M. F zog aus dessen Wohnung aus.
Übergangsweise wohnt F mit K2 bei ihrer Mutter. Aber die verlangt jetzt, dass F auszieht. F hat jetzt ein Wohnungsangebot eines Vermieters: 60 m² für 344 € kalt und 190 € Betriebskosten und Heizung. M bemüht sich allerdings wieder sehr um sie und möchte, dass F und K2 wieder zu ihm zurückkommen. Für K1 und K2 erhält F jeweils das Kindergeld. Das Kindergeld für K1 gibt F an diesen nachweisbar weiter.
Wo sich der Vater von K2 aufhält, ist unbekannt. Unterhalt bezahlt er nicht. Unterhaltsvorschuss hat F beantragt, aber die Bearbeitung des Antrags wird noch einige Zeit dauern, weil die Umsetzung des Rechtshilfeabkommens mit Marokko lange dauert.
M verdient als Maurer 2000 € brutto und 1450 € netto. Auf dem Girokonto von M sind 25.000 € und er hat sich vor kurzem einen alten BMW für 7450 € gekauft. Seine Wohnung ist 74 m² groß und kostet 700 € kalt und 299 € für Heizung und Warmwasser. F hat 20.000 € auf dem Girokonto.
Gilt das von F für K1 bezogene Kindergeld als Einkommen der Bedarfsgemeinschaft von F?
Für K1 erhält F Kindergeld. Dessen Zuordnung richtet sich ausnahmsweise nicht nach den letzten beiden Sätzen des § 11 Absatz 1 SGB 2, weil K1 nicht zur Bedarfsgemeinschaft von F gehört.
Das Kindergeld gilt aber nach § 1 Nummer 8 Bürgergeld-VO als Einkommen von K1, weil F das Kindergeld nachweislich an diesen weiter gibt. Deswegen ist dieses Kindergeld kein Einkommen der Bedarfsgemeinschaft.
Frau F ist 35 Jahre alt und seit 4 Jahren ohne Job. F´s 17-jähriger Sohn K1 wohnt seit einigen Monaten in Berlin und verdient mit Zeitung austragen 300 € monatlich. F wohnte viele Jahre zusammen mit M, der jetzt 45 Jahre alt ist. F hatte allerdings zum Schluss eine Affäre mit einem Marokkaner. Von dem hat F die 6 Monate alte Tochter K2. Deswegen gab es Streit mit M. F zog aus dessen Wohnung aus.
Übergangsweise wohnt F mit K2 bei ihrer Mutter. Aber die verlangt jetzt, dass F auszieht. F hat jetzt ein Wohnungsangebot eines Vermieters: 60 m² für 344 € kalt und 190 € Betriebskosten und Heizung. M bemüht sich allerdings wieder sehr um sie und möchte, dass F und K2 wieder zu ihm zurückkommen. Für K1 und K2 erhält F jeweils das Kindergeld. Das Kindergeld für K1 gibt F an diesen nachweisbar weiter.
Wo sich der Vater von K2 aufhält, ist unbekannt. Unterhalt bezahlt er nicht. Unterhaltsvorschuss hat F beantragt, aber die Bearbeitung des Antrags wird noch einige Zeit dauern, weil die Umsetzung des Rechtshilfeabkommens mit Marokko lange dauert.
M verdient als Maurer 2000 € brutto und 1450 € netto. Auf dem Girokonto von M sind 25.000 € und er hat sich vor kurzem einen alten BMW für 7450 € gekauft. Seine Wohnung ist 74 m² groß und kostet 700 € kalt und 299 € für Heizung und Warmwasser. F hat 20.000 € auf dem Girokonto.
Muss M für K2 Unterhalt zahlen?
Nach §§ 1601 ff. BGB ist M nicht zum Unterhalt verpflichtet, weil er mit K2 nach §§ 1589 BGB nicht in gerader Linie verwandt ist, da er nach §§ 1592 BGB nicht der gesetzliche Vater von K2 ist, da er im Zeitpunkt von dessen Geburt nicht mit F verheiratet war und auch nicht die Vaterschaft anerkannt hat.
Frau F ist 35 Jahre alt und seit 4 Jahren ohne Job. F´s 17-jähriger Sohn K1 wohnt seit einigen Monaten in Berlin und verdient mit Zeitung austragen 300 € monatlich. F wohnte viele Jahre zusammen mit M, der jetzt 45 Jahre alt ist. F hatte allerdings zum Schluss eine Affäre mit einem Marokkaner. Von dem hat F die 6 Monate alte Tochter K2. Deswegen gab es Streit mit M. F zog aus dessen Wohnung aus.
Übergangsweise wohnt F mit K2 bei ihrer Mutter. Aber die verlangt jetzt, dass F auszieht. F hat jetzt ein Wohnungsangebot eines Vermieters: 60 m² für 344 € kalt und 190 € Betriebskosten und Heizung. M bemüht sich allerdings wieder sehr um sie und möchte, dass F und K2 wieder zu ihm zurückkommen. Für K1 und K2 erhält F jeweils das Kindergeld. Das Kindergeld für K1 gibt F an diesen nachweisbar weiter.
Wo sich der Vater von K2 aufhält, ist unbekannt. Unterhalt bezahlt er nicht. Unterhaltsvorschuss hat F beantragt, aber die Bearbeitung des Antrags wird noch einige Zeit dauern, weil die Umsetzung des Rechtshilfeabkommens mit Marokko lange dauert.
M verdient als Maurer 2000 € brutto und 1450 € netto. Auf dem Girokonto von M sind 25.000 € und er hat sich vor kurzem einen alten BMW für 7450 € gekauft. Seine Wohnung ist 74 m² groß und kostet 700 € kalt und 299 € für Heizung und Warmwasser. F hat 20.000 € auf dem Girokonto.
Wie viel Einkommen ist unter Berücksichtigung aller Absetzbeträge der gesamten Bedarfsgemeinschaft als Einkommen anzurechnen?
F stehen monatlich 250 € Kindergeld für K2zu. Dieses gilt nach den letzten beiden Sätzen des § 11 Absatz 1 SGB 2 als Einkommen von K2. Diesem steht nach § 6 Nummer 2 Bürgergeld-VO keine Versicherungspauschale zu.
Zu dem Kindergeld für K2 kommen 270 € anrechenbares Elterngeld für F (siehe die vorherige Aufgabe). Das ergibt insgesamt 520 € anrechenbares Einkommen (250+270=520).
Frau F ist 35 Jahre alt und seit 4 Jahren ohne Job. F´s 17-jähriger Sohn K1 wohnt seit einigen Monaten in Berlin und verdient mit Zeitung austragen 300 € monatlich. F wohnte viele Jahre zusammen mit M, der jetzt 45 Jahre alt ist. F hatte allerdings zum Schluss eine Affäre mit einem Marokkaner. Von dem hat F die 6 Monate alte Tochter K2. Deswegen gab es Streit mit M. F zog aus dessen Wohnung aus.
Übergangsweise wohnt F mit K2 bei ihrer Mutter. Aber die verlangt jetzt, dass F auszieht. F hat jetzt ein Wohnungsangebot eines Vermieters: 60 m² für 344 € kalt und 190 € Betriebskosten und Heizung. M bemüht sich allerdings wieder sehr um sie und möchte, dass F und K2 wieder zu ihm zurückkommen. Für K1 und K2 erhält F jeweils das Kindergeld. Das Kindergeld für K1 gibt F an diesen nachweisbar weiter.
Wo sich der Vater von K2 aufhält, ist unbekannt. Unterhalt bezahlt er nicht. Unterhaltsvorschuss hat F beantragt, aber die Bearbeitung des Antrags wird noch einige Zeit dauern, weil die Umsetzung des Rechtshilfeabkommens mit Marokko lange dauert.
M verdient als Maurer 2000 € brutto und 1450 € netto. Auf dem Girokonto von M sind 25.000 € und er hat sich vor kurzem einen alten BMW für 7450 € gekauft. Seine Wohnung ist 74 m² groß und kostet 700 € kalt und 299 € für Heizung und Warmwasser. F hat 20.000 € auf dem Girokonto.
In welcher Höhe sind der Bedarfsgemeinschaft von F Selbsthilfemöglichkeiten wegen Unterhalts oder Unterhaltsvorschuss wie Einkommen anzurechnen?
Hilfebedürftig ist nach § 9 Absatz 1 SGB 2 nur, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann. Fraglich ist, ob Selbsthilfemöglichkeiten als fiktives Einkommen zu behandeln sind.
F kann sich oder ihrem Kind aber nur helfen, wenn sie ihren Anspruch auf Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss auch realisieren kann.
Die Unterhaltsansprüche gegen den Marokkaner sind nicht einklagbar, da F keine ladungsfähige Anschrift besitzt. Im übrigen wäre der Anspruch auch nicht vollstreckbar.
Man kann F auch nicht vorwerfen, dass sie den Anspruch gegen das Jugendamt auf Gewährung eines Unterhaltsvorschusses nicht geltend gemacht hat. Sie hat den Vorschuss rechtzeitig beantragt. Die Verfahrensdauer vor dem Jugendamt hat F nicht zu verantworten. Insbesondere ist sie nicht für die Zusammenarbeit mit den marokkanischen Behörden verantwortlich. F hat alle ihr zur Verfügung stehenden Selbsthilfemöglichkeiten genutzt.
Frau F ist 35 Jahre alt und seit 4 Jahren ohne Job. F´s 17-jähriger Sohn K1 wohnt seit einigen Monaten in Berlin und verdient mit Zeitung austragen 300 € monatlich. F wohnte viele Jahre zusammen mit M, der jetzt 45 Jahre alt ist. F hatte allerdings zum Schluss eine Affäre mit einem Marokkaner. Von dem hat F die 6 Monate alte Tochter K2. Deswegen gab es Streit mit M. F zog aus dessen Wohnung aus.
Übergangsweise wohnt F mit K2 bei ihrer Mutter. Aber die verlangt jetzt, dass F auszieht. F hat jetzt ein Wohnungsangebot eines Vermieters: 60 m² für 344 € kalt und 190 € Betriebskosten und Heizung. M bemüht sich allerdings wieder sehr um sie und möchte, dass F und K2 wieder zu ihm zurückkommen. Für K1 und K2 erhält F jeweils das Kindergeld. Das Kindergeld für K1 gibt F an diesen nachweisbar weiter.
Wo sich der Vater von K2 aufhält, ist unbekannt. Unterhalt bezahlt er nicht. Unterhaltsvorschuss hat F beantragt, aber die Bearbeitung des Antrags wird noch einige Zeit dauern, weil die Umsetzung des Rechtshilfeabkommens mit Marokko lange dauert.
M verdient als Maurer 2000 € brutto und 1450 € netto. Auf dem Girokonto von M sind 25.000 € und er hat sich vor kurzem einen alten BMW für 7450 € gekauft. Seine Wohnung ist 74 m² groß und kostet 700 € kalt und 299 € für Heizung und Warmwasser. F hat 20.000 € auf dem Girokonto.
Wie hoch ist das anrechenbare Vermögen von F und ihrer Bedarfsgemeinschaft? (Die Neuregelungen zur Vermögenanrechnung finden Sie im Hilfsmittelpapier im MENU unter LINKS.)
Das Guthaben auf dem Girokonto von F beträgt 20.000 €.
F hat einen Freibetrag von 15.000 €.
Da K2 kein Vermögen hat und seinen Freibetrag daher nicht nutzt, darf F diesen Freibetrag in Höhe von 5.000 € nutzen. Insgesamt stehen daher dem Vermögen von 20.000 € Freibeträge in Höhe von mindestens ebenfalls 20.000 € gegenüber. Deshalb hat die Bedarfsgemeinschaft kein anrechenbares Vermögen.
Frau F ist 35 Jahre alt und seit 4 Jahren ohne Job. F´s 17-jähriger Sohn K1 wohnt seit einigen Monaten in Berlin und verdient mit Zeitung austragen 300 € monatlich. F wohnte viele Jahre zusammen mit M, der jetzt 45 Jahre alt ist. F hatte allerdings zum Schluss eine Affäre mit einem Marokkaner. Von dem hat F die 6 Monate alte Tochter K2. Deswegen gab es Streit mit M. F zog aus dessen Wohnung aus.
Übergangsweise wohnt F mit K2 bei ihrer Mutter. Aber die verlangt jetzt, dass F auszieht. F hat jetzt ein Wohnungsangebot eines Vermieters: 60 m² für 344 € kalt und 190 € Betriebskosten und Heizung. M bemüht sich allerdings wieder sehr um sie und möchte, dass F und K2 wieder zu ihm zurückkommen. Für K1 und K2 erhält F jeweils das Kindergeld. Das Kindergeld für K1 gibt F an diesen nachweisbar weiter.
Wo sich der Vater von K2 aufhält, ist unbekannt. Unterhalt bezahlt er nicht. Unterhaltsvorschuss hat F beantragt, aber die Bearbeitung des Antrags wird noch einige Zeit dauern, weil die Umsetzung des Rechtshilfeabkommens mit Marokko lange dauert.
M verdient als Maurer 2000 € brutto und 1450 € netto. Auf dem Girokonto von M sind 25.000 € und er hat sich vor kurzem einen alten BMW für 7450 € gekauft. Seine Wohnung ist 74 m² groß und kostet 700 € kalt und 299 € für Heizung und Warmwasser. F hat 20.000 € auf dem Girokonto.
In welcher Höhe ist die Bedarfsgemeinschaft hilfebedürftig, wenn F eine eigene Wohnung mietet?
| Rechenschritte | Rechtsgrundlagen | F | K2 | BG |
| Regelbedarfsstufe für Bürgergeld | § 20 SGB 2 und § 23 SGB 2 | RBS 1 | RBS 6 | |
| Höhe des Regelbedarfs | Anlage zu § 28 SGB 12 | 563,00 | 357,00 | 830,00 |
| Mehrbedarf für F von 36% von 563 € | § 21 Absatz 3 SGB 2 | 202,68 | 0,00 | 202,68 |
| Unterkunftskosten und Heizung | § 22 Absatz 1 SGB 2 | 267,00 | 267,00 | 534,00 |
| Summe aller Bedarfe der BG | § 19 SGB 2 | 1032,68 | 624,00 | 1656,68 |
| Rechenschritte | Rechtsgrundlagen | F | K2 | BG |
| Unterhalt und Unterhaltsvorschuss | § 9 Absatz 1 SGB 2 | 0,00 | 0,00 | 0,00 |
| Kindergeld für K1 | § 1 Nr. 8 Bürgergeld-VO | 0,00 | 0,00 | |
| Kindergeld für K2 | § 11 Abs. 1 S.5 SGB 2 | 250,00 | 250,00 | |
| Elterngeld | § 2 Absatz 3 BEEG und § 10 Absatz 5 BEEG | 300,00 | 300,00 | |
| Absetzbeträge: | § 11b SGB 2 | |||
| Versicherungspauschale | § 6 Nr. 1 und 2 Bürgergeld-VO | -30,00 | -30,00 | |
| anrechenbares Einkommen | §§ 11 ff. SGB 2 | 270,00 | 250,00 | 520,00 |
| Rechenschritte | Rechtsgrundlagen | F | K2 | BG |
| Summe aller Bedarfe | § 19 SGB 2 | 1032,68 | 624,00 | 1656,68 |
| anrechenbares Einkommen | §§ 11 ff. SGB 2 | 270,00 | 250,00 | 520,00 |
| Hilfebedürftigkeit | § 9 Absatz 1 SGB 2 | 762,68 | 374,00 | 1136,68 |
Frau F ist 35 Jahre alt und seit 4 Jahren ohne Job. F´s 17-jähriger Sohn K1 wohnt seit einigen Monaten in Berlin und verdient mit Zeitung austragen 300 € monatlich. F wohnte viele Jahre zusammen mit M, der jetzt 45 Jahre alt ist. F hatte allerdings zum Schluss eine Affäre mit einem Marokkaner. Von dem hat F die 6 Monate alte Tochter K2. Deswegen gab es Streit mit M. F zog aus dessen Wohnung aus.
Übergangsweise wohnt F mit K2 bei ihrer Mutter. Aber die verlangt jetzt, dass F auszieht. F hat jetzt ein Wohnungsangebot eines Vermieters: 60 m² für 344 € kalt und 190 € Betriebskosten und Heizung. M bemüht sich allerdings wieder sehr um sie und möchte, dass F und K2 wieder zu ihm zurückkommen. Für K1 und K2 erhält F jeweils das Kindergeld. Das Kindergeld für K1 gibt F an diesen nachweisbar weiter.
Wo sich der Vater von K2 aufhält, ist unbekannt. Unterhalt bezahlt er nicht. Unterhaltsvorschuss hat F beantragt, aber die Bearbeitung des Antrags wird noch einige Zeit dauern, weil die Umsetzung des Rechtshilfeabkommens mit Marokko lange dauert.
M verdient als Maurer 2000 € brutto und 1450 € netto. Auf dem Girokonto von M sind 25.000 € und er hat sich vor kurzem einen alten BMW für 7450 € gekauft. Seine Wohnung ist 74 m² groß und kostet 700 € kalt und 299 € für Heizung und Warmwasser. F hat 20.000 € auf dem Girokonto.
Bilden F und M vom ersten Tag an eine Einstandsgemeinschaft, wenn F wieder zu M zieht?
Die Vermutung einer Einstandsgemeinschaft ist in § 7 Absatz 3a Nummer 1 SGB 2 geregelt.
Da F und M bereits mehr als 12 Monaten zusammen gewohnt hatten, bilden sie im Falle der erneuten Begründung eines gemeinsamen Haushalts sofort eine Einstandsgemeinschaft.
Frau F ist 35 Jahre alt und seit 4 Jahren ohne Job. F´s 17-jähriger Sohn K1 wohnt seit einigen Monaten in Berlin und verdient mit Zeitung austragen 300 € monatlich. F wohnte viele Jahre zusammen mit M, der jetzt 45 Jahre alt ist. F hatte allerdings zum Schluss eine Affäre mit einem Marokkaner. Von dem hat F die 6 Monate alte Tochter K2. Deswegen gab es Streit mit M. F zog aus dessen Wohnung aus.
Übergangsweise wohnt F mit K2 bei ihrer Mutter. Aber die verlangt jetzt, dass F auszieht. F hat jetzt ein Wohnungsangebot eines Vermieters: 60 m² für 344 € kalt und 190 € Betriebskosten und Heizung. M bemüht sich allerdings wieder sehr um sie und möchte, dass F und K2 wieder zu ihm zurückkommen. Für K1 und K2 erhält F jeweils das Kindergeld. Das Kindergeld für K1 gibt F an diesen nachweisbar weiter.
Wo sich der Vater von K2 aufhält, ist unbekannt. Unterhalt bezahlt er nicht. Unterhaltsvorschuss hat F beantragt, aber die Bearbeitung des Antrags wird noch einige Zeit dauern, weil die Umsetzung des Rechtshilfeabkommens mit Marokko lange dauert.
M verdient als Maurer 2000 € brutto und 1450 € netto. Auf dem Girokonto von M sind 25.000 € und er hat sich vor kurzem einen alten BMW für 7450 € gekauft. Seine Wohnung ist 74 m² groß und kostet 700 € kalt und 299 € für Heizung und Warmwasser. F hat 20.000 € auf dem Girokonto.
Welcher Regelbedarf steht der Bedarfsgemeinschaft insgesamt zu?
| Rechenschritte | Rechtsgrundlagen | M | F | K2 | BG |
| Regelbedarfsstufe für Bürgergeld | §§ 20 Abs. 2 und 23 SGB 2 | RBS 2 | RBS 2 | RBS 6 | |
| Höhe des Regelbedarfs | Anlage zu § 28 SGB 12 | 506,00 | 506,00 | 357,00 | 1369,00 |
Frau F ist 35 Jahre alt und seit 4 Jahren ohne Job. F´s 17-jähriger Sohn K1 wohnt seit einigen Monaten in Berlin und verdient mit Zeitung austragen 300 € monatlich. F wohnte viele Jahre zusammen mit M, der jetzt 45 Jahre alt ist. F hatte allerdings zum Schluss eine Affäre mit einem Marokkaner. Von dem hat F die 6 Monate alte Tochter K2. Deswegen gab es Streit mit M. F zog aus dessen Wohnung aus.
Übergangsweise wohnt F mit K2 bei ihrer Mutter. Aber die verlangt jetzt, dass F auszieht. F hat jetzt ein Wohnungsangebot eines Vermieters: 60 m² für 344 € kalt und 190 € Betriebskosten und Heizung. M bemüht sich allerdings wieder sehr um sie und möchte, dass F und K2 wieder zu ihm zurückkommen. Für K1 und K2 erhält F jeweils das Kindergeld. Das Kindergeld für K1 gibt F an diesen nachweisbar weiter.
Wo sich der Vater von K2 aufhält, ist unbekannt. Unterhalt bezahlt er nicht. Unterhaltsvorschuss hat F beantragt, aber die Bearbeitung des Antrags wird noch einige Zeit dauern, weil die Umsetzung des Rechtshilfeabkommens mit Marokko lange dauert.
M verdient als Maurer 2000 € brutto und 1450 € netto. Auf dem Girokonto von M sind 25.000 € und er hat sich vor kurzem einen alten BMW für 7450 € gekauft. Seine Wohnung ist 74 m² groß und kostet 700 € kalt und 299 € für Heizung und Warmwasser. F hat 20.000 € auf dem Girokonto.
Steht F auch ein Mehrbedarf zu, wenn F mit K2 in die Wohnung von M zieht?
Wer mit seinem Kind mit einem volljährigen Partner in Bedarfsgemeinschaft lebt, gilt nicht mehr als alleinerziehend im Sinne von § 21 Absatz 3 SGB 2.
Dies gilt auch, wenn das eigene Kind nicht zugleich das Kind des Partners ist. Es kommt also nicht darauf an, ob der Partner die elterliche Sorge für das Kind hat oder ob er dem Kind Unterhalt gewährt. Unerheblich ist auch, in welchem Umfang sich der Partner tatsächlich um das Kind kümmert. Daher gilt F in dieser Fallkonstellation nicht mehr als alleinerziehend.
Frau F ist 35 Jahre alt und seit 4 Jahren ohne Job. F´s 17-jähriger Sohn K1 wohnt seit einigen Monaten in Berlin und verdient mit Zeitung austragen 300 € monatlich. F wohnte viele Jahre zusammen mit M, der jetzt 45 Jahre alt ist. F hatte allerdings zum Schluss eine Affäre mit einem Marokkaner. Von dem hat F die 6 Monate alte Tochter K2. Deswegen gab es Streit mit M. F zog aus dessen Wohnung aus.
Übergangsweise wohnt F mit K2 bei ihrer Mutter. Aber die verlangt jetzt, dass F auszieht. F hat jetzt ein Wohnungsangebot eines Vermieters: 60 m² für 344 € kalt und 190 € Betriebskosten und Heizung. M bemüht sich allerdings wieder sehr um sie und möchte, dass F und K2 wieder zu ihm zurückkommen. Für K1 und K2 erhält F jeweils das Kindergeld. Das Kindergeld für K1 gibt F an diesen nachweisbar weiter.
Wo sich der Vater von K2 aufhält, ist unbekannt. Unterhalt bezahlt er nicht. Unterhaltsvorschuss hat F beantragt, aber die Bearbeitung des Antrags wird noch einige Zeit dauern, weil die Umsetzung des Rechtshilfeabkommens mit Marokko lange dauert.
M verdient als Maurer 2000 € brutto und 1450 € netto. Auf dem Girokonto von M sind 25.000 € und er hat sich vor kurzem einen alten BMW für 7450 € gekauft. Seine Wohnung ist 74 m² groß und kostet 700 € kalt und 299 € für Heizung und Warmwasser. F hat 20.000 € auf dem Girokonto.
Wie hoch sind die Unterkunftskosten der Bedarfsgemeinschaft, wenn F in die Wohnung von M zieht.
Frau F ist 35 Jahre alt und seit 4 Jahren ohne Job. F´s 17-jähriger Sohn K1 wohnt seit einigen Monaten in Berlin und verdient mit Zeitung austragen 300 € monatlich. F wohnte viele Jahre zusammen mit M, der jetzt 45 Jahre alt ist. F hatte allerdings zum Schluss eine Affäre mit einem Marokkaner. Von dem hat F die 6 Monate alte Tochter K2. Deswegen gab es Streit mit M. F zog aus dessen Wohnung aus.
Übergangsweise wohnt F mit K2 bei ihrer Mutter. Aber die verlangt jetzt, dass F auszieht. F hat jetzt ein Wohnungsangebot eines Vermieters: 60 m² für 344 € kalt und 190 € Betriebskosten und Heizung. M bemüht sich allerdings wieder sehr um sie und möchte, dass F und K2 wieder zu ihm zurückkommen. Für K1 und K2 erhält F jeweils das Kindergeld. Das Kindergeld für K1 gibt F an diesen nachweisbar weiter.
Wo sich der Vater von K2 aufhält, ist unbekannt. Unterhalt bezahlt er nicht. Unterhaltsvorschuss hat F beantragt, aber die Bearbeitung des Antrags wird noch einige Zeit dauern, weil die Umsetzung des Rechtshilfeabkommens mit Marokko lange dauert.
M verdient als Maurer 2000 € brutto und 1450 € netto. Auf dem Girokonto von M sind 25.000 € und er hat sich vor kurzem einen alten BMW für 7450 € gekauft. Seine Wohnung ist 74 m² groß und kostet 700 € kalt und 299 € für Heizung und Warmwasser. F hat 20.000 € auf dem Girokonto.
Wie hoch ist der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft, wenn F in die Wohnung von M zieht. Welche Vorschrift im SGB 2 regelt, aus welchen Bedarfen sich der Gesamtbedarf zusammensetzt? Das regelt §
Frau F ist 35 Jahre alt und seit 4 Jahren ohne Job. F´s 17-jähriger Sohn K1 wohnt seit einigen Monaten in Berlin und verdient mit Zeitung austragen 300 € monatlich. F wohnte viele Jahre zusammen mit M, der jetzt 45 Jahre alt ist. F hatte allerdings zum Schluss eine Affäre mit einem Marokkaner. Von dem hat F die 6 Monate alte Tochter K2. Deswegen gab es Streit mit M. F zog aus dessen Wohnung aus.
Übergangsweise wohnt F mit K2 bei ihrer Mutter. Aber die verlangt jetzt, dass F auszieht. F hat jetzt ein Wohnungsangebot eines Vermieters: 60 m² für 344 € kalt und 190 € Betriebskosten und Heizung. M bemüht sich allerdings wieder sehr um sie und möchte, dass F und K2 wieder zu ihm zurückkommen. Für K1 und K2 erhält F jeweils das Kindergeld. Das Kindergeld für K1 gibt F an diesen nachweisbar weiter.
Wo sich der Vater von K2 aufhält, ist unbekannt. Unterhalt bezahlt er nicht. Unterhaltsvorschuss hat F beantragt, aber die Bearbeitung des Antrags wird noch einige Zeit dauern, weil die Umsetzung des Rechtshilfeabkommens mit Marokko lange dauert.
M verdient als Maurer 2000 € brutto und 1450 € netto. Auf dem Girokonto von M sind 25.000 € und er hat sich vor kurzem einen alten BMW für 7450 € gekauft. Seine Wohnung ist 74 m² groß und kostet 700 € kalt und 299 € für Heizung und Warmwasser. F hat 20.000 € auf dem Girokonto.
Wie hoch ist der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft, wenn F in die Wohnung von M zieht.
| Rechenschritte | Rechtsgrundlagen | M | F | K2 | BG |
| Regelbedarfsstufe für Bürgergeld | §§ 20 Abs. 2 und 23 SGB 2 | RBS 2 | RBS 2 | RBS 6 | |
| Höhe des Regelbedarfs | Anlage zu § 28 SGB 12 | 506,00 | 506,00 | 357,00 | 1369,00 |
| Mehrbedarf für F(-), weil nicht alleinerziehend | § 21 Absatz 3 SGB 2 | 0,00 | 0,00 | ||
| Unterkunftskosten und Heizung | § 22 Absatz 1 SGB 2 | 333,00 | 333,00 | 333,00 | 999,00 |
| Summe aller Bedarfe der BG | § 19 SGB 2 | 839,00 | 839,00 | 690,00 | 2368,00 |
Frau F ist 35 Jahre alt und seit 4 Jahren ohne Job. F´s 17-jähriger Sohn K1 wohnt seit einigen Monaten in Berlin und verdient mit Zeitung austragen 300 € monatlich. F wohnte viele Jahre zusammen mit M, der jetzt 45 Jahre alt ist. F hatte allerdings zum Schluss eine Affäre mit einem Marokkaner. Von dem hat F die 6 Monate alte Tochter K2. Deswegen gab es Streit mit M. F zog aus dessen Wohnung aus.
Übergangsweise wohnt F mit K2 bei ihrer Mutter. Aber die verlangt jetzt, dass F auszieht. F hat jetzt ein Wohnungsangebot eines Vermieters: 60 m² für 344 € kalt und 190 € Betriebskosten und Heizung. M bemüht sich allerdings wieder sehr um sie und möchte, dass F und K2 wieder zu ihm zurückkommen. Für K1 und K2 erhält F jeweils das Kindergeld. Das Kindergeld für K1 gibt F an diesen nachweisbar weiter.
Wo sich der Vater von K2 aufhält, ist unbekannt. Unterhalt bezahlt er nicht. Unterhaltsvorschuss hat F beantragt, aber die Bearbeitung des Antrags wird noch einige Zeit dauern, weil die Umsetzung des Rechtshilfeabkommens mit Marokko lange dauert.
M verdient als Maurer 2000 € brutto und 1450 € netto. Auf dem Girokonto von M sind 25.000 € und er hat sich vor kurzem einen alten BMW für 7450 € gekauft. Seine Wohnung ist 74 m² groß und kostet 700 € kalt und 299 € für Heizung und Warmwasser. F hat 20.000 € auf dem Girokonto.
In welcher Höhe sind Werbungskosten vom Einkommen des M abzusetzen, wenn F zu M zieht, dieser keine steuerbegünstigte private Altersvorsorge besitzt und der BMW als Oldtimer für 29 € im Monat versichert ist. In Höhe von
| Stufe | Einkommensspanne | Bezugsgröße=Bruttoeinkommen in der Spanne (§ 11b Absatz 3 SBG 2) | % | Freibetrag |
| 0-100 € | Aus dem Bruttoeinkommen unter 100 € wird kein Erwerbstätigenfreibetrag gebildet. | |||
| 1. | 100-520 € | In der Einkommenspanne liegen 420 € für Personen, die 520 € oder mehr verdienen, weniger für alle anderen Personen. | 20% | bis zu 84 € |
| 2. | 520-1000 € | In der Einkommenspanne liegen 480 € für Personen, die 1000 € oder mehr verdienen, weniger für alle anderen Personen. | 30% | weitere bis zu 144 € |
| 3. | 1000-1200 € | In der Einkommenspanne liegen 200 € für Personen, die 1200 € oder mehr verdienen, weniger für alle anderen Personen. | 10% | weitere bis zu 20 € |
| 4. | 1200-1500 € | Die 4. Stufe steht nur Erwerbstätigen zu, die mit einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben. In der Einkommenspanne liegen 300 € für Personen, die 1500 € oder mehr verdienen, weniger für alle anderen Personen. | 10% | weitere bis zu 30 € |
| über 1500 € | Vom Bruttoeinkommen über 1500 € wird kein Freibetrag gebildet. | |||
| Summe der Erwerbstätigenfreibeträge aus allen vier Stufen | insgesamt bis zu 278 € | |||
Frau F ist 35 Jahre alt und seit 4 Jahren ohne Job. F´s 17-jähriger Sohn K1 wohnt seit einigen Monaten in Berlin und verdient mit Zeitung austragen 300 € monatlich. F wohnte viele Jahre zusammen mit M, der jetzt 45 Jahre alt ist. F hatte allerdings zum Schluss eine Affäre mit einem Marokkaner. Von dem hat F die 6 Monate alte Tochter K2. Deswegen gab es Streit mit M. F zog aus dessen Wohnung aus.
Übergangsweise wohnt F mit K2 bei ihrer Mutter. Aber die verlangt jetzt, dass F auszieht. F hat jetzt ein Wohnungsangebot eines Vermieters: 60 m² für 344 € kalt und 190 € Betriebskosten und Heizung. M bemüht sich allerdings wieder sehr um sie und möchte, dass F und K2 wieder zu ihm zurückkommen. Für K1 und K2 erhält F jeweils das Kindergeld. Das Kindergeld für K1 gibt F an diesen nachweisbar weiter.
Wo sich der Vater von K2 aufhält, ist unbekannt. Unterhalt bezahlt er nicht. Unterhaltsvorschuss hat F beantragt, aber die Bearbeitung des Antrags wird noch einige Zeit dauern, weil die Umsetzung des Rechtshilfeabkommens mit Marokko lange dauert.
M verdient als Maurer 2000 € brutto und 1450 € netto. Auf dem Girokonto von M sind 25.000 € und er hat sich vor kurzem einen alten BMW für 7450 € gekauft. Seine Wohnung ist 74 m² groß und kostet 700 € kalt und 299 € für Heizung und Warmwasser. F hat 20.000 € auf dem Girokonto.
Wie hoch ist der Erwerbstätigenfreibetrag von M unter Berücksichtigung der zweiten Stufe der Bürgergeldreform? Der beträgt
Stufe 1: Nach § 11b Absatz 3 beträgt der Erwerbstätigenfreibetrag 20 Prozent von dem Bruttoeinkommen zwischen 100 und 520 €. Dazwischen liegen bei M 420 €. 20 Prozent davon sind 84 € Erwerbstätigenfreibetrag in der ersten Stufe.
Stufe 2: Dazu kommen 30% in der 2 Stufe zwischen 520 und 1000 €. In dieser Stufe liegen vom Gehalt des M 480 €. 30% davon sind 144 € (480 x 30% = 144).
Stufe 3: Dazu kommen 10% aus der Spanne zwischen 1000 € und 1200 €. In dieser Spanne liegen 200 € des von AN erzielten Einkommens. 10% davon ergeben weitere 20 € Erwerbstätigenfreibetrag in der dritten Stufe.
Stufe 4: Da M in einer Bedarfsgemeinschaft mit einem Kind lebt, steht ihm zusätzlich die vierte Stufe zu. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob dies sein eigenes Kind ist. Zwischen 1200 € und 1500 € liegen bei M 300 €. Davon 10% ergibt 30 € Erwerbstätigenfreibetrag in der 4. Stufe.
Die Freibeträge aller vier Stufen sind zu addieren. Das ergibt für M einen Erwerbstätigenfreibetrag von 278 € (84+144+20+30=278).
Frau F ist 35 Jahre alt und seit 4 Jahren ohne Job. F´s 17-jähriger Sohn K1 wohnt seit einigen Monaten in Berlin und verdient mit Zeitung austragen 300 € monatlich. F wohnte viele Jahre zusammen mit M, der jetzt 45 Jahre alt ist. F hatte allerdings zum Schluss eine Affäre mit einem Marokkaner. Von dem hat F die 6 Monate alte Tochter K2. Deswegen gab es Streit mit M. F zog aus dessen Wohnung aus.
Übergangsweise wohnt F mit K2 bei ihrer Mutter. Aber die verlangt jetzt, dass F auszieht. F hat jetzt ein Wohnungsangebot eines Vermieters: 60 m² für 344 € kalt und 190 € Betriebskosten und Heizung. M bemüht sich allerdings wieder sehr um sie und möchte, dass F und K2 wieder zu ihm zurückkommen. Für K1 und K2 erhält F jeweils das Kindergeld. Das Kindergeld für K1 gibt F an diesen nachweisbar weiter.
Wo sich der Vater von K2 aufhält, ist unbekannt. Unterhalt bezahlt er nicht. Unterhaltsvorschuss hat F beantragt, aber die Bearbeitung des Antrags wird noch einige Zeit dauern, weil die Umsetzung des Rechtshilfeabkommens mit Marokko lange dauert.
M verdient als Maurer 2000 € brutto und 1450 € netto. Auf dem Girokonto von M sind 25.000 € und er hat sich vor kurzem einen alten BMW für 7450 € gekauft. Seine Wohnung ist 74 m² groß und kostet 700 € kalt und 299 € für Heizung und Warmwasser. F hat 20.000 € auf dem Girokonto.
Wie hoch ist das anrechenbare Erwerbseinkommen von M? Das beträgt
| Rechenschritte | Rechtsgrundlagen | M | F | K2 | BG |
| Bruttoeinkommen | § 11b Absatz 1 Nr. 1 u. 2 SGB 2 | 2000,00 | |||
| - Steuern und Sozialversicherungsbeiträge | § 11b Absatz 1 Nr. 1 u. 2 SGB 2 | -550,00 | |||
| - Werbungskosten | § 11b Absatz 1 Nr. 3-5 und Abs. 2 | -100,00 | |||
| - Erwerbstätigenfreibetrag | § 11b Absatz 3 SGB 2 | -278,00 | |||
| = Anrechenbares Erwerbseinkommen | § 11 ff. SGB 2 | 1072,00 |
Frau F ist 35 Jahre alt und seit 4 Jahren ohne Job. F´s 17-jähriger Sohn K1 wohnt seit einigen Monaten in Berlin und verdient mit Zeitung austragen 300 € monatlich. F wohnte viele Jahre zusammen mit M, der jetzt 45 Jahre alt ist. F hatte allerdings zum Schluss eine Affäre mit einem Marokkaner. Von dem hat F die 6 Monate alte Tochter K2. Deswegen gab es Streit mit M. F zog aus dessen Wohnung aus.
Übergangsweise wohnt F mit K2 bei ihrer Mutter. Aber die verlangt jetzt, dass F auszieht. F hat jetzt ein Wohnungsangebot eines Vermieters: 60 m² für 344 € kalt und 190 € Betriebskosten und Heizung. M bemüht sich allerdings wieder sehr um sie und möchte, dass F und K2 wieder zu ihm zurückkommen. Für K1 und K2 erhält F jeweils das Kindergeld. Das Kindergeld für K1 gibt F an diesen nachweisbar weiter.
Wo sich der Vater von K2 aufhält, ist unbekannt. Unterhalt bezahlt er nicht. Unterhaltsvorschuss hat F beantragt, aber die Bearbeitung des Antrags wird noch einige Zeit dauern, weil die Umsetzung des Rechtshilfeabkommens mit Marokko lange dauert.
M verdient als Maurer 2000 € brutto und 1450 € netto. Auf dem Girokonto von M sind 25.000 € und er hat sich vor kurzem einen alten BMW für 7450 € gekauft. Seine Wohnung ist 74 m² groß und kostet 700 € kalt und 299 € für Heizung und Warmwasser. F hat 20.000 € auf dem Girokonto.
Wie hoch ist das anrechenbare Einkommen der Bedarfsgemeinschaft? Das beträgt
| Rechenschritte | Rechtsgrundlagen | M | F | K2 | BG |
| Bruttoeinkommen | 2000,00 | 2000,00 | |||
| - Steuern und Sozialversicherungsbeiträge | § 11b Absatz 1 Nr. 1 u. 2 SGB 2 | -550,00 | |||
| - Werbungskosten | § 11b Absatz 1 Nr. 3-5 und Abs. 2 | -100,00 | |||
| - Erwerbstätigenfreibetrag | § 11b Absatz 3 SGB 2 | -278,00 | |||
| + Kindergeld für K1 | § 1 Nr. 8 Bürgergeld-VO | 0,00 | |||
| + Kindergeld für K2 | § 11 Abs. 1 Satz 5 SGB 2 | 250,00 | |||
| + Elterngeld | § 2 Abs. 3 und § 10 Absatz 5 BEEG | 300,00 | |||
| - Absetzbetrag Versicherungspauschale | § 11b SGB 2 u. § 6 Nr. 1 u. 2 Bürgergeld-V | -30,00 | -0,00 | ||
| = Anrechenbares Einkommen | § 11 ff. SGB 2 | 1072,00 | 270,00 | 250,00 | 1592,00 |
Frau F ist 35 Jahre alt und seit 4 Jahren ohne Job. F´s 17-jähriger Sohn K1 wohnt seit einigen Monaten in Berlin und verdient mit Zeitung austragen 300 € monatlich. F wohnte viele Jahre zusammen mit M, der jetzt 45 Jahre alt ist. F hatte allerdings zum Schluss eine Affäre mit einem Marokkaner. Von dem hat F die 6 Monate alte Tochter K2. Deswegen gab es Streit mit M. F zog aus dessen Wohnung aus.
Übergangsweise wohnt F mit K2 bei ihrer Mutter. Aber die verlangt jetzt, dass F auszieht. F hat jetzt ein Wohnungsangebot eines Vermieters: 60 m² für 344 € kalt und 190 € Betriebskosten und Heizung. M bemüht sich allerdings wieder sehr um sie und möchte, dass F und K2 wieder zu ihm zurückkommen. Für K1 und K2 erhält F jeweils das Kindergeld. Das Kindergeld für K1 gibt F an diesen nachweisbar weiter.
Wo sich der Vater von K2 aufhält, ist unbekannt. Unterhalt bezahlt er nicht. Unterhaltsvorschuss hat F beantragt, aber die Bearbeitung des Antrags wird noch einige Zeit dauern, weil die Umsetzung des Rechtshilfeabkommens mit Marokko lange dauert.
M verdient als Maurer 2000 € brutto und 1450 € netto. Auf dem Girokonto von M sind 25.000 € und er hat sich vor kurzem einen alten BMW für 7450 € gekauft. Seine Wohnung ist 74 m² groß und kostet 700 € kalt und 299 € für Heizung und Warmwasser. F hat 20.000 € auf dem Girokonto.
Die Neuregelungen zur Vermögenanrechnung finden Sie im Hilfsmittelpapier oder im BürgergeldG im MENU unter LINKS. Wie hoch ist das anrechenbare Vermögen der Bedarfsgemeinschaft? Das beträgt
Der BMW von M ist ein angemessenes Kraftfahrzeug und deshalb anrechnungsfrei, weil er weniger als 7500 € wert ist.
Die Guthaben auf den Girokonten von F und M bilden ein Vermögen von zusammen 45.000 €.
F hat einen Freibetrag von 15000 €, M hat einen von 15.000 € und K2 hat ebenfalls einen von 15.000 €.
Da K2 kein Vermögen hat und seinen Freibetrag daher nicht nutzt, darf F diesen Freibetrag in Höhe von 5.000 € nutzen. Die restlichen 10.000 € darf M nutzen. Insgesamt stehen daher dem Vermögen von 45.000 € Freibeträge in Höhe von ebenfalls 45.000 € gegenüber. Deshalb hat die Bedarfsgemeinschaft kein anrechenbares Vermögen.
Außerdem hätte M selbst im ersten Jahr des Bürgergeldbezugs (Karenzfrist) einen Freibetrag von 40.000 € statt des normalerweise geltenden Freibetrags von 15.000 €.
Frau F ist 35 Jahre alt und seit 4 Jahren ohne Job. F´s 17-jähriger Sohn K1 wohnt seit einigen Monaten in Berlin und verdient mit Zeitung austragen 300 € monatlich. F wohnte viele Jahre zusammen mit M, der jetzt 45 Jahre alt ist. F hatte allerdings zum Schluss eine Affäre mit einem Marokkaner. Von dem hat F die 6 Monate alte Tochter K2. Deswegen gab es Streit mit M. F zog aus dessen Wohnung aus.
Übergangsweise wohnt F mit K2 bei ihrer Mutter. Aber die verlangt jetzt, dass F auszieht. F hat jetzt ein Wohnungsangebot eines Vermieters: 60 m² für 344 € kalt und 190 € Betriebskosten und Heizung. M bemüht sich allerdings wieder sehr um sie und möchte, dass F und K2 wieder zu ihm zurückkommen. Für K1 und K2 erhält F jeweils das Kindergeld. Das Kindergeld für K1 gibt F an diesen nachweisbar weiter.
Wo sich der Vater von K2 aufhält, ist unbekannt. Unterhalt bezahlt er nicht. Unterhaltsvorschuss hat F beantragt, aber die Bearbeitung des Antrags wird noch einige Zeit dauern, weil die Umsetzung des Rechtshilfeabkommens mit Marokko lange dauert.
M verdient als Maurer 2000 € brutto und 1450 € netto. Auf dem Girokonto von M sind 25.000 € und er hat sich vor kurzem einen alten BMW für 7450 € gekauft. Seine Wohnung ist 74 m² groß und kostet 700 € kalt und 299 € für Heizung und Warmwasser. F hat 20.000 € auf dem Girokonto.
Welche Hilfebedürftigkeit hat die Bedarfsgemeinschaft, wenn F mit K2 zu M zieht?
| Rechenschritte | Rechtsgrundlagen | M | F | K2 | BG |
| Regelbedarfsstufe für Bürgergeld | §§ 20 Abs. 2 und 23 SGB 2 | RBS 2 | RBS 2 | RBS 6 | |
| Höhe des Regelbedarfs | Anlage zu § 28 SGB 12 | 506,00 | 506,00 | 357,00 | 1369,00 |
| Mehrbedarf für F(-), weil nicht alleinerziehend | § 21 Absatz 3 SGB 2 | 0,00 | 0,00 | ||
| Unterkunftskosten und Heizung | § 22 Absatz 1 SGB 2 | 333,00 | 333,00 | 333,00 | 999,00 |
| Summe aller Bedarfe | § 19 SGB 2 | 839,00 | 839,00 | 690,00 | 2368,00 |
| Rechenschritte | Rechtsgrundlagen | M | F | K2 | BG |
| Bruttoeinkommen | 2000,00 | 2000,00 | |||
| - Steuern und Sozialversicherungsbeiträge | § 11b Absatz 1 Nr. 1 u. 2 SGB 2 | -550,00 | -550,00 | ||
| - Werbungskosten | § 11b Absatz 1 Nr. 3-5 und Abs. 2 | -100,00 | -100,00 | ||
| - Erwerbstätigenfreibetrag | § 11b Absatz 3 SGB 2 | -278,00 | -278,00 | ||
| + Kindergeld für K1 | § 1 Nr. 8 Bürgergeld-VO | 0,00 | |||
| + Kindergeld für K2 | § 11 Abs. 1 Satz 5 SGB 2 | 250,00 | +250,00 | ||
| + Elterngeld | § 2 Abs. 3 und § 10 Absatz 5 BEEG | 300,00 | +300,00 | ||
| - Absetzbetrag Versicherungspauschale | § 11b SGB 2 u. § 6 Nr. 1 u. 2 Bürgergeld-V | -30,00 | -0,00 | -30,00 | |
| = Anrechenbares Einkommen | § 11 ff. SGB 2 | 1072,00 | 270,00 | 250,00 | 1592,00 |
| Rechenschritte | Rechtsgrundlagen | M | F | K2 | BG |
| Summe aller Bedarfe | § 19 SGB 2 | 839,00 | 839,00 | 690,00 | 2368,00 |
| - Anrechenbares Einkommen | § 11 ff. SGB 2 | -1072,00 | -270,00 | -250,00 | -1592,00 |
| Hilfebedürtigkeit | § 9 Absatz 1 SGB 2 | -233,00 | 569,00 | 440,00 | 776,00 |
Frau F ist 35 Jahre alt und seit 4 Jahren ohne Job. F´s 17-jähriger Sohn K1 wohnt seit einigen Monaten in Berlin und verdient mit Zeitung austragen 300 € monatlich. F wohnte viele Jahre zusammen mit M, der jetzt 45 Jahre alt ist. F hatte allerdings zum Schluss eine Affäre mit einem Marokkaner. Von dem hat F die 6 Monate alte Tochter K2. Deswegen gab es Streit mit M. F zog aus dessen Wohnung aus.
Übergangsweise wohnt F mit K2 bei ihrer Mutter. Aber die verlangt jetzt, dass F auszieht. F hat jetzt ein Wohnungsangebot eines Vermieters: 60 m² für 344 € kalt und 190 € Betriebskosten und Heizung. M bemüht sich allerdings wieder sehr um sie und möchte, dass F und K2 wieder zu ihm zurückkommen. Für K1 und K2 erhält F jeweils das Kindergeld. Das Kindergeld für K1 gibt F an diesen nachweisbar weiter.
Wo sich der Vater von K2 aufhält, ist unbekannt. Unterhalt bezahlt er nicht. Unterhaltsvorschuss hat F beantragt, aber die Bearbeitung des Antrags wird noch einige Zeit dauern, weil die Umsetzung des Rechtshilfeabkommens mit Marokko lange dauert.
M verdient als Maurer 2000 € brutto und 1450 € netto. Auf dem Girokonto von M sind 25.000 € und er hat sich vor kurzem einen alten BMW für 7450 € gekauft. Seine Wohnung ist 74 m² groß und kostet 700 € kalt und 299 € für Heizung und Warmwasser. F hat 20.000 € auf dem Girokonto.
Wieviel mehr Sozialleistungen bekommen F, K2 und M, wenn F sich für eine eigene Wohnung entscheidet?
| Rechenschritte | Rechtsgrundlagen | F | K2 | BG |
| Summe aller Bedarfe | § 19 SGB 2 | 1032,68 | 624,00 | 1656,68 |
| anrechenbares Einkommen | §§ 11 ff. SGB 2 | 270,00 | 250,00 | 520,00 |
| Hilfebedürftigkeit | § 9 Absatz 1 SGB 2 | 762,68 | 374,00 | 1136,68 |
| Rechenschritte | Rechtsgrundlagen | M | F | K2 | BG |
| Summe aller Bedarfe | § 19 SGB 2 | 839,00 | 839,00 | 690,00 | 2368,00 |
| - Anrechenbares Einkommen | § 11 ff. SGB 2 | -1072,00 | -270,00 | -250,00 | -1592,00 |
| Hilfebedürtigkeit | § 9 Absatz 1 SGB 2 | -233,00 | 569,00 | 440,00 | 776,00 |
| Vergleich | Höhe des Bürgergeldes: |
| Bei Einzug von F mit K2 in eine eigene Wohnung | 1136,68 |
| - Bei Einzug von F und K2 in die Wohnung von M | -776,00 |
| = Vorteil bei Einzug in die eigene Wohnung: | 360,68 |
Frau F ist 35 Jahre alt und seit 4 Jahren ohne Job. F´s 17-jähriger Sohn K1 wohnt seit einigen Monaten in Berlin und verdient mit Zeitung austragen 300 € monatlich. F wohnte viele Jahre zusammen mit M, der jetzt 45 Jahre alt ist. F hatte allerdings zum Schluss eine Affäre mit einem Marokkaner. Von dem hat F die 6 Monate alte Tochter K2. Deswegen gab es Streit mit M. F zog aus dessen Wohnung aus.
Übergangsweise wohnt F mit K2 bei ihrer Mutter. Aber die verlangt jetzt, dass F auszieht. F hat jetzt ein Wohnungsangebot eines Vermieters: 60 m² für 344 € kalt und 190 € Betriebskosten und Heizung. M bemüht sich allerdings wieder sehr um sie und möchte, dass F und K2 wieder zu ihm zurückkommen. Für K1 und K2 erhält F jeweils das Kindergeld. Das Kindergeld für K1 gibt F an diesen nachweisbar weiter.
Wo sich der Vater von K2 aufhält, ist unbekannt. Unterhalt bezahlt er nicht. Unterhaltsvorschuss hat F beantragt, aber die Bearbeitung des Antrags wird noch einige Zeit dauern, weil die Umsetzung des Rechtshilfeabkommens mit Marokko lange dauert.
M verdient als Maurer 2000 € brutto und 1450 € netto. Auf dem Girokonto von M sind 25.000 € und er hat sich vor kurzem einen alten BMW für 7450 € gekauft. Seine Wohnung ist 74 m² groß und kostet 700 € kalt und 299 € für Heizung und Warmwasser. F hat 20.000 € auf dem Girokonto.
Welche Entscheidung ist für F und M wirtschaftlich günstiger?
Wenn F zu zu M zieht, bekommt die gesamte Bedarfsgemeinschaft nur 627 € Bürgergeld. Wenn F sich eine eigene Wohnung mietet, bekommt ihre Bedarfsgemeinschaft dagegen 1014,72 € Bürgergeld und M steht wegen seines Einkommens kein Bürgergeld zu. Der Unterschied beträgt also 360,68 € (1136,68-776=360,68 € - siehe die vorherige Aufgabe).
Allerdings müssen F und M im Falle der Anmietung einer zusätzlichen Wohnung auch die Miete für die zweite Wohnung zusätzlich in Höhe von 534 € aufbringen.
Diesen Mehrkosten in Höhe von 534 € für die zusätzliche Anmietung einer weiteren Wohnung steht nur ein Nutzen in Höhe von 360,68 € durch die damit verbundene Erhöhung des Bürgergeldes gegenüber.
Danach ist es für F und M 173,32 € (534,00-360,68=172,32) günstiger, wenn F wieder zu M zieht und auf die Anmietung einer eigenen Wohnung verzichtet.
Bei einem Kosten-Nutzen-Vergleich der beiden Wohnsituationen müssen auch die mittelbaren Vor- und Nachteile beider Entscheidungen in den Blick genommen werden: M und F würden bei Umzug in eine gemeinsame Wohnung keine Rundfunk- und Fernsehgebühren mehr bezahlen müssen, weil sie davon als Empfänger von Bürgergeld befreit wären, während M seine Fernsehgebühren selbst bezahlen müsste, wenn die beiden getrennte Wohnungen haben. Ferner würden wahrscheinlich die Kosten für Telekommunikationsleistungen und Versicherungen reduziert werden, wenn alle in einer Wohnung wohnen.
Zwar hätten M und F bei Anmietung der zweiten Wohnung 602 mehr Wohnfläche zur Verfügung. Ob sie diese allerdings auch nutzen können, hängt davon ab, ob sie ihre Zeit lieber gemeinsam oder lieber alleine verbringen.
Frau F ist 35 Jahre alt und seit 4 Jahren ohne Job. F´s 17-jähriger Sohn K1 wohnt seit einigen Monaten in Berlin und verdient mit Zeitung austragen 300 € monatlich. F wohnte viele Jahre zusammen mit M, der jetzt 45 Jahre alt ist. F hatte allerdings zum Schluss eine Affäre mit einem Marokkaner. Von dem hat F die 6 Monate alte Tochter K2. Deswegen gab es Streit mit M. F zog aus dessen Wohnung aus.
Übergangsweise wohnt F mit K2 bei ihrer Mutter. Aber die verlangt jetzt, dass F auszieht. F hat jetzt ein Wohnungsangebot eines Vermieters: 60 m² für 344 € kalt und 190 € Betriebskosten und Heizung. M bemüht sich allerdings wieder sehr um sie und möchte, dass F und K2 wieder zu ihm zurückkommen. Für K1 und K2 erhält F jeweils das Kindergeld. Das Kindergeld für K1 gibt F an diesen nachweisbar weiter.
Wo sich der Vater von K2 aufhält, ist unbekannt. Unterhalt bezahlt er nicht. Unterhaltsvorschuss hat F beantragt, aber die Bearbeitung des Antrags wird noch einige Zeit dauern, weil die Umsetzung des Rechtshilfeabkommens mit Marokko lange dauert.
M verdient als Maurer 2000 € brutto und 1450 € netto. Auf dem Girokonto von M sind 25.000 € und er hat sich vor kurzem einen alten BMW für 7450 € gekauft. Seine Wohnung ist 74 m² groß und kostet 700 € kalt und 299 € für Heizung und Warmwasser. F hat 20.000 € auf dem Girokonto.
F entscheidet sich für eine eigene Wohnung, weil sie sich nicht sicher ist, wie lange es mit M gut geht. Sie möchte M aber gerne möglichst oft besuchen. Und sie möchte ganz genau wissen, wie weit sie dabei gehen darf, ohne dass sie mit M erneut eine Bedarfsgemeinschaft bildet? Kreuzen Sie bitte die zutreffenden Aussagen an!