Der anerkannte Träger der freien Jugendhilfe Zusammen e.V stellt beim örtlich zuständigen Jugendamt einen Antrag auf Projektförderung für das Projekt Wir sitzen alle im selben Boot. Straffällige rechtsextreme oder fremdenfeindliche Jugendliche sollen durch die gemeinsame Arbeit mit ausländischen Jugendlichen auf einem Segelschiff lernen, gleichaltrigen ausländischen Mitbürgern mit Respekt und Wertschätzung zu begegnen.
Da laut der Förderrichtlinie für das Bundesprogramm Demokratie leben nur 50% der Projektkosten bezuschusst werden, beantragt der Zusammen e.V. beim dafür zuständigen Jugendamt 50% Förderung. Dem Antrag liegt ein Konzept und ein Kosten- und Finanzierungsplan bei. Die geplanten Kosten des Projektes betragen danach 40.000 €. Das Jugendamt bewilligt wie beantragt 50% der zuwendungsfähigen Kosten des Projektes, höchstens aber 20.000 €. Dem Zuwendungsbescheid liegen die allgemeinen Nebenbestimmungen für die Projektförderung (ANBest-P) bei.
Noch vor Durchführung des Segeltörns beantragt der Zusammen e.V. eine Voraus-zahlung in Höhe von 20.000 €. Nach Erhalt dieser Vorauszahlung führt der Zusammen e.V. das Projekt durch und übersendet dem Jugendamt die Verwendungsnachweise.
Laut der Abrechnung betrugen die Gesamtkosten des Projektes entgegen dem Kosten- und Finanzierungsplan statt 40.000 nur 38.000 €. Und der Verein hatte für das Projekt statt der geplanten 2.000 € Spenden sogar 3.000 € erhalten.
Das Jugendamt hebt den erlassenen Bewilligungsbescheid wieder auf und fordert zugleich vom Zusammen e.V. gemäß § 50 SGB 10 die 3.000 € sofort zurück.
Welchen Rechtsbehelf kann der Zusammen e.V. gegen den Bescheid des Jugendamtes nach der VwGO und dem SGG einlegen?
1. Rechtsweg:
Es handelt sich um eine öffentlich rechtliche Streitigkeit. Dafür ist nach § 40 Absatz 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, sofern nicht nach § 51 SGG der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet sind. Dieses sind aber nur für sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten zuständig. Die Jugendhilfe ist keine Sozialversicherungsleistung, sondern eine sonstige Sozialleistung. Dafür sind die Sozialgerichte unzuständig. Und deswegen ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.
2. Antragsart
Statthafte Klageart ist nach § 42 Absatz 1 VwGO die Anfechtungsklage, weil der Zusammen e.V. die gerichtliche Aufhebung eines Verwaltungsakts begehrt, nämlich die Aufhebung des vom Jugendamt verfügten Rückforderungsbescheides. Das Gericht soll nicht nur den von der Behörde erlassenen Rückforderungsbescheid aufheben, sondern auch die von ihr verfügte teilweise Aufhebung des Bewilligungsbescheides. As handelt sich also um zwei Anfechtungsbegehren.
Rechtsbehelfsbefugnis:
Nach § 42 Absatz 2 VwGO ist der Verein zur Einlegung eines Rechtsbehelfs befugt, wenn er die Verletzung in eigenen Rechten geltend machen kann. Als Adressat des angegriffenen Verwaltungsakts ist der Verein beschwert und kann deswegen Rechtsbehelfe dagegen einlegen.
4. Vorverfahren
Nach § 68 Absatz 1 VwGO ist vor der Erhebung der Anfechtungsklage ein Widerspruchsverfahren durchzuführen. Das ist zwar in Angelegenheiten der Jugendhilfe in einigen Bundesländern entbehrlich (vgl. Artikel 15 bayAGVwGO). Aber auch in diesen Ländern ist ein Widerspruch möglich (sog. fakultativer Widerspruch). Deswegen ist Antwort B richtig.
5. Andere Anträge
Alle anderen aufgezählten Rechtsbehelfe sind unzulässig: (A) Die Klage vor dem Sozialgericht ist unzulässig, weil das Sozialgericht unzuständig ist (s.o.). (C) Aus diesem Grund ist auch Antwort C unrichtig. (D) Ein Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO ist unzulässig, weil dieses Rechtsschutzziel ebenso mit der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage erreicht werden kann und deshalb kein Rechtsschutzbedürfnis für einen Eilantrag besteht. Und falls der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung haben sollte, müßte ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach§ 80 Absatz 4 oder 5 VwGO gestellt werden.
In einigen Bundesländern könnte neben dem Widerspruch auch eine Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden. Aber diese Antwortmöglichkeit stand nicht zur Auswahl.
Der anerkannte Träger der freien Jugendhilfe Zusammen e.V stellt beim örtlich zuständigen Jugendamt einen Antrag auf Projektförderung für das Projekt Wir sitzen alle im selben Boot. Straffällige rechtsextreme oder fremdenfeindliche Jugendliche sollen durch die gemeinsame Arbeit mit ausländischen Jugendlichen auf einem Segelschiff lernen, gleichaltrigen ausländischen Mitbürgern mit Respekt und Wertschätzung zu begegnen.
Da laut der Förderrichtlinie für das Bundesprogramm Demokratie leben nur 50% der Projektkosten bezuschusst werden, beantragt der Zusammen e.V. beim dafür zuständigen Jugendamt 50% Förderung. Dem Antrag liegt ein Konzept und ein Kosten- und Finanzierungsplan bei. Die geplanten Kosten des Projektes betragen danach 40.000 €. Das Jugendamt bewilligt wie beantragt 50% der zuwendungsfähigen Kosten des Projektes, höchstens aber 20.000 €. Dem Zuwendungsbescheid liegen die allgemeinen Nebenbestimmungen für die Projektförderung (ANBest-P) bei.
Noch vor Durchführung des Segeltörns beantragt der Zusammen e.V. eine Voraus-zahlung in Höhe von 20.000 €. Nach Erhalt dieser Vorauszahlung führt der Zusammen e.V. das Projekt durch und übersendet dem Jugendamt die Verwendungsnachweise.
Laut der Abrechnung betrugen die Gesamtkosten des Projektes entgegen dem Kosten- und Finanzierungsplan statt 40.000 nur 38.000 €. Und der Verein hatte für das Projekt statt der geplanten 2.000 € Spenden sogar 3.000 € erhalten.
Das Jugendamt hebt den erlassenen Bewilligungsbescheid wieder auf und fordert zugleich vom Zusammen e.V. gemäß § 50 SGB 10 die 3.000 € sofort zurück.
Wie lange hat der Zusammen e.V. nach der Bekanntgabe des Bescheides vom Jugendamt nach den Bestimmungen der VwGO Zeit für die Erhebung des Widerspruchs, wenn er eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung erhalten hat?
Der anerkannte Träger der freien Jugendhilfe Zusammen e.V stellt beim örtlich zuständigen Jugendamt einen Antrag auf Projektförderung für das Projekt Wir sitzen alle im selben Boot. Straffällige rechtsextreme oder fremdenfeindliche Jugendliche sollen durch die gemeinsame Arbeit mit ausländischen Jugendlichen auf einem Segelschiff lernen, gleichaltrigen ausländischen Mitbürgern mit Respekt und Wertschätzung zu begegnen.
Da laut der Förderrichtlinie für das Bundesprogramm Demokratie leben nur 50% der Projektkosten bezuschusst werden, beantragt der Zusammen e.V. beim dafür zuständigen Jugendamt 50% Förderung. Dem Antrag liegt ein Konzept und ein Kosten- und Finanzierungsplan bei. Die geplanten Kosten des Projektes betragen danach 40.000 €. Das Jugendamt bewilligt wie beantragt 50% der zuwendungsfähigen Kosten des Projektes, höchstens aber 20.000 €. Dem Zuwendungsbescheid liegen die allgemeinen Nebenbestimmungen für die Projektförderung (ANBest-P) bei.
Noch vor Durchführung des Segeltörns beantragt der Zusammen e.V. eine Voraus-zahlung in Höhe von 20.000 €. Nach Erhalt dieser Vorauszahlung führt der Zusammen e.V. das Projekt durch und übersendet dem Jugendamt die Verwendungsnachweise.
Laut der Abrechnung betrugen die Gesamtkosten des Projektes entgegen dem Kosten- und Finanzierungsplan statt 40.000 nur 38.000 €. Und der Verein hatte für das Projekt statt der geplanten 2.000 € Spenden sogar 3.000 € erhalten.
Das Jugendamt hebt den erlassenen Bewilligungsbescheid wieder auf und fordert zugleich vom Zusammen e.V. gemäß § 50 SGB 10 die 3.000 € sofort zurück.
In welcher Vorschrift der VwGO ist geregelt, ob der Widerspruch aufschiebende Wirkung entfaltet? Das steht in §
Der anerkannte Träger der freien Jugendhilfe Zusammen e.V stellt beim örtlich zuständigen Jugendamt einen Antrag auf Projektförderung für das Projekt Wir sitzen alle im selben Boot. Straffällige rechtsextreme oder fremdenfeindliche Jugendliche sollen durch die gemeinsame Arbeit mit ausländischen Jugendlichen auf einem Segelschiff lernen, gleichaltrigen ausländischen Mitbürgern mit Respekt und Wertschätzung zu begegnen.
Da laut der Förderrichtlinie für das Bundesprogramm Demokratie leben nur 50% der Projektkosten bezuschusst werden, beantragt der Zusammen e.V. beim dafür zuständigen Jugendamt 50% Förderung. Dem Antrag liegt ein Konzept und ein Kosten- und Finanzierungsplan bei. Die geplanten Kosten des Projektes betragen danach 40.000 €. Das Jugendamt bewilligt wie beantragt 50% der zuwendungsfähigen Kosten des Projektes, höchstens aber 20.000 €. Dem Zuwendungsbescheid liegen die allgemeinen Nebenbestimmungen für die Projektförderung (ANBest-P) bei.
Noch vor Durchführung des Segeltörns beantragt der Zusammen e.V. eine Voraus-zahlung in Höhe von 20.000 €. Nach Erhalt dieser Vorauszahlung führt der Zusammen e.V. das Projekt durch und übersendet dem Jugendamt die Verwendungsnachweise.
Laut der Abrechnung betrugen die Gesamtkosten des Projektes entgegen dem Kosten- und Finanzierungsplan statt 40.000 nur 38.000 €. Und der Verein hatte für das Projekt statt der geplanten 2.000 € Spenden sogar 3.000 € erhalten.
Das Jugendamt hebt den erlassenen Bewilligungsbescheid wieder auf und fordert zugleich vom Zusammen e.V. gemäß § 50 SGB 10 die 3.000 € sofort zurück.
Der Zusammen e.V. legt gegen den Bescheid des Jugendamtes sofort Widerspruch ein. Muß der Verein die 3000 € sofort zurückzahlen oder darf der Verein den Ausgang des Widerspruchsverfahrens erst einmal abwarten?
Ein Verwaltungsakt wird nach § 39 SGB 10 bereits in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Nach Absatz 3 ist nur ein nichtiger Verwaltungsakt unwirksam. Nach § 40 SGB 10 machen nur ganz bestimmte Fehler einen Verwaltungsakt nichtig und damit unwirksam. Alle anderen Fehler machen den Verwaltungsakt zwar rechtswidrig aber er ist trotzdem wirksam. Solange kein Nichtigkeitsgrund feststeht, ist also auch der rechtswidrige Verwaltungsakt ab seiner Bekanntgabe wirksam.
Verbindlich und vollziehbar wird ein Verwaltungsakt nicht erst mit Ablauf der Rechtsbehelfsfristen (sog. Unanfechtbarkeit), sondern bereits mit seiner Wirksamkeit. Und dies gilt unanbhängig davon, ob die getroffene Entscheidung rechtmäßig oder rechtswidrig ist. Wenn der Verein einen Rückforderungsbescheid erhält, muss er die geforderten 3000 € auch zurückzahlen, sofern dem nicht die aufschiebende Wirkung eines eingelegten Widerspruchs entgegensteht.
Ob der Widerspruch aufschiebende Wirkung entfaltet, regelt § 80 VwGO. Nach Absatz 1 hat der Widerspruch aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass dem Verwaltungsakt keine Folge geleistet werden muss.
Der Widerspruch entfaltet also aufschiebende Wirkung. Der Verein braucht die 3.000 € also erst einmal nicht zu bezahlen. Die aufschiebende Wirkung endet mit der rechtskräftigen Zurückweisung des Widerspruchs. Rechtskräftig wird die Zurückweisung des Widerspruchs, wenn der Verein entweder die Klagefrist nach § 74 VwGO verstreichen lässt oder die Klage unanfechtbar vom Verwaltungsgeriucht zurückgewiesen wird. Im Falle der Berufung erst durch eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (=Verwaltungsgerichthofs) und im Falle der Revision erst durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts.
Der anerkannte Träger der freien Jugendhilfe Zusammen e.V stellt beim örtlich zuständigen Jugendamt einen Antrag auf Projektförderung für das Projekt Wir sitzen alle im selben Boot. Straffällige rechtsextreme oder fremdenfeindliche Jugendliche sollen durch die gemeinsame Arbeit mit ausländischen Jugendlichen auf einem Segelschiff lernen, gleichaltrigen ausländischen Mitbürgern mit Respekt und Wertschätzung zu begegnen.
Da laut der Förderrichtlinie für das Bundesprogramm Demokratie leben nur 50% der Projektkosten bezuschusst werden, beantragt der Zusammen e.V. beim dafür zuständigen Jugendamt 50% Förderung. Dem Antrag liegt ein Konzept und ein Kosten- und Finanzierungsplan bei. Die geplanten Kosten des Projektes betragen danach 40.000 €. Das Jugendamt bewilligt wie beantragt 50% der zuwendungsfähigen Kosten des Projektes, höchstens aber 20.000 €. Dem Zuwendungsbescheid liegen die allgemeinen Nebenbestimmungen für die Projektförderung (ANBest-P) bei.
Noch vor Durchführung des Segeltörns beantragt der Zusammen e.V. eine Voraus-zahlung in Höhe von 20.000 €. Nach Erhalt dieser Vorauszahlung führt der Zusammen e.V. das Projekt durch und übersendet dem Jugendamt die Verwendungsnachweise.
Laut der Abrechnung betrugen die Gesamtkosten des Projektes entgegen dem Kosten- und Finanzierungsplan statt 40.000 nur 38.000 €. Und der Verein hatte für das Projekt statt der geplanten 2.000 € Spenden sogar 3.000 € erhalten.
Das Jugendamt hebt den erlassenen Bewilligungsbescheid wieder auf und fordert zugleich vom Zusammen e.V. gemäß § 50 SGB 10 die 3.000 € sofort zurück.
Der Zusammen e.V. legt gegen den Bescheid des Jugendamtes sofort Widerspruch ein. Enfällt die aufschiebende Wirkung nach § 80 Absatz 2 Nummer 1 VwGO deswegen, weil das Jugendamt mit seiner Zahlungsaufforderung öffentlichen Abgaben und Kosten anfordert.?
Nach § 80 Absatz 2 Nummer 1 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung ausnahmsweise bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben oder Kosten. Ausnahmeregelungen sind immer eng auszulegen. Deshalb findet diese Regelung nicht einfach auf alle Fälle Anwendung die etwas mit Geldforderungen einer Behörde zu tun haben. Sondern die beiden Begriffe sind jeweils eng zu definieren: Abgaben sind Steuern, Gebühren und Beiträge. Und Kosten der Behörde sind Auslagen und Verwendungen. Die Rückforderung einer Zuwendung stellt weder eine Steuer, noch eine Gebühr, noch einen Betrag, noch eine Auslage oder eine Verwendung dar. Die Ausnahmeregelung ist daher auf die Rückforderung einer Zuwendung nicht anwendbar.
Der anerkannte Träger der freien Jugendhilfe Zusammen e.V stellt beim örtlich zuständigen Jugendamt einen Antrag auf Projektförderung für das Projekt Wir sitzen alle im selben Boot. Straffällige rechtsextreme oder fremdenfeindliche Jugendliche sollen durch die gemeinsame Arbeit mit ausländischen Jugendlichen auf einem Segelschiff lernen, gleichaltrigen ausländischen Mitbürgern mit Respekt und Wertschätzung zu begegnen.
Da laut der Förderrichtlinie für das Bundesprogramm Demokratie leben nur 50% der Projektkosten bezuschusst werden, beantragt der Zusammen e.V. beim dafür zuständigen Jugendamt 50% Förderung. Dem Antrag liegt ein Konzept und ein Kosten- und Finanzierungsplan bei. Die geplanten Kosten des Projektes betragen danach 40.000 €. Das Jugendamt bewilligt wie beantragt 50% der zuwendungsfähigen Kosten des Projektes, höchstens aber 20.000 €. Dem Zuwendungsbescheid liegen die allgemeinen Nebenbestimmungen für die Projektförderung (ANBest-P) bei.
Noch vor Durchführung des Segeltörns beantragt der Zusammen e.V. eine Voraus-zahlung in Höhe von 20.000 €. Nach Erhalt dieser Vorauszahlung führt der Zusammen e.V. das Projekt durch und übersendet dem Jugendamt die Verwendungsnachweise.
Laut der Abrechnung betrugen die Gesamtkosten des Projektes entgegen dem Kosten- und Finanzierungsplan statt 40.000 nur 38.000 €. Und der Verein hatte für das Projekt statt der geplanten 2.000 € Spenden sogar 3.000 € erhalten.
Das Jugendamt hebt den erlassenen Bewilligungsbescheid wieder auf und fordert zugleich vom Zusammen e.V. gemäß § 50 SGB 10 die 3.000 € sofort zurück. Der Zusammen e.V. legt gegen den Bescheid des Jugendamtes sofort Widerspruch ein.
In welcher Vorschrift des SGB 10 ist geregelt, ob ein Leistungsempfänger der Behörde Leistungen erstatten muß? Das steht in §
Das regelt § 50 SGB 10. Für das Verwaltungsverfahren gilt das SGB 10 und nicht das VwVfG, weil das Jugendamt ein Leistungsträger im Sinne von § 12 und § 27 SGB 1ist.
Der anerkannte Träger der freien Jugendhilfe Zusammen e.V stellt beim örtlich zuständigen Jugendamt einen Antrag auf Projektförderung für das Projekt Wir sitzen alle im selben Boot. Straffällige rechtsextreme oder fremdenfeindliche Jugendliche sollen durch die gemeinsame Arbeit mit ausländischen Jugendlichen auf einem Segelschiff lernen, gleichaltrigen ausländischen Mitbürgern mit Respekt und Wertschätzung zu begegnen.
Da laut der Förderrichtlinie für das Bundesprogramm Demokratie leben nur 50% der Projektkosten bezuschusst werden, beantragt der Zusammen e.V. beim dafür zuständigen Jugendamt 50% Förderung. Dem Antrag liegt ein Konzept und ein Kosten- und Finanzierungsplan bei. Die geplanten Kosten des Projektes betragen danach 40.000 €. Das Jugendamt bewilligt wie beantragt 50% der zuwendungsfähigen Kosten des Projektes, höchstens aber 20.000 €. Dem Zuwendungsbescheid liegen die allgemeinen Nebenbestimmungen für die Projektförderung (ANBest-P) bei.
Noch vor Durchführung des Segeltörns beantragt der Zusammen e.V. eine Voraus-zahlung in Höhe von 20.000 €. Nach Erhalt dieser Vorauszahlung führt der Zusammen e.V. das Projekt durch und übersendet dem Jugendamt die Verwendungsnachweise.
Laut der Abrechnung betrugen die Gesamtkosten des Projektes entgegen dem Kosten- und Finanzierungsplan statt 40.000 nur 38.000 €. Und der Verein hatte für das Projekt statt der geplanten 2.000 € Spenden sogar 3.000 € erhalten.
Das Jugendamt hebt den erlassenen Bewilligungsbescheid wieder auf und fordert zugleich vom Zusammen e.V. gemäß § 50 SGB 10 die 3.000 € sofort zurück. Der Zusammen e.V. legt gegen den Bescheid des Jugendamtes sofort Widerspruch ein.
Wann muss der Verein dem Jugendamt Geld gemäß § 50 SGB 10 erstatten?
A. Nach Absatz 1, soweit der Zuwendungsbescheid rechtswidrig wäre und er deswegen nach § 45 SGB 10 eine Rücknahme erfolgen darf.
B. Nach Absatz 1, soweit wegen der Verringerung der Fahrtkosten oder wegen der Erhöhung der eingenommenen Spenden ein Widerrufsgrund für einen Widerruf des Bewilligungsbescheides vorliegen würde und der Bescheid deshalb nach § 47 Absatz 2 SGB 10 mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden könnte.
C. Nach Absatz 1, soweit wegen der Verringerung der Fahrtkosten oder wegen der Erhöhung der eingenommenen Spenden ein Widerrufsgrund für einen Widerruf des Bewilligungsbescheides vorliegen würde und der Bescheid deshalb nach § 47 Absatz 1 SGB 10 mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden könnte.
D. Nach Absatz 2, soweit der durch den Zuwendungsbescheid bewillligte Betrag geringer ist als die an den Verein geleistete Vorauszahlung.
E. Nach Absatz 2, soweit die Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheides (ANBest-P) ergeben, dass dem Verein wegen der Verringerung der Fahrtkosten oder wegen der Erhöhung der eingenommenen Spenden eine geringere Fördersumme zustand, als dem Verein tatsächlich als Vorauszahlung geleistet wurde.
Begründung:
(A) Ist der Zuwendungsbescheid ganz oder teiltweise rechtswidrig und darf er deswegen nach § 45 SGB 10 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden, so ist die Zuwendung nach § 50 Absatz 1 SGB 10 ganz oder teilweise zu erstatten.
(B) Soweit wegen der Verringerung der Fahrtkosten oder wegen der Erhöhung der eingenommenen Spenden ein Widerrufsgrund für einen Widerruf des Bewilligungsbescheides vorliegt und der Bescheid deshalb nach § 47 Absatz 2 SGB 10 mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden kann, ist die Zuwendung nach § 50 Absatz 1 SGB 10 zu erstatten.
(C)Soweit ein Widerrufsgrun einen Widerruf des Bewilligungsbescheides nach § 47 Absatz 1 SGB 10 nur mit Wirkung für die Zukunft erlaubt, würde dies nur die Einstellung zukünftiger Zahlungen rechtfertigen, aber nicht die Rücckforderung bereits geleisteter Zahlungen.
(D) Soweit die ANBest-P ergeben, dass dem Verein wegen der Verringerung der Ausgaben oder wegen der Erhöhung der Deckungsmittel eine geringere Fördersumme zustand, als tatsächlich ausgezahlt wurde, ist nach § 50 Absatz 2 SGB 10 die vom Verein erhaltene Leistung zu erstatten.
8. Rücknahme des Bewilligungsbescheides
Der anerkannte Träger der freien Jugendhilfe Zusammen e.V stellt beim örtlich zuständigen Jugendamt einen Antrag auf Projektförderung für das Projekt Wir sitzen alle im selben Boot. Straffällige rechtsextreme oder fremdenfeindliche Jugendliche sollen durch die gemeinsame Arbeit mit ausländischen Jugendlichen auf einem Segelschiff lernen, gleichaltrigen ausländischen Mitbürgern mit Respekt und Wertschätzung zu begegnen.
Da laut der Förderrichtlinie für das Bundesprogramm Demokratie leben nur 50% der Projektkosten bezuschusst werden, beantragt der Zusammen e.V. beim dafür zuständigen Jugendamt 50% Förderung. Dem Antrag liegt ein Konzept und ein Kosten- und Finanzierungsplan bei. Die geplanten Kosten des Projektes betragen danach 40.000 €. Das Jugendamt bewilligt wie beantragt 50% der zuwendungsfähigen Kosten des Projektes, höchstens aber 20.000 €. Dem Zuwendungsbescheid liegen die allgemeinen Nebenbestimmungen für die Projektförderung (ANBest-P) bei.
Noch vor Durchführung des Segeltörns beantragt der Zusammen e.V. eine Voraus-zahlung in Höhe von 20.000 €. Nach Erhalt dieser Vorauszahlung führt der Zusammen e.V. das Projekt durch und übersendet dem Jugendamt die Verwendungsnachweise.
Laut der Abrechnung betrugen die Gesamtkosten des Projektes entgegen dem Kosten- und Finanzierungsplan statt 40.000 nur 38.000 €. Und der Verein hatte für das Projekt statt der geplanten 2.000 € Spenden sogar 3.000 € erhalten.
Das Jugendamt hebt den erlassenen Bewilligungsbescheid wieder auf und fordert zugleich vom Zusammen e.V. gemäß § 50 SGB 10 die 3.000 € sofort zurück. Der Zusammen e.V. legt gegen den Bescheid des Jugendamtes sofort Widerspruch ein.
Darf das Jugehndamt den Bewilligungsbescheid nach § 45 SGB 10 zurücknehmen?
A. Ja. Weil der Bewilligungsbescheid rechtswidrig war, weil die Fördervoraussetzungen des § 74 Absatz 1 SGB 8 nicht erfüllt waren.
B. Ja. Weil der Bewilligungsbescheid rechtswidrig war, weil das nach § 74 Absatz 3 SGB 8 eingeräumte Förderermessen nach § 39 SGB 1 fehlerhaft ausgeübt würde, weil dem Verein zu viele Fördermittel bewilligt wurden.
C. Ja. Weil die Auszahlungshöhe rechtswidrig war, weil die Höhe des ausgezahlten Betrages nicht mit der Förderrichtlinie für das Bundesprogramm Demokratie leben (Absatz 2 im Sachverhalt) übereinstimmt und die Überzahlung gegen Artikel 3 Absatz 1 GG verstößt.
D. Ja. Weil nicht alle Fördermittel zweckentsprechend verbraucht wurden und deswegen eine teilweise Rücknahme nach § 45 Absatz 1 SGB 10mit Wirkung für die Vergangenheit möglich ist.
E. Nein. Weil der Bewilligungsbescheid rechtmäßig war und deswegen die Vorraussetzungen des § 45 Absatz 1 SGB 10 nicht vorliegen.
F. Nein. Weil der Einwand des Vertrauenschutzes nach § 45 Absatz 2 SGB 10 einer Rücknahme entgensteht.
G. Nein. Weil die Rücknahme nach § 39 SGB 1 ermessensfehlerhaft wäre.
Begründung:
Eine Rücknahme kommt nach § 45 Absatz 1 SGB 10 nicht in Betracht, wenn der Zuwendungsbescheid rechtmäßig ist.
Warum der Zuwendungsbescheid rechtmäßig ist, wird in den folgenden Aufgaben erörtert.
Ob auch der Verbrauch der Fördermittel rechtmäßig war, ist für die Rechtmäßigkeit des Zuwendungsbescheides ohne Bedeutung.
Ebensowenig kommt es für die Rechtmäßigkeit des Zuwendungsbescheides darauf an, ob die geleistete Vorauszahlung und deren Höhe rechtmäßig war.
Der anerkannte Träger der freien Jugendhilfe Zusammen e.V stellt beim örtlich zuständigen Jugendamt einen Antrag auf Projektförderung für das Projekt Wir sitzen alle im selben Boot. Straffällige rechtsextreme oder fremdenfeindliche Jugendliche sollen durch die gemeinsame Arbeit mit ausländischen Jugendlichen auf einem Segelschiff lernen, gleichaltrigen ausländischen Mitbürgern mit Respekt und Wertschätzung zu begegnen.
Da laut der Förderrichtlinie für das Bundesprogramm Demokratie leben nur 50% der Projektkosten bezuschusst werden, beantragt der Zusammen e.V. beim dafür zuständigen Jugendamt 50% Förderung. Dem Antrag liegt ein Konzept und ein Kosten- und Finanzierungsplan bei. Die geplanten Kosten des Projektes betragen danach 40.000 €. Das Jugendamt bewilligt wie beantragt 50% der zuwendungsfähigen Kosten des Projektes, höchstens aber 20.000 €. Dem Zuwendungsbescheid liegen die allgemeinen Nebenbestimmungen für die Projektförderung (ANBest-P) bei.
Noch vor Durchführung des Segeltörns beantragt der Zusammen e.V. eine Vorrauszahlung in Höhe von 20.000 €. Nach Erhalt dieser Vorauszahlung führt der Zusammen e.V. das Projekt durch und übersendet dem Jugendamt die Verwendungsnachweise.
Laut der Abrechnung betrugen die Gesamtkosten des Projektes entgegen dem Kosten- und Finanzierungsplan statt 40.000 nur 38.000 €. Und der Verein hatte für das Projekt statt der geplanten 2.000 € Spenden sogar 3.000 € erhalten.
Das Jugendamt hebt den erlassenen Bewilligungsbescheid wieder auf und fordert zugleich vom Zusammen e.V. gemäß § 50 SGB 10 die 3.000 € sofort zurück. Der Zusammen e.V. legt gegen den Bescheid des Jugendamtes sofort Widerspruch ein.
Wo im SGB 8 findet man die Rechtsgrundlage für den erlassenen Zuwendungsbescheid? Die steht in §
Der anerkannte Träger der freien Jugendhilfe Zusammen e.V stellt beim örtlich zuständigen Jugendamt einen Antrag auf Projektförderung für das Projekt Wir sitzen alle im selben Boot. Straffällige rechtsextreme oder fremdenfeindliche Jugendliche sollen durch die gemeinsame Arbeit mit ausländischen Jugendlichen auf einem Segelschiff lernen, gleichaltrigen ausländischen Mitbürgern mit Respekt und Wertschätzung zu begegnen.
Da laut der Förderrichtlinie für das Bundesprogramm Demokratie leben nur 50% der Projektkosten bezuschusst werden, beantragt der Zusammen e.V. beim dafür zuständigen Jugendamt 50% Förderung. Dem Antrag liegt ein Konzept und ein Kosten- und Finanzierungsplan bei. Die geplanten Kosten des Projektes betragen danach 40.000 €. Das Jugendamt bewilligt wie beantragt 50% der zuwendungsfähigen Kosten des Projektes, höchstens aber 20.000 €. Dem Zuwendungsbescheid liegen die allgemeinen Nebenbestimmungen für die Projektförderung (ANBest-P) bei.
Noch vor Durchführung des Segeltörns beantragt der Zusammen e.V. eine Vorauszahlung in Höhe von 20.000 €. Nach Erhalt dieser Vorrauszahlung führt der Zusammen e.V. das Projekt durch und übersendet dem Jugendamt die Verwendungsnachweise.
Laut der Abrechnung betrugen die Gesamtkosten des Projektes entgegen dem Kosten- und Finanzierungsplan statt 40.000 nur 38.000 €. Und der Verein hatte für das Projekt statt der geplanten 2.000 € Spenden sogar 3.000 € erhalten.
Das Jugendamt hebt den erlassenen Bewilligungsbescheid wieder auf und fordert zugleich vom Zusammen e.V. gemäß § 50 SGB 10 die 3.000 € sofort zurück. Der Zusammen e.V. legt gegen den Bescheid des Jugendamtes sofort Widerspruch ein.
Gibt der Sachverhalt Hinweise darauf, dass der Verein eine der Fördervoraussetzungen des § 74 Absatz 1 SGB 8 nicht erfüllt hat?
A. Ja.
B. Nein.
Begründung:
Die Fördervoraussetzungen stehen in § 74 Absatz 1 SGB 8. Es gibt keine Hinweise im Sachverhalt darauf, dass der Verein eine der Fördervoraussetzungen nicht erfüllt. Deswegen kann man aus der Bewilligung durch das Jugendamt darauf schließen, dass der Verein alle Fördervoraussetzungen erfüllt hat.
Der anerkannte Träger der freien Jugendhilfe Zusammen e.V stellt beim örtlich zuständigen Jugendamt einen Antrag auf Projektförderung für das Projekt Wir sitzen alle im selben Boot. Straffällige rechtsextreme oder fremdenfeindliche Jugendliche sollen durch die gemeinsame Arbeit mit ausländischen Jugendlichen auf einem Segelschiff lernen, gleichaltrigen ausländischen Mitbürgern mit Respekt und Wertschätzung zu begegnen.
Da laut der Förderrichtlinie für das Bundesprogramm Demokratie leben nur 50% der Projektkosten bezuschusst werden, beantragt der Zusammen e.V. beim dafür zuständigen Jugendamt 50% Förderung. Dem Antrag liegt ein Konzept und ein Kosten- und Finanzierungsplan bei. Die geplanten Kosten des Projektes betragen danach 40.000 €. Das Jugendamt bewilligt wie beantragt 50% der zuwendungsfähigen Kosten des Projektes, höchstens aber 20.000 €. Dem Zuwendungsbescheid liegen die allgemeinen Nebenbestimmungen für die Projektförderung (ANBest-P) bei.
Noch vor Durchführung des Segeltörns beantragt der Zusammen e.V. eine Vorauszahlung in Höhe von 20.000 €. Nach Erhalt dieser Vorauszahlung führt der Zusammen e.V. das Projekt durch und übersendet dem Jugendamt die Verwendungsnachweise.
Laut der Abrechnung betrugen die Gesamtkosten des Projektes entgegen dem Kosten- und Finanzierungsplan statt 40.000 nur 38.000 €. Und der Verein hatte für das Projekt statt der geplanten 2.000 € Spenden sogar 3.000 € erhalten.
Das Jugendamt hebt den erlassenen Bewilligungsbescheid wieder auf und fordert zugleich vom Zusammen e.V. gemäß § 50 SGB 10 die 3.000 € sofort zurück. Der Zusammen e.V. legt gegen den Bescheid des Jugendamtes sofort Widerspruch ein.
Die Fördervoraussetzungen liegen vor. Steht die Bewilligung der Fördermittel nach § 74 SGB 8 im Ermessen des Jugendamtes?
A. Nein. Nach Absatz 1 ist es eine Soll-Vorschrift und keine Kann-Vorschrift.
B. Ja. Nach Absatz 3 stehen die Art und die Höhe der Zuwendung im Ermessen.
Begründung:
74 Absatz 1 SGB 8 erweckt zwar den Eindruck, die Entscheidung, "ob" gefördert wird, sei in einer Soll-Bestimmung geregelt. Aber Absatz 3 der Regelung stellt klar, daß die Art und die Höhe der Förderung im Ermessen der Behörde stehen. Ein Widerspruch zwischen beiden Absätzen ist aufzulösen, indem man die Vorschrift dahin verstehen muss dass die Vergabe einer Zuwendung in jeder Hinsicht im Ermessen des Jugendamtes steht. Der Verein hat also keinen Rechtsanspruch auf die Förderung. Sie steht im Ermessen des Jugendamtes.
Der anerkannte Träger der freien Jugendhilfe Zusammen e.V stellt beim örtlich zuständigen Jugendamt einen Antrag auf Projektförderung für das Projekt Wir sitzen alle im selben Boot. Straffällige rechtsextreme oder fremdenfeindliche Jugendliche sollen durch die gemeinsame Arbeit mit ausländischen Jugendlichen auf einem Segelschiff lernen, gleichaltrigen ausländischen Mitbürgern mit Respekt und Wertschätzung zu begegnen.
Da laut der Förderrichtlinie für das Bundesprogramm Demokratie leben nur 50% der Projektkosten bezuschusst werden, beantragt der Zusammen e.V. beim dafür zuständigen Jugendamt 50% Förderung. Dem Antrag liegt ein Konzept und ein Kosten- und Finanzierungsplan bei. Die geplanten Kosten des Projektes betragen danach 40.000 €. Das Jugendamt bewilligt wie beantragt 50% der zuwendungsfähigen Kosten des Projektes, höchstens aber 20.000 €. Dem Zuwendungsbescheid liegen die allgemeinen Nebenbestimmungen für die Projektförderung (ANBest-P) bei.
Noch vor Durchführung des Segeltörns beantragt der Zusammen e.V. eine Vorauszahlung in Höhe von 20.000 €. Nach Erhalt dieser Vorauszahlung führt der Zusammen e.V. das Projekt durch und übersendet dem Jugendamt die Verwendungsnachweise.
Laut der Abrechnung betrugen die Gesamtkosten des Projektes entgegen dem Kosten- und Finanzierungsplan statt 40.000 nur 38.000 €. Und der Verein hatte für das Projekt statt der geplanten 2.000 € Spenden sogar 3.000 € erhalten.
Das Jugendamt hebt den erlassenen Bewilligungsbescheid wieder auf und fordert zugleich vom Zusammen e.V. gemäß § 50 SGB 10 die 3.000 € sofort zurück. Der Zusammen e.V. legt gegen den Bescheid des Jugendamtes sofort Widerspruch ein.
Die Fördervoraussetzungen liegen vor. Die Bewilligung der Fördermittel steht im Ermessen des Jugendamtes. Um die Rechtmäßigkeit der Ermessensausübung überprüfen zu können, muß zunächst die Art der Förderung ermittelt werden. Welche Finanzierungsart hat das Jugendamt gewählt?
Das Jugendamt hat 50% der zuwendungsfähigen Kosten des Projektes, höchstens aber 20.000 € bewilligt. Dabei handelt es sich um eine Anteilfinanzierung (50%). Das zugleich ein Höchsbetrag für die Förderung festgelegt wird, ist typisch für eine Anteilsfinanzierung. Der Höchstbetrag macht den Zuwendungsbescheid nicht zu einer Festbetragsfinanzierung.
Der anerkannte Träger der freien Jugendhilfe Zusammen e.V stellt beim örtlich zuständigen Jugendamt einen Antrag auf Projektförderung für das Projekt Wir sitzen alle im selben Boot. Straffällige rechtsextreme oder fremdenfeindliche Jugendliche sollen durch die gemeinsame Arbeit mit ausländischen Jugendlichen auf einem Segelschiff lernen, gleichaltrigen ausländischen Mitbürgern mit Respekt und Wertschätzung zu begegnen.
Da laut der Förderrichtlinie für das Bundesprogramm Demokratie leben nur 50% der Projektkosten bezuschusst werden, beantragt der Zusammen e.V. beim dafür zuständigen Jugendamt 50% Förderung. Dem Antrag liegt ein Konzept und ein Kosten- und Finanzierungsplan bei. Die geplanten Kosten des Projektes betragen danach 40.000 €. Das Jugendamt bewilligt wie beantragt 50% der zuwendungsfähigen Kosten des Projektes, höchstens aber 20.000 €. Dem Zuwendungsbescheid liegen die allgemeinen Nebenbestimmungen für die Projektförderung (ANBest-P) bei.
Noch vor Durchführung des Segeltörns beantragt der Zusammen e.V. eine Vorauszahlung in Höhe von 20.000 €. Nach Erhalt dieser Vorauszahlung führt der Zusammen e.V. das Projekt durch und übersendet dem Jugendamt die Verwendungsnachweise.
Laut der Abrechnung betrugen die Gesamtkosten des Projektes entgegen dem Kosten- und Finanzierungsplan statt 40.000 nur 38.000 €. Und der Verein hatte für das Projekt statt der geplanten 2.000 € Spenden sogar 3.000 € erhalten.
Das Jugendamt hebt den erlassenen Bewilligungsbescheid wieder auf und fordert zugleich vom Zusammen e.V. gemäß § 50 SGB 10 die 3.000 € sofort zurück. Der Zusammen e.V. legt gegen den Bescheid des Jugendamtes sofort Widerspruch ein.
Die Fördervoraussetzungen liegen vor. Die Bewilligung der Fördermittel steht im Ermessen des Jugendamtes. Ist die Ausübung des Förderermessens nach § 39 SGB 1 rechtmäßig gewesen oder wurden Ermessengrenzen wie Artikel 3 Absatz 1 GG in Verbindung mit den Förderrichtlinien verletzt?
Es gibt keine Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die Förderrichtlinie. In der Förderrichtlinie ist eine Anteilfinanzierung vorgesehen mit einem Anteil von biz zu 50%. Sowohl die Finanzierungsart wie die Finanzierungshöhe entspricht der Förderrichtlinie.
Auch der angegeben Höchstbetrag von 20.000 € ist ermessensfehlerfrei. Denn er entspricht dem Anteil von 50% an den geplanten Kosten von 40.000.
Dass die tatsächlichen Kosten sich später reduziert haben und dass sich die sonstigen Deckungsmittel sich erhöht haben, ändert nichts an der Rechtmäßigkeit des Bewilligungsbescheides. Eine Rückname kommt nicht in Frage. Die nachträglichen Änderungen bei der Verwendung der Fördermittel können allenfalls ein Widerrufsgrund sein.
Der anerkannte Träger der freien Jugendhilfe Zusammen e.V stellt beim örtlich zuständigen Jugendamt einen Antrag auf Projektförderung für das Projekt Wir sitzen alle im selben Boot. Straffällige rechtsextreme oder fremdenfeindliche Jugendliche sollen durch die gemeinsame Arbeit mit ausländischen Jugendlichen auf einem Segelschiff lernen, gleichaltrigen ausländischen Mitbürgern mit Respekt und Wertschätzung zu begegnen.
Da laut der Förderrichtlinie für das Bundesprogramm Demokratie leben nur 50% der Projektkosten bezuschusst werden, beantragt der Zusammen e.V. beim dafür zuständigen Jugendamt 50% Förderung. Dem Antrag liegt ein Konzept und ein Kosten- und Finanzierungsplan bei. Die geplanten Kosten des Projektes betragen danach 40.000 €. Das Jugendamt bewilligt wie beantragt 50% der zuwendungsfähigen Kosten des Projektes, höchstens aber 20.000 €. Dem Zuwendungsbescheid liegen die allgemeinen Nebenbestimmungen für die Projektförderung (ANBest-P) bei.
Noch vor Durchführung des Segeltörns beantragt der Zusammen e.V. eine Vorauszahlung in Höhe von 20.000 €. Nach Erhalt dieser Vorauszahlung führt der Zusammen e.V. das Projekt durch und übersendet dem Jugendamt die Verwendungsnachweise.
Laut der Abrechnung betrugen die Gesamtkosten des Projektes entgegen dem Kosten- und Finanzierungsplan statt 40.000 nur 38.000 €. Und der Verein hatte für das Projekt statt der geplanten 2.000 € Spenden sogar 3.000 € erhalten.
Das Jugendamt hebt den erlassenen Bewilligungsbescheid wieder auf und fordert zugleich vom Zusammen e.V. gemäß § 50 SGB 10 die 3.000 € sofort zurück. Der Zusammen e.V. legt gegen den Bescheid des Jugendamtes sofort Widerspruch ein.
Wo im SGB 10 findet man die Rechtsgrundlage für den Widerruf des Bewilligungsbescheides? Das steht in §
Der anerkannte Träger der freien Jugendhilfe Zusammen e.V stellt beim örtlich zuständigen Jugendamt einen Antrag auf Projektförderung für das Projekt Wir sitzen alle im selben Boot. Straffällige rechtsextreme oder fremdenfeindliche Jugendliche sollen durch die gemeinsame Arbeit mit ausländischen Jugendlichen auf einem Segelschiff lernen, gleichaltrigen ausländischen Mitbürgern mit Respekt und Wertschätzung zu begegnen.
Da laut der Förderrichtlinie für das Bundesprogramm Demokratie leben nur 50% der Projektkosten bezuschusst werden, beantragt der Zusammen e.V. beim dafür zuständigen Jugendamt 50% Förderung. Dem Antrag liegt ein Konzept und ein Kosten- und Finanzierungsplan bei. Die geplanten Kosten des Projektes betragen danach 40.000 €. Das Jugendamt bewilligt wie beantragt 50% der zuwendungsfähigen Kosten des Projektes, höchstens aber 20.000 €. Dem Zuwendungsbescheid liegen die allgemeinen Nebenbestimmungen für die Projektförderung (ANBest-P) bei.
Noch vor Durchführung des Segeltörns beantragt der Zusammen e.V. eine Vorauszahlung in Höhe von 20.000 €. Nach Erhalt dieser Vorauszahlung führt der Zusammen e.V. das Projekt durch und übersendet dem Jugendamt die Verwendungsnachweise.
Laut der Abrechnung betrugen die Gesamtkosten des Projektes entgegen dem Kosten- und Finanzierungsplan statt 40.000 nur 38.000 €. Und der Verein hatte für das Projekt statt der geplanten 2.000 € Spenden sogar 3.000 € erhalten.
Das Jugendamt hebt den erlassenen Bewilligungsbescheid wieder auf und fordert zugleich vom Zusammen e.V. gemäß § 50 SGB 10 die 3.000 € sofort zurück. Der Zusammen e.V. legt gegen den Bescheid des Jugendamtes sofort Widerspruch ein.
Welcher Absatz des § 47 SGB 10 erlaubt einen Widerruf auch mit Wirkung für die Vergangenheit und ermöglicht auf diese Weise die Rückforderung einer bereits ausbezahlten Zuwendung? Das steht in Absatz
Der anerkannte Träger der freien Jugendhilfe Zusammen e.V stellt beim örtlich zuständigen Jugendamt einen Antrag auf Projektförderung für das Projekt Wir sitzen alle im selben Boot. Straffällige rechtsextreme oder fremdenfeindliche Jugendliche sollen durch die gemeinsame Arbeit mit ausländischen Jugendlichen auf einem Segelschiff lernen, gleichaltrigen ausländischen Mitbürgern mit Respekt und Wertschätzung zu begegnen.
Da laut der Förderrichtlinie für das Bundesprogramm Demokratie leben nur 50% der Projektkosten bezuschusst werden, beantragt der Zusammen e.V. beim dafür zuständigen Jugendamt 50% Förderung. Dem Antrag liegt ein Konzept und ein Kosten- und Finanzierungsplan bei. Die geplanten Kosten des Projektes betragen danach 40.000 €. Das Jugendamt bewilligt wie beantragt 50% der zuwendungsfähigen Kosten des Projektes, höchstens aber 20.000 €. Dem Zuwendungsbescheid liegen die allgemeinen Nebenbestimmungen für die Projektförderung (ANBest-P) bei.
Noch vor Durchführung des Segeltörns beantragt der Zusammen e.V. eine Vorauszahlung in Höhe von 20.000 €. Nach Erhalt dieser Vorauszahlung führt der Zusammen e.V. das Projekt durch und übersendet dem Jugendamt die Verwendungsnachweise.
Laut der Abrechnung betrugen die Gesamtkosten des Projektes entgegen dem Kosten- und Finanzierungsplan statt 40.000 nur 38.000 €. Und der Verein hatte für das Projekt statt der geplanten 2.000 € Spenden sogar 3.000 € erhalten.
Das Jugendamt hebt den erlassenen Bewilligungsbescheid wieder auf und fordert zugleich vom Zusammen e.V. gemäß § 50 SGB 10 die 3.000 € sofort zurück. Der Zusammen e.V. legt gegen den Bescheid des Jugendamtes sofort Widerspruch ein.
§ 47 Absatz 2 SGB 10 erlaubt einen Widerruf auch mit Wirkung für die Vergangenheit, wenn einer der dort genannte Widerrufsgründe zutrfft. Liegt ein solcher Widerrufsgrund vor?
(A) Der Verein hat alle Auflagen erfüllt. Insbesondere hat er alle Verwendungsnachweise (Quittungen und Belege) rechtzeitig beim Jugendamt eingereicht. Und das Jugendamt wirft dem Verein auch keine Nichterfüllung von Auflagen vor. Die Voraussetzungen für einen Widerruf nach § 47 Absatz 2 Nummer 1 SGB 10 liegen also nicht vor.
(B) Der Verein hat auch alle bewilligten Fördermittel verwendet. Bewilligt wurden 50% der zuwendungsfähigen Kosten. Das bezieht sich auf die tatsächlichen Kosten, nicht auf die geplanten Kosten der Reise. Tasächlich hat die Reise nur 38.000 € gekostet. Davon wurden 50% bewilligt. Das sind 19.000 €. Der Verein hat aber 38.000 € für die Reise verwendet. Das sind mehr als die bewilligten Fördermittel. Da somit alle bewilligten Fördermittel auch verwendet wurden, kann man dem Verein keine Nichtverwendung von Fördermitteln vorwerfen. Er hat auch keine Fördermittel zweckwidrig verwendet. Die Voraussetzungen für einen Widerruf nach § 47 Absatz 2 Nummer 2 SGB 10 liegen also ebenfalls nicht vor.
(C)Zwar enthalten die ANBest-P einen Widerrufvorbehalt, aber diese rechtfertigen nach § 47 Absatz 1 Nummer 1 SGB 10 nur einen Widerruf für die Zukunft. Und dieser würde zwar die zukünftige Einstellung weiterer Zahlungen rechtfertigen, aber nicht die Rückforderung bereits in der Vergangenheit geleisteter Zahlungen.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass ein Widerruf des Zuwendungsbescheides keine Erstattung nach § 50 Absatz 1 SGB 10 rechtfertigt.
Der anerkannte Träger der freien Jugendhilfe Zusammen e.V stellt beim örtlich zuständigen Jugendamt einen Antrag auf Projektförderung für das Projekt Wir sitzen alle im selben Boot. Straffällige rechtsextreme oder fremdenfeindliche Jugendliche sollen durch die gemeinsame Arbeit mit ausländischen Jugendlichen auf einem Segelschiff lernen, gleichaltrigen ausländischen Mitbürgern mit Respekt und Wertschätzung zu begegnen.
Da laut der Förderrichtlinie für das Bundesprogramm Demokratie leben nur 50% der Projektkosten bezuschusst werden, beantragt der Zusammen e.V. beim dafür zuständigen Jugendamt 50% Förderung. Dem Antrag liegt ein Konzept und ein Kosten- und Finanzierungsplan bei. Die geplanten Kosten des Projektes betragen danach 40.000 €. Das Jugendamt bewilligt wie beantragt 50% der zuwendungsfähigen Kosten des Projektes, höchstens aber 20.000 €. Dem Zuwendungsbescheid liegen die allgemeinen Nebenbestimmungen für die Projektförderung (ANBest-P) bei.
Noch vor Durchführung des Segeltörns beantragt der Zusammen e.V. eine Vorauszahlung in Höhe von 20.000 €. Nach Erhalt dieser Vorauszahlung führt der Zusammen e.V. das Projekt durch und übersendet dem Jugendamt die Verwendungsnachweise.
Laut der Abrechnung betrugen die Gesamtkosten des Projektes entgegen dem Kosten- und Finanzierungsplan statt 40.000 nur 38.000 €. Und der Verein hatte für das Projekt statt der geplanten 2.000 € Spenden sogar 3.000 € erhalten.
Das Jugendamt hebt den erlassenen Bewilligungsbescheid wieder auf und fordert zugleich vom Zusammen e.V. gemäß § 50 SGB 10 die 3.000 € sofort zurück. Der Zusammen e.V. legt gegen den Bescheid des Jugendamtes sofort Widerspruch ein.
Nach welchem Absatz des § 50 SGB 10 hat das Jugendamt eine Erstattungsforderung gegen den Verein? Die besteht nach Absatz
Der anerkannte Träger der freien Jugendhilfe Zusammen e.V stellt beim örtlich zuständigen Jugendamt einen Antrag auf Projektförderung für das Projekt Wir sitzen alle im selben Boot. Straffällige rechtsextreme oder fremdenfeindliche Jugendliche sollen durch die gemeinsame Arbeit mit ausländischen Jugendlichen auf einem Segelschiff lernen, gleichaltrigen ausländischen Mitbürgern mit Respekt und Wertschätzung zu begegnen.
Da laut der Förderrichtlinie für das Bundesprogramm Demokratie leben nur 50% der Projektkosten bezuschusst werden, beantragt der Zusammen e.V. beim dafür zuständigen Jugendamt 50% Förderung. Dem Antrag liegt ein Konzept und ein Kosten- und Finanzierungsplan bei. Die geplanten Kosten des Projektes betragen danach 40.000 €. Das Jugendamt bewilligt wie beantragt 50% der zuwendungsfähigen Kosten des Projektes, höchstens aber 20.000 €. Dem Zuwendungsbescheid liegen die allgemeinen Nebenbestimmungen für die Projektförderung (ANBest-P) bei.
Noch vor Durchführung des Segeltörns beantragt der Zusammen e.V. eine Vorauszahlung in Höhe von 20.000 €. Nach Erhalt dieser Vorauszahlung führt der Zusammen e.V. das Projekt durch und übersendet dem Jugendamt die Verwendungsnachweise.
Laut der Abrechnung betrugen die Gesamtkosten des Projektes entgegen dem Kosten- und Finanzierungsplan statt 40.000 nur 38.000 €. Und der Verein hatte für das Projekt statt der geplanten 2.000 € Spenden sogar 3.000 € erhalten.
Das Jugendamt hebt den erlassenen Bewilligungsbescheid wieder auf und fordert zugleich vom Zusammen e.V. gemäß § 50 SGB 10 die 3.000 € sofort zurück. Der Zusammen e.V. legt gegen den Bescheid des Jugendamtes sofort Widerspruch ein.
Nach § 50 Absatz 2 SGB 10 kann die Behörde die Erstattung von Leistungen verlangen, die ohne Verwaltungsakt erbracht worden sind. Insofern ist der Zuwendungsbescheid auszulegen und anzuwenden und auf dieser Grundlage eine Fördersumme festzusetzen. Wie hoch wäre die Fördersumme, wenn die ANBest-P nicht verwendet worden wären? Dann betrüge die Fördersumme
Die Zuwendungsfähigen Kosten des Projektes betragen 38.000 €. Bewilligt wurden davon 50%. Das ergibt eine Fördersumme von 19.000 €.
Die Erhöhung der Einnahmen durch die Einwerbung zusätzlicher Spenden ändert nichts an den Kosten des Projekts, wenn die ANBest-P keine Anwendung finden. Denn die Erhöhung der Einnahmen ändert nicht die Kosten, sondern deren Finaninzierung. Eine Erhöhung der Einnahmen durch zusätzliche Spenden bewirkt nur, dass der Projekträger weniger Eigenmittel und mehr Fremdmittel (oder Drittmittel) einsetzen kann.
Der anerkannte Träger der freien Jugendhilfe Zusammen e.V stellt beim örtlich zuständigen Jugendamt einen Antrag auf Projektförderung für das Projekt Wir sitzen alle im selben Boot. Straffällige rechtsextreme oder fremdenfeindliche Jugendliche sollen durch die gemeinsame Arbeit mit ausländischen Jugendlichen auf einem Segelschiff lernen, gleichaltrigen ausländischen Mitbürgern mit Respekt und Wertschätzung zu begegnen.
Da laut der Förderrichtlinie für das Bundesprogramm Demokratie leben nur 50% der Projektkosten bezuschusst werden, beantragt der Zusammen e.V. beim dafür zuständigen Jugendamt 50% Förderung. Dem Antrag liegt ein Konzept und ein Kosten- und Finanzierungsplan bei. Die geplanten Kosten des Projektes betragen danach 40.000 €. Das Jugendamt bewilligt wie beantragt 50% der zuwendungsfähigen Kosten des Projektes, höchstens aber 20.000 €. Dem Zuwendungsbescheid liegen die allgemeinen Nebenbestimmungen für die Projektförderung (ANBest-P) bei.
Noch vor Durchführung des Segeltörns beantragt der Zusammen e.V. eine Vorauszahlung in Höhe von 20.000 €. Nach Erhalt dieser Vorauszahlung führt der Zusammen e.V. das Projekt durch und übersendet dem Jugendamt die Verwendungsnachweise.
Laut der Abrechnung betrugen die Gesamtkosten des Projektes entgegen dem Kosten- und Finanzierungsplan statt 40.000 nur 38.000 €. Und der Verein hatte für das Projekt statt der geplanten 2.000 € Spenden sogar 3.000 € erhalten.
Das Jugendamt hebt den erlassenen Bewilligungsbescheid wieder auf und fordert zugleich vom Zusammen e.V. gemäß § 50 SGB 10 die 3.000 € sofort zurück. Der Zusammen e.V. legt gegen den Bescheid des Jugendamtes sofort Widerspruch ein.
Nach § 50 Absatz 2 SGB 10 kann die Behörde die Erstattung von Leistungen verlangen, die ohne Verwaltungsakt erbracht worden sind. Wie hoch wäre die Erstattungsforderung des Jugendamtes, wenn die ANBest-P nicht verwendet worden wären? Dann könnte das Jugendamt von dem Verein Erstattung in Höhe von
Die Zuwendungsfähigen Kosten des Projektes betragen 38.000 €. Bewilligt wurden davon 50%. Das ergibt eine Fördersumme von 19.000 €.
Die Erhöhung der Einnahmen durch die Einwerbung zusätzlicher Spenden ändert nichts an den Kosten des Projekts, wenn die ANBest-P keine Anwendung finden. Denn die Erhöhung der Einnahmen ändert nicht die Kosten, sondern deren Finaninzierung. Eine Erhöhung der Einnahmen durch zusätzliche Spenden bewirkt nur, dass der Projekträger weniger Eigenmittel und mehr Fremdmittel (oder Drittmittel) einsetzen kann.
Da das Jugendamt 20.000 € an den Verein als Vorausleistung geleistet hatte, obwohl die Fördersummen nur 19.000 € beträgt, muss der Verein 1000 € an das Jugendamt erstatten.
Der anerkannte Träger der freien Jugendhilfe Zusammen e.V stellt beim örtlich zuständigen Jugendamt einen Antrag auf Projektförderung für das Projekt Wir sitzen alle im selben Boot. Straffällige rechtsextreme oder fremdenfeindliche Jugendliche sollen durch die gemeinsame Arbeit mit ausländischen Jugendlichen auf einem Segelschiff lernen, gleichaltrigen ausländischen Mitbürgern mit Respekt und Wertschätzung zu begegnen.
Da laut der Förderrichtlinie für das Bundesprogramm Demokratie leben nur 50% der Projektkosten bezuschusst werden, beantragt der Zusammen e.V. beim dafür zuständigen Jugendamt 50% Förderung. Dem Antrag liegt ein Konzept und ein Kosten- und Finanzierungsplan bei. Die geplanten Kosten des Projektes betragen danach 40.000 €. Das Jugendamt bewilligt wie beantragt 50% der zuwendungsfähigen Kosten des Projektes, höchstens aber 20.000 €. Dem Zuwendungsbescheid liegen die allgemeinen Nebenbestimmungen für die Projektförderung (ANBest-P) bei.
Noch vor Durchführung des Segeltörns beantragt der Zusammen e.V. eine Vorauszahlung in Höhe von 20.000 €. Nach Erhalt dieser Vorauszahlung führt der Zusammen e.V. das Projekt durch und übersendet dem Jugendamt die Verwendungsnachweise.
Laut der Abrechnung betrugen die Gesamtkosten des Projektes entgegen dem Kosten- und Finanzierungsplan statt 40.000 nur 38.000 €. Und der Verein hatte für das Projekt statt der geplanten 2.000 € Spenden sogar 3.000 € erhalten.
Das Jugendamt hebt den erlassenen Bewilligungsbescheid wieder auf und fordert zugleich vom Zusammen e.V. gemäß § 50 SGB 10 die 3.000 € sofort zurück. Der Zusammen e.V. legt gegen den Bescheid des Jugendamtes sofort Widerspruch ein.
Nach § 50 Absatz 2 SGB 10 kann die Behörde die Erstattung von Leistungen verlangen, die ohne Verwaltungsakt erbracht worden sind. Insofern ist der Zuwendungsbescheid und seine Nebenbestimmungen auszulegen und anzuwenden und auf dieser Grundlage eine Fördersumme festzusetzen. Wie hoch wäre die Fördersumme, wenn die ANBest-P verwendet worden wären? Dann betrüge die Fördersumme
Die Fördersumme verringert sich Ziffer 2.1.1.ANBest-P sowohl durch eine Verringerung der Ausgaben wie durch eine Erhöhung der Einnahmen.
Ermäßigen sich nach der Bewilligung die in dem Finanzierungsplan veranschlagten zuwendungsfähigen Ausgaben, erhöhen sich die Deckungsmittel oder treten neue Deckungsmittelhinzu, so ermäßigt sich die Zuwendung bei Anteilfinanzierung anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber undden vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln des Zuwendungsempfängers.
Da die Reise statt der geplanten 40.000 € nur 38.000 € gekostet hat, haben sich sie Ausgaben um 2.000 € reduziert. Nach Nr. 2.1.1 der AN-Best-P reduziert sich dadurch die Zuwendung um den geförderten Anteil an der Verringerung der Kosten, also in unserem Fall um 1.000 € von 20.000 € auf 19000 €.
Da die Spendeneinnahmen statt der geplanten 2.000 € in Wirklichkeit 3.000 € betrugen, haben sich die Deckungsmittel um 1.000 € erhöht. Das liegt über der Bagatellgrenze von 500 € nach Ziffer 2.2.ANBest-P. Nach Ziffer 2.1.1. ANBest-P ermäßigt sich dadurch die Zuwendung anteilig. Die Erhöhung der Deckungsmittel um 1.000 € verringert bei einer Anteilsfinanzierung von 50% also die Zuwendung um 500 € von 19000 € auf 18.500 €.
Der anerkannte Träger der freien Jugendhilfe Zusammen e.V stellt beim örtlich zuständigen Jugendamt einen Antrag auf Projektförderung für das Projekt Wir sitzen alle im selben Boot. Straffällige rechtsextreme oder fremdenfeindliche Jugendliche sollen durch die gemeinsame Arbeit mit ausländischen Jugendlichen auf einem Segelschiff lernen, gleichaltrigen ausländischen Mitbürgern mit Respekt und Wertschätzung zu begegnen.
Da laut der Förderrichtlinie für das Bundesprogramm Demokratie leben nur 50% der Projektkosten bezuschusst werden, beantragt der Zusammen e.V. beim dafür zuständigen Jugendamt 50% Förderung. Dem Antrag liegt ein Konzept und ein Kosten- und Finanzierungsplan bei. Die geplanten Kosten des Projektes betragen danach 40.000 €. Das Jugendamt bewilligt wie beantragt 50% der zuwendungsfähigen Kosten des Projektes, höchstens aber 20.000 €. Dem Zuwendungsbescheid liegen die allgemeinen Nebenbestimmungen für die Projektförderung (ANBest-P) bei.
Noch vor Durchführung des Segeltörns beantragt der Zusammen e.V. eine Vorauszahlung in Höhe von 20.000 €. Nach Erhalt dieser Vorauszahlung führt der Zusammen e.V. das Projekt durch und übersendet dem Jugendamt die Verwendungsnachweise.
Laut der Abrechnung betrugen die Gesamtkosten des Projektes entgegen dem Kosten- und Finanzierungsplan statt 40.000 nur 38.000 €. Und der Verein hatte für das Projekt statt der geplanten 2.000 € Spenden sogar 3.000 € erhalten.
Das Jugendamt hebt den erlassenen Bewilligungsbescheid wieder auf und fordert zugleich vom Zusammen e.V. gemäß § 50 SGB 10 die 3.000 € sofort zurück. Der Zusammen e.V. legt gegen den Bescheid des Jugendamtes sofort Widerspruch ein.
Nach § 50 Absatz 2 SGB 10 kann die Behörde die Erstattung von Leistungen verlangen, die ohne Verwaltungsakt erbracht worden sind. Wie hoch wäre die Erstattungsforderung des Jugendamtes, wenn die ANBest-P nicht verwendet worden sind? Dann könnte das Jugendamt von dem Verein Erstattung in Höhe von
Die Fördersumme verringert sich Ziffer 2.1.1.ANBest-P sowohl durch eine Verringerung der Ausgaben wie durch eine Erhöhung der Einnahmen.
Ermäßigen sich nach der Bewilligung die in dem Finanzierungsplan veranschlagten zuwendungsfähigen Ausgaben, erhöhen sich die Deckungsmittel oder treten neue Deckungsmittelhinzu, so ermäßigt sich die Zuwendung bei Anteilfinanzierung anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber undden vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln des Zuwendungsempfängers.
Da die Reise statt der geplanten 40.000 € nur 38.000 € gekostet hat, haben sich sie Ausgaben um 2.000 € reduziert. Nach Nr. 2.1.1 der AN-Best-P reduziert sich dadurch die Zuwendung um den geförderten Anteil an der Verringerung der Kosten, also in unserem Fall um 1.000 € von 20.000 € auf 19000 €.
Die Erhöhung der Einnahmen durch die Einwerbung zusätzlicher Spenden ändert nichts an den Kosten des Projekts, wenn die ANBest-P keine Anwendung finden. Denn die Erhöhung der Einnahmen ändert nicht die Kosten, sondern deren Finanzierung. Eine Erhöhung der Einnahmen durch zusätzliche Spenden bewirkt nur, dass der Projektträger weniger Eigenmittel und mehr Fremdmittel (oder Drittmittel) einsetzen kann.
Da das Jugendamt 20.000 € an den Verein als Vorausleistung geleistet hatte, obwohl die Fördersummen nur 19.000 € beträgt, muss der Verein 1000 € an das Jugendamt erstatten.