(A) Ein Effekitivitätsdefizit gibt es, weil bei ausschließlicher Inputsteuerung der Zuwendungsnehmer keinen Anreiz hat, für das investierte Geld eine gute Gegenleistung bedarfsgerecht zu erbringe. Das birgt die Gefahr, dass eine zu geringe oder eine zu schlechte Gegenleistung erbracht wird und dass sich diese zu wenig nach den Bedürfnissen des Zuwendungsgebers und des Leistungsadressaten richtet. Eine reine Inputsteuerung verzichtet zudem auf Wettbewerb.
Und ohne den Wettbewerb mit Konkurrenten fehlt der Anreiz zum Angebot guter, preiswerter und an den Bedürfnissen der Kunden ausgerichteter Produkte.
(B) Ein Legitimitätsdefizit entsteht in der Öffentlichkeit, weil dort der Eindruck entsteht, dass mit den öffentlichen Haushaltsmitteln nicht in dem Maße sparsam und wirtschaftlich umgegangen wird, wie es der Steuerzahler selbst mit seinem eigenen Geld in der Regel tut.
Wenn der öffentliche Kostenträger dem Zuwendungsnehmer keine Anreize zu Qualität, Effizienz, Zielgenauigkeit und Kundenorientierung gibt und darüber keine Rechenschaft abgelegt werden muss, muss der Steuerzahler befürchten, dass die Behörde mit seinen Steuermitteln nicht sorgfältig genug umgeht.
(C) Ein Motivationsdefizit kann leicht beim Zuwendungsnehmer entstehen, weil im Falle einer reinen Inputsteuuerung die Soziale Einrichtung weder Anreize zur Kosteneinsparung noch zur Qualitätssteigerung hat.
(D) Ein Finanzdefizit droht nicht, weil die Inputsteuerung gerade sicherstellen soll, dass alle vom Zuwendungsnehmer erhaltenen Geldmittel für das Projekt zwedckentsprechend und bestimmungsgemäß verbraucht werden.
(A) Weil bei Leistungsvereinbarungen die Höhe der Förderung davon abhängt, ob die Kunden (Klienten) die Leistungsangebote der Leistungserbringer auch annehmen, wird eine bessere Kunden und Bedarfsorientierung sichergestellt.
(B) Weil bei Leistungsvereinbarungen die Leistungsanbieter gegenüber den Leistungsempängern (Klienten, Patienten, Kunden) miteinander konkurieren müssen, schafft der Wettbewerb Anreize für die Leistungsanbieter zur Verbesserung ihrer Qualität.
(C) Weil bei Leistungsvereinbarungen die Leistungsanbieter auch gegenüber dem öffentlichen Kostenträger als Zuwendungsgeber miteinander konkurieren müssen, schafft der Wettbewerb zugleich Anreize für die Leistungsanbieter zur Verringerung ihrer Preise.
(D) Weil bei Leistungsvereinbarungen die Leistungsanbieter Einnahmenüberschüsse erzielen dürfen, haben Sie einen Anreiz unter Beibehaltung ihrer Qualität durch Effizienzsteigerungen ihre Kosten zu senken.
(E) Die Outputsteuerung hat gerade nicht das Ziel, eine zweckwidrige Verwendung staatlicher Finanzierungen zu verhindern. Denn es gibt bei Leistungsvereinbarungen gar keinen vorgeschriebenen Zweck für die Verwendung der leistungsbezogenen Entgelte. Vielmehr wird dem Zahlungsempfänger bewusst freigestellt, wofür er das Geld verwendet, um die oben genannten Ziele erreichen zu können.
Eine Leistungsvereinbarung ist ebenso wie ein Zuwendungsvertrag ein öffentlich-rechtlicher Vertrag. Wo ist im SGB 10 für die Sozialbehörden der öffentlich-rechtliche Vertrag geregelt? Das steht in den §§
Das steht für die Sozialbehörden in den §§ 53-61 SGB 10 und für die übrigen Behörden des Bundes in den §§ 54-62 VwVfG. Für die übrigen Behörden der Länder gelten die entsprechenden Vorschriften des entsprechenden Landesgesetzes.
Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist grundsätzlich unabhängig davon wirksam, ob der Inhalt des Vertrages rechtmäßig oder rechtswidrig vereinbart wurde. Der öffentlich-rechtliche Vertrag ist nur unwirksam, wenn es besondere Gründe für seine Nichtigkeit gibt. Wo ist für öffentlich-rechtliche Verträge im SGB 10 diese Nichtigkeit geregelt? Das steht in §
Für die meisten Bereiche sozialer Arbeit sind Leistungsvereinbarungen zwischen dem Träger der leistungserbringenden Einrichtung und dem öffentlichen Kostenträger anzustreben. Wo ist dies für die Kinder- und Jugendhilfe im SGB 8 geregelt? Das steht in §
Die Sozialgesetze definieren genau, welche Regelungen Gegenstand einer Leistungsvereinbarung sein müssen. Welche Vorschrift im SGB 8 definiert das für den Bereich der Jugendhilfe? Das steht in §
Nach § 78b Absatz 1 SGB 8 gehören dazu die Qualitätsvereinbarung (Nummer 1), die Entgeltvereinbarung (Nummer 2) und die Qualitätsentwicklungsvereinbarung (Nummer 3). In anderen Bereichen sozialer Arbeit heißen diese Vereinbarungen Qualitätsvereinbarung, Entgeltvereinbarung und Kontrollvereinbarung.
Was im Detail Gegenstand der Qualitäts- und Entgeltvereinbarung ist, steht dann in § 78c SGB 8.
Während durch Zuwendungsbescheide der Betrieb einer Institution (institutionelle Förderung) oder die Durchführung eines Projekts (Projektförderung) vergütet wird, wird durch eine Leistungsvereinbarung die Vergütung einer konkreten Einzelleistung vergütet. Wo ist in der Jugendhilfe im SGB 8 die Einzelleistungsvergütung durch Leistungsvereinbarung geregelt? Das steht in §
Für die meisten Bereiche sozialer Arbeit ist geregelt, dass eine Vergütung der Leistungen der sozialen Einrichtung davon abhängig ist, dass der Träger dieser Einrichtung eine Leistungsvereinbarung mit dem öffentlichen Kostenträger abgeschlossen hat. Für die Jugendhilfe wird dies allerdings auf den Bereich der stationären Jugendhilfe eingeschränkt. Wo ist das im SGB 8 geregelt? Das steht in §
Für die meisten Bereiche sozialer Arbeit ist geregelt, dass eine Vergütung der Leistungen der sozialen Einrichtung davon abhängig ist, dass der Träger dieser Einrichtung eine Entgeltvereinbarung mit dem öffentlichen Kostenträger abgeschlossen hat. Wo ist dieser Zusammenhang im SGB 8 geregelt? Das steht in §
Lösung: 78b
Begründung: Das regelt 78b SGB 8.
10. Zuordnungsübung zur Leistungsvereinbarung
Ordnen Sie bitte die auf der linken Seite stehenden THEMEN des Zuwendungsrechts den rechts aufgelisteten GESETZEN per drag and drop zu!
öffentlich-rechtlicher Vertrag muss zugeordnet werden zu §§ 54-62 VwVfG und 53-61 SGB 10
Nichtigkeit öffentlich-rechtlicher Verträge muss zugeordnet werden zu §§ 59 VwVfG und 58 SGB 10 und 134 und 138 BGB
Notwendigkeit von Leistungsvereinbarungen nur in der stationären Jugendhilfe muss zugeordnet werden zu § 78a SGB 8
Definition von Leistungsvereinbarungen in der Jugendhilfe muss zugeordnet werden zu 78b SGB 8 und 78c SGB 8
Einzelleistungsvergütung muss zugeordnet werden zu 78b SGB 8 und 78c SGB 8
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öffentlich-rechtlicher Vertrag muss zugeordnet werden zu §§ 54-62 VwVfG und 53-61 SGB 10
Nichtigkeit öffentlich-rechtlicher Verträge muss zugeordnet werden zu §§ 59 VwVfG und 58 SGB 10 und 134 und 138 BGB
Notwendigkeit von Leistungsvereinbarungen nur in der stationären Jugendhilfe muss zugeordnet werden zu § 78a SGB 8
Definition von Leistungsvereinbarungen in der Jugendhilfe muss zugeordnet werden zu 78b SGB 8 und 78c SGB 8
Einzelleistungsvergütung muss zugeordnet werden zu 78b SGB 8 und 78c SGB 8
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öffentlich-rechtlicher Vertrag muss zugeordnet werden zu §§ 54-62 VwVfG und 53-61 SGB 10
Nichtigkeit öffentlich-rechtlicher Verträge muss zugeordnet werden zu §§ 59 VwVfG und 58 SGB 10 und 134 und 138 BGB
Notwendigkeit von Leistungsvereinbarungen nur in der stationären Jugendhilfe muss zugeordnet werden zu § 78a SGB 8
Definition von Leistungsvereinbarungen in der Jugendhilfe muss zugeordnet werden zu 78b SGB 8 und 78c SGB 8
Einzelleistungsvergütung muss zugeordnet werden zu 78b SGB 8 und 78c SGB 8
Wo sind für die Sozialhilfe im SGB 12 Leistungsvereinbarungen mit freien Trägern geregelt? Das steht in den §§
Ordnen Sie bitte die auf der linken Seite stehenden THEMEN des Zuwendungsrechts den rechts aufgelisteten GESETZEN per drag and drop zu!
Leistungsvereinbarungen in der Sozialhilfe muss zugeordnet werden zu §§ 75-81 SGB 12
Einzelleistungsvergütung muss zugeordnet werden zu §§ 78b Absatz 1 Nummer 2 SGB 8 und 76 Absatz 1 Nummer 2 iVm Absatz 3 SGB 12
Inhalt der Qualitätsvereinbarung muss zugeordnet werden zu §§ 78c Absatz 1 SGB 8 und 76 Absatz 1 Nr. 2 iVm Absatz 2 SGB 12
Anpassung von Leistungsvereinbarungen muss zugeordnet werden zu §§ 59 SGB 10 und 78d SGB 8 und 78 SGB 12 und § 60 VwVfG
Schiedsstelle muss zugeordnet werden zu § 78g SGB 8 und 80 SGB 12
Bei der öffentlich-rechtlichen Finanzierung gibt es verschiedene Finanzierungsarten. Einerseits kann man zwischen Institutioneller Förderung und Projektförderung unterscheiden, andererseits kann man zwischen Festbetragsfinazierung , Fehlbetragsfinanzierung und Anteilsfinanzierung unterscheiden. Gleichzeitig kann man bei der öffentlichen Finanzierung auch zwischen dem öffentlich-rechtlichen Vertrag und dem Zuwendungsbescheid (=Verwaltungsakt) unterscheiden. Beim öffentlich-rechtlichen Vertrag kann man widerum zwischen der Leistungsvereinbarung und dem Zuwendungsvertrag unterscheiden. Leistungsbezogene Entgelte werden in einer Leistungsvereinbarung vereinbart.
Der verbilligte Verkauf von Grundstücken, die Gewährung zinsgünstiger Kredite, die Gewährung von Spenden, die Vereinbarung von Sponsoring oder die Entrichtuing von Mitgliedsbeiträgen an eingetragene Vereine sind privatrechtlich und nicht öffentlich-rechtlich.
Ob diese privatrechtliche Formen der Vorteilsgewährung einer Behörde überhaupt erlaubt wären, oder ob dadurch Bestimmungen aus dem Zuwendungs- Sozial-, Verwaltungs-, Haushalts- oder Vergaberecht verletzt oder umgangen werden, wäre im Einzelfall sorgfältig zu prüfen.
Ein Leistungsvertrag (=Leistungsvereinbarung) ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag (§§ 53 ff. SGB 10) zwischen dem öffentlichen Zuwendungsgeber (Bund, Land, Kreis, Stadt, Gemeinde, Sozialversicherungsträger usw.) und dem Träger der leistungsrbringenden Einrichtung (Verein, GmbH, AG).
Der Geschäftsführer einer Einrichtung wird nicht selbst Vertragspartner. Er tritt nur als Vertreter der Einrichtung auf.
Eine Leistungsvereinbarung ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen dem öffentlichen Zuwendungsgeber (Bund, Land, Kreis, Stadt, Gemeinde, Sozialversicherungsträger usw.) und dem Träger der leistungserbringenden Einrichtung (Verein, GmbH, AG). Für die Vergütung einer Einzelleistung durch den öffentlichen Zuwendungsgeber ist das Bestehen einer Leistungsvereinbarung in der Regel gesetzlich vorgeschrieben (siehe z.B. für die Finanzierung von Pflegeleistungen durch die Sozialhilfeträger nach § 72 Absatz 1 SGB 11 oder für den Eingliederungshilfeträger nach § 123 SGB 9 oder für den Sozialhilfeträger nach § 75 Absatz 1 SGB 12) oder für die freien Träger der stationären Jugendhilfe 78b SGB 8.
Was muss Inhalt einer Leistungsvereinbarung (Vertragsgegenstand) sein?
Das steht in § 78c SGB 8 und § 125 SGB 9 und § 75 Absatz 2 SGB 11 und § 76 SGB 12.
Ordnen Sie bitte die links aufgelisteten Vertragsgegenstände einer Leistungsvereinbarung den rechts aufgelisteten notwendigen Bestandteilen einer Leistungsvereinbarung per drag and drop zu!
Beschreibung der Einzelleistung nach Strukturqualität, Prozessqualität und/oder Ergebnisqualität muss zugeordnet werden zu Qualitätsvereinbarung
Regelung der Höhe des Entgelts für die verschiedenen von der Einrichtung angebotenen Einzelleistungen muss zugeordnet werden zu Entgeltvereinbarung
Regelungen über die Weitergabe von Kundendaten zum Zwecke der Überprüfung der tatsächlichen Erbringung der in Rechnung gestellten Einzelleistungen muss zugeordnet werden zu Kontrollvereinbarung oder Qualitätsentwicklungsvereinbarung
Die richtige Zuordnung ergibt sich aus den gesetzlichen Regelungen zum notwendigen Inhalt von Leistungsvereinbarungen. Die wichtigsten Regelungen habe ich beispielhaft zusammengestellt. Für die Jugendhilfe git § 78c SGB 8. Für Leistungsvereinbarungen zur Eingliederung Behinderter gilt § 125 SGB 9. Für Leistungsvereinbarungen mit dem Pflegeversicherungsträger gilt § 75 Absatz 2 SGB 11. Und für Leistungsvereinbarungen mit dem Sozialhilfeträger gilt § 76 SGB 12.
Ordnen Sie bitte die links aufgelisteten THEMEN den rechts aufgelisteten RECHTSGRUNDLAGEN per drag and drop zu!
Öffentlichrechtlicher Vertrag muss zugeordnet werden zu § 54-62 VwVfG und § 53-61 SGB 10
Nichtigkeit öffentlich-rechtlicher Verträge muss zugeordnet werden zu § 59 VwVfG und § 58 SGB 10 iVm § 134 und § 138 BGB.
Leistungsvereinbarungen auf dem Gebiet der Jugendhilfe muss zugeordnet werden zu § 77 und die §§ 78a ff. SGB 8.
Leistungsvereinbarungen auf dem Gebiet der Sozialhilfe muss zugeordnet werden zu §§ 75-81 SGB 12.
Leistungsvereinbarungen auf dem Gebiet der Kranken- und Pflegeversicherung muss zugeordnet werden zu §§ 107 ff. SGB 5 und §§ 72 ff. SGB 11.
Leistungsvereinbarungen zwischen dem Leistungserbringer und dem Träger der Eingliederungshilfe muss zugeordnet werden zu §§ 123 ff. SGB 9
Ordnen Sie bitte die links aufgelisteten QUALITÄTSVEREINBARUNGEN aus einer Leistungsvereinbarung für eine Schuldnerberatungsstelle den rechts aufgelisteten Rubriken STRUKTURQUALITÄT, PROOZESSQUALITÄT UND ERGEBISQUALITÄT per drag and drop zu!
Die Einrichtung öffnet von Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr. muss zugeordnet werden zu Strukturqualität
Für jeden Klienten wird ein Schuldenverzeichnis und ein Entschuldungsplan erstellt. muss zugeordnet werden zu Prozessqualität
Ist der Schuldner nach 7 Jahren schuldenfrei, erhält die Schuldnerberatung eine zusätzliche Vergütung von 500 €. muss zugeordnet werden zu Ergebnisqualität
Bei den Klienten wird evaluiert, wie sie den Ablauf Schuldnerberatung bewerten. Die Evaluation wird der Behörde übermittelt. muss zugeordnet werden zu Prozessqualität
Jeder Berater hat ein Studium Sozialpädagogik mit dem Bachelor abgeschlossen und besitzt eine Zusatzausbildung Schuldnerberatung muss zugeordnet werden zu Strukturqualität
Führt das Gespräch mit den Gläubigern zu einer teilweisen Entschuldung des Schuldners, erhält die Beratungsstelle eine zusätzliche Vergütung von 200 €. muss zugeordnet werden zu Ergebnisqualität
Jeder Schuldnerberater der Schuldnerberatungsstelle bekommt monatlich mindestens eine zweistündige Supervision. muss zugeordnet werden zu Strukturqualität
Öffnungszeiten und die Qualifikation der Mitarbeiter beschreiben nicht die Qualität des Arbeitsergebnisse und auch nicht die Qualität der dazu erbrachten Leistungen, sondern nur die Qualität der Einrichtung, die sogenannte Strukturqualität.
Mit dem Erstellen des Schuldenverzeichnisses und dem Entschuldungsplan werden einzele Arbeitsschritte beschrieben und damit die Qualität des Arbeitsprozesses (Prozessqualtät). Die nachträgliche Evaluation des Arbeitsprozesses gehört ebenfalls noch zur Prozessqualtät, auch wenn damit zugleich ein Zusammenhang zwischen Arbeitsprozess und Arbeitsergebnis evaluiert werden kann.
Die vollständige Entschuldung beschreibt Ergebnisqualität, weil sie das Ziel jeder Schuldnerberatung ist.
Die zeitweise oder die teilweise Entschuldung ist zwar nicht das Endziel der Schuldnerbeatung, stellt aber ein messbares Zwischenziel auf diesem Weg dar. Die Erreichung solcher Zwischenziele beschreibt nicht nur einen Prozess der Schuldnerberatung, sondern bereits den Eintritt von einem Teilergebnis der Schuldnerberatung und beschreibt somit Ergebnisqualität.
Die Supervision für jeden Schuldnerberatung beschreibt nicht den Prozess der einzelnen Schuldnerberatung, sondern nur die allgemeine Struktur der Einrichtung.
Die Entgelte müssen so kalkuliert werden, dass die Einnahmen in der Zukunft die Ausgaben in der Zukunft decken. Im Streitfall nimmt die Schiedsstelle diese Kalkulation vor.
Wie hoch muss die Summe aller leistungsbezogenen Entgelte einer Einrichtung sein?
Die Summe aller leistungsbezogenen Entgelte muss zusammen mit den sonstigen zukünftigen Einnahmen der Einrichtung deren zukünftige Kosten decken.
Was kommt in diesem Zusammenhang alles an sonstigen Einnahmen in Betracht, welche die Summe der notwendigen leistungsbezogenen Entgelte verringern?
Hat man die notwendige Summe aller zukünftigen Einzelleistungen errechnet, muss daraus die notwendige Summen für die verschiedenen von der Einrichtung angeboten Leistungsarten errechnen.
Danach muss man für jede Leistungsart aus der notwendigen Gesamtsumme aller Leistungen das notwendige leistungsbezogene Entgelt für die Einzelleistung kalkulieren.
Wie errechnet man die Höhe des leistungsbezogenen Entgelts?
Leistungsbezogenes Entgelt =
Die Höhe des leistungsbezogenen Entgelts ergibt sich aus der notwendigen Summe für alle leistungsbezzogenen Entgelte einer Leistungsart geteilt durch die von der Einrichtung zu erbringenden Leistungsmenge. Je mehr Leistungen die Einrichtung erbringen kann, desto niedriger können und müssen die einzelleistungsbezogenen Entgelte kalkuliert werden.
Alle aufgeführten Umstände können nicht dem Kostenträger als Arbeit am Klienten in Rechnung gestellt werden. Alle genannten Faktoren reduzieren vielmehr die Arbeitszeit, die für die Arbeit am Klienten zur Verfügung steht. Dadurch wird die Leistungsmenge verringert, die der Einrichtung zumutbar ist. Dadurch erhöht sich das leistungsbezogene Entgelt für die Einzelleistung.
Streiten könnte man darüber, ob Arbeitszeiten zur Verbesserung des Betriebsklimas notwendig sind. Etwa Geburtsatgsfeiern während der Arbeitszeit oder Betriebsausflüge.
Das steht in § 78g Absatz 2 SGB 8 und § 131 Absatz 4 SGB 9 und § 75 Absatz 4 SGB 11 und § 77 SGB 12. Gegen die Entscheidung der Schiedsstelle können beide Seiten das Verwaltungsgericht anrufen. Arbeitsgericht oder Sozialgericht oder Finanzgericht sind also unzuständig.
Die paritätische Besetzung mit Vertretern der Zuwendungsgeber und der Zuwendungsnehmer ist in den gesetzlichen Bestimmungen über die Schiedstelle geregelt. Für die Jugendhilfe gilt beispielsweise § 78g SGB 8. Für die Eingliederung Behinderter gilt beispielsweise § 133 SGB 9. Für die Finanzierung durch die Pflegekasse gilt beispielsweise § 76 SGB 11. Und für die Sozialhilfe gilt beispielsweise § 81 SGB 12.
Nur der Vorsitzende der Schiedstelle muss unabhängig sein, nicht die ganzen übrigen Mitglieder.