1. Finanzierungsarten (30 Fragen) CVJM

Der Christliche Verein Junger Menschen CVJM plant eine Kultur- und Bildungsreise nach Rom. Sie soll nach dem Kostenplan 2000 € kosten. Der CVJM beantragt dafür 1000 € beim Jugendamt uns stellt einen Antrag auf Vorausfinanzierung. Das Jugendamt bewilligt einen Betrag von 1000 € und der CVJM erhält die 1000 € als Vorausfinanzierung.

Welche Art der Finanzierung liegt vor?


A. Festbetragsfinanzierung
B. Fehlbetragsfinanzierung
C. Fehlbedarfsfinanzierung
D. Anteilsfinanzierung
E. Vorausfinanzierung
F. Keine dieser Finanzierungsarten
Begründung: Da laut dem Zuwendungsbescheid ein Betrag von 1000 € vom Jugendamt bewilligt wurde, handelt es sich um eine Festbetragsfinanzierung.

2. Erstattungsansprüche

Der Christliche Verein Junger Menschen CVJM plant eine Kultur- und Bildungsreise nach Rom. Sie soll nach dem Kostenplan 2000 € kosten. Der CVJM beantragt dafür 1000 € beim Jugendamt uns stellt einen Antrag auf Vorausfinanzierung. Das Jugendamt bewilligt einen Betrag von 1000 € und der CVJM erhält die 1000 € als Vorausfinanzierung. Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für die Projektförderung werden nicht zum Gegenstand der Bewilligung gemacht. Die Reise kostet - anders als geplant - statt 2000 € nur 1800 €. Der CVJM erstellt dem Jugendamt darüber eine Abrechnung.

Welche der nachfolgend aufgezählten Vorschriften kann die teilweise Rückforderung der Vorauszahlung rechtfertigen?


A. § 50 Absatz 1 iVm § 45 SGB 10
B. § 50 Absatz 1 iVm § 47 SGB 10
C. § 50 Absatz 1 iVm § 48 SGB 10
D. § 50 Absatz 2 SGB 10
E. Ziffer 2.1 der ANBest-P
F. Keine dieser Vorschriften
Begründung: § 45 SGB 10 erlaubt nur die Rücknahme rechtswidriger VAe. Die Bewilligung der Förderung in Höhe von 50% der zuwendungsfähigen Kosten war aber rechtmäßig. § 47 Abs. 2 SGB 10 erlaubt den Widerruf nur, wenn Auflagen nicht erfüllt oder die Zuwendung nicht zweckentsprechend verwendet wurde. Der CVJM hat aber die bewilligten 1000 € vollständig zur Finanzierung der Reise verwendet. § 48 SGB 10 erlaubt in keinem Fall eine rückwirkende Aufhebung von Zuwendungsbescheiden, weil es sich nicht um einen VA mit Dauerwirkung handelt. § 50 Absatz 2 SGB 10 begründet einen Erstattungsanspruch, wenn die geleistete Zahlung nicht in vollem Umfang auch bewilligt wurde. Die Vorauszahlung der 1000 € wurde jedoch in Form einer Festbetragsfinanzierung bewilligt. Bei Ziffer 2.1 ANBest-P handelt es sich um eine Verwaltungsvorschrift, die mangels Außenwirkung gegenüber dem Zuwendungsnehmer solange keine Verbindlichkeit entfaltet, wie sie nicht zugleich als Nebenstimmung zum Zuwendungsbescheid erlassen wird. Somit rechtfertigt keine der aufgezählten Rechtsgrundlagen die Rückforderung.

3. Höhe der Rückzahlung

Der Christliche Verein Junger Menschen CVJM plant eine Kultur- und Bildungsreise nach Rom. Sie soll nach dem Kostenplan 2000 € kosten. Der CVJM beantragt dafür 1000 € beim Jugendamt uns stellt einen Antrag auf Vorausfinanzierung. Das Jugendamt bewilligt einen Betrag von 1000 € und der CVJM erhält die 1000 € als Vorausfinanzierung. Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für die Projektförderung werden nicht zum Gegenstand der Bewilligung gemacht. Die Reise kostet - anders als geplant - statt 2000 € nur 1800 €. Der CVJM erstellt dem Jugendamt darüber eine Abrechnung.

Wieviel Geld kann das Jugendamt vom CVJM zurückverlangen?


Lösung: 0
Begründung: § 45 Absatz 1 SGB 10 erlaubt nur die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte. Die Bewilligung der Förderung in Höhe von 50% der zuwendungsfähigen Kosten war aber rechtmäßig. § 47 Absatz 2 SGB 10 erlaubt den Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit nur, wenn Auflagen nicht erfüllt wurden oder die Zuwendung nicht zweckentsprechend verwendet wurde. Der CVJM hat aber die bewilligten 1000 € vollständig zur Finanzierung der Reise verwendet. § 50 Absatz 2 SGB 10 begründet einen Erstattungsanspruch, wenn die geleistete Zahlung (Leistung) nicht in vollem Umfang auch bewilligt wurde. Die Vorauszahlung der 1000 € wurde jedoch in Form einer Festbetragsfinanzierung bewilligt. Somit rechtfertigt keine der erörterten Rechtsgrundlagen die Rückforderung.

4. AN-Best-P

Der Christliche Verein Junger Menschen CVJM plant eine Kultur- und Bildungsreise nach Rom. Sie soll nach dem Kostenplan 2000 € kosten. Der CVJM beantragt dafür 1000 € beim Jugendamt uns stellt einen Antrag auf Vorausfinanzierung. Das Jugendamt bewilligt einen Betrag von 1000 € und der CVJM erhält die 1000 € als Vorausfinanzierung. Die Reise kostet - anders als geplant - statt 2000 € nur 1800 €. Der CVJM erstellt dem Jugendamt darüber eine Abrechnung.

Wieviel Geld kann das Jugendamt vom CVJM zurückverlangen, wenn es die Zuwendung unter Bezugnahme auf die Allgemeinen Nebenbestimmungen für die Projektförderung (ANBest-P) bewilligt hatte?


Lösung: 0
Begründung: Nach Ziffer 2.1 der ANBest-P verringert sich die Zuwendung, wenn sich nach der Bewilligung die in dem Finanzierungsplan veranschlagten zuwendungsfähigen Ausgaben ermäßigen. Dies gilt jedoch nur für die Anteilsfinanzierung und die Fehlbedarfsfinanzierung. Es gilt also nicht für die Festbetragsfinanzierung. Und eine solche hatte der CVJM bewilligt bekommen. Daher muss er auch dann nichts zurückzahlen, wenn die AN-Best-P gelten. Im übrigen findet Ziffer 2.1 der ANBest-P nach Ziffer 2.2 nur dann Anwendung, wenn sich die Ausgaben um mehr als 500 € ermäßigen.

5. Pfadfinderlager VCP

Der eingetragene Verein Verband Christlicher Pfadfinder (VCP e.V.) beantragt Fördermittel beim Jugendamt für ein Pfadfinderlager. Die Pfadfinder rechnen mit 1300 € Kosten. 300 € sollen nach dem Kosten- und Finanzierungsplan durch Rück-lagen des Vereins finanziert werden. Das Jugendamt bewilligt 1000 € für das Pfadfinderlager. Der Bewilligungsbescheid ergeht ohne Bezugnahme auf die AN-Best-P. Der Verein erhält eine Vorauszahlung von 1000 €. Die Kosten des Pfadfinderlagers betragen -anders als geplant- nur 700 €.

Welche Art der Finanzierung hat das Jugendamt bewilligt?


A. Anteilsfinanzierung
B. Fehlbetragsfinanzierung
C. Festbetragsfinanzierung
D. Fehlbedarfsfinanzierung
E. Keine dieser Finanzierungsarten
Begründung: Bewilligt wurden 1000 €. Das ist ein fester Betrag. Also handelt es sich um eine Festbetragsfinanzierung.

6. Erstattungsansprüche

Der eingetragene Verein Verband Christlicher Pfadfinder (VCP e.V.) beantragt Fördermittel beim Jugendamt für ein Pfad-finderlager. Die Pfadfinder rechnen mit 1300 € Kosten. 300 € sollen nach dem Kosten- und Finanzierungsplan durch Rücklagen des Vereins finanziert werden. Das Jugendamt bewilligt 1000 € für das Pfadfinderlager. Der Bewilligungsbescheid ergeht ohne Bezugnahme auf die AN-Best-P. Der Verein erhält eine Vorauszahlung von 1000 €. Die Kosten des Pfadfinderlagers betragen -anders als geplant- nur 700 €.

Welche Vorschrift begründet einen Erstattungsanspruch?


A. § 50 Absatz 2 SGB 10
B. § 50 Absatz 1 iVm § 45 SGB 10
C. § 50 Absatz 1 iVm § 47 SGB 10
D. § 50 Absatz 1 iVm § 48 SGB 10
E. Ziffer 2.1 der ANBest-P
F. Keine dieser Vorschriften
Begründung:

Der ausgezahlte Betrag wurde auch bewilligt. § 50 Absatz 2 SGB 10 begründet deshalb keine Erstattungsansprüche. Der Zuwendungsbescheid darf nicht nach § 45 Absatz 1 SGB 10 zurückgenommen werden, weil er rechtmäßig ist. Da die Pfadfinder aber weniger Geld verbraucht haben als ihnen bewilligt wurde, wurde ein Teilbetrag nicht zu dem im Zuwendungsbescheid bestimmten Zweck verwendet, sodass der Zuwendungsbescheid nach § 47 Absatz 2 SGB 10 teilweise widerrufen und der nicht verbrauchte Teilbetrag nach § 50 Absatz 1 SGB 10 zu erstatten ist. Antwort C trifft also zu. § 48 SGB 10 (D) ist nur auf Verwaltungsakte mit Dauerwirkung anwendbar. Zuwendungsbescheide gehören nicht dazu, weil sie nur einmalig eine Zuwendung gewähren und sich dieser Vorgang nicht laufend wiederholt. Bei Ziffer 2.1 ANBest-P (E) handelt es sich um eine Verwaltungsvorschrift, die mangels Außenwirkung gegenüber dem Zuwendungsnehmer solange keine Verbindlichkeit entfaltet, wie sie von der Behörde nicht zugleich als Nebenstimmung zum Zuwendungsbescheid erlassen wird.



7. Erstattungsbetrag
Der eingetragene Verein Verband Christlicher Pfadfinder (VCP e.V.) beantragt Fördermittel beim Jugendamt für ein Pfadfinderlager. Die Pfadfinder rechnen mit 1300 € Kosten. 300 € sollen nach dem Kosten- und Finanzierungsplan durch Rücklagen des Vereins finanziert werden. Das Jugendamt bewilligt 1000 € für das Pfadfinderlager. Der Bewilligungsbescheid ergeht ohne Bezugnahme auf die AN-Best-P. Der Verein erhält eine Vorauszahlung von 1000 €. Die Kosten des Pfadfinderlagers betragen -anders als geplant- nur 700 €.

In welchem Umfang kann das Jugendamt den Bewilligungsbescheid widerrufen und Erstattung der Vorauszahlung verlangen?
Lösung: 300
Begründung: Nach § 50 Absatz 2 SGB 10 müssen die Pfadfinder den Betrag erstatten, der ihnen nicht bewilligt wurde. Die erhaltenen 1000 € sind in vollem Umfang bewilligt worden. Daran ändert die Verringerung der Kosten gar nichts, weil die Pfadfinder keine Anteilsfinanzierung erhalten haben sondern eine Festbetragsfinanzierung. Aber nach § 50 Absatz 1 SGB 10 ist auch der Betrag zu erstatten, in dessen Höhe der Bewilligungsbescheid zurückgenommen oder widerrufen werden kann. Eine Rücknahme scheidet nach § 45 Absatz 1 SGB 10 aus, weil die Bewilligung rechtmäßig war. Aber nach § 47 Absatz 2 SGB 10 kann der Bewilligungsbescheid in Höhe von 300 € widerrufen werden, weil der bewilligte Betrag in dieser Höhe nicht verbraucht wurde.

8. AN-Best-P

Der eingetragene Verein Verband Christlicher Pfadfinder (VCP e.V.) beantragt Fördermittel beim Jugendamt für ein Pfad-finderlager. Die Pfadfinder rechnen mit 1300 € Kosten. 300 € sollen nach dem Kosten- und Finanzierungsplan durch Rücklagen des Vereins finanziert werden. Das Jugendamt bewilligt 1000 € für das Pfadfinderlager. Der Bewilligungsbescheid ergeht mit Bezugnahme auf die ANBest-P. Der Verein erhält eine Vorauszahlung von 1000 €. Die Kosten des Pfadfinderlagers betragen -anders als geplant- nur 700 €.

In welchem Umfang kann das Jugendamt den Bewilligungsbescheid widerrufen und Erstattung der Vorauszahlung verlangen?


Lösung: 300
Begründung: Nach Ziffer 2.1. ANBest-P ermäßigt sich im Falle der Ermäßigung der Ausgaben die Zuwendung bei Anteilsfinanzierung anteilig. Dies gilt allerdings nicht für die Festbetragsfiinanzierung. Und die Pfadfinder hatten eine Festbetragsfinanzierung erhalten. Denn ihnen war ein fester Betrag von 1000 € bewilligt worden.

Aber nach § 50 Absatz 1 SGB 10 ist auch der Betrag zu erstatten, in dessen Höhe der Bewilligungsbescheid widerrufen werden kann. Nach § 47 Absatz 2 SGB 10 kann der Bewilligungsbescheid in Höhe von 300 € mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, weil der bewilligte Betrag in dieser Höhe nicht verbraucht wurde.

9. Lagerfeuer

Der Verband Christlicher Pfadfinder (VCP e.V.) beantragt Fördermittel beim Jugendamt für ein Pfadfinderlager mit Lagerfeuer und pädagogischer Begleitung.
Die Pfadfinder rechnen mit 1000 € Kosten und wollen vom Jugendamt einen hälftigen Zuschuss. Ihnen werden 50% der zuwendungsfähigen Kosten, höchstens aber 500 € bewilligt. Der Bewilligungsbescheid ergeht ohne Bezugnahme auf die ANBest-P. Auf Antrag erhält der VCP eine Vorauszahlung von 500 €. Die Pfadfinder verbrauchen jedoch statt der geplanten 1000 € nur 600 € für das Lager.

Welche Art von Finanzierung wurde den Pfadfindern bewilligt?
A. Fehlbetragsfinanzierung
B. Fehlbedarfsfinanzierung
C. Festbetragsfinzierung
D. Anteilsfinanzierung
E. Keine dieser Finanzierungsarten
Begründung: Da die Pfadfinder 50% der zuwendungsfähigen Kosten und keinen festen Betrag bewilligt bekamen, handelt es sich um eine Anteilfinanzierung. Diese wurde durch einen Höchstbetrag von 500 € nach oben gedeckelt. Dies macht die Bewilligung aber nicht zu einer Festbetragsfinanzierung.

10. Rechtsgrundlage für den Erstattungsanspruch

Der Verband Christlicher Pfadfinder (VCP e.V.) beantragt Fördermittel beim Jugendamt für ein Pfadfinderlager mit Lagerfeuer und pädagogischer Begleitung. Die Pfadfinder rechnen mit 1000 € Kosten und wollen vom Jugendamt einen hälftigen Zuschuss. Ihnen werden 50% der zuwendungsfähigen Kosten, höchstens aber 500 € bewilligt. Der Bewilligungsbescheid ergeht ohne Bezugnahme auf die ANBest-P. Auf Antrag erhält der VCP eine Vorauszahlung von 500 €. Die Pfadfinder verbrauchen jedoch statt der geplanten 1000 € nur 600 € für das Lager.

Welche Rechtsgrundlage rechtfertigt eine teilweise Rückforderung der Vorrauszahlung durch das Jugendamt?


A. § 50 Absatz 1 iVm § 44 SGB 10
B. § 50 Absatz 1 iVm § 45 SGB 10
C. § 50 Absatz 1 iVm § 47 SGB 10
D. § 50 Absatz 1 iVm § 48 SGB 10
E. § 50 Absatz 2
F. Ziffer 2.1 der ANBest-P
Begründung: Nach § 50 Absatz 2 kann die Erstattung einer behördlichen Leistung verlangt werden, soweit sie ohne Verwaltungsakt erbracht wurde. Soweit einer Zahlung also keine Bewilligung zugrundeliegt, ist die Zahlung zu erstatten. Gezahlt hat das Jugendamt an die Pfadfinder 500 €. Bewilligt wurden 50% der tatsächlichen zuwendungsfähigen Kosten des Lagers. Diese müssen auf 600 € festfesetzt werden. Die Fördersumme ist daher auf 300 € festzusetzten. Den Rest müssen die Pfadfinder erstatten. Von den ausgezahlten 500 € wurden also 200 € nicht bewilligt. Diese 200 € kann das Jugendamt zurückfordern.

11. Höhe der Rückforderung

Der Verband Christlicher Pfadfinder (VCP e.V.) beantragt Fördermittel beim Jugendamt für ein Pfadfinderlager mit Lagerfeuer und pädagogischer Begleitung. Die Pfadfinder rechnen mit 1000 € Kosten und wollen vom Jugendamt einen hälftigen Zuschuss. Ihnen werden 50% der zuwendungsfähigen Kosten, höchstens aber 500 € bewilligt. Der Bewilligungsbescheid ergeht ohne Bezugnahme auf die ANBest-P. Auf Antrag erhält der VCP eine Vorauszahlung von 500 €. Die Pfadfinder verbrauchen jedoch statt der geplanten 1000 € nur 600 € für das Lager.

Wieviel kann das Jugendamt nach § 50 Absatz 2 SGB 10 zurückfordern?


Lösung: 200
Begründung: Nach § 50 Absatz 2 SGB 10 kann die Erstattung einer behördlichen Leistung verlangt werden, soweit sie ohne Verwaltungsakt erbracht wurde. Soweit einer Zahlung also keine Bewilligung zugrundeliegt, ist die Zahlung zu erstatten. Gezahlt hat das Jugendamt an die Pfadfinder 500 €. Bewilligt wurden 50% der tatsächlichen zuwendungsfähigen Kosten des Lagers. Diese müssen entsprechend der Abrechnung nun auf 600 € festfesetzt werden. Die Fördersumme muss das Jugendamt dementsprechend unter Berücksichtigung des bewilligten Anteils von 50% jetzt auf 300 € festsetzen. Von den ausgezahlten 500 € sind damit 200 € nicht bewilligt. Diese 200 € kann das Jugendamt nach § 50 Absatz 2 SGB 10 zurückfordern.

12. ANBest-P

Der Verband Christlicher Pfadfinder (VCP e.V.) beantragt Fördermittel beim Jugendamt für ein Pfadfinderlager mit Lagerfeuer und pädagogischer Begleitung. Die Pfadfinder rechnen mit 1000 € Kosten und wollen vom Jugendamt einen hälftigen Zuschuss. Ihnen werden 50% der zuwendungsfähigen Kosten, höchstens aber 500 € bewilligt. Der Bewilligungsbescheid ergeht unter Bezugnahme auf die ANBest-P. Auf Antrag erhält der VCP eine Vorauszahlung von 500 €. Die Pfadfinder verbrauchen jedoch statt der geplanten 1000 € nur 600 € für das Lager.

Wieviel kann das Jugendamt zurückfordern?


Lösung: 200
Begründung: Nach Ziffer 2.1. ANBest-P ermäßigt sich im Falle der Ermäßigung der Ausgaben die Zuwendung bei Anteilsfinanzierung anteilig. Diese Bestimmung findet aber nach Ziffer 2.2 nur Anwendung, wenn sich die Ausgaben um mehr als 500 € erhöhen. Da dies nicht der Fall ist, findet Ziffer 2.1. ANBest-P keine Anwendung. Nach § 50 Absatz 2 SGB 10 kann die Erstattung einer behördlichen Leistung verlangt werden, soweit sie ohne Verwaltungsakt erbracht wurde. Soweit einer Zahlung also keine Bewilligung zugrundeliegt, ist die Zahlung zu erstatten. Gezahlt hat das Jugendamt an die Pfadfinder 500 €. Bewilligt wurden 50% der tatsächlichen zuwendungsfähigen Kosten des Lagers. Diese müssen entsprechend der Abrechnung nun auf 600 € festfesetzt werden. Die Fördersumme muss das Jugendamt dementsprechend unter Berücksichtigung des bewilligten Anteils von 50% jetzt auf 300 € festsetzen. Von den ausgezahlten 500 € sind damit 200 € nicht bewilligt. Diese 200 € kann das Jugendamt nach § 50 Absatz 2 SGB 10 zurückfordern.

13. Zeltlager

Der eingetragene Verein Christlicher Pfadfinder (VCP) beantragt Fördermittel beim Jugendamt für ein pädagogisch begleitetes Zeltlager. Die Pfadfinder rechnen mit 900 € Kosten und wollen vom Jugendamt einen hälftigen Zuschuss. Ihnen werden 50% bewilligt, höchstens aber 450 €. Der Bewilligungsbescheid ergeht ohne Bezugnahme auf die AN-Best-P. Die 450 € erhalten die Pfadfinder als Vorauszahlung. Die Pfadfinder verbrauchen aber nur 270 € für das Lager, weil weniger Teilnehmer an der Veranstaltung teilnahmen, als es geplant war.

Welche Art von Finanzierung hat das Jugendamt bewilligt?


A. Anteilsfinanzierung
B. Festbetragsfinanzierung
C. Fehlbedarfsfinanzierung
D. Fehlbetragsfinanzierung
E. Keine dieser Finanzierungsarten
Begründung: Den Pfadfindern werden 50% bewilligt. Damit werden 50% der tatsächlichen zuwendungfähigen Kosten bewilligt und kein fester Betrag. Es handelt sich also um eine Anteilsfinazierung und nicht um eine Festbetragsfinanzierung. Die Deckelung mit einem Höchstbetrag von 450 € ändert daran gar nichts. Denn es wird kein fester Betrag bewilligt, sondern nur die Anteilsfinanzierung nach oben gedeckelt.

14. Rechtsgrundlage für den Erstattungsanspruch

Der eingetragene Verein Christlicher Pfadfinder (VCP) beantragt Fördermittel beim Jugendamt für ein pädagogisch begleitetes Zeltlager. Die Pfadfinder rechnen mit 900 € Kosten und wollen vom Jugendamt einen hälftigen Zuschuss. Ihnen werden 50% bewilligt, höchstens aber 450 €. Der Bewilligungsbescheid ergeht ohne Bezugnahme auf die AN-Best-P. Die 450 € erhalten die Pfadfinder als Vorauszahlung. Die Pfadfinder verbrauchen aber nur 270 € für das Lager, weil weniger Teilnehmer an der Veranstaltung teilnahmen, als es geplant war.

Aus welcher Vorschrift ergibt sich ein Erstattungsanspruch?


A. § 50 Absatz 1 iVm § 45 SGB 10
B. § 50 Absatz 1iVm§ 47 SGB 10
C. § 50 Absatz 2 SGB 10
D. Ziffer 2.1 der ANBest-P
E. Aus keiner dieser Vorschriften
Begründung: Der Zuwendungsbescheid darf nicht nach § 45 SGB 10 zurückgenommen werden, weil er rechtmäßig ist. Es liegt auch kein Widerrufsgrund im Sinne von § 47 SGB 10 vor. Insbesondere wurde die Fördersumme zweckentsprechend für das Zeltlager verbraucht. Denn es wurden 50% der zuwendunsfähigen Kosten bewilligt. Diese sind auf 270 € festzusetzen. Die Fördersumme ist dementsprechend auf 135 € festzusetzen. Diesen Betrag haben die Pfadfinder auch für das Lager verbraucht, sodass ein Widerruf des Zuwendungsbescheides nicht in Betracht kommt. Allerdings besteht ein Erstattungsanspruch nach § 50 Absatz 2 SGB 10. Denn die Vorauszahlung von 450 € ist nur in Höhe von 135 € durch den Bewilligungsbescheid gerechtfertigt. Den ohne Verwaltungsakt erhaltenen Teilbetrag müssen die Pfadfinder daher erstatten. Ziffer 2.1 der ANBest-P kann nicht angewandt werden, weil die ANBest-P nicht Teil des Zuwendungsbescheides geworden sind.

15. Höhe der Rückforderung

Der eingetragene Verein Christlicher Pfadfinder (VCP) beantragt Fördermittel beim Jugendamt für ein pädagogisch begleitetes Zeltlager. Die Pfadfinder rechnen mit 900 € Kosten und wollen vom Jugendamt einen hälftigen Zuschuss. Ihnen werden 50% bewilligt, höchstens aber 450 €. Der Bewilligungsbescheid ergeht ohne Bezugnahme auf die AN-Best-P. Die 450 € erhalten die Pfadfinder als Vorauszahlung. Die Pfadfinder verbrauchen aber nur 270 € für das Lager, weil weniger Teilnehmer an der Veranstaltung teilnahmen, als es geplant war.

In welcher Höhe kann das Jugendamt von den Pfadfindern Erstattung der Vorauszahlung verlangen?


Lösung: 315
Begründung: Nach § 50 Absatz 2 SGB 10 kann das Jugendamt von den Pfadfindern Erstattung der Vorauszahlung verlangen, soweit diese ohne Verwaltungsakt erfolgt ist. Sowit die Auszahlung der 450 € also nicht durch die Bewilligung gerechtfertigt ist, kan das Jugendamt Erstattung verlangen. Bewilligt wurden 50% der zuwendunsfähigen Kosten. Diese sind gemäß der Abrechnung der Pfadfinder auf 270 € festzusetzen. Die Fördersumme ist dementsprechend auf 135 € festzusetzen. 315 € von den ausgezahlten 450 € sind also nicht bewilligt worden und müssen dementsprechend erstattet werden.

16. Kanutour

Ein Verein katholischer Pfadfinder, die Deutsche Pfadfinderschaft Sankt Georg (DPSG e.V.), beantragt Fördermittel vom Jugendamt für eine Kanutour mit pädagogischer Begleitung. Die Gesamtkosten belaufen sich laut Kostenplan auf 4000 €. Der Verein hat für die Tour 2000 € Eigenmittel eingeplant. 1000 € wollen die Pfadfinder mit ihrer Spendenaktion -Jeden Tag eine gute Tat- bei den Eltern der Jugendlichen einwerben. Das Jugendamt bewilligt den fehlenden Betrag im Wege einer Fehlbedarfsfinanzierung, höchstens jedoch 1000 €. Der Fehlbedarf errechnet sich laut dem Bescheid aus den zuwendungsfähigen Kosten, vermindert um die im Finanzierungsplan vorgesehenen Eigenmittel und die für das Projekt erhaltenen Spenden.

Welche Art von Finanzierung wurde den Pfadfindern bewilligt?


A. Festbetragsfinanzierung
B. Fehlbedarfsfinanzierung
C. Anteilsfinanzierung
D. Vollfinanzierung
E. Keine dieser Finanzierungsarten
Begründung: Die Pfadfinder haben eine Fehlbedarfsfinanzierung erhalten, bei der sich der Fehlbedarf entsprechend dem Zuwendungsbescheid nach der Höhe der zuwendungsfähigen Kosten abzüglich 2000 € geplante Eigenmittel und der tatsächlich eingenommenen Spenden errechnet.

17. Rechtsgrundlage für den Erstattungsanspruch

Ein Verein katholischer Pfadfinder, die Deutsche Pfadfinderschaft Sankt Georg (DPSG e.V.), beantragt Fördermittel vom Jugendamt für eine Kanutour mit pädagogischer Begleitung. Die Gesamtkosten belaufen sich laut Kostenplan auf 4000 €. Der Verein hat für die Tour 2000 € Eigenmittel eingeplant. 1000 € wollen die Pfadfinder mit ihrer Spendenaktion -Jeden Tag eine gute Tat- bei den Eltern der Jugendlichen einwerben. Das Jugendamt bewilligt den fehlenden Betrag im Wege einer Fehl-bedarfsfinanzierung, höchstens jedoch 1000 €. Der Fehlbedarf errechnet sich laut dem Bescheid aus den zuwendungsfähigen Kosten, vermindert um die im Finanzierungsplan vorgesehenen Eigenmittel und die für das Projekt erhaltenen Spenden. Die ANBest-P werden nicht verwendet. Vor Durchführung der Reise beantragt der Verein eine Vorauszahlung in Höhe von 1000 €. Nach deren Erhalt führt der Verein die Reise durch und legt dem Jugendamt später Verwendungsnachweise vor, nach welchen die Gesamtkosten für die Reise nur 3000 € betrugen und lediglich 500 € Spenden eingenommen wurden.

Welche Vorschrift begründet einen Erstattungsanspruch?


A. § 50 Absatz 1iVm§ 45 SGB 10
B. § 50 Absatz 1iVm§ 47 SGB 10
C. § 50 Absatz 2 SGB 10
D. Ziffer 2.1 der ANBest-P
E. Keine dieser Vorschriften
Begründung: (A) Eine Rücknahme nach § 45 SGB 10 ist ausgeschlossen, weil der Zuwendungsbescheid rechtmäßig war. (B) Ein Widerruf nach § 47 SGB 10 scheidet ebenfalls aus, weil die Pfadfinder die ausgezahlten 1000 € vollständig und zweckentsprechend verbraucht haben. (C) § 50 Absatz 2 SGB 10 ist anzuwenden, weil die ausgezahlten 1000 € nicht in vollem Umfang bewilligt wurden (siehe die Lösung zur nächsten Aufgabe). (D) Ziffer 2.1 der ANBest-P sind nicht anwendbar, weil der Zuwendungsbescheid ohne Bezugnahme auf die ANBestP erging.

18. Höhe der Erstattungsforderung

Ein Verein katholischer Pfadfinder, die Deutsche Pfadfinder-schaft Sankt Georg (DPSG e.V.), beantragt Fördermittel vom Jugendamt für eine Kanutour mit pädagogischer Begleitung. Die Gesamtkosten belaufen sich laut Kostenplan auf 4000 €. Der Verein hat für die Tour 2000 € Eigenmittel eingeplant. 1000 € wollen die Pfadfinder mit ihrer Spendenaktion -Jeden Tag eine gute Tat- bei den Eltern der Jugendlichen einwerben. Das Jugendamt bewilligt den fehlenden Betrag im Wege einer Fehlbedarfsfinanzierung, höchstens jedoch 1000 €. Der Fehlbedarf errechnet sich laut dem Bescheid aus den zuwendungsfähigen Kosten, vermindert um die im Finanzierungsplan vorgesehenen Eigenmittel und die für das Projekt erhaltenen Spenden. Die ANBest-P werden nicht verwendet. Vor Durchführung der Reise beantragt der Verein eine Vorauszahlung in Höhe von 1000 €. Nach deren Erhalt führt der Verein die Reise durch und legt dem Jugendamt später Verwendungsnachweise vor, nach welchen die Gesamtkosten für die Reise nur 3000 € betrugen und lediglich 500 € Spenden eingenommen wurden.

In welcher Höhe hat das Jugendamt einen Erstattungsanspruch gegen die Pfadfinder?


Lösung: 500
Begründung: Nach § 50 Absatz 2 SGB 10 müssen die Pfadfinder den Betrag erstatten, der ihnen ohne Bewilligung ausgezahlt wurde. Ausgezahlt wurden 1000 €. Bewilligt wurde ein Fehlbedarf, der sich errechnet, indem man von den zuwendungsfähigen Kosten die vorgesehenen Eigenmittel des Vereins und die tatsächlich eingenommenen Spenden abzieht. Die zuwendungsfähigen Kosten sind entsprechend der Abrechnung auf 3000 € festzusetzen. Abzuziehen sind 2000 € Eigenmittel und die tatsächlich eingenommen Spenden von 500 €. Die Fördersumme ist daher auf 500 € festzusetzen. Nach § 50 Absatz 2 SGB 10 müssen die Pfadfinder den Betrag erstatten, der ihnen ohne Bewilligung ausgezahlt wurde. Ausgezahlt wurden 1000 €. Bewilligt werden Ihnen aber nur 500 €. Also müssen sie 500 € erstatten.

19. Spendensegen

Ein Verein katholischer Pfadfinder, die Deutsche Pfadfinderschaft Sankt Georg (DPSG e.V.), will eine pädagogisch begleitete Fahrt mit Jugendlichen durchführen. Das Projekt soll insgesamt 3000 € kosten. 1000 € wollen die Pfadfinder mit ihrer Spendenaktion -Jeden Tag eine gute Tat- bei den Eltern der Jugendlichen einwerben. 500 € wollen Sie aus Mitgliedsbeiträgen bezahlen. Und die restlichen 1500 € soll das Jugendamt ihnen als Förderung gewähren. Dieses bewilligt ihnen 50% der zuwendungsfähigen Kosten, höchstens aber 1500 €. Der Bewilligungsbescheid enthält keine Bezugnahme auf die ANBest-P. Die Pfadfinder erhalten die 1500 € auf ihren Antrag hin als Vorausfinanzierung. Das Projekt kostet am Ende tatsächlich die geplanten 3000 €. Aber die Eltern haben nicht nur die geplanten 1000 € gespendet, sondern sie spendeten sogar 1500 € für das Projekt mit ihren Kindern.

Welche Art von Finanzierung hat das Jugendamt den katholischen Pfadfindern bewilligt?


A. Anteilsfinanzierung
B. Fehlbedarfsfinanzierung
C. Fehlbetragsfinanzierung
D. Festbetragsfinanzierung
E. Vollfinanzierung
F. Keine dieser Finanzierungsarten
Begründung: Da die Pfadfinder 50% der zuwendungsfähigen Kosten bewilligt bekamen, handelt es sich um eine Anteilfinanzierung, welche durch einen Höchstbetrag von 1000 € gedeckelt wurde.

20. Rechtsgrundlage für den Erstattungsanspruch

Ein Verein katholischer Pfadfinder, die Deutsche Pfadfinderschaft Sankt Georg (DPSG e.V.), will eine pädagogisch begleitete Fahrt mit Jugendlichen durchführen. Das Projekt soll insgesamt 3000 € kosten. 1000 € wollen die Pfadfinder mit ihrer Spendenaktion -Jeden Tag eine gute Tat- bei den Eltern der Jugendlichen einwerben. 500 € wollen Sie aus Mitgliedsbeiträgen bezahlen. Und die restlichen 1500 € soll das Jugendamt ihnen als Förderung gewähren. Dieses bewilligt ihnen 50% der zuwendungsfähigen Kosten, höchstens aber 1500 €. Der Bewilligungsbescheid enthält keine Bezugnahme auf die ANBest-P. Die Pfadfinder erhalten die 1500 € auf ihren Antrag hin als Vorausfinanzierung. Das Projekt kostet am Ende tatsächlich die geplanten 3000 €. Aber die Eltern haben nicht nur die geplanten 1000 € gespendet, sondern sie spendeten sogar 1500 € für das Projekt mit ihren Kindern.

Welche Vorschrift rechtfertigt eine Rückforderung der Vorauszahlung durch das Jugendamt?


A. § 50 Absatz 1iVm§ 45 SGB 10
B. § 50 Absatz 1iVm§ 47 SGB 10
C. § 50 Absatz 2 SGB 10
D. Ziffer 2.1 der ANBest-P
E. Keine dieser Vorschriften
Begründung: (A) Der Zuwendungsbescheid kann nicht nach § 45 SGB 10 zurückgenommen werden, weil er rechtmäßig war. (B) Der Zuwendungsbescheid kann nicht nach § 47 Absatz 2 SGB 10 widerrufen werden, weil kein Widerufsgrund besteht. Insbesondere wurden die bewilligten Fördermittel auch zweckentsprechend für die Reise verwendet. Denn das Projekt hat wie geplant 300 € gekostet. (C) Nach § 50 Absatz 2 SGB 10 müssen die Pfadfinder nur den Betrag erstatten, der ihnen ohne Bewilligung ausgezahlt wurde. Ausgezahlt wurden 1500 €. Bewilligt sind 50% der tatsächlich entstehenden Kosten. Diese sind auf 3000 € festzusetzen. Die Fördersumme ist dementsprechend auf 1500 € festzusetzen. Da somit Auszahlung und Bewilligung identisch sin, müssen die Pfadfinder nichts nach § 50 Absatz 2 SGB 10 erstatten. (D) Ziffer 2.1 der ANBest-P sind nicht anwendbar, da der Zuwendunsgescheid nicht auf die ANBest-P Bezug nimmt und sie zum Gegenstand des Bescheides macht. (E) Damitbegündet keine der aufgezählten Vorschriften einen Erstattungsanspruch. Die Erhöhung der Deckungsmittel verringert lediglich die einzusetzenden Eigenmittel, verringert ber nicht die Höhe der Zuwendung. Das wäre nur anders, wenn Ziffer 2.1 der ANBest-P Anwendung finden würde.

21. Höhe der Erstattungsforderung

Ein Verein katholischer Pfadfinder, die Deutsche Pfadfinderschaft Sankt Georg (DPSG e.V.), will eine pädagogisch begleitete Fahrt mit Jugendlichen durchführen. Das Projekt soll insgesamt 3000 € kosten. 1000 € wollen die Pfadfinder mit ihrer Spendenaktion -Jeden Tag eine gute Tat- bei den Eltern der Jugendlichen einwerben. 500 € wollen Sie aus Mitgliedsbeiträgen bezahlen. Und die restlichen 1500 € soll das Jugendamt ihnen als Förderung gewähren. Dieses bewilligt ihnen 50% der zuwendungsfähigen Kosten, höchstens aber 1500 €. Der Bewilligungsbescheid enthält keine Bezugnahme auf die ANBest-P. Die Pfadfinder erhalten die 1500 € auf ihren Antrag hin als Vorausfinanzierung. Das Projekt kostet am Ende tatsächlich die geplanten 3000 €. Aber die Eltern haben nicht nur die geplanten 1000 € gespendet, sondern sie spendeten sogar 1500 € für das Projekt mit ihren Kindern.

In welcher Höhe kann das Jugendamt nach § 50 Absatz 2 SGB 10 von den katholischen Pfadfindern eine Erstattung der Vorauszahlung verlangen?


Lösung: 0
Begründung: Nach § 50 Absatz 2 SGB 10 müssen die Pfadfinder nur den Betrag erstatten, der ihnen ohne Bewilligung ausgezahlt wurde. Ausgezahlt wurden 1500 €. Bewilligt sind 50% der tatsächlich entstehenden Kosten. Diese sind auf 3000 € festzusetzen. Die Fördersumme ist dementsprechend auf 1500 € festzusetzen. Da somit Auszahlung und Bewilligung identisch sind, müssen die Pfadfinder nichts nach § 50 Abs. 2 SGB 10 erstatten (siehe auch schon die Lösung der vorherigen Aufgabe).

22. Modifizierung des Zuwendungsbescheides

Ein Verein katholischer Pfadfinder, die Deutsche Pfadfinderschaft Sankt Georg (DPSG e.V.), will eine pädagogisch begleitete Fahrt mit Jugendlichen durchführen. Das Projekt soll insgesamt 3000 € kosten. 1000 € wollen die Pfadfinder mit ihrer Spendenaktion -Jeden Tag eine gute Tat- bei den Eltern der Jugendlichen einwerben. 500 € wollen Sie aus Mitgliedsbeiträgen bezahlen. Und die restlichen 1500 € soll das Jugendamt ihnen als Förderung gewähren. Dieses bewilligt ihnen 50% der zuwendungsfähigen Kosten, höchstens aber 1500 €. Nach dem Wortlaut des Zuwendungsbescheides erfolgt die Bewilligung der Zuwendung nach Maßgabe der dem Bescheid beigefügten Allgemeinen Nebenbestimmungen für die Projektförderung (ANBest-P). Die Pfadfinder erhalten die 1500 € auf ihren Antrag hin als Vorausfinanzierung. Das Projekt kostet am Ende tatsächlich die geplanten 3000 €. Aber die Eltern haben nicht nur die geplanten 1000 € gespendet, sondern sie spendeten sogar 1500 € für das Projekt mit ihren Kindern.

Durch welche Regelungen wird der Zuwendungsbescheid im Fallbeispiel modifiziert?


A. Förderrichtlinien
B. Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt
C. Zuwendungsvertrag
D. Leistungsvereinbarungen
E. Haushaltsrecht
Begründung: (A) Bei den ANBest-P handelt es sich zwar um eine Förderrichtlinie. Aber Förderrichtlinien entfalten als verwaltungsinterne Vorschriften im Gegensatz zu Gesetzen und Rechtsverordnungen keine Außenwirkung im Verhältnis zum Zuwendungsnehmer und sind deshalb für ihn unverbindlich. (B) Erst wenn die in der Verwaltungsvorschrift empfohlenen Nebenbestimmungen zum Gegenstand des Zuwendunsbescheides gemacht werden, entfalten sie nach § 32 SGB 10 eine Wirkung für den Zuwendungsnehmer. Sie werden dann als Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid bindend.

23. ANBest-P

Ein Verein katholischer Pfadfinder, die Deutsche Pfadfinderschaft Sankt Georg (DPSG e.V.), will eine pädagogisch begleitete Fahrt mit Jugendlichen durchführen. Das Projekt soll insgesamt 3000 € kosten. 1000 € wollen die Pfadfinder mit ihrer Spendenaktion -Jeden Tag eine gute Tat- bei den Eltern der Jugendlichen einwerben. 500 € wollen Sie aus Mitgliedsbeiträgen bezahlen. Und die restlichen 1500 € soll das Jugendamt ihnen als Förderung gewähren. Dieses bewilligt ihnen 50% der zuwendungsfähigen Kosten, höchstens aber 1500 €. Nach dem Wortlaut des Zuwendungsbescheides erfolgt die Bewilligung der Zuwendung nach Maßgabe der dem Bescheid beigefügten Allgemeinen Nebenbestimmungen für die Projektförderung (ANBest-P). Die Pfadfinder erhalten die 1500 € auf ihren Antrag hin als Vorausfinanzierung. Das Projekt kostet am Ende tatsächlich die geplanten 3000 €. Aber die Eltern haben nicht nur die geplanten 1000 € gespendet, sondern sie spendeten sogar 1502 € für das Projekt mit ihren Kindern.

In welcher Höhe kann das Jugendamt seine Vorauszahlung zurückfordern?


Lösung: 251
Begründung: Nach § 50 Absatz 2 SGB 10 müssen die Pfadfinder dem Jugendamt den Betrag erstatten, der ihnen zwar ausgezahlt, aber nicht bewilligt worden ist. Ausgezahlt wurden 1500 €. Bewilligt wurden 50% der zuwendungsfähigen tatsächlichen Kosten des Projekts. Entsprechend den tatsächlichen Kosten müssen die zuwendungsfähigen Kosten des Projekts auf 3000 € festgesetzt werden. Die Fördersumme müsste dementsprechend ohne die Erhöhung der Spendeneinnahmen auf 1500 € festgesetzt werden. Nach Ziffer 2.1 der ANBest-P führt eine Erhöhung der Deckungsmittel jedoch zu einer Verringerung der Zuwendung. Und zwar bei der Anteilsfinanzierung anteilig. Eine Erhöhung der Spendeneinnahmen um 502 € gegenüber den im Finanzierungsplan vorgesehen Spenden führt also bei einer 50%igen Finanzierung zu einer Verringerung der Fördersumme um 251 €. Dadurch verringert sich die Fördersumme von 1500 € auf 1249 €. Die Fördersumme ist dementsprechend auf 1249 € festzusetzen. Die Vorauszahlung von 1500 € ist deshalb nur in Höhe von 1249 € durch den Zuwendungsbescheid gerechtfertigt. Die restlichen 251 € haben die Pfadfinder gemäß § 50 Absatz 2 SGB 10 dem Jugendamt zu erstatten.

24. 20%-Regel und Erhöhung der Deckungsmittel

Ein Verein katholischer Pfadfinder, die Deutsche Pfadfinderschaft Sankt Georg (DPSG e.V.), will eine pädagogisch begleitete Fahrt mit Jugendlichen durchführen. Das Projekt soll insgesamt 3000 € kosten. Der Kosten- und Finanzierungsplan sieht 2000 € für Sachkosten und 1000 € für Personalkosten vor. 1000 € Einnahmen wollen die Pfadfinder mit ihrer Spendenaktion -Jeden Tag eine gute Tat- bei den Eltern der Jugendlichen einwerben. 500 € wollen Sie aus Mitgliedsbeiträgen bezahlen. Und die restlichen 1500 € soll das Jugendamt ihnen als Förderung gewähren. Dieses bewilligt ihnen 50% der zuwendungsfähigen Kosten, höchstens aber 1500 €. Nach dem Wortlaut des Zuwendungsbescheides erfolgt die Bewilligung der Zuwendung nach Maßgabe der dem Bescheid beigefügten Allgemeinen Nebenbestimmungen für die Projektförderung (ANBest-P). Die Pfadfinder erhalten die 1500 € auf ihren Antrag hin als Vorausfinanzierung. Das Projekt kostet am Ende tatsächlich die geplanten 3000 €. Aber die Sachkosten sanken laut Abrechnung auf 1000 € und die Personalkosten stiegen auf 2000 €. Und die Eltern haben laut Abrechnung nicht nur die geplanten 1000 € gespendet, sondern sie spendeten sogar 1502 € für das Projekt.

In welcher Höhe kann das Jugendamt seine Vorauszahlung zurückfordern?


Lösung: 651
Begründung: Nach § 50 Absatz 2 SGB 10 müssen die Pfadfinder den Betrag erstatten, der zwar ausgezahlt, aber nicht bewilligt wurde. Ausgezahlt wurden 1500 €. Bewilligt wurden 50% der zuwendungsfähigen tatsächlichen Kosten. Deren Höhe muss unter Berücksichtigung der ANBest-P festgesetzt werden. Nach Satz 1 der Ziffer 1.2 der ANBest-P sind insoweit die Einzelansätze im Kostenplan verbindlich. Nach Satz 2 dürfen sie nur um bis zu 20 % überschritten werden, soweit die Überschreitung ausgeglichen wird. Die tatsächlichen Personalkosten von 2000 € sind daher nur in Höhe von 1200 € zuwendungsfähig [1000+(1000*20%)=1200]. Hinzu kommen die vollen tatsächlichen Sachkosten in Höhe von 1000 €. Die zuwendungsfähigen Kosten des Projekts müssen also auf 2200 € festgesetzt werden. Und die Fördersumme müsste ohne die Erhöhung der Spendeneinnahmen dementsprechend auf 1100 € festgesetzt werden. Nach Ziffer 2.1 der ANBest-P führt eine Erhöhung der Deckungsmittel jedoch zu einer Verringerung der Zuwendung. Und zwar bei der Anteilsfinanzierung anteilig. Eine Erhöhung der Spendeneinnahmen um 502 gegenüber den im Finanzierungsplan vorgesehen Spenden führt also bei einer 50%igen Finanzierung zu einer Verringerung der Fördersumme um 251 €. Diese verringert sich daher von 1100 € auf 849 € (1100-251=849). Die Vorauszahlung von 1.500 € muss also nach § 50 Absatz 2 SGB 10 in Höhe von 651 € erstattet werden (1500-849=651).

25. Wir sitzen alle im selben Boot

Der anerkannte Träger der freien Jugendhilfe Zusammen e.V. stellt beim örtlich zuständigen Jugendamt einen Antrag auf Projektförderung für das Projekt Wir sitzen alle im selben Boot. Rechtsextreme oder fremdenfeindliche Jugendliche sollen durch die gemeinsame Arbeit mit ausländischen Jugendlichen auf einem Segelschiff lernen, ausländischen Mitbürgern mit Respekt und Wertschätzung zu begegnen. Da laut der einschlägigen Förderrichtlinie nur 50% der Projektkosten bezuschusst werden, beantragt der Zusammen e.V. beim Jugendamt 50% Förderung. Dem Antrag liegt ein Konzept und ein Kosten- und Finanzierungsplan bei. Die geplanten Kosten des Projektes betragen danach 40.000 €. Das Jugendamt bewilligt wie beantragt 50% der zuwendungsfähigen Kosten des Projektes, höchstens aber 20.000 €. Dem Zuwendungsbescheid liegen die allgemeinen Nebenbestimmungen für die Projektförderung (ANBest-P) bei.

Noch vor Durchführung des Segeltörns beantragt der Zusammen e.V. eine Vorauszahlung in Höhe von 20.000 €.


A. Fehlbedarfs- oder Fehlbetragsfinanzierung
B. Vollfinanzierung
C. Anteilsfinanzierung
D. Festbetragsfinanzierung
E. Keine dieser Finanzierungsarten
Begründung: Das Jugendamt bewilligt wie beantragt 50% der zuwendungsfähigen Kosten des Projektes, höchstens aber 20.000 €. Das ist eine Anteilsfinanzierung.

26. Rechtsgrundlage

Der anerkannte Träger der freien Jugendhilfe Zusammen e.V. stellt beim örtlich zuständigen Jugendamt einen Antrag auf Projektförderung für das Projekt Wir sitzen alle im selben Boot. Rechtsextreme oder fremdenfeindliche Jugendliche sollen durch die gemeinsame Arbeit mit ausländischen Jugendlichen auf einem Segelschiff lernen, ausländischen Mitbürgern mit Respekt und Wertschätzung zu begegnen. Da laut der einschlägigen Förderrichtlinie nur 50% der Projektkosten bezuschusst werden, beantragt der Zusammen e.V. beim dafür zuständigen Jugendamt 50% Förderung. Dem Antrag liegt ein Konzept und ein Kosten- und Finanzierungsplan bei. Die geplanten Kosten des Projektes betragen danach 40.000 €. Das Jugendamt bewilligt wie beantragt 50% der zuwendungsfähigen Kosten des Projektes, höchstens aber 20.000 €. Dem Zuwendungsbescheid liegen die allgemeinen Nebenbestimmungen für die Projektförderung (ANBest-P) bei. Noch vor Durchführung des Segeltörns beantragt der Zusammen e.V. eine Voraus-zahlung in Höhe von 20.000 €. Nach Erhalt dieser Vorauszahlung führt der Zusammen e.V. das Projekt durch und übersendet dem Jugend­amt die Verwendungsnachweise. Laut Abrechnung beliefen sich die Gesamt­kosten des Projektes entgegen dem Kosten- und Finanzierungsplan statt 40.000 nur auf 38.000 €. Und der Verein hatte für das Projekt statt der geplanten 2.000 € Spenden sogar 3.000 € erhalten.

Welche Vorschrift rechtfertigt die teilweise Rückforderung der Fördermittel durch das Jugendamt?


A. § 50 Absatz 1 iVm § 45 SGB 10
B. § 50 Absatz 1 iVm § 47 SGB 10
C. § 50 Absatz 1 iVm § 48 SGB 10
D. § 50 Absatz 2 SGB 10
E. § 49a VwVfG
F. Keine dieser Vorschriften
Begründung: (A) § 45 SGB 10 gilt nicht, da der Zuwendungsbescheid rechtmäßig war. (B) § 47 Absatz 2 SGB 10 rechtfertigt den Widerruf nicht, weil es keinen Widerrufgrund gibt. Sämtliche Fördermittel wurden zu dem im Zuwendungsbescheid bestimmten Zweck verwendet und dem Verein ist auch keine Mißachtung von Auflagen vorzuwerfen. (C) § 48 SGB 10 ist nicht anwendbar, weil ein Zuwendungsbescheid kein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ist. (D) § 50 Absatz 2 SGB 10 rechtferigt die Erstattungsforderung. Danach muss der Verein den Betrag erstatten, der ihm ohne Bewilligung ausgezahlt wurde. Ausgezahlt wurden 20.000 €. Bewilligt sind 50% der tatsächlich entstehenden Kosten. Da die Bewilligung unter Bezugnahme auf die ANBest-P erfolgte, gilt für die Verringerung der Ausgaben und die Erhöhung der Spendeneinnamen Ziffer 2.1 der ANBest-P. Durch die Verringerung der Ausgaben reduzieren sich die zuwendungsfähigen Kosten des Projektes anteilig. Die Verringerung der Ausgaben um 2.000 € hat also eine Verringerung der Fördersumme von 20.000 € auf 19.000 € zur Folge. Und die Erhöhung des Spenden um 1000 € hat eine Verringerung der Fördersumme um 500 € zur Folge. Also wird weniger Geld bewilligt, als ausgezahlt wurde. (E) § 49a VwVfG kann nicht zur Anwendung kommen, da das Jugendamt ein Sozialleistungsträger im Sinne des SGB 1 ist, für den das SGB 10 und nicht das VwVfG gilt.

27. Erstattungsanspruch

Der anerkannte Träger der freien Jugendhilfe Zusammen e.V. stellt beim örtlich zuständigen Jugendamt einen Antrag auf Projektförderung für das Projekt Wir sitzen alle im selben Boot. Rechtsextreme oder fremdenfeindliche Jugendliche sollen durch die gemeinsame Arbeit mit ausländischen Jugendlichen auf einem Segelschiff lernen, ausländischen Mitbürgern mit Respekt und Wertschätzung zu begegnen. Da laut der einschlägigen Förderrichtlinie nur 50% der Projektkosten bezuschusst werden, beantragt der Zusammen e.V. beim dafür zuständigen Jugendamt 50% Förderung. Dem Antrag liegt ein Konzept und ein Kosten- und Finanzierungsplan bei. Die geplanten Kosten des Projektes betragen danach 40.000 €. Das Jugendamt bewilligt wie beantragt 50% der zuwendungsfähigen Kosten des Projektes, höchstens aber 20.000 €. Dem Zuwendungsbescheid liegen die allgemeinen Nebenbestimmungen für die Projektförderung (ANBest-P) bei. Noch vor Durchführung des Segeltörns beantragt der Zusammen e.V. eine Voraus-zahlung in Höhe von 20.000 €. Nach Erhalt dieser Vorauszahlung führt der Zusammen e.V. das Projekt durch und übersendet dem Jugend­amt die Verwendungsnachweise. Laut Abrechnung beliefen sich die Gesamt­kosten des Projektes entgegen dem Kosten- und Finanzierungsplan statt 40.000 nur auf 38.000 €. Und der Verein hatte für das Projekt statt der geplanten 2.000 € Spenden sogar 3.000 € erhalten.

In welcher Höhe darf das Jugendamt Fördermittel zurück fordern?


Lösung: 1500
Begründung: § 48 SGB 10 gilt nur für Verwaltungsakte mit Dauerwirkung und ist deshalb auf Zuwendungsbescheide nicht anwendbar. (D) Nach § 50 Absatz 2 SGB 10 muss der Verein den Betrag erstatten, der ihm ohne Bewilligung ausgezahlt wurde. Ausgezahlt wurden 20.000 €. Bewilligt sind 50% der tatsächlich entstehenden Kosten. Da die Bewilligung unter Bezugnahme auf die ANBest-P erfolgte, gilt für die Verringerung der Ausgaben und die Erhöhung der Spendeneinnamen Ziffer 2.1 der ANBest-P. Durch die Verringerung der Ausgaben reduzieren sich die zuwendungsfähigen Kosten des Projektes anteilig. Die Verringerung der Ausgaben um 2.000 € hat also eine Verringerung der Fördersumme von 20.000 € auf 19.000 € zur Folge. Und die Erhöhung des Spenden um 1000 € hat eine Verringerung der Fördersumme um 500 € zur Folge. Dadurch verringert sich die Fördersumme nochmals auf 18.500 €. Ausgezahlt wurden aber 20.000 €. Die Differenz von 1.500 € muss der Verein nach § 50 Absatz 2 SGB 10 erstatten.

28. Abwandlung des Falles

Der anerkannte Träger der freien Jugendhilfe Zusammen e.V. stellt beim örtlich zuständigen Jugendamt einen Antrag auf Projektförderung für das Projekt Wir sitzen alle im selben Boot. Rechtsextreme oder fremdenfeindliche Jugendliche sollen durch die gemeinsame Arbeit mit ausländischen Jugendlichen auf einem Segelschiff lernen, ausländischen Mitbürgern mit Respekt und Wertschätzung zu begegnen. Der Zusammen e.V. beantragt beim dafür zuständigen Jugendamt eine Finanzierung. Dem Antrag liegt ein Konzept und ein Kosten- und Finanzierungsplan bei. Die geplanten Kosten des Projektes betragen danach 40.000 €. 20.000 Euro will der Verein aus Eigenmitteln bestreiten, davon 18.000 € aus Rücklagen und 2.000 € aus Spenden. Die restlichen 20.000 € soll das Jugendamt beisteuern. Das Jugendamt bewilligt wie beantragt die volle Übernahme des Fehlbedarfs, höchstens aber 20.000 €. Der Fehlbedarf soll sich laut Zuwendungsbescheid errechnen aus den zuwendungsfähigen Kosten des Projektes, vermindert um die eingeplanten Rücklagen von 18.000 € und die tatsächlich eingeworbenen Spenden. Dem Zuwendungsbescheid liegen die allgemeinen Nebenbestimmungen für die Projektförderung (ANBest-P) bei. Noch vor Durchführung des Segeltörns beantragt der Zusammen e.V. eine Vorauszahlung in Höhe von 20.000 €.

Welche Art von Finanzierung hat der Verein erhalten?


A. Fehlbedarfsfinanzierung oder Fehlbetragsfinanzierung
B. Festbetragsfinanzierung
C. Anteilsfinanzierung
D. Vollfinanzierung
E. Keine dieser Finanzierungsarten
Begründung:

Das Jugendamt bewilligt wie beantragt die volle Übernahme des Fehlbedarfs, höchstens aber 20.000 €. Der Fehlbedarf soll sich laut dem Zuwendungsbescheides errechnen aus den zuwendungsfähigen Kosten des Projektes, vermindert um die eingeplanten Rücklagen von 18.000 € und die tatsächlich eingeworbenen Spenden.

Bewilligt wurde somit eine Fehlbedarfsfinanzierung.



29. Rechtsgrundlage

Der Zusammen e.V. stellt einen Antrag auf Projektförderung für das Projekt Wir sitzen alle im selben Boot. Der Zusammen e.V. beantragt beim dafür zuständigen Jugendamt eine Finanzierung. Dem Antrag liegt ein Konzept und ein Kosten- und Finanzierungsplan bei. Die geplanten Kosten des Projektes betragen danach 40.000 €. 20.000 Euro will der Verein aus Eigenmitteln bestreiten, davon 18.000 € aus Rücklagen und 2.000 € aus Spenden. Die restlichen 20.000 € soll das Jugendamt beisteuern. Das Jugendamt bewilligt wie beantragt die volle Übernahme des Fehlbedarfs, höchstens aber 20.000 €. Der Fehlbedarf soll sich laut Zuwendungsbescheid errechnen aus den zuwendungsfähigen Kosten des Projektes, vermindert um die eingeplanten Rücklagen von 18.000 € und die tatsächlich eingeworbenen Spenden. Dem Zuwendungsbescheid liegen die allgemeinen Nebenbestimmungen für die Projektförderung (ANBest-P) bei. Noch vor Durchführung des Segeltörns beantragt der Zusammen e.V. eine Vorauszahlung in Höhe von 20.000 €. Nach Erhalt dieser Vorauszahlung führt der Zusammen e.V. das Projekt durch und übersendet dem Jugend­amt die Verwendungsnachweise. Laut Abrechnung beliefen sich die Gesamt­kosten des Projektes entgegen dem Kosten- und Finanzierungsplan statt 40.000 nur auf 38.000 €. Und der Verein hatte für das Projekt statt der geplanten 2.000 € Spenden sogar 3.000 € erhalten.

Welche Vorschrift rechtfertigt die teilweise Rückforderung der Fördermittel?


A. § 50 Absatz 2 SGB 10
B. § 50 Absatz 1 iVm § 45 SGB 10
C. § 50 Absatz 1 iVm § 47 SGB 10
D. § 50 Absatz 1 iVm § 48 SGB 10
E. Keine dieser Vorschriften
Begründung:

(A) Nach § 50 Absatz 2 SGB 10 muss der Verein den Betrag erstatten, der ihm ohne Bewilligung ausgezahlt wurde. Ausgezahlt wurden 20.000 €. Bewilligt ist der Fehlbetrag, der sich aus den zuwendungsfähigen Kosten abzüglich 18.000 € eingeplanten Rücklagen und abzüglich der tatsächlich eingenommenen Spenden errechnet. Da die Bewilligung unter Bezugnahme auf die ANBest-P erfolgte, gilt für die Verringerung der Ausgaben und die Erhöhung der Spendeneinnamen Ziffer 2.1 der ANBest-P. Durch die Verringerung der Ausgaben reduzieren sich die zuwendungsfähigen Kosten des Projektes um die volle Höhe der Einsparungen. Die Verringerung der Ausgaben um 2.000 € hat also eine Verringerung der Fördersumme von 20.000 € auf 18.000 € zur Folge. Und die Erhöhung des Spenden um 1000 € hat eine Verringerung der Fördersumme um denselben Betrag zur Folge. Also reduziert sich die Fördersumme nochmals um 1000 € auf 17.000 €. Ausgezahlt wurden aber 20.000 €. Die Differenz muss erstattet werden.

(B) Der Zuwendungsbescheid kann nicht nach § 45 SGB 10 zurückgenommen werden, weil er rechtmäßig war.

(C) Der Zuwendungsbescheid kann nicht nach § 47 Absatz 2 SGB 10 widerrufen werden, weil kein Widerufsgrund besteht. Insbesondere wurden die bewilligten 17.000 € Fördermittel auch zweckentsprechend für die Reise verwendet. Denn das Projekt hat erheblich mehr als die bewilligten Fördermittel gekostet.

30. Erstattungsanspruch

Der Zusammen e.V. stellt einen Antrag auf Projektförderung für das Projekt Wir sitzen alle im selben Boot. Der Zusammen e.V. beantragt beim dafür zuständigen Jugendamt eine Finanzierung. Dem Antrag liegt ein Konzept und ein Kosten- und Finanzierungsplan bei. Die geplanten Kosten des Projektes betragen danach 40.000 €. 20.000 Euro will der Verein aus Eigenmitteln bestreiten, davon 18.000 € aus Rücklagen und 2.000 € aus Spenden. Die restlichen 20.000 € soll das Jugendamt beisteuern. Das Jugendamt bewilligt wie beantragt die volle Übernahme des Fehlbedarfs, höchstens aber 20.000 €. Der Fehlbedarf soll sich laut Zuwendungsbescheid errechnen aus den zuwendungsfähigen Kosten des Projektes, vermindert um die eingeplanten Rücklagen von 18.000 € und die tatsächlich eingeworbenen Spenden. Dem Zuwendungsbescheid liegen die allgemeinen Nebenbestimmungen für die Projektförderung (ANBest-P) bei. Noch vor Durchführung des Segeltörns beantragt der Zusammen e.V. eine Vorauszahlung in Höhe von 20.000 €. Nach Erhalt dieser Vorauszahlung führt der Zusammen e.V. das Projekt durch und übersendet dem Jugend­amt die Verwendungsnachweise. Nach Erhalt dieser Vorauszahlung führt der Zusammen e.V. das Projekt durch und übersendet dem Jugend­amt die Verwendungsnachweise. Laut Abrechnung beliefen sich die Gesamt­kosten des Projektes entgegen dem Kosten- und Finanzierungsplan statt auf 40.000 € nur auf 38.000 €. Und der Verein hatte für das Projekt statt der geplanten 2.000 € Spenden sogar 3.000 € erhalten.

In welcher Höhe darf das Jugendamt Fördermittel zurück fordern?


Lösung: 3000
Begründung:

Nach § 50 Absatz 2 SGB 10 muss der Verein den Betrag erstatten, der ihm ohne Bewilligung ausgezahlt wurde. Ausgezahlt wurden 20.000 €. Bewilligt ist der Fehlbetrag, der sich aus den zuwendungsfähigen Kosten abzüglich 18.000 € eingeplanten Rücklagen und abzüglich der tatsächlich eingenommenen Spenden errechnet. Da die Bewilligung unter Bezugnahme auf die ANBest-P erfolgte und die Abweichung 500 € überschreitet, gilt für die Verringerung der Ausgaben und die Erhöhung der Spendeneinnamen Ziffer 2.1 der ANBest-P. Durch die Verringerung der Ausgaben reduzieren sich die zuwendungsfähigen Kosten des Projektes um die volle Höhe der Einsparungen. Die Verringerung der Ausgaben um 2.000 € hat also eine Verringerung der Fördersumme von 20.000 € auf 18.000 € zur Folge. Und die Erhöhung des Spenden um 1000 € hat eine Verringerung der Fördersumme um denselben Betrag zur Folge. Also reduziert sich die Fördersumme nochmals um 1000 € auf 17.000 €. Ausgezahlt wurden aber 20.000 €. Die Differenz von 3000 € muss erstattet werden.