1. Zuwendungsrecht und Zuwendungsbescheid (25 Aufgaben)

Was bedeutet das Wort Zuwendung im Sinne des Haushaltsrechts nach § 23 Bundeshaushaltsordnung BHO und der entsprechenden Vorschrift in der Landeshaushaltsordnung?


A. Liebe.
B. Geld.
Begründung:

Nach § 23 BHO und der entsprechenden Vorschrift in der Landeshaushaltsordnung sind Zuwendungen Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Leistungen an Stellen außerhalb der Bundes- oder Landesverwaltung zur Erfüllung bestimmter Zwecke.



2. Gleichheitsgrundsatz

Wo ist im Grundgesetz der Gleichheitsgrundsatz geregelt? Der ist geregelt in Art.

GG.
Lösung: 3
Begründung: Der ist in Art. 3 Absatz 1 GG geregelt.

3. Rücknahme und Widerruf
Worin besteht der Unterschied zwischen der Rücknahme und dem Widerruf eines Verwaltungsakts (Nicht raten, sondern recherchieren) ?
A. Rechtswidrige Verwaltungsakte können unter bestimmten Voraussetzungen zurückgenommen werden, rechtmäßige Verwaltungsakte können unter bestimmten Voraussetzungen widerrufen werden.
B. Belastende Verwaltungsakte können unter bestimmten Voraussetzungen zurück genommen werden, begünstigende Verwaltungsakte können unter bestimmten Voraussetzungen widerrufen werden.
C. Für die Rücknahme gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz VwVfG, für den Widerruf das SGB 10 (Verwaltungsverfahren).
Begründung:

Nach § 44 und § 45 SGB 10 können rechtswidrige Verwaltungsakte unter bestimmten Voraussetzungen zurück genommen werden.

Nach § 46 und § 47 SGB 10 können rechtmäßige Verwaltungsakte unter bestimmten Voraussetzungen widerrufen werden.

Ob das SGB 10 oder das VwVfG Anwendung findet, hat mit der Unterscheidung zwischen Rücknahme und Widerruf nichts zu tun. Das SGB 10 (Verwaltungsverfahren) findet Anwendung auf alle Behörden, die ein Leistungsträger im Sinne des SGB 1 sind. Die Abgabenordnung findet Anwendung auf die Finanzbehörden. Und für alle anderen Behörden gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz VwVfG.



4. Rücknahme

Wo ist im SGB 10 für die Sozialleistungsträger die Rücknahme von Zuwendungsbescheiden geregelt? Die ist geregelt in §

SGB 10.
Lösung: 45
Begründung: Das steht in § 45 SGB 10, weil ein Zuwendungsbescheid ein begünstigender Verwaltungsakt ist.

5. Widerruf

Wo ist im SGB 10 für die Sozialleistungsträger der Widerruf von Zuwendungsbescheiden geregelt? Der ist geregelt in §

SGB 10.
Lösung: 47
Begründung: Das steht in § 47 SGB 10, weil ein Zuwendungsbescheid ein begünstigender Verwaltungsakt ist.

6. Förderung der Jugendhilfe

Wo ist im SGB 8 die Förderung der Jugendhilfe geregelt? Die ist geregelt in §

SGB 8.
Lösung: 74
Begründung: Die ist in § 74 SGB 8 geregelt.

7. ANBest-P
Wodurch werden die ANBest-P für den Zuwendungsempfänger verbindlich?
A. Durch die Bekanntgabe im Amtsblatt und auf den Internetseiten der Behörde.
B. Durch die Bezugnahme im Zuwendungsbescheid auf die Nebenbestimmungen.
C. Durch beides.
D. Durch keines von beiden.
Begründung:

Förderrichtlinien wie die ANBest-P sind keine Gesetze, weil sie nicht vom Parlament beschlossen worden ist. Förderrichtlinien sind auch keine Rechtsverordnungen, weil sie nicht aufgrund eines Gesetzes von einer Bundes- oder Landesregierung erlassen worden sind. Sie sind deshalb überhaupt keine Rechtsnormen. Sondern sie sind Verwaltungsvorschriften, also verwaltungsinterne Regelungen des Vorgesetzen an die Untergebenen. Anders als Weisungen betreffen sie aber keinen Einzelfall, sondern gelten generell. Aber wie Weisungen erzeugen sie nur eine bloße Innenwirkung innerhalb der Behörde, begründen aber anders als Normen und Verwaltungsakte unmittelbar keine Außenwirkung im Verhältnis zu den Antragstellern und Zuwendungsnehmern. Sie begründen daher im Außenverhältnis unmittelbar weder Rechte noch Pflichten.

Wenn allerdings die Richtlinie der ANBest-P als Nebenbestimmung zum Gegenstand des Zuwendungsbescheides erklärt wird (... werden bewilligt nach Maßgabe der ihnen zugesandten ANBest-P ...), so gelten die darin befindlichen Regelungen als verbindliche Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid nach § 36 VwVfG oder § 32 SGB 10.



8. Besserstellungsverbot

Was besagt das Besserstellungsverbot nach 1.3. ANBest-P Es besagt, daß


A. die Mitarbeiter des Projekts nicht besser bezahlt werden dürfen als vergleichbare Mitarbeiter staatlicher Stellen nach dem TVöD und TVL.
B. kein Antragsteller bei der Zuwendungsvergabe höhere Leistungen erhalten oder bessere Konditionen eingeräumt bekommen darf als die anderen Antragsteller.
Begründung: Nach 1.3. ANBest-P1.3. ANBest-P darf der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besserstellen als vergleichbare Beschäftigte im öffentlichen Dienst. Eine Zuwendung darf danach grundsätzlich nicht gewährt werden, wenn höhere Entgelte als nach dem TV-L und dem TVöD oder sonstige über- und außertarifliche Leistungen gezahlt werden.

9. Grundbegriffe des Zuwendungsrechts

Ordnen Sie bitte die auf der linken Seite stehenden THEMEN des Zuwendungsrechts den rechts aufgelisteten GESETZEN und FÖRDERRICHTLINIEN per drag and drop zu!

Förderung der Jugendhilfe muss zugeordnet werden zu § 74 SGB 8

Gleichheitsgrundsatz muss zugeordnet werden zu Art. 3 Absatz 1 GG

Nebenbestimmungen muss zugeordnet werden zu § 36 VwVfG und § 32 SGB 10

20% Regel muss zugeordnet werden zu 1.2. ANBest-P iVm 36 VwVfG und 32 SGB 10

Erstattungsanspruch muss zugeordnet werden zu § 49a VwVfG und § 50 SGB 10

Rücknahme muss zugeordnet werden zu § 48 VwVfG und § 45 SGB 10

Widerruf muss zugeordnet werden zu § 49 VwVfG und § 47 SGB 10

Besserstellungsverbot muss zugeordnet werden zu 1.3. ANBest-P1.3. ANBest-P iVm 36 VwVfG und 32 SGB 10

Nachträgliche Änderung der Finanzierung muss zugeordnet werden zu 2. ANBest-P iVm 36 VwVfG und 32 SGB 10


Begründung: Die richtige Zuordnung ergibt sich aus den auf der rechten Seite verlinkten Texte der Gesetze und der Förderrichtlinien.

10. Zuwendungsbescheid

Welche Rechtsnatur hat ein Zuwendungsbescheid? Er ist ...


A. ein privatrechtlicher Vertrag,
B. ein öffentlich-rechtlicher Vertrag,
C. ein Verwaltungsakt,
D. eine Leistungsvereinbarung,
E. eine Spende.
Begründung:

Ein Zuwendungsbescheid erfüllt alle Voraussetzungen der §§ 35 VwVfG und 31 SGB 10 und ist damit ein Verwaltungsakt.



11. Rechtsnormen

Welche Rechtsnormen gibt es im öffentlichen Recht?


A. AEUV und Rechtsverordnungen der Europäischen Union
B. Grundgesetz oder Landesverfassung
C. Gesetze des deutschen Bundestages oder eines Landtags
D. Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder einer Landesregierung
E. Verwaltungsvorschriften der Behörde (z.B. Förderrichtlinien, Erlasse, Dienstanweisungen)
F. Satzungen von Selbstverwaltungskörperschaften
G. Weisungen des Dienstvorgesetzten
H. Verwaltungsakte
Begründung:

Normen sind verbindliche Regelungen mit Außenwirkung für die Allgemeinheit. In einer Demkokratie (Art. 20 Absatz 2 GG) darf die Behörde sich nicht selbst Rechtsnormen schaffen. Das darf nur die gewählte Volksvertretung im Staat, das Parlament. Entweder in Form von Gesetzen. Oder das Parlament kann die Regierung durch Gesetz zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigen (Art. 80 GG). Diese Rechtssetzungsbefugnisse stehen nach Art. 24 GG und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union AEUV auch der Europäischen Union zu. Im Rahmen der Gesetze dürfen Selbstverwaltungskörperschaften ihre Angelegenheiten durch Satzung regeln.

Weisungen des Vorgesetzten richten sich nicht unmittelbar an die Allgemeinheit und ihnen fehlt auch die Außenwirkung. Sie sind deshalb keine Normen.

Auch Verwaltungsvorschriften des Vorgesetzten an seine Untergebenen erzeugen keine unmittelbare Außenwirkung und es sind deshalb keine Rechtsnormen. Förderrichtlinien sind Verwaltungsvorschriften und diese entfalten nur eine bloße Innenwirkung innerhalb der Verwaltung. Anders als Rechtsnormen entfalten sie keine unmittelbare Außenwirkung. Es sind keine Rechtsnormen.



12. Förderrichtlinie
Welche Rechtsnatur hat eine Förderrichtlinie? Eine Förderrichtlinie ist ...
A. ein Gesetz.
B. eine Rechtsverordnung.
C. eine Satzung einer Selbstverwaltungskörperschaft
D. eine sonstige Rechtsnorm.
E. eine Verwaltungsvorschrift.
F. ein Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung.
G. eine Weisung eines Vorgesetzten.
Begründung: Förderrichtlinien sind keine Gesetze, weil sie nicht vom Parlament beschlossen worden ist. Förderrichtlinien sind auch keine Rechtsverordnungen, weil sie nicht aufgrund eines Gesetzes von einer Bundes- oder Landesregierung erlassen worden sind. Sie sind deshalb überhaupt keine Rechtsnormen. Sondern sie sind Verwaltungsvorschriften, also Regelungen des Vorgesetzen an seine Untergebenen. Anders als Weisungen betreffen sie aber keinen Einzelfall, sondern gelten generell. Aber wie Weisungen erzeugen sie nur eine Innenwirkung innerhalb der Behörde, begründen aber anders als Normen und Verwaltungsakte unmittelbar keine Außnwirkung im Verhältnis zu den Antragstellern und Zuwendungsnehmern. Sie begründen daher im Außenverhältnis unmittelbar weder Rechte noch Pflichten.

13. Rechtsanspruch?

Besteht auf die Vergabe von Zuwendungen in der Regel ein Rechtsanspruch?


A. Rechtsanspruch nach dem zugrundeliegenden Gesetz (Gebundene Entscheidung).
B. Rechtsanspruch nach der Förderrichtlinie.
C. Kein Rechtsanspruch sondern eine Ermessensentscheidung.
Begründung:

In den meisten Fällen fehlt eine gesetzliche Rechtsgrundlage für die Gewährung der Zuwendung. Das gilt etwa für die Sportförderung, die Kunstförderung, die Musikförderung oder die Kulturförderung. Dann steht die Förderung wegen des Fehlens einer Regelung im Ermessen der Behörde.

Gibt es eine Regelung für die Gewährung der Zuwendung, stellt diese Regelung in fast allen Fällen die Gewährung der Zuwendung in das Ermessen der Behörde. So ist es beispielsweise bei der Zuwendungsvergabe durch das Jugendamt geregelt. Hierzu heißt es in 74 Absatz 3 SGB 8: Über die Art und Höhe der Zuwendung entscheidet der Träger der öffentlichen Jugenhilfe nach pflichtgemäßen Ermessen.

Die Förderrichtlinien sind keine Rechtsverordnungen, die wie ein Gesetz eine verbindliche Außenwirkung erzeugen. Sondern Förderrichtlinien sind Verwaltungsvorschriften und diese entfalten nur eine bloße Innenwirkung innerhalb der Verwaltung. Sie können deshalb für den Bürger nicht unmittelbar Rechte und Pflichten begründen und vermitteln deshalb grundsätzlich auch keinen Rechtsanspruch.



14. Ermessensausübung

Ermessen bedeutet nicht Willkür. Sondern für die Ermessensausübung gibt es Ermessensgrenzen. Welche Vorschriften regeln die Ermessensausübung durch die Behörde?


A. § 40 VwVfG und § 39 SGB 1.
B. § 35 VwVfG und § 31 SGB 10.
C. § 114 VwGO und § 54 Absatz 2 Satz 2 SGG
Begründung:

§ 40 VwVfG und § 39 SGB 1 regelt die Ermessensausübung durch die Behörde.

§ 114 VwGO und § 54 Absatz 2 Satz 2 SGG regeln die Ermessenskontrolle durch das Verwaltungsgericht.



15. Anspruch?
Wann hat der Antragsteller ausnahmsweise einen Anspruch auf eine Zuwendung, deren Vergabe im Ermessen der Behörde steht?
A. Wenn das Ermessen des Zuwendungsgebers auf Null reduziert ist.
B. Wenn eine bereits erfolgte Ablehnung des Förderantrages rechtswidrig war.
C. Wenn die Behörde ausreichend Haushaltsmittel für die Bewilligung hat.
D. Wenn bei Ablehnung der Förderung die Haushaltsmittel verfallen würden.
E. Gar nicht. Denn auf eine Ermessensentscheidung besteht niemals ein Anspruch.
Begründung:

Steht die Bewilligung einer Leistung im Ermessen der Behörde, hat der Antragsteller darauf nur dann einen Anspruch, wenn das Ermessen der Behörde in dem zu entscheidenden Fall auf Null reduziert ist. Bei der Zuwendungsvergabe ist das Ermessen beispielsweise auf Null reduziert, wenn jede Ablehnung der Förderung gegenüber dem Antragsteller gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen würde.



16. Gleichbehandlung

Welche Aussage enthält der Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Absatz 1 GG für die Vergabe von Zuwendungen?


A. Nur Gleiches muss gleich behandelt werden. Ungleiches darf ungleich behandelt werden.
B. Alle Antragsteller müssen den gleichen Anteil an den verfügbaren Fördermitteln erhalten.
C. Jeder Antrag auf Fördermittel muss politisch korrekt gegendert sein, um die Fördervoraussetzungen zu erfüllen.
Begründung:

Nur wenn die beiden zu vergleichenden Sachverhalte im Hinblick auf alle abwägungserheblichen Gesichtspunkte vergleichbar sind, müssen sich auch gleich behandelt werden. Gleichbehandlung ist also keine Gleichmacherei. Die Unterschiedlichkeit verschiedener Situationen darf und soll berücksichtigt werden.



17. Evangelische Pfadfinder

Der Verein Christlicher Pfadfinder e.V. (VCP) ist ein Verein evangelischer Pfadfinder. Er plant ein Pfadfinderlager. Dieses dient als pädagogisches Projekt dem Teambuilding für eine Gruppe von Jugendlichen. Der VCP beantragt dafür gemäß 74 Absatz 1 SGB 8 Fördermittel. Hat der VCP darauf einen Rechtsanspruch?


A. Ja.
B. Nein.
Begründung: § 74 Absatz 1 SGB 8 erweckt zwar den Eindruck, die Entscheidung, "ob" gefördert wird, sei in einer Soll-Bestimmung geregelt. Aber Absatz 3 der Regelung stellt klar, daß die Art und die Höhe der Förderung im Ermessen der Behörde stehen. Da die Förderung somit im Ermessen der Behörde steht, haben die Pfadfinder keinen Anspruch auf die Förderung.



18. Haushaltssperre vor der Bewilligung

Der Verein Christlicher Pfadfinder e.V. (VCP) ist ein Verein evangelischer Pfadfinder. Er hat ein Pfadfinderlager geplant. Dieses dient als pädagogisches Projekt dem Teambuilding für eine Gruppe von Jugendlichen. Der VSP beantragte dafür Fördermittel. Das Jugendamt fand heraus, dass alle Fördervoraussetzungen des 74 Absatz 1 Nummern 1 bis 5 SGB 8 vorliegen und das noch Haushaltsmittel vorhanden waren.

Noch bevor es zur Bewilligung der Fördermittel kommt, verschlechtert sich kriegsbedingt die Haushaltslage. Der Freistaat Bayern verfügt eine Haushaltssperre, welche auch allen kommunalen Behörden die Ausgabe von Mitteln untersagt.

Darf das Jugendamt den Pfadfindern die bereits vor der Haushaltssperre beantragten Fördermittel jetzt in Höhe von 1000 € bewilligen?


A. Ja.
B. Nein.
C. Teilweise.
D. Es kommt darauf an.
Begründung:

Die Pfadfinder haben nach 74 Absatz 3 SGB 8 keinen Rechtsanspruch auf die Förderung, weil die Entscheidung darüber im Ermessen des Jugendamtes steht.

Die Haushaltssperre steht der Begründung neuer Zahlungsverpflichtungen entgegen, die im Ermessen der Behörde stehen. Anders ist es für unabweisbare Ausgaben. Das sind Ausgaben, die auf Rechtsansprüchen beruhen (Beispiel: Anspruch auf Bürgergeld). Dazu zählt die Bewilligung von Fördermitteln nicht. Also darf das Jugendamt wegen der Haushaltssperre die Fördermittel nicht bewilligen. Dafür ist nur maßgeblich, das im Zeitpunkt der Bewilligung eine Haushaltssperre besteht. Es kommt nicht darauf an, ob auch im Zeitpunkt der Antragstellung eine Haushaltssperre bestand.



19. Haushaltssperre nach Bewilligung

Der Verein Christlicher Pfadfinder e.V. (VCP) ist ein Verein evangelischer Pfadfinder. Er hat ein Pfadfinderlager geplant. Dieses diente als pädagogisches Projekt dem Teambuilding für eine Gruppe von Jugendlichen. Der VSP beantragte dafür Fördermittel. Das Jugendamt fand heraus, dass alle Fördervoraussetzungen des 74 Absatz 1 Nummern 1 bis 5 SGB 8 vorliegen und das noch Haushaltsmittel vorhanden waren. Es bewilligte daraufhin 1000 € als Festbetragsfinanzierung.

Noch bevor es zur Auszahlung der Fördermittel kommt, verschlechtert sich kriegsbedingt die Haushaltslage. Der Freistaat Bayern verfügt eine Haushaltssperre, die auch allen kommunalen Behörden die Ausgabe von Mitteln untersagt.

Haben die Pfadfinder einen Rechtsanspruch auf Auszahlung der bewilligten Förderung von 1000 €?


A. Ja.
B. Nein.
C. Teilweise.
D. Es kommt darauf an.
Begründung:

Vor der Bewilligung hatten die Pfadfinder zwar nach 74 Absatz 3 SGB 8 keinen Rechtsanspruch auf Förderung.

Aber durch die Bewilligung hat die Behörde nach § 31 SGB 10 eine Regelung getroffen, an die sie nun gebunden ist. Dadurch ist ein Rechtsanspruch auf Auszahlung der bewilligten Fördermittel entstanden.

Das Haushaltsrecht steht der Erfüllung der Zahlungsverpflichtung nicht entgegen. Die Haushaltssperre steht nur der Begründung neuer Zahlungsverpflichtungen entgegen, die im Ermessen der Behörde stehen. Aber die Auszahlung der bereits bewilligten Fördermittel steht nicht mehr im Ermessen der Behörde, sondern darauf besteht ein Rechtsanspruch. Es handelt sich deshalb um eine unabweisbare Ausgabe, auf deren Erfüllung die Haushaltssperre keinen Einfluss hat.



20. Unterschiedliche Akzeptanz

Der Verein Christlicher Pfadfinder e.V. (VCP) ist ein Verein evangelischer Pfadfinder. Er hat ein Pfadfinderlager geplant. Dieses dient als pädagogisches Projekt dem Teambuilding für eine Gruppe von Jugendlichen. Der VSP beantragte dafür Fördermittel. Das Jugendamt fand heraus, dass alle Fördervoraussetzungen des 74 Absatz 1 Nummern 1 bis 5 SGB 8 vorliegen und das noch Haushaltsmittel vorhanden waren. Es bewilligte daraufhin 1000 € als Festbetragsfinanzierung.

Davon hören die katholischen Pfadfinder St. Georg e.V.. Auch die katholischen Pfadfinder beantragen jetzt beim Jugendamt Fördermittel für ein Pfadfinderlager, das sich in pädagogischer und sonstiger Hinsicht nicht von dem der evangelischen Pfadfinder unterscheidet.

Das Jugendamt ist der Auffassung, dass zwar ein Bedarf nach einem weiteren Pfadfinderlager bestehe, dass aber die evangelischen Pfadfinder und ihre Angebote mehr Akzeptanz in der Bevölkerung haben, weil die Gegend überwiegend evangelische Bevölkerung habe. Deshalb wird die Förderung für die katholischen Pfadfinder St. Georg abgelehnt. Diese erheben dagegen nach erfolglosem Widerspruch Klage vor dem Verwaltungsgericht. Haben Sie einen Anspruch auf Förderung?


A. Nein. Die Entscheidung über die Förderung steht im Ermessen des Jugendamts.
B. Nein. Die Entscheidung über die Förderung steht im Ermessen des Verwaltungsgerichts.
C. Nein. Die unterschiedliche Akzeptanz der beiden Angebote ist ein sachgerechtes Auswahlkriterium.
D. Ja. Weil nicht wegen der Religion unterschieden werden darf.
Begründung:

Es sind zwar alle Fördervoraussetzungen laut Sachverhalt erfüllt. Dennoch steht die Förderung nach 74 Absatz 3 SGB 8 im Ermessen des Jugendamtes.

Aber dieses Ermessen ist auf Null reduziert. Das Jugenamt muss die 1000 € bewilligen, weil jede andere Entscheidung gegen Art. 3 GG verstoßen würde.

Es verstößt zwar nicht gegen Art. 3 Absatz 1 GG, dass das Jugendamt nach der Akzeptanz der Angebote beider Einrichtungen unterscheiden will. Dass die geförderten Angebote Akzeptanz in der Bevölkerung haben sollen, ist ein legitimes Ziel. Und deswegen ist dieses Auswahlkriterium zur Förderung des Ziels geeignet, erforderlich und angemessen. Und andere Unterscheidungsgründe, die eine Ungleichbehandlung nach Absatz 1 erlauben würden, gibt es nicht, weil sich das Pfadfinderlager der katholischen Pfadfinder laut Sachverhalt in pädagogischer und sonstiger Hinsicht nicht von dem Pfadfinderlager der evangelischen Pfadfinder unterscheidet.

Wenn das Jugendamt die Akzeptanz der Angebote aber allein von der unterschiedlichen religiösen Ausrichtung der beiden Träger abhängig macht, könnte das gegen Art. 3 Absatz 3 GG verstoßen. Absatz 3 verbietet eine Ungleichbehandlung wegen der Religion. Nach Art. 19 Absatz 3 GG darf sich auch der Verein als juristische Person des Privatrechts auf das Grundrecht des Art. 3 Absatz 3 GG berufen. Die Ungleichbehandlung wegen der Religion ist auch dann verboten, wenn es dafür sachgerechte Gründe geben sollte. Denn Absatz 3 verstärkt den nach Absatz 1 bestehenden Schutz vor Ungleichbehandlungen. Es handelt sich deshalb um ein absolutes Differenzierungsverbot. Das Jugendamt darf also nicht wegen ihrer Konfession zwischen evangelischen und katholischen Pfadfindern unterscheiden. Daher haben letztere auch einen Anspruch auf Förderung.



21. Katholische Pfadfinder

Der Verein Christlicher Pfadfinder e.V. (VCP) ist ein Verein evangelischer Pfadfinder. Er plante ein Pfadfinderlager. Dieses diente als pädagogisches Projekt dem Teambuilding für eine Gruppe von Jugendlichen. Der VSP beantragte dafür Fördermittel. Das Jugendamt fand heraus, dass alle Fördervoraussetzungen des 74 Absatz 1 Nummern 1 bis 5 SGB 8 vorliegen und das noch Haushaltsmittel vorhanden waren. Es bewilligte daraufhin 1000 € als Festbetragsfinanzierung.

Davon hören die katholischen Pfadfinder St. Georg e.V.. Auch die katholischen Pfadfinder beantragen jetzt beim Jugendamt Fördermittel für ein Pfadfinderlager, das sich in pädagogischer und sonstiger Hinsicht nicht von dem der evangelischen Pfadfinder unterscheidet.

Haben die katholischen Pfadfinder einen Rechtsanspruch auf die Bewilligung von 1000 €, wenn es noch genügend Haushaltsmittel für die Förderung von Jugendfreizeitmaßnahmen für das Jugendamt gibt und auch die katholischen Pfadfinder alle Fördervoraussetzungen des 74 Absatz 1 Nummern 1 bis 5 SGB 8 erfüllen und Bedarf nach einem weiteren Pfadfinderlager besteht?


A. Nein. Die Förderung steht im Ermessen.
B. Ja. Das Ermessen ist auf Null reduziert.
C. Es kommt auf die Förderrrichtlinie an.
D. Das steht im Ermessen des Gerichts.
Begründung:

Es sind zwar alle Fördervoraussetzungen laut Sachverhalt erfüllt. Dennoch steht die Förderung nach 74 Absatz 3 SGB 8 im Ermessen des Jugendamtes.

Aber dieses Ermessen ist auf Null reduziert. Das Jugenamt muss die 1000 € bewilligen, weil jede andere Entscheidung gegen Art. 3 GG verstoßen würde. Wegen ihrer Konfession zwischen evangelischen und katholischen Pfadfindern zu unterscheiden, verstößt gegen Absatz 3 der Vorschrift. Und andere Unterscheidungsgründe, die eine Ungleichbehandlung nach Absatz 1 erlauben würden, gibt es nicht, weil sich das Pfadfinderlager der katholischen Pfadfinder laut Sachverhalt in pädagogischer und sonstiger Hinsicht nicht von dem Pfadfinderlager der evangelischen Pfadfinder unterscheidet.



22. Verbrauch der Haushaltsmittel

Der Verein Christlicher Pfadfinder e.V. (VCP) ist ein Verein evangelischer Pfadfinder. Er plante ein Pfadfinderlager. Dieses diente als pädagogisches Projekt dem Teambuilding für eine Gruppe von Jugendlichen. Der VSP beantragte dafür Fördermittel. Das Jugendamt fand heraus, dass alle Fördervoraussetzungen des 74 Absatz 1 Nummern 1 bis 5 SGB 8 vorliegen und das noch Haushaltsmittel vorhanden waren. Es bewilligte daraufhin im Juli 1000 € als Festbetragsfinanzierung.

Davon hören die katholischen Pfadfinder St. Georg e.V.. Auch sie erfüllen alle Fördervoraussetzungen des 74 Absatz 1 Nummern 1 bis 5 SGB 8 und sie beantragen im November beim Jugendamt Fördermittel für ein Pfadfinderlager, das sich in pädagogischer und sonstiger Hinsicht nicht von dem der evangelischen Pfadfinder unterscheidet.

Haben die katholischen Pfadfinder gegen das Jugendamt einen Rechtsanspruch auf die Bewilligung von 1000 €, obwohl das Jugendamt im November die Haushaltsmittel für die Förderung von Jugendfreizeitmaßnahmen bereits aufgebraucht hat?


A. Ja.
B. Nein.
C. Teilweise.
D. Es kommt darauf an.
Begründung: p>Es sind zwar alle Fördervoraussetzungen laut Sachverhalt erfüllt. Dennoch steht die Förderung nach 74 Absatz 3 SGB 8 im Ermessen des Jugendamtes.

Und dieses Ermessen ist diesmal nicht auf Null reduziert. Das Jugenamt muss deshalb nicht die 1000 € bewilligen.Denn die Ablehnung der Bewilligung verstößt diesmal nicht gegen Art. 3 Absatz 1 GG. Zwar darf nach Absatz 3 dieser Vorschrift nicht wegen ihrer Konfession zwischen evangelischen und katholisten Pfadfindern zu unterschieden werden, aber es darf nach Absatz 1 aus anderen Gründen unterschieden werden. Beide Sachverhalte sind nicht vergleichbar, weil die Haushaltsmittel inzwischen aufgebraucht sind. Das ist ein sachgerechtes und angemessenes Unterscheidungskriterium, welches eine Ungleichbehandlung erlaubt. Da das Ermessen des Jugendamtes somit nicht auf Null reduziert ist, steht den katholischen Pfadfindern kein Rechtsanspruch auf Förderung zu.



23. Verknappung der Haushaltsmittel

Der Verein Christlicher Pfadfinder e.V. (VCP) ist ein Verein evangelischer Pfadfinder. Er plante ein Pfadfinderlager. Dieses diente als pädagogisches Projekt dem Teambuilding für eine Gruppe von Jugendlichen. Der VSP beantragte dafür Fördermittel. Das Jugendamt fand heraus, dass alle Fördervoraussetzungen des 74 Absatz 1 Nummern 1 bis 5 SGB 8 vorlagen und das noch Haushaltsmittel vorhanden waren. Es bewilligte daraufhin im Januar 1000 € als Festbetragsfinanzierung.

Davon hören die katholischen Pfadfinder St. Georg e.V.. Auch sie erfüllen alle Fördervoraussetzungen des 74 Absatz 1 Nummern 1 bis 5 SGB 8 und sie beantragen im Juli beim Jugendamt Fördermittel für ein Pfadfinderlager, das sich in pädagogischer und sonstiger Hinsicht nicht von dem der evangelischen Pfadfinder unterscheidet.

Haben die katholischen Pfadfinder gegen das Jugendamt einen Rechtsanspruch auf die Bewilligung von 1000 €, wenn das Jugendamt im Juli die Haushaltsmittel für die Förderung von Jugendfreizeitmaßnahmen bereits weitgehend aufgebraucht hat und deshalb die Förderkriterien ab jetzt verschärfen möchte, um wenigstens die ganz dringenden Anträge bis zum Jahresende weiter bewilligen zu können?


A. Ja.
B. Nein.
C. Teilweise.
D. Es kommt darauf an.
Begründung:

Es sind zwar alle Fördervoraussetzungen des Gesetzes laut Sachverhalt erfüllt. Dennoch steht die Förderung nach 74 Absatz 3 SGB 8 im Ermessen des Jugendamtes.

Und dieses Ermessen ist auch diesmal nicht auf Null reduziert. Das Jugenamt muss deshalb nicht die 1000 € bewilligen. Denn die Ablehnung der Bewilligung verstößt auch diesmal nicht gegen Art. 3 Absatz 1 GG. Zwar darf nach Absatz 3 dieser Vorschrift nicht wegen ihrer Konfession zwischen evangelischen und katholisten Pfadfindern zu unterschieden werden, aber es darf nach Absatz 1 aus anderen Gründen unterschieden werden. Beide Sachverhalte sind nicht vergleichbar. Der Sachverhalt ändert sich nämlich nicht nur durch den vollständigen Verbrauch der Haushaltsmittel, sondern auch durch deren Verknappung. Es ist ein legitimes Ziel der Behörde, wenigstens die besonders dringenden Anträge bis zum Jahgresende weiter bewilligen zu können. Und zur Erreichung dieses Zieles ist es erforderlich und angemessen, die im Ermessen stehenden Förderkriterien nachträglich zu verschärfen. Und deshalb haben die katholischen Pfadfinder, die ihren Antrag später gestellt hatten, keinen Anspruch auf Gleichbehandlung mit den evangelischen Pfadfindern, die ihren Antrag früher gestellt hatten, weil sich die Haushaltslage in der Zwischenzeit geändert hatte. Dieser Unterschied erlaubt eine Ungleichbehandlung. Da das Ermessen des Jugendamtes somit nicht auf Null reduziert ist, steht den katholischen Pfadfindern auch kein Rechtsanspruch auf Förderung zu.



24. Nebenbestimmungen

Darf der Zuwendungsgeber für eine in seinem Ermessen stehende Zuwendung die Berechtigung zu deren Verwendung an die Bedingung knüpfen, dass der Zuwendungsnehmer bis zu einem bestimmten Termin einen Sachbericht einreichen muss und dass er Verwendungsnachweise beim Zuwendungsgeber in Form von Quittungen und Belegen einreichen muss und dass er anderfalls die Zuwendung erstatten muss?


A. Nein. Dafür gibt es keine gesetzliche Rechtsgrundlage.
B. Ja. Es gibt dafür eine gesetzliche Rechtsgrundlage.
C. Es kommt darauf an, ob die festgelegte Bedingung in Grundrechte des Zuwendungsnehmers eingreift.
Begründung:

Wenn auf einen Verwaltungsakt kein Rechtsanspruch besteht, sondern die Entscheidung im Ermessen der Behörde steht, kann der Erlass des Verwaltungsaktes abgelehnt werden oder nach § 36 VwVfG oder § 32 SGB 10 von der Einhaltung von Nebenbestimmungen abhängig gemacht werden.

Da die Zuwendungsvergabe im Ermessen der Behörde steht, darf die Behörde nach Ermessen Nebenbestimmungen verfügen. Das sind Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Widerrufsvorbehalte und Auflagenvorbehalte.



25. Bedingungen, Befristung und Widerrufsvorbehalt

Wo im SGB 10 ist geregelt, dass Leistungsträger im Sinne des SGB 1 die Zuwendungsvergabe mit Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Widerrufsvorbehalten und Auflagenvorbehalten verbinden dürfen? Das steht in §

SGB 10.
Lösung: 32
Begründung:

Wenn auf einen Verwaltungsakt kein Rechtsanspruch besteht, sondern die Entscheidung im Ermessen der Behörde steht, kann der Erlass des Verwaltungsaktes abgelehnt werden oder nach § 36 Absatz 2 VwVfG oder § 32 Absatz 2 SGB 10 von der Einhaltung von Nebenbestimmungen abhägig gemacht werden.

Da die Zuwendungsvergabe im Ermessen der Behörde steht, darf die Behörde nach Ermessen Nebenbestimmungen verfügen. Das sind Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Widerrufsvorbehalte und Auflagenvorbehalte.