1. Leistungsvereinbarungen (31 Aufgaben, 1 PowerPoint-Präsentation))
Welche Nachteile hat die Inputsteuerung gegenüber der Outputsteuerung. Welche Defizite gibt es in der Regel bei der Inputsteuerung genüber der Outputsteuerung. Es gibt ein
A. Effektivitätsdefizit
B. Legitimitätsdefizit
C. Motivationsdefizit
D. Finanzdefizit
Begründung:

(A) Ein Effekitivitätsdefizit gibt es, weil bei ausschließlicher Inputsteuerung der Zuwendungsnehmer keinen Anreiz hat, für das investierte Geld eine gute Gegenleistung bedarfsgerecht zu erbringe. Das birgt die Gefahr, dass eine zu geringe oder eine zu schlechte Gegenleistung erbracht wird und dass sich diese zu wenig nach den Bedürfnissen des Zuwendungsgebers und des Leistungsadressaten richtet. Eine reine Inputsteuerung verzichtet zudem auf Wettbewerb.

Und ohne den Wettbewerb mit Konkurrenten fehlt der Anreiz zum Angebot guter, preiswerter und an den Bedürfnissen der Kunden ausgerichteter Produkte.

(B) Ein Legitimitätsdefizit entsteht in der Öffentlichkeit, weil dort der Eindruck entsteht, dass mit den öffentlichen Haushaltsmitteln nicht in dem Maße sparsam und wirtschaftlich umgegangen wird, wie es der Steuerzahler selbst mit seinem eigenen Geld in der Regel tut.

Wenn der öffentliche Kostenträger dem Zuwendungsnehmer keine Anreize zu Qualität, Effizienz, Zielgenauigkeit und Kundenorientierung gibt und darüber keine Rechenschaft abgelegt werden muss, muss der Steuerzahler befürchten, dass die Behörde mit seinen Steuermitteln nicht sorgfältig genug umgeht.

(C) Ein Motivationsdefizit kann leicht beim Zuwendungsnehmer entstehen, weil im Falle einer reinen Inputsteuuerung die Soziale Einrichtung weder Anreize zur Kosteneinsparung noch zur Qualitätssteigerung hat.

(D) Ein Finanzdefizit droht nicht, weil die Inputsteuerung gerade sicherstellen soll, dass alle vom Zuwendungsnehmer erhaltenen Geldmittel für das Projekt zwedckentsprechend und bestimmungsgemäß verbraucht werden.



2. Ziele der Outputsteuerung durch Leistungsvereinbarungen
Markieren Sie die zutreffenden Aussagen. Mit den Methoden der Outputsteuerung sollen durch Leistungsvereinbarungen folgende Ziele verfolgt werden:
A. bessere Kunden und Bedarfsorientierung
B. Qualitätssteigerungen
C. Preissenkungen
D. Effizienzsteigerungen
E. eine zweckwidrige Verwendung staatlicher Finanzierungen zu verhindern.
Begründung:

(A) Weil bei Leistungsvereinbarungen die Höhe der Förderung davon abhängt, ob die Kunden (Klienten) die Leistungsangebote der Leistungserbringer auch annehmen, wird eine bessere Kunden und Bedarfsorientierung sichergestellt.

(B) Weil bei Leistungsvereinbarungen die Leistungsanbieter gegenüber den Leistungsempängern (Klienten, Patienten, Kunden) miteinander konkurieren müssen, schafft der Wettbewerb Anreize für die Leistungsanbieter zur Verbesserung ihrer Qualität.

(C) Weil bei Leistungsvereinbarungen die Leistungsanbieter auch gegenüber dem öffentlichen Kostenträger als Zuwendungsgeber miteinander konkurieren müssen, schafft der Wettbewerb zugleich Anreize für die Leistungsanbieter zur Verringerung ihrer Preise.

(D) Weil bei Leistungsvereinbarungen die Leistungsanbieter Einnahmenüberschüsse erzielen dürfen, haben Sie einen Anreiz unter Beibehaltung ihrer Qualität durch Effizienzsteigerungen ihre Kosten zu senken.

(E) Die Outputsteuerung hat gerade nicht das Ziel, eine zweckwidrige Verwendung staatlicher Finanzierungen zu verhindern. Denn es gibt bei Leistungsvereinbarungen gar keinen vorgeschriebenen Zweck für die Verwendung der leistungsbezogenen Entgelte. Vielmehr wird dem Zahlungsempfänger bewusst freigestellt, wofür er das Geld verwendet, um die oben genannten Ziele erreichen zu können.



3. Öffentlich-rechtlicher Vertrag

Eine Leistungsvereinbarung ist ebenso wie ein Zuwendungsvertrag ein öffentlich-rechtlicher Vertrag. Wo ist im SGB 10 für die Sozialbehörden der öffentlich-rechtliche Vertrag geregelt? Das steht in den §§

ff. SGB 10.
Lösung: 53
Begründung:

Das steht für die Sozialbehörden in den §§ 53-61 SGB 10 und für die übrigen Behörden des Bundes in den §§ 54-62 VwVfG. Für die übrigen Behörden der Länder gelten die entsprechenden Vorschriften des entsprechenden Landesgesetzes.



4. Nichtigkeit

Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist grundsätzlich unabhängig davon wirksam, ob der Inhalt des Vertrages rechtmäßig oder rechtswidrig vereinbart wurde. Der öffentlich-rechtliche Vertrag ist nur unwirksam, wenn es besondere Gründe für seine Nichtigkeit gibt. Wo ist für öffentlich-rechtliche Verträge im SGB 10 diese Nichtigkeit geregelt? Das steht in §

SGB 10.
Lösung: 58
Begründung: 58 SGB 10

5. Zwang zum Abschluss von Leistungsvereinbarungen

Für die meisten Bereiche sozialer Arbeit sind Leistungsvereinbarungen zwischen dem Träger der leistungserbringenden Einrichtung und dem öffentlichen Kostenträger anzustreben. Wo ist dies für die Kinder- und Jugendhilfe im SGB 8 geregelt? Das steht in §

SGB 8.
Lösung: 77
Begründung: Das steht in § 77 SGB 8.

6. Definition der Leistungsvereinbarung

Die Sozialgesetze definieren genau, welche Regelungen Gegenstand einer Leistungsvereinbarung sein müssen. Welche Vorschrift im SGB 8 definiert das für den Bereich der Jugendhilfe? Das steht in §

SGB 8.
Lösung: 78b
Begründung:

Nach § 78b Absatz 1 SGB 8 gehören dazu die Qualitätsvereinbarung (Nummer 1), die Entgeltvereinbarung (Nummer 2) und die Qualitätsentwicklungsvereinbarung (Nummer 3). In anderen Bereichen sozialer Arbeit heißen diese Vereinbarungen Qualitätsvereinbarung, Entgeltvereinbarung und Kontrollvereinbarung.

Was im Detail Gegenstand der Qualitäts- und Entgeltvereinbarung ist, steht dann in § 78c SGB 8.



7. Einzelleistungsvergütung

Während durch Zuwendungsbescheide der Betrieb einer Institution (institutionelle Förderung) oder die Durchführung eines Projekts (Projektförderung) vergütet wird, wird durch eine Leistungsvereinbarung die Vergütung einer konkreten Einzelleistung vergütet. Wo ist in der Jugendhilfe im SGB 8 die Einzelleistungsvergütung durch Leistungsvereinbarung geregelt? Das steht in §

SGB 8.
Lösung: 78b
Begründung: Das regelt 78b SGB 8.

8. Notwendigkeit einer Vereinbarung über die Einzelleistungsvergütung

Für die meisten Bereiche sozialer Arbeit ist geregelt, dass eine Vergütung der Leistungen der sozialen Einrichtung davon abhängig ist, dass der Träger dieser Einrichtung eine Leistungsvereinbarung mit dem öffentlichen Kostenträger abgeschlossen hat. Für die Jugendhilfe wird dies allerdings auf den Bereich der stationären Jugendhilfe eingeschränkt. Wo ist das im SGB 8 geregelt? Das steht in §

SGB 8.
Lösung: 78a
Begründung: Das regelt 78b SGB 8.

9. Abhängigkeit der Vergütung vom vorherigen Abschluss einer Leistungsvereinbarung

Für die meisten Bereiche sozialer Arbeit ist geregelt, dass eine Vergütung der Leistungen der sozialen Einrichtung davon abhängig ist, dass der Träger dieser Einrichtung eine Entgeltvereinbarung mit dem öffentlichen Kostenträger abgeschlossen hat. Wo ist dieser Zusammenhang im SGB 8 geregelt? Das steht in § SGB 8.
Lösung: 78b
Begründung: Das regelt 78b SGB 8.

10. Zuordnungsübung zur Leistungsvereinbarung

Ordnen Sie bitte die auf der linken Seite stehenden THEMEN des Zuwendungsrechts den rechts aufgelisteten GESETZEN per drag and drop zu!

öffentlich-rechtlicher Vertrag muss zugeordnet werden zu §§ 54-62 VwVfG und 53-61 SGB 10

Nichtigkeit öffentlich-rechtlicher Verträge muss zugeordnet werden zu §§ 59 VwVfG und 58 SGB 10 und 134 und 138 BGB

Notwendigkeit von Leistungsvereinbarungen nur in der stationären Jugendhilfe muss zugeordnet werden zu § 78a SGB 8

Definition von Leistungsvereinbarungen in der Jugendhilfe muss zugeordnet werden zu 78b SGB 8 und 78c SGB 8

Einzelleistungsvergütung muss zugeordnet werden zu 78b SGB 8 und 78c SGB 8


Begründung: Die Begründung für die Zuordnung ergibt sich aus dem Text der verlinkten Gesetzestexte.

10. Zuordnungsübung zur Leistungsvereinbarung

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öffentlich-rechtlicher Vertrag muss zugeordnet werden zu §§ 54-62 VwVfG und 53-61 SGB 10

Nichtigkeit öffentlich-rechtlicher Verträge muss zugeordnet werden zu §§ 59 VwVfG und 58 SGB 10 und 134 und 138 BGB

Notwendigkeit von Leistungsvereinbarungen nur in der stationären Jugendhilfe muss zugeordnet werden zu § 78a SGB 8

Definition von Leistungsvereinbarungen in der Jugendhilfe muss zugeordnet werden zu 78b SGB 8 und 78c SGB 8

Einzelleistungsvergütung muss zugeordnet werden zu 78b SGB 8 und 78c SGB 8


Begründung: Die Begründung für die Zuordnung ergibt sich aus dem Text der verlinkten Gesetzestexte.

10. Zuordnungsübung zur Leistungsvereinbarung

Ordnen Sie bitte die auf der linken Seite stehenden THEMEN des Zuwendungsrechts den rechts aufgelisteten GESETZEN per drag and drop zu!

öffentlich-rechtlicher Vertrag muss zugeordnet werden zu §§ 54-62 VwVfG und 53-61 SGB 10

Nichtigkeit öffentlich-rechtlicher Verträge muss zugeordnet werden zu §§ 59 VwVfG und 58 SGB 10 und 134 und 138 BGB

Notwendigkeit von Leistungsvereinbarungen nur in der stationären Jugendhilfe muss zugeordnet werden zu § 78a SGB 8

Definition von Leistungsvereinbarungen in der Jugendhilfe muss zugeordnet werden zu 78b SGB 8 und 78c SGB 8

Einzelleistungsvergütung muss zugeordnet werden zu 78b SGB 8 und 78c SGB 8


Begründung: Die Begründung für die Zuordnung ergibt sich aus dem Text der verlinkten Gesetzestexte.

11. Frage 11

Wo sind für die Sozialhilfe im SGB 12 Leistungsvereinbarungen mit freien Trägern geregelt? Das steht in den §§

ff. SGB 12.
Lösung: 75
Begründung: Das steht in den §§ 75-81 SGB 12.

12. Grundbegriffe zu Leistungsvereinbarungen und deren Rechtsgrundlagen

Ordnen Sie bitte die auf der linken Seite stehenden THEMEN des Zuwendungsrechts den rechts aufgelisteten GESETZEN per drag and drop zu!

Leistungsvereinbarungen in der Sozialhilfe muss zugeordnet werden zu §§ 75-81 SGB 12

Einzelleistungsvergütung muss zugeordnet werden zu §§ 78b Absatz 1 Nummer 2 SGB 8 und 76 Absatz 1 Nummer 2 iVm Absatz 3 SGB 12

Inhalt der Qualitätsvereinbarung muss zugeordnet werden zu §§ 78c Absatz 1 SGB 8 und 76 Absatz 1 Nr. 2 iVm Absatz 2 SGB 12

Anpassung von Leistungsvereinbarungen muss zugeordnet werden zu §§ 59 SGB 10 und 78d SGB 8 und 78 SGB 12 und § 60 VwVfG

Schiedsstelle muss zugeordnet werden zu § 78g SGB 8 und 80 SGB 12


Begründung: Die Begründung für die richtige Zuordnung ergibt sich aus dem Text der verlinkten Gesetze.

13. Leistungsvereinbarung
Welche Vertragsformen gibt es bei öffentlich-rechtlichen Verträgen?
A. Zuwendungsvertrag
B. Zuwendungsbescheid mit Nebenbestimmungen
C. Leistungsvereinbarung
D. öffentliche Ausschreibungen (VOB/VOL)
Begründung: Neben den öffentlich-rechtlichen Möglichkeiten der Finanzierung hat der Staat privatrechtliche Finanzierungsmöglichkeiten (verbilligter Verkauf von Grundstücken, Spenden, Initiierung von Bußgeldzahlungen u.Ä). Öffentlich-rechtliche Möglichkeiten sind der Verwaltungsakt in Form eines Zuwendungsbescheides und der öffentlich-rechtliche Vertrag (§§ 54 ff. VwVfG, §§ 53 ff. SGB X). Letzterer kann als Zuwendungsvertrag oder als Leistungsvereinbarung ausgestaltet werden.

14. Öffentlich-rechtliche Finanzierungsinstrumente für Behörden
Welche Finanzierungsinstrumente gibt es zur öffentlich-rechtlichen Finanzierung sozialer Einrichtungen von privaten Trägern durch Behörden?
A. Institutionelle Förderung
B. verbilligter Verkauf von Grundstücken und Gebäuden
C. Gewährung zinsgünstiger Kredite
D. Projektförderungen
E. Leistungsbezogene Entgelte
F. Spenden
G. Sponsoring
H. Mitglieds- oder Teilnehmerbeiträge
I. Verkaufserlöse
Begründung:

Bei der öffentlich-rechtlichen Finanzierung gibt es verschiedene Finanzierungsarten. Einerseits kann man zwischen Institutioneller Förderung und Projektförderung unterscheiden, andererseits kann man zwischen Festbetragsfinazierung , Fehlbetragsfinanzierung und Anteilsfinanzierung unterscheiden. Gleichzeitig kann man bei der öffentlichen Finanzierung auch zwischen dem öffentlich-rechtlichen Vertrag und dem Zuwendungsbescheid (=Verwaltungsakt) unterscheiden. Beim öffentlich-rechtlichen Vertrag kann man widerum zwischen der Leistungsvereinbarung und dem Zuwendungsvertrag unterscheiden. Leistungsbezogene Entgelte werden in einer Leistungsvereinbarung vereinbart.

Der verbilligte Verkauf von Grundstücken, die Gewährung zinsgünstiger Kredite, die Gewährung von Spenden, die Vereinbarung von Sponsoring oder die Entrichtuing von Mitgliedsbeiträgen an eingetragene Vereine sind privatrechtlich und nicht öffentlich-rechtlich.

Ob diese privatrechtliche Formen der Vorteilsgewährung einer Behörde überhaupt erlaubt wären, oder ob dadurch Bestimmungen aus dem Zuwendungs- Sozial-, Verwaltungs-, Haushalts- oder Vergaberecht verletzt oder umgangen werden, wäre im Einzelfall sorgfältig zu prüfen.



15. Unterschiede zum Zuwendungsbescheid
Was unterscheidet eine Leistungsvereinbarung von einem Zuwendungsbescheid oder einem Zuwendungsvertrag? Welche Aussagen treffen diesbezüglich zu?
A. Der Zuwendungsbescheid ist eine einseitige Erklärung der Behörde.
B. Der Zuwendungsvertrag ist eine einseitige Erklärung der Behörde.
C. Zuwendungsvertrag und Leistungsvereinbarung sind beide privatrechtliche Verträge.
D. Zuwendungsvertrag und Leistungsvereinbarung sind beide öffentlich-rechtliche Verträge.
E. Bei einer Leistungsvereinbarung wird für die Erbringung der Zuwendung als Gegenleistung der Einrichtung ein definiertes Projekt vereinbart.
F. Bei einem Zuwendungsvertrag wird für die Erbringung der Zuwendung als Gegenleistung der Einrichtung ein definiertes Projekt vereinbart.
G. Beim Zuwendungsvertrag wird die Qualität der Einzelleistung genau beschrieben und für jede erbrachte Einzelleistung die Höhe der Vergütung festgelegt.
H. In einer Leistungsvereinbarung wird die Qualität der Einzelleistung genau beschrieben und für jede erbrachte Einzelleistung die Höhe der Vergütung festgelegt.
Begründung: Leistungsvereinbarung, Zuwendungsbescheid und Zuwendungsvertrag haben gemeinsam, dass es sich um eine öffentlich-rechtliche Finanzierung handelt. Die Leistungsvereinbarung unterscheidet sich vom Zuwendungsbescheid dadurch, dass die Leistungsvereinbarung ein Vertrag ist und der Zuwendungsbescheid ein Verwaltungsakt (§§ 35 VwVfG, § 31 SGB X, §§ 54 ff. VwVfG, §§ 53 ff. SGB X). Leistungsvereinbarung und Zuwendungsbescheid haben gemeinsam, dass es sich um öffentlich-rechtliche Verträge handelt. Leistungsvereinbarung und Zuwendungsbescheid unterscheiden sich dadurch, dass die Leistungsvereinbarung eine Einzelleistungsvergütung regelt und der Zuwendungsbescheid eine Gesamtvergütung für ein Projekt.

16. Vertragsparteien
Zwischen welchen Parteien wird eine Leistungsvereinbarung geschlossen? Zwischen wem und wem kommt der Vertrag zustande?
A. Zwischen dem öffentlichem Zuwendungsgeber (Behörde) und dem Träger der leistungserbringenden Einrichtung.
B. Zwischen dem öffentlichem Zuwendungsgeber (Behörde) und dem Geschäftsführer des Leistungserbringers.
C. Zwischen dem Kunden des Leistungserbringers (Klienten, Patienten, Heimbewohner, usw.) und dem Träger der leistungserbringenden Einrichtung.
D. Zwischen dem Kunden des Leistungserbringers (Klienten, Patienten, Heimbewohner, usw.) und dem Geschäftsführer der leistungserbringenden Einrichtung.
E. Zwischen dem öffentlichem Zuwendungsgeber (Behörde) und dem Kunden des Leistungserbringers (Klienten, Patienten, Heimbewohner, usw.)
Begründung:

Ein Leistungsvertrag (=Leistungsvereinbarung) ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag (§§ 53 ff. SGB 10) zwischen dem öffentlichen Zuwendungsgeber (Bund, Land, Kreis, Stadt, Gemeinde, Sozialversicherungsträger usw.) und dem Träger der leistungsrbringenden Einrichtung (Verein, GmbH, AG).

Der Geschäftsführer einer Einrichtung wird nicht selbst Vertragspartner. Er tritt nur als Vertreter der Einrichtung auf.



17. Notwendigkeit einer Leistungsvereinbarung
Simmt es, dass der Leistungserbringer in der Regel nur dann einen Anspruch (gegenüber dem öffentlichen Zuwendungsgeber) auf Übernahme des Entgelts für eine Einzelleistung hat, wenn vor der Erbringung der Einzelleistung eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen wurde?
A. Ja. Das stimmt.
B. Nein. Das stimmt nicht.
Begründung:

Eine Leistungsvereinbarung ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen dem öffentlichen Zuwendungsgeber (Bund, Land, Kreis, Stadt, Gemeinde, Sozialversicherungsträger usw.) und dem Träger der leistungserbringenden Einrichtung (Verein, GmbH, AG). Für die Vergütung einer Einzelleistung durch den öffentlichen Zuwendungsgeber ist das Bestehen einer Leistungsvereinbarung in der Regel gesetzlich vorgeschrieben (siehe z.B. für die Finanzierung von Pflegeleistungen durch die Sozialhilfeträger nach § 72 Absatz 1 SGB 11 oder für den Eingliederungshilfeträger nach § 123 SGB 9 oder für den Sozialhilfeträger nach § 75 Absatz 1 SGB 12) oder für die freien Träger der stationären Jugendhilfe 78b SGB 8.



18. Inhalt einer Leistungsvereinbarung

Was muss Inhalt einer Leistungsvereinbarung (Vertragsgegenstand) sein?


A. Die Qualitätsvereinbarung (Beschreibung der Einzelleistung nach Strukturqualität, Prozessqualität und/oder Ergebnisqualität.
B. Die Entgeltvereinbarung (Regelung der Höhe des Entgelts für die verschiedenen von der Einrichtung angebotenen Einzelleistungen).
C. Die Kontrollvereinbarung bzw. die Qualitätsentwicklungsvereinbarung.
Begründung:

Das steht in § 78c SGB 8 und § 125 SGB 9 und § 75 Absatz 2 SGB 11 und § 76 SGB 12.



19. Notwendige Bestandteile einer Leistungsvereinbarung

Ordnen Sie bitte die links aufgelisteten Vertragsgegenstände einer Leistungsvereinbarung den rechts aufgelisteten notwendigen Bestandteilen einer Leistungsvereinbarung per drag and drop zu!

Beschreibung der Einzelleistung nach Strukturqualität, Prozessqualität und/oder Ergebnisqualität muss zugeordnet werden zu Qualitätsvereinbarung

Regelung der Höhe des Entgelts für die verschiedenen von der Einrichtung angebotenen Einzelleistungen muss zugeordnet werden zu Entgeltvereinbarung

Regelungen über die Weitergabe von Kundendaten zum Zwecke der Überprüfung der tatsächlichen Erbringung der in Rechnung gestellten Einzelleistungen muss zugeordnet werden zu Kontrollvereinbarung oder Qualitätsentwicklungsvereinbarung


Begründung:

Die richtige Zuordnung ergibt sich aus den gesetzlichen Regelungen zum notwendigen Inhalt von Leistungsvereinbarungen. Die wichtigsten Regelungen habe ich beispielhaft zusammengestellt. Für die Jugendhilfe git § 78c SGB 8. Für Leistungsvereinbarungen zur Eingliederung Behinderter gilt § 125 SGB 9. Für Leistungsvereinbarungen mit dem Pflegeversicherungsträger gilt § 75 Absatz 2 SGB 11. Und für Leistungsvereinbarungen mit dem Sozialhilfeträger gilt § 76 SGB 12.



20. Behindertenrecht
Leistungsvereinbarungen gibt es auch auf dem Gebiet des Behindertenrechts. Wo sind im SGB 9 Leistungsvereinbarungen zwischen dem Leistungserbringer von Eingliederungsleistungen und dem öffentlichen Träger der Eingliederungshilfe geregelt? Das steht in den §§ SGB 9.
Lösung: 123
Begründung: Das regeln die §§ 123 ff. SGB 9.

21. Rechtsgrundlagen für Leistungsvereinbarungen

Ordnen Sie bitte die links aufgelisteten THEMEN den rechts aufgelisteten RECHTSGRUNDLAGEN per drag and drop zu!

Öffentlichrechtlicher Vertrag muss zugeordnet werden zu § 54-62 VwVfG und § 53-61 SGB 10

Nichtigkeit öffentlich-rechtlicher Verträge muss zugeordnet werden zu § 59 VwVfG und § 58 SGB 10 iVm § 134 und § 138 BGB.

Leistungsvereinbarungen auf dem Gebiet der Jugendhilfe muss zugeordnet werden zu § 77 und die §§ 78a ff. SGB 8.

Leistungsvereinbarungen auf dem Gebiet der Sozialhilfe muss zugeordnet werden zu §§ 75-81 SGB 12.

Leistungsvereinbarungen auf dem Gebiet der Kranken- und Pflegeversicherung muss zugeordnet werden zu §§ 107 ff. SGB 5 und §§ 72 ff. SGB 11.

Leistungsvereinbarungen zwischen dem Leistungserbringer und dem Träger der Eingliederungshilfe muss zugeordnet werden zu §§ 123 ff. SGB 9


Begründung: Die richtige Zuordnung ergibt sich aus dem Text der links verlinkten Gesetzestexte.

22. Qualitätsbeschreibungen
Mit welchen Methoden kann eine Leistungsvereinbarung Qualität beschreiben?
A. Finanzierungsqualität
B. Strukturqualität
C. Prozessqualität
D. Ergebnisqualität
Begründung: In der folgenden Aufgabe wird dies genauer erläutert.

23. Qualitätsvereinbarungen am Beispiel einer Schuldnerberatungsstelle

Ordnen Sie bitte die links aufgelisteten QUALITÄTSVEREINBARUNGEN aus einer Leistungsvereinbarung für eine Schuldnerberatungsstelle den rechts aufgelisteten Rubriken STRUKTURQUALITÄT, PROOZESSQUALITÄT UND ERGEBISQUALITÄT per drag and drop zu!

Die Einrichtung öffnet von Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr. muss zugeordnet werden zu Strukturqualität

Für jeden Klienten wird ein Schuldenverzeichnis und ein Entschuldungsplan erstellt. muss zugeordnet werden zu Prozessqualität

Ist der Schuldner nach 7 Jahren schuldenfrei, erhält die Schuldnerberatung eine zusätzliche Vergütung von 500 €. muss zugeordnet werden zu Ergebnisqualität

Bei den Klienten wird evaluiert, wie sie den Ablauf Schuldnerberatung bewerten. Die Evaluation wird der Behörde übermittelt. muss zugeordnet werden zu Prozessqualität

Jeder Berater hat ein Studium Sozialpädagogik mit dem Bachelor abgeschlossen und besitzt eine Zusatzausbildung Schuldnerberatung muss zugeordnet werden zu Strukturqualität

Führt das Gespräch mit den Gläubigern zu einer teilweisen Entschuldung des Schuldners, erhält die Beratungsstelle eine zusätzliche Vergütung von 200 €. muss zugeordnet werden zu Ergebnisqualität

Jeder Schuldnerberater der Schuldnerberatungsstelle bekommt monatlich mindestens eine zweistündige Supervision. muss zugeordnet werden zu Strukturqualität


Begründung:

Öffnungszeiten und die Qualifikation der Mitarbeiter beschreiben nicht die Qualität des Arbeitsergebnisse und auch nicht die Qualität der dazu erbrachten Leistungen, sondern nur die Qualität der Einrichtung, die sogenannte Strukturqualität.

Mit dem Erstellen des Schuldenverzeichnisses und dem Entschuldungsplan werden einzele Arbeitsschritte beschrieben und damit die Qualität des Arbeitsprozesses (Prozessqualtät). Die nachträgliche Evaluation des Arbeitsprozesses gehört ebenfalls noch zur Prozessqualtät, auch wenn damit zugleich ein Zusammenhang zwischen Arbeitsprozess und Arbeitsergebnis evaluiert werden kann.

Die vollständige Entschuldung beschreibt Ergebnisqualität, weil sie das Ziel jeder Schuldnerberatung ist.

Die zeitweise oder die teilweise Entschuldung ist zwar nicht das Endziel der Schuldnerbeatung, stellt aber ein messbares Zwischenziel auf diesem Weg dar. Die Erreichung solcher Zwischenziele beschreibt nicht nur einen Prozess der Schuldnerberatung, sondern bereits den Eintritt von einem Teilergebnis der Schuldnerberatung und beschreibt somit Ergebnisqualität.

Die Supervision für jeden Schuldnerberatung beschreibt nicht den Prozess der einzelnen Schuldnerberatung, sondern nur die allgemeine Struktur der Einrichtung.



24. Entgeltkalkulation
Auf welcher Grundlage werden leistungsbezogene Entgelte kalkuliert? Die leistungsbezogenen Entgelte müssen die Kosten der Einrichtung decken. Welche Kosten werden dabei in zeitlicher Hinsicht zum Maßstab genommen?
A. Die in Zukunft zu erwartenden Kosten für die Einrichtung (prospektive Betrachtung).
B. Die für die Einrichtung in der Vergangenheit entstandenen Kosten (retrospektive Betrachtung).
Begründung:

Die Entgelte müssen so kalkuliert werden, dass die Einnahmen in der Zukunft die Ausgaben in der Zukunft decken. Im Streitfall nimmt die Schiedsstelle diese Kalkulation vor.



25. Kostenentwicklungen
Welche Umstände können zu einer zukünftigen Verringerung oder Erhöhung der Kosten gegenüber den Kosten in der Vergangenheit führen?
A. Inflation oder Deflation
B. Zunahme von Risiken (Gesundheitsrisiken, Schadensrisiken, Risiko von betrieblichen Störungen usw.)
C. Tariferhöhungen oder eine Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns
D. Abgabenerhöhungen (Steuern, Gebühren, Beiträge)
E. Mieterhöhungen
F. neue Investitionen
G. lineare Abschreibungen für frühere Investitionen
H. Anstieg der Versicherungskosten
I. Zinserhöhungen für bestehende Kredite.
Begründung: Inflation (Geldentwertung) führt zu Kostensteigerungen bei Sachkosten und Personalkosten. Deflation (Geldaufwertung) bewirkt eine Kaufkrafterhöhung des Geldes und damit eine Verringerung der Sachkosten. Tariferhöhungen erhöhen die Personalkosten. Das gleiche gilt für eine Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns. Höhere Abgaben erhöhen die Kosten der Einrichtung. Mieterhöhungen oder ein Anstieg der Versicherungskosten oder neue Investitionen erhöhen die Sachkosten. Investitionen sind Sachkosten für langlebige Wirtschaftsgüter. Zu den Sachkosten gehören bei kreditfinanzierten Sachen auch die Finanzierungskosten (Zinsen und Tilgung). Zinserhöhungen erhöhen diese Finanzierungskosten. Abschreibungen sind auf mehrere Jahre verteilte Investititionen. Investitionen stellen zwar Sachkosten dar und das gilt deshalb grundsätzlich auch für Abschreibungen. Lineare Abschreibungen für frühere Investitionen verändern sich aber gerade nicht in ihrer Höhe. Das unterscheidet sie von degressiven Abschreibungen. Da die Höhe der Abschreibung bei linearen Abschreibungen gleich bleibt, verändern sie also die Kostenentwicklung nicht.

26. Verhältnis von Einnahmen und Ausgaben in der Kostenkalkulation
Die Berechnung leistungsbezogener Entgelte erfolgt auf der Grundlage der prospektiven Kosten (siehe die vorherigen Aufgaben). Die leistungsbezogenen Entgelte müssen dabei so kalkuliert werden, dass die Einrichtung genügend Einnahmen erzielen kann. Wieviel Gesamteinnahmen dürfen dabei angestrebt werden?
A. So viele Gesamteinnahmen, dass die Einrichtung ihre Kosten decken kann und weder Gewinne noch Verluste schreibt (schwarze Null).
B. So viele Gesamteinnahmen, dass die Einrichtung einen angessenen Gewinn für ihre Arbeit erzielen kann (Grundprinzip des Kapitalismus).
C. So viele Gesamteinannhmen wie aufgrund der personellen und sachlichen Ressourcen möglich (Prinzip der Gewinnmaximierung).
D. So viele Gesamteinnahmen, dass die Einrichtung einen angessenen Verlust in Kauf nehmen muss (angemessener Eigenanteil).
Begründung: Der öffentliche Kostenträger muss dem Leistungsanbieter nicht Gewinne garantieren. Der öffentliche Kostenträger darf dem Leistungsanbieter aber auch nicht so niedrige leistungsbezogene Entgelte zumuten, dass der Leistungsanbieter Verluste hinnehmen muss und er deshalb auf seine Rücklagen zurückgreifen muß. Die Kostenkalkulation muss deshalb so erfolgen, dass die zukünftigen Gesamteinnahmen ebenso hoch sein werden, wie die zukünftigen gesamten Ausgaben voraussichtich sein werden.

27. Berechnung der Summe aller leistungsbezogen Entgelte

Wie hoch muss die Summe aller leistungsbezogenen Entgelte einer Einrichtung sein?

Die Summe aller leistungsbezogenen Entgelte muss zusammen mit den sonstigen zukünftigen Einnahmen der Einrichtung deren zukünftige Kosten decken.

Was kommt in diesem Zusammenhang alles an sonstigen Einnahmen in Betracht, welche die Summe der notwendigen leistungsbezogenen Entgelte verringern?


A. Öffentliche Förderung (Projektfinanzierung oder institutionelle Förderung durch Zuwendungsbescheid oder Zuwendungsvertrag)
B. Spenden Dritter
C. Sponsoreneinnahmen
D. Sonstige Einnahmen (Teilnehmerbeiträge, Mitgliedsbeiträge, Verkaufserlöse und ähnliches)
Begründung: Alle genannten Einnahmen vergrößern den Gewinn und veringern damit die Summe der notwendigen leistungsbezogenen Entgelte.

28. Berechnung des Einzelleistungsentgelts

Hat man die notwendige Summe aller zukünftigen Einzelleistungen errechnet, muss daraus die notwendige Summen für die verschiedenen von der Einrichtung angeboten Leistungsarten errechnen.

Danach muss man für jede Leistungsart aus der notwendigen Gesamtsumme aller Leistungen das notwendige leistungsbezogene Entgelt für die Einzelleistung kalkulieren.

Wie errechnet man die Höhe des leistungsbezogenen Entgelts?

Leistungsbezogenes Entgelt =


A. Gesamtsumme aller notwendigen leistungsbezgenen Entgelte geteilt durch die der Einrichtung möglichen Leistungsmenge.
B. Die der Einrichtung möglichen Leistungsmenge geteilt durch die Gesamtsumme aller notwendigen leistungsbezgenen Entgelte.
C. Die der Einrichtung möglichen Leistungsmenge multipliziert mit der der Einrichtung möglichen Leistungsmenge.
Begründung:

Die Höhe des leistungsbezogenen Entgelts ergibt sich aus der notwendigen Summe für alle leistungsbezzogenen Entgelte einer Leistungsart geteilt durch die von der Einrichtung zu erbringenden Leistungsmenge. Je mehr Leistungen die Einrichtung erbringen kann, desto niedriger können und müssen die einzelleistungsbezogenen Entgelte kalkuliert werden.



29. Berechnung der Leistungsmenge
Grundsätzlich hängt die Leistungsmenge von der personellen und sachlichen Ausstattung der Einrichtung ab. Also von deren Mitarbeiterzahl, deren Raumsituation und von deren sonstigen Sachmitteln. Welche der nachfolgenden Umstände reduzieren die Leistungsmenge
A. Urlaubstage, Krankheitstage, Fortbildungstage.
B. Arbeitszeit für Verwaltungsaufgaben oder Öffentlichkeitsarbeit.
C. Teambesprechungen, Supervision und kollegiale Beratung.
D. Der für die Einrichtung mögliche Auslastungsgrad.
E. Durch Arbeitskämpfe zu erwartende Arbeitsausfälle.
F. Durch die Arbeitszeit, welche für die Dokumentation und die Abrechnung der Einzelleistung erforderlich ist.
Begründung:

Alle aufgeführten Umstände können nicht dem Kostenträger als Arbeit am Klienten in Rechnung gestellt werden. Alle genannten Faktoren reduzieren vielmehr die Arbeitszeit, die für die Arbeit am Klienten zur Verfügung steht. Dadurch wird die Leistungsmenge verringert, die der Einrichtung zumutbar ist. Dadurch erhöht sich das leistungsbezogene Entgelt für die Einzelleistung.

Streiten könnte man darüber, ob Arbeitszeiten zur Verbesserung des Betriebsklimas notwendig sind. Etwa Geburtsatgsfeiern während der Arbeitszeit oder Betriebsausflüge.



30. Verfahren
Wer entscheidet, wenn sich der Leistungsanbieter mit dem öffentlichen Kostenträger über die Höhe des einzelleistungsbezogenen Entgelts nicht einigen kann?
A. Der stärkere.
B. Die Schiedsstelle.
C. Das Arbeitsgericht.
D. Das Sozialgericht.
E. Das Finanzgericht.
F. Das Landesministerium für Soziales.
G. Das Bundesministerium für Soziales.
H. Die für den Abschluss der Leistungsvereinbarung zuständige Behörde.
Begründung:

Das steht in § 78g Absatz 2 SGB 8 und § 131 Absatz 4 SGB 9 und § 75 Absatz 4 SGB 11 und § 77 SGB 12. Gegen die Entscheidung der Schiedsstelle können beide Seiten das Verwaltungsgericht anrufen. Arbeitsgericht oder Sozialgericht oder Finanzgericht sind also unzuständig.



31. Besetzung der Schiedsstelle
Wie muss die Schiedsstelle besetzt werden?
A. Paritätisch.
B. Unabhängig.
C. Objektiv.
D. Fachkundig.
E. Pluralistisch.
F. Multiprofessionell.
G. mit Behördenvertretern.
H. mit Politikern.
I. mit Nieten.
Begründung:

Die paritätische Besetzung mit Vertretern der Zuwendungsgeber und der Zuwendungsnehmer ist in den gesetzlichen Bestimmungen über die Schiedstelle geregelt. Für die Jugendhilfe gilt beispielsweise § 78g SGB 8. Für die Eingliederung Behinderter gilt beispielsweise § 133 SGB 9. Für die Finanzierung durch die Pflegekasse gilt beispielsweise § 76 SGB 11. Und für die Sozialhilfe gilt beispielsweise § 81 SGB 12.

Nur der Vorsitzende der Schiedstelle muss unabhängig sein, nicht die ganzen übrigen Mitglieder.